Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00344
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1991, hat im Jahr 2011 eine kaufmännische Lehre abgeschlossen und war seither an verschiedenen Stellen tätig. Zuletzt absolvierte er vom 8. Januar bis 30. Juni 2020 ein Praktikum bei der Y.___ AG als Allrounder zur Unterstützung der Marketing-Abteilung. Ab dem 1. Juli 2020 erhielt er dort eine befristete Festanstellung in einem 50%-Pensum (Urk. 11/2, 11/6, 11/9 und 11/22/1). Insbesondere unter Hinweis auf eine verminderte Belastbarkeit, eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit sowie eine verminderte Stresstoleranz hatte er sich am 16. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 11/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 9. Juli 2020 ein Standortgespräch mit dem Versicherten durch (Urk. 11/9) und holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/1, 11/6-7) einen Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, ein (Urk. 11/12). Im Rahmen eines Telefonats vom 15. Dezember 2020 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, nun in einer unbefristeten Festanstellung zu 50 % erwerbstätig zu sein (Urk. 11/13). Nach Eingang einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 22. April 2021 (Urk. 11/14/3) nahm die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 9. Juni 2021 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/15). Unter Beilage eines Berichtes von Dr. Z.___ vom 13. Juni 2021 (Urk. 11/16) sowie des Abschlussberichtes der seitens der Sozialbehörde zugezogenen A.___ AG vom 6. Juli 2020 (Urk. 11/22; vgl. Urk. 11/4) erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 11/17, 11/23). Am 30. September 2021 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 11/25). Die vom Versicherten dagegen am 28. Oktober 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 11/29/3-8) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2021.00640 vom 22. Februar 2023 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zu weiteren Abklärungen und hernach neuer Verfügung über den Leistungsanspruch zurückwies (Urk. 11/37). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Im Zuge der Umsetzung dieses Urteils holte die IV-Stelle zunächst Berichte der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 11/49, 11/52). Zudem gab sie bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und lic. phil. C.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, ein psychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten in Auftrag (Urk. 11/59), welches am 20. Juni und 7. Juli 2024 erstattet wurde (Urk. 11/68 f.). Mit Vorbescheid vom 6. Dezember 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Zusprechung einer Rente von 43 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2022, einer Rente von 54 % einer ganzen Rente ab 1. Juni 2022 und einer Rente von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 in Aussicht (Urk. 11/77). Am 7. April 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 11/82 [Begründung], 11/95, 11/101 und 11/106).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, am 16. Mai 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtenen Verfügungen seien dahingehend abzuändern, als der Rentenbeginn auf den 1. Juni 2021 anzusetzen und eine höhere Rente zuzusprechen sei. In prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person der mandatierten Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 (Urk. 5) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen zum Nachweis seiner finanziellen Bedürftigkeit ein (Urk. 6, Urk. 7/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Replik vom 25. September 2025 hielt der nunmehr durch Rechtsanwältin Lotti Sigg vertretene Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 13 S. 2), worauf die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 mitteilte, auf das Einreichen einer Duplik zu verzichten (Urk. 15). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. November 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 16). Am 4. November 2025 reichte Rechtsanwältin Sigg ihre Honorarnote ein (Urk. 17 f.).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 149 II 320 E. 3, 148 V 174 E. 4.1). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen. Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (BGE 150 V 323 E. 4.2 mit Hinweisen).
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende rentenabweisende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die Anmeldung zum Rentenbezug im Juni 2020 (Urk. 11/2) um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung erhobenen Rentenanspruch. Für dessen Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Rechtslage massgebend. Ein allfälliger Rentenanspruch würde überdies bestehen bleiben, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2024 vom 15. September 2025 mit Hinweisen).
Im Folgenden wird deshalb, soweit nicht anders vermerkt, die Rechtslage in ihrer bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten sei beim Beschwerdeführer ab Juni 2020 eine gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung seien ihm klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten, idealerweise in einem wohlwollenden und wertschätzenden Umfeld, ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit der Möglichkeit, eigenständig Pausen einzulegen, zu 50 % zumutbar. Ein Rentenanspruch entstehe frühestens ab dem 1. Juni 2021. Der Einkommensvergleich ergebe für das Jahr 2021 jedoch einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2 S. 9 f.).
Aufgrund einer Gesetzesrevision sei der Invaliditätsgrad per 1. Januar 2022 neu berechnet worden. Da der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten könne, resultiere unter Berücksichtigung eines Abzugs [vom Invalideneinkommen] ein Invaliditätsgrad von 43 %, was zu einer Rente von 43 % einer ganzen Rente ab genanntem Datum führe. Im März 2022 hätten sich die gesundheitlichen Beschwerden verschlechtert, weshalb eine angepasste Tätigkeit nur noch zu 40 % zumutbar gewesen sei. Ab Juni 2022 bestehe deshalb Anspruch auf eine Rente von 54 % einer ganzen Rente. Aufgrund einer weiteren Gesetzesrevision sei der Invaliditätsgrad sodann per 1. Januar 2024 neu zu berechnen, wobei ein zusätzlicher Abzug von 10 % auf die statistischen Löhne gewährt werde. Ab genanntem Datum habe der Beschwerdeführer daher Anspruch auf eine Rente von 60 % einer ganzen Rente (Urk. 2 S. 9 f.).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug krankgeschrieben gewesen zu sein und zu 50 % in einem Eingliederungsprogramm gearbeitet zu haben. Sein Pensum habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht steigern können. Der Rentenanspruch beginne deshalb früher als von der Beschwerdegegnerin angenommen, nämlich sechs Monate nach erfolgter Anmeldung. Gestützt auf seine Erwerbsbiografie sei das Wartejahr damals bereits abgelaufen gewesen. Des Weiteren bestehe eine höhere Arbeitsunfähigkeit, als die Beschwerdegegnerin annehme. Schliesslich seien beim Einkommensvergleich von Anfang an bzw. auch vor der Gesetzesrevision die behinderungsbedingten Leidensabzüge zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2025 hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe kein Anlass für eine frühere Ansetzung des Beginns des Wartejahrs. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit habe erst ab Juni 2020 eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit vorgelegen. So seien die konkreten Umstände wie namentlich das vom Beschwerdeführer absolvierte Eingliederungsprogramm im Gutachten einbezogen und es sei nachvollziehbar begründet worden, weshalb sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erst seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 22. Juni 2020 überwiegend wahrscheinlich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei (Urk. 10).
2.4 Mit Replik vom 25. September 2025 betonte der Beschwerdeführer, dass das Wartejahr bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug erfüllt gewesen sei (Urk. 13 S. 2). Überdies brachte er vor, gestützt auf das Gutachten sei anzunehmen, dass zumindest momentan keine verwertbare Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliege (Urk. 13 S. 4). Würde dennoch von der Existenz angepasster Tätigkeiten ausgegangen, so wäre ein mindestens 20%iger leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu gewähren. In dieser Hinsicht wäre zudem nicht die Tabelle für Hilfsarbeiten, sondern diejenige für Dienstleistungen zu berücksichtigen. Im Übrigen müsse von einem höheren Valideneinkommen ausgegangen werden, da er eine Handelsschule abgeschlossen, aber wegen seiner lebenslangen Einschränkung nie in seinem Beruf habe Fuss fassen können. Im Gesundheitsfall hätte er heute sicherlich eine qualifizierte KV-Stelle mit Verantwortung inne (Urk. 13 S. 5).
3.
3.1 Im Rahmen der erstmaligen Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers holte die Beschwerdegegnerin Berichte des behandelnden Psychiaters sowie eine RAD-Stellungnahme ein. In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen in E. 3.1-3.3 des Urteils des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 22. Februar 2023 zu verweisen (Prozess IV.2021.00640, Urk. 11/37/6-7). Im genannten Urteil erachtete das Gericht die bis dahin erfolgten medizinischen Abklärungen als nicht ausreichend, insbesondere da sich nicht feststellen liess, welche funktionellen Einschränkungen störungsbedingt vorlagen und wie sich diese konkret auf die Erwerbsfähigkeit auswirkten. Die Beschwerdegegnerin wurde daher zur Durchführung ergänzender Abklärungen in Form einer psychiatrischen Begutachtung aufgefordert (Urk. 11/37/9-10).
3.2 Im Zuge der Umsetzung des Rückweisungsurteils nahm die Beschwerdegegnerin zunächst den Bericht der D.___ (D.___) vom 5. Dezember 2022 zu den Akten. Diesem sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 11/52/1):
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- soziale Phobien (ICD-10 F40.1).
Auf der Grundlage der testpsychologischen Autismus-Spektrum-Abklärung (vgl. Urk. 11/52/1-2) sei vom Vorliegen eines Asperger-Syndroms auszugehen. Obwohl es dem Beschwerdeführer teilweise erfolgreich gelinge, gewisse Defizite durch aufwändiges Lernen von Verhaltensweisen seines Umfelds zu kompensieren, sei dennoch von einem hohen Leidensdruck und Einschränkungen bezüglich verschiedener alltäglicher Aufgaben auszugehen, insbesondere bei der sozialen Interaktion. In der Rückschau zu den Arbeitsversuchen habe sich eine Verstärkung der Erschöpfung und der sozialen Ängste gezeigt. Im Hinblick auf die berufliche Laufbahn sei aufgrund des enormen Drucks, der durch die ganze Adoleszenz vorhanden gewesen sei, langsam vorzugehen. Wichtig wäre ein adäquater Beruf, zu dem der Beschwerdeführer langsam von zu Hause aus Zugang finden könnte, und vor allem die Ruhe einer Nische, die der Beschwerdeführer bräuchte (Urk. 11/52/2).
3.3 Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bestätigte in seinem Bericht vom 31. August 2023 die Diagnose eines Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5). Der Beschwerdeführer sei seit März 2022 zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 11/49/4). Eine Arbeitstätigkeit werde nur in einem auf ihn angepassten Berufsumfeld möglich sein (Urk. 11/49/7).
3.4
3.4.1 Dem neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. C.___ vom 20. Juni 2024 (mitunterzeichnet von lic. phil. F.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP) ist folgende Diagnose zu entnehmen (Urk. 11/68/7):
- testdiagnostisch leicht verminderte sprachliche Lernleistung bei ansonsten alters- und ausbildungsentsprechenden kognitiven Leistungen sowie klinisch evidenten Verhaltensbesonderheiten bei eigenanamnestisch zeitlich verminderter mentaler Belastbarkeit.
Der Beschwerdeführer habe sich insgesamt ausreichend auf die neuropsychologische Untersuchung einlassen können und habe konstruktiv sowie mit gegebener Anstrengungsbereitschaft mitgearbeitet. Er habe Instruktionen oft nach mehrmaligem Nachfragen und Rückversichern, dass er die Aufgabe richtig verstanden habe umsetzen können. Das Arbeitstempo sei durchschnittlich gewesen. Klinisch hätten sich Verhaltensbesonderheiten wie Bewegungs-stereotypen, kaum Blickkontakt, umständliches, angespanntes und leicht weitschweifendes Gesprächsverhalten sowie Stressintoleranz gezeigt. In der umfassenden 3.5-stündigen neuropsychologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer in den geprüften kognitiven Domänen Aufmerksamkeit/Kon-zentration, nonverbales Lernen und verbales/nonverbales Gedächtnis, Exekutiv-funktionen, visuell-räumliche/visuo-konstruktive Leistungen sowie Sprache und Rechnen alters- und ausbildungskorrigierte durchschnittliche Ergebnisse erzielt. Leichte Minderleistungen hätten sich im Bereich des verbalen Lernens objektiveren lassen (Urk. 11/68/7).
Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe aufgrund der mit Ausnahme einer leicht verminderten sprachlichen Lernleistung (bei intakter Abrufleistung) alters- und ausbildungsentsprechenden kognitiven Leistungsfähigkeit weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit leistungsmässig eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der leicht verminderten sprachlichen Lernleistung sei bei der Einarbeitung in eine neue Tätigkeit oder beim Erwerb neuer Fähigkeiten bis zum Erlangen von Routine von einer leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 11/68/8).
3.4.2 Dr. G.___ stellte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 7. Juli 2024 folgende Diagnosen (Urk. 11/69/27):
- Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5)
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1).
Zum psychopathologischen Befund führte Dr. G.___ im Wesentlichen aus, während der Exploration habe es keine Hinweise auf Bewusstseins- oder Orientierungsstörungen gegeben. Während des dreistündigen Gesprächs habe sich der Beschwerdeführer gut auf die Befragung konzentrieren können, wobei insgesamt drei Pausen stattgefunden hätten. Es sei aber ersichtlich gewesen, dass die Befragung für ihn sehr anstrengend gewesen sei (Nervosität durch im Verlauf des Gesprächs zunehmende Fingerbewegungen, Zittern am Körper). Formalgedanklich sei er teilweise gehemmt, verlangsamt und perseverierend gewesen. In Bezug auf Ängste habe der Beschwerdeführer erwähnt, nicht so gerne zu viele Menschen zu haben, was aber nicht im Sinne einer Angst zu verstehen sei. Generell verlasse er nicht gerne das Haus. Weitere Ängste seien nicht angegeben worden. Gefragt nach Zwangsverhalten habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er beispielsweise in der hausinternen elektronischen Bibliothek Dinge dokumentarisch zusammentragen oder zusammenfassen müsse, weil er gerne Ordnung habe. Unter Stress mache er dies häufiger. Er habe grundsätzlichen ein hohes Kontrollbedürfnis. Zwangsverhalten im Sinne von Kontrollzwängen oder Zwangsgedanken seien verneint worden, wobei es auch keine objektivierbaren Hinweise auf ein solches Verhalten gegeben habe. Des Weiteren seien keine indirekten Anzeichen für Wahn beobachtbar gewesen; entsprechende Symptome seien nicht angegeben worden. Verneint habe der Beschwerdeführer zudem Sinnestäuschungen und Ich-Störungen. In affektiver Hinsicht habe er während des Begutachtungsgesprächs in der Stimmung gedrückt und angestrengt gewirkt; die Stimmungslage sei deutlich zum negativen Pol ausgelenkt gewesen. Eine Reizbarkeit und innere Unruhe sei beispielsweise bei der Tonlage von Antworten auf Fragen erkennbar gewesen, die wiederholt hätten gestellt werden müssen. Hinsichtlich des Antriebs habe der Beschwerdeführer aus fachlicher Sicht gehemmt und etwas verlangsamt gewirkt (Urk. 11/69/17-19).
Das Asperger-Syndrom manifestiert sich laut Dr. G.___ beim Beschwerdeführer durch deutlich beobachtbare, qualitative Beeinträchtigungen in der sozialen Interaktion (fehlender Blickkontakt, kaum Mimik und stereotype Körperhaltung mit Manierismen). Schwierigkeiten in sozialen Interaktionen hätten sich ab der Kindheit mit Akzentuierung in der Jugend und dann im Erwachsenenalter eruieren lassen, die letztlich auch zu Problemen bei der Eingliederung ins Berufsleben geführt hätten. Eine sprachliche Entwicklungsstörung sei hingegen nicht festzustellen. Die diagnostische Abklärung der Universitätsklinik H.___ sei umfassend und gründlich durchgeführt worden, weshalb sich das Gutachten bei der Diagnosestellung zusätzlich zu den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den beobachtbaren Symptomen auch auf die Aktenlage abstützen könne. Die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode ergebe sich aus der vorliegenden depressiven Episode mit den beschriebenen Symptomen sowie der Gegebenheit, dass bereits im Jugendalter depressive Phasen vorhanden gewesen seien (Urk. 11/69/27).
Aus gutachterlicher Sicht lägen angesichts der vorliegenden Diagnosen und der damit verbundenen Schwierigkeiten gemäss Mini-ICF klare Einschränkungen in der angestammten Tätigkeit in der Administration und im Marketing vor. So bestünden starke Schwierigkeiten in der Proaktivität und Spontanaktivität, in der Flexibilität und Umstellung, in der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten und in der Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen bestünden in der Kompetenz und Wissensanwendung, in der reduzierten Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie der Anpassung an Regeln und Routine. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit belaufe sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ca. 30 %, was seit März 2022 bis dato gelte. Für die Zeit ab der Anmeldung vom 22. Juni 2020 bis Februar 2022 sei eine Arbeitsfähigkeit von durchschnittlich 50 % anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum eine 50%ige Anstellung innegehabt habe (Urk. 11/69/34-35).
Ideal angepasst wäre aus gutachterlicher Sicht eine Tätigkeit, die der Beschwerdeführer beispielsweise von zu Hause aus erledigen könne, mit der Möglichkeit, die Arbeiten selbständig einzuteilen und nicht zeitkritisch erledigen zu müssen. Er gehe aktuell einer Tätigkeit in einem sehr geringen Pensum nach (Ausfüllen von Fragebögen). Eine solche Tätigkeit oder gegebenenfalls eine Tätigkeit am Computer, bei der seine Interessen und Fähigkeiten Berücksichtigung fänden, würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer guten Prognose hinsichtlich der Einbindung in einen Arbeitsprozess führen. Zu berücksichtigen sei dabei ein langsamer und schrittweiser beruflicher Einstieg, zunächst in einem kleinen Pensum von ca. 5-10 % mit einer zustandsangepassten Steigerung. Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt sei perspektivisch bei maximal 50 % anzunehmen. Vom 22. Juni 2020 bis Februar 2022 sei in einer angepassten Tätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer ca. 5060%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen; danach habe diese durchschnittlich tendenziell bei 40 % gelegen (Urk. 11/69/34-36).
3.5 Der RAD-Arzt Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erachtete die gutachterlichen Schlussfolgerungen in seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2024 als nachvollziehbar und empfahl, darauf abzustellen (Urk. 11/74/4). Der Beschwerdeführer scheine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einem schweren Gesundheitsschaden zu leiden, welcher zu Einschränkungen in der Persönlichkeit und in der sozialen Interaktionsfähigkeit führe. Die Aktenlage sei diesbezüglich konsistent und eine Therapieresistenz sei ausgewiesen. Dem Belastungsprofil entsprächen klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten. Idealerweise sollte es sich um ein wohlwollendes und wertschätzendes Umfeld ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit der Möglichkeit zu eigenständigen Pausen handeln. Sowohl ein emotional beanspruchendes oder konfliktreiches Arbeitsklima als auch soziale Interaktionen als Bestandteil der Tätigkeit seien zu vermeiden (Urk. 11/74/5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht zur Hauptsache auf das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten vom 20. Juni und 7. Juli 2024 (Urk. 11/68 f.). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5, 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_272/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.2).
4.2 Dr. G.___ leitete die von ihm aus psychiatrischer Sicht gestellten Diagnosen auf der Grundlage der seinerseits erhobenen objektiven Befunde und unter Einbezug der neuropsychologischen Beurteilung durch lic. phil. C.___ (vgl. Urk. 11/69/25-26) einlässlich und nachvollziehbar her. Gleiches gilt für die von ihm namentlich aufgrund des diagnostizierten Asperger-Syndroms fest-gestellten funktionellen Einschränkungen wie etwa den starken Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in der Proaktivität und Spontanaktivität, in der Flexibilität und Umstellung, in der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie in der Gruppenfähigkeit (Urk. 11/69/34). Es sind denn auch keine abweichenden fachärztliche Beurteilungen aktenkundig; der RAD sprach sich mit Stellungnahme vom 10. Juli 2024 ebenfalls dafür aus, auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abzustellen (Urk. 11/74/4). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich Dr. G.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an den grundsätzlich für sämtliche psychischen Leiden massgebenden Standardindikatoren orientiert hat (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.1.3). Es ergeben sich keine Hinweise, dass er sich dabei nicht an die normativen Vorgaben gehalten hätte. So äusserte er sich insbesondere nicht nur einlässlich zum sozialen Kontext, sondern auch zur Konsistenz, zur Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Komorbiditäten sowie zum Behandlungsverlauf (Urk. 11/69/21-30). Weiterungen seitens des Gerichts erübrigen sich daher in diesem Zusammenhang (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 9.2.2).
4.3
4.3.1 Beschwerdeweise wurde die Beweiskraft des psychiatrisch-neuropsychologischen Gutachtens im Grundsatz denn auch nicht angezweifelt (vgl. Urk. 13 S. 2-4). Umstritten ist jedoch, wie die von Dr. G.___ für angepasste Tätigkeiten attestierte Arbeitsfähigkeit zu verstehen ist. Während die Beschwerdegegnerin der Meinung ist, von Juni 2020 bis Februar 2022 habe eine 50%ige und danach ab März 2022 eine 40%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. Urk. 2 S. 9 f., Urk. 11/73), vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, der Gutachter gehe aktuell faktisch von einer vollen Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten aus, indem er im freien Markt «perspektivisch» eine maximal 50%ige Arbeitsunfähigkeit annehme (Urk. 13 S. 4).
4.3.2 Dr. G.___ empfahl einen schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg und nahm «perspektivisch» eine maximal 50%ige Arbeitsfähigkeit im freien Arbeitsmarkt an. Ferner hielt er fest, für den Zeitraum zwischen dem 22. Juni 2020 und Februar 2022 sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer 50-60%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, danach habe diese tendenziell durchschnittlich bei 40 % gelegen (vgl. vorstehende E. 3.4.2 in fine). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sind diese Ausführungen nicht gleichzusetzen mit einer derzeit gänzlich fehlenden Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten. Dagegen spricht zunächst, dass der Gutachter den Wiedereinstieg in die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter Administration/Marketing mit einem Pensum von maximal 30 % ab sofort (bzw. seit März 2022) für möglich erachtete (Urk. 11/69/35). Es erschliesst sich nicht, weshalb es sich für eine angepasste Tätigkeit anders verhalten sollte, zumal das letzte Anstellungsverhältnis nicht erst kürzlich, sondern bereits im Juli 2022 endete (Urk. 11/43/2), und folglich auch in diesem Zusammenhang gewisse Einarbeitungshürden bestünden. Die letzte Anstellung umfasste überdies ein vergleichbares Teilzeitpensum (50 %; Urk. 11/9, 11/13), wie es dem Beschwerdeführer nun für eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet wird, sodass von ihm in dieser Hinsicht keine grundlegende Umstellung oder ein erstmaliger Einstieg in die Berufswelt erwartet wird. Von neuropsychologischer Seite wurde denn auch bloss eine leichte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis zum Erlangen einer Routine postuliert (Urk. 11/68/8). Nicht zuletzt fällt entscheidend ins Gewicht, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Wiedereingliederung aus gesundheitlichen respektive invaliditätsbedingten Gründen stufenweise erfolgen müsste. So kann laut Dr. G.___ mit medizinischen Massnahmen überwiegend wahrscheinlich keine relevante Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden (Urk. 11/69/36; vgl. auch RAD-Stellungnahme vom 10. Juli 2024, Urk. 11/74/5). Mithin hängt die berufliche Eingliederung nicht von einem medizinischen Behandlungserfolg ab, den es zunächst abzuwarten gälte.
4.3.3 Nach dem Gesagten ist auf der Basis der gutachterlichen Feststellungen sowie denjenigen des RAD mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einem leidensadaptierten Tätigkeitsbereich seit März 2022 zu 40 % arbeitsfähig ist. Zuvor bestand ab dem 22. Juni 2020 eine 50-60%ige Arbeitsfähigkeit.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei sehr zweifelhaft, ob auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Tätigkeit existiere, die dem von gutachterlicher Seite statuierten Zumutbarkeitsprofil entspreche und entgolten werde (Urk. 13 S. 4). Mithin bestreitet er die Verwertbarkeit der verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit.
5.2 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seine Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als die vom Gutachter exemplarisch genannte angepasste Arbeit des Ausfüllens von Fragebögen (Urk. 11/69/34-35) keiner Tätigkeit entspricht, mit der ein relevantes Erwerbseinkommen erzielt werden könnte. Er lässt jedoch ausser Acht, dass der RAD auf der Basis der gutachterlichen Feststellungen ein detailliertes Belastungsprofil erstellt hat, welches den funktionellen Einschränkungen Rechnung trägt. Demgemäss sind dem Beschwerdeführer klar vorstrukturierte, routinierte Tätigkeiten zumutbar. Idealerweise sollte es sich dabei um ein wohlwollendes und wertschätzendes Umfeld ohne Zeit- oder Leistungsdruck und mit der Möglichkeit zu eigenständigen Pausen handeln. Ein emotional beanspruchendes oder konfliktreiches Arbeitsklima gilt es ebenso zu vermeiden wie soziale Interaktionen als Bestandteil der Tätigkeit (Urk. 11/74/5). Obschon zuzugestehen ist, dass das potentielle Tätigkeitsfeld dadurch bedeutsame Einschränkungen erfährt, ist gleichwohl zu betonen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2025 vom 28. Januar 2026 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer verfügt des Weiteren über einen Lehrabschluss und praktische Erfahrungen im kaufmännischen Bereich (vgl. Urk. 11/2/5, 11/49/5-6), wobei angesichts des Belastungsprofils davon auszugehen ist, dass die dabei erworbenen Kompetenzen auch in einem leidensadaptierten Berufsumfeld von Nutzen sein können. Der Verwertbarkeit steht unter diesen Umständen auch nicht entgegen, dass die erwerbliche Tätigkeit laut Gutachter «beispielsweise» respektive «idealerweise» von zu Hause aus erledigt werden können sollte (Urk. 11/69/34-35). Dass es dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt gänzlich verunmöglicht sein sollte, den Betrieb des Arbeitgebers sporadisch und bei Bedarf in Begleitung einer Vertrauensperson aufzusuchen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.3 u. 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.4), lässt sich aus den Akten nicht ableiten (vgl. etwa Urk. 11/69/15). Abschliessend bleibt festzuhalten, dass an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 6.2 mit Hinweisen). Gesamthaft ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit somit nicht zuletzt unter Berücksichtigung der rechtsprechungsgemäss hohen Hürden für eine Unverwertbarkeit zu bejahen.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin nahm für mehrere Zeiträume Einkommensvergleiche im Sinne von Art. 16 ATSG vor (1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021, 1. Januar 2022 bis 31. Mai 2022, 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023 sowie ab 1. Januar 2024; vgl. Urk. 11/73, 11/74/6-8).
6.2
6.2.1 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst die Festlegung des frühestmöglichen Rentenbeginns auf den 1. Juni 2021. Das Wartejahr sei bereits im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug (Juni 2020; Urk. 11/2) abgelaufen gewesen (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 2).
Der RAD und die Beschwerdegegnerin gingen gestützt auf das psychiatrische Gutachten von einer gesundheitlichen Einschränkung ab Juni 2020 aus (Urk. 2 S. 9, Urk. 11/74/5). Für die Zeit davor gab der Gutachter keine Einschätzung ab (vgl. Urk. 11/69/35-36). Da der Beschwerdeführer ab März 2020 eine ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. Z.___ aufnahm und dieser ihm (spätestens) ab dem Erstkontakt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/12/2; vgl. auch Urk. 11/69/21), rechtfertigt es sich, mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit ab diesem Zeitpunkt von einer krankheitsbedingt verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Für die Annahme einer weiter zurückreichenden Arbeitsunfähigkeit mangelt es an einer echtzeitlichen Dokumentation (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_619/2025 vom 2. Dezember 2025 E. 4.1 mit Hinweis). Der frühestmögliche Rentenbeginn ist demnach März 2021, da zu diesem Zeitpunkt sowohl das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG als auch die sechsmonatige Karenzfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen waren.
6.2.2 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, das Valideneinkommen sei auf einen höheren seinerseits nicht näher substantiierten Betrag festzulegen (Urk. 13 S. 5). Praxisgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Handelsschule absolviert hat (Urk. 11/2/5), lässt nicht mit dem notwendigen Beweisgrad auf einen beruflichen Aufstieg im Gesundheitsfall und auf ein dementsprechend hohes Valideneinkommen schliessen. Hierfür wären konkrete Anhaltspunkte nötig, weshalb dem Vorbringen kein Erfolg beschieden ist. Darüber hinaus erfolgten in Bezug auf die Bemessung des Validen-einkommens keine weiteren Einwände und es besteht auch kein Anlass zu einer Korrektur durch das Gericht.
6.2.3 In Bezug auf das Invalideneinkommen erachtet der Beschwerdeführer einerseits die Anwendung der Tabellenwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE) für Dienstleistungen statt derjenigen für Hilfsarbeiten als gerechtfertigt (Urk. 13 S. 5). Praxisgemäss wird üblicherweise auf die in der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht) für den privaten Sektor angegebenen Totalwerte aller Wirtschaftszweige abgestellt (BGE 148 V 174 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2024 vom 13. August 2025 E. 3.1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Es mag zutreffen, dass einzelne Branchen im Sektor 2 (Produktion) nur schwer vereinbar erscheinen mit einer vorzugsweise in Heimarbeit auszuübenden Erwerbstätigkeit. Gleiches trifft jedoch auf einzelne Branchen im Sektor 3 (Dienstleistungen) zu wie beispielsweise Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie oder Erziehung und Unterricht. Die Beschränkung auf den letztgenannten Sektor erscheint daher nicht gerechtfertigt.
Andererseits beantragt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die im Gutachten genannten vielfältigen Einschränkungen die Gewährung eines mindestens 20%igen leidensbedingten Abzugs vom Invalideneinkommen (Urk. 13 S. 5). Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. Januar 2022 einen (Teilzeit-)Abzug von 10 % und ab 1. Januar 2024 einen Abzug von insgesamt 20 % berücksichtigt (vgl. Urk. 10/73/4-6). Von gutachterlicher Seite wurde den gesundheitlichen Einschränkungen und dem damit einhergehenden erhöhten Pausen- bzw. Erholungsbedarf bereits im Rahmen der Festlegung der Restarbeitsfähigkeit Rechnung getragen (vgl. Urk. 10/69/35-36). Dieser Aspekt darf folglich nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen, da dies zu einer doppelten Veranschlagung führen würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 4.1). Des Weiteren stellt eine psychisch bedingte verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und mitarbeitender Personen respektive ein wohlwollendes Arbeitsumfeld wie vom RAD für notwendig erachtet (Urk. 11/74/5) in der Regel keinen eigenständigen Abzugsgrund dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_465/2023 vom 16. September 2024 E. 8.2.1 mit Hinweisen).
In Betracht fällt jedoch die Gewährung eines Abzugs bereits ab März 2021, da der Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann. In diesem Zusammenhang ist praxisgemäss die LSE-Tabelle T18 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, Jahr 2020) heranzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020 E. 3.2 mit Hinweis). Es zeigt sich, dass Männer ohne Kaderfunktion bei einem Arbeitspensum zwischen 50 und 74 % aufgerechnet auf ein Vollzeitpensum durchschnittlich ein um 4.2 % tieferes Einkommen erzielten als Beschäftigte mit einem Pensum von 90 % oder mehr; bei einem Arbeitspensum zwischen 25 und 49 % betrug die Einbusse gar 12.91 %. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 5 % für das Invalideneinkommen des Jahres 2021 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_621/2023 vom 7. August 2024 E. 5.2.1). In Bezug auf die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die einschlägige Verordnungsbestimmung (Art. 26bis Abs. 3 IVV) ab 1. Januar 2022 gewährten Abzüge bleibt festzuhalten, dass aufgrund der konkreten Umstände kein Bedarf an einer Korrektur besteht (vgl. dazu BGE 150 V 410 E. 10.6).
6.2.4 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleiche sind somit insoweit anzupassen, als der Rentenbeginn auf März 2021 festzulegen und für das Invalideneinkommen des Jahres 2021 ein leidensbedingter Abzug von 5 % zu gewähren ist. Im Übrigen sind die zu Recht auf der Grundlage der LSE 2020 (TA1_tirage_skill_level) und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit sowie der Nominallohnentwicklung ermittelten Vergleichseinkommen nicht zu beanstanden.
Für den Zeitraum von März bis Dezember 2021 ist demnach von einem Valideneinkommen von Fr. 51'635.79 und einem Invalideneinkommen von Fr. 31'028.-- (Fr. 32'661.06 x 0.95) auszugehen (vgl. Urk. 11/73/3). Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 39.91 % bzw. 40 %, womit der Beschwerdeführer gestützt auf die damals (bis Ende Dezember 2021) in Kraft gestandene Rechtslage ab März 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente hat (vgl. vorstehende E. 1.4; zum Runden: BGE 130 V 121).
Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die wie der Beschwerdeführer bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch so lange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Führt folglich die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen des IVG und der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 zu einer Änderung von mindestens fünf Prozentpunkten im Invaliditätsgrad (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2023 vom 27. September 2024 E. 3). Für die Zeit ab 1. Januar 2022 hat die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad zutreffend auf 43 % festgelegt (Urk. 11/73/1). Mithin liegt im Vergleich zum für das Jahr 2021 ermittelten Invaliditätsgrad keine Änderung von mindestens 5 % vor, weshalb der Beschwerdeführer auch ab 1. Januar 2022 weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.
Seit März 2022 ist der Beschwerdeführer laut beweiskräftiger gutachterlicher Einschätzung in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 40 % arbeitsfähig. Der Invaliditätsgrad erhöhte sich dadurch auf 54 % (Urk. 11/73/1), was ab 1. Juni 2022 zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Zudem ist angesichts der Veränderung von über fünf Prozentpunkten ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem vorzunehmen. Folglich hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2022 Anspruch auf eine Rente von 54 % einer ganzen Rente (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung), wie es von der Beschwerdegegnerin zutreffend verfügt wurde.
Für die Zeit ab 1. Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin schliesslich einen Invaliditätsgrad von 60 % ermittelt, wobei sie in Nachachtung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit genanntem Datum in Kraft stehenden Fassung) richtigerweise einen Abzug von insgesamt 20 % vom Invalideneinkommen gewährte (Urk. 11/73/2, 11/73/6). Da wiederum eine Änderung von über fünf Prozentpunkten vorliegt, erweist sich die Zusprechung einer Rente von 60 % einer ganzen Rente ab 1. Januar 2024 als rechtens (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Fassung).
7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer demnach vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente, vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 60 %. Die angefochtenen Verfügungen vom 7. April 2025 sind in teilweiser Gutheissung der Beschwerde entsprechend abzuändern.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen.
Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Der Beschwerdeführer obsiegt in Bezug auf den Rentenbeginn, während die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. Januar 2022 faktisch obsiegt. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschwerdeführer die Kosten zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Rechtsanwältin Sigg machte mit Honorarnote vom 4. November 2025 einen Gesamtaufwand von 10.5 Stunden à Fr. 280.-- sowie Barauslagen von 3 % (Fr. 88.20) geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien erscheint dies als angemessen, weshalb die Beschwerdegegnerin dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'273.50.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen hat. Der Umstand, dass dem Rechtsbegehren auf Zusprechung einer höheren Rente nur teilweise entsprochen wird (sog. Überklagung), führt – da dies den Prozessaufwand nicht erhöht hat - nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 mit Hinweisen).
8.3 Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2025 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2). Letzteres Gesuch erweist sich ausgangsgemäss als gegenstandslos (vgl. vorstehende E. 8.2). Die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind erfüllt, da der Prozess nicht aussichtslos ist und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers angesichts der eingereichten Unterlagen (Urk. 6, Urk. 7/1-2) ausgewiesen ist (vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1). Der Beschwerdeführer ist abschliessend auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 16. Mai 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt;
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 7. April 2025 dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer vom 1. März 2021 bis 31. Mai 2022 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer zu zwei Dritteln (Fr. 600.--) sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel (Fr. 300.--) auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 600.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der kostenpflichtigen Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'273.50 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17 und Urk. 18
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch