Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00339

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00339


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 11. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    X.___, geboren 1966, meldete sich am 6. Juli 2016 unter Hinweis auf eine Verengung des Spinalkanals der Wirbelsäule bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte dem Versicherten am 6. März 2017 mit, dass keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/31). Am 18. Mai 2017 stürzte der Versicherte beim Herunterklettern vom Kran mit der rechten Körperseite auf den Boden (vgl. Unfallmeldung vom 24. Mai 2017, Urk. 9/61/3). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen, zog die Akten der Suva bei und veranlasste insbesondere eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung, über welche am 10. September 2018 und ergänzend am 11. Oktober 2018 berichtet wurde (Urk. 9/81; Urk. 9/85). Die Suva stellte die Leistungen per 30. Juni 2018 ein (vgl. Verfügung vom 29. Mai 2018, Urk. 9/69/5-7; vgl. auch Urk. 9/83/2-13).

    Mit Verfügungen vom 22. August und 16. September 2019 (Urk. 9/104; Urk. 9/120; Urk. 9/129-130) sprach die IV-Stelle dem Versicherten schliesslich eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. bis 31. März 2017 sowie eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2018 zu.

1.2    Nach Eingang des Revisionsfragebogens vom 20. August 2023 (Urk. 9/187-188) tätigte die IV-Stelle erneut medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Spezialabklärungen der zuständigen Sozialbehörde (vgl. Urk. 9/207-209) sowie die Akten der involvierten Staatsanwaltschaft (Urk. 9/210) bei.

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/217; Urk. 9/220; Urk. 9/225; Urk. 9/228) hob die IV-Stelle die bisherige Invalidenrente des Versicherten mit Verfügung vom 25. April 2025 (Urk. 9/243 = Urk. 2) auf.


2.

2.1    Der Versicherte erhob am 14. Mai 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 (Urk. 8) die Gutheissung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2025 (Urk. 10) vorab zur Kenntnis gebracht, wobei gleichzeitig der Beschwerdegegnerin Frist zur Begründung ihres Antrages angesetzt wurde. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 (Urk. 11) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Begründung des gestellten Antrages auf Gutheissung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2025 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.

2.2    Nachdem nunmehr übereinstimmende Anträge auf Gutheissung der Beschwerde vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die verfügte Renteneinstellung aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

    Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.


3.

3.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2    Ausgangsgemäss steht dem vertretenen, obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, die gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist.

    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Parteient-schädigung vorliegend ermessensweise auf Fr. 2'300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. April 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans