Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00435

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00435



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin C. Brugger

Urteil vom 5. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Die 1982 geborene X.___ ist seit 2020 bei der Y.___ in Z.___ als Spezialreinigerin tätig und meldete sich am 7. Juli 2021 unter Hinweis auf Beschwerden nach einem Unfall (Sturz von einem Baum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Mit Vorbescheid vom 9. Februar 2023 (Urk. 6/36) kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Auf Einwand der Versicherten vom 20. Februar 2023 (Urk. 6/40) hin gab die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Ophthalmologie und Oto-Rhino-Laryngologie bei der A.___ in Auftrag. Dieses wurde am 9. Januar 2025 (Urk. 6/92) erstattet. Mit Vorbescheid vom 19. Februar 2025 (Urk. 6/95) kündigte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehens an und verfügte ebendiese am 20. Mai 2025 (Urk. 2).


2.     Dagegen erhob die Versicherte am 19. Juni 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 20. Mai 2025 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei ihr eine IV-Rente basierend auf einem IV-Grad von 61 % (bis 2024) bzw. 65 % (ab 2024) zuzusprechen. Eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen respektive berufliche Massnahmen anzuordnen. Subeventualiter sei ein Gerichtsgutachten in den Fachbereichen Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie, Neuropsychologie und Ophthalmologie einzuholen. Subsubeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an den gestellten Anträgen fest (Urk. 9 und Urk. 13). Am 12. November 2025 (Urk. 15) legte die Beschwerdeführerin ergänzende ärztliche Unterlagen auf (Urk. 16/1-2), was der Beschwerdegegnerin am 13. November 2025 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.3    Das Gericht darf den von Versicherungsträgern nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche den praxisgemässen Anforderungen entsprechen, den vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts angibt (Urteil des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.1 m.w.H.).

1.4    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zu beachten, dass bei den meisten Erkrankungen kein direkter Zusammenhang besteht zwischen Diagnose und Arbeits(un)fähigkeit bzw. Invalidität. Vielmehr sind die Auswirkungen des bestehenden Gesundheitsschadens auf die funktionelle Leistungsfähigkeit im Einzelfall für die Rechtsanwendenden nachvollziehbar ärztlich festzustellen (BGE 145 V 215 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen).

1.5     Geht es um psychische Erkrankungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2025 vom 18. November 2025 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen).

1.6     Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.7    Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und Eingliederungsmassnahmen mit der Begründung (Urk. 2), die gesundheitlichen Einschränkungen würden zu keinem längerdauernden Ausfall der Erwerbsfähigkeit führen, da sich ebendiese nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Der Schweregrad und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen seien leicht bis mittel ausgeprägt, wobei die Behandlungsoptionen bei Weitem nicht ausgeschöpft seien. Bezugnehmend auf das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Januar 2025 (Urk. 6/92) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus (Urk. 5), es sei zwar eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert worden, auf diese Einschätzung könne allerdings aus rechtlicher Sicht nicht abgestellt werden, da im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung psychosoziale Belastungsfaktoren, Aggravationstendenzen sowie ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn festgestellt worden seien. Weiter hätten die funktionellen Auswirkungen des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens anhand der Standardindikatoren weder schlüssig noch widerspruchsfrei festgestellt werden können. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischen Gründen sei deshalb nicht erstellt.

2.2     Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), die Beschwerdegegnerin weiche unzulässigerweise vom interdisziplinären Gutachten vom 9. Januar 2025 ab, welches vom B.___ als beweiskräftig eingestuft worden sei (Urk. 1 S. 11 Ziff. 43). Es sei in Übereinstimmung mit dem Gutachten von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit seit Oktober 2020 auszugehen (Urk. 1 S. 12 Ziff. 45).


3.

3.1    Dem interdisziplinären Gutachten vom 9. Januar 2025 (Urk. 6/92) können folgende Diagnosen entnommen werden (S. 12 f.):

    Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)

- Sonstige phobische Störung (ICD-10 F40.8)

- Anhaltende Kopfschmerzen zurückzuführen auf eine leichte traumatische Verletzung des Kopfes (ICHD-3 5.2.2)

- Passagere Diplopie (ICD-10 H53.2)

- Verdacht auf seronegative Spondylarthropathie mit bilateraler Iliosakralgelenkarthritis (ICD-10 M45)

- Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.0)

    Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Intermittierende nächtliche Parästhesien in beiden Händen, wahrscheinlich im Rahmen leichtgradiger Karpaltunnelsyndrome (ICD-10 G56.0)

- Fehlsichtigkeit (Myopie, Astigmatismus) (ICD-10 H52.1 / H52.2)

- Benetzungsstörung (ICD-10 H04.1)

- Substituierte Hypothyreose (ICD-10 E03.9)

- Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

3.2     Dr. med. C.___, FMH Rheumatologie, hielt in seinem Teilgutachten vom 4. November 2024 (Urk. 6/92/50-63) fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 30 % arbeitsunfähig sei (S. 60 Ziff. 8.1.3). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 10 bis 20 % auszugehen (S. 61 Ziff. 8.2.3). Der klinisch rheumatologische Hauptgrund für die Attestierung einer gewissen Einbusse der Leistungsfähigkeit liege in der Tatsache, dass in den MRT-Untersuchungen mögliche entzündliche Veränderungen in den Iliosakralgelenken festgestellt worden seien (S. 61 Ziff. 8.3.2).

3.3    Dr. med. D.___, FMH Neurologie, führte in seinem Teilgutachten vom 4. November 2024 (Urk. 6/92/64-75) aus, dass von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen sei (S. 73 Ziff. 8.1.3). Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage ebenfalls 20 % (S. 74 Ziff. 8.2.4). Die Leistungseinschränkung sei auf die Kopfschmerzen zurückzuführen (S. 73 Ziff. 8.1.2).

3.4    M. Sc. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, erklärte in ihrem Teilgutachten vom 12. November 2024 (Urk. 6/92/76-88), dass gemäss dem aktuell gezeigten Stärken-Schwächenprofil aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vorliege. In einer angepassten Tätigkeit sei nicht von Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 85 Ziff. 8.1).

3.5     Dr. med. F.___, FMH Ophthalmologie, hielt in ihrem Teilgutachten vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6/92/89-98) fest, in der bisherigen Tätigkeit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % gegeben (S. 96 Ziff. 8.1.3). Tätigkeiten mit erhöhtem Gefahrenpotential (z.B. Arbeiten auf Leitern) seien aufgrund der beklagten Diplopie nicht mehr geeignet. Die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft umfasse auch regelmässiges Stehen auf Leitern, weshalb diese Tätigkeit nicht mehr möglich sei (S. 96 Ziff. 7.2). In einer angepassten Tätigkeit mit durchschnittlichen Anforderungen an das Sehvermögen, ohne besondere Anforderungen an das Detailsehen und ohne erhöhtes Gefahrenpotential betrage die Arbeitsunfähigkeit 20 % (S. 97 Ziff. 8.2.1 und 8.2.4).

3.6    Dr. med. G.___, FMH Otorhinolaryngologie, führte in seinem Teilgutachten vom 28. Oktober 2024 (Urk. 6/92/99-105) aus, die bisherige Tätigkeit in der Reinigung mit teilweisen Arbeiten auf Leitern erscheine in Anbetracht der Gangstörung sowie den intermittierenden Doppelbildern nicht mehr geeignet (S. 104 Ziff. 8.1.1). Es sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (S. 104 Ziff. 8.1.3). In Anbetracht des anzunehmenden langsameren Arbeitstempos müsse von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (S. 104 Ziff. 8.2.3).

3.7    H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im psychiatrischen Teilgutachten vom 13. November 2024 (Urk. 6/92/37-49) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 45):

- Dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4)

- Sonstige phobische Störung (ICD-10 F40.8)

    Gemäss Ausführungen von Psychiater H.___ gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr psychisch und physisch nicht gut gehe. Sie habe Schwindelprobleme, Kopfschmerzen und Doppelbilder. Ausserdem schlafe ihr Hinterkopf ein, wenn sie liege. Sie habe Muskelschmerzen, Beinschmerzen und Rückenschmerzen unterschiedlicher Stärke. Die Beschwerden hätten ein bis zwei Stunden nach einem Sturz von einem Baum im Juli 2020 begonnen (S. 38). Bezüglich Phobien gab sie an, die öffentlichen Verkehrsmittel und andere Menschen zu meiden. Seit 1.5 Jahren gehe sie nicht allein aus dem Haus. Manchmal höre sie, wie jemand ihren Namen rufe oder das Läuten von Glocken. Im Garten sehe sie Tierschatten und spielende Schlangen (S. 42). Zur Frage, was bei der Arbeit noch nicht gehe bzw. nicht mehr möglich sei, erklärte die Beschwerdeführerin, sie könne nicht viel machen, werde schnell müde. Die Schmerzen würden es nicht zulassen, dass sie etwas machen könne. Im Haushalt erledigte sie vormittags Tätigkeiten wie beispielsweise Abstauben, dann werde sie wieder müde. Wegen des Schwindels werde sie von ihrem Mann zu Terminen gefahren (S. 40). Sie habe Angst rauszugehen aufgrund des Lärms. Den Haushalt würden ihr Ehemann und ihre Töchter erledigen (S. 41).

Psychiater H.___ beschrieb die Beschwerdeführerin zum Explorationszeitpunkt als wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten voll orientiert. Sie habe normintelligent gewirkt und es seien im Gespräch keine Hinweise auf klinisch relevante Beeinträchtigungen von Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis ersichtlich gewesen. Die Stimmungslage habe sich in einer subdepressiven Weise herabgesetzt gezeigt, bei einem normalen Antrieb habe eine allenfalls mässige affektive Modulationsfähigkeit bestanden. Formalgedanklich seien keine Auffälligkeiten ersichtlich gewesen, die Beschwerdeführerin habe keine Mühe gehabt, während des gesamten Gesprächs den roten Faden zu behalten, ohne auf andere Themen abzudriften. Das Ich-Erleben sei unbeeinträchtigt gewesen (S. 42 Ziff. 4.3).

Im Hinblick auf die Herleitung der Diagnosen führte der Gutachter aus (S. 44 f.), eine eigenständige Depressionserkrankung sei nicht zu diagnostizieren, da kein durchgehender und ausgeprägter depressiver Affekt vorhanden gewesen sei. Eine Traumafolgestörung könne infolge fehlender einschlägiger Symptomatik ausgeschlossen werden. Die im Zusammenhang mit dem Sturzereignis aufgetretenen und bis heute fortbestehenden Bewegungsstörungen (Zittern, Wippen) seien als eine dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10 F44.4) einzustufen. Die beschriebenen Phobien und das damit verbundene Vermeidungsverhalten, hauptsächlich sich unter andere Menschen zu begeben, sei als sonstige phobische Störung (ICD-10 F40.8) zu werten, da es sich auf verschiedene Situationen beziehe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin manchmal Rufe nach ihrem Namen höre, sei als erhöhte Sensibilität und nicht als psychotisches Erleben zu qualifizieren.

Bezugnehmend auf die bisherigen Behandlungsmassnahmen erklärte der Experte (S. 45), die Beschwerdeführerin nehme diverse Psychopharmaka und sei in ambulanter fachpsychiatrischer Behandlung. Eine Veränderung des Gesamtzustands habe bis heute nicht erreicht werden können, allerdings sei bis anhin keine stationäre Behandlung erfolgt.

Psychiater H.___ erwähnte eine Reihe psychosozialer Belastungsfaktoren. Die Beschwerdeführerin bewohne ein eigenes Haus, welches mit Hypothekarzinsen belastet sei. Aktenanamnestisch sei angegeben worden, dass Betreibungen bestünden. Hinzukomme der Umstand, dass die Beschwerdeführerin fünf Kinder habe, verbunden mit einer hohen Verantwortung als Hausfrau und Mutter. Zu beachten sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einige Monate vor dem Sturzereignis in die Firma des Ehemannes gewechselt habe, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse unklar seien (S. 46). Zudem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass im Jahr 2021 ihr Vater an Corona verstorben sei. Seit seinem Tod müsse sie immer weinen. Ihre Brüder und ihre Mutter hätten den Kontakt zu ihr abgebrochen. In ihrer Vorgeschichte gebe es «mehrere Dinge», über die sie allerdings nicht reden wolle (S. 38).

Der Gutachter führte aus (S. 46 Ziff. 8.1.1), dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft sechs Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche arbeiten könne. Er ergänzte (S. 46 Ziff. 8.1.2), dass während dieser Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 30 % bestehe. Diese Einschätzung ergebe sich aus einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der dissoziativen Symptome, die unvermittelt auftreten und die Beschwerdeführerin belasten würden, und aufgrund der phobisch anmutenden Ängste mit entsprechendem Vermeidungsverhalten, allein rauszugehen. Bei der Beschwerdeführerin bestehe in der bisherigen Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Eine gesonderte Tätigkeit sei nicht zu benennen, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre (S. 47 Ziff. 8.1.3 und 8.2.1).

3.8    Der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (Urk. 6/92/5-18) ist zu entnehmen, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aus den verschiedenen Teilgebieten sich nicht addieren, sondern die leichten somatischen Einschränkungen sich zu den führenden psychiatrischen Einschränkungen ergänzen. Es könnten die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen vermehrter Pausen verwendet werden (S. 14 Ziff. 4.5).


4.

4.1    Die Teilgutachten aus den Disziplinen Rheumatologie (E. 3.1), Neurologie (E. 3.2), Neuropsychologie (E. 3.3), Ophthalmologie (E. 3.4) und Otorhinolaryngologie (E. 3.5) basierten auf den Vorakten. Die Gutachterpersonen werteten eigene Erhebungen aus und gaben im Ergebnis eine inhaltlich umfassende Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin an, welche von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde (Urk. 9 Rz. 5). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb auf diese Teilgutachten nicht abzustellen wäre.

4.2    Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des psychiatrischen Gutachters (Urk. 6/92/37-49) vermag hingegen nicht zu überzeugen, da die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren weitgehend unberücksichtigt blieben.

    Ausführungen zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde sind nur vereinzelt anzutreffen. Die Bewegungsstörung (Zittern bzw. Wippen) wurde in ihrer Ausprägung als wechselhaft beschrieben (S. 44). Dabei bleibt unklar, in welchem Rahmen die Ausprägung der Bewegungsstörung wechselt. Klar ist nur, dass die Ausprägung nicht konstant ist. Im Zusammenhang mit den phobisch anmutenden Ängsten wurde erwähnt, dass die Beschwerdeführerin es vermeidet, allein rauszugehen (S. 47). Die Leistungseinschränkung, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt, wird umschrieben als eine «verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit» (S. 46). Was darunter zu verstehen ist und welche funktionellen Defizite bestehen, kann dem Gutachten nicht entnommen werden. Unbegründet blieb auch der Standpunkt, dass in einer angepassten Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre, wenn dabei auf die spezifischen Einschränkungen Rücksicht genommen wird (S. 47 Ziff. 8.2.1). Schliesslich wurde nicht aufgezeigt, inwiefern die umfassend umschriebenen psychosozialen Belastungsfaktoren berücksichtigt bzw. ausgeklammert wurden. Es wurde lediglich darauf verwiesen, dass ebendiese in der Einschätzung «inkludiert» seien (S. 47 Ziff. 8.2.1). Ob dies tatsächlich bedeutet, dass sie inkludiert und damit nicht ausgeklammert wurden, ist nicht klar. Denn diesfalls litte die Einschätzung an einem massiven qualitativen Mangel. Die erwähnte Tendenz zur Aggravation blieb im Fazit sodann gänzlich unerwähnt (S. 46 Ziff. 7.2). Unbeantwortet blieb auch die Frage, weshalb im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung auf eine dolmetschende Person verzichtet wurde, wohingegen bei den übrigen Explorationen eine solche anwesend war (Urk. 6/92 S. 29, 37, 50, 64, 76, 89 und 99).

4.3     Das psychiatrische Teilgutachten ist nach dem Gesagten unvollständig. Eine Überprüfung der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit anhand der Standardindikatoren ist aus diesem Grund nicht möglich und damit auch jene der Beschwerdegegnerin nicht zu bestätigen. Es fehlt an einer umfassenden Umschreibung der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde. Diese detaillierte Umschreibung ist für die Beurteilung der funktionellen Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin zentral. Ohne diese Umschreibung kann zum einen keine Aussage über die funktionellen Leistungseinschränkungen getroffen werden. Zum anderen lässt sich nicht beurteilen, ob ebendiese Leistungseinschränkungen auf die diagnostizierte Gesundheitsschädigung zurückzuführen oder eine (direkte) Folge eines nicht versicherten Faktors sind. Der beweisrechtlich entscheidende verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz kann ebenfalls nicht überprüft werden. Es fehlt hierfür insbesondere an einer umfassenden Umschreibung (mit konkreten Beispielen) der Einschränkung des Aktivitätenniveaus in verschiedenen Lebensbereichen. Die Sachverhaltsabklärung erweist sich diesbezüglich als unvollständig.

    Den im Verfahren eingereichten Arztberichten (Urk. 10/1, Urk. 16/1), welche nach Verfügungserlass datieren, sind die notwendigen Angaben ebenfalls nicht zu entnehmen. Ein Entscheid kann demgemäss auch gestützt darauf nicht gefällt werden.

4.4    Da sich der Sachverhalt vorliegend in wesentlichen Punkten als nicht abgeklärt erweist, hat die Beschwerdegegnerin den Gesundheitszustand und die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergänzend abzuklären. Der Anspruch auf eine Invalidenrente bzw. Eingliederungsmassnahmen ist anschliessend durch die Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen.


5.     

5.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 3’100.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’100.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubC. Brugger