Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00366
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 28. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene X.___, ohne in der Schweiz anerkannte Berufsausbildung und vierfacher Vater (1992, 1993, 1998, 2000), arbeitete seit 1988 in der Schweiz und war zuletzt von April bis Dezember 1998 als Lagerist in Teilzeitanstellung bei der Firma Y.___ AG (Urk. 10/33) und im Sommer 1997/98 als Reinigungsmitarbeiter bei der Z.___ AG (Urk. 10/35) angestellt. Infolge einer im März 1998 getätigten Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Urk. 10/8) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach entsprechenden Abklärungen mit Verfügung vom 2. September 1998 (Urk. 10/23) einen Leistungsanspruch mangels einer anspruchsbegründenden Einschränkung.
1.2 Im September 1999 (Urk. 10/24) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf-, Arm-, Ohr- und Rückenschmerzen erneut zum Bezug von Leistungen an. Nach entsprechenden Abklärungen verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2000 einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Versicherte könne einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit nachgehen (Urk. 10/56). Die von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2000.00588 vom 30. April 2002 ab (Urk. 10/62).
1.3 Am 12. Juli 2023 meldete sich der Versicherte, nunmehr seit 2008 Inhaber einer Einzelfirma, seit 15. September 2015 (SHAB) umgewandelt in A.___ GmbH (vgl. www.zefix.ch), unter Hinweis auf Kopf- und Halsschmerzen, ein Loch im Ohr sowie eine Läsion der Bizepssehne rechts abermals zum Leistungsbezug an (Urk. 10/80). Die IV-Stelle führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch (vgl. Urk. 10/94), zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 10/93) sowie der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/106) bei und tätigte medizinische Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 17. Januar 2024 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/114). Dagegen erhob dieser am 12. Februar 2024 Einwand (Urk. 10/116 ff.). Im April 2024 machte der Versicherte einen Unfall vom 24. November 2023 mit konsekutiven Kopf-, Schulter-, Hüft- und Rückenschmerzen aktenkundig (Urk. 10/122). Die IV-Stelle zog die Verlaufsakten der Unfallversicherung bei (Urk. 10/125, Urk. 10/148 f.) und tätigte medizinische Abklärungen. Nach Beizug der internen Stellungnahme von Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), vom 10. Februar 2025 (Urk. 10/156) wies sie das Leistungsbegehren wie vorbeschieden mit Verfügung vom 11. April 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 22. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, (1) es seien ihm in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2025 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und (2) es sei eine polydisziplinäre Begutachtung anzuordnen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Replik vom 17. Oktober 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen ein und beantragte wiederum eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 13, Urk. 14/1-3). Die Beschwerdegegnerin hielt duplicando daran fest, die Beschwerde sei abzuweisen, und verwies hierfür auf die Stellungnahme von RADArzt Dr. B.___ vom 3. November 2025 (Urk. 16, Urk. 17). Der Beschwerdeführer gab am 6. November 2025 den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Oktober 2025 zu den Akten (Urk. 18, Urk. 19) und hielt mit Triplik vom 9. Dezember 2025 an den beschwerdeweisen Anträgen fest (Urk. 22). Mit Quadruplik vom 11. Dezember 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin erneut Abweisung der Beschwerde (Urk. 25, vgl. auch Urk. 26), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 27).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.3 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach der Rechtsprechung kommt den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee; Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 2.3). Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer besuche zwar sehr viele Behandler, nehme aber keine wirkliche Behandlung wahr. Vielmehr wünsche er, bis zur Pensionierung krankgeschrieben zu werden und verweigere spezifische Therapien. Aus diesem Grund könne davon ausgegangen werden, dass kein hoher Leidensdruck bestehe. Aus objektiver Sicht lägen höchstens eine leichte Muskelzerrung sowie leichte degenerative Veränderungen vor. Diese begründeten jedoch keine Einschränkung, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würde, seine bisherige Tätigkeit im Transportwesen auszuüben. Soweit der Beschwerdeführer Einschränkungen im Haushalt geltend mache, könnten diese nicht berücksichtigt werden, zumal er bei voller Gesundheit im Vollzeitpensum erwerbstätig wäre. Mithin bestehe kein Anspruch auf IV-Leistungen, weder auf berufliche Massnahmen noch auf Rentenleistungen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei nicht bei «sehr vielen» Behandlern. Zudem sei die mathematisch nachprüfbare Zahl völlig egal. Der Beschwerdeführer habe sich nie aus Lust und Laune oder wegen des schönen beziehungsweise schlechten Wetters zu medizinischem Fachpersonal begeben, sondern wegen seiner dokumentierten und auch unklaren Beschwerden. Es gäbe ausser med. pract. D.___ der Praxis E.___, der den Beschwerdeführer offensichtlich von Herzen hassen gelernt habe, niemanden, der oder die über ihn schlecht schreibe oder berichtet habe, oder dass sich der Beschwerdeführer habe krankschreiben lassen wollen. Es sei unwürdig, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Aussage eines einzelnen Behandlers abstelle. Aus der übrigen Aktenlage ergebe sich, dass der Beschwerdeführer diverse Notfälle gehabt habe, worunter drei 2018, 2021 und 2023 stattgehabte Unfälle, und sich zur Abklärung und Behandlung der Folgen in Spital- oder Arztpflege begeben habe. Die Verfahrensakten seien voll von somatischen Diagnosen und es tauche auch eine mögliche psychische Erkrankung auf. Bei den dokumentierten Schadenfällen müsse dem Hinterletzten klar sein, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers deutlich eingeschränkt sei. Allein schon der Umstand, dass die Suva nach dem Unfall vom 24. November 2023 ein Verfahren geführt und bis am 16. Dezember 2024 Taggelder bezahlt habe, belege, dass von voller Arbeitsfähigkeit keine Rede sein könne. Jenes Suva-Verfahren sei übrigens keineswegs erledigt, sondern es laufe noch das Einspracheverfahren gegen die Leistungseinstellung. Soweit die Beschwerdegegnerin argumentiere, der Beschwerdeführer nehme keine Behandlungen wahr, treffe es zwar zu, dass sich letzterer zwei Operationen, die ihm empfohlen worden seien, nicht unterzogen habe. Im Falle der empfohlenen Tympanoplastik habe sich der Beschwerdeführer infolge der unbefriedigenden ärztlichen Aufklärung und fehlenden Erfolgsgarantie bis heute nicht für die Operation entscheiden können. Hinsichtlich der empfohlenen Schulteroperation habe es keine Aufklärung über die Risiken gegeben. Infolge Unmöglichkeit, die Folgen abzuschätzen, habe der Beschwerdeführer noch keinen Entscheid gefällt. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bis dato von keinem Versicherer dahingehend abgemahnt worden, dass er sich den aus ihrer Sicht zumutbaren (?) Operationen unterziehen müsse, ansonsten man die entsprechenden (welche?) Konsequenzen ziehen werde. Auch die Beschwerdegegnerin habe dies vor dem Entscheid mit keinem Wort getan. Demgemäss könne sie auch nichts daraus herleiten. Jedenfalls könne sie dem Beschwerdeführer nicht vorwerfen, er verweigere Therapien. Vielmehr sprächen die medizinischen Akten dafür, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers angekratzt sei. Somit sei dieser Fall nun im Hinblick auf IV-Leistungen medizinisch in einem korrekten Verfahren zu klären. Da die IV-Stelle dazu nicht willens sei, solle das urteilende Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich direkt eine polydisziplinäre Begutachtung veranlassen (Urk. 1).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. B.___ vom 10. Februar 2025 daran fest, dass keine Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit bestehe. Letzterer habe die relevanten Vorakten ausführlich gewürdigt. Zudem bestehe durchaus eine Malcompliance des Beschwerdeführers. Dieser sei auch über die Behandlungsmöglichkeiten aufgeklärt und wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe er sich den empfohlenen Behandlungen bis dato nicht unterzogen. Die Inanspruchnahme einfacher ärztlicher Behandlungen falle zudem unter die rentenausschliessende Selbsteingliederungspflicht. Eine psychiatrische Behandlung bestehe nicht. Zudem bestünden diesbezüglich nur fachfremde Verdachtsdiagnosen. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass beim vorliegenden medizinischen Sachverhalt keine revisionsrelevante gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten rentenabweisenden Verfügung vom 18. August 2000 eingetreten sei (Urk. 8).
2.4 Mit Replik vom 17. Oktober 2025 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 13, Urk. 14/1-3) und reichte den Bericht des Spitals F.___ vom 15. August 2025, den MRT-Befundbericht vom 8. August 2025 sowie Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 12. Juni bis 31. Oktober 2025 ein (Urk. 13, Urk. 14/1-3).
2.5 In ihrer Duplik hielt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 3. November 2025, worin dieser auf Vorhalt der neu eingereichten medizinischen Unterlagen versicherungsmedizinische Neuerkenntnisse verneinte, daran fest, es sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 17, Urk. 18).
2.6 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Triplik, die Beschwerdegegnerin sei auf die psychiatrische Komponente nicht eingegangen (vgl. Urk. 18). Aus den neu eingereichten Unterlagen ergebe sich ein weiteres Mal, dass eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig sei (Urk. 22).
2.7 Die Beschwerdegegnerin hielt quadruplicando fest, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung erst am 12. Juni 2025 aufgenommen. Als Diagnose werde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion (ICD-10: F43.2) im Rahmen einer länger anhaltenden psychosozialen und körperlichen Belastung genannt. Ausserdem werde festgehalten, dass bereits vier Monate nach Behandlungsbeginn eine leichte emotionale Stabilisierung eingetreten sei. Alsdann habe Dr. C.___ die postulierte Arbeitsunfähigkeit auch fachfremd mit körperlichen Beschwerden begründet. Schliesslich äussere sich letztere weder zu den Behandlungsintervallen noch zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Verweistätigkeit. Eine Arbeitsunfähigkeit vor dem 11. April 2025 (Verfügungszeitpunkt) werde von Dr. C.___ nicht attestiert. Mithin beziehe sich der Bericht auf einen Sachverhalt, welcher nach Erlass der Verfügung eingetreten sei, weshalb er im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden könne. Inzwischen habe der Beschwerdeführer den fraglichen Bericht denn auch im Rahmen seiner Neuanmeldung vom 7. November 2025 eingereicht (Urk. 25, vgl. auch Urk. 26).
3. Vorab ist festzuhalten, dass infolge der neuen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Inhaber und Geschäftsführer der A.___ GmbH seit der gerichtlich bestätigten Verfügung vom 18. August 2000 (Urk. 10/56) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2025 (Urk. 2) grundsätzlich eine revisionsrelevante Änderung im Sachverhalt eingetreten ist (vgl. hievor E. 1.2), abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer am 24. November 2023 einen weiteren Unfall erlitten hat.
Zu prüfen bleibt ein allfälliger Leistungsanspruch.
4.
4.1 Zunächst liegt die von med. pract. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dokumentierte Krankengeschichte des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 9. Januar 2017 bis 28. Juni 2023 bei den Akten. Darin hielt med. pract. D.___ im Januar und März 2018 seit 10 Jahren bestehende unklare, belastungsunabhängige Schmerzepisoden im Bereich des Gesichts, des Nackens und Arms links, ohne neurologische oder kardiologische Auffälligkeiten, fest (Urk. 10/93/11 f.). Nach einer Heckkollision am 6. Oktober 2021 habe der Beschwerdeführer Schulter- und Ohrbeschwerden berichtet (vgl. Urk. 10/93/13, vgl. auch Urk. 10/93/55) und hätten Konsultation im Spital G.___ und in der Universitätsklinik H.___ (nachfolgend: H.___) stattgefunden. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerdeführer auch Abklärungen hinsichtlich einer Brust-, Lungen- und Blasenkrebserkrankung verlangt. Gemäss Eintrag vom 28. Juni 2023 sei der Beschwerdeführer anhaltend nicht daran interessiert, seine Probleme zu lösen. Er wünsche einfach für die nächsten vier Jahre krankgeschrieben zu werden, habe aktuell keinen Job und sei auch nicht daran interessiert, einen Job zu finden. Betreffend die Ohr- und Schulterbeschwerden seien ihm seitens des H.___ und des G.___ Therapieoptionen dargelegt worden, insbesondere eine operative Tympanoplastik. Der Beschwerdeführer stelle sich jedoch deutlich über diverse Fachmeinungen, schlage sämtliche Therapievorschläge aus und sei nicht bereit, etwas zu verändern. Mithin habe er (med. pract. D.___) dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aktuell kein Grund ersichtlich sei, letzterem ohne neuen Anlass oder problemorientierten Ansatz weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen. Dies sei vom Beschwerdeführer nicht akzeptiert worden. Er sei aufgestanden und gegangen. Laut Eintrag vom 28. August 2023 sei nach einer internen Diskussion mit den involvierten Ärzten entschieden worden, dem Beschwerdeführer keine weiteren Termine mehr anzubieten (Urk. 10/93/15).
4.2 Dem Austrittsbericht des Spitals F.___ vom 25. November 2023 ist ein Schädelhirntrauma Grad I nach Sturz von der Leiter am 24. November 2023 mit Rissquetschwunde hochokzipital rechts und LWS-Kontusion zu entnehmen (Urk. 10/117); MR-tomografisch zeigten sich im Wesentlichen leichte mikroangiopathische Marklagerveränderungen bei ansonsten unauffälligen Befunden (vgl. MRT-Befund des Schädels vom 26. März 2024, Urk. 10/125/88).
4.3 Das MRT der LWS und des ISG vom 10. Januar 2024 brachte im Wesentlichen mehrsegmentale degenerative Veränderungen der untersten drei LWS-Segmente sowie eine leichte Irritation des rechten ISG bei Knochenmarksödem entlang der subchondralen Knochenlamelle sakral zur Darstellung (Urk. 10/136).
4.4 Die beurteilenden Fachärzte des Wirbelsäulenzentrums des H.___ hielten im Konsiliarbericht vom 4. März 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 10/135/1):
- Lumbalgie sowie Verdacht auf eine schmerzhafte L5-Radikulopathie links bei
- Segmentdegeneration L3/4 und L4/5 mit breitbasiger Diskusprotrusion und rezessaler Einengung der L4 Nervenwurzel sowie der L5 Nervenwurzel linksbetont
- Facettengelenksarthrose und Reizzustand mit Erguss L5/S1 links
- Zervikalgie mit unklaren intermittierenden Armschmerzen links mit/bei
- Neuroforamenstenosen C3/4 rechtsbetont und C6/7 rechts
- Subscapularissehnenläsion (oberes Drittel) und Subluxation der langen Bizepssehne rechts mit/bei
- Frozen shoulder
- Status nach Sturz vom Lastwagen 2018
Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben bei der Arbeit aus circa zwei Meter Höhe von einem Gerüst gefallen. Seither bestünden Lumbalgien mit Ausstrahlung ins linke Bein (Urk. 10/135/1). Bei am ehesten symptomatischer Einengung der L5-Nervenwurzel werde zunächst eine epidurale Infiltration auf Höhe L4/5 empfohlen (Urk. 10/135/2).
4.5 Die seit März 2023 behandelnde Dr. med. I.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 15. Dezember 2023 bis 1. November 2024 (Urk. 10/131/2). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit bestehe auch keine Arbeitsfähigkeit und die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer könne den Rücken und die Schultern wegen der Beschwerden nicht mehr belasten (Urk. 10/131/4 f.).
4.6 Im neurologischen Konsiliarbericht des Spitals F.___ vom 12. April 2024 hielten die beurteilenden Fachärzte residuelle Schmerzen kraniozervikal sowie im Bereich der Wirbelsäule lumbalbetont und Hüfte links nach Sturz von einer Leiter am 24. November 2023, am ehesten muskuloskelettal und ohne Anhalt für neurologische Ausfälle fest (Urk. 10/134/1). Das Schädel-CT und -MRT habe keine intrakranielle oder ossäre Traumafolgen gezeigt. Auch anlässlich der aktuellen klinischen Untersuchung inklusive Video-Kopfimpulstest habe sich kein fokalneurologisches Korrelat für die berichteten Beschwerden ergeben. Die Kopfschmerzen seien zudem eher diffus, ohne klare exazerbierbare Faktoren oder Begleitsymptome. Klinisch habe sich eine unauffällige Muskeltrophik der Arme und Unterschenkel/Füsse ergeben. In der Einzelkraftprüfung habe sich ubiquitär eine inkonsistente, submaximale Kraftentwicklung ergeben. Den Nackengriff habe der Beschwerdeführer unter Schmerzangabe in der Schulter nicht demonstrieren können. Die geführte Rotationsbewegung sei beidseits nur mit leichtgradiger Einschränkung ohne Angabe von Schmerzen gelungen. Es bestehe eine leichte Druckdolenz über der Schultergürtelmuskulatur beidseits. Hinsichtlich der berichteten Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung bis in den Fussrücken habe sich weder klinisch noch elektromyografisch ein Ausfallsyndrom objektivieren lassen. Bei der klinischen Untersuchung seien auch Inkonsistenzen aufgefallen, wobei diese nicht immer schmerzbedingt imponierten. Es empfehle sich eine Physiotherapie mit aktiven Massnahmen und eventuell schmerzdistanzierender Medikation (Urk. 10/134/3).
4.7 Auf entsprechenden Vorhalt der Unfallversicherung hielt Versicherungsärztin Dr. med. J.___, Fachärztin für Chirurgie, fest, die am 24. November 2023 erlittene Rissquetschwunde und Schädelprellung ohne intrakranielle Verletzungszeichen seien innerhalb weniger Tage resp. zwei Wochen folgenlos abgeheilt. Bei den vorbestehenden Veränderungen sei ein protrahierter Verlauf möglich, jedoch spätestens drei Monate nach dem Ereignis ebenfalls folgenlos abgeheilt. An der HWS bestünden leichtgradige degenerative Veränderungen; frische traumatische strukturelle Läsionen hätten bildgebend ausgeschlossen werden können. Unter Berücksichtigung der vorbestehenden Degenerationen sei eine HWS-Zerrung/Prellung spätestens nach drei Monaten abgeheilt. An der LWS bestünden multisegmentale degenerative Veränderungen. Die dokumentierte mögliche Längsfraktur im rechten Sakrum könne aus chirurgischer Sicht nicht nachvollzogen werden (Urk. 10/125/66).
4.8 Am 9. Juli 2024 wurde eine MRT und Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt. Im Konsiliarbericht hielt die beurteilende Radiologin im Wesentlichen eine kleine interstitielle Rissbildung im Sehnenansatz Übergang Supraspinatus/Infraspinatus, eine gute Trophik der Rotatorenmanschette, eine leichte Bursitis subacromialis und mässige degenerative Veränderungen im AC-Gelenk mit wenig Gelenkserguss ohne eindeutige Zeichen einer Aktivierung der Arthrose fest. Für eine Capsulitis adhäsiva/frozen shoulder ergäben sich keine eindeutigen Hinweise (Urk. 10/132).
4.9 RAD-Arzt Dr. B.___ hielt auf entsprechenden Vorhalt der Beschwerdegegnerin mit interner Stellungnahme vom 10. Februar 2025 keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierte er eine Lumbalgie, Lumboischialgie, Zervikalgien, degenerative Schulterbeschwerden ohne neuromuskuloskelettales Defizit, Status nach Sturz vom Lastwagen 2018 sowie Sturz von der Leiter am 24. November 2023 (Urk. 10/156/4). Beim Beschwerdeführer bestünden subjektiv multiple muskuloskelettale Beschwerden; objektiv bestehe kein neuromuskuloskelettales Defizit. Die unfallbedingten Prellungen seien folgenlos abgeheilt und der Verschleiss am Bewegungsapparat habe naturgemäss zugenommen (Urk. 10/156/4). Der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. I.___ könne nicht gefolgt werden, zumal sie dabei mehrheitlich auf die subjektiven Beschwerden abgestellt habe. Die fachärztlichen Untersuchungen hätten kein dauerhaftes, funktionsminderndes Korrelat ergeben. Zudem sei explizit auf Inkonsistenzen hingewiesen worden. Mithin sei der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur und Transportunternehmer, welche einer optimal angepassten Verweistätigkeit entspreche, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/156/5).
4.10 Im beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 3. April 2025 hielten die behandelnden Ärzte des Spitals F.___ folgende Diagnosen fest:
- Chronische, muskuloskelettale Schmerzsymptomatik der Schultern und der Hüften
- Chronische Kopfschmerzen seit dem Unfall vom 24. November 2023
- Anamnestisch: seit dem Unfall fortbestehende, konstant vorhandene, drückende Kopfschmerzen ohne Begleitsymptome, tägliche Analgetikaeinnahme
- Ätiologie: am ehesten Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz; DD anhaltender Kopfschmerz zurückzuführen auf eine traumatische Verletzung des Kopfes
- Lumbalgie sowie Verdacht auf schmerzhafte L5-Radikulopathie links
- Status nach leichter traumatischer Hirnverletzung infolge des Leitersturzes vom 24. November 2023
Der Beschwerdeführer sei erneut zur neurologischen Beurteilung zugewiesen worden, nachdem er bereits im April 2024 ausführlich beurteilt worden sei. Dabei habe er weiterhin persistierende Schmerzen der Schultern, der Hüfte, lumbal mit teils Ausstrahlung in den linken Fuss, sowie des Kopfes berichtet. Erneut habe sich keine klare neurologische Ursache für die multiplen Schmerzproblematiken seit dem Unfall vom November 2023 ergeben (Urk. 3/1).
5.
5.1 Bei der vorliegenden medizinischen Aktenlage ist hinreichend erstellt und bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass weder im Bereich des Schädels noch des Bewegungsapparates traumatische, strukturelle Verletzungen bestanden und die Unfallfolgen vom 24. November 2023 folgenlos abgeheilt sind (vgl. hierzu auch das Urteil UV.2025.00246 heutigen Datums). Alsdann ergab sich im Rahmen wiederholter, umfassender neurologischer Abklärungen kein klinisches oder bildgebendes Korrelat für die beklagten Beschwerden am Bewegungsapparat. Insbesondere liess sich die initial erwogene Einengung der L5-Nervenwurzel mangels Ausfallsyndrom klinisch nicht bestätigen (Urk. 10/134/3, Urk. 10/166/18 = Urk. 3/1). Zudem ergaben sich im Juli 2024 MRtomographisch keine Hinweise für eine Frozen shoulder (Urk. 10/125/10). Zu erwähnen sind auch die seitens der behandelnden Fachärzte dokumentierten Inkonsistenzen (Urk. 10/134/3) und der hausärztliche Hinweis auf die Anspruchshaltung des Beschwerdeführers hinsichtlich einer fortlaufenden Krankschreibung ohne medizinische Indikation (Urk. 10/93/15). Überdies ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die ärztlich empfohlenen Infiltrationen (vgl. Urk. 10/135 f.) nicht wahrgenommen hat (vgl. Urk. 10/166/18). Gegenteiliges hat er jedenfalls nicht behauptet. Auch wenn keine Schadenminderungspflicht auferlegt worden war, wie der Beschwerdeführer zu Recht einwendet (Urk. 1 S. 7 Ziff. 2.d), lässt dies dennoch Rückschlüsse auf den Leidensdruck zu. Bei den wiederholten und in verschiedenen Fachrichtungen erfolgten Abklärungen und mangels ärztlicher Differenzen besteht auf somatischer Ebene in medizinischer/diagnostischer Hinsicht kein weiterer Abklärungsbedarf und kam RAD-Arzt Dr. B.___ am 10. Februar 2025 zum begründeten Schluss, mangels neuromuskuloskelettalen Defizits bestünden keine arbeitsrelevanten Diagnosen (vgl. hievor E. 4.9). Daran vermögen auch die vorbestehenden degenerative Veränderungen im Bereich der LWS und im AC-Gelenk (vgl. Urk. 10/132, Urk. 10/136) nichts zu ändern. Insbesondere ergeben sich im AC-Gelenk im Vergleich zur Voruntersuchung im Juni 2018 nur leicht progrediente, mässige Degenerationen, ohne eindeutige Zeichen einer aktivierten Arthrose, und hielten die Ärzte des Spitals F.___ eine gute Trophik der paravertebralen Muskulatur fest. Hervorzuheben ist auch, dass der Beschwerdeführer unabhängig davon sowohl im Jahre 2022 im Rahmen seiner selbständigen Erwerbstätigkeit (vgl. IK-Auszug vom 27. Januar 2024, Urk. 10/115/4) als auch ab Juni 2023 in der Lage war, mittels einer über die K.___ AG vermittelten Tätigkeit als Chauffeur C bei der Einsatzfirma L.___ AG ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften (Urk. 10/125/149). Diese Stelle hatte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben infolge fehlender Aufträge seiner eigenen GmbH angenommen (Urk. 10/125/30). Damit korrelierend hielt der Beschwerdeführer im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren beschwerdeweise denn auch explizit fest, dass er vor dem Unfall vom 24. November 2023 infolge seines guten und gesunden Zustandes voll erwerbsfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 13 im Verfahren UV.2025.00246). Schliesslich standen die fachfremd erfolgten Hinweise auf psychische Probleme - jedenfalls bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung - weder ärztlicherseits im Fokus oder bildeten sie den Schwerpunkt der geklagten Beschwerden noch wurde damit der Verlust der Arbeitsfähigkeit begründet. Eine psychiatrische Behandlung nahm der Beschwerdeführer erst am 12. Juni 2025 und damit nach Erlass der vorliegenden Verfügung vom 11. April 2025 (Urk. 2) auf (Urk. 19). Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids demgegenüber in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 131 V 242 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Gestützt auf die Quadruplik hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang am 7. November 2025 bereits eine Neuanmeldung getätigt (vgl. Urk. 25).
5.2 Zusammenfassend ist bei der hinreichend aufschlussreichen Aktenlage, insbesondere der Einschätzung von Dr. B.___, mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Abheilen der Unfallfolgen von November 2023 und noch vor Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 IVG) als Chauffeur wiederum arbeitsfähig und in der Lage war, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Dies gegebenenfalls auch im Angestelltenverhältnis, was ihm unter Hinweis auf die im Juni 2023 über die Personalberatungsfirma K.___ AG aufgenommene unselbständige Tätigkeit auch zuzumuten war.
Infolge der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist schliesslich auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen verneinte.
Mithin hat die Beschwerdegegnerin einen IV-Leistungsanspruch in der angefochtenen Verfügung zu Recht verneint und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaHediger