Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00363

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00363


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 24. März 2026

in Sachen

Bildungsdirektion des Kantons Zürich

Volksschulamt

Walchestrasse 21, 8090 Zürich

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1966 geborene X.___ meldete sich am 17. Januar 2022 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf verschiedene gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Im Rahmen der Abklärungen stellten sowohl die Bildungsdirektion des Kantons Zürich, Volksschulamt (nachfolgend: VSA), als auch die Gemeinde Y.___, Finanzabteilung (nachfolgend: Gemeinde Y.___), einen Verrechnungsantrag (Urk. 6/10 und 6/13), weshalb die Ausgleichskasse der SVA dem VSA und der Gemeinde Y.___ am 4. März 2025 das Antragsformular zur Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV zustellte (Urk. 6/40-43). Während die Gemeinde Y.___ am 13. März 2025 eine Verrechnung für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 beantragte (Urk. 6/44), stellte das VSA am 26. März 2025 einen Antrag auf Verrechnung für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 im Umfang von insgesamt Fr. 20'752.-- (Urk. 6/45).

    Mit Verfügungen vom 7. April 2025 sprach die IV-Stelle X.___ vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente, vom 1. August 2023 bis zum 30. April 2024 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2024 eine Rente von 58 % einer ganzen Invalidenrente zu. Zugleich verrechnete sie die Nachzahlungen von insgesamt Fr. 44'289.-- im Umfang von Fr. 9'145.-- und von Fr. 4'806.-- (insgesamt Fr. 13'951.--) mit den vom VSA erbrachten Lohnfortzahlungen sowie im Umfang von Fr. 11'031.-- mit den von der Gemeinde Y.___ erbrachten Lohnfortzahlungen (Urk. 2 [= Urk. 6/59, 6/62, 6/69 und 6/75 S. 5-8]). Nachdem das VSA am 15. April 2025 gegen den Umfang der verfügten Verrechnung opponiert hatte (Urk. 6/73-75 und 6/79), bestätigte die Ausgleichskasse der SVA am 27. Mai 2025 die ans VSA verfügte Verrechnung im Umfang von insgesamt Fr. 13'951.-- (Urk. 6/78).


2.    Gegen die Verfügungen vom 7. April 2025 (Urk. 2) erhob das VSA mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Vergungen sowie die Ausrichtung der korrekten Verrechnung der Rentenleistungen an das Personalamt; eventualiter sei die Sache an die SVA zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Juli 2025 in Kenntnis und ihr zugleich Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob sie an der Beschwerde festhalte (Urk. 7). Mit Eingabe vom 22. August 2025 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, sie halte an der Beschwerde fest (Urk. 9); die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9. September 2025 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Übersteigt ein Streitwert den Betrag von Fr. 30’000.-- nicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

    Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verrechnung der Nachzahlung mit den von ihr ausgerichteten Lohnfortzahlungen sei nicht korrekt vorgenommen worden (Urk. 1). Dabei stellte sie für den Zeitraum der Monate November 2022 bis Juli 2023 sowie Mai bis Juli 2024 Antrag auf Verrechnung (Urk. 6/45). Gemäss Verfügungen vom 7. April 2025 beliefen sich die Rentenbetreffnisse im Zeitraum vom November 2022 bis Juli 2023 auf insgesamt Fr. 20'176.-- (Urk. 2 S. 1), für die Monate Mai bis Juli 2024 auf Fr. 3'924.-- (monatlich Fr. 1'308.--; Urk. 2 S. 11), womit insgesamt ein Rentenbetrag für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zeitraum von Fr. 24'100.-- zugesprochen wurde. Da dieser Betrag unter Fr. 30'000.-- liegt, fällt der Fall in die einzelrichterliche Zuständigkeit.


2.

2.1    Unbestritten ist vorliegend, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Gemeinde Y.___ Lohnfortzahlungen an X.___ geleistet haben und infolgedessen über einen Anspruch auf Verrechnung dieser Vorschussleistungen mit den Nachzahlungen der zugesprochenen Invalidenrente verfügen.

    Strittig ist hingegen die Höhe der von der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin verfügten Verrechnung mit den Nachzahlungen.

2.2    Mit Verfügungen vom 7. April 2025 sprach die Beschwerdegegnerin der Versicherten vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 eine ganze Invalidenrente, vom 1. August 2023 bis zum 30. April 2024 eine Rente von 37.5 % einer ganzen Invalidenrente sowie mit Wirkung ab 1. Mai 2024 eine Rente von 58 % einer ganzen Invalidenrente zu und verrechnete die Nachzahlungen in der Höhe von Fr. 44'289.-- im Umfang von insgesamt Fr. 13'951.-- mit den vom VSA erbrachten Lohnfortzahlungen sowie im Umfang von Fr. 11'031.-- mit den von der Gemeinde Y.___ erbrachten Lohnfortzahlungen (Urk. 2).

    In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juni 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, vorliegend hätten zwei Arbeitgeber nach der gleichen Priorität und periodengerecht Anspruch auf die Verrechnung mit den nachbezahlten Invalidenrenten. Aus dem Berechnungsblatt (Urk. 6/52) sei ersichtlich, wie die jeweiligen Lohnzahlungen verrechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 Fr. 20'176.-- und von Mai 2024 bis Juli 2024 Fr. 576.-- an Löhnen, die Gemeinde Y.___ vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 insgesamt Fr. 15'959.-- an Löhnen bezahlt. Unter Berücksichtigung der Periodengerechtigkeit und der Proportionalität habe der Beschwerdeführerin folglich ein Betrag von insgesamt Fr. 13'951.-- verrechnet werden können, was entsprechend verfügt worden sei (Urk. 5).

2.3    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, die Ausgleichskasse der SVA habe ihr die Möglichkeit eröffnet, die von ihr erbrachten Lohnfortzahlungen mit der IV-Rente der Versicherten zu verrechnen. Auf telefonische Nachfrage hin habe die Ausgleichskasse der SVA keine konkreten Angaben zum Ausfüllen des Verrechnungsantrages machen können, weshalb dieser nach bestem Wissen ausgefüllt und zusammen mit den Lohnausweisen für den Zeitraum vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 zugestellt worden sei. Dabei sei ein Gesamtbetrag im Umfang von Fr. 20'752.-- (Fr. 20'176.-- und Fr. 576.--) zur Verrechnung angegeben und ein Beiblatt zur Nachvollziehbarkeit der Berechnungen beigelegt worden. Mit Verfügungen vom 7. April 2025 habe die Beschwerdegegnerin jedoch anstatt der beantragten Fr. 20'176.-- nur Fr. 9’145.-- verrechnet, während die Gemeinde Y.___ einen Betrag von Fr. 11'031.-- erhalten habe. Angesichts dessen, dass die Versicherte beim Kanton mit einem Pensum von 54 %, bei der Gemeinde Y.___ mit einem Pensum von 21 % angestellt gewesen sei, sei die Aufteilung der Rentennachzahlungen auf die beiden Arbeitgebenden nicht nachvollziehbar; vielmehr sei davon auszugehen, dass die Gemeinde Y.___ einen zu hohen Betrag erhalten habe. Auf zweimalige telefonische Anfrage hin habe die Ausgleichskasse der SVA keine Auskunft geben können, die per E-Mail gestellten Anfragen vom 15. und vom 25. April 2025 seien bis zur Beschwerdeerhebung unbeantwortet geblieben. Der Anspruch sei mit dem erforderlichen Formular innert erstreckter Frist geltend gemacht, von der SVA jedoch nicht korrekt berechnet worden, weshalb die SVA die Verrechnung zu korrigieren habe (Urk. 1).

    Ergänzend führte die Beschwerdeführerin am 22. August 2025 aus, auf erneute telefonische Nachfrage hin habe die Beschwerdegegnerin eingeräumt, dass die Zeiträume und die Beträge in den drei Verfügungen nicht übereinstimmten, dies jedoch auf ein technisches Problem zurückzuführen sei, welches sich nicht lösen lasse. Die angefochtenen Verfügungen seien formell wie materiell rechtswidrig und sowohl das Gebot der sachgerechten Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wie auch das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) sei verletzt worden. Eine periodengerechte und klare Ausgestaltung der Verfügungen sei von wesentlicher praktischer Bedeutung, da andernfalls eine korrekte, präzise und nachvollziehbare Abrechnung gegenüber den involvierten Arbeitgebern verunmöglicht werde. Was die konkrete Berechnung angehe, so habe die Beschwerdegegnerin auf die von der Gemeinde Y.___ im Antragsformular angegebene Lohnsumme abgestellt, während das VSA im Antragsformular nicht die Lohnsumme, sondern die maximal zurückzufordernde Rente angegeben habe. Die Beschwerdegegnerin habe telefonisch dargelegt, sie könne nicht überprüfen, ob im Verrechnungsformular die Lohnsumme oder die maximale Rente eingetragen werde. Dies führe dazu, dass die Berechnung der Beschwerdegegnerin keine sachgerechte und anteilsmässige Aufteilung darstelle, da faktisch einzig die Periodizität berücksichtigt werde, was gegen Art. 85bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ebenso verstosse wie gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 BV. Folglich habe die Beschwerdegegnerin die Aufteilung zwingend nach den effektiv geleisteten Vorschussleistungen vorzunehmen und ihre Berechnung anzupassen (Urk. 9).


3.

3.1    Dem Verrechnungsantrag der Beschwerdeführerin vom 26. März 2025 ist zu entnehmen, dass sie für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Juli 2023 und für die Zeit vom 1. Mai 2024 bis zum 31. Juli 2024 eine Verrechnung im Umfang von Fr. 20'752.-- beantragte (Urk. 6/45 S. 1 f.) und die Zusammensetzung dieses Betrages im Beiblatt zum Verrechnungsantrag VSA aufschlüsselte (Urk. 6/45 S. 3). Dem Verrechnungsantrag legte die Beschwerdeführerin die Lohnabrechnungen für sämtliche Monate (November 2022 bis Juli 2023 sowie Mai 2024 bis Juli 2024) bei (Urk. 6/45 S. 4-19).

    Die Gemeinde Y.___ stellte einen Verrechnungsantrag für die Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 und legte dem Antrag die Lohnkontoblätter der Jahre 2022 und 2023 bei, welchen die ausbezahlten Bruttolöhne zu entnehmen sind (Urk. 6/44 S. 1-6). Am 3. April 2025 schickte die Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin per E-Mail ein Berechnungsblatt, woraus ersichtlich ist, dass in der Zeit vom 1. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 Bruttolöhne im Umfang von Fr. 28'025.30 ausbezahlt wurden, wovon ein Betrag im Umfang von Fr. 18'644.30 verrechnungsfähig sei. Diesen Betrag reduzierte die Beschwerdegegnerin auf Fr. 15'949.60 (Urk. 6/48 f.).

3.2    Die Beschwerdegegnerin übernahm den von der Beschwerdeführerin beantragten Betrag von Fr. 20'176.-- und von Fr. 576.-- und teilte ihn auf die Monate November 2022 bis Juli 2023 respektive Mai 2024 bis Juli 2024 auf, was sie ebenfalls mit dem von der Gemeinde Y.___ beantragten Betrag von Fr. 15'959.-- machte, den sie auf die Monate November 2022 bis Dezember 2023 aufteilte. Anschliessend teilte sie den effektiv verrechenbaren Betrag anteilsmässig auf die Beschwerdeführerin und die Gemeinde Y.___ auf und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Verrechnung im Umfang von Fr. 13'951.-- und die Gemeinde Y.___ auf eine Verrechnung im Umfang von Fr. 11'031.-- habe (vgl. Urk. 6/52).

3.3    Wie die Beschwerdeführerin allerdings ausführte (vgl. E. 2.3), entsprach der von ihr im Verrechnungsantrag eingesetzte Betrag von Fr. 20'752.-- nicht etwa der effektiv ausbezahlten Summe der Lohnfortzahlung, sondern bereits dem Betrag, der ihr verrechnungsweise zustehen würde. Mithin nahm die Beschwerdeführerin die Berechnung, welche die Beschwerdegegnerin in einem späteren Zeitpunkt ebenfalls vornahm (vgl. E. 3.2 und Urk. 6/52), direkt selbst vor, und trug den ermittelten Betrag – anstelle der tatsächlich ausbezahlten Lohnfortzahlungen, mithin der Vorschussleistungen – in den Verrechnungsantrag ein, was ihr angesichts des Umstandes, dass sie bei der Ausgleichskasse der SVA ausdrücklich, jedoch erfolglos, um Unterstützung beim Ausfüllen des Verrechnungsantrages ersuchte, nicht vorzuwerfen ist.

    Es mag wohl zutreffen, dass für die Beschwerdegegnerin auf den ersten Blick nicht eindeutig erkennbar war, dass die Beschwerdeführerin nicht die ausbezahlten Lohnfortzahlungen, sondern den bereits berechneten Verrechnungsanspruch in den Verrechnungsantrag eingetragen hatte. Allerdings ist – und war – aus den mit dem ausgefüllten Verrechnungsantrag mitgesendeten Lohnabrechnungen ersichtlich, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Betrag von insgesamt Fr. 20'752.-- keinesfalls um die effektiv ausbezahlte Summe der Lohnfortzahlung handeln konnte, zumal die Beschwerdeführerin in den fraglichen Zeiträumen Lohnfortzahlungen im Umfang von gut Fr. 47'000.-- geleistet hatte (Urk. 6/45 S. 4-19). Dies hätte der Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der Rückfrage der Beschwerdeführerin per E-Mail am 15. April 2025 (Urk. 6/73), mit welchem die Beschwerdeführerin auf das Missverhältnis zwischen den sehr ungleichen Pensen (54 % bei der Beschwerdeführerin, 21 % bei der Gemeinde Y.___) und der annähernd gleich hohen verfügten Verrechnung (Beschwerdeführerin Fr. 13'951.--, Gemeinde Y.___ Fr. 11'031.--) hinwies, durch Prüfen der Lohnabrechnungen auffallen sollen. Spätestens im Zeitpunkt der telefonischen Rückfrage seitens der Beschwerdeführerin am 17. April 2025 (Urk. 10/10) hätte ihr dieser Umstand definitiv klar sein müssen. Weshalb sie am 9. September 2025 (Urk. 12) dennoch an ihrer Auffassung festhielt, die Verrechnung der Nachzahlungen sei korrekt erfolgt, erscheint folglich nicht nachvollziehbar.

3.4    Nach dem Gesagten erfolgte die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung der Verrechnung der Lohnfortzahlungen der Beschwerdeführerin mit den Nachzahlungen der zugesprochenen Invalidenrente insofern nicht korrekt, als die Beschwerdegegnerin der Berechnung auf Seiten der Beschwerdeführerin die falschen Zahlen zu Grunde legte. Die angefochtenen Verfügungen sind daher insoweit aufzuheben, als es die Verrechnung der Nachzahlungen mit den Lohnfortzahlungen der beiden Arbeitgeber betrifft, damit die IV-Stelle die Höhe der Verrechnung der Lohnfortzahlungen mit den Nachzahlungen der zugesprochenen Invalidenrente unter Berücksichtigung der korrekten Zahlen neu berechne und hernach über die Höhe der Verrechnung neu verfüge.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.

4.1    Da die vorliegende Streitigkeit über die Verrechnung der Rentennachzahlungen mit erbrachten Vorschussleistungen nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Invalidenversicherungsleistungen betrifft (vgl. BGE 129 V 362 E. 2), ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Gesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

4.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; 137 V 210 E. 7.1; 137 V 57 E. 2.2). Da allerdings im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis), ist der Beschwerdeführerin entgegen ihres Antrages trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 insoweit aufgehoben werden, als es die Verrechnung der Nachzahlungen mit den Lohnfortzahlungen betrifft, und die Sache wird in diesem Umfang an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Neuberechnung der Verrechnung im Sinne der Erwägungen, über die Verrechnung der Lohnfortzahlungen mit den Nachzahlungen der zugesprochenen Invalidenrente neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Bildungsdirektion des Kantons Zürich

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Gemeinde Y.___

- X.___

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




CurigerBöhme