Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2025.00448
…
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schneider
Urteil vom 19. März 2026
in Sachen
X.____
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, war als Landwirt mit eigenem Betrieb tätig bis zur Übergabe im Jahr 2022 (Urk. 8/113 S. 31) an seinen Sohn. Nach der Früherfassungsmeldung vom 25. Mai 2020 (Urk. 8/7) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf ganzkörperliche Muskelschmerzen, Dermatomyositis, Schluck- und Atemprobleme sowie einen Oberschenkelmuskelanriss am 16. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab, holte die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers Agrisano Krankenkasse AG ein und liess durch die Y.___ ein interdisziplinäres Gutachten erstellen, welches am 11. Februar 2025 erstattet wurde (Urk. 8/113).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/119, Urk. 8/126, Urk. 8/131), in welchem der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen einreichte (Urk. 8/130), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. Mai 2025 (Urk. 8/136 = Urk. 2) einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 25. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Mai 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf eine Invalidenrente neu festzusetzen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 9. August 2025 (Urk. 4) reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 5/1-2) sowie ergänzende Ausführungen nach.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 29. August 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Im Februar und März 2026 reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 12/1-2, Urk. 13, Urk. 14/1-2).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 IVG lief vorliegend im Januar 2021 ab (Arbeitsunfähigkeit seit 18. Januar 2020, Urk. 8/20; Urk. 8/27/9). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestat-ten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.6In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
1.7 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.8 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 27. Mai 2025 (Urk. 2) fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Januar 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Dies sei auch der Beginn der einjährigen Wartezeit. Nach Ablauf dieser Wartefrist sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nach wie vor eingeschränkt (S. 1). In einer angepassten Tätigkeit sei ihm ein Pensum von 65 % zumutbar. Es sollte eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung sein. Gestützt auf das damit erzielbare Invalideneinkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 10 %. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine IV-Rente. Auch die Anpassung der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2024 habe keinen Einfluss darauf (S. 2).
Zur Beurteilung der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter sei der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ausschlaggebend, namentlich der Zeitpunkt, in welchem die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsbeurteilung erlauben würden (S. 2). Der Beschwerdeführer habe noch gut neun Jahre zu arbeiten. Es sei ihm in dieser Zeit noch möglich und zumutbar, sich in eine einfache Hilfsarbeitertätigkeit einzuarbeiten und diese auszuüben. Es gebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auch Tätigkeiten, welche mit den Einschränkungen des Beschwerdeführers ausgeübt werden könnten. Die Verwertbarkeit sei zu bejahen. Aus den neu eingereichten medizinischen Berichten seien keine neuen Diagnosen ersichtlich, welche nicht bereits berücksichtigt worden seien. Es werde zur Fahrtauglichkeit, nicht zur Arbeitsfähigkeit Stellung genommen (S. 2).
2.2 In seiner Beschwerde vom 25. Juni 2025 (Urk. 1) stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass nach Ansicht seiner behandelnden Fachärztin relevante Unterlagen und Fakten zu seiner Gesundheit bei der Abweisung der Rente nicht berücksichtigt worden seien (S. 2). Im Nachtrag vom 9. August 2025 (Urk. 4) führte er zur Begründung aus, dass den nachgereichten Arztberichten (Urk. 5/1-2) zu entnehmen sei, dass es ihm aufgrund seiner Beschwerden nicht möglich sei, länger zu stehen, Gewichte zu tragen oder länger zu gehen. Er sei daher nicht arbeitsfähig. Es sei inzwischen zusätzlich eine Infektion mit Borreliose nachgewiesen worden. Es sei unklar, welchen Einfluss das auf die Beschwerden habe. Zur Begutachtung vom 27. November 2024 äusserte der Beschwerdeführer sich dahingegen, dass das Gespräch mit Dr. Z.___ schwierig gewesen sei. Dieser habe ihn gefragt, weshalb er hier sei, obwohl er das den Unterlagen hätte entnehmen können. Er habe die Behandlung und insbesondere die Medikation kritisiert, wozu er als Laie nicht habe eingehen können. Er habe sich in keiner Weise ernst genommen gefühlt (S. 1). Er bitte das Gericht, den Anspruch auf eine Invalidenrente neu festzusetzen (S. 2).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Y.___ abstellte und ob die Beschwerdegegnerin diesbezüglich den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3. Der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2025 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden Arztberichte zu Grunde:
3.1 Mit Bericht vom 18. Juni 2019 diagnostizierte Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie vom B.___ (Urk. 8/28/10-13) im Wesentlichen ein polymyalgisches Syndrom, eine Gonarthritis links, eine intermittierende Epistaxis, intermittierendes Augenflimmern und einen Verdacht auf eine steroidinduzierte Hypertonie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen und Schwäche an den Schultern und Oberschenkeln beidseits, der Beginn sei im Dezember 2018 gewesen. Er klage über Zittern der Muskeln in der Nacht (S. 2).
3.2 Ebenfalls am 18. Juni 2019 erstattete Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, vom B.___, Bericht (Urk. 8/28/14-16). Es bestehe ein polymyalgisches Syndrom unklarer Genese, differentialdiagnostisch eine Polymyalgia rheumatica, klinisch und elektromyographisch kein Anhalt für Myositis (S. 1). Das polymyalgische Syndrom habe auf Kortison zwar deutlich angesprochen, habe aber auf einen Auslassversuch rasch exazerbiert. Weder der neurologische Untersuchungsbefund noch der elektrophysiologische Befund noch das Labor sprächen für das Vorliegen einer Myositis. Einzig etwas kleinere Potentiale im musculus deltoideus beidseits bei der EMNG-Untersuchung seien auffällig gewesen, allerdings ohne pathologische Spontanaktivität oder eine erhöhte Polyphasierate. Falle ein noch durchzuführendes MRI des Schultergürtels ebenfalls negativ aus, könne eine Myositis als ausgeschlossen gelten (S. 3).
3.3 Am 16. März 2020 berichtete Msc D.___, Psychotherapeutin, von der E.___, über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 18. Januar 2020 bis zum 16. Februar 2020 (Urk. 8/43). Sie stellte die nachfolgenden Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Dermato-Myositis, Erstdiagnose (ED) Februar 2020
- polymyalgisches Syndrom, ED Dezember 2018
- mykloniforme Bewegungsstörung der Arm- und Stammuskulatur, ED November 2019
- nicht-alkoholische Fettleberentzündung (NASH), ED Juni 2019
- Gonarthritis links, ED Juni 2019
- Blutdruckseitendifferenz, ED November 2019
Der Aufenthalt habe in erster Linie der Krisenintervention sowie der Initiierung einer schlafanstossenden medikamentösen Therapie gedient (S. 2). Diagnostisch werde das depressive Zustandsbild als Erschöpfungsreaktion im Rahmen der somatischen Grunderkrankung und der damit einhergehenden Einschränkungen und Belastungsfaktoren eingeordnet (S. 3).
3.4 Im Sprechstundenbericht vom 11. Mai 2020 (Urk. 8/23/9-11) stellte Dr. C.___ vom B.___ die nachfolgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.):
- leichter Ruhe- und Intentionstremor, Verdacht auf essentiellen Tremor mit psychischer Triggerung
- Dermatomyositis, ED Januar 2020
- Gonarthritis links
- intermittierend Epistaxis
- intermittierendes Augenflimmern
- Verdacht auf steoridinduzierte Hypertonie
- mittelgradige depressive Episode mit Aufenthalt in der E.___ vom 18. Januar bis zum 16. Februar 2020, initial suizidal
Bei den Bewegungen des Beschwerdeführers handle es sich nicht um choreatiforme Bewegungen, sondern um einen leichten Tremor mit Bewegungsunruhe der Arme, eingelagert Verlegenheitsgesten im Rahmen der Bewegungsunruhe der Arme. Eine Assoziation mit der Dermatomyositis sei in der Literatur nicht beschrieben. Ausgehend von der Semiologie und unter Berücksichtigung der Besserung unter Alkoholeinfluss sowie Tremorerkrankung des Vaters könne es sich bei der Bewegungsstörung um einen zugrundeliegenden essentiellen Tremor handeln (S. 3).
3.5 Mit Bericht vom 21. September 2020 (Urk. 8/27/5-8 = Urk. 8/28/2-5) diagnostizierte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie vom B.___ im Wesentlichen eine Dermatomyositis, einen Status nach Gonarthritis links, eine intermittierende Epistaxis, ein intermittierendes Augenflimmern sowie einen Verdacht auf steroidinduzierte Hypertonie (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer berichte über zunehmende Schmerzen im Bereich des musculus serratus anterior beidseits seit der Reduktion von Hydrocortison. Er habe immer wieder krampfartige Schmerzen an den Händen und Füssen. Meist würden diese auftreten, wenn er sich konzentrieren müsse. Fast täglich leide er unter Diarrhoe. Er sei häufig schnell überfordert mit Entscheidungen und habe Probleme, wenn er vorausplanen müsse. Vor dem Einschlafen leide er oft unter unkontrollierten Bewegungen der Arme. Einmal monatlich leide er unter einer attackenartigen Unruhe (S. 2).
Dr. F.___ berichtete, dass die gegenwärtigen Schmerzen im Bereich des lateralen Thorax im klinischen Untersuch nicht klar einem pathoanatomischen Korrelat zugeordnet werden könnten. Ob diese im Rahmen der Dermatomyositis entstünden, könne klinisch nicht abschliessend beurteilt werden, sei jedoch angesichts übriger, näher genannter Untersuchungsresultate eher unwahrscheinlich (S. 3).
3.6 Im Bericht vom 4. Januar 2021 an den Vertrauensärztlichen Dienst der Krankentaggeldversicherung schilderte Dr. F.___, dass aktuell eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit durch eine schnellere Ermüdung der Muskulatur sowie das Auftreten von Schmerzen bestehe. Es werde im Verlauf eine Reduktion der Arbeitsunfähigkeit angestrebt (Urk. 8/27/3-4).
3.7 Im Verlaufsbericht vom 8. Januar 2021 (Urk. 8/28/6-9) stellte Dr. F.___ fest, dass der Beschwerdeführer weiterhin über Schmerzen im Bereich der Brustmuskulatur sowie des Trapezius und der Oberschenkelmuskulatur beidseits berichte. Ausserdem bestünden wandernde Parästhesien im Bereich der Beine bis zu den Schultern. Nachts erwache er gelegentlich aufgrund der Muskelschmerzen und müsse Dafalgan einnehmen (S. 2).
Es bestehe weiterhin laborchemisch kein Hinweis auf eine Krankheitsaktivität der Dermatomyositis. Die Kraftmessung mit MMT8-Assessment habe bis auf eine leichte Schwäche der Halswirbelsäulen(HWS)flexion und Hüftabduktion und -extension keine Auffälligkeiten gezeigt. Im FI2-Test sei insbesondere die HWS-Flexion, Hüftflexion und das Anheben der Zehen und Fersen in der Kraftausdauer eingeschränkt (S. 3).
3.8 Im Austrittsbericht vom 8. April 2021 (Urk. 8/36/5-9) berichtete Dr. med. G.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, (B.___), über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 4. bis zum 7. April 2021 anlässlich einer notfallmässigen Selbstvorstellung bei Schmerzen in den Schultern, Oberschenkeln, sowie im Bereich der Brustmuskulatur (S. 2). Es sei nach erneuter rheumatologischer Abklärung die Diagnose einer Dermatomyositis angezweifelt worden, da seit Beginn keine humorale Entzündungsaktivität festgestellt worden sei, die Transaminasen und Muskelenzyme trotz Ausschleichen der Immunsuppression stets normwertig geblieben seien und dermatologische Manifestationen einer Dermatomyositis fehlen würden. Differentialdiagnostisch könne es sich bei erhöhtem Muskeltonus sowie subjektiv zunehmender Vergesslichkeit um eine neuromuskuläre Erkrankung handeln, wobei die Vergesslichkeit nicht habe objektiviert werden können, da ein durchgeführter MOCA-Test ein normwertiges Ergebnis gezeigt habe (S. 3).
3.9 Im Verlaufsbericht vom 4. August 2021 (Urk. 8/36/10-13) hielt Dr. F.___ fest, dass die Diagnosen nunmehr polymyalgische Beschwerden unklarer Genese, einen leichten Ruhe- und Intentionstremor, einen Verdacht auf essentiellen Tremor mit psychischer Triggerung, einen Status nach Gonarthritis links, eine intermittierende Epistaxis sowie ein intermittierendes Augenflimmern umfassen würden (S. 1 f.). Die Beschwerden sehe Dr. F.___ aktuell am ehesten im Rahmen eines ausgeprägten polymyalgischen Syndroms ohne relevante entzündliche Komponente. Der Beschwerdeführer wolle zeitnah wieder seine Arbeitsfähigkeit aufstocken. Dr. F.___ sehe das aufgrund der Beschwerden noch nicht. Es werde eine Arbeitsunfähigkeit bis Mitte September 2021 von 60 % attestiert (S. 3).
3.10 Im Verlaufsbericht vom 29. September 2021 (Urk. 8/36/1-4) stellte Dr. F.___ die folgenden, hier gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 f.):
- Verdacht auf somatoforme Störung
- leichter Ruhe- und Intentionstremor, Verdacht auf essentiellen Tremor mit psychischer Triggerung
- Status nach Gonarthritis links
- intermittierend Epistaxis
- intermittierendes Augenflimmern
- rezidivierende Depression
- Substanzgebrauch von Gift (Carbid)
In einem aufgrund der Gifteinnahme notfallmässig angemeldeten Konsil habe sich der Beschwerdeführer von einer Suizidalität distanziert (S. 3).
In der Gesamtschau sehe Dr. F.___ die aktuellen Beschwerden nicht im Rahmen einer entzündlichen Grunderkrankung, er gehe von einer somatoformen Störung aus. Differentialdiagnostisch sei eine Fibromyalgie möglich, wobei das Beschwerdebild nicht klar dazu passe. Möglicherweise sei auch eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer dissoziativen Störung ursächlich. Er sehe eine rheumatologische Behandlung als nicht mehr indiziert (S. 3).
3.11 In einem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 3. Dezember 2021 eingegangenen (vgl. Urk. 8/40) Bericht (Urk. 8/39) hielt Dr. med. H.___, Facharzt für Anästhesiologie vom I.___, fest, dass als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychologischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bestehe (S. 3 Ziff. 2.5), ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein leichter Ruhe- und Intentionstremor (Ziff. 2.6). Die Situation sei geprägt durch deutliche muskuläre Schmerzen mit starken Schwankungen im Tagesverlauf. Dadurch sei die Belastbarkeit des Patienten deutlich reduziert (Ziff. 2.2). Das Erreichen einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sei nicht zu erwarten (Ziff. 2.7). Die muskulären Schmerzen würden eine Bewegungseinschränkung sowie eine deutliche Reduktion der Belastbarkeit und Ausdauer bewirken (S. 4 Ziff. 3.4). Sowohl die bisherige wie auch eine angepasste Tätigkeit sei während zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1 f.). Die Prognose sei aufgrund der nicht ausreichend behandelbaren Schmerzzustände schlecht (Ziff. 4.3 f.). Der Beschwerdeführer sei vom 16. Oktober bis 15. November 2021 und vom 16. November bis 6. Dezember 2021 in allen Tätigkeiten zu 60 % arbeitsunfähig (S. 2 Ziff. 1.3).
3.12 Dr. med. J.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, von der K.___, berichtete am 21. Januar 2022 über die stationäre Behandlung vom 6. Dezember 2021 bis zum 19. Januar 2022 (Urk. 8/42). Sie diagnostizierte im Wesentlichen eine sonstige somatoforme Störung (ICD-10 F45.8), eine Bewegungsstörung der Arm- und Stammmuskulatur (ED November 2019), polymyalgische Schmerzen unklarer Genese (ED 2018), eine rezidivierende, reaktive Depression, einen leichten Intentionstremor sowie einen Substanzgebrauch von Gift (Carbid; S. 1 f.). Nach akutstationärem Aufenthalt sei die Übernahme auf die psychosomatische Rehabilitationsabteilung bei unklaren rezidivierend auftretenden Krampfzuständen vor allem im Schulter- und Rumpfbereich, intermittierend an Armen und Beinen erfolgt (S. 2). Es sei schwierig, den Beschwerdeführer richtig zu erfassen und alle Beschwerdebilder und Symptome richtig einzuordnen. Eine psychische Komponente sei denkbar, eine psychische Überlagerung sei jedoch sicher gegeben (S. 3).
3.13 Mit Bericht vom 2. Februar 2022 (Urk. 8/41/3-7) ergänzte Dr. J.___, der Beschwerdeführer leide unter hohem Muskeltonus, Rigor der oberen Extremität, Hypomimik, teils anfallartigen starken Schmerzen im Thorax, differentialdiagnostisch physiologisch, differentialdiagnostisch psychosomatisch, sowie einschneidenden biografischen Erlebnissen (S. 1 Ziff. 2.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. J.___ eine polymyalgische Störung, eine rezidivierende Depression (ICD-10 F33.0), eine somatoforme Störung (ICD-10 F45.8) sowie eine Bewegungsstörung der Arm- und Stammmuskulatur (S. 2 Ziff. 2.5). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei sicher nur in Teilzeit möglich (Ziff. 2.7). Es bestehe eine verminderte Beweglichkeit in den Armen und im Thorax, die Kraft sei vermindert allgemein wegen ausgeprägter, anfallartiger Schmerzen (S. 3 Ziff. 3.4).
3.14 Mit Bericht vom 23. März 2022 (Urk. 8/47) schilderte lic. phil. L.___, Leitender Psychologe und eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, E.___, über die stationäre Behandlung vom 4. März 2022 bis zum 24. März 2022. Der Beschwerdeführer sei am 4. März 2022 freiwillig eingetreten aufgrund einer Verschlechterung der depressiven Symptomatik (S. 2 Ziff. 2.1). Während des Aufenthalts seien vorwiegend depressive Symptome aufgefallen aufgrund der ihn stark belastenden, diffusen Beschwerden und dem Wunsch nach einer Diagnose und entsprechender Behandlung. Es sei eine thematische Einengung auf die körperlichen Symptome aufgefallen, wobei es ihm schwer gefallen sei, eine psychische Ursache zu diskutieren, was die Diagnose einer somatoformen Störung erhärtet habe. Während des Aufenthaltes sei teilweise histrionisches Verhalten aufgefallen (Ziff. 2.2).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die nachfolgenden (S. 3 Ziff. 2.5):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, agitierte Depression (ICD-10 F33.2)
- Verdacht auf somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet, ED Januar 2022, bei polymyalgischen Schmerzen unklarer Genese, Erstmanifestation (EM) 2018), Ausschluss rheumatologischer Grunderkrankung im September 2021, frühere Arbeitshypothese einer Dermatomyositis ausgeschlossen im September 2021 (ICD-10 F45.9)
- Psychische und Verhaltensstörungen durch andere Stimulanzien: Carbid, im Sinne einer intendierten Schmerzbehandlung (ICD-10 F15.0)
- Verdacht auf Morbus Parkinson, ED Januar 2022, unter Madopar
- Bewegungsstörung der Arm- und Stammmuskulatur, ED November2019, differentialdiagnostisch somatoforme Störung, nicht näher bezeichnet
- leichter Intentionstremor
Zur Arbeitsfähigkeit könnten keine Aussagen getroffen werden (S. 3 unten f.).
3.15 Mit Bericht vom 22. November 2022 (Urk. 8/53) schilderte Dr. C.___, dass der Beschwerdeführer ursprünglich wegen eines polymyalgischen Syndroms mit der Frage einer Myositis vorstellig geworden sei. Im Verlauf sei die Fragestellung einer unklaren myokloniformen Bewegungsstörung der Arme und der Stammmuskulatur in den Vordergrund getreten, wobei diese Bewegungsstörung als medikamentös bedingt dem Leflunomid zugeschrieben worden sei. Im Verlauf habe sich ein Tremor-Syndrom mit leichtem Ruhe- und Intentionstremor entwickelt, differentialdiagnostisch sei an eine Parkinson-Erkrankung gedacht worden. Bei negativem Befund betreffend den DAT-Scan und fehlendem Nachweis onkoneuraler Antikörper und Oberflächen-Antikörper sei zuletzt von einer differentialdiagnostisch dissoziativen Störung ausgegangen worden (S. 2 Ziff. 2.1).
Es habe bei der letzten Untersuchung das Schmerzsyndrom sowie die Verlangsamung und Steifigkeit des Beschwerdeführers im Vordergrund gestanden. Im Neurostatus gebe es eine allseitige Tonuserhöhung der Extremitäten mit reduzierten Armmitbewegungen beim Gehen und lebhaftem bis gesteigerten Reflexstatus (Ziff. 2.2). Die differentialdiagnostisch dissoziative Störung, differentialdiagnostisch somatische Erkrankung mit allseitiger Tonuserhöhung der Extremitäten und verminderten Armmitbewegungen rechts seien Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Status nach Verdachtsdiagnose Dermatomyositis, Status nach myokloniformen Bewegungsstörungen der Arme und Stammmuskulatur, wahrscheinlich medikamentös bedingt, sowie der Verdacht auf rezidivierende Husten-Synkopen (Ziff. 2.6). Aufgrund der Bewegungsstörung und auch der psychischen Beeinträchtigung sei die Arbeitsfähigkeit hochgradig reduziert und die Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit schlecht (S. 4 Ziff. 2.7). Die allseitige Tonuserhöhung der Extremitäten und die psychische Beeinträchtigung führe zu einer stark reduzierten Arbeitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei im Rahmen weniger Stunden Mitarbeit pro Tag auf dem Hof möglich, die leitende Tätigkeit sei nicht mehr möglich (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei während zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2). Die Prognose zur Eingliederung sei aufgrund des chronischen Krankheitsverlaufs schlecht, wobei dem Beschwerdeführer die psychische Belastung und die psychischen Auffälligkeiten mehr im Weg stehen würden als die somatischen (S. 6 Ziff. 4.3 f.).
3.16 Im Austrittsbericht vom 6. April 2023 (Urk. 8/73) berichtete Dr. med. M.___, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom N.___, über die Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 27. März 2023 bis zum 31. März 2023 aufgrund hausärztlicher Zuweisung zur Abklärung einer vermuteten Myopathie (S. 3). Sie nannte zusammengefasst dargestellt die nachfolgenden Diagnosen (S. 1-3):
- Verdacht auf Myopathie offener Ätiologie, EM Dezember 2018
- multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom
- Verdacht auf Gastro-Ösophageale Refluxkrankheit (GERD), EM ca. Juni 2022
Nach einer Vielzahl von näher beschriebenen Untersuchungen könne zusammenfassend ein gewisser Teil der Beschwerden im Bereich der Schultergürtelmuskulatur durch die nachgewiesenen ausgeprägten degenerativen Veränderungen, Tendinopathien sowie durch myofasziale Befunde auf Basis einer Haltungsinsuffizienz erklärt werden, wobei insbesondere letztere sekundäre als Folge einer früher objektivierten Muskelerkrankung entstanden sein könnte (S. 4 unten). Es bestehe jedoch weiterhin ein hochgradiger Verdacht auf eine Myopathie. Es werde eine myotone Dystropie verdächtigt. Eine abschliessende Diagnose könne jedoch nicht gestellt werden (S. 4).
3.17 Dr. M.___ antwortete auf Rückfragen der Beschwerdeführerin mit Bericht vom 2. Oktober 2023 (Urk. 8/71) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5/6):
- Verdacht auf Myopathie offener Ätiologie, ED ca. Januar 2020
- Verdacht auf sulcus Nervus ulnaris Syndrom beidseitig, ED März 2023
- symptomatische bilaterale Coxarthrose, ED März 2023
- ausgeprägte degenerative Schulter- und Rotatorenmanschettenläsionen beidseitig, ED März 2023
Zu aktuell bestehenden Einschränkungen könne keine Aussage gemacht werden. Es erscheine eine chronische, im zeitlichen Verlauf progrediente gesundheitliche Problematik mit entsprechendem Verlauf der Einschränkungen wahrscheinlich (Ziff. 2.7).
3.18 Im Kurzaustrittsbericht vom 21. Februar 2024 (Urk. 8/95) über den Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 31. Januar bis zum 2. Februar 2024 hielt Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, fest, dass der Beschwerdeführer bei fehlenden Hinweisen auf eine akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung entlassen worden sei. Das Angebot eines längeren stationären Aufenthalts habe er abgelehnt. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer habe keine ausführliche psychiatrische Diagnostik gemacht werden können (S. 2).
3.19 Im Austrittsbericht vom 2. Mai 2024 (Urk. 8/98) berichtete dipl. psych. P.___, Q.___, über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 7. März 2024 bis zum 30. April 2024. Der Beschwerdeführer sei aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zugewiesen worden (S. 1). Nachdem sich die psychische Verfassung ausreichend stabilisiert habe und die ambulante Nachbehandlung aufgegleist worden sei, sei der Aufenthalt nach knapp acht Wochen einvernehmlich beendet worden (S. 5).
3.20 In den Verlaufsberichten vom 15. November 2024 (Urk. 8/111 und Urk. 8/112) nannte Dr. med. R.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.___, nachfolgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- multilokulares chronisches Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2)
- Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörungen ED 18. Januar 2024 (ICD-10 F44.4)
- ausgeprägte degenerative Schulter- und Rotatorenmanschettenläsionen beidseits
- unklare Episoden mit armbetonten Jaktationen mit erhaltenem Bewusstsein EM 2022
- Dyslipidämie
- Verdacht auf Myopathie offener Ätiologie, EM Dezember 2018, differentialdiagnostisch myotone Dystrophie, differentialdiagnostisch Myopathie anderer Ätiologie
Der Beschwerdeführer sei stark eingeschränkt in der Konzentrationsfähigkeit und der Ausdauerleistung, habe erhöhte affektive Durchlässigkeit, Insuffizienzerleben, starke Tagesmüdigkeit sowie starke körperliche Erschöpfung und Kraftlosigkeit (Ziff. 1.3).
Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit betrage gegenwärtig null, in angepasster Tätigkeit eine bis zwei Stunden. In den letzten zwei Jahren sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig gewesen (Urk. 8/111 S. 2 Ziff. 2.1). Aufgrund der erheblichen körperlichen Einschränkungen und der starken Schmerzen, welche die plötzlichen Krämpfe und Beschwerden in verschieden Köperregionen verursachen würden, sei der Beschwerdeführer derzeit nicht arbeitsfähig. Eine vollumfängliche Tätigkeit sei ihm nicht möglich. Es sei jedoch denkbar, dass er für ein bis zwei Stunden pro Tag einer leichten Aktivität nachgehe, um eine Tagesstruktur aufrechtzuerhalten (Urk. 8/112 S. Ziff. 2.1, S. 4 Ziff. 4.2).
In psychiatrischer Hinsicht sei die Einschränkung im Bereich der Durchhaltefähigkeit, der Konzentration und der Belastbarkeit im Beruf schwer, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, der Merkfähigkeit und der Belastbarkeit im Alltag mittel und in den übrigen Bereichen leicht oder gar nicht eingeschränkt (Urk. 8/112 S. 3 Ziff. 2.3).
Aufgrund der Komplexität des Beschwerdebildes sowie der weiterhin mittelgradig bis stark ausgeprägten Funktionseinschränkungen sei die Prognose zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit ungünstig (Urk. 8/111 S. 3 Ziff. 3.3, Urk. 8/112 S. 4 Ziff. 3.3). Es bestehe Belastbarkeit für eine Wiedereingliederung im Umfang von zwei Stunden pro Tag für eine leichte und einfache Tätigkeit, welche den somatischen Beschwerden entsprechen würde (Urk. 8/111 S. 3 Ziff. 4.2).
3.21 Das interdisziplinäre Gutachten vom 11. Februar 2025 (Urk. 8/113) wurde erstellt durch die Y.___ unter der ärztlichen Leitung von Dr. med. S.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, mit Beteiligung von Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (allgemeininternistische Untersuchung, S. 22-28), Dr. med. U.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie (orthopädische Untersuchung, S. 39-47), Dr. med. V.___, Facharzt für Neurologie (neurologische Untersuchung, S. 48-54) und Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrische Untersuchung, S. 29-38). Es wurde die Anamnese erhoben (S. 22-24; S. 29-33; S. 39-41; S. 48-49) und verschiedene Akten aufgelistet (S. 15-20).
Es wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 9 Ziff. 4.3.b):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00, F33.10)
- undifferenzierte Somatisierungsstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1)
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.2)
- anamnestisch Verdacht auf Myopathie unklarer Ätiologie
- degenerative Veränderungen der Schultern
- radiologisch Tendinopathie und Ruptur der Rotatorenmanschette sowie Tendinopathie der Bizepssehne beidseits (MRI 30. März 2023)
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die nachfolgenden Diagnosen (Ziff. 4.3.c):
- akzentuierte histrionische Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
- gemischte Hyperlipidämie ohne medikamentöse Behandlung
- subklinische Hyperthyreose (Laborkonstellation)
3.21.1 Aus allgemeininternistischer Sicht bestehe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus orthopädischer Sicht stünden die Beschwerden der beiden Schultergelenke im Mittelpunkt. Diesbezüglich bestünden zwar kaum Beschwerden, auch die Funktionsprüfung im Bereich der beiden Schultergelenke bleibe uneingeschränkt. Trotzdem sei insbesondere aus prognostischen Gründen von einer Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten auszugehen. Die angestammte Tätigkeit als Landwirt beinhalte regelmässig belastende Tätigkeiten für die Arme inklusive schweren Gewichten sowie häufige Überkopfarbeiten. Entsprechend sei die angestammte Tätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Anderweitige relevante strukturelle Veränderungen von Achsenskelett oder Extremitäten hätten nicht gefunden werden können. Eine körperlich angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht uneingeschränkt zumutbar. Aus neurologischer Sicht könne keine Schädigung weder des zentralen noch des peripheren Nervensystems nachgewiesen werden. Für die ehemals gestellte Verdachtsdiagnose einer Myositis bestünden weder anamnestisch noch klinisch oder labormässig Hinweise. Diese Verdachtsdiagnose könne weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 8 f. Ziff. 4.3.a). Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Zumutbarkeit respektive der Arbeitsfähigkeit (S. 9). Aus psychiatrischer Sicht werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leichter bis mittelgradiger Episode sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gestellt. Beide Diagnosen begründeten aufgrund ihres Ausprägungsgrades sowie auch der Wechselwirkung eine Minderung der Leistungsfähigkeit wie auch der zeitlichen Zumutbarkeit für eine Erwerbstätigkeit. Die gleichzeitig bestehende akzentuierte Persönlichkeit mit histrionischen Zügen entspreche keiner eigentlichen psychiatrischen Erkrankung und bleibe somit ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9).
Aus polydisziplinärer Sicht bestehe in orthopädischer Hinsicht eine Einschränkung des körperlichen Zumutbarkeitsprofils, aus psychiatrischer Sicht bestehe zudem eine Einschränkung der zeitlichen Zumutbarkeit für eine Erwerbstätigkeit wie auch eine Minderung der Leistungsfähigkeit, insbesondere aufgrund von erhöhter Ermüdbarkeit respektive vermehrtem Pausenbedarf. Die Einschätzungen aus orthopädischer und psychiatrischer Art hätten keinen kumulativen oder multiplikatorischen Effekt (S. 9).
3.21.2 Die angestammte Tätigkeit als Landwirt sei nicht mehr zumutbar (S. 10 Ziff. 4.6.1). Nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und auf 50 % reduzierter Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 könne die aufgehobene Arbeitsfähigkeit spätestens seit März 2023 angenommen werden (Ziff. 4.6.4). Eine optimal angepasste Tätigkeit müsste körperlich leicht sein mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung. Das häufige Heben und Tragen von Lasten über 5 kg sowie der wiederholte und vor allem kraftvolle Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus sei bleibend nicht mehr zumutbar. Die maximale Präsenz pro Tag betrage sieben Stunden. Insbesondere durch die psychiatrischen Problematiken einer Depression sowie einer somatoformen Störung komme es zu einer leichtgradigen Leistungseinschränkung im Sinne einer erhöhten Ermüdbarkeit in Verbindung mit Konzentrationsstörungen und vermehrtem Pausenbedarf. Die Arbeitsfähigkeit betrage in einer solchen Tätigkeit 65 %, die Arbeitsunfähigkeit 35 %. Diese Arbeitsfähigkeit könne ab Januar 2020 angenommen werden mit Phasen aufgehobener Arbeitsfähigkeit bei stationären Aufenthalten (Ziff. 4.7). Die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung trage zum weiteren Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit mit bei. Allenfalls könnten im weiteren Verlauf auch wieder berufliche Massnahmen gestartet werden, eine diesbezügliche Prognose sei jedoch zurückhaltend zu stellen (S. 11 Ziff. 4.8).
3.21.3 Im allgemeininternistischen Teilgutachten (S. 22-28) wurde hinsichtlich Ausgangslage und Vorakten auf den vorangehenden Aktenauszug (S. 15-20) verwiesen (S. 22 Ziff. 2). Abgesehen von einer möglicherweise behandlungsbedürftigen Hypertonie bestehe keine allgemeininternistische Diagnose. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht, weder in bisheriger noch in angepasster Tätigkeit (S. 26 Ziff. 6.3.a, S. 27 Ziff. 8). Der Gutachter stellte jedoch fest, dass die zweifellos bestehenden privaten wie auch beruflichen Ressourcen des Beschwerdeführers für ihn seit Jahren nicht mehr erreichbar seien. Es scheine auch, dass Änderungen der Situation sowohl beruflich wie auch gesundheitlich für ihn nicht vorstellbar seien und auch keine entsprechende innere Motivation mehr bestehe (S. 26 Ziff. 7.2).
Im psychiatrischen Teilgutachten (S. 29-38) wurde hinsichtlich Ausgangslage und Vorakten ebenfalls auf den vorangehenden Aktenauszug (S. 15-20) verwiesen (S. 29). Der Gutachter gab die in den Akten genannten Diagnosen wieder und hielt in diesem Zusammenhang fest, dass die Arbeitsfähigkeit im Verlauf gemittelt und unter Ausnutzung aller Optionen eingeschätzt werde (S. 34 f. Ziff. 6.2.3). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F. 33.00, F33.10) sowie eine undifferenzierte Somatisierungsstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die akzentuierten histrionischen Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1, S. 36 Ziff. 6.3.b). Berufliche Massnahmen mit schrittweiser Wiederhinorientierung auf eine Erwerbstätigkeit, zum Beispiel im Rahmen eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings seien zu empfehlen. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht arbeitsfähig. Die Prognose sei aus jetziger Sicht ungünstig. Es könne unter Auferlegung einer Massnahme zur Schadenminderungspflicht versucht werden, die für eine berufliche Rehabilitation nötige Motivation zu schaffen (S. 36 Ziff. 7.1). Die gesundheitliche Problematik wie auch die psychosoziale Situation mit Hofübergabe und Trennung seien belastend, es bestünden aber mit der landwirtschaftlichen Ausbildung und guter Erfahrung Ressourcen. Stützend seien die Kontakte, er sei in der Lebensführung selbständig und mobil. Es bestünden Ressourcen, die aktiviert werden können, damit er wieder einer Arbeitstätigkeit nachgehen könne. Eine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit könne nicht begründet werden (S. 36 f. Ziff. 7.2). In der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit sieben Stunden pro Tag, wobei es zu einer erhöhten Ermüdbarkeit und Konzentrationsstörungen kommen könne, vermehrte Erholungspausen seien notwendig (S. 37 Ziff. 8.1.1, Ziff. 8.2.2). Das mögliche Pensum betrage 65 % (Ziff. 8.1.3, Ziff. 8.2.4). Im Verlauf könne während der stationären Behandlungen auch von einer höhergradigen, beziehungsweise ganzen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Ansonsten könne gemittelt im Verlauf auch rückwirkend von der vorliegend eingeschätzten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Ziff. 8.1.4, Ziff. 8.2.5). Die psychiatrisch-therapeutische Behandlung trage optimiert zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit bei und könne diese bei zusätzlichen beruflichen Massnahmen möglicherweise verbessern (S. 38 Ziff. 8.3.1).
Im orthopädischen Teilgutachten (S. 39-47) wurde hinsichtlich Ausgangslage und Vorakten ebenfalls auf den vorangehenden Aktenauszug (S. 15-20) verwiesen (S. 39). Auf die vorangehenden bildgebenden Untersuchungen wurde eingegangen (S. 43 f., S. 45 Ziff. 6.2.3). Es bestünden degenerative Veränderungen der Schultern (ICD-10 M75.1, M75.8, S. 45 Ziff. 6.3). Die höchst ungewöhnliche anamnestische und klinische Präsentation könne mit den genannten Veränderungen des Bewegungsapparates kaum in Zusammenhang gebracht werden (Ziff. 6.2.3). Diese Veränderungen führten dazu, dass in körperlich schweren Verrichtungen sowie beim wiederholten und kraftvollen Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Brustniveaus vollständig und anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 46 Ziff. 8.1.1). Die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, jedoch spätestens seit Dokumentation erheblicher Veränderungen der Schultern mittels MRI im März 2023 sei von einer vollständigen und bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Ziff. 8.1.4). Für körperlich sehr leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das häufige Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm sowie der wiederholte und kraftvolle Einsatz der oberen Extremitäten oberhalb Schulterniveaus solle vermieden werden (Ziff. 8.2.1). Für derartige Arbeiten habe auch in der Vergangenheit keine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 47 Ziff. 8.2.5).
Im neurologischen Teilgutachten (S. 48-54) wurde hinsichtlich Ausgangslage und Vorakten ebenfalls auf den vorangehenden Aktenauszug (S. 15-20) verwiesen (S. 48), wobei eine kurze Diskussion der vorangehenden Berichte stattfand (S. 51 Ziff. 6.2.3). Die Diagnosen des Verdachts auf Myopathie unklarer Ätiologie (ICD-10 G72.9) sowie des schweren multilokulären Schmerzsyndroms (ICD-10 R52.2) hätten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 52 Ziff. 6.3.c). Es fänden sich im neurologischen Bereich keine Diagnosen, welche zu Funktionseinschränkungen führen würden (Ziff. 7.2). Es bestehe sowohl in angepasster wie in bisheriger Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 53 Ziff. 8)
3.21.4 Hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität (S. 8 Ziff. 4.2) waren die Gutachter der Auffassung, dass abgesehen von der Tatsache, dass ein Grossteil der vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome sowie Beeinträchtigungen für alltägliche und berufliche Tätigkeiten aus polydisziplinärer Sicht nicht erklärbar sei, sich insbesondere im Rahmen der orthopädischen Teilbegutachtung eine sprunghafte und etwas unklare Art der Beschwerdeschilderung zeige. Es bestünden gewisse Diskrepanzen zwischen fokussierter Untersuchung sowie Funktion bei Ablenkung, beispielsweise der Halswirbelsäule. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe sich ein etwas auffälliges Schmerzgebaren gezeigt.
3.22 Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2025 (Urk. 8/118/13-15) fest, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht dem Gutachten der Y.___ zu folgen sei. Die vorbestehenden Berichte hätten vorgelegen und auf die Klagen des Beschwerdeführers sei eingegangen worden. Die in den veranlassten Untersuchungen erhobenen Befunde würden nachvollziehbar dargestellt und die daraus gezogenen Schlüsse, insbesondere in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit, könnten als plausibel beurteilt werden (S. 13 f.). Es bestehe ein mittelgradiger kombinierter somatischer und psychischer Gesundheitsschaden, aufgrund dessen die bisherige Tätigkeit als Landwirt aus körperlichen Gründen nicht mehr möglich sei. Die Interaktion mit Entwicklung einer anhaltenden affektiven und somatoformen Störung führe zu Leistungseinbussen auch in somatisch und psychisch angepassten Tätigkeiten. Es finde eine störungsspezifische Behandlung statt, wesentliche therapeutische Reserven könnten nicht genannt werden. Bei vorliegenden psychosozialen Belastungsfaktoren sei ein hiervon unabhängiger psychischer Gesundheitsschaden zu attestieren (S. 15). Das Belastungsprofil beinhalte eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung, ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilogramm, ohne den kraftvollen Einsatz der oberen Extremitäten über Schulterniveau, ohne Schichtarbeit oder Zeitdruck, mit der Möglichkeit zu vermehrten Pausen aufgrund erhöhter Ermüdbarkeit. Die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit als Landwirt betrage 50 % seit dem Januar 2020 und 100 % ab dem März 2023. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage die Arbeitsunfähigkeit andauernd 35 % seit dem Januar 2020 (täglich sieben Stunden mit 20 % Leistungsminderung), mit zeitweiser Erhöhung auf 100 % während der jeweiligen stationären Behandlungen von Krankheiten, die jeweils nach Entlassung keine höhergradige Invalidisierung nach sich gezogen hätten (S. 14).
3.23 Dr. med. AA.___, Facharzt für Anästhesiologie vom AB.___, nahm mit Bericht vom 20. März 2025 Stellung zur Beurteilung der Gutachter (Urk. 8/130). Als – hier gekürzt wiedergegebene - Diagnosen nannte er (S. 1 f.):
- multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom
- funktionelle neurologische Störung mit multiplen Symptomen, ED Juni 2023
- Myopathie offener Ätiologie, EM Dezember 2018
- überwiegend mittelschwere neurokognitive Funktionsstörung
- Verdacht auf GERD, EM ca. Juni 2022
- Depression, ED 2022
Zur Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers führt er aus, dass diese von mehreren eingenommenen Medikamenten abhänge, welche Reaktionsfähigkeit und Konzentration beeinflussen würden. Neben der Medikation seien auch die mittelschwere neurokognitive Funktionsstörung und die vorbestehenden Teilleistungsstörungen zu berücksichtigen. Er halte den Beschwerdeführer nicht für fahrtauglich und auch nicht für fähig, Maschinen zu bedienen. Objektivierbar sei dies nur durch eine neuropsychologisch fundierte Fahrtauglichkeitsprüfung (S. 2).
3.24 Dr. med. AC.___, Fachärztin für Neurochirurgie, AB.___, stellte in ihrem Bericht vom 24. Juni 2025 (Urk. 8/141 = Urk. 5/1die nachfolgenden gekürzt wiedergegebenen Diagnosen (S. 1 f.):
- multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom
- muskuläre Schmerzen in den oberen und unteren Extremitäten mit intermittierenden Krämpfen der Muskulatur und teilweiser Blockierung sowie abdominelle krampfartige Schmerzen
- teilweise im Rahmen der Diagnose 2
- Verdacht auf sekundäre Schmerzverarbeitungsstörung bei aktenanamnestisch depressiver Störung und grosser subjektiver psychosozialer Belastung (Arbeitslosigkeit, Schmerzen)
- funktionelle neurologische Störung mit multiplen Symptomen, ED Juni 2023
- erhöhter Muskeltonus
- Episoden mit armbetonten Zuckungen mit erhaltenem Bewusstsein, EM 2022
- Myopathie offener Ätiologie, EM Dezember 2018
- überwiegend mittelschwere neurokognitive Funktionsstörung
- Verdacht auf GERD, EM ca. Juni 2022
- unklares Beschwerdebild mit Aphasie und erhöhtem Muskeltonus, EM Juli 2023
- Depression, ED 2022
Es habe nach multiplen Umstellungen eine leichte Linderung der muskulären Schmerzen im Bereich der oberen und unteren Extremitäten erreicht werden können. Die abdominellen Beschwerden seien unverändert geblieben. Aufgrund der Schmerzen seien längeres Stehen, Tragen von Gewichten oder längeres Gehen nicht möglich. Intermittierend würden Krämpfe sowohl im Bereich der Extremitäten als auch abdominell auftreten, der Beschwerdeführer müsse häufig Pausen einlegen und sich hinlegen. Die Versorgung im Haushalt sei nur mit Hilfe möglich. Er berichte über seit längerem bestehende Konzentrationsstörungen, auch auf einfache Aufgaben könne er sich nicht mehr sehr gut konzentrieren. Die Fahrtauglichkeit sei aufgrund dieser Konzentrationsstörungen nicht mehr gegeben. Aus diesen Gründen sehe Dr. AC.___ den Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig und empfehle die Evaluation einer IV-Rente (S. 2).
3.25 Im Sprechstundenbericht vom 23. Januar 2026 (Urk. 10, eingegangen beim Gericht am 10. Februar 2026) diagnostizierte Dr. med. AD.___, Fachärztin für Neurologie, N.___, eine funktionelle neurologische Störung mit multiplen Symptomen, ED Juni 2023, Seronarbe für Borrelia burgdorferi, ED Juli 2025, einen Verdacht auf Mypathie offener Ätiologie, ED Dezember 2018, sowie ein multilokuläres chronisches Schmerzsyndrom sowie GERD (S. 1). Sie erachtete die Situation als unverändert und empfahl das Fortführen der physiotherapeutischen und psychologischen/psychiatrischen Anbindung mit Fokus auf funktionelle neurologische Störungen sowie schmerztherapeutische Einstellung gemäss angestammter Schmerztherapeutin. Es sei keine weitere Verlaufskontrolle geplant (S. 3).
3.26 Mit am 11. Februar 2026 beim Gericht eingegangenen Schreiben (Urk. 11) reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. AC.___ ein, wonach er vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2026 wegen Krankheit zu 80 % arbeitsunfähig, respektive zu 20 % leidensadaptiert und versuchsweise arbeitsfähig sei (Urk. 12/2). Am 24. Februar 2026 berichtete das AB.___ über eine Hospitalisation des Beschwerdeführers (vom 23. bis am 26. Februar 2026) bei einem komplizierten Harnwegsinfekt (Urk. 14/2).
4.
4.1 Für die Beurteilung des Leistungsanspruchs ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf das Gutachten der Y.___ (E. 3.20) und dessen Beurteilung durch Dr. W.___ (E. 3.21) davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 65 % zumutbar sei, womit er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne.
4.2 Zu prüfen ist, ob das Gutachten der Y.___ (E. 3.20) sämtliche Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4) erfüllt, namentlich ob es sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung auseinandersetzt und die geklagten Beschwerden sowie sämtliche ärztlichen Untersuchungsberichte berücksichtigt. Das Gutachten muss in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen enthalten.
4.3 Fraglich ist insbesondere, ob sich das vorliegende Gutachten ausreichend mit den zahlreich vorhandenen Berichten der behandelnden Ärzte auseinandersetzt. Es findet sich darin unter der Rubrik «Aktenauszug» eine Auflistung der vorhandenen Akten in Form einer blossen Zitierung von Datum, Autor und Fachrichtung ohne Wiedergabe des Inhaltes (Urk. 8/113 S. 14 f. Rubrik II) sowie Auszüge aus einzig zwei Vordokumenten, nämlich die Berichte von Dr. M.___ vom 6. April 2023 (Urk. 8/73, E. 3.16) sowie von Dr. G.___ vom 8. April 2021 (Urk. 8/36/5-9, E. 3.8; vgl. S. 17 ff.). Warum aus der Fülle von Vorakten (vgl. vorstehend E. 3.1-3.20) einzig und gerade diese zwei wiedergegeben wurden, ist nicht ersichtlich.
4.3.1 Das allgemeininternistische Teilgutachten verweist auf die Rubrik II des Gutachtens (S. 22 Ziff. 1.3 und S. 25 Ziff. 5), die wie gesagt keine vollständige Wiedergabe der medizinischen Aktenlage beinhaltet. In diesem Fachbereich wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Der Gutachter nahm kurz Bezug auf die medizinische Anamnese, ohne jedoch auf die einzelnen Behandlungsberichte einzugehen, was nicht genügt, lässt sich doch daraus nicht herauslesen, auf welche Gründe sich der internistische Gutachter bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit insbesondere im Verlauf stützte (vgl. S. 27 Ziff. 8 des Gutachtens).
4.3.2 Auch das psychiatrische Teilgutachten begnügt sich mit dem Verweis auf die Rubrik II des Gutachtens (S. 29 Ziff. 1.3 und S. 34 Ziff. 5), obwohl in diesem Fachgebiet eine Vielzahl von Unterlagen zur Verfügung steht. Zwar finden einige Inhalte dieser Unterlagen Eingang in den Abschnitt zur Diskussion zu den Akten und früheren Untersuchungen (S. 34 f. Ziff. 6.2.3), eine Auseinandersetzung mit den darin gestellten Diagnosen, Beschwerden und Einschränkungen des Beschwerdeführers findet jedoch nicht statt. Es handelt sich lediglich um eine sehr knappe Zusammenfassung des Verlaufs in psychiatrischer Sicht. Einzig hinsichtlich der dissoziativen Persönlichkeitsstörung findet eine gewisse Diskussion statt (Ziff. 6.3), diese ist jedoch allgemein gehalten und geht nicht sichtbar auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte ein. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt sich der Gutachter auf den Standpunkt, dass sowohl in angepasster wie in ursprünglicher Tätigkeit ein Pensum von 65 % zumutbar sei (S. 37 Ziff. 8.1.3 und 8.2.4). Im Verlauf könne während der Zeiten der stationären Behandlungen auch von einer höhergradigeren, beziehungsweise gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sonst könne gemittelt im Verlauf von der aufgrund der heutigen Untersuchung eingeschätzten Arbeitsfähigkeit auch rückwirkend ausgegangen werden (Ziff. 8.1.4 und 8.2.5). Eine genauere Begründung dieser Quantifizierung oder eine konkrete, nachvollziehbare zeitliche Einordnung dieser höhergradigeren Arbeitsunfähigkeit erfolgt nicht. Eine ohne weitere Begründung «gemittelte» Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf genügt den Anforderungen an eine schlüssige medizinische Beurteilung nicht. In der Gesamtbeurteilung wiederum werden diese Phasen der aufgehobenen Arbeitsfähigkeit als nicht einer länger dauernden, invalidisierenden Erkrankung zuordenbar qualifiziert (S. 10 Ziff. 4.7.5). Keine Aussage findet sich darüber, ob und inwiefern die psychiatrische Einschätzung von psychosozialen Faktoren (Trennung von der Ehefrau, Verlust der selbständigen Tätigkeit auf dem eigenen Hof, lebensgeschichtliche Belastungen mit häuslicher Gewalt in der Kindheit; S. 36 unten f.) beeinflusst wurde und ob eine Bereinigung um diese Faktoren stattgefunden hat. Diesbezüglich hielt der Gutachter zwar fest, dass die schwierige psychosoziale Situation belastend, aber medizinisch nicht begründet sei (S. 36 Ziff. 7.2), woraus jedoch nicht klar hervorgeht, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Abgrenzung der psychosozialen Faktoren erfolgte.
4.3.3 Das orthopädische Teilgutachten verweist zwar ebenso pauschal auf die vorgenannten Vorakten (S. 39 Ziff. 1.3 sowie S. 44 Ziff. 5), setzt sich jedoch mit den vorhergehenden Untersuchungen (S. 43) sowie Berichten (S. 45 Ziff. 6.2.3) nachvollziehbar und ausführlich auseinander, wonach nach ausführlicher Diagnostik gemäss Vorbehandler eine rheumatologische Behandlung nicht mehr indiziert sei und ein gewisser Teil der Beschwerden auf degenerative Veränderungen, Tendinopathien sowie myofasziale Befunde bei Haltungsinsuffizienz zurückgeführt werden könne. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass die Tätigkeit als Landwirt angesichts der regelmässig belastenden Tätigkeiten für die Arme inklusive schwerer Gewichte sowie häufiger Überkopfarbeiten aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar ist (S. 8 Ziff. 4.3). Der zeitliche Verlauf dieser Arbeitsfähigkeit sei gemäss Gutachten (S. 46 Ziff. 8.1.4) retrospektiv schwierig, es sei jedoch spätestens seit der Dokumentation erheblicher Veränderungen der Schultern im März 2023 von einer vollständigen und bleibenden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Gemäss den vorliegenden Untersuchungsberichten war der Beschwerdeführer jedoch bereits seit 2019 (E. 3.1) immer wieder wegen Schmerzen in den Schultern in Behandlung. Im Gutachten findet keinerlei Auseinandersetzung mit dieser Diskrepanz statt und es findet sich im Teilgutachten keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit vor dem März 2023. Dennoch erfolgt in der Gesamtbeurteilung eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit ab Januar 2020 auf 50 % ohne weitere Begründung an dieser Stelle oder in einem Teilgutachten (S. 10 Ziff. 4.6.4). Dem folgte auch RAD-Arzt Dr. W.___, ohne Bezug zu den vorhandenen ärztlichen Berichten zu nehmen.
4.3.4 Im neurologischen Teilgutachten findet sich derselbe Verweis auf die Vorakten (S. 48 Ziff. 1.3 und S. 50 Ziff. 5). Der Gutachter setzt sich mit den Abklärungen der Vorbehandler auseinander (S. 51 Ziff. 6.2.3 und S. 52 oben), kam jedoch zum Schluss, dass zwar das Vorliegen einer Myopathie postuliert worden sei (pathologische Befunde in der Muskelbiopsie, pathologische Befunde im PET-CT vom 3. Januar 2020, pathologische MRI-Befunde der Muskulatur an den Armen und Beinen), die EMG-Untersuchungen jedoch immer unauffällig gewesen seien und sich nie ein klinisches Bild der Myopathie gezeigt habe. Auch myotone Reaktionen hätten nie beobachtet werden können und seien bei der aktuellen Untersuchung nicht feststellbar gewesen. Das Vorliegen einer klinisch relevanten Myopathie, welche die funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers erkläre, könne aktuell aus neurologischer Sicht nicht bestätigt werden. Damit hat sich der Gutachter nachvollziehbar und schlüssig mit den vorhandenen Berichten auseinandergesetzt.
4.3.5 Nach dem Gesagten entspricht das Gutachten vom 11. Februar 2025 nicht den Anforderungen der Rechtsprechung, da es sich nicht hinreichend mit den vorhandenen ärztlichen Untersuchungsberichten auseinandersetzt, geschweige denn diese vollständig wiedergibt. Es ist zudem nicht schlüssig dargelegt, ab welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr möglich war, namentlich wie es sich für die Zeit zwischen dem Ablauf des Wartejahrs im Januar 2021 bis zum MRI im März 2023 verhält. In der Gesamtbeurteilung wird für diese Zeit ohne weitere Begründung eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, obwohl echtzeitlich seitens des B.___ eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % dokumentiert ist (vgl. vorstehend E. 3.9; 3.11). Es ist unklar und damit nicht ausgeschlossen, dass nach Ablauf des Wartejahrs eine rentenbegründende Invalidität bestand und weiterhin bestehen könnte.
Überdies wird die Vermutung geäussert, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit in psychiatrischer Hinsicht insbesondere während der stationären Aufenthalte verschiedener Länge als höhergradig oder vollständig zu qualifizieren sei. Diese Vermutung wird jedoch in der Gesamtbeurteilung nicht genügend berücksichtigt, was angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht weniger als fünf stationäre Aufenthalte absolvierte, stossend erscheint. Auch hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit wurden damit der Sachverhalt und insbesondere der zeitliche Verlauf der Arbeitsunfähigkeit nicht genügend abgeklärt.
Das Gutachten äussert sich überdies nur punktuell und unvollständig zur Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Einzig im psychiatrischen Teilgutachten findet sich eine Auseinandersetzung mit der fehlenden Motivation des Beschwerdeführers zur beruflichen Rehabilitation (S. 36 Ziff. 7.1) sowie dessen aktivierbaren Ressourcen (Ziff. 7.2). Eine konkrete Diskussion der Eingliederungsfähigkeit fehlt komplett.
Ausserdem finden sich im Gutachten nur äusserst rudimentäre Angaben für die Prüfung der Standardindikatoren (E. 1.7-1.8; vgl. S. 8-9 und S. 34 und S. 36 des Gutachtens). Entsprechend finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die entsprechende Prüfung auch tatsächlich durchgeführt hat.
4.4
4.4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Gutachten vom 11. Februar 2025 entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht abgestellt werden kann.
4.4.2 Ebenso wenig kann jedoch auf die Berichte der behandelnden Ärzte abgestellt werden. Zwar finden sich Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen (Urk. 8/39 S. 2 Ziff. 1.3), respektive angepassten (Urk. 8/53 S. 5 Ziff. 4.2) Tätigkeiten seit längerer Zeit (zwei Jahre, Urk. 8/111 S. 2 Ziff. 2.1) eingeschränkt sein könnte, es fehlen jedoch umfassende und nachvollziehbar begründete fachärztliche Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2021. Der Bericht von Dr. AC.___ vom 24. Juni 2025 (Urk. 8/141) äussert sich primär zur Fahrtauglichkeit und enthält keine belastbaren Ausführungen zur psychiatrischen Komponente. Dasselbe gilt für den Bericht von Dr. AA.___ (Urk. 8/130). Auch den beschwerdeweise eingereichten Unterlagen (vorstehend E. 3.25-3.26) lassen sich keine genügenden Angaben zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Januar 2021 entnehmen. Es lässt sich daher gestützt auf die vorhandenen Akten nicht nachvollziehen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im rentenrelevanten Zeitraum ab Januar 2021 tatsächlich verhält.
4.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
4.6 Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Klärung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten und in angepassten Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Januar 2021.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache zur Vornahme rechtsgenüglicher weiterer Abklärungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10-11 sowie von Urk. 12/1-2, Urk. 13 und Urk. 14/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchneider