Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00368

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00368


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova

Urteil vom 28. April 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975 und zuletzt als Sachbearbeiterin tätig, meldete sich am 16. Oktober 2015 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf eine mittelgradige Depression sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/13). Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. April 2016 ab (Urk. 12/40).

    Am 12. Januar 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, welche zwischenzeitlich als Produktionsmitarbeiterin gearbeitet hatte, unter Hinweis auf körperliche und psychische Erkrankungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 12/52). Am 14. Dezember 2022 teilte die IV-Stelle mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch abgeklärt werde (Urk. 12/83), woran sie nach weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 festhielt (Urk. 12/112). Die IV-Stelle tätigte in der Folge weitere Abklärungen und holte insbesondere das Gutachten der Y.___ AG vom 21. November 2024 ein (Urk. 12/136). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 17. Dezember 2024, Urk. 12/139; Einwand vom 25. Januar 2025, Urk. 12/140; ergänzende Einwandbegründung vom 6. März 2025, Urk. 12/146) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. April 2025 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr mit Wirkung ab September 2022 eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1; ergänzt mit Schreiben vom 26. Mai 2025, Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 12/1-151), worüber die Beschwerdeführerin am 24. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf das Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin eine Einschränkung von 10 % bestehe. In einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung. Damit sei ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Das Gutachten sei sorgfältig erstellt worden und gemäss dem orthopädischen Teilgutachten seien die orthopädischen Funktionseinschränkungen in einer angepassten Tätigkeit wenig limitierend. Die weiterführenden konservativen Massnahmen betreffend den rechten Fuss änderten an dieser Einschätzung nichts (Urk. 2).

1.2    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber vor, dass nicht auf das Y.___Gutachten abgestellt werden könne. Es sei unverständlich, warum die Y.___ keine Rückfragen oder einen aktuellen Bericht den psychiatrischen Behandlern der Z.___ AG (folgend: Z.___) eingeholt habe. Die Behandler der Z.___ hätten im Bericht vom 11. August 2023 lediglich eine dem Leiden angepasste Tätigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag als zumutbar beurteilt. Die psychiatrische Gutachterin habe des Weiteren ungenau gearbeitet und insbesondere bezüglich Suizidalität zu wenig nachgefragt und auch nicht in Erfahrung gebracht, dass die Beschwerdeführerin alle zwei Wochen psychiatrische Begleitung der Stadt Uster in Anspruch nehme. Auch sei unklar, ob tatsächlich die aufgeführte psychiatrische Gutachterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Untersuchung durchgeführt habe, da dies auf den Tonbändern schlecht zu hören sei.

    Die orthopädischen Einschränkungen seien bei der Konsensbeurteilung zu wenig einbezogen worden. Damit sprächen mehrere konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Y.___-Gutachtens. Auch die Indikatorenprüfung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) sei nicht nachvollziehbar. Da die Beschwerdeführerin - wie aus dem Attest von Prof. Dr. med. B.___, Praktischer Arzt und Facharzt für Anästhesiologie, vom 2. Mai 2025 hervorgehe - weiterhin voll arbeitsunfähig sei, liege der Invaliditätsgrad bei 100 % und es sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen. Auch im aktuellen Bericht der Z.___ vom 21. Mai 2025 werde von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 5070 % ausgegangen, abhängig von Art, Umfeld und Anforderung der Tätigkeit. Werde keine Rente zugesprochen, so sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 und Urk. 5).


2.    

2.1    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung - wie vorliegend - auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

2.4

2.4.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.4.2    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

2.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 21. November 2024 ab. Darin werden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 12/136/18 ff.), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.

3.1.1    Die Gutachter der Y.___ hielten eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen notierten sie folgende (gekürzt wiedergegebenen) Diagnosen (Urk. 12/136/8 ff.):

- Rezidivierende Lumbalgien bei muskulärer Dysbalance im Rückenbereich und geringgradiger thorakolumbaler Skoliose (ICD-10 M54.5 und M41.25)

- Femoropatellares Schmerzsyndrom rechts (ICD-10 M22.2)

- Impingement-Syndrom rechte Schulter (ICD-10: M75.4)

- Zustand nach Hallux-valgus-Korrektur beidseits (ICD-10 Z98.8)

- Zustand nach Arthrodese Grosszehe links mit geringem Rest-Reizzustand und leichter Schwellneigung (ICD-10 Z98.8)

- Serologische Konstellation einer primär biliären Cholangitis (PBC), bisher ohne PBC-Nachweis, Erstdiagnose 24. August 2021 (ICD-10 R76.0)

- Eosinophilie unklarer Ätiologie (Erstmanifestation Juni 2021) (ICD-10 D72.1)

- Anamnestisch Osteoporose mit Vitamin-D-Mangel (ICD-10 M81.49)

- Status nach Scabies 2023 (ICD-10 B86)

- Status nach Nephrolithiasis 2023 (ICD-10 N20.0)

- Arthritis psoriatica, Erstdiagnose 2022, mit Verdacht auf leichte begleitende, bilaterale Sacroiliitis, Biologikum - behandelt, klinisch wenig aktiv, (ICD-10 L40.5+)

- Rezidivierende depressive Störung, derzeit leichte Episode (ICD-10 F33.0)

- Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, derzeit abstinent (ICD-10 F10.20)

- Status nach chronischer Bronchitis bis Dezember 2022 (ICD-10 J41)

- Untergewicht (BMI 17.6 kg/m2) mit verminderter Muskelmasse

    Die Gutachter hielten fest, dass die Beschwerdeführerin orthopädisch, rheumatologisch, internistisch, psychiatrisch und pneumologisch untersucht worden sei.

    Bei der Beschwerdeführerin bestünden im orthopädischen Fachgebiet ein Status nach operativen Versorgungen an beiden Füssen aufgrund eines Hallux valgus beidseits und einer Grosszehengrundgelenksarthrose links mit gutem funktionellem Ergebnis und einem geringen Reiz-Restzustand an der linken Grosszehe. Am rechten Schultergelenk bestünden belastungsabhängige Schmerzen bei klinischer Impingement-Symptomatik bei radiologischem Ausschluss relevanter degenerativer Veränderungen. Am rechten Kniegelenk sei ein femoropatellares Schmerzsyndrom mit geringgradigem Gelenkerguss ohne wesentliche Funktionseinschränkung zu attestieren.

    Auf internistischem Fachgebiet bestehe seit 2022 eine bioptisch gesicherte Lebersteatose. Bereits 2021 habe die Beschwerdeführerin den Alkoholkonsum sistiert, hierunter hätten sich bis anhin normale Leberwerte gezeigt. Aktenanamnestisch bekannt seien zudem eine Scabies sowie eine Nephrolithiasis links und eine Osteoporose mit Vitamin D-Mangel, jeweils ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

    Rheumatologisch seien atraumatische Knieschmerzen links und ein chronisches lumbovertebrales Syndrom zu verzeichnen, differenzialdiagnostisch bestünden unspezifische Polyarthralgien, eventuell eine periphere Psoriasisarthritis, jedoch ohne humorale Entzündungsaktivität.

    Auf psychiatrischem Fachgebiet leide die Beschwerdeführerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung, unter einer Alkoholabhängigkeit (aktuell abstinent) und ausserdem unter einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, mit geringer Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.

    Pneumologisch könne bei Status nach Tabakrauchen (34 py) bis Dezember 2022 die Diagnose einer chronischen (Raucher)-Bronchitis gestellt werden, welche aber anschliessend sistiert sei. Die aktuelle Begutachtung erlaube allerdings nicht die Diagnosestellung eines Asthma bronchiale, da kein objektiver Nachweis einer Variabilität einer Luftwegsobstruktion oder eine Hyperreagibilität bestehe. Ein Ausschluss eines Asthma bronchiale könne aber auch nicht endgültig erfolgen. Bezüglich der angegebenen Anstrengungsdyspnoe mMRC 1 könne diese objektiv bei fehlender kardiopulmonaler Ausbelastung im Rahmen der Spiroergometrie keinem pneumologischen bzw. kardiologischen Leiden zugeordnet werden. Die leicht verminderte muskuläre Kondition sei eher der verminderten Muskelmasse als dem fehlenden Training zuzuschreiben, wobei diese eher nutritiv bedingt sein dürfte. Es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer pulmonalen Sarkoidose. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den pneumologischen Diagnosen nicht.

    Es hätten sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne gezeigt.

3.1.2    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit notierten die Gutachter konsensual (Urk. 12/136/11 ff.), dass eine optimal angepasste Tätigkeit in einer leichten körperlichen Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen und ohne Arbeiten in Armvorhalte bestehe. Die Tätigkeit sollte das Einlegen von Pausen ermöglichen und keine erhöhten Ansprüche an die Konzentrationsfähigkeit und Frustrationstoleranz stellen. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %.

    In der angestammten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin 8 Stunden täglich anwesend sein. Während dieser Zeit bestehe keine Einschränkung der Leistung, da diese bereits in der reduzierten Stundenzahl berücksichtigt worden sei. Prozentual sei die Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig. Die Einschränkung resultiere dabei aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen.

    Bezüglich des zeitlichen Verlaufs hielten die Gutachter fest, dass rückblickend die depressive Symptomatik sowie die Alkoholabhängigkeit 2015 nachvollziehbar sei, so werde vom ersten Bericht von Prof. Dr. med. C.___ vom 18. Juni 2015 bis ca. 28. Oktober 2015 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, ebenso sei von einer vollen Arbeitsunfähigkeit während der teilstationären Behandlung vom 17. Mai bis 8. August 2022 auszugehen. Anschliessend habe eine 90%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach den durchgeführten Operationen an den Füssen 2022, 2023 und 2024 habe jeweils eine dreimonatige 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.

3.2    

3.2.1    Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie des regionalen ärztlichen Dienstes, nahm am 3. Dezember 2024 Stellung. Sie konstatierte, dass gutachterlich einzig das psychische Leiden mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit bewertet worden sei. Orthopädisch habe ab 2022 nach den jeweiligen Operationen aufgrund des Heilungsprozesses für drei Monate passager eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit bestanden.

    Dr. D.___ nahm in Bezug auf das psychische Leiden eine Indikatorenprüfung vor und hielt fest, dass aufgrund des psychischen Leidens zwar eine 10 %ige Arbeitsunfähigkeit [in angestammter Tätigkeit] attestiert worden sei, gestützt auf die Indikatorenprüfung jedoch kein längerdauernder Gesundheitsschaden ausgewiesen sei (Urk. 12/138/12).

3.2.2    Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie des RAD, nahm im Rahmen des Vorbescheidverfahrens am 28. März 2025 Stellung und konstatierte, dass sich gutachterlich insgesamt gezeigt habe, dass die orthopädischen Funktionseinschränkungen in einer angepassten Tätigkeit wenig limitierend seien. Die weitergeführten konservativen Massnahmen betreffend den rechten Fuss änderten an dieser Einschätzung nichts. Insgesamt könne damit weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 12/148/3).

3.3    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin das ärztliche Attest von Prof. Dr. B.___ ein. Er attestierte darin eine volle Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit vom1. bis 31. Mai 2025 (Urk. 3/4). Zudem gab sie den Bericht von Dr. med. F.___, Oberärztin der Z.___, vom 21. Mai 2025 zu den Akten. Dr. F.___ führte darin aus (Urk. 6), dass die Beschwerdeführerin sich seit 2021 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Diagnostisch liege eine rezidivierende depressive Störung mittleren Schweregrades vor (ICD-10 F33.10). Zusätzlich bestehe eine in stabiler Remission befindliche Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2). Die Beschwerdeführerin werde medikamentös antidepressiv behandelt, des Weiteren fänden regelmässige therapeutische Einzelkonsultationen statt. Trotz bestehender Abstinenz von Alkohol zeige sich der psychische Zustand weiterhin fragil. Die Beschwerdeführerin lebe in einem chronisch belastenden psychosozialen Umfeld. Ferner bestünden diverse somatische Komorbiditäten, die sich in abwechselnder Intensität bemerkbar machten und nach Einschätzung der Beschwerdeführerin ihre psychische Belastbarkeit negativ mitbeeinflussten. Von einer wechselseitigen Verstärkung der psychischen und somatischen Beschwerden sei auszugehen. Eine realistische Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit sei erschwert, da die Beschwerdeführerin seit langem keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehe. Die vorliegende Einschätzung basiere daher auf dem klinischen Eindruck im Rahmen der therapeutischen Einzelgespräche. Eine abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit könne nur begrenzt erfolgen. Der Beschwerdeführerin gelinge es zwar, eine basale Tagesstruktur aufrechtzuerhalten, jedoch berichte sie über deutliche Einschränkungen hinsichtlich Antriebs, Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und sozialer Interaktion mit wechselnder Intensität. Aus fachlicher Sicht wäre daher ein strukturiertes Belastbarkeitstraining im Rahmen einer IV-gestützten sozialmedizinischen Abklärung angezeigt, um die tatsächliche Arbeitsfähigkeit unter alltagsnahen Bedingungen adäquat überprüfen zu können. Bis zur Durchführung einer solchen Abklärung sei aus psychiatrischer Sicht von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50-70 % auszugehen, abhängig von Art, Umfeld und Anforderung der Tätigkeit.


4.    

4.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ vom 21. November 2024 erfüllt sämtliche rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 2.5). Es beruht auf fachärztlichen Untersuchungen durch die Gutachter (Urk. 12/136/31 ff.; Urk. 12/136/58 ff.; Urk. 12/136/70 ff.; Urk. 12/136/89 ff.) und wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 12/136/18 ff.) abgegeben. Es berücksichtigt die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen hinreichend auseinander.

4.2    Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, setzte sich ausreichend mit den Standardindikatoren (vgl. E. 2.4 hiervor) auseinander. Ihre Beurteilung umfasste das ganze Leistungsprofil mit sowohl negativen als auch positiven Anteilen und ist so verfasst, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit «gleichsam aus dem Saldo aller wesentlichen Belastungen und Ressourcen» (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1) abgeleitet wurde. Dr. A.___ ist bei der Beantwortung der Frage, wie sie das Leistungsvermögen einschätzte, den einschlägigen Indikatoren gefolgt und hat ausschliesslich funktionelle Ausfälle berücksichtigt, welche Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigung sind. Ihre versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sie sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen.

    Insbesondere mit Blick auf das mehrmalige Spazierengehen der Beschwerdeführerin mit ihren Hunden von mindestens ca. 2h 40min täglich, dem täglichen 30minütigen Hundetraining (Urk. 12/136/74), den in der Regel lediglich alle 2 bis 3 Wochen stattfindenden psychotherapeutischen Gesprächen (Urk. 12/136/75) sowie den auffälligen Werten im Beschwerdevalidierungsverfahren (Urk. 12/136/78) ist die von Dr. A.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 10 % und 0 % in einer angepassten Tätigkeit anhand der Standardindikationen schlüssig und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisbar.

4.3

4.3.1    Die Beschwerdeführerin liess gegen die Beweiskraft des Y.___-Gutachtens vorbringen, dass die Gutachter es unverständlicherweise unterlassen hätten, einen aktuellen Bericht der Behandler der Z.___ einzuholen und reichte, wie erwähnt, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Bericht von Dr. F.___ ein (E. 3.3). Dr. F.___ ihrerseits berichtete allerdings von einem «chronisch belastenden psychosozialen Umfeld» sowie von einer wechselseitigen Verstärkung der psychischen und somatischen Komorbiditäten. Eine realistische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei darüber hinaus erschwert, da die Beschwerdeführerin seit langem keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehe. Dr. F.___ berücksichtigte die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden hinsichtlich Antriebs, Belastbarkeit, Konzentrationsfähigkeit und sozialer Interaktion - ob sich diese auch objektivieren liessen, bleibt allerdings unklar.

    Die von Dr. F.___ höhergradig attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50-70 % ist damit überwiegend wahrscheinlich auf das Mitberücksichtigen des chronisch belastenden psychosozialen Umfeldes sowie der von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden erfolgt. Dr. F.___ macht darüber hinaus keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die Dr. A.___ entgangen sind oder mit denen sie sich nicht befasst hat, womit dieser Bericht das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen vermag (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2006 U 58/06 E. 2.2).

4.3.2    Soweit die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, dass die Gutachterin ihre Suizidalität mehr hätte erfragen müssen, ist festzuhalten, dass auch aus dem Bericht von Dr. F.___ vom 21. Mai 2025 kein Hinweis auf eine aktuelle Suizidalität hervorgeht. Gleich verhält es sich mit den früheren Berichten der Z.___ vom 11. März 2022, 29. August 2022 und 11. August 2023 (Urk. 12/62/4, Urk. 12/78/2, Urk. 12/103/4).

    Was die Beschwerdeführerin aus der Angabe, dass sie alle zwei Wochen «psychiatrische Begleitung der Stadt Uster» in Anspruch nehmen müsse, ableiten möchte, bleibt unklar. Auch seitens Dr. F.___ wird nichts dergleichen attestiert.

    Dass der Name der psychiatrischen Gutachterin nicht gut verständlich sei auf den Tonbandaufnahmen ist zwar bedauerlich, die Beschwerdeführerin vermag daraus allerdings nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Das psychiatrische Teilgutachten wurde von Dr. A.___ unterzeichnet, es liegen keine Hinweise vor, dass dies nicht den Tatsachen entsprechen würde.

4.3.3    Die Beschwerdeführerin brachte des Weiteren vor, dass das Belastungsprofil der orthopädischen Untersuchung in der Konsensbeurteilung nur bedingt berücksichtigt worden sei (Urk. 1 Ziff. 3.3).

    Im orthopädischen Gutachten wurde festgehalten, dass eine optimal angepasste Tätigkeit in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne Überkopfarbeiten, insbesondere rechts und ohne Arbeiten in Armvorhalte sowie ohne Arbeiten in Zwangshaltungen (häufiges Bücken, Kauern oder Hocken) bestehe. Ausschliesslich stehende oder gehende Tätigkeiten sollten vermieden werden. Auf wechselnde Körperpositionen sei zu achten (Urk. 12/136/40). In der Konsensbeurteilung wurde eine angepasste Tätigkeit dahingehend beschrieben, dass dies eine leichte körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung ohne Zwangshaltungen und ohne Arbeiten in Armvorhalte sei. Sie sollte das Einlegen von Pausen ermöglichen und keine erhöhten Ansprüche an die Konzentrationsfähigkeit und Frustrationstoleranz stellen (Urk. 12/136/11). Dies entspricht im Wesentlichen dem Belastungsprofil des orthopädischen Gutachters.

    Die andauernden Beschwerden im Fuss wurden darüber hinaus im Rahmen des Belastungsprofils hinreichend berücksichtigt (vgl. Urk. 12/136/9-10). Dass die Beschwerdeführerin sich wegen der Fussbeschwerden noch in Behandlung befindet, ändert - entgegen ihren Vorbringen (Urk. 1 Ziff. 3.3) - nichts daran.

4.5    Das Gutachten der Y.___ vom 21. November 2024 ist daher schlüssig und die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge nachvollziehbar. Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der attestierten Arbeitsfähigkeit.


5.    Die Gutachter notierten eine 90%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit.

5.1    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

5.2    Die Beschwerdeführerin hat ein Handelsdiplom, allerdings keine abgeschlossene Lehre (Urk. 12/11/2). Zuletzt arbeitete sie nicht mehr im Bürobereich, sondern als Produktionsmitarbeiterin. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund von unentschuldigten Absenzen und Fehlverhalten per 30. April 2021 (letzter effektiver Arbeitstag 12. März 2021) beendet (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 3. Mai 2022, Urk. 12/69).

    Damit wäre die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfalle überwiegend wahrscheinlich als Hilfsarbeiterin tätig und zur Festsetzung des Valideneinkommens wäre der Tabellenlohn als Hilfsarbeiterin gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen.

5.3    Zur Festsetzung des Invalideneinkommens wäre ebenfalls der Tabellenlohn als Hilfsarbeiterin heranzuziehen.

    Der Umstand allein, dass nunmehr nur leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, ist rechtsprechungsgemäss selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Entsprechend ist kein Leidensabzug angezeigt.

5.4    Damit erleidet die Beschwerdeführerin keine Einkommenseinbusse und der Invaliditätsgrad beträgt 0 %. Selbst unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzuges von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 10 %.

5.5    Demnach ist überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass sich seit der letzten materiellen Beurteilung mit Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 12/40) keine anspruchsbeeinflussende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergeben hat, da es der Beschwerdeführerin weiterhin zumutbar ist, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubCasanova