Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00405

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00405


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 2. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1963, absolvierte in den Jahren 1980 bis 1983 eine Ausbildung zum Autolackierer und arbeitete danach in diesem Beruf (Urk. 5/25/3, Urk. 5/58). Am 16. Januar 2001 verletzte er sich bei einem Skiunfall am Knie links (Ruptur des Kreuzbandes). Die Suva erbrachte Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 5/9-11). Wegen den Folgen des Unfalls meldete sich der Versicherte am 18. September 2001 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Die IV-Stelle Schwyz nahm diverse Abklärungen vor. Am 18. September 2001 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten einer Umschulung zum technischen Kaufmann übernehme (Urk. 5/28). Mit Verfügung vom 20. Mai 2002 sprach die Suva X.___ eine Invalidenrente in der Höhe von 14 % zu (Urk. 5/22). Die Umschulung verlief aufgrund von schulischen Schwächen und gesundheitlichen Problemen schwierig und dauerte länger als geplant, weil Wiederholungen notwendig waren. Schliesslich konnte der Versicherte die Ausbildung zum technischen Kaufmann im Februar 2006 aber erfolgreich abschliessen (Urk. 5/86). Mit Verfügung vom 27. April 2006 teilte die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen erfolgreich abgeschlossen seien und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente, da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 5/90).

1.2    Vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2017 arbeitete X.___ als Fahrer bei der Y.___ GmbH zu einem Pensum von 80 %. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin aufgelöst, da sie den Fahrdienst per Ende 2017 einstellte (Urk. 5/142). Nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle bezog der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 5/121). Am 14. Oktober 2019 (Eingangsdatum) meldete er sich erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/126). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte von med. pract. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 26. November 2019 (Urk. 5/135) und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Dezember 2019 (Urk. 5/139/1-5; unter Beilage des Berichts der B.___, C.___, vom 26. August 2019, Urk. 5/139/6-11) sowie den Arbeitgeberbericht der Y.___ GmbH vom 17. Januar 2020 (Urk. 5/142) ein. In der Folge liess die IV-Stelle das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und von lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, vom 5. August 2020 erstellen (Urk. 5/154). Am 8. September 2020 nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IVStelle zum Gutachten Stellung (Urk. 5/155/4-5). Mit Vorbescheid vom 3. Oktober 2020 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 5/156). Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz am 29. Oktober 2020 (Urk. 5/157), am 1. Dezember 2020 (Urk. 8/164), am 19. Januar 2021 (Urk. 5/170) unter Beilage der Stellungnahmen von Dr. Z.___ vom 10. Dezember 2020 (Urk. 5/169/1) und von Dr. A.___ vom 17. Januar 2021 (Urk. 5/169/2-9), am 8. Februar 2021 (Urk. 5/171) unter Beilage des Schreibens des Staatsarchivs des Kantons Zürich vom 25. Januar 2021 (Urk. 5/172) bzw. am 25. März 2021 (Urk. 5/174) unter Beilage diverser Arztberichte (Urk. 5/175/1-19) Einwand. Am 1. April 2021 bzw. 8. April 2021 nahmen die RAD-Ärzte Dr. F.___ sowie Dr. med. G.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Stellung (Urk. 5/180/4-6). Nach der Vornahme weiterer Abklärungen nahm RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, am 28. Juli 2021 Stellung (Urk. 5/180/6-7). Mit erneutem Vorbescheid vom 6. September 2021 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob X.___ durch Rechtsanwältin Schwarz am 9. September 2021 (Urk. 5/185) bzw. am 29. Oktober 2021 (Urk. 5/191) unter Beilage der Stellungnahme von Dr. A.___ vom 29. Oktober 2021 (Urk. 5/190) Einwand. Am 16. November 2021 bzw. am 23. Februar 2022 nahmen die RAD-Ärzte Dr. H.___ und Dr. F.___ Stellung (Urk. 5/192/4-5). Mit Verfügung vom 28. März 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 5/193). Die gegen diese Verfügung am 12. Mai 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 5/195) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. November 2022 ab (Urk. 5/208).

1.3    Am 26. April 2024 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/218). Die IV-Stelle forderte den Versicherten am 30. April 2024 auf, Beweismittel einzureichen, mit denen er glaubhaft machen könne, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. März 2022 wesentlich verändert habe (Urk. 5/221). X.___ reichte in der Folge die Berichte von Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, Plastische Chirurgie, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, vom 1. Februar 2022 (Urk. 5/226), vom 16. März 2022 (Urk. 5/232/13), vom 19. Mai 2022 (Urk. 5/232/11-12), vom 3. Juni 2022 (Urk. 5/232/1-2), vom 12. Juli 2022 (Urk. 5/232/9-10), vom 20. September 2022 (Urk. 5/232/7-8) und vom 11. September 2023 (Urk. 5/224) ein. Am 22. Juli 2024 nahm RAD-Arzt Dr. H.___ dazu Stellung (Urk. 5/250/4). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 22. Juli 2024 mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk 5/233). Sie holte die Arztberichte von Dr. A.___ vom 17. Oktober 2024 (Urk. 5/241) und von Dr. I.___ vom 24. Oktober 2024 (Urk. 5/243) ein. Mit Vorbescheid vom 10. Januar 2025 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde. Dagegen erhob X.___ durch Dr. A.___ am 16. Januar 2025 Einwand (Urk. 5/253). Der Versicherte reichte den Bericht von PD Dr. med. J.___, FMH Neurologie, vom 7. Februar 2025 zu den Akten (Urk. 5/257). Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 5. Juni 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 14. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.3    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2025 (Urk. 2) aus, gegenüber dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. November 2022 weise der neue Bericht von Dr. A.___ keine Verschlechterung der damals bestehenden Situation bezüglich des psychischen Gesundheitszustands aus. Betreffend die somatischen Diagnosen habe der behandelnde Arzt der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bei ausbleibender Besserung wieder bei ihm melden könne. Der Beschwerdeführer habe sich aber bis Dezember 2024 nicht mehr gemeldet. Es sei von einer Besserung auszugehen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vom 5. Juni 2025 (Urk. 1) geltend, es ergebe sich psychopathologisch ganz klar eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, da seit dem letzten Bericht wieder mehr als sieben Monate vergangen seien. Es liege eine Verschlechterung und eine Chronifizierung vor. Zudem sei bezüglich des beidseitigen Carpaltunnelsyndroms eine deutliche Verschlechterung eingetreten. Die Beweglichkeit seiner Hände verschlechtere sich rapide.


3.    Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 28. März 2022 (Urk. 5/193) bei folgender medizinischer Aktenlage:

3.1    Laut dem Arztbericht des Hausarztes med. pract. Z.___ vom 26. November 2019 (Urk. 5/135) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst- und Depressionssymptomatik gemischt sowie ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein cerviko-cephales Schmerzsyndrom, ein arterieller Hypertonus, eine Hyperlipidämie sowie ein burning-hand-Syndrom. Die Fahreignung sei aktuell nicht gegeben. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei durch den behandelnden Psychiater Dr. A.___ vorzunehmen.

3.2    Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2019 (Urk. 5/139/1-5) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Störung (ICD-10: F32.1), ein fetales Alkoholsyndrom Hirnschädigung (ICD-10: Q86.0) und eine Persönlichkeitsstörung vom gemischten Typ mit impulsiven anankastischen, negativistischen Zügen (ICD-10: F60.5). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Fahrer sei der Beschwerdeführer seit dem 22. Januar 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Er könne sich nicht konzentrieren, habe seine Emotionen nicht unter Kontrolle und sei deshalb nicht fähig, seine Erwerbstätigkeit als Kurierfahrer fortzusetzen. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Prognose für eine Wiedereingliederung sei denkbar schlecht. Der Beschwerdeführer habe eine leichte Intelligenzstörung, ein fetales Alkoholsyndrom und eine depressive Störung. Er sei derzeit nicht in der Lage, zu arbeiten und es sei zweifelhaft, ob sich daran wieder etwas ändere.

3.3    Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 5. August 2020 (Urk. 5/154/1-48) bestehen beim Beschwerdeführer keine psychiatrischen Diagnosen. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer ganztags zumutbar. Es bestehe keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsfähig. Es fänden sich keine Hinweise, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht bestanden habe. Wichtig sei, dass die in der neuropsychologischen Abklärung genannten Adaptionsfähigkeiten (praktische Tätigkeiten ohne Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten, Zeitdruck vermeiden) eingehalten würden. Es sei aber davon auszugehen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit diesen Kriterien entsprochen habe. Einschränkungen könnten nicht begründet werden, weil kein psychisches Leiden von Krankheitswert bestehe (Urk. 8/153/44-47).

    Die vom behandelnden Psychiater diagnostizierte Persönlichkeitsstörung sei nicht nachvollziehbar, da festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer die Impulskontrolle häufiger verliere als früher. Daraus lasse sich ableiten, dass er früher wenig oder keine Probleme mit der Impulskontrolle gehabt habe, was mit einer Persönlichkeitsstörung unvereinbar sei. Eine Persönlichkeitsstörung wäre auch nicht zwingend ausschlaggebend für eine Arbeitsunfähigkeit, zumal der Beschwerdeführer bis 2017 im Personentransport gearbeitet habe. Ein fetales Alkoholsyndrom mit Hirnschädigung könne aus dem gleichen Grund nicht nachvollzogen werden. Die depressive Episode könne anhand des äusserst knappen Arztberichtes nicht überprüft werden. Eine Intelligenzstörung sei anhand des untersuchten IQ-Wertes nicht nachvollziehbar. Der Gesamt-IQ liege bei 87 Punkten im unteren Normbereich (Urk. 8/153/3-4).

3.4    Der neuropsychologische Gutachter lic. phil. E.___ führte im Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2020 (Urk. 8/154/51-61) aus, die Intelligenz des Beschwerdeführers liege im Bereich einer Lernbehinderung (Gesamt-IQ 82). Es bestehe eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsschwäche mit leichtgradigen Beeinträchtigungen in Teilbereichen exekutiver Funktionen. Akten- und eigenanamnestisch gebe es seit jeher bestehende Schwierigkeiten bei kulturtechnischen Anforderungen (Lesen, Schreiben, Rechnen). Zuletzt habe der Beschwerdeführer als Fahrer für die Y.___ gearbeitet. Die aktuell objektivierbaren Schwächen im kulturtechnischen Bereich hätten schon seit jeher bestanden. Die Berufsausbildung und die spätere Fahrprüfung habe er mit viel Fleiss trotzdem bestanden und anschliessend auch die beruflichen Anforderungen erfüllen können. Es sei davon auszugehen, dass die Funktionsfähigkeit im privaten Alltag nicht eingeschränkt sei. Berufliche Leistungen würden praktisch unvermindert erbracht. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen könne die Funktionsfähigkeit jedoch leicht eingeschränkt sein. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit bezüglich der intellektuell/neuropsychologischen Voraussetzungen werde in Abhängigkeit der Anforderungen zwischen 0 % und 10 % eingeschätzt. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit wäre nicht durch neuropsychologische Faktoren verursacht. Ideal geeignet seien praktische Tätigkeiten ohne Anforderungen an kulturtechnische Fähigkeiten, bei denen der Beschwerdeführer seine Stärken im exakten und genauen Arbeiten möglichst einsetzen könne. Zeitdruck sei zu vermeiden. Der Beschwerdeführer verfüge über knapp alterskonforme intellektuelle Fertigkeiten. Für die angestammte und die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit bestünden keine relevanten Einschränkungen. Im Vergleich mit einer hirngesunden Altersreferenzpopulation mit vergleichbarer Schul- und Berufsbildung zeige er ein weitgehend alters- und bildungskonformes Leistungsprofil.

3.5    Laut dem Operationsbericht der K.___ Klinik vom 2. Juli 2020 (Urk. 5/175/19) wurde beim Beschwerdeführer eine totale Tenosynovektomie der Beugesehnen im Karpalkanal und eine Neurolyse des Nervus medianus links durchgeführt. Bis zum Ende der sechsten postoperativen Woche sei konsequent auf stärkere Kraftanwendungen zu verzichten. In den meisten handwerklichen Berufen müsse eine Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen eingehalten werden. Bei schwerer manueller Belastung dauere die Arbeitsunfähigkeit in der Regel acht Wochen. Bis zur vollständigen Beschwerdefreiheit im Operationsgebiet dauere es meistens insgesamt drei bis sechs Monate.

3.6    RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 8. September 2020 (Urk. 5/155/5) aus, das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ erfülle die Anforderungen, sei nachvollziehbar und plausibel, weshalb empfohlen werde, darauf abzustellen. Die Tagesstruktur des Beschwerdeführers sei nicht beeinträchtigt und der psychopathologische Befund unauffällig. Es habe sich keine Störung diagnostizieren lassen. Der IQ liege zwar im Bereich einer Lernbehinderung, aber deutlich über dem Bereich, welcher für die Diagnose einer Intelligenzminderung in Frage komme. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Es liege kein die Arbeitsfähigkeit andauernd einschränkender Gesundheitszustand vor.

3.7    Der Hausarzt med. pract. Z.___ führte am 10. Dezember 2020 (Urk. 5/169/1) aus, es habe sich beim Beschwerdeführer mit einem Karpaltunnelsyndrom ein neuer Befund ergeben. Eine konservative Therapie sei ohne Erfolg geblieben. Es erfolge eine Weiterweisung für eine handchirurgische Sanierung. Es sollte damit eine vollständige Sistierung der Beschwerden zu erwarten sein. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich hieraus voraussichtlich nicht. Bezüglich der Gelenksbeschwerden würden weitere spezialärztliche Abklärungen vorgenommen.

3.8    Der behandelnde Psychiater Dr. A.___ nahm am 17. Januar 2021 (Urk. 5/169/2-9) Stellung zum Gutachten von Dr. D.___. Es sei ein Trugschluss, dass Dr. D.___ angebe, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei falsch, weil früher wenig oder gar keine Probleme mit der Impulskontrolle bestanden hätten. Der Beschwerdeführer habe auch früher regelmässig Impulskontrollstörungen und aggressive Durchbrüche gehabt. Es werde in den Diagnosekriterien nicht angegeben, in welcher Frequenz diese auftreten müssten. Die Testung zeige auf, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vorliege. Auch aus der Anamnese ergebe sich, dass von einem fetalen Alkoholsyndrom mit schweren Verhaltensstörungen und von einer Persönlichkeitsstörung, die bereits im frühen Kindesalter und Jugendalter zum Tragen gekommen sei, auszugehen sei. Die Negierung der depressiven Episode durch den Gutachter beziehe sich auf dessen eigene Testung, die unvollständig sei. Es sei viel wahrscheinlicher, dass seit vielen Jahren eine rezidivierende depressive Störung bestehe, die der Gutachter nicht bedenke. Es finde im Gutachten keine Erwähnung, dass der Beschwerdeführer ein Antidepressivum einnehme und somit beim Explorationsgespräch vermutlich nicht depressiv gewesen sei. Es lägen IV-relevante Diagnosen vor: eine kombinierte Persönlichkeitsstörung, eine rezidivierende Depression und eine kombinierte Störung der schulischen Fähigkeiten.

3.9

3.9.1    Laut dem Sprechstundenbericht der L.___ Klinik vom 19. Januar 2021 (Urk. 5/175/1-2) bestehen beim Beschwerdeführer Beschwerden am oberen Sprunggelenk rechts bislang unklarer Genese bei anamnestisch Zustand nach anteriorer Luxation oberes Sprunggelenk rechts 1980 (Unfall während der RS) sowie gemäss Konsultationsbericht 2002/2003 Verdacht auf Tarsaltunnelsyndrom rechts und Hinweise auf eine osteochondrale Läsion OSG rechts, belastungsabhängige Schmerzen an den Grosszehengrundgelenken beidseits bei möglicherweise beginnender Arthrose und OSG-Beschwerden links unklarer Genese bei Zustand nach OSG-Distorsion 2006.

3.9.2    Im Sprechstundenbericht vom 29. Januar 2021 (Urk. 5/175/3-4) hielten die Ärzte der L.___ Klinik fest, es sei ein MRI des rechten OSG angefertigt worden. Der Beschwerdeführer berichte nochmals, dass er an belastungsabhängigen Schmerzen am rechten Fuss leide, die er mehr an der Aussenseite angebe und die nach einigen Kilometern Gehzeit auftreten würden. Insbesondere Bergauf- und Bergabgehen seien mit vermehrten Schmerzen verbunden. Der Beschwerdeführer gehe ca. 15 km jeden Tag zu Fuss mit seinem Hund und trage hierbei sehr stabiles Schuhwerk. MRI-tomografisch finde man im rechten OSG keine signifikanten Veränderungen. Möglicherweise gingen die beschriebenen Beschwerden jedoch vom Calcaneocuboidal-Gelenk aus, wo der Beschwerdeführer eine starke Druckdolenz angebe. Es sei ihm vorgeschlagen worden, eine Infiltration dieses Gelenkes vorzunehmen, womit er einverstanden sei.

3.9.3    Bezüglich der Beschwerden am rechten Fuss hielten die Ärzte der L.___ Klinik im weiteren Sprechstundenbericht vom 29. Januar 2021 (Urk. 5/175/5-6) fest, es sei eine Infiltration durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer werde den Verlauf beobachten. Die nächste Konsultation sei am 26. Februar 2021 vorgesehen.

3.9.4    Im Sprechstundenbericht vom 19. Januar 2021 (Urk. 5/175/7-8) führten die Ärzte der L.___ Klinik aus, bezüglich des Knies zeige sich beim Beschwerdeführer eine regelrechte Beweglichkeit, bei jedoch rotatorischer Instabilität. Es würden weitere Behandlungen und Abklärungen vorgenommen.

3.9.5    Gemäss dem Sprechstundenbericht der L.___ Klinik vom 3. Februar 2021 (Urk. 5/175/9-10) zeigten sich im MRT des linken Kniegelenks bei Status nach vorderer Kreuzband-Plastik und Meniskusrekonstruktion femorotibial regelrechte Befunde ohne Hinweise auf neu auftretende Meniskusläsionen sowie intaktem Transplantat. Im Bereich der Trochlea fänden sich fokal eine dritt- bis viertgradige Knorpelläsion ohne Aktivierungszeichen. Insgesamt zeige sich ein gut erhaltenes Gelenk nach dem stattgehabten Trauma und der rotorischen Instabilität, so dass keine operative Intervention nötig sei. Es sei mit der konservativen Therapie fortzufahren. Die Behandlung in der L.___ Klinik werde abgeschlossen.

3.10

3.10.1    Am 21. Dezember 2020 erlitt der Beschwerdeführer eine intraartikuläre Fraktur DIP Dig 4 an der linken Hand (dominant). Der Hausarzt überwies den Beschwerdeführer deshalb am 22. Dezember 2020 (Urk. 5/175/11) zur Behandlung an Dr. med. M.___, Fachärztin FMH für Chirurgie und Handchirurgie.

3.10.2    Dr. M.___ berichtete am 5. Januar 2021 (Urk. 5/175/12) über die Behandlung des Beschwerdeführers. Er habe eine bessere Schiene in der Ergotherapie bekommen, das PIP dürfe er bewegen. Die Schiene sollte er noch etwa drei Wochen tragen.

3.10.3    Am 10. Februar 2021 (Urk. 5/176) führte Dr. M.___ aus, es seien nun sechs Wochen seit dem Umfall vergangen. Der Beschwerdeführer sei geschient worden. Der Finger sei wieder schön gerade. Das Röntgenbild zeige eine zunehmende Konsolidation und eine gute Stellung.

3.11    RAD-Arzt Dr. F.___ führte in der Stellungnahme vom 1. April 2021 (Urk. 5/180/4-5) aus, die neu eingereichten Arztberichte brächten aus psychiatrischer Sicht keine neuen Tatsachen hervor. Testpsychologische Untersuchungen würden für eine psychiatrische Beurteilung nicht ausreichen. Es sei eine klinische Würdigung notwendig. Ein Libidoverlust des Beschwerdeführers sei nur relevant, wenn überhaupt die Kriterien für eine depressive Episode erfüllt seien und stelle kein eigenständiges Kriterium nach ICD-10 für eine depressive Episode dar. Dr. A.___ erwähne, dass ein IQ von 87 unterdurchschnittlich sei, ein IQ von 85-114 liege aber im normalen Bereich. Auch ein IQ von 82 reiche für eine versicherungsmedizinische Beurteilung nicht aus. Es sei lediglich eine minimale neuropsychologische Hirnfunktionsstörung festgestellt worden. In der Gesamtschau beurteile Dr. A.___ den psychiatrischen Sachverhalt anders als der Gutachter, welcher die von Dr. A.___ gestellten Diagnosen ausführlich diskutiert und nicht bestätigt habe. Neue Tatsachen würden nicht vorgebracht. Aus psychiatrischer Sicht sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen, eine neue Begutachtung sei nicht indiziert.

3.12    RAD-Arzt Dr. G.___ hielt in der Stellungnahme vom 8. April 2021 (Urk. 5/180/6-7) fest, in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst bestünden Einschränkungen wegen belastungsabhängigen Schmerzen in beiden Füssen, im linken Knie, in beiden Hüften und der linken Hand. Angepasst sei eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Treppensteigen mit Zusatzlast, ohne hüft-, knie- und fussbelastende Zwangshaltungen (Bücken, Hocken, Knien), ohne häufiges Gehen auf unebenem Gelände, Gehstrecke bis 15 km pro Tag. Andauernde Vibrationsbelastungen und Nässe-/Kälteexposition seien ebenfalls zu vermeiden. Es bestehe ausserdem eine Hörschwäche, welche jedoch dank Hörgeräteversorgung keine Schwierigkeiten auslöse. Der Verlauf nach der CTS-Operation am 30. Juni 2020 sei unbekannt.

3.13    Am 18. Mai 2021 (Urk. 5/178) führte der Hausarzt med. pract. Z.___ aus, abgesehen von der Fraktur an der linken Hand lägen keine weiteren Berichte vor. Berichte über die CTS-Operation vom 30. Juni 2020 lägen ihm nicht vor. Die Beschwerden im Bereich der linken Hand seien postoperativ jedoch noch nicht adäquat behoben. Zudem bestünden Bewegungseinschränkungen und Schmerzen im Bereich des Ringfingers der linken Hand. Weitere Abklärungen seien gegenwärtig nicht geplant.

3.14

3.14.1    RAD-Arzt Dr. H.___ führte am 28. Juli 2021 (Urk. 5/180/6-7) aus, die Diagnosen betreffend die linke Hand bzw. den linken Arm könnten aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht längerfristig einschränken, sondern lediglich für die Zeit der postoperativen Rekonvaleszenz bzw. der konservativen Schienenbehandlung von maximal sechs Wochen.

3.14.2    Am 12. August 2021 (Urk. 5/180/7) hielt Dr. H.___ ergänzend fest, dass die angestammte Tätigkeit als Fahrer im Patientenfahrdienst dem formulierten Belastungsprofil entspreche. Der Beschwerdeführer sei für diese Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig.

3.15    Dr. A.___ nahm am 29. Oktober 2021 (Urk. 5/190) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2021 (Urk. 5/181). Die Beschwerdegegnerin führe aus, dass Dr. D.___ keine Diagnosen festgestellt habe. Was Dr. D.___ festgestellt habe, sei jedoch völlig unerheblich, dies sei eine Petitio principii, es werde eine Sache mit sich selbst bewiesen. Dr. A.___ habe die Diagnosen testpsychologisch und klinisch festgestellt. Die Behauptung von Dr. D.___, dass es diese Diagnosen nicht gebe, sei falsch. Die Diagnosen seien bewiesen, klinisch und testpsychologisch. Zudem nehme der Beschwerdeführer Medikamente ein. Der Beschwerdeführer sei auch Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und sei deswegen entschädigt worden. Dass Dr. D.___ behaupte, dass der Beschwerdeführer keine Persönlichkeitsstörung habe, grenze an eine Verhöhnung von zwangsplatzierten ehemaligen Heimkindern. Das Gutachten könne nur als unwissenschaftlich bewertet werden. Es sei eine unabhängige polydisziplinäre Begutachtung vorzunehmen.

3.16    RAD-Arzt Dr. F.___ führte am 23. Februar 2022 (Urk. 5/192/3-4) aus, es sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass beim Beschwerdeführer laut dem Gutachten von Dr. D.___ keine Beeinträchtigung der Tagesstruktur, ein unauffälliger psychopathologischer Befund und keine Diagnosen bei einer lediglich minimalen neuropsychologischen Beeinträchtigung bestehen würden. Dr. A.___ bringe keine neuen medizinischen Tatsachen vor. Er diagnostiziere aufgrund der Anamnese (schwierige Kindheit mit fürsorgerischen Zwangsmassnahmen) eine Persönlichkeitsstörung. Eine Persönlichkeitsstörung müsse jedoch anhand der diagnostischen Kriterien hergeleitet werden. Es könne hierzu auf die Ausführungen im Gutachten verwiesen werden. Dr. A.___ beurteile den medizinischen Sachverhalt anders als Dr. D.___, begründe dies jedoch nicht und leite die von ihm gestellte Diagnose nicht her. Als Fazit sei festzuhalten, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Tatsachen vorgebracht würden. Es sei weiterhin auf das Gutachten vom 5. August 2020 abzustellen.


4.    Im Rahmen der am 26. April 2024 (Urk. 5/218) erfolgten Neuanmeldung gingen folgende medizinischen Bericht und Stellungnahmen bei der Beschwerdegegnerin ein:

4.1    RAD-Arzt Dr. H.___ führte in der Stellungnahme vom 22. Juli 2024 (Urk. 5/250/34) aus, von somatischer Seite habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers insofern verändert, als seit der letztmaligen RADStellungnahme vom 28. Juli 2021 an beiden Händen Operationen wegen eines Karpaltunnelsyndroms sowie Tendovaginitis stenosans bzw. Synovalitis erfolgt seien. Trotzdem hätten die Schmerzen mehr rechts als links persistiert im Sinne von Belastungsschmerzen und einer Kraftabschwächung. Da diese Symptomatik beide Hände betreffe, besonders aber die rechte Gebrauchshand, resultiere daraus medizintheoretisch überwiegend wahrscheinlich eine zusätzliche, qualitative Einschränkung des Belastungsprofils. Ein aktueller psychiatrischer Bericht liege nicht vor, weshalb eine Beurteilung über eine allfällige Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes nicht möglich sei.

4.2    Gemäss dem Arztbericht von Dr. A.___ vom 17. Oktober 2024 (Urk. 5/241) bestehen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2), eine posttraumatische Belastungsstörung seit Kindheit (ICD-10 F43.1), eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) sowie ein Carpaltunnelsyndrom beidseits (ICD10 G56.0). Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsfähig, schon seit dem Jahr 2019. Er verfüge über keine Ressourcen für eine Wiedereingliederung. Die Prognose sei schlecht.

4.3

4.3.1    Die Sprechstundenberichte von Dr. I.___ zeigen folgenden Verlauf:

    Im Sprechstundenbericht vom 1. Februar 2022 (Urk. 5/226) hielt Dr. I.___ fest, bei CTS-Rezidiv und Zustand nach entsprechender Operation und anhaltenden Beschwerden an der linken Hand habe die Indikation zum operativen Vorgehen bestanden. Es sei deshalb am 29. Januar 2022 ein extended carpal tunnel release, eine Tenolyse/Synovektomie FDP/FDS sowie eine Spaltung A1 Ringband Dig 3 an der Hand links durchgeführt worden. Am 16. März 2022 (Urk. 5/232/13-14) führte Dr. I.___ aus, der Beschwerdeführer sei sehr zufrieden mit dem Verlauf nach der Operation. Es zeige sich ein sehr gutes Resultat. Der Beschwerdeführer habe keine Schmerzen mehr an der linken Hand. Es sei eine Operation an der rechten Hand geplant. Am 19. Mai 2022 (Urk. 5/232/1112) bestätigte Dr. I.___ ein zeitgerechtes Resultat an der linken Hand. Es bestünden zunehmende Beschwerden an der rechten Hand, weshalb der Beschwerdeführer dort ebenfalls eine Operation durchführen lassen möchte. Am 3. Juni 2022 (Urk. 5/232/1-2) berichtete Dr. I.___ über das operative Vorgehen an der rechten Hand. Es sei ein offener CT-Release und eine Synovektomie vorgenommen worden (Dauer 17 Minuten). Am 12. Juli 2022 (Urk. 5/232/9-10) hielt Dr. I.___ fest, der Beschwerdeführer sei in Anbetracht der ursprünglichen Situation sehr zufrieden mit dem Resultat an der linken Hand. Eine komplette Belastbarkeit sei noch nicht gegeben, aber eine deutliche Besserung. An der rechten Hand bestehe ein zeitgerechtes Resultat. Der Bewegungsumfang sei noch nicht komplett auftrainiert und die Kraft ebenfalls nicht. Es liege ein minimaler Pillar pain vor. Am 20. September 2022 (Urk. 5/232/7-8) berichtete der Beschwerdeführer über eine geringe Besserung. Bei maximaler ulnarer Abduktion bestünden noch minimale Beschwerden. Die Sensibilität habe sich erholt. Gesamthaft zeige sich ein verbesserter Befund, es seien aber noch Restbeschwerden vorhanden. Rund ein Jahr später, am 11. September 2023 (Urk. 5/224), hielt Dr. I.___ fest, der Beschwerdeführer berichte, dass nach anfänglicher Besserung sich nun eine relativ stationäre Situation eingestellt habe. Die Kraft-Belastung sei nicht gegeben. Die Sensibilität habe sich subjektiv gebessert, es bestünden aber immer noch Schmerzen. Der Endzustand sei wahrscheinlich erreicht. Es sei keine weitere Operation indiziert. Die Behandlung werde vorläufig abgeschlossen. Eine Arbeitsunfähigkeit werde aktuell durch den Hausarzt aufgrund der psychiatrischen Diagnose attestiert.

    Im Sprechstundenbericht vom 26. September 2024 (Urk. 5/244) hielt Dr. I.___ fest, der Beschwerdeführer habe ihn wegen einer Tendovaginitis stenosans an der rechten Hand Dig I bei Status nach offener CT-Release und Synovektomie am 3. Juni 2022 mit Carpaltunnelsyndrom sowie einem Status nach Extended carpal tunnel release und Tenolyse/Synovektomie FDP/FDS sowie Spaltung A1 Ringband Dig III am 29. Januar 2022 mit Carpaltunnelsyndrom Rezidiv/ausgeprägter Synovialitis FDP/FDS und Tendovaginitis stenosans/Synovalitis Dig III an der linken Hand konsultiert. Es sei ein erneutes Sehnenschnappen am Daumen rechts nach letztmaliger Infiltration vor zwei Jahren aufgetreten. Es habe sich ein komplett blockierter Daumen mit deutlicher Druckdolenz über dem A1-Ringband gezeigt. Der Beschwerdeführer habe eine Infiltration gewünscht, welche durchgeführt worden sei. Bei ausbleibendem Behandlungserfolg könne gegebenenfalls nach sechs Wochen eine weitere Infiltration mit halber Dosis durchgeführt werden. Ansonsten sei ein operatives Vorgehen angezeigt.

4.3.2    Laut dem Arztbericht von Dr. I.___ vom 24. Oktober 2024 (Urk. 5/243) befand sich der Beschwerdeführer bei ihm in Behandlung, letztmals wegen eines Sehnenschnappens im September 2024. Es sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden.

4.3.3    Am 9. Dezember 2024 (Urk. 5/247) teilte Dr. I.___ der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe sich seit dem 26. September 2024 nicht mehr bei ihm gemeldet. Er nehme daher an, dass sich die Situation verbessert habe.

4.4    Laut dem Arztbericht des Neurologen PD Dr. J.___ vom 7. Februar 2025 (Urk. 5/257) bestehen beim Beschwerdeführer ein Status nach Carpaltunnelsyndrom beidseits 2022 bei elektrophysiologisch Carpaltunnelsyndrom-Konstellation leichter Ausprägung links mehr als rechts und aktuell belastungsunabhängigen Schmerzen der Hände beidseits unklarer Zuordnung, DD rheumatologische Ursache. Es bestünden seit 2022 Parästhesien der Hände. Postoperativ sei es vorübergehend zu einer vollständigen Regredienz gekommen. Seit einiger Zeit habe der Beschwerdeführer aber wieder Schmerzen und er berichte über eine kontinuierliche Schwellung der Hände. Ausserdem berichte der Beschwerdeführer ausführlich über eine unzufriedenstellende berufliche Situation. Er sei arbeitslos und könne keine neue Stelle finden. In der Untersuchung hätten allseits leicht geschwollen wirkende Hände und vor allem Finger festgestellt werden können. Es seien keine Paresen der Hand-, Arm- und Schultermuskulatur vorhanden gewesen. Der Faustschluss sei beidseits reduziert bei am ehesten schmerzbedingter Minderinnervation. Die Armeigenreflexe seien seitengleich mittellebhaft auslösbar. Der Beschwerdeführer gebe eine Hypästhesie aller Fingerkuppen beidseits an. Der Befund spreche für ein Carpaltunnelsyndrom beidseits, rechts diskret, links leichtgradig ausgeprägt bei Status nach Carpaltunnelsyndrom-Operation beidseits. Der Befund erkläre die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden nicht komplett und könne nur gelegentlich auftretende Parästhesien linksbetont erklären. Eine zusätzliche rheumatologische Abklärung der Situation könnte sinnvoll sein. Eine Indikation zur erneuten Carpaltunnelsyndrom-Dekompression bestehe nicht. Reguläre Verlaufskontrollen seien nicht vereinbart worden.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 26. April 2024 (Urk. 5/218) eingetreten, da sie gestützt auf die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. H.___ vom 22. Juli 2024 (Urk. 5/250/3-4) eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 28. März 2022 (Urk. 5/193) als glaubhaft erachtete (Urk. 5/233). Im Rahmen der materiellen Abklärung der Sache gelangte sie jedoch zum Schluss, dass kein Revisionsgrund gegeben sei.

5.2    Dr. I.___, aufgrund dessen Sprechstundenberichte die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung als glaubhaft erachtete, gab in seinem Bericht vom 24. Oktober 2024 (Urk. 5/243) lediglich an, dass er den Beschwerdeführer letztmalig am 26. September 2024 gesehen und er ihm keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe. Die meisten Fragen auf dem Formular der Beschwerdegegnerin liess Dr. I.___ unbeantwortet. Dr. I.___ äusserte sich am 9. Dezember 2024 (Urk. 5/247) sodann dahingehend, dass er von einer Verbesserung der Situation seit dem 26. September 2024 ausgehe, da sich der Beschwerdeführer nicht mehr bei ihm gemeldet habe. Der Beschwerdeführer widersprach dieser Darstellung gegenüber der Beschwerdegegnerin auf telefonische Nachfrage am 9. Dezember 2024 (Urk. 5/249). Er machte geltend, das Karpaltunnelsyndrom an beiden Händen sei nach wie vor vorhanden und schmerzhaft. Beide Daumen seien kälteempfindlich. An der einen Hand schnappe der Mittelfinger und der Ringfinger sei kaputt. Beide Hände würden permanent anschwellen. Die Infiltration am rechten Daumen habe nichts gebracht. Die Schmerzen seien wieder da, er wolle aber nicht so viele Kortisonspritzen machen. Es stehe zur Diskussion, dass eine Versteifung des Daumens vorgenommen werde. Aktuell trage er eine Schiene zum Testen einer Versteifung und zum Ruhighalten. Weitere Arztberichte holte die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht mehr ein, insbesondere auch nicht beim neuen Hausarzt Dr. med. N.___, Innere Medizin FMH, und bei Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, welche der Beschwerdeführer ebenfalls als seine behandelnden Ärzte nannte (Urk. 5/232). Die Beschwerdegegnerin sah auch von einer erneuten Konsultierung des RAD ab.

5.3    Es findet zwar bei einer Neuanmeldung nach einer rechtskräftigen Abweisung des Rentenanspruchs insoweit eine Umkehr der Beweislast statt, als die versicherte Person eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Erlass der leistungsabweisenden Verfügung glaubhaft machen muss. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Verschlechterung als glaubhaft angesehen hat und auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, ist sie in Nachachtung des dem Verwaltungsverfahren innewohnenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) aber dazu verpflichtet, den Sachverhalt umfassend abzuklären. Indem die Beschwerdeführerin lediglich zwei der behandelnden Ärzte angefragt und insbesondere von Dr. I.___ nur einen äusserst rudimentären Bericht erhältlich gemacht hat, ist sie ihrer Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen.

5.4    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als nicht rechtmässig, da die Verneinung eines Rentenanspruchs des Beschwerdeführers auf einer unvollständigen medizinischen Grundlage beruht. Gestützt auf die Berichte von Dr. I.___ hat die Beschwerdegegnerin zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustands als glaubhaft gemacht angesehen, indessen hat sie ungenügend geprüft, welche Auswirkungen insbesondere die Beschwerden an beiden Händen allenfalls auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben und wie es sich im Längsverlauf damit verhält. Die Sache ist deshalb zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, was zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Sinn führt.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubBrügger