Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00445
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 3. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963 und ausgebildeter Maschinenschlosser, arbeitete seit 1995 bei der Y.___ AG als Operator (Produktionsmitarbeiter; Urk. 6/2 Ziff. 5.3; Urk. 6/29/1). Am 17. Januar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine Hirnblutung und eine daraus folgende vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. September 2016 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 6/9; Urk. 6/16-17) und teilte dem Versicherten am 7. Juni 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien und eine Rente geprüft werde (Urk. 6/22). Nach weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen (Urk. 6/28-29) und nach Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung Swica (Urk. 6/36, Urk. 6/4452) sprach die IV-Stelle dem Versicherten, wie am 5. Juni 2018 vorbeschieden (Urk. 6/59), mit Verfügungen vom 17. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 21. November 2018 (Urk. 6/68) ab dem 1. September 2017 eine Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 61 % zu (vgl. Verfügungsteil 2; Urk. 6/62). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 2. April 2024 stellte der Versicherte ein Revisionsgesuch und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich infolge Schulterbeschwerden verschlechtert (Urk. 6/69). Nach Einholen eines IK-Auszugs (Urk. 6/73) sistierte die IV-Stelle die Rente mit Verfügung vom 18. April 2024 unter Hinweis auf eine Meldepflichtverletzung per sofort (Urk. 6/75). Nach Abklärungen zur aktuellen erwerblichen Situation (Urk. 6/76, Urk. 6/79-82, Urk. 6/88) kündigte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 22. Juli 2024 die rückwirkende Reduktion der IV-Rente per 1. Januar 2019 auf eine Viertelsrente bei einem IV-Grad von 48 % an. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten (Urk. 6/97). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 25. September 2024 Einwand (Urk. 6/106). Mit neuem Vorbescheid vom 24. Oktober 2024 (Urk. 6/110) stellte die IV-Stelle aufgrund einer Meldepflichtverletzung die Reduktion der Rente per 1. Januar 2019 auf eine halbe Rente bei einem IV-Grad zwischen 51 % bis 54 % in Aussicht. Die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten. Ab dem 1. Januar 2025 erfolge die Erhöhung auf eine ganze Rente (S. 3). Der Versicherte reichte dagegen am 25. November 2024 und am 9. Januar 2025 einen Einwand ein und stellte eventualiter ein Erlassgesuch (Urk. 6/111, Urk. 6/114). Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 hielt die IV-Stelle am Vorliegen einer Meldepflichtverletzung sowie an der rückwirkenden Herabsetzung ab Januar 2019 auf eine halbe Rente sowie an der Rückforderung und Verrechnung fest. Per 1. Januar 2025 werde die halbe Rente auf eine ganze Rente erhöht (Urk. 6/123 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 25. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte betreffend die rückwirkende Rentenreduktion von einer Dreiviertels- auf eine halbe Rente die Aufhebung der Verfügung vom 27. Mai 2025. Weiter sei festzustellen, dass er keine Meldepflichtverletzung begangen habe und deshalb eine rückwirkende Rentenreduktion nicht zulässig sei. Eventualiter sei im Sinne eines Erlassgesuchs auf die Rückforderung zu verzichten (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. Dezember 2025 (Urk. 11) an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Dezember 2025 (Urk. 13) auf die Einreichung einer Duplik, wovon der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des materiellen intertemporalen Rechts sind bei der Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die bisherige Dreiviertelsrente rückwirkend vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024 auf eine halbe Rente herabgesetzt, womit bis zum 31. Dezember 2021 die bis Ende 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften und ab dem 1. Januar 2022 die neuen Normen anzuwenden sind. (BGE 150 V 323 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1. Juli 2025 E. 3.2). Wo nichts anderes vermerkt, werden die bis 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Rechtsnormen zitiert.
1.2 Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Abs. 1). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2022 gültigen Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.5 Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).
Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis).
1.6 Die eine frühere Verfügung berichtigende Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG zieht grundsätzlich die Pflicht zur Rückerstattung der von der Invalidenversicherung zu Unrecht bezogenen Leistung nach sich (Art. 25 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2, 130 V 380 E. 2.3.1, 110 V 298 Regeste). Wenn die Verwaltung bei Erlass der ursprünglichen Verfügung einen spezifisch IVrechtlichen Gesichtspunkt falsch beurteilt hat, kommt eine Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Leistungen jedoch nur im Fall einer unrechtmässigen Leistungserwirkung oder einer Verletzung der Meldepflicht (Art. 77 IVV) in Frage (vgl. Art. 85 Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV). Per 1. Januar 2015 wurde Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV dahingehend ergänzt, dass bei verletzter Meldepflicht eine rückwirkende Herabsetzung unabhängig davon erfolgt, ob die Verletzung der Meldepflicht ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) zusammengefasst fest, sie hätte im Rahmen der ersten Rentenanspruchsprüfung auf die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2017 bezüglich das Valideneinkommen abstellen dürfen. Es sei jedoch nachvollziehbar, dass der IK-Auszug ein höheres Einkommen ausgewiesen habe, weshalb neu auf den Durchschnittswert der Jahre 2011 bis 2015 gemäss IK-Auszug abgestellt werde (Verfügungsteil 2 S. 1). Betreffend das Invalideneinkommen habe die Arbeitgeberin am 30. Mai 2018 mitgeteilt, es könne noch nicht gesagt werden, welches Einkommen der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit erzielen würde. Deshalb habe auf die statistischen Werte abgestellt werden dürfen. Laut dem IKAuszug vom 15. April 2024 habe der Beschwerdeführer jedoch ab 2019 effektiv ein höheres Einkommen erzielt, das als Invalideneinkommen berücksichtigt werden müsse. Da ihm in den Rentenverfügungen die IV-Grad-Berechnung mitgeteilt und er auch auf die Meldepflichtverletzung hingewiesen worden sei, habe er gewusst, dass er die effektiv erzielten Einkommen hätte melden müssen. Es liege damit eine Meldepflichtverletzung vor. Per 31. Dezember 2024 habe der Beschwerdeführer seine Anstellung verloren. Aufgrund des seit 1995 bestehenden Arbeitsverhältnisses und des Alters liege keine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit mehr vor und es bestehe mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente (S. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin fest, sollte die Beschwerdeinstanz nicht von einer Meldepflichtverletzung ausgehen, so sei der Anspruch auf eine ganze Rente per 1. Januar 2025 in Frage zu stellen. In diesem Fall sei ein Revisionsgrund zu verneinen und es müsse bezüglich Invalideneinkommen weiterhin auf die statistischen Werte abgestellt werden.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei der Beschwerdegegnerin spätestens seit dem Telefongespräch mit der Arbeitgeberin vom Mai 2018, also vor Erlass des Vorbescheides vom 5. Juni 2018, bekannt gewesen, dass das Invalideneinkommen aufgrund der weiteren Anstellung konkret und nicht aufgrund der statistischen Werte hätte bestimmt werden müssen (S. 7). Auch die Angabe des korrekten Invalideneinkommens anlässlich des Revisionsgesuchs belege, dass er sich als Rechtsunkundiger keiner falschen Berechnung des IV-Grades bewusst gewesen sei (S. 10). Eine Meldepflichtverletzung könne nur begehen, wer seit der Leistungszusprache eingetretene oder künftige Veränderungen, die sich auf einen laufenden Anspruch auswirkten, nicht melde (S. 17). Die Beschwerdegegnerin sei jedoch ihrer Abklärungspflicht bereits vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2018 nicht nachgekommen, weshalb er keine Meldepflichtverletzung begangen habe. Eine rückwirkende Rentenreduktion sei somit nicht möglich (S. 16). In der Replik (Urk. 11) erklärte der Beschwerdeführer zusätzlich, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses stelle einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar. Eine Verknüpfung der Meldepflichtverletzung mit der per 1. Januar 2025 eingetretenen Veränderung als Folge der Kündigung sei nicht zulässig (S. 3).
2.3 Unbestritten ist, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 21. November 2018 (Urk. 6/68) zweifellos unrichtig ist, da ihr sowohl ein fehlerhaftes Valideneinkommen als auch ein falsches Invalideneinkommen zu Grunde lag. Da es sich bei der Invalidenrente um eine Dauerleistung handelt, ist ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung (vorstehend E. 1.5). Die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind somit grundsätzlich erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte den IV-Grad neu bemessen.
Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Dreiviertelsrente des Beschwerdeführers in Annahme einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2019 herabsetzen und die folglich zu viel bezahlten Rentenleistungen zurückfordern, respektive verrechnen durfte.
3.
3.1 Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war. Soweit die Änderung vor der Leistungszusprache erfolgte, kann keine Meldepflichtverletzung angenommen werden. Gemäss Urteil des Bundesgerichts I 391/03 vom 6. April 2004 bezieht sich Art. 77 IVV auf das Stadium des laufenden Leistungsbezuges. Art. 77 IVV will sicherstellen, dass die IV-Stelle nach Erlass der Verfügung, mit welcher Leistungen über ein Dauerschuldverhältnis zugesprochen werden, von allfällig anspruchserheblichen Tatsachenänderungen erfährt (E. 5.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 E. 4.2). Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung vorzuwerfen ist. Die unrechtmässige Erwirkung der Leistung steht vorliegend nicht zur Diskussion.
3.1.1 Unbestritten und anhand der Akten ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Feststellung vom 11. Oktober 2017 (Urk. 6/36) und neuropsychologischer Abklärung (Urk. 6/45) unter einer leichten depressiven Episode (IDC-10 F32.0), chronischem Kopfschmerz nach intrakranieller Blutung und einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung leidet (Urk. 6/36 S. 50 und Urk. 6/45/3). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Operator bei der Y.___ AG besteht eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % (Urk. 6/45/3). In einer angepassten Tätigkeit mit klar strukturierten Aufgaben, reduziertem Kundenkontakt, ohne Tätigkeiten mit Daueraufmerksamkeit und -konzentration oder hohen Anforderungen an Kreativität und Flexibilität besteht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Auch sind dem Beschwerdeführer keine Tätigkeiten zumutbar, die eine hohe Verletzungsgefahr beinhalten, wie zum Beispiel die Bedienung von frei rotierenden Maschinen und das Klettern auf Höhen oder die Teilnahme am Strassenverkehr (Urk. 6/36 S. 53 und Urk. 6/45/3).
3.1.2 Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG besteht seit dem 1. Januar 1995 (Urk. 6/29/1 Ziff. 2.1). Es war der Beschwerdegegnerin bereits nach Einholen des IK-Auszugs im Januar 2017 und vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 21. November 2018 (Urk. 6/68) bekannt, dass der Beschwerdeführer dort bereits im Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 99'458.— erzielt hatte (Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin hätte aufgrund der im Vergleich zum IKAuszug tieferen Angaben zum Valideneinkommen (Fr. 86'233.--) im Fragebogen der Arbeitgeberin vom 18. Oktober 2017 (Urk. 6/29/4) im Rahmen der Untersuchungsmaxime weitere Abklärungen vornehmen müssen. Dies insbesondere, als die Arbeitgeberin angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer einen Lohn ab 1. April 2017 – mithin nach Eintritt des Gesundheitsschadens – erhalte, der demjenigen ohne Gesundheitsschaden entsprach (vgl. Urk. 6/29 Ziff. 5.1-2.). Nicht berücksichtigt wurde sodann die monatliche Schichtzulage von Fr. 800.- (Urk. 6/29 Ziff. 5.1).
Hinsichtlich des Invalideneinkommens ist Folgendes festzuhalten: Im Mai 2017 und Juni 2017 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin telefonisch mit, dass er in einem Pensum von 50 % bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/18; Urk. 6/21), dies bei seiner bisherigen Arbeitgeberin (Urk. 6/23). Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte der Beschwerdegegnerin am 5. September 2017 telefonisch mit, dass dieser seit Juni 2017 zu 50 % bei einer Leistungsfähigkeit von 30 % arbeite (Urk. 6/27). Am 5. April 2018 informierte die Swica die Beschwerdegegnerin darüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor bei der gleichen Arbeitgeberin in einem 100 % Pensum bei einer 50%igen Leistungsfähigkeit tätig sei (Urk. 6/54). Die Arbeitgeberin erklärte gegenüber der Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2018 telefonisch, der Beschwerdeführer arbeite aktuell in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % bei einer Leistungsfähigkeit von 50 %. Man könne nicht sagen, wieviel der Beschwerdeführer in der angepassten Tätigkeit verdienen würde, man erwarte die IV-Verfügung. Es gehe um eine Prüfung der weiteren Schritte (allfällige Vertragsänderung etc.; Urk. 6/55). Ohne weitere Prüfung des tatsächlich erzielten Lohns ermittelte die Beschwerdegegnerin basierend auf den statistischen Werten der Lohnstrukturerhebung (LSE 2014) ein Invalideneinkommen per Anspruchsbeginn 2017 in der Höhe von Fr. 33'727.35 (Urk. 6/56/1) und erliess die rentenzusprechenden Verfügungen vom 17. August 2018 (Urk. 6/66) und vom 21. November 2018 (Urk. 6/68). Damit kam sie auch betreffend das Invalideneinkommen ihrer Abklärungspflicht im Zusammenhang mit der ersten Rentenanspruchsprüfung nicht nach. Denn gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Festsetzung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht, vorausgesetzt, dass es sich nicht um einen Soziallohn handelt, und der Lohn im Rahmen eines besonders stabilen Arbeitsverhältnisses und unter zumutbarer voller Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit erzielt wird (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgericht 9C_699/2024 vom 24. Oktober 2025 E. 4.1). Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich nicht um Soziallohn handelt, entspricht doch der Lohn gemäss Angaben der Arbeitgeberin der Arbeitsleistung (vgl. Urk. 6/88 Ziff. 5.2). Angesichts des langjährigen Arbeitsverhältnisses und der Ausschöpfung der Restarbeitsfähigkeit von 50 % ist ohne Weiteres das tatsächlich erzielte Einkommen als Invalideneinkommen heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin durfte sich entgegen ihrer Ansicht (Urk. 6/117/3) nicht auf die ungenügenden und auf offensichtlicher Rechtsunkenntnis beruhenden Aussagen der Personalabteilung der Arbeitgeberin verlassen, sondern hätte mindestens in Erläuterung der Grundlagen der Rentenberechnung (schriftlich) zurückfragen müssen. Zudem erfolgte diese Unterlassung ebenfalls vor der Leistungszusprache (vorstehend E. 3.1), weshalb dem Beschwerdeführer weder betreffend seine Arbeitstätigkeit noch betreffend das Invalideneinkommen eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Vielmehr bestand nach dem Gesagten vor Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 17. August und 21. November 2018 keine meldepflichtige Tatsachenänderung.
3.1.3 Es stellt sich weiter die Frage, ob im Rahmen der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 ATSG eine Pflicht des Beschwerdeführers bestand, die Rentenverfügung bei Eröffnung kritisch auf eventuelle Unrichtigkeiten hin zu überprüfen und diese gegebenenfalls der verfügenden Behörde zu melden. Das Bundesgericht liess in seinem Entscheid 8C_1042/2009 vom 12. April 2010 offen, ob hierfür überhaupt eine Rechtsgrundlage besteht. Dies muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, da dem Beschwerdeführer als juristischem Laien nicht auffallen musste, dass die Rentenverfügungen vom 17. August und vom 21. November 2018 unrichtig waren. Die Berechnung des Invaliditätsgrades weist eine gewisse Komplexität auf. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf die Angaben der Arbeitgeberin gegenüber der Beschwerdegegnerin verliess, zumal diese seit der IV-Anmeldung in engem Kontakt zur Beschwerdegegnerin stand (Urk. 6/11, Urk. 6/30, Urk. 6/55). Auskünfte Dritter, von denen er gar nichts wusste, muss sich der Beschwerdeführer nicht als eigenes Fehlverhalten anrechnen lassen. Er zeigte sich während des gesamten Verfahrens bemüht, die Wiedereingliederung bei seiner angestammten Arbeitgeberin voranzutreiben und strebte gar eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit an (Urk. 6/23, Urk. 6/29/3). Es kann dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen werden, dass ihm der Zusammenhang zwischen dem Rentenanspruch und der effektiven Entlöhnung hätte klar sein müssen.
3.2 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer weder seine Melde- noch seine Mitwirkungspflicht verletzt hat. Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin verfügte rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente für die Zeit von Januar 2019 bis Dezember 2024 nicht zulässig. Somit fällt auch eine Rückforderung, beziehungsweise Verrechnung (vorstehend E. 1.7) ausser Betracht.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellte am 2. April 2024 ein Revisionsgesuch (Urk. 6/69) und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes infolge von Schulterproblemen seit dem 22. November 2023 geltend (Urk. 6/69/7). Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 27. Mai 2025 fest, ab dem 1. Januar 2025 bestehe ein Anspruch auf eine ganze Rente, da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 2).
Zu prüfen ist ob, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 geltend macht (Urk. 5), die Verneinung einer Melde- und Mitwirkungspflichtverletzung Auswirkungen auf die revisionsweise Zusprache einer ganzen Verfügung per 1. Januar 2025 hat.
4.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
4.3Am 30. April 2024 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit dem 8. April 2024 nicht mehr arbeitsunfähig geschrieben sei, sondern wieder im Pensum von 50 % arbeite. Die Schulterprobleme seien nicht behoben, jedoch wolle er sich aktuell nicht operieren lassen. Er könne sich seine Arbeit gut einteilen, selbständig Pausen einlegen und werde an der Arbeit gut unterstützt (Urk. 6/82). Per 31. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer als Folge der Betriebsschliessung gekündigt (Urk. 6/88/1). Eine Kündigung und der daraus folgende Verlust des konkreten Invalideneinkommens stellt entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 5) einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar, da damit eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eintritt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 40 zu Art. 17 ATSG). Davon ging auch die Beschwerdegegnerin aus, indem sie den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers neu beurteilte. Sie sprach dem Beschwerdeführer per 1. Januar 2025 eine ganze Rente zu, da er seine Restarbeitsfähigkeit aufgrund seines Alters und des langjährigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 S. 5), und verzichtete deshalb auf eine Prüfung, wie sich diese Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse auf den genauen IV-Grad auswirkt (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Dies ist nicht zu beanstanden.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis 31. Dezember 2024 Anspruch auf die bisherige Dreiviertelsrente hat, da ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden kann. In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 27. Mai 2025 daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass die rückwirkende Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2024 sowie die Rückforderung und die Verrechnung von Leistungen (inkl. Kinderrente für den Monat August 2023; Urk. 2 S. 3) nicht zulässig sind.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung von § 34 Abs. 3 GSVGer beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.— (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Mai 2025 hinsichtlich der rückwirkenden Herabsetzung der Dreiviertelsrente auf eine halbe Rente in den Jahren 2019 bis 2024 aufgehoben und festgestellt, dass die Rückforderung und Verrechnung der in diesem Zeitraum ausgerichteten Leistungen nicht zulässig ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’900.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann