Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00373
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 25. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne von Aesch
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, ist Mutter eines Sohnes (geboren 2016). Sie absolvierte eine Lehre als Köchin (Urk. 6/36/4), erlangte 2010 das Diplom als Hôtelière/Restauratrice (Urk. 6/36/2) und bildete sich in den Jahren 2021 und 2022 zur Personalassistentin (Urk. 6/13/17) und zur HR-Fachfrau FA (Urk. 6/36/1) weiter. Seit 1. April 2017 war sie bei der Y.___ AG als HRGeneralistin im 60 % Pensum tätig und war als Berufsbildnerin für die KVLernenden zuständig (Urk. 6/37/1). Im Juni 2022 wurde sie arbeitsunfähig (Urk. 6/25/20) und meldete sich unter Hinweis auf ein Burnout und auf Long Covid am 21. Dezember 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13/1-8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich, Urk. 6/25/1-59, Urk. 6/66/1-77) bei und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten ein (IK-Auszug; Urk. 6/16). Des Weiteren tätigte sie medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Die Zürich stellte aufgrund des veranlassten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2023 (Urk. 6/25/26-45) ihre Taggeldleistungen per 31. Juli 2023 ein, da der Mindestarbeitsunfähigkeitsgrad von 25 % nicht mehr erreicht werde (Urk. 6/25/25). Das Arbeitsverhältnis war per 31. März 2023 aufgelöst worden (Urk. 6/43/4, vgl. Urk. 6/37/1). Mit Mitteilung vom 28. November 2023 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund ihres Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/32).
Am 1. März 2024 trat die Versicherte eine neue Stelle als Rechnungssekretärin bei der A.___ in einem Pensum von 40 % an (Urk. 6/38). Die am 6. März 2024 erteilte Kostengutsprache für Beratung und Unterstützung beim Erhalt dieses Anstellungsverhältnisses (Urk. 6/41) wiederrief die IV-Stelle am 10. April 2024 und schloss die Eingliederungsbemühungen ab, da die Versicherte wieder vollständig arbeitsunfähig wurde und sich am 15. April 2024 in stationäre Behandlung in die Klinik B.___ begab (Urk. 6/42; vgl. auch die Aktennotiz über den Job Coaching-Support vom 12. April 2024, Urk. 6/44; Urk. 6/49, Urk. 6/54).
Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 6/76). Die Versicherte erhob dagegen am 28. Januar 2025 unter Beilage eines Arztberichtes (Urk. 6/79) Einwand (Urk. 6/81). Am 10. April 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne mit der Begründung, der Invaliditätsgrad liege unter 40 % (Urk. 2 = Urk. 6/88).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen und Durchführung einer Haushaltsabklärung sowie erneutem Entscheid über den Leistungsanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Urk. 8) reichte die Beschwerdeführerin den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des Spitals C.___ (C.___) vom 10. Oktober 2025 ein (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 13. November 2025 auf eine Stellungnahme dazu und wies gleichzeitig - wie schon im angefochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) - auf eine während der Arbeitsunfähigkeit durchlaufene Ausbildung der Beschwerdeführerin hin (Urk. 11). Am 28. November 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur absolvierten Ausbildung (Urk. 13-14 = Urk. 16-17), woraufhin die Beschwerdegegnerin am 6. Januar 2026 auf die Einreichung einer Stellungnahme verzichtete (Urk. 20). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Die Abklärungen gemäss BGE 141 V 181 enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen. Auch bei einem Chronic-Fatigue-Syndrom oder dergleichen ist grundsätzlich in einem strukturierten Beweisverfahren zu prüfen, ob eine Invalidität vorliegt. Sind hingegen die Fatigue und weitere Symptome auf einen somatischen Gesundheitsschaden zurückzuführen, ist eine Prüfung nach den Standardindikatoren nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_106/2019 vom 6. August 20199 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Liegt ein vom Krankentaggeldversicherer nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 2.3).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeitsunfähig; seit Oktober 2023 bestehe eine Teilarbeitsfähigkeit von 80 % für alle Tätigkeiten, wobei auf eine konfliktarme Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und ein gutes Pausen- und Energiemanagement zu achten sei. Eine leitende Tätigkeit sei nicht zu empfehlen. Bei einer Qualifikation als zu 60 % Erwerbstätige und zu 40 % im Haushalt Tätige, einem Invaliditätsgrad von 48 % im Erwerbsbereich und fehlender Einschränkung im Haushaltsbereich betrage der Gesamtinvaliditätsgrad 29 %. Trotz der seitens der Behandler bescheinigten Arbeitsunfähigkeit sei die Beschwerdeführerin in den Jahren 2023-2024 in der Lage gewesen, den Abschluss zur HR-Fachfrau sowie eine Ausbildung zur Ayurveda-Ernährungsberaterin zu absolvieren (vgl. auch Urk. 11). Dies deute auf vorhandene Ressourcen hin, auf welche sie zurückgreifen könne. Auf eine Haushaltsabklärung könne verzichtet werden, da von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werde; bei einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von gerundet 29 % müsste eine 28%ige Einschränkung im Bereich Haushalt bestehen, um einen Rentenanspruch zu erreichen (Urk. 2 S. 3).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, sie sei mit der Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit nicht einverstanden. Ferner sei auch von einer Einschränkung im Haushalt auszugehen (Urk. 1 Ziff. 10). Die beiden Beurteilungen der RAD-Ärztin genügten den Anforderungen, welche die Rechtsprechung an beweistaugliche Arztberichte stelle, nicht (Urk. 1 Ziff. 15). Der medizinische Sachverhalt erweise sich als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 16). Auf die Beurteilung der durch die Krankentaggeldversicherung beauftragten psychiatrischen Gutachterin Dr. Z.___ vom 5. Juli 2023 könne nicht abgestellt werden, da es sich um eine Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit handle, die sich alsdann nicht verwirklicht habe (Urk. 1 Ziff. 17, vgl. Urk. 1 Ziff. 12). Gemäss gutachterlicher Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2024 sei retrospektiv eine definitive Beurteilung schwierig und diese müsse gutachterlich internistisch ergänzt werden (Urk. 1 Ziff. 20). Zudem empfehle Dr. Z.___ auch eine psychiatrische Begutachtung, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt werden können (Urk. 1 Ziff. 22). Die RAD-Ärztin habe sich nicht mit dem Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 auseinandergesetzt. Die Beurteilung der RAD-Ärztin sei in diesem Punkt unvollständig und somit nicht beweistauglich (Urk. 1 Ziff. 23 f.). Mit dem Zurückkommen von Dr. Z.___ auf ihre Einschätzung wegen neuer medizinischer Umstände (Long Covid und fortgesetzte Angststörung) lägen neue medizinische Tatsachen vor, die vom RAD gemäss Art. 54a Abs. 3 IVG versicherungsmedizinisch zu würdigen gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt erweise sich somit als ungenügend abgeklärt (Urk. 1 Ziff. 26). Da nicht auf die Beurteilung der Sachbearbeiterin abgestellt werden könne, wonach eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit vorliege, könne auch nicht in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass keine relevante Einschränkung im Haushalt vorliege, womit nicht auf eine Haushaltsabklärung verzichtet werden könne (Urk. 1 Ziff. 28).
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 (Urk. 8) berief sich die Beschwerdeführerin auf den Sprechstundenbericht der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 10. Oktober 2025 (Urk. 9) und machte dazu geltend, dieser beziehe sich auch auf die Zeit ab April 2021. Es würden der Verdacht auf das Vorliegen einer Myalgic Encephalomyelitis/Chronic Fatigue Syndrome (ME/CFS) im Rahmen einer Post-Covid-19-Erkrankung geäussert und eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit attestiert (S. 1), was der aktuell ausgeübten Tätigkeit bei der Stiftung Chance entspreche. Die Ergebnisse der beruflichen Integration seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025) mitzuberücksichtigen. Aus dem Bericht ergebe sich auch eine starke Einschränkung im Haushalt (S. 2).
In der Replik vom 28. November 2025 erläuterte die Beschwerdeführerin, sie habe vom 17. Mai bis 9. September an der Kurzausbildung «Ayurveda Ernährung» online teilgenommen, was stimmig mit der ab September 2023 geltenden Arbeitsunfähigkeit gewesen sei. Daraus könne nicht auf eine wesentliche, auf dem ersten Arbeitsmarkt zu verwertende Arbeitsfähigkeit geschlossen werden (Urk. 13 S. 23).
3.
3.1
3.1.1 Im Zeugnis vom 8. September 2022 zu Handen der Krankentaggeldversicherung nannte der Allgemeinmediziner Dr. med. (RO) D.___ einen Verdacht auf eine depressive Episode, Differentialdiagnose Burnout, und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 25. Juni bis 8. Juli 2022 (Urk. 6/11).
Für die Zeit hernach gab die Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 50/60 % bis am 1. Oktober 2022 und hernach von 100 % an (Urk. 6/13/4).
3.1.2 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Folgezeugnis vom 28. November 2022 die Diagnose Erschöpfungsdepression sowie ebenfalls eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. November bis 18. Dezember 2022 fest. Er habe die Beschwerdeführerin an eine Psychiaterin überwiesen (Urk. 6/4).
3.2 Am 5. Juli 2023 erstattete Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die psychiatrische Kurzbeurteilung (Konsilium) zu Handen der Krankentaggeldversicherung über die Exploration vom 16. Mai 2023 (Urk. 6/25/26-45). Sie führte aus, analog der Parameter der funktionellen Leistungsfähigkeit in Anlehnung an das Mini-ICF-APP bestünden in einem mittelgradigen Ausmass Störungen der Aktivität und Partizipation in Bezug auf die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie Durchhaltefähigkeit. Es sei davon auszugehen, dass auch die Selbstbehauptungsfähigkeit leicht reduziert sei. Als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie eine Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.1; Urk. 6/25/40). Die Exploration des Tagesprofils (Urk. 6/25/36) weise nicht auf ein reduziertes Alltagsniveau hin, bei den Hausarbeiten fühle sich die Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt (Urk. 6/25/41).
Die Beschwerdeführerin habe infolge der belastenden beruflichen Umstände mit zunehmender Überarbeitung, erhöhtem beruflichen Druck und einer Auseinandersetzung mit dem Vorgesetzten eine Angst- und depressive Störung mit einer Erschöpfungssymptomatik entwickelt. Es bestehe eine psychosoziale Problematik, die das Auftreten des Störungsbildes mitbedinge. Die Beschwerdeführerin befinde sich inzwischen in einer psychiatrischen Behandlung und erhalte eine antidepressive Medikation. Diese psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei leitliniengerecht. Anhand des funktionellen Niveaus und des Tagesablaufs sei inzwischen von einer Besserung auszugehen, und eine Wiederaufnahme der Tätigkeit zu 50 % sei ihr ab 1. August 2023 zumutbar (Urk. 6/25/41 f.). Ab 1. September 2023 sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen und ab 1. Oktober 2023 von 100 %, jeweils in Bezug auf ein Pensum von 100 % (Urk. 6/25/43 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin könne in einer Tätigkeit wie bis anhin beschäftigt werden, jedoch in einer konfliktarmen Umgebung mit klar strukturierten Arbeitszeiten und umschriebenen Tätigkeiten. Eine leitende Tätigkeit sei nicht zu empfehlen (Urk. 6/25/43 Ziff. 8).
3.3 Dr. med. Dr. sc. nat. F.___, Oberärztin an der Klinik für Infektionskrankheiten und Spitalhygiene des C.___, hielt im Bericht vom 5. Juli 2023 über ihre Konsultation vom 28. Juni 2023 als Diagnosen ein unklares Erschöpfungssyndrom mit kognitiver Beeinträchtigung, Differentialdiagnosen Burnout, Covid-assoziiert und Depression, sowie anamnestisch Covid-Infektionen im April 2021 und Januar 2022 mit im Verlauf Müdigkeit, Erschöpfung und Konzentrationsstörungen fest (Urk. 6/33/14). Bei zum Konsultationszeitpunkt vorhandener chronischer Erschöpfung und Fatigue habe sie ein Pacing bei Alltagsaktivitäten und eine schrittweise körperliche Leistungssteigerung empfohlen. Des Weiteren habe sie ihr zu einer symptomatischen Therapie mit unterstützenden Massnahmen (ergotherapeutische Energiemanagementschulung) und zu einer Entlastung (inklusive Krankschreibung) im Alltag nach Massgabe der Beschwerden geraten (Urk. 6/33/15).
3.4 Hausarzt Dr. E.___ führte im Schreiben an die Krankentaggeldversicherung vom 25. Juli 2023 aus, die Beschwerdeführerin sei zurzeit nicht arbeitsfähig und werde dies in absehbarer Zeit auch nicht werden (Urk. 6/33/2).
3.5 Dr. med. G.___, Oberarzt der H.___, welcher die Beschwerdeführerin seit 23. November 2022 behandelt, nannte im Bericht an den Rechtschutzversicherer der Beschwerdeführerin vom 15. September 2023 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/33/12):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reaktion seit ca. Juni 2022
- Im Rahmen von Covid-19-Infektion im Juni 2022 mit anhaltender Symptomatik bei zeitgleichem Abschluss einer Ausbildung sowie (drohendem) Arbeitsplatzverlust
- Zusätzlich rezidivierende Panikattacken (ICD-10 F41.0) seit ca. August 2022
- Differentialdiagnostisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- Eigenanamnestisch Status nach wiederholten Covid-19-Infektionen (ICD10 U08.9)
- Eigenanamnestisch Verdacht auf Long Covid (ICD-10 U09.9)
- Bestätigung durch die Long Covid-Sprechstunde des C.___ im Juni 2023 (gemeint wohl: vorstehende E. 3.3) wahrscheinlich kombiniert mit depressiver Reaktion («Burnout»)
Im angestammten Beruf als HR-Fachfrau sei sie zu 0 % arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit betrage allenfalls ein bis maximal anderthalb Stunden täglich; er wisse aber nicht, was das für eine Tätigkeit sein könne. Während einer derartigen (hypothetischen) Arbeit solle darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin allenfalls kurze Pausen einlegen könne (Urk. 6/33/12).
3.6 M. Sc. I.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, führte in ihrem Bericht vom 6. November 2023 über die durch den Hausarzt veranlasste Standortbestimmung vom 31. Oktober 2023 als Diagnosen subjektive Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie eine Tagesmüdigkeit noch unklarer Zuordnung auf, differentialdiagnostisch bei Depression, Burnout und Covid-assoziiert (Urk. 6/33/4). Aus neuropsychologischer Sicht diagnostizierte sie eine leichte neuropsychologische Störung, am ehesten multifaktoriell bedingt (Urk. 6/33/8). Im klinischen Eindruck sei die Beschwerdeführerin nicht verlangsamt, testspezifisch habe sich teilweise ein erhöhter Zeitbedarf gezeigt. Die Belastbarkeit sei für den Testzeitraum ausreichend gewesen. Sie habe bereits zu Beginn der Untersuchung durch vermehrtes Gähnen müde gewirkt. Es habe sich keine Leistungsabnahme im Untersuchungsverlauf gezeigt, jedoch habe sich bei einer Aufgabe zur Daueraufmerksamkeit/Konzentration eine deutliche Zunahme von Auslassungen bei aber insgesamt normgerechten Befunden gezeigt. Fragebogenanamnestisch hätten sich Hinweise auf eine deutliche körperliche und kognitive Fatiguesymptomatik sowie Hinweise auf eine depressive Symptomatik ergeben (Urk. 6/33/6).
Befundbasiert sei rein inhaltlich nicht mit massgeblichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu rechnen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der objektivierten Verlangsamung mehr Zeit zur Ausführung von Aufgaben benötige. Welches Pensum sie tatsächlich leisten könne, müsse sich idealerweise im praktischen Setting zeigen (Urk. 6/33/8).
3.7 Dr. Z.___ nahm am 1. Februar 2024 gutachterlich Stellung zum Bericht von Dr. G.___ von der H.___ (vgl. vorstehende E. 3.5). Zunächst führte sie aus, das Zustandsbild der Beschwerdeführerin könne inzwischen als sehr komplex beurteilt werden, und nahm dabei auch Bezug auf den Bericht des C.___ vom 5. Juli 2023 (Urk. 6/66/68, vgl. vorstehende E. 3.3). Die Auswertung des Mini-ICF-APP durch die H.___ habe keine neuen Aspekte ergeben; die Einschränkungen seien ähnlich wie in ihrem Konsil vom 16. Mai 2025 (vgl. vorstehende E. 3.2). Die Symptomatik von Covid-19-Infizierten ohne nachweisbare Organpathologie sei schwer zu fassen und einzuordnen. Im Vordergrund stehe meist eine persistierende Leistungsminderung im Sinne einer Fatigue mit unspezifischen Beschwerden und Symptomen, die von infektunabhängigen Belastungsfaktoren und Aggravationstendenzen abzugrenzen seien. Im Rahmen des Konsils seien erhebliche psychosoziale Faktoren zu erheben gewesen. Retrospektiv sei eine definitive Beurteilung schwierig und müsse gutachterlich internistisch ergänzt werden. Aus psychiatrischer Sicht sei überwiegend wahrscheinlich weiterhin von einer längerfristigen und chronifizierten Anpassungsstörung und in Bezug auf den Zeitfaktor von einer Teilarbeitsfähigkeit auszugehen. Falls diese bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht habe umgesetzt werden können, empfehle sie in diesem Fall eine ausführliche neue Begutachtung (Urk. 6/66/69).
3.8 Der Job-Coach berichtete am 12. April 2024, die Beschwerdeführerin habe geplant, bei der selbst gefundenen Stelle bei der A.___ mit einem Pensum von 20 % zu starten. Vom Arbeitgeber sei ein Pensum von 40 % verlangt worden. Nach einem «Crash» Ende Februar 2024 sei es ihr aufgrund der starken Erschöpfung nicht möglich gewesen, nach dem ersten Arbeitstag am 1. März 2024 weitere Arbeitstage zu leisten. Sie sei zu 100 % krankgeschrieben worden und habe sich für eine stationäre Rehabilitation entschieden (Urk. 6/44/2).
3.9 Die Fachpersonen der Klinik B.___ behandelten die Beschwerdeführerin vom 15. April bis 1. Juni 2024 stationär und nannten im Austrittsbericht vom 18. Juni 2024 folgende Diagnosen (Urk. 6/54/1):
- Postvirales Müdigkeitssyndrom (ICD-10 G93.3) bei Post-Covid-19-Erkrankung (ICD-10 U09.9)
- Status nach akutem Covid-19: 04/2021 und 01/2022 (pos. PCR)
- Status nach grippalem Infekt im 06/2022
- Unspezifischer viraler Atemwegs-Infekt, Erstmanifestation 1. Mai 2024
- Laryngitis gastrica
- Migräne
- Pollinosis
Dazu wurde dargelegt, die Beschwerdeführerin habe den typischen Verlauf einer Post-Covid-Erkrankung geschildert. Im Vordergrund stehe die Erschöpfung. Die diagnostischen Kriterien für ein chronisches Fatigue-Syndrom/Systemic exertion intolerance Disease CFS/SEID und somit eine ME/CFS seien erfüllt (Urk. 6/54/2).
Die Arbeitsfähigkeit vom 15. April bis 16. Juni 2024 habe 0 % und vom 17. Juni bis 1. Juli 2024 20 % betragen, welches Pensum auf je 2:48 Stunden an drei Tagen in der Woche mit jeweils einem freien Tag nach jedem Arbeitstag festzulegen sei. Wichtig seien mehrere regelmässige Pausen. Limitierend sei nicht die kognitive Leistung, sondern die kognitive Erschöpfbarkeit. Die Dauer der kognitiven und körperlichen Belastbarkeit sei schwer eingeschränkt (Urk. 6/54/6).
3.10 RAD-Ärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest:
- Unklares Erschöpfungssyndrom
- Status nach Covid-19 04/2021 und 01/2022
- leichte neuropsychologische Störung, am ehesten multifaktoriell bedingt
- Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion seit 06/2022 (ICD-10 F43.2)
- Angst- und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.1)
Einschränkend in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als HR-Mitarbeiterin seien die Erschöpfung, die Störung der Aktivitäten in Bezug auf die Durchhaltefähigkeit sowie die Störungen in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Das Belastungsprofil sehe eine konfliktarme Umgebung mit stark klar strukturierten Arbeitszeiten sowie mit einem Pausen- und Energiemanagement vor; eine leitende Tätigkeit sei nicht zu empfehlen (Urk. 6/75/6). Die Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche jener der angestammten Tätigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit habe von Juni 2022 bis Juni 2023 100 %, ab Juli 2023 50 % und ab September 2023 30 % betragen und belaufe sich ab 1. Oktober 2023 auf 20 %. Insgesamt sei anhand der Berichte davon auszugehen, dass eine Teilarbeitsfähigkeit bestehe und berufliche Massnahmen im Sinne von Eingliederungsbemühungen gemäss Neuropsychologie möglich seien (Urk. 6/75/7), was sie am 10. Dezember 2024 nach Einsicht in die weiteren - nachfolgend dargestellten - Berichte bestätigte (Urk. 6/75/8).
3.11 Prof. Dr. med. K.___, leitender Arzt der Klinik für Infektiologie und Spitalhygiene des C.___, untersuchte die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes und hielt im Bericht vom 21. August 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/67/1):
- persistierendes Fatiguesyndrom, Erstmanifestation 04/2021
- Differentialdiagnose Post-Covid-Condition
- Migräne ohne Aura
- Status nach Covid-19
- Anamnestisch Asthma bronchiale
- Arterielle Hypertonie
Die angegebenen Symptome (Belastungsintoleranz, Fatigue, orthostatische Intoleranz, belastungsabhängige Beschwerden) könnten gut einem Long-Covid-Syndrom entsprechen, wobei es sich um eine Ausschlussdiagnose handle. Eine ME/CFS komme nicht infrage, da keine Schlafstörung vorliege. Grundsätzlich bestehe bei der Diagnose Long-Covid-Syndrom eine gute Prognose mit langsamer Besserung der Beschwerden (Urk. 6/67/2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage vom 21. August 2024 bis auf weiteres 100 % (Urk. 6/67/5).
Auf Rückfrage der Rechtsvertreterin erläuterte er am 4. Dezember 2024 bei gleich gebliebenen Diagnosen (Urk. 6/79/1 und 2 Ziff. 2), die Arbeitsfähigkeit sei anhand objektiver Befunde schwierig einzuschätzen. Vorstellbar sei eine Arbeit mit niedrigem Anstellungsprozent, zum Beispiel beginnend bei 20 %, wenn möglich jedoch mit unterstützenden Massnahmen wie Homeoffice. Eine Vollzeitarbeit sei momentan nicht möglich (Urk. 6/79/2 Ziff. 3). Er habe die Diagnose ME/CFS verneint, weil die von der Beschwerdeführerin berichtete Schlafstörung mit Alpträumen nicht damit im Kontext stehe. Die Symptomkonstellation könne indes differentialdiagnostisch einem Long-Covid-Syndrom entsprechen (Urk. 6/79/2 Ziff. 4).
3.12 Die auf Anordnung von Dr. E.___ seit Februar 2023 behandelnde psychologische Psychotherapeutin der L.___ berichtete am 23. Oktober 2024, dass sich die zunächst vorgelegene Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) mit depressiver Reaktion in eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10 F41.9) verändert habe, die sich in anhaltenden Sorgen um die eigene Gesundheit, berufliche Perspektiven und finanzielle Existenz zeige. Die Beschwerdeführerin leide weiterhin unter typischen Long-Covid-Symptomen, insbesondere an kognitiven Einschränkungen wie Wortfindungsstörungen, Konzentrationsproblemen, «brain fog» und schneller geistiger und körperlicher Ermüdbarkeit (Urk. 6/64/3). Trotz einer leichten Besserung der subjektiven Belastung bleibe die Beschwerdeführerin weiterhin von einer signifikanten Erschöpfung und einer deutlichen Reduktion der Leistungsfähigkeit betroffen (Urk. 6/64/4).
3.13 Dem im Gerichtsverfahren aufgelegten Bericht von Dr. med. M.___, Oberärztin an der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___, vom 10. Oktober 2025 ist als Diagnose eine Myalgische Enzephalomyelitis/Chronisches Fatigue-Syndrom (ME/CFS; ICD-10 G93.3; Urk. 9 S. 2) zu entnehmen. Im Rahmen der ME/CFS bestehe durch die postexertionelle Malaise sowie das erhöhte Ruhebedürfnis eine ausgeprägte Leistungsminderung mit der Unfähigkeit, anstrengende Arbeiten durchzuführen und einer ausgeprägten Leistungsreduktion der körperlichen und neurokognitiven Funktionen. Für Aktivitäten würden ausreichende Ruhepausen benötigt, da sonst mit einer weiteren Verschlechterung der Symptomatik im Nachhinein zu rechnen sei. Aufgrund der Befunde und der klinischen Erfahrungswerte bescheinigte sie eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bzw. eine Arbeitsfähigkeit von 30 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 9 S. 1).
4.
4.1 Vorab ist zu prüfen, ob der nach Erlass der angefochtenen Verfügung datierte Bericht von Dr. M.___ vom 10. Oktober 2025 (vgl. vorstehende E. 3.11) für das vorliegende Verfahren berücksichtigt werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b, 99 V 98 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H.).
Die Konsultationen in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik des C.___ vom 10. Juli 2025 und 22. September 2025 fanden zwar erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2025 statt. Jedoch bezieht sich der Bericht auf den Zeitraum ab April 2021 (vgl. Urk. 9 S. 1) und die seither anhaltende Erschöpfungssymptomatik beziehungsweise die Auswirkungen der damals durchgemachten Covid-19-Infektionen. Somit besteht ein enger Sachzusammenhang zum Streitgegenstand, womit der Bericht von Dr. M.___ in diesem Verfahren zu berücksichtigen ist.
4.2 Hinreichend dokumentiert und unbestritten ist das Vorliegen eines Gesundheitsschadens aufgrund des Erschöpfungszustandes der Beschwerdeführerin. Zwar wurde die geklagte Fatigue von den behandelnden Fachpersonen, von der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung handelnden psychiatrischen Gutachterin und von der RAD-Ärztin unterschiedlichen Diagnosen zugeordnet, welche teilweise auch auf Befunden gründen, die eine depressive Komponente oder Angstsymptome enthalten. Dass die Ärzte hinsichtlich der Erschöpfungssymptomatik keine übereinstimmende Diagnose zu stellen vermochten, darf mit bei derartigen Beschwerdebildern ohne klare körperliche Ursache darauf zurückgeführt werden, dass die vielgestaltige Symptomatik von Long-Covid beziehungsweise einer chronischen Fatigue nicht ohne Weiteres zu erfassen und einzuordnen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_578/2023 vom 6. Mai 2024 E. 5.2.1, 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.2; vgl. dazu auch die vom Bundesamt für Sozialversicherungen in Auftrag gegebene Studie Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenversicherung, Beiträge zur sozialen Sicherheit, 2/25, S. 14). Dies ist sinngemäss auch der Aussage des Psychiaters Dr. G.___ zu entnehmen, wonach das Zustandsbild der Beschwerdeführerin zunehmend weder zu einer eigentlichen Anpassungsstörung bzw. zu einer Depression noch zu einer eigentlichen Fatigue-Symptomatik passe (Urk. 6/33/11). Dieser Einschätzung stimmten letztlich auch die Gutachterin Dr. Z.___ und Prof. Dr. K.___ zu, die ihrerseits die Frage der zutreffenden Diagnose diskutierten.
Wesentlich ist jedoch, dass in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein muss (vgl. vorstehende E. 1.4). Aus den ärztlichen Unterlagen geht übereinstimmend eine Teilarbeitsunfähigkeit hervor, wovon auch beide Parteien ausgehen (vgl. Urk. 1 Ziff. 26, Urk. 2 S. 2). Strittig und zu prüfen ist jedoch, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin im Verlauf arbeits(un)fähig war.
4.3 Die RAD-Ärztin bescheinigte eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit von Juni 2022 bis Juni 2023, von 50 % ab Juli 2023, von 30 % ab September 2023 und von 20 % ab 1. Oktober 2023. Allerdings setzte sie sich betreffend die Arbeitsunfähigkeit nicht mit sämtlichen medizinischen Unterlagen auseinander, was von Bedeutung gewesen wäre, da die Behandler die Zumutbarkeit von beruflichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erschöpfung unterschiedlich und zurückhaltender beurteilten als die RAD-Ärztin, die auch ohne Begründung von der Einschätzung der Gutachterin Dr. Z.___ abwich, die erst ab August 2023 (statt Juli 2023) von einer 50%igen und ab Oktober 2023 von einer 100%igen (statt einer 80%igen) Arbeitsfähigkeit ausging. Die weiteren abweichenden Zumutbarkeitsbeurteilungen liess die RAD-Ärztin ausser Acht. So riet die Infektiologin des C.___ Dr. F.___ zu einem Pacing bei Alltagsaktivitäten und zu einer schrittweisen körperlichen Leistungssteigerung sowie zu einer Entlastung inklusive Krankschreibung (Urk. 6/33/15). Diese Ansicht vertrat auch Dr. E.___, führte er doch aus, mit der Steigerung der Arbeitsfähigkeit werde dem Pacing keine Rechnung getragen und die Beschwerdeführerin unnötigerweise noch zusätzlich unter Druck gesetzt (Urk. 6/33/2), was gegen eine wesentliche Arbeitsfähigkeit spricht. Die RAD-Ärztin äusserte sich auch nicht zur von der Klinik B.___ bescheinigten Arbeitsfähigkeit von 20 %, die weitgehend mit den Einschätzungen des Infektiologen des C.___ vom 4. Dezember 2024, von Dr. G.___ der H.___ und auch des Psychiaters des C.___ korreliert.
In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 begründete die RAD-Ärztin auch nicht, weshalb sie nach der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % festlegte, obschon die behandelnden Fachpersonen der Klinik B.___ und die Psychiater des C.___ zum Wiedereinstieg nur ein Pensum von 20-30 % empfohlen hatten. Dr. G.___ von der H.___ erachtete die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit sogar als gänzlich arbeitsunfähig, allenfalls sei sie in einer leidensangepassten Tätigkeit ein bis maximal anderthalb Stunden täglich arbeitsfähig (vgl. vorstehend E. 3.5). Auch die Ärzte und Ärztinnen der Klinik B.___ hielten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von 20 % für zumutbar, welche auf drei Tage pro Woche aufgeteilt werden sollte; dies mit der Begründung, im stationären Alltag sei die körperliche und kognitive Belastungsintoleranz deutlich zu sehen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr rasch nach körperlichen oder kognitiven Tätigkeiten erschöpft. Sie habe so gut es gegangen sei an den Therapien teilgenommen; gelegentlich habe sie aufgrund der Erschöpfbarkeit dispensiert werden müssen. Zum Austrittszeitpunkt hätten weiterhin körperliche, kognitive und psychische Funktionseinschränkungen bestanden. Vor allem bestehe noch eine rasche Erschöpfbarkeit mit der Notwendigkeit, öfters Pausen während des Alltags zu machen (Urk. 6/54/3 f.).
Die Neuropsychologin riet sogar dazu, den Wiedereinstieg idealerweise im Rahmen eines therapeutischen Arbeitsversuchs mit einem sehr tiefen Pensum auf mehrere Tage verteilt und mit Beachtung von gutem Pausenmanagement durchzuführen. Zudem sollte das Arbeitspensum nur schrittweise und erst bei Wohlbefinden über einen längeren Zeitraum von mindestens zwei Wochen weiter gesteigert werden (Urk. 6/33/6).
Die Beschwerdegegnerin unterliess es im Weiteren, dem RAD die Einschätzung von Dr. Z.___ vom 1. Februar 2024 vorzulegen, obschon Dr. Z.___ darin ihre ursprüngliche Einschätzung in dem Sinne revidierte, als sie aus psychiatrischer Sicht nunmehr eine Begutachtung, auch in internistischer Fachrichtung, empfahl, falls die Teilarbeitsfähigkeit noch nicht habe umgesetzt werden können, was vorliegend zutrifft (vgl. vorstehende E. 3.7). Die IV-Stelle selbst setzte sich auch nicht mit dieser gutachterlichen Einschätzung auseinander (vgl. Urk. 6/75/9).
Der berufliche Wiedereinstieg im März 2024 scheiterte nach dem ersten Arbeitstag (Urk. 6/44, Urk. 6/54/8), was rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht einfach ausser Acht gelassen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2024 vom 1. Mai 2025 E. 3.4). Insofern greift die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, es handle sich hierbei und bei der anschliessenden stationären Behandlung um eine beschränkte Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/75/9), daher zu kurz.
Nach dem Gesagten erwecken die medizinischen Akten erhebliche Zweifel an der Beurteilung des RAD. Rechtsprechungsgemäss genügen schon geringe Zweifel, um die Beweiskraft von versicherungsinternen Berichten in Frage zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb zur abschliessenden Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen, idealerweise wohl eine Begutachtung, erforderlich sind. Falls sich für den Erschöpfungszustand kein medizinisches Korrelat finden lässt, wird die Abklärungsstelle auch damit zu beauftragen sein, eine allfällige Arbeitsunfähigkeit mittels der Standardindikatoren zu plausibilisieren (vorstehend E. 1.5).
Bei der Indikatorenprüfung wird ein besonderes Augenmerk auf die vorhandenen Ressourcen und die – u.a. in den medizinischen Berichten erwähnten – psychosozialen Belastungsfaktoren zu legen sein. Darüber hinaus wird zu eruieren sein, ob die von der Beschwerdeführerin von 2023 bis 2024 absolvierte Ausbildung zur Ayurveda-Ernährungsberaterin (Urk. 6/35), – wie bereits von der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3, Urk. 11) dargetan – als vorhandene Ressource gewertet werden kann bzw. mit den aus medizinischer Sicht attestierten Einschränkungen vereinbar ist.
Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch zu prüfen haben, ob allenfalls ein befristeter Rentenanspruch im Raum steht. Denn sie nahm verfügungsweise gestützt auf die RAD-Ärztin selbst an, die Beschwerdeführerin sei seit Juni 2022 arbeitsunfähig gewesen, und die RAD-Ärztin ging erst ab Juli 2023 von einem teilweisen Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit aus, sodass sowohl das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) als auch die sechsmonatige Karenzfrist nach der Anmeldung im Dezember 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG) im Juni 2023 bestanden sein könnten.
4.4 Weitere Abklärungen erweisen sich als unumgänglich, weil auch nicht auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte abgestellt werden kann. Diese sind weder in Bezug auf die Zumutbarkeitsbeurteilung noch hinsichtlich der gestellten Diagnosen konsistent und eine Plausibilisierung der attestierten Arbeitsunfähigkeit unterblieb. Zudem kommt eine direkte Leistungszusprache im Streitfall einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5).
4.5 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig, ist unstrittig und gibt aufgrund der Akten zu keinen Beanstandungen Anlass (Urk. 2 S. 2). Strittig ist allerdings, ob die Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich eingeschränkt ist und in welchem Ausmass dies der Fall wäre.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der psychiatrischen Abklärung bei Dr. Z.___ vom 16. Mai 2023 an, in der Haushaltsführung grundsätzlich nicht eingeschränkt zu sein, sie werde jedoch vom Ehemann vor allem bei Putzarbeiten unterstützt (Urk. 6/25/35 f. und 41). Gegenüber der Neuropsychologin äusserte sie sich am 5. November 2023 dahingehend, sie erledige den Haushalt auf die ganze Woche verteilt, zudem werde sie von ihrem Mann am Wochenende unterstützt (Urk. 6/33/5). Der Anamnese im Austrittsbericht der Klinik B.___ vom 18. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass es ihr möglich sei, sich morgens herzurichten, zu kochen und sich um ihren Sohn zu kümmern. Haushalttätigkeiten müsse sie über mehrere Tage verteilen, um sie bewältigen zu können. Um den Hauptteil des Haushaltes kümmere sich jedoch ihr Mann (Urk. 6/54/8). Im weiteren Verlauf führte sie am 21. August 2024 im C.___ aus, sie müsse bei den gängigen Alltagsaktivitäten alles langsam machen (Wäsche aufhängen, Kochen, etc.), sonst würde es vermehrt zu Schwindel und Herzrasen kommen. Oft bekomme sie Hilfe bei der Haushaltshilfe [gemeint wohl Haushaltsführung] (Urk. 6/67/1).
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Haushaltführung erweisen sich als nicht gänzlich konsistent und die Leistungsfähigkeit hat möglicherweise im Verlauf abgenommen. Aufgrund der Aktenlage kann nicht abschliessend gesagt werden, ob die geschilderten Einschränkungen invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich bleiben dürfen, wie die RAD-Ärztin annahm.
Nach dem Gesagten könnte die Arbeitsfähigkeit tiefer als 80 % ausfallen, sodass je nach Ausgang der ärztlichen Abklärungen auch eine Haushaltabklärung notwendig sein wird.
4.6 Die Beschwerdegegnerin wird demnach die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit sowie die Fähigkeit der Erledigung der anfallenden Arbeiten im Aufgabenbereich während des gesamten potentiell anspruchsrelevanten Zeitraums ab Juni 2022 (Wartejahr) abzuklären haben.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 10. April 2025 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne von Aesch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara