Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00364
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 13. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1963 geborene X.___ arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___ AG in Dietikon (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021 wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/11). Gestützt auf die Beurteilung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 28. Dezember 2022, dass der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 wieder zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6), stellte sie ihm mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 einen rentenverneinenden Entscheid in Aussicht (Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 27. Januar 2023 bei (Urk. 6/26). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verneinte sie mit Verfügung vom 9. März 2023 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/34; vgl. auch Urk. 6/31-33). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 6/35/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Urteil IV.2023.00175 vom 21. August 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur Einholung eines fachärztlich-handchirurgischen und nötigenfalls auch -rheumatologischen Gutachtens, Durchführung eines Einkommensvergleichs und zum anschliessendem erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies, mit dem Hinweis, für die Zeit vom 9. November bis 6. Dezember 2022 habe eine 100%ige Invalidität bestanden (Urk. 6/37).
1.2 Die IV-Stelle zog in der Folge zunächst einen Verlaufsbericht der behandelnden Ärzte bei (Urk. 6/50). Am 14. November 2023 stellte der Versicherte bei ihr das Gesuch um Durchführung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Urk. 6/51; vgl. auch Urk. 6/53). Anschliessend holte die IV-Stelle das bidisziplinäre handchirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ AG (nachfolgend A.___) vom 3. Januar 2025 ein (Urk. 6/85). Da Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom RAD, das Gutachten in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2025 als beweiskräftig einstufte, ging die IV-Stelle gestützt darauf von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten aus (Urk. 6/89/4-5). Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2025 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht, weil er in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 6/90). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/94), verfügte die IV-Stelle am 23. April 2025 im angekündigten Sinn (Urk. 2 = Urk. 6/96).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 21. Mai 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 2. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 7; vgl. auch Urk. 8-9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die massgebenden Rechtsgrundlagen betreffend die Begriffe Invalidität und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; E. 1.1 [Urk. 6/37/3]), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 bis 4 IVG; E. 1.2 [Urk. 6/37/3-4]), die Bestimmung des Invaliditätsgrads mittels eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; E. 1.3 [Urk. 6/37/4]) sowie über die Entstehung des Rentenanspruchs und die Auszahlung der Rente (Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG; E. 1.4 [Urk. 6/37/4]) wurden bereits im Rückweisungsurteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2023.00175 vom 21. August 2023 (Urk. 6/37) dargelegt. Darauf ist zu verweisen.
2. Während die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers nunmehr mit der Begründung verneint, gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 3. Januar 2025 und Stellungnahme des RAD vom 23. Januar 2025 sei dem Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit mit reduziertem körperlichem Einsatz insbesondere der rechten Hand zu 80 % zumutbar, weshalb er in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2, Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer sinngemäss auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine Rente. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne er keine leichteren Tätigkeiten ausführen, da solche in seinem Arbeitsumfeld als Logistiker/Staplerfahrer nicht existierten. Laut dem Gutachten könne die rechte Hand nur bis 2 kg belastet werden. Sämtliche Staplerfahrzeuge müssten aber mit der rechten Hand bedient werden, was bei allfälligen Schmerzattacken zu Problemen führe. Ebenso müssten immer wieder Lasten (Kisten, Kartons etc.) angehoben werden (Urk. 1; vgl. auch Urk. 8).
3.
3.1 Im Rückweisungsurteil IV.2023.00175 vom 21. August 2023 (Urk. 6/37) hielt das Sozialversicherungsgericht in E. 4.1 Folgendes fest:
Die medizinische Aktenlage sei insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 12. August 2021 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestiert hätten (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sei ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt worden (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3). Demnach sei er nach der damaligen Aktenlage für die Zeitspanne vom 12. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid gewesen. Da er sich am 9. Mai 2022 zum Leistungsbezug angemeldet gehabt habe (Urk. 6/3), sei die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 9. November 2022 abgelaufen. Folglich habe nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine 100%ige Invalidität bestanden. Ab Anfang November 2022 stehe dem Beschwerdeführer also grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen – eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu. Dabei sei von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Rentenanspruch auszulösen vermöge.
In E. 4.2.4 führte das Sozialversicherungsgericht sodann aus:
Da sowohl Dr. B.___ als auch Dr. Z.___ den Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten als eingeschränkt arbeitsfähig erachtet hätten (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3), könne eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt erweise sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst habe, rechtfertige es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst werde sie eine neutrale fachärztlich-handchirurgische und nötigenfalls auch -rheumatologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen haben. Hernach werde sie nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invaliditätsgradbestimmung erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne hiess das Gericht die Beschwerde gut.
3.2 In Nachachtung der gerichtlichen Anweisungen holte die IV-Stelle das handchirurgisch-rheumatologische Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 6/85) ein.
Das Gutachten basiert auf der handchirurgischen Exploration durch Dr. med. C.___, Facharzt für Handchirurgie, Orthopädie und Traumatologie, vom 27. September 2024 und der rheumatologischen Untersuchung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 7. Oktober 2024. Anschliessend wurde mittels elektronischer Kommunikation unter Mitwirkung des medizinischen Leiters Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, der Konsens ermittelt (Urk. 6/85/1-2, Urk. 6/85/9, Urk. 6/85/67).
Die Gutachter stellten in ihrer interdisziplinären Konsensbeurteilung folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/85/4):
- chronifizierte Handgelenksschmerzen rechts (adominant)
- differentialdiagnostisch im Rahmen einer primären Polyarthrose / beginnenden psoriatischen Arthritis / beginnenden anderweitigen rheumatischen Genese
- bei folgenden Röntgenbefunden vom 27. September 2024: randsklerosierte Osteolyse im Os lunatum, differentialdiagnostisch als Ganglion einzuordnen. Weitere Ganglien im Os capitatum und in der Metacarpale-I-Basis. Kleine Osteophyten am Os scaphoideum und angedeutet im Daumensattelgelenk. Keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen. Keine frische Fraktur. Regelrechte Gelenksstellung.
- oligosymptomatische Heberden-Arthrosen PIP-Gelenke des Ring- und Kleinfingers rechts (adominant)
Nicht auf die Arbeitsfähigkeit wirkt sich laut den Gutachtern eine Psoriasis vulgaris aus, mangels Anhaltspunkten für eine aktive Psoriasisarthritis (Urk. 6/85/4). Weiter legten die Gutachter dar, aufgrund der degenerativen Natur der Beschwerden müsse davon ausgegangen werden, dass durch weitere Therapien allenfalls ein Fortschreiten der degenerativen Veränderungen verlangsamt oder die Symptome gelindert werden könnten. Eine völlige Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands sei nicht möglich (Urk. 6/85/5, Urk. 6/85/9). Dass der Beschwerdeführer trotz der Beschwerden seiner Arbeit in der Logistik/im Warenumschlag nachgehen könne, beweise er seit Anfang 2024, indem er in temporärer Anstellung für die Firma F.___ wieder als Staplerfahrer / in der Entladung in einem reduzierten Arbeitspensum von 80-100 % tätig sei (Urk. 6/85/3, Urk. 6/85/5-6). Dabei manifestiere sich eine bemerkenswerte Resilienz, führe er die Arbeiten gemäss eigenen Angaben doch trotz Schmerzen und Bewegungseinschränkungen durch (Urk. 6/85/35). Er habe eine hohe intrinsische Motivation gezeigt, trotz seiner Beschwerden weiterzuarbeiten, und angegeben, die Arbeitsbedingungen aus finanziellen Gründen bis zur Pensionierung ertragen zu wollen. Allerdings würde er eine leichtere Arbeit bevorzugen und habe diesbezüglich auch konkrete Vorstellungen (Tätigkeit in der G.___ oder Fahrservice ohne längere Strecken wegen der Schmerzen im rechten Handgelenk [Urk. 6/85/6, Urk. 6/85/24, Urk. 6/85/35]).
Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer in der angestammten, auch aktuell ausgeübten Tätigkeit als Staplerfahrer, welche das Heben schwerer Lasten und das beidhändige Bedienen von Geräten erfordere, eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bei uneingeschränkter zeitlicher Anwesenheit. Die Leistungseinschränkung rühre daher, dass er wegen Schmerzen, eingeschränkter Belastbarkeit und verminderter Feinmotorik die adominante rechte Hand nur mit Einschränkungen als Hilfshand einsetzen könne. Dies führe auch zu einem erhöhten Pausenbedarf. Zusätzlich müsse berücksichtigt werden, dass gewisse Aktivitäten nicht einhändig durchgeführt werden könnten, was zu einer weiteren Leistungseinschränkung führe (Urk. 6/85/6-7). In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die vorwiegend mit der dominanten linken Hand ausgeführt werden könne, ohne regelmässiges Heben und Bewegen von Gegenständen über 5 kg mit der rechten Hand, ohne dauernde feinmotorische Verrichtungen sowie ohne Vibrationen und Kälteexposition bestehe – bei vollzeitlicher Präsenz – eine Leistungseinschränkung von etwa 20 %, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/85/7-8). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Datum der Begutachtung (Urk. 6/85/7-8).
4.
4.1 Anders als der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 1 S. 1), basiert die angefochtene Verfügung nicht auf dem Gutachten vom 27. Januar 2023 von Dr. med. Z.___, Facharzt für Handchirurgie, vom 27. Januar 2023 (Urk. 6/26), sondern auf dem bidisziplinären handchirurgisch-rheumatologischen Gutachten der Gutachtenstelle A.___ vom 3. Januar 2025 (Urk. 2 S. 2). Dieses Gutachten beruht grundsätzlich auf allseitigen, das heisst sowohl handchirurgischen als auch rheumatologischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Urk. 6/85/21-30, Urk. 6/85/47-51), ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden (Urk. 6/85/17-21, Urk. 6/85/45-47), leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen (Urk. 6/85/5-8, Urk. 6/85/34-38, Urk. 6/85/53-54). Insbesondere berücksichtigten die Gutachter bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise vorgebrachten, gesundheitsbedingten Einschränkungen beim Staplerfahren (Urk. 1), indem sie nur von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgingen. Diese Einschätzung erscheint überzeugend und realistisch, da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung seit mehreren Monaten – allerdings unter erheblichen Schmerzen – wieder zu 80-100 % als Staplerfahrer arbeitete (Urk. 6/85/3, Urk. 6/85/5-6). Gleichzeitig leuchtet aber auch ein, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit, welche die adominante rechte Hand weniger belastet, wie von den Gutachtern attestiert eine höhere Restarbeitsfähigkeit von 80 % realisieren könnte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Urk. 1). Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Januar 2025 grundsätzlich sämtliche Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
4.2 Wie bereits in E. 4.1 des Rückweisungsurteils festgehalten, hat der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Datums seiner Anmeldung zum Leistungsbezug (9. Mai 2022 [Urk. 6/3/8]) nach Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG am 9. November 2022 frühestens ab dem Monatsanfang am 1. November 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Entstehung eines Rentenanspruchs setzt zusätzlich das Bestehen der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit voraus (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Deshalb ist zur Beurteilung des Rentenanspruchs die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 – ein Jahr vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn gemäss Art. 28 Abs. 1 lit b IVG – und in einer leidensangepassten Tätigkeit spätestens ab dem 1. November 2022 – dem frühest möglichen Rentenbeginn – massgeblich.
Das bidisziplinäre Gutachten äussert sich trotz entsprechender Fragestellung durch die IV-Stelle nur zur Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, nicht aber zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ab dem 1. November 2021 und in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 1. November 2022 (Urk. 6/85/7-8). Deshalb ist die Expertise unvollständig.
In E. 4.1 des Rückweisungsurteils wies das Sozialversicherungsgericht die IVStelle darauf hin, gemäss damaliger Aktenlage müsse nach Ablauf der einjährigen Wartezeit und der sechsmonatigen Karenzfrist am 9. November 2022 bis zum 6. Dezember 2022 von einer 100%igen Invalidität des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Dies führe – vorbehältlich der Ergebnisse des noch einzuholenden medizinischen Gutachtens – zumindest zum Anspruch auf eine befristete Rente; denn auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % vermöge gemäss Rz. 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Juli 2022) einen Rentenanspruch auszulösen. Vor diesem Hintergrund ist die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit ab dem 1. November 2021 in der angestammten Tätigkeit sowie ab dem 1. November 2022 in leidensangepassten Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung für den Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dr. B.___ vom RAD äusserte sich hierzu in seiner Stellungname vom 23. Januar 2025 ebenfalls nicht (Urk. 6/89/4-5).
Bei dieser Aktenlage wäre die IV-Stelle verpflichtet gewesen, den Gutachtern der A.___ eine entsprechende Rückfrage zu stellen. Da es hierbei um eine punktuelle Ergänzung eines grundsätzlich beweiskräftigen Gutachtens geht und noch weitere Fragen offen sind (vgl. nachfolgende Erwägung), rechtfertigt es sich, die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie dies nachhole.
4.3 In E. 4.2.4 des Rückweisungsurteils forderte das Sozialversicherungsgericht die IV-Stelle auf, zur Bestimmung des Invaliditätsgrads einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vorzunehmen, mit dem Hinweis, dies habe sie bisher unterlassen.
Zwar hat die IV-Stelle bereits vor Erlass des Vorbescheids vom 3. Januar 2023 (Urk. 6/20) Abklärungen im Hinblick auf den Lohn, welchen der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte (Valideneinkommen), getätigt (vgl. Urk. 6/11/12, Urk. 6/19/2). Hingegen hat sie das zumutbare Invalideneinkommen in einer leidensangepassten Tätigkeit bisher nicht ermittelt (vgl. Urk. 6/19/6, Urk. 6/30/3, Urk. 6/89/5). Insbesondere finden sich in den Akten keinerlei Informationen zu den unter Berücksichtigung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils und der Berufsausbildung/-erfahrung des Beschwerdeführers in Frage kommenden konkreten beruflichen Einsatzmöglichkeiten. Damit ist auch unklar, auf welcher statistischen Basis das Invalideneinkommen in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit mit einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ermittelt werden soll, das heisst welcher Tabellenlohn (und welches Anforderungsprofil) der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen ist und wie hoch dann gegebenenfalls ein leidensbedingter Abzug auszufallen hat. Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer wieder eine Arbeitstätigkeit aufgenommen hat, weshalb zu beurteilen ist, ob und inwieweit das dabei erzielte Einkommen heranzuziehen ist. Der erforderliche Einkommensvergleich kann nicht ersatzweise vom Gericht vorgenommen werden, da ein solches Vorgehen für den Beschwerdeführer den Verlust einer Entscheidungsinstanz mit voller Kognition zur Folge hätte, zumal im Hinblick auf die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE nicht ausgeschlossen werden kann, dass aus der Differenz zum Valideneinkommen effektiv ein Rentenanspruch resultiert.
Die Sache ist daher auch zur Vornahme der genannten weiteren erwerblichen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Nach erfolgten Abklärungen im Sinne von E. 4.2 und 4.3 wird die IV-Stelle erneut über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab November 2022 zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. April 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab November 2022 entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt