Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00395
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. med. Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1. X.___, geboren 1967, reiste im Jahr 2010 als politischer Flüchtling in die Schweiz ein (Urk. 8/2/2). Seit seiner Einreise in die Schweiz übte er keine AHV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit aus (Urk. 8/1). Am 30. August 2018 (Eingangsdatum) meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte dem Versicherten am 13. September 2018 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/7). In der Folge nahm sie weitere medizinische Abklärungen bei den behandelnden Ärzten vor. Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2019 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 8/23). Gegen diesen Vorbescheid erhoben die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur am 27. August 2019 (Urk. 8/24), Dr. med. Y.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. August 2019 (Urk. 8/26) und der Versicherte am 28. August 2019 (Urk. 8/28) Einwand. Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 8/33).
1.2 Am 13. Juli 2022 teilte Dr. Y.___ der IV-Stelle mit, dass sich der Gesundheitszustand von X.___ verschlechtert habe (Urk. 8/36). Die IVStelle nahm medizinische Abklärungen vor. Am 7. März 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/47). Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2023 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/50). Gegen diesen Vorbescheid erhoben die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur am 14. Juli 2023 (Urk. 8/51) und Dr. Y.___ bzw. der Versicherte am 22. August 2023 (Urk. 8/53) Einwand. Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur zogen den Einwand am 22. August 2023 zurück (Urk. 8/54). Die IV-Stelle holte in der Folge das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. Z.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie, vom 29. August 2024 (Urk. 8/80) sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Oktober 2024 (Urk. 8/82) ein. Dr. Y.___ nahm am 4. Februar 2025 Stellung zu den Gutachten (Urk. 8/86). Mit Verfügung vom 1. April 2025 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Dr. Y.___ am 24. Mai 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1, Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 10. Juli 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine langandauernden und erheblichen Einschränkungen aufweise, welche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Deshalb habe er keinen Anspruch auf eine Invalidenrente.
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24. Mai 2025 (Urk. 3) geltend, dem von der Beschwerdegegnerin beauftragten psychiatrischen Gutachter fehle es an den nötigen Fachkenntnissen, um seinen Gesundheitszustand richtig beurteilen zu können. Er setze sich ohne nachvollziehbare objektive Begründung über alle Vorbefunde hinweg und stelle sogar die Traumadiagnose in Frage. Der Beschwerdeführer sei in allen Belangen als schwer in seiner Gesundheit gestört zu betrachten. Er sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Bereits bei Durchführung eines Arbeitsversuchs sei mit einer Exazerbation der Symptome, weiteren Schäden oder mit aggressiven Durchbrüchen zu rechnen.
3. Die Beschwerdegegnerin verneinte den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/33) aufgrund folgender medizinischer Berichte:
3.1 Gemäss dem Abschlussbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Spitals B.___ (B.___) vom 8. Februar 2016 (Urk. 8/15/17-21) besteht beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit chronischen Spannungskopfschmerzen und Migräne. Der Beschwerdeführer sei vom 13. Mai 2013 bis zum 16. Februar 2016 in ambulanter Behandlung gewesen. Bei Behandlungsabschluss habe er weiterhin Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung im Kontext früherer Kriegs-, Haft- und Foltererfahrung im Heimatland präsentiert. Trotz erfreulicher Verbesserung vieler Einzelsymptome und deutlichem Zuwachs an Lebensqualität benötige der Beschwerdeführer weiterhin ambulante psychotherapeutische Unterstützung. Die Prognose scheine trotz chronifiziertem Beschwerdebild eher günstig.
Der Beschwerdeführer verfüge über eine B-Aufenthaltsbewilligung und lebe zusammen mit seiner Ehefrau von Sozialhilfe. Es sei ihm bis jetzt nicht gelungen, eine Arbeitsstelle zu finden, er sei jedoch zumindest teilweise für arbeitsfähig eingeschätzt worden, weshalb keine IV-Anmeldung erfolgt sei. Im Herbst 2015 habe er einen Brief bekommen, dass seine Ausweise nicht verlängert würden, wenn er keine Arbeit finde.
3.2 Laut dem Arztbericht des Hausarztes med. pract. C.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Dezember 2018 (Urk. 8/15/1-8) bestehen beim Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine posttraumatische Belastungsstörung mit chronischen Kopfschmerzen (in ambulanter Behandlung im Folterzentrum des B.___ vom 13. Mai 2013 bis zum 16. Februar 2016) sowie ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom bei Status nach Diskushernien-Operation 1982 in der Türkei. Aus somatischer Sicht sei beim Beschwerdeführer keine Einschränkung vorhanden. Er sei für leichte Arbeiten mit Wechselbelastung zu mindestens 70 % arbeitsfähig. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen einer psychiatrischen Beurteilung vorzunehmen.
3.3 Gemäss dem Arztbericht von Dr. Y.___ vom 15. März 2019 (Urk. 8/21) bestehen beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), eine Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.9) mit Indifferenz gegen aussen, eine rezidivierende depressive Störung, aktuell leicht (ICD-10 F33.0/1), Angst in geschlossenen Räumen (ICD-10 F40.2), Klaustrophobie, eine Schlafstörung mit Albträumen (ICD-10 F51.9/5), eine Migräne, erhöhter Blutdruck sowie ein Schmerzsyndrom nach Extrembelastung durch Folter. Der Beschwerdeführer stamme aus der Türkei und sei dort als politisch Aktiver verfolgt worden. Er sei für ca. zehn Jahre im Gefängnis gewesen und dort auf jede Art gefoltert worden. Bei seiner Flucht sei er auch in Griechenland verhaftet und für 94 Tage gefangen genommen worden. Dies sei für ihn das schlimmste Erlebnis gewesen.
Zusammenfassend zeige der Beschwerdeführer eine Extremtraumatisierung mit psychischen, physischen und sozialen Folgen. Er habe in der Schweiz nie gearbeitet, habe sich mit der Therapie etwas erholen können, sei aber in seiner Persönlichkeit gestört geblieben. Nach lang dauernder Extremtraumatisierung zeige der Beschwerdeführer Folgen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, die irreversibel und schwer seien. Die Prognose sei ungünstig, das Leiden sei chronifiziert und somatisch sich verschlechternd. Es sei dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit zumutbar, auch keine angepasste.
3.4 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin führte am 21. Mai 2019 (Urk. 8/22/2-3) aus, Dr. Y.___ begründe die von ihr diagnostizierte Persönlichkeitsänderung nicht. Es werde kein objektiver Befund aufgeführt, lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nach erfreulicher Besserung, zumindest teilweiser Arbeitsfähigkeit und günstiger Prognose, sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter weiterer Therapie so massiv verschlechtert haben soll. Eine Begründung für die Verschlechterung und ein objektiver Befund lägen nicht vor. Daher könne weiterhin der Diagnose einer teilremittierten posttraumatischen Belastungsstörung gefolgt werden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Symptomatik einer posttraumatischen Belastungsstörung in die Schweiz eingereist sei. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung würden innerhalb von sechs Monaten nach dem Belastungsereignis auftreten. Ein späterer Beginn der Symptomatik werde in den medizinischen Unterlagen nicht erläutert. Im Jahr 2016 sei dem Beschwerdeführer bereits eine Teilarbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht attestiert worden. Im Verlauf sei eine vollständige Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Ein psychischer Gesundheitsschaden mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar. Im Vordergrund stünden erhebliche psychosoziale Belastungen.
4. Im Rahmen der am 15. Juli 2022 erfolgten Neuanmeldung gingen bei der Beschwerdegegnerin folgende medizinischen Beurteilungen ein:
4.1 Dr. Y.___ führte am 13. Juli 2022 (Urk. 8/36) zur Begründung der Neuanmeldung aus, zu den bisher genannten Störungen komme eine sich generalisierende Angst- und Panikstörung hinzu, welche vor allen dann Auswirkungen zeige, wenn sich der Beschwerdeführer länger an einem Ort aufhalten solle. Es würden auch plötzliche Wechsel im affektiven Zustand auftreten. Die Konzentration sei eingeschränkt und auch durch die ständigen Signale des Gehirns, dass er flüchten oder etwas anderes tun müsste, sei der Beschwerdeführer abgelenkt und eingeschränkt in den sozialen Kontakten. Die beschriebenen Symptome würden sich potenzieren und insgesamt habe sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert. Er ziehe sich zurück und vermeide den Kontakt mit Menschen.
4.2 Dem Bericht des Hausarztes C.___ vom 31. Dezember 2022 (Urk. 8/45/1-9) sind folgende, näher beschriebene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen: eine posttraumatische Belastungsstörung, ein rezidivierendes cervikospondylogenes Schmerzsyndrom linksbetont, eine leichtere Perarthropathia humeroscapularis der linken Schulter sowie ein chronisch rezidivierendes lumbovertebrales Syndrom. Zurzeit übe der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit aus. Eine Integration in den Arbeitsprozess sei nach langem Krankheitsprozess, bei fehlender Arbeitserfahrung, fehlenden Ressourcen und fehlenden Deutschkenntnissen schwierig. Die Prognose richte sich hauptsächlich nach den psychiatrischen Gesichtspunkten.
4.3 Gemäss dem Bericht von Dr. Y.___ vom 17. Februar 2023 (Urk. 8/46) ist beim Beschwerdeführer mit dem langen Verlauf bei schwerer Traumatisierung und irreversibler Persönlichkeitsstörung unter Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten nicht mit einer Besserung zu rechnen, welche ihm die Möglichkeit eröffnen würde, erwerbstätig zu sein.
4.4 Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt dipl. med. E.___, Facharzt Neurologie, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juni 2023 (Urk. 8/48/3) lassen sich den neuen Berichten des Hausarztes und der behandelnden Psychiaterin im Wesentlichen die unverändert beschriebenen Beschwerden entnehmen. Eine Verschlechterung sei im Vergleich mit den Vorakten nicht glaubhaft.
4.5 Dr. Y.___ erhob am 22. August 2023 (Urk. 8/53) Einwand gegen die Feststellung, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer zeige die typischen Folgen einer Extremtraumatisierung mit Änderung der Persönlichkeit und diversen schwerwiegenden und chronisch verlaufenden körperlichen Störungen. Damit sei er auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und er sei auch keinem Arbeitgeber zumutbar respektive er könnte unter Druck sein aggressives Potenzial zeigen oder flüchten. Auch Suizidalität sei nicht ausgeschlossen.
4.6 Am 22. Dezember 2023 (Urk. 8/88/2) hielt RAD-Arzt E.___ fest, gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten habe sich eine weitere Verbesserung der bestehenden komplexen posttraumatischen Belastungsstörung anscheinend nicht eingestellt. Eine ausführliche Abklärung sei bis anhin nicht erfolgt. Es werde deshalb eine psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung empfohlen.
4.7 Gemäss dem neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. Z.___ vom 29. August 2024 (Urk. 8/80) fanden sich in der Analyse der Testbefunde auf Plausibilität und Konsistenz Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten und Aggravation von kognitiven Einschränkungen. Es müsse von nicht validen Befunden ausgegangen werden. Die neuropsychologische Symptomproduktion sei nicht plausibel. Der Beschwerdeführer habe in der Intelligenztestung bei sprachfreien Untertests einen Nonverbal-IQ von 60 gezeigt, was im Bereich einer leichten Intelligenzminderung liege. Dies stehe im Widerspruch zu seinen Angaben, dass er in der Türkei ein Gymnasium abgeschlossen habe.
Eine vorgetäuschte kognitive Störung könne nicht sicher festgestellt werden, da ein Kriterium nicht erfüllt sei. Die Kriterien für die Feststellung einer wahrscheinlich vorgetäuschten kognitiven Störung seien aber erfüllt. Aufgrund der nicht validen Befunde seien keine verwertbaren Aussagen zu objektivierbaren neuropsychologischen Einschränkungen oder deren Schweregrad möglich.
4.8 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2024 (Urk. 8/82) besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es erscheine als plausibel, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, für den Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz sei dies eindeutig dokumentiert, ebenso eine spezifische Behandlung über einige Jahre im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer. Am Schluss dieser Behandlung im Februar 2016 werde zwar weiterhin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, es werde aber festgehalten, dass die Symptomatik im Laufe der Behandlung deutlich abgenommen habe. Eine spezifische Behandlung sei nicht mehr als notwendig angesehen worden. Der Beschwerdeführer sei aber in der Folge bei Dr. Y.___ in Behandlung gekommen, welche ab Beginn der Behandlung eine lange Liste von Diagnosen gestellt habe, welche nicht plausibel seien. Sie gehe auch ab Beginn ihrer Behandlung von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus, obwohl zuvor im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Dr. Y.___ beschreibe auch keine Verbesserung, was angesichts des Umstandes, dass zuvor unter spezifischer Therapie eine Verbesserung beschrieben worden sei, erstaune. Insgesamt sei die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung plausibel und darum eine ambulante Behandlung sinnvoll; aufgrund der vielen Hinweise auf Inkonsistenzen, Widersprüche, bis hin zur Aggravation sei es aber nicht möglich, zur aktuellen Ausprägung der Symptomatik, zum Schweregrad und zu Einschränkungen Stellung zu nehmen (Urk. 8/82/84-85).
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alltag, zum Tagesablauf, zu sozialen und anderen Aktivitäten seien sehr vage, sehr widersprüchlich und unklar gewesen. Beispielsweise habe er angegeben, dass er keinen fixen Ort habe, wo er hingehe, später aber ausgeführt, er verbringe die meiste Zeit in einem Schrebergarten. Er habe viele Ausführungen zu diesem Schrebergarten gemacht, diese seien aber widersprüchlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch ausgeführt, dass er längere Fahrten mit dem Zug unternommen habe, was gegen eine ausgeprägte agoraphobische Symptomatik spreche (Urk. 8/82/86).
Der Beschwerdeführer habe darüber berichtet, dass es ihm vorkommen würde, wie wenn er alles jeden Tag nochmals erleben würde. Er habe aber keine Flashbacks beschrieben, sondern ein Ereignis vor zwei Jahren, als es ihm beim Spazieren plötzlich schwarz vor Augen geworden sei. Obwohl ihm der Hausarzt gesagt habe, dass alles in Ordnung sei, lebe er seit diesem Vorfall in Angst und Sorge, dass er jederzeit ohnmächtig werden könnte. Er habe gesagt, er habe deshalb Angst, alleine auf die Strasse zu gehen, was aber seinen Angaben widerspreche, dass er dies regelmässig tue (Urk. 8/82/87).
Letztlich könnten keine konkreten Angaben zum Leistungsniveau, zu Ressourcen und Einschränkungen gemacht werden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und es fänden sich auch Hinweise für eingeschränkte Mitwirkung bis hin zur Aggravation. Der Beschwerdeführer beschreibe auch immer wieder neuropsychologische Einschränkungen, welche in der neuropsychologischen Untersuchung nicht hätten validiert werden können. Letztlich könne die Frage nach der Schwere der Erkrankung, nach Ressourcen und Einschränkungen, aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung, der vielen Hinweise auf Diskrepanzen und Widersprüche bis hin zur Aggravation, nicht beantwortet werden. Das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Abklärung könne nicht mit einem psychischen Leiden erklärt werden. Sicherlich sei eine berufliche Eingliederung des Beschwerdeführers aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren unrealistisch. Zu nennen sei das vorgerückte Alter des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass er keinen Beruf erlernt habe, die deutsche Sprache nicht beherrsche und in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe (Urk. 8/82/88).
Aufgrund der eingeschränkten Mitwirkung des Beschwerdeführers seien keine zuverlässigen Angaben zur Arbeitsfähigkeit möglich. Im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 3. Januar 2020 zugrunde gelegen habe, ergebe sich keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (Urk. 8/82/90).
4.9 RAD-Arzt E.___ führte am 11. November 2024 (Urk. 8/88/2-3) aus, das Gutachten von Dr. A.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel. Die Erhebung von validen neuropsychologischen Befunden sei nicht möglich gewesen. Demzufolge habe keine Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit erfolgen können. Auch im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung habe der Beschwerdeführer teilweise vage und widersprüchlich geantwortet, sodass keine sichere Diagnosestellung möglich gewesen sei. Anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz an einer posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, welche sich jedoch unter Behandlung verbessert habe. Die von der aktuellen Behandlerin geschilderte Verschlechterung könne nicht nachvollzogen werden. Die gemachten Angaben blieben vage und widersprüchlich bis hin zur Aggravation.
4.10 Dr. Y.___ nahm am 4. Februar 2025 (Urk. 8/86) zu den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten Stellung. Sie hielt fest, testpsychologische Verfahren seien eine Ergänzung zu den bereits erhobenen klinischen Befunden, um diese durch spezifische Fragen oder Details zu ergänzen. Im neuropsychologischen Gutachten werde nirgends vermerkt, dass im klinischen Eindruck der Befund eines schwerst geistig behinderten Beschwerdeführers aufgefallen sei. Sodann könnten testpsychologische Fragen nicht einfach übersetzt werden, sondern müssten in der übersetzten Sprache validiert werden. Ohne Validierung in der Fremdsprache seien die Tests nicht aussagekräftig. Das neuropsychologische Gutachten sei damit nicht verwertbar. Der sehr intelligente, hoch gebildete, aber schwer traumatisierte Beschwerdeführer dürfte kaum schwerst geistig behindert sein.
Der psychiatrische Gutachter stelle die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Frage, ohne dies zu erklären. Seine Beurteilungen seien subjektiv gefärbt und entbehrten fundierten Recherchen oder einem umfassenden Wissen im Bereich der Extremtraumatisierungen bei politisch Verfolgten, Gefolterten, Inhaftierten und jahrelang unterdrückten Personen mit irreversibler Schädigung der psychischen und somatischen Gesundheit. Es werde zum Beispiel auch nicht zur Kommunikation mit dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung Stellung genommen. Eine einfache sprachliche Übersetzung könne die komplexen Vorgänge beim Beschwerdeführer kaum abbilden.
Einige Aussagen im psychiatrischen Gutachten seien schlicht falsch. So zum Beispiel, dass sie keine spezifische Traumatherapie mache. Sie verfüge über grosse einschlägige Berufserfahrung und es würde zu weit führen, den Inhalt ihrer spezifischen Therapie im Einzelnen darzulegen.
Zusammengefasst seien die Resultate des psychiatrischen Gutachters nicht ausreichend begründet, die Abweichungen von früheren Beurteilungen nicht nachvollziehbar aufgeführt und mit eigenen Befunden ergänzt. Die geltend gemachte Verbesserung des Gesundheitszustands werde nicht weiter kommentiert. Die Schlussfolgerungen seien sehr spärlich mit der Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und den nicht weiter ausgeführten Auswirkungen dieses Verdachts auf die Arbeitsfähigkeit. Das psychiatrische Gutachten sei so nicht verwertbar, genüge den Richtlinien nicht, weise Lücken in der Kenntnis im Umgang mit extremtraumatisierten Migranten auf, auch in der Befragung und Befunderhebung, und halte mit der vagen Schlussfolgerung keine fassbaren Resultate fest. Sie halte an ihrer Beurteilung des Gesundheitsschadens und der Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest.
5. Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der Verfügung vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/33), mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat, und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 1. April 2025 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.
5.1 Ein neuropsychologisches Gutachten stellt für sich allein keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Es handelt sich um eine Zusatzuntersuchung und es ist grundsätzlich Aufgabe der psychiatrischen Fachperson die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis auf Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 Ziff. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Zudem ist die neuropsychologische Testuntersuchung gemäss der Rechtsprechung allein nicht ausreichend, um die Kausalitätsfrage eines Beschwerdebildes selbstständig und abschliessend zu beantworten (Urteile des Bundesgerichts 8C_636/2018 vom 28. November 2018 E. 4.2 und 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5; BGE 134 V 109 und 119 V 335 E. 2b/bb). Das neuropsychologische Gutachten von Z.___ vom 29. August 2024 (Urk. 8/80) enthält aufgrund der nicht validen Testergebnisse keine Angaben über neuropsychologische Einschränkungen und allfällige Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der Gutachter zog aber nicht den Schluss, dass der Beschwerdeführer geistig schwer behindert sei, sondern er hielt fest, dass die in den Tests gezeigten Minderleistungen nicht valide seien, da der Beschwerdeführer gerade nicht als minderintelligent einzuschätzen sei. Dies stimmt mit der Beurteilung von Dr. Y.___ überein, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen sehr intelligenten, hoch gebildeten Menschen handelt, welcher Autor verschiedener Bücher zur Charakteristik der Demokratie ist (Urk. 8/86/2). Die nicht validen Testergebnisse können ebenso wenig mit dem Umstand erklärt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer mangelhaften Übersetzung die Testaufgaben nicht verstanden hat. Die nicht validen Testergebnisse beziehen sich auch auf nonverbale Tests und bei den verbalen Tests lassen sich jedenfalls nicht alle Ergebnisse dadurch erklären, dass keine Validierung in der Fremdsprache erfolgt ist. Der Beschwerdeführer hat vielmehr die Kriterien erfüllt, wonach von einer wahrscheinlich vorgetäuschten kognitiven Störung auszugehen ist. Insgesamt konnte keine neuropsychologische Störung beim Beschwerdeführer festgestellt werden und dementsprechend ergibt sich aus neuropsychologischer Sicht auch keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit dem 3. Januar 2020.
5.2 Das von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 30. Oktober 2024 (Urk. 8/82) erfüllt insgesamt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4). Der psychiatrische Gutachter hatte Kenntnis sämtlicher massgeblicher medizinischer Vorakten und setzte sich in angemessener Weise mit der Anamnese und den geäusserten Beschwerden auseinander. Er begründete die Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt er über die für die Beurteilung der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nötigen fachärztlichen Kenntnisse.
5.3 Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bezeichnete Dr. A.___ für den Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz im Jahr 2010 ausdrücklich als plausibel. Er verwies jedoch darauf, dass die Symptomatik damals als deutlich weniger gravierend umschrieben worden ist, als dies von der aktuell behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ getan wird. Der Beschwerdeführer sei in der Folge von 2013 bis 2016 im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer behandelt worden, wobei die Symptomatik im Verlauf abgenommen habe. Korrekt zitierte Dr. A.___ den Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 8. Februar 2016, wonach die spezifische Therapie abgeschlossen sei, bei weiterbestehendem allgemeinem Behandlungsbedarf (Urk. 8/15/21). Dr. A.___ wies sodann darauf hin, dass man während der Behandlungsdauer beim Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer nicht von einer relevanten Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sei und darum auch keine Anmeldung bei der Invalidenversicherung erfolgt sei (Urk. 8/82/79). Sodann ging Dr. A.___ auf die abweichende Beurteilung von Dr. Y.___ ein, welche dem Beschwerdeführer ab Beginn ihrer Behandlung eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 100 % für jegliche Erwerbstätigkeiten bescheinigte und eine Anzahl Diagnosen stellte, welche die vorbehandelnden Ärzte nicht gestellt hatten. Er setzte sich ausführlich mit den abweichenden Beurteilungen von Dr. Y.___ auseinander (Urk. 8/82/80). Aufgrund seiner eigenen Untersuchung gelangte Dr. A.___ zum Ergebnis, dass die Symptomatik der posttraumatischen Belastungsstörung aktuell – wie schon nach Abschluss der traumaspezifischen Behandlung im Jahr 2016 - nicht mehr in starkem Ausmass vorhanden sei. Er schloss aber nicht aus, dass die Symptomatik weiterhin besteht (Urk. 8/82/82-83). Explizit hielt er jedoch fest, dass sich eine Veränderung der Befunde und Diagnosen seit dem 3. Januar 2020 nicht nachvollziehbar begründen lasse.
Dr. Y.___ setzte sich wiederum nicht vertieft mit den Befunden von Dr. A.___ auseinander, sondern beschränkte sich darauf, wiederholt auf dessen Inkompetenz zur Beurteilung des Zustands des Beschwerdeführers hinzuweisen und Mutmassungen darüber zu treffen, dass bei der Befunderhebung Fehler, insbesondere aufgrund einer mangelhaften Übersetzung, aufgetreten sein könnten. Auch mit der Frage, inwiefern die zweifelsohne bestehenden psychosozialen Faktoren die fehlende Integration des Beschwerdeführers in den schweizerischen Arbeitsmarkt mitprägen, setzte sich die Ärztin im Gegensatz zu Dr. A.___ nicht auseinander, und es ist davon auszugehen, dass ihre Einschätzung, dass der Beschwerdeführer vollständig arbeitsunfähig sei, nicht unter Ausklammerung dieser invaliditätsfremden Faktoren erfolgte. Ihre Einschätzung des Gesundheitszustands vermag für die Belange der invalidenversicherungsrechtlichen Leistungsbeurteilung deshalb keinen Erkenntnisgewinn zu liefern (vgl. dazu etwa BGE 141 V 281 E. 4.3.3).
5.4 Für die vorliegende Streitfrage relevant ist aber ohnehin einzig, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung leistungsrelevant verschlechtert hat. Diesbezüglich hat Dr. A.___ klar aufgezeigt, dass seit dem 3. Januar 2020 von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, was sich im Übrigen auch mit der Einschätzung von Dr. Y.___ deckt, auch wenn die beiden Ärzte die Arbeitsfähigkeit unterschiedlich beurteilten. Dr. Y.___ schloss spätestens ab dem Beginn der Behandlung bei ihr im Juli 2017 (Urk. 8/21) bis heute auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Erwerbstätigkeit. Da sie den Beschwerdeführer damit seit jeher unverändert als arbeitsunfähig erachtet, hat sich der medizinische Sachverhalt auch nach ihrer Einschätzung nicht leistungsrelevant verändert.
5.5 Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision sind damit nicht erfüllt (E. 1.3) und die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. med. Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubBrügger