Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00327
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Rohrer
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, Mutter von drei erwachsenen Kindern (Jahrgang 1988, 1990, 1995), war seit Juni 2012 bei der Y.___ AG als Flugzeugreinigerin in einem 80%-Pensum angestellt (vgl. Urk. 10/19 Ziff. 5.4, Urk. 10/24/6), als sie sich am 4. März 2024 unter Hinweis auf eine Epicondylitis humeri radialis, Myogelosen an den Extensoren rechts sowie auf einen Verdacht auf ein Sulcus ulnaris-Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 10/19). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/24-25, Urk. 10/32, Urk. 10/39).
Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 10/52) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2025 einen Rentenanspruch (Urk. 10/63 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 8. Mai 2025 Beschwerde (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 31. März 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Vornahme einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 1).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde und reichte eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) zu den Akten (Urk. 9). Mit Replik vom 14. August 2025 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. September 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16). Dies wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, dass es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich sei als Flugzeugreinigerin zu arbeiten. Langfristig sei ihr jedoch eine optimal angepasste Tätigkeit im 70%-Pensum zumutbar. Da ihre Anmeldung im März 2024 eingegangen sei, wäre der frühestmögliche Rentenanspruch per September 2024 möglich. Da zu diesem Zeitpunkt eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit vorliege und die Beschwerdeführerin folglich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne, seien die Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung nicht gegeben.
2.2 Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), es präsentiere sich vorliegend ein komplexes multifaktorielles Beschwerdebild. Nebst den orthopädischen Befunden lägen versicherungsmedizinisch bedeutsame Komorbiditäten (depressive Störung bei chronischer Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Verdacht auf eine Anpassungsstörung) vor. Sofern sich der RAD auf die Abklärungen der Krankentaggeldversicherung stützen wolle, seien diese für das vorliegende Verfahren nicht rechtsgenüglich (S. 13). Eine rechtsprechungsgemäss vorausgesetzte indikatorenbasierte Abklärung der allfällig ressourcenhemmenden Wirkung hinsichtlich der depressiven Störung wie auch der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fehle. Hierzu fehle es dem Gutachten von Dr. Z.___ an Aussagekraft (S. 15).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2025 (Urk. 8) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss neuer RAD-Stellungnahme von Juni beziehungsweise Juli 2025 sei der Zustand des rechten Ellenbogens seit der letzten RAD-Stellungnahme von Februar 2025 unverändert. Bezüglich des seit Oktober 2024 beklagten Schmerzsyndroms der linken Schulter habe RAD-Arzt Dr. A.___ festgehalten, dass sich hier eine beginnende AC-Arthrose und möglicherweise degenerative Veränderungen der langen Bizeps-Sehne objektivieren liessen. Die negativen Infiltrationen der 3-Schulterkompartimente würden auf nicht-artikuläre Ursachen der Beschwerden hindeuten, weshalb relevante myofasziale Ursachen angenommen werden könnten. Insoweit würden sich keine relevanten Änderungen seit der RAD-Stellungnahme von Februar 2025 ergeben. RAD-Arzt Dr. A.___ habe daraufhin jedoch das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten ergänzt, indem er weitere qualitative Einschränkungen genannt habe. Damit änderten die Schulterbeschwerden links jedoch nichts an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung, wonach für angepasste Tätigkeiten weiterhin eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % vorliege. Daher bestünden keine auch nur geringe Zweifel an der RADBeurteilung und es seien durch zusätzliche Abklärungen keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten (S. 1 f.).
Weiter werde moniert, der medizinische Sachverhalt sei auch in psychiatrischer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden. Diesbezüglich sei vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin seit langem nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung befinde, was auf keinen ausgeprägten Leidensdruck schliessen lasse. Sodann habe im März 2024 eine persönliche, psychiatrische Untersuchung durch Dr. B.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung stattgefunden. Er habe der Beschwerdeführerin nach Ausklammerung der psychosozialen Faktoren eine (befristete) Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert. Durch die empfohlenen medizinischen Massnahmen sei gemäss Dr. B.___ eine 30%ige Verbesserung innert 16 Wochen zu erwarten. RAD-Arzt Dr. A.___ habe unter die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sodann auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte depressive Episode subsumiert. Die psychiatrischen Beschwerden und deren Wechselwirkungen mit den somatischen Befunden seien damit bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt worden (S. 2). Weder aus den neu eingereichten Arztberichten noch aus dem Bericht des Spitals C.___ vom 24. September 2024 gehe in psychiatrischer Hinsicht eine eingetretene Verschlechterung seit der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ hervor. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Aktivitätenniveau mit erhaltener Tagesstruktur und Alltagsbewältigung, die tiefe Behandlungsfrequenz im Spital C.___ zur Schmerzbehandlung und die fehlende fachpsychiatrische Behandlung sprächen gegen die Annahme einer ernsthaften psychiatrischen Erkrankung mit hohem Leidensdruck, welche durch die Verwaltung weiter abzuklären wäre (S. 3).
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung, ob ein IV-relevanter Gesundheitsschaden vorliegt, die Höhe der Arbeitsfähigkeit und ob die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt genügend abgeklärt hat.
3.
3.1 Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 27. Dezember 2023 aus (Urk. 10/24/29), dass die Beschwerdeführerin seit dem 4. Dezember 2023 nicht mehr bei ihr in Behandlung sei.
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, berichtete am 7. Februar 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/24/5458) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
- Epicondylitis radialis rechts nach Kontusion am 27. Juli 2022
- Hypertonie
Sie führte aus, es bestünden Niedergeschlagenheit, Konzentrationsprobleme, Schlaflosigkeit und Schmerzen im rechten Ellbogen. Seit dem 26. September 2023 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei wegen des protrahierten Verlaufs einer Epicondylitis radialis rechts nach einer Kontusion am 27. Juli 2022 bis im Sommer 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Dann habe sie mit 50 % einen Arbeitsversuch gestartet. Am 26. September 2023 habe ihr Ehemann unerwartet eine Hirnblutung erlitten, an der er am 11. Oktober 2023 verstorben sei. Seither bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit schätze sie auf 2-4 Monate (S. 2). Die Beschwerdeführerin sei kaum belastbar Eine Zweitmeinung in der Fachrichtung Psychiatrie erachte sie als sinnvoll (S. 3).
3.3 Dr. med. univ. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete sein psychiatrisches Gutachten am 5. März 2024 (Urk. 10/24/81-88) zuhanden der Krankentaggeldversicherung und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 5):
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20)
Er führte aus, anlässlich der Untersuchung könnten keine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, sondern lediglich eine leichte Störung des Kurzzeitgedächtnisses festgestellt werden. Ebenso seien keine Ich-Störungen zu verzeichnen und keine Zwangssymptomatik explorierbar. Der affektive Rapport sei gut herstellbar. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Es bestehe eine mittelschwere Energielosigkeit, eine leichte Reduktion der Freude sowie ein leichtes Gefühl von Hoffnungslosigkeit. Der Antrieb sowie die Psychomotorik seien unauffällig (S. 4). Die Diagnose einer chronischem Schmerzstörung könne bestätigt werden. Im Vordergrund des klinischen Bildes präsentiere die Beschwerdeführerin einen seit sechs Monaten bestehenden Schmerz im Ellbogenbereich sowie dem Schulterbereich. Psychischen Faktoren werde eine wichtige Rolle für den Schweregrad, die Exazerbation oder die Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Der Schmerz verursache in klinisch bedeutsamer Weise Leiden und Beeinträchtigungen in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen. Der Schmerz werde nicht absichtlich erzeugt oder vorgetäuscht. Zusätzlich befinde sich die Beschwerdeführerin in einem Zustand von subjektivem Leiden und emotionaler Beeinträchtigung, welcher nach dem Tod des Ehemannes aufgetreten sei und anschliessend soziale Funktionen und Leistungen behindert habe und während des Anpassungsprozesses in Form von mittelschwer depressiven Symptomen aufgetreten sei. Zum aktuellen Zeitpunkt liessen sich noch leichte depressive Symptome objektivieren (S. 5). In der angestammten Tätigkeit bestehe bezogen auf das angestammte Anstellungspensum eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bis mindestens zum 31. Mai 2024. Zum aktuellen Zeitpunkt könnten noch leicht depressive Elemente sowie die chronischen Schmerzen im Ellbogen aus psychiatrischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit angeführt werden. Die psychosozialen Belastungsfaktoren könnten bei der versicherungsmedizinischen Gewichtung nicht mit eingerechnet werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 30 % ab dem 5. März 2024 bis 14. Juni 2024. Ob sich aufgrund der chronischen Schmerzen tatsächlich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit herstellen lasse, könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden, insbesondere da keine schmerzspezifisch psychiatrische Intervention stattfinde. Kurzfristig sei mit keiner Verbesserung der oben angegebenen Einschränkung zu rechnen. Die Einschränkungen würden sich auch in leidensadaptierter Tätigkeit in ähnlicher Form ausweisen (S. 6). In der durchgeführten Symptomvalidierung fänden sich keine Hinweise auf nicht-authentische Beschwerdeschilderung. Charakterlich präsentiere sich die Beschwerdeführerin als glaubhaft und integer. Eine eigentliche psychiatrische Intervention finde sich derzeit aber nicht. Eine medizinische Behandlung beziehungsweise eine Optimierung oder Behandlungsanpassung sei indiziert. Zum aktuellen Zeitpunkt fänden keine schmerzspezifischen Interventionen oder eine Begleitung während der Trauer statt. Die Arbeitsunfähigkeit sei ab Therapieumsetzung für mindestens 16 Wochen ausgewiesen. Aufgrund der Erfahrung im Rahmen von bidisziplinären Gutachten mit Orthopäden, Neurologen etc. sei es kaum vorstellbar, dass die aktuelle Tätigkeit im Rahmen der Verletzung des Ellbogens zumutbar sei (S. 7).
3.4 Dr. med. G.___, Fachärztin für Chirurgie und Handchirurgie, berichtete am 22. März 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/39/120123) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Epicondylitis humeri radialis rechts
- Myogelosen Extensoren Unterarm rechts
- Sulcus ulnaris-Syndrom rechts
Sie führte aus, es bestehe eine schmerzbedingt reduzierte Belastung im rechten Arm. Seit dem 20. Dezember 2023 bestehe am aktuellen Arbeitsplatz eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Leichte Tätigkeiten seien der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht ganztags zumutbar (S. 1). Die Dauer der Arbeitsunfähigkeit schätze sie auf 2-4 Monate. Die Behandlung bestehe in der Ruhigstellung, gegebenenfalls einer Infiltration im Verlauf. Der bisherige Therapieerfolg sei mässig, da ein chronischer Verlauf bestehe (S. 2). Wechselbelastende Tätigkeiten mit Heben bis zu 100 cm und Tragen bis 2-3 kg seien der Beschwerdeführerin aus handchirurgischer Sicht zu 50 % möglich (S. 3).
3.5 Dr. med. H.___, Facharzt für Rheumatologie, beratender Arzt der Krankentaggeldversicherung, nahm am 16. April 2024 (Urk. 10/39/138-142) Stellung und führte aus, es bestehe ein protrahierter Verlauf einer Epicondylitis humeri radialis rechts nach der Ellbogenkontusion rechts vom 27. Juli 2022 mit andauernden Beschwerden und auch andauernder Arbeitsunfähigkeit. Im Normallfall sei ein solches Leiden behandelbar und eine andauernde Arbeitsunfähigkeit sei ungewöhnlich. Bei der ausgeprägten psychosozialen Belastung seien psychosoziale Rehabilitationshindernisse möglich. Im Bericht von Dr. F.___ sei aber auch von einer somatoformen Komponente der Ellbogenschmerzen rechts ausgegangen worden. Die diagnostizierte chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sei bei der psychiatrischen Arbeitsfähigkeits-Einschätzung berücksichtigt worden. Zu klären seien also die Auswirkungen der Epicondylitis humeri radialis rechts auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit aus rheumatologischer Sicht und speziell auch die Frage, ob aus rheumatologischer Sicht bei dieser Ausgangslage unter weiteren Therapien noch eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erwartet werden dürfe.
3.6 Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, erstattete sein rheumatologisches Gutachten am 26. April 2024 (Urk. 10/39/148-156) zuhanden der Krankentaggeldversicherung und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6):
- chronifizierte Ellbogen- und Vorderarmschmerzen beidseits mit/bei
- Epicondylopathia humeri radialis rechts
- Sulcus ulnaris Syndrom rechts
- Status nach Ellbogenkontusion rechts 27. Juli 2022
- Fehlhaltung der Wirbelsäule mit/bei
- ungenügender Rumpfstabilisation
- Adipositas Grad 1
- arterielle Hypertonie
Er führte aus, die Beschwerdeführerin zeige eine Fehlhaltung der Wirbelsäule bei verminderter Rumpfstabilisation, was periphere Überlastungserscheinungen begünstigen könne. Die schmerzhafte rechtsseitige Epikondylopathie limitiere einen kräftigen und repetitiven Einsatz der rechten Hand. Zusätzliche Limitierungen durch das Sulcus ulnaris Syndrom rechts seien nicht plausibel, wenn dieses rein sensibel sei. So würden auch die angegebenen ausgeweiteten Sensibilitätsstörungen nur teilweise zu dieser Diagnose passen. Das Leistungsniveau der Beschwerdeführerin werde durch die Konstitution und den Trainingszustand bestimmt. Die Chronifizierung mit Dauerschmerz begründe allenfalls eine gewisse Leistungsminderung im Sinne eines vermehrten Pausenbedarfs. Rein aus rheumatologischer Sicht habe die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich ergonomisch korrekt zu verhalten und allfällige muskuläre Defizite zu beheben. Selbst sehe sie sich jedoch ausserstande, etwas zur Verbesserung ihrer Beschwerden und Leistungsfähigkeit beizutragen. Das Krankheitsverständnis der Beschwerdeführerin bleibe aus rheumatologischer Sicht unklar. Auch wenn sie sich generell und auch im Alltag eingeschränkt sehe, sei zumindest aus rheumatologischer Sicht kein klarer Leidensdruck erkennbar. Die von der Beschwerdeführerin beklagten Beschwerden würden durch die objektivierbaren Befunde nur teilweise erklärt. Diese würden auch nicht die von ihr erlebte Invalidisierung erklären. Zudem limitiere sich die Beschwerdeführerin bei der Untersuchung, so dass von einer besseren Funktionalität und Leistungsfähigkeit ausgegangen werden könne, als von ihr angegeben werde (S. 6 f.). In der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin bis mindestens zum 30. April 2024 zu 100 % arbeitsunfähig. Wenn die Beschwerdeführerin ihren rechten Arm mit einer Schiene ruhig stelle, könne sie diesen nicht einsetzen. Auch sei sie, so wie sie sich heute präsentiere, kaum einem Arbeitgeber zumutbar. Die mutmassliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne nicht eingeschätzt werden. Es handle sich um eine komplexe Schmerzproblematik, die bis heute nie multimodal angegangen worden sei. Somatisch orientierte Therapieansätze seien somit auch nicht erfolgversprechend (S. 7). Es sei auf die notwendige Compliance zu schliessen. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin nicht sämtliche Massnahmen realisiert habe, die ihr von ärztlicher Seite auch nahegelegt worden seien. Eine medizinische Behandlung beziehungsweise Optimierung des Behandlungsplans sei indiziert. Nötig sei eine multimodale Schmerzbehandlung in einer spezialisierten Einrichtung, am besten stationär. Somatische Therapieansätze seien nicht erfolgversprechend. Die Arbeitsunfähigkeit sei ab Therapieumsetzung für mindestens 12 Wochen ausgewiesen (S. 8). Die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerden gravierend und invalidisierend, jedoch absolut vage geschildert. So hätten sich keine plausiblen Funktionsstörungen und Belastungslimiten in Erfahrungen bringen lassen. Die klinischen Befunde seien weich, unspezifisch und nicht einmal sicher pathologisch gewesen. So seien auch keine Funktionsstörungen und Belastungslimiten erkennbar geworden und die Chronifizierung sei aufgrund der Befunde unklar geblieben. Obwohl die Kooperation bei der Untersuchung nicht schlecht gewesen sei und die nicht-organischen Befunde nicht in signifikanter Anzahl vorhanden gewesen seien, sei eine funktionelle Überlagerung nicht zu übersehen. Die Beschwerdeführerin habe Kraftprüfungen limitiert und die Gefühlsstörungen seien auch nicht hinreichend erklärt durch eine peripher-neurologische Symptomatik (S. 9).
3.7 Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, K.___, berichtete am 2. September 2024 (Urk. 10/48/10-11) und nannte folgende Diagnosen (S. 1):
- Epicondylopathia humeral radial mit Myogelosen der Unterarmextensoren, Sturz vor zwei Jahren und Kontusion 27. Juli 2022
- MRI Ellbogen rechts am 11. März 2024: regrediente Partialruptur Extensorenursprung, leichter Reizzustand Epikondylus humeri radialis, Epikondylus humeri ulnaris unauffällig, ausgeheilte Partialruptur Trizepssehne, Nervus ulnaris unauffällig
- schmerztherapeutische Behandlung (Spital C.___)
- PNB Nervus ulnaris und radialis ohne Besserung
- Amitryptilin
- mögliche Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris rechts
Sie führte aus, im Rahmen der heutigen neurologischen Verlaufskontrolle berichte die Beschwerdeführerin weiterhin von Sensibilitätsstörungen und einem Einschlafen der Finger 4 und 5 auf der rechten Seite. Grundsätzlich habe sich an der Symptomatik nichts geändert. Es seien in der Schmerzsprechstunde Infiltrationen am Oberarm durchgeführt worden, wobei sich hierdurch ebenfalls auch bezüglich der Schmerzsymptomatik am Ellbogen nichts geändert habe. Die Kraft im Bereich der rechten Hand werde weiterhin als reduziert angegeben und das Heben von Lasten würde weiterhin zu Schmerzen im Ellbogenbereich und in der ulnaren Muskelloge am Unterarm rechts führen (S. 1).
Es bestehe ein unauffälliger Hirnnervenstatus. Die HWS sei in alle Richtungen frei beweglich, das zervikale Provokationsmanöver zeige sich ohne pathologische Befunde. Im Bereich der oberen Extremitäten, insbesondere im Bereich der kleinen Handmuskulatur, zeigten sich keine Atrophien. Im Rahmen der Einzelkraftprüfung der Arme bestehe allseits Kraftgrad 5 (S. 1). Die Muskelreflexe seien seitengleich lebhaft erhältlich. Das Hoffmann-Tinel-Zeichen sei beidseits über dem Sulcus ulnaris negativ. Klinisch fänden sich weiterhin keine Hinweise für das Vorliegen einer manifesten Affektion des Nervus ulnaris bei normaler Trophik und normaler Kraft im Bereich der rechten Hand. Elektrophysiologisch hätten sich die Befunde eher verbessert. Die Nervenleitgeschwindigkeit in der Sulcus ulnaris Region sei nur minim verlangsamt. Ein signifikanter Amplitudensprung finde sich weiterhin nicht. Auch im Nervus ulnaris inching liessen sich kein Amplitudensprung und kein Latenzsprung abgrenzen. Sonographisch stelle sich der Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris ebenfalls unauffällig mit einer Querschnittsfläche von 6 mm2 dar. Auch proximal bis zum Oberarm liessen sich keine Unregelmässigkeiten im Verlauf des Nervus ulnaris dokumentieren. Zum sicheren Ausschluss einer zervikalen Genese im Sinne eines C8-Syndroms sei noch eine MR-Tomografie der HWS bei persistierenden Beschwerden ohne sicheres peripheres Korrelat veranlasst worden (S. 2).
Die MRT-Untersuchung der HWS vom 10. September 2024 (Urk. 10/48/19) ergab keine zervikale Diskushernie mit Neurokompression oder signifikante Spinalkanal-/neuroforaminale Stenose, keine Myelopathie und keine Wurzelkompression C6 beidseits, hingegen deutliche linksseitige mehrsegmentale Spondylarthrosen.
3.8 Dr. G.___ berichtete am 9. September 2024 (Urk. 10/40/1-5) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.5):
- Epicondylopathie humeral radialis rechts
- Myogelosen Extensoren Unterarm rechts
- chronic peripheral neuropathic pain
- Verdacht auf Sulcus ulnaris-Syndrom rechts
Sie führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 4. August 2022 und sehe sie zirka alle 6 Wochen (S. 1 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2). Sie attestierte der Beschwerdeführerin für die Tätigkeit als Flugzeugreinigerin folgende Arbeitsunfähigkeiten: vom 6. August 2022 bis zum 28. August 2022 100 %, vom 24. September 2022 bis zum 27. September 2022 50 %, vom 28. September 2022 bis zum 31. Januar 2023 100 %, vom 1. Februar 2023 bis zum 3. März 2023 50 %, vom 4. März 2023 bis zum 30. Juni 2023 100 %, vom 1. Juli 2023 bis zum 8. August 2023 60 %, vom 9. August 2023 bis zum 19. Dezember 2023 50 % und ab dem 20. Dezember 2023 100 % (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei schlecht aufgrund der langen Krankheitsdauer und der depressiven Episode (S. 2 Ziff. 2.7). Sie empfehle weiterhin eine schmerztherapeutische Behandlung und eventuell eine Wiederaufnahme der Ergotherapie (S. 2 Ziff. 2.8). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin halbtags ausführen (S. 3 Ziff. 4.2).
3.9 Dr. E.___ berichtete am 19. September 2024 (Urk. 10/41), nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit persistierende Schmerzen im Ellbogen rechts (S. 2 Ziff. 2.5) und führte aus, sie behandle die Beschwerdeführerin seit dem 12. September 2024 (S. 1 Ziff. 1.1). Anamnestisch bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.3). In einem angepassten Beruf bestünde zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.7), 6-8 Stunden pro Tag wären wahrscheinlich möglich (S. 3 Ziff. 4.2).
3.10 Die Ärzte des Spitals C.___ berichteten am 24. September 2024 (Urk. 10/42) und nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronic peripheral neuropathic pain
- Epikondylopathie humeral radial rechts mit begleitenden Myogelosen der Unteramextensoren, Epicondylitis radialis rechts nach Unterarmkontusion beim Sturz am 27. Juli 2022
- Verdacht auf Irritation des Nervus ulnaris im Sulcus Ulnaris rechts
- MRI Ellbogen rechts am 5. Juli 2022 und 11. März 2024: Veränderungen im Sinne einer Epicondylitis humeri radialis
- neurologische Untersuchung am 22. Mai 2023 und 5. Februar 2024: mässige, nicht signifikante NLG-Verlangsamung über Sulcus ulnaris (unverändert), Inching unauffällig
- Interventionen:
- negative diagnostische PNB Nervus ulnaris rechts am 14. Juni 2024
- negative diagnostische PNB Nervus radialis am 14. Juni 2024
- positive diagnostische PNB Nervus ulnaris und nervus radialis rechts am 5. Juli 2024
- chronsiche Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- arterielle Hypertonie
Sie führten aus, die ambulante/stationäre Behandlung erfolge seit dem 28. Mai 2024 als konsiliarische Beratung. Die Behandlungen fänden alle 3-4 Wochen statt. Durch die Schmerzambulanz sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin berichte weiterhin über die Schmerzen in den rechten Ellbogen, die vom Charakter ziehend seien und bei Belastung bis auf NRS 8 gingen. Zudem gebe sie Nackenverspannungen beidseitig und eine psychische Belastung an. Klinisch bestehe eine Muskelverspannung vor allem im oberen Trapeziusanteil beidseitig. In Durchleuchtung der HWS mittels MRT vom 10. September 2024 seien keine zervikale Diskushernie mit Nervenkompressionen oder signifikante Spinalkanal- und neuroforaminale Stenosen und insbesondere keine Wurzelkompression C6 beidseitig zu sehen. Beschrieben worden seien deutliche linksseitige mehrfragmentäre Spondylarthrosen (C4/5, C5/6, C6/7 und C7/Th1). Die angegebenen Nackenbeschwerden würden in erster Linie als myofaszial interpretiert und es werde Entspannungs- und TENS-Therapie empfohlen. Im neurologischen Befund vom 2. September 2024 sei sonographisch im Sulcus ulnaris ein unauffälliger Befund am Nervus ulnaris ohne proximale und distale Unregelmässigkeiten im Verlauf festgestellt worden. Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden im Ellbogenbereich und negative BNP Nervus ulnaris bestätigten die nozizeptive Schmerzgenese. Hier sei aktive Physiotherapie und TENS-Therapie zu empfehlen. Bei der bestehenden psychischen Belastung und Schlafstörung würde die Amitriptilin Dosis erhöht und eine Therapie mit Duloxetin wäre indiziert (S. 2).
3.11 Dr. med. Z.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Facharzt für Rheumatologie, erstattete sein Gutachten am 1. Dezember 2024 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 3/7) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16):
- klinisch sehr leichte Epikondylopathia humeri radialis rechts (Erstmanifestation Juli 2022) mit/bei
- Rechtshändigkeit
- leichte Periarthropathia humeroscapularis links
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er folgende (S. 16):
- arterielle Hypertonie
- Adipositas
- Status nach depressiver Episode, Differentialdiagnose Trauerreaktion 2023
Er führte aus, die klinische Untersuchung der HWS ergebe keine signifikante Einschränkung der aktiven Rotation zu beiden Seiten oder der aktiven Seitneigung zu beiden Seiten und keine signifikanten Druckdolenzen im Nacken. Die Schultergelenke seien beidseits frei beweglich. Die Impingement-Tests seien negativ. Dabei bestehe eine Schmerzangabe bei aktiver und passiver Bewegung im linken, adominanten Schultergelenk. Die Ellbogenbeweglichkeit sei unauffällig. Eine Pro- und Supination sei beidseits je 90° möglich. Es habe sich eine leichte Druckdolenz über dem Epikondylus humeri radialis rechts gefunden (S. 10). Beim Heben einer Knierolle mit einer Hand hätten linksseitig keine Probleme bestanden, rechts sei trotz Angabe leichter Beschwerden ohne zu Zögern ebenfalls kräftig flüssig gehoben und hantiert worden. Die Handgelenke seien unauffällig. Insgesamt ergäben sich keine neurologischen Auffälligkeiten. BSR und TSR seien beidseits nicht auslösbar. Es bestünden keine klinisch objektivierbaren Sensibilitätsstörungen und keine sensomotorischen Ausfälle der oberen Extremitäten. Eine vormals berichtete rechtsseitige Nervus ulnaris Symptomatik sei klinisch und auch anamnestisch nicht mehr vorhanden gewesen (S. 11). In der aktuellen klinischen Untersuchung hätten sich nur wenige Hinweise auf massgebliche Funktionsstörungen des Bewegungsapparates ergeben. Die Beschwerdeführerin habe belastungsabhängige Beschwerden am rechten Ellbogen beklagt, bei allerdings guter Funktion. Bedeutende Funktionseinschränkungen lägen im Alltag wohl nicht vor (S.13). Die Belastbarkeit des rechten, dominanten Arms/Ellbogens beziehungsweise Handgelenks sei aktuell nicht mehr signifikant herabgesetzt, obwohl die Beschwerdeführerin noch leichte, belastungsabhängige Beschwerden angebe. Mittelschwere Tätigkeiten wie bei der Reinigung von Flugzeugen mit der rechten Hand seien aktuell aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Ausdauer sei möglicherweise noch etwas herabgesetzt, da bei längerem repetitiven Einsatz vermehrt Schmerzen auftreten könnten. Dies werde mit einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 20 % eingeschätzt. Im Alltag bestünden keine signifikanten Einschränkungen (S. 16). In der aktuellen Untersuchung hätten sich keine Hinweise auf Inkonsistenzen, Verdeutlichung oder Aggravation ergeben. Es hätten sich auch keine Reintegrationshindernisse ergeben. Aktuell bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, ab dem 1. Januar 2025 eine 90%ige Arbeitsfähigkeit und ab dem 1. Februar 2025 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit (S. 17). Eine optimal leidensangepasste Tätigkeit ohne besondere Kraftanstrengungen mit der rechten Hand beziehungsweise des Arms und ohne monoton-repetitive Arbeiten sei ganztags ohne weitere Limite zumutbar. Die Therapiemöglichkeiten gemäss den aktuellen Leitlinien seien ausgeschöpft. Bei Bedarf sollte weiterhin ein NSAID eingesetzt werden (S. 18).
3.12 Dr. G.___ berichtete am 20. Dezember 2024 (Urk. 3/3) und nannte folgende Diagnosen:
- chronische Epikondylopathie humeri radial rechts mit Myogelosen nach Sturz und Kontusion mit MR-tomografisch Partialruptur der Extensoren
- Schmerzexazerbation im Bereich der linken Schulter
- schmerztherapeutische Behandlung im Spital C.___ mit Medikation mit Mefenacid, Duloxetin, Saroten, Dafalgfan
Sie führte aus, aufgrund der Zunahme der Schmerzen halte sie eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit als Reinigungskraft ab dem 1. Januar 2025 zu 90 % für nicht sinnvoll, da nun beide Extremitäten betroffen seien und mit einer weiteren Verschlechterung zu rechnen sei.
3.13 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, berichtete am 10. Februar 2025 (Urk. 3/4) und nannte folgende Diagnosen:
- Beschwerden unklarer Genese Schulter links (adominant) mit/bei
- Beginnender AC-Gelenksarthrose
- Status nach durchleuchtungsgesteuerter subacromialer Infiltration mit 40 mg Kenacort am 13. Dezember 2024 mit mässigem Effekt
- Status nach durchleuchtungsgesteuerter AC-Gelenksinfiltration mit 40 mg Kenacort am 13. Januar 2025 mit mässigem Effekt
- Status nach durchleuchtungsgesteuerter glenohumeraler Infiltration mit 40 mg Kenacort am 27. Januar 2025 ohne positiven Effekt
Er führte aus, leider habe auch die glenohumerale Infiltration im Bereich der linken Schulter nicht zur Linderung der Beschwerden geführt. Damit seien mittlerweile alle 3 Kompartimente in der Schulter mit Kortison infiltriert worden, ohne dass ein relevanter Benefit daraus resultiert habe. Somit bleibe als letzte Rückzugsoption lediglich noch eine diagnostische Schulterarthroskopie. Bezüglich des rechten Ellbogengelenks sei mit der Beschwerdeführerin eine ACP-Infiltration loco dolenti besprochen worden. Eine klinische Verlaufskontrolle sei in 6 Wochen geplant. Bis dahin sei die Beschwerdeführerin als Reinigungskraft weiterhin 100 % krankgeschrieben.
3.14 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 10. Februar 2025 Stellung (Urk. 10/51/5-7) und führte aus, seit 2.5 Jahren würden Schmerzen des rechten Arms und im Schultergürtel/Nacken-Bereich beklagt, die durch medizinische Massnahmen nicht hätten verbessert werden können. Die Beschwerden seien teilweise durch eine radiale Epikondylopathie begründbar. Das Ausmass der beklagten Beschwerden und die fehlende Verbesserung der Symptome und therapeutischen Massnahmen seien dadurch nicht erklärt. Eine psychosoziale Belastungssituation mit depressiver Symptomatik könnte im Sinne einer chronischen Schmerzstörung wesentlich zur Wahrnehmung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beitragen. Relevante, schmerzunabhängige funktionelle Einschränkungen seien nicht dokumentiert. Die neurologische Diagnostik habe keine relevanten klinischen oder elektrophysiologischen Befunde ergeben. Aufgrund der Funktionseinschränkung der dominanten rechten oberen Extremität seien Tätigkeiten mit repetitiver rechtsmanueller Belastung ungeeignet. Die bisherige Tätigkeit sei deshalb nicht mehr zumutbar. Die Beschwerden einer Epikondylopathie seien bewegungs- und belastungsabhängig. In einer angepassten Tätigkeit sei eine schmerzbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit durch erhöhten Pausenbedarf und langsames Arbeitstempo zu berücksichtigen. Die zusätzlichen Pausen sollten über den ganzen Tag verteilt werden. Die Beurteilung einer halbtägigen Arbeitsfähigkeit durch Dr. G.___ sei nicht plausibel. Die Einschätzung der Hausärztin Dr. E.___ von einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 6 Stunden pro Tag erscheine nachvollziehbarer. Das Pensum sollte auf je 4 Stunden an Vor- und Nachmittag mit je 2 x 30 Minuten zusätzlicher Pause aufgeteilt werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit deshalb um maximal 30 % eingeschränkt. Die Einschätzung könne seit den Arztberichten von September 2024 angenommen werden.
3.15 Dr. G.___ berichtete am 21. Februar 2025 (Urk. 3/5), nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Epicondylitis humeri radialis rechts sowie Schulterbeschwerden links mit der Differentialdiagnose einer AC-Gelenksarthrose und führte aus, die Konsultationen beim Schulterspezialisten hätten erst nach dem Gutachten von Dr. Z.___ stattgefunden, weshalb auf diese ungenügend eingegangen worden sei. Die Untersuchungsbefunde im Gutachten von Dr. Z.___ betreffend Schultergelenk und Ellbogengelenk seien etwas dürftig. Zudem sei keine Messung der groben Griffkraft erfolgt (S. 1). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert, da seit zirka Mitte Oktober 2024 zunehmende Schulterschmerzen links bestünden. Hier habe auswärtig dreimalig eine Infiltration stattgefunden. Zuletzt sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus schulterchirurgischer Sicht attestiert worden. In der ursprünglichen, angestammten Tätigkeit sei andauernd von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eine leichte Arbeit müsse ohne Belastung der Arme sein (S. 2).
3.16 Die Ärzte der Klinik M.___ berichteten am 17. März 2025 (Urk. 3/6), nannten als Diagnose eine Bursitis subacromialis links mit/bei Verdacht auf Tendinopathie der LBS und aktivierter AC-Gelenksarthrose und führten aus, die Beschwerdeführerin sei lediglich einmalig in der Sprechstunde vorstellig geworden. Der Schulterbefund vom 26. Februar 2025 sei inspektorisch unauffällig. Es bestehe eine deutliche Druckdolenz über dem AC-Gelenk. Bei der Beschwerdeführerin bestünden diffuse Schmerzen der linksseitigen Schulter, welche sich teils subakromial, teils auf das AC-Gelenk projizierten. Bei erst seit zirka drei Monaten bestehenden Beschwerden werde mit der Beschwerdeführerin zunächst die Fortführung einer konservativen Therapie mit physiotherapeutischer Beübung sowie Analgetika bei Bedarf besprochen. Dies sollte noch für mindestens drei Monate ausgereizt werden. Sollte sich weiterhin keine Besserung der Beschwerden zeigen, bestünde die Möglichkeit einer diagnostischen Schulterarthroskopie mit subakromialer Bursektomie und Bizepstenotomie. Gegebenenfalls sei im Verlauf eine vollständige Rückkehr in die Arbeitsfähigkeit möglich (S. 2).
3.17 RAD-Arzt Dr. A.___ nahm an 16. Juni 2025 und am 9. Juli 2025 erneut Stellung (Urk. 9) und führte aus, seit der letzten Beurteilung sei der Zustand des rechten Ellbogens unverändert. Es werde ein Schmerzsyndrom der linken Schulter seit Oktober 2024 beklagt. Objektivieren lassen hätten sich eine beginnende ACArthrose und mögliche degenerative Veränderungen der langen Bizepssehne. Die negativen Infiltrationen der drei Schulterkompartimente weise jedoch auf nicht-artikuläre Ursachen der Beschwerden hin. Relevante myofasziale Ursachen könnten deshalb angenommen werden. Im orthopädischen Gutachten werde deshalb eine Periarthropathia humeroscapularis diagnostiziert und keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit festgestellt. Eine psychiatrische Erkrankung sei nicht fachärztlich diagnostiziert und behandelt. Es gebe auch keine hinreichenden Hinweise für eine andauernde psychopathologische Symptomatik, die über die chronischen Schmerzen hinausgingen. Im Gutachten von Dr. Z.___ werde ein aktiver Alltag ohne relevante Einschränkungen, die über die körperlichen Beeinträchtigungen hinausgingen, beschrieben. Die neuen fachärztlichen Berichte beurteilten die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit 100 %. Unter Mitberücksichtigung einer Schmerzstörung erscheine diese Einschätzung realistisch und werde in der RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2025 geteilt. Da die Beschwerden überwiegend belastungsabhängig seien und eine reaktive depressive Reaktion nur leicht ausgeprägt sei, könne aus versicherungsmedizinischer Sicht unter Anpassung des Belastungsprofils weiter der hausärztlichen Einschätzung gefolgt und eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 6 Stunden pro Tag angenommen werden. Die Leistungsminderung von maximal 30 % begründe sich durch einen erhöhten Pausenbedarf durch eine mögliche Schmerzstörung.
Im handchirurgischen Bericht von Dr. G.___ vom 20. Dezember 2024 würden die im Gutachten umfassend gewürdigten Beschwerden von rechtem Ellenbogen und linker Schulter beschrieben. Die Einschätzung, die Tätigkeit in der Reinigung sei nicht zu 90 % möglich, widerspreche nicht der RAD-Stellungnahme vom 10. Februar 2025. Darin werde festgestellt, dass die Tätigkeit in der Flugzeugreinigung ungeeignet sei und in einer angepassten Tätigkeit eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin reichte mit der Beschwerde neue medizinische Unterlagen ins Recht (Urk. 3/3-7) und machte geltend, der leistungsabweisende Entscheid basiere auf einem unvollständigen Sachverhalt, wobei insbesondere in somatischer Hinsicht die neu beziehungsweise im Oktober 2024 aufgetretenen Schulterbeschwerden links nicht genügend berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 1 und Urk. 14).
4.2 Aus den medizinischen Akten (vorstehend E. 3) ergibt sich, dass neben der chronischen Schmerzstörung mit Epicondylopathie des rechten Ellbogens nach einer Kontusion im Juli 2022 und leichter depressiver Episode Beschwerden in der linken Schulter im Sinne einer beginnenden AC-Arthrose und möglichen degenerativen Veränderungen der langen Bizepssehne sowie linksseitige mehrsegmentale Spondylarthrosen festgestellt wurden.
RAD-Arzt Dr. A.___ ging in seiner ersten Stellungnahme vom Februar 2025 (vgl. vorstehend E. 3.14) davon aus, die Beschwerden einer Epikondylopathie seien bewegungs- und belastungsabhängig. Aufgrund der Funktionseinschränkung der dominanten rechten oberen Extremität seien Tätigkeiten mit repetitiver rechtsmanueller Belastung für die Beschwerdeführerin ungeeignet, weshalb ihr die angestammte Tätigkeit als Flugzeugreinigerin nicht mehr zumutbar sei. So sollten monoton-repetitive manuelle Tätigkeiten, wiederholte Flexionsbewegungen im Ellbogen oder Umwendbewegungen der Hand, grobmotorische Belastung sowie Schlag- oder Vibrationsbelastung der rechten oberen Extremität vermieden werden. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei eine schmerzbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit durch erhöhten Pausenbedarf und langsames Arbeitstempo zu berücksichtigen. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei deshalb um maximal 30 % eingeschränkt.
Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der sich in den Akten befindlichen Berichte nachvollziehbar. Die Handchirurgin Dr. G.___ ging ebenfalls von einer schmerzbedingt reduzierten Belastbarkeit im rechten Arm aus, wobei der Beschwerdeführerin leichte Tätigkeiten halbtags zumutbar seien (vorstehend E. 3.4, E. 3.8). Auch der Rheumatologe Dr. I.___ beschrieb, dass die schmerzhafte rechtsseitige Epikondylopathie einen kräftigen und repetitiven Einsatz der rechten Hand limitiere. Zusätzliche Limitierungen durch das Sulcus ulnaris Syndrom rechts seien hingegen nicht plausibel (vorstehend E. 3.6). Diesbezüglich stimmt die Einschätzung der Neurologin Dr. J.___ mit derjenigen der Ärzte des Spitals C.___ überein, indem sie klinisch keine Hinweise für das Vorliegen einer manifesten Affektion des Nervus ulnaris bei normaler Trophik und Kraft im Bereich der rechten Hand fand und die Nervenleitgeschwindigkeit in der Sulcus ulnaris Region nur minim verlangsamt war. Auch sonographisch stelle sich der Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris unauffällig dar (vorstehend E. 3.7, E. 3.10). Dr. Z.___ beschrieb ebenfalls, dass eine vormals berichtete rechtsseitige Nervus ulnaris Symptomatik klinisch und auch anamnestisch nicht mehr vorhanden gewesen sei (vorstehend E. 3.11).
In seinen erneuten Stellungnahmen von Juni und Juli 2025 (vorstehend E. 3.17) beschrieb RAD-Arzt Dr. A.___, dass der Zustand des rechten Ellenbogens seit der letzten RAD-Beurteilung von Februar 2025 (vorstehend E. 3.14) unverändert sei. Dem ist beizupflichten. So finden sich in den Akten keine anderslautenden Arztberichte beziehungsweise keine Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in körperlich leichten Tätigkeiten gemäss beschriebenem Belastungsprofil aufgrund der Ellenbogensymptomatik in einem abweichenden Ausmass eingeschränkt ist.
4.3 Des Weiteren wurde entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin das seit Oktober 2024 beklagte Schmerzsyndrom der linken Schulter in der Beurteilung durchaus berücksichtigt. So hielt Dr. A.___ fest, dass sich eine beginnende ACArthrose und mögliche degenerative Veränderungen der langen Bizeps-Sehne objektivieren liessen. Er nahm relevante myofasziale Ursachen an, da die negativen Infiltrationen der 3 Schulterkompartimente auf nicht-artikuläre Ursachen der Beschwerden hinweisen würden. RAD-Arzt Dr. A.___ ergänzte sodann das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten, indem er zu demjenigen gemäss seiner Stellungnahme von Februar 2025 (vgl. vorstehend E. 4.2, keine monoton-repetitiven manuellen Tätigkeiten, wiederholte Flexionsbewegungen im Ellbogen oder Umwendbewegungen der Hand, grobmotorische Belastung sowie Schlag- oder Vibrationsbelastung der rechten oberen Extremität) weitere qualitative Einschränkungen nannte, wonach auch Arbeiten über Schulterhöhe, in häufiger Armvorhalte, mit häufigen Zug-, Stoss-, Drehbewegungen im linken Schultergelenk, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von schweren Lasten mit links zu vermeiden seien. Tätigkeiten ohne höhere oder repetitive manuelle Belastungen erachtete Dr. A.___ als zumutbar (Urk. 9 S. 2). Damit wurden die Schulterbeschwerden links durchaus berücksichtigt, auch wenn sie aus quantitativer Sicht nichts an der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung ändern, wonach für angepasste Tätigkeiten weiterhin von einer Restarbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen wird. Die Handchirurgin Dr. G.___ ging in ihrem Bericht von Februar 2025 (vorstehend E. 3.15) ebenfalls davon aus, dass der Beschwerdeführerin leichte Arbeiten ohne Belastung der Arme zumutbar seien. Somit liegen auch bezüglich der Schulterbeschwerden keine abweichenden Beurteilungen in den Akten, so dass auf die RAD-Stellungnahme abgestellt werden kann.
4.4 Von der Beschwerdeführerin wurde weiter gerügt (Urk. 1 S. 8, S. 13), dass der medizinische Sachverhalt auch in psychiatrischer Hinsicht unvollständig abgeklärt worden sei.
Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin seit Dezember 2023 nicht mehr in psychiatrischpsychotherapeutischer oder psychologischer Behandlung befindet (vgl. vorstehend E. 3.1) und anlässlich der orthopädischen Begutachtung durch Dr. Z.___ im November 2024 angab, aktuell nicht mehr depressiv zu sein (Urk. 3/7 S. 13 Mitte). Zudem fand im März 2024 eine persönliche psychiatrische Untersuchung durch Dr. F.___ zuhanden der Krankentaggeldversicherung statt (vorstehend E. 3.3). Dr. F.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) sowie eine Anpassungsstörung mit kurzer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.20). Er stellte anlässlich der Untersuchung lediglich eine leichte Störung des Kurzzeitgedächtnisses fest und erachtete die affektive Schwingungsfähigkeit als erhalten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung konnte er noch leichte depressive Symptome objektivieren. Dr. F.___ attestierte der Beschwerdeführerin unter Ausklammerung der psychosozialen Faktoren eine (bis mindestens 16 Wochen nach Therapieumsetzung befristete) Arbeitsunfähigkeit von 30 % und empfahl eine schmerzspezifische Intervention sowie psychotherapeutische Entlastungsgespräche. Durch ein schmerzmodulierendes Antidepressivum könne zusätzlich zur Schmerzbehandlung auch die depressive Komponente angegangen werden.
RAD-Arzt Dr. A.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine leichte depressive Episode. Die psychiatrischen Beschwerden und deren Wechselwirkungen mit den somatischen Befunden wurden bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durchaus berücksichtigt. So führte Dr. A.___ in seinen Stellungnahmen aus, dass das Ausmass der beklagten Beschwerden und die fehlende Verbesserung der Symptome unter therapeutischen Massnahmen nur teilweise durch die somatischen Befunde erklärbar seien. Die psychosoziale Belastungssituation mit depressiver Symptomatik im Sinne einer chronischen Schmerzstörung könnte wesentlich zur Wahrnehmung und Aufrechterhaltung der Schmerzsymptomatik beitragen (vorstehend E. 3.14). Dr. A.___ begründete sodann die eingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten mit der schmerzbedingten Minderung der Leistungsfähigkeit durch erhöhten Pausenbedarf sowie ein langsames Arbeitstempo. Seine Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weicht damit nicht wesentlich von derjenigen durch Dr. F.___ ab, welcher die Beschwerdeführerin persönlich untersucht hatte. Aus den neu eingereichten Arztberichten geht denn in psychiatrischer Hinsicht ebenfalls keine eingetretene Verschlechterung seit der Begutachtung durch Dr. F.___ hervor. Im Bericht der Ärzte des Spitals C.___ von September 2024 (vorstehend E. 3.10), wo sich die Beschwerdeführerin aktuell alle drei bis vier Wochen in Schmerzbehandlung befindet, wird der Beschwerdeführerin lediglich empfohlen, bei der bestehenden psychischen Belastung die Amitriptilin Dosis zu erhöhen und die Indikation zu einer Duloxetin Therapie ausgesprochen. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde keine attestiert. Die Beschwerdeführerin nannte anlässlich der Begutachtung durch Dr. Z.___ belastungsabhängige Schmerzen am rechten Ellenbogen, Schmerzen an der linken Schulter und einen nicht so guten Nachtschlaf, wobei sie auch ab und zu die Schmerzen störten und zeitweise eine fehlende Kraft in der rechten Hand. Die Beeinträchtigung durch die Schmerzen bezifferte die Beschwerdeführerin mit zirka einmal pro Monat (Urk. 3/7 S. 13). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, weist diese Beschwerdeschilderung auf keine stark ausgeprägten Befunde oder Funktionseinschränkungen bezüglich der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren oder der depressiven Symptomatik hin. Das von der Beschwerdeführerin geschilderte Aktivitätenniveau (Urk. 3/7 S. 9) mit erhaltener Tagesstruktur und Alltagsbewältigung (selber kochen, putzen, Wäsche waschen, ÖV-Fahren, tägliche Spaziergänge für mindestens eine Stunde), die tiefe Behandlungsfrequenz von Konsultationen im Spital C.___ zur Schmerzbehandlung alle drei bis vier Wochen (vorstehend E. 3.10) und die fehlende fachpsychiatrische Behandlung sprechen gegen die Annahme einer ernsthaften psychiatrischen Erkrankung mit hohem Leidensdruck, welche durch die Beschwerdegegnerin weiter abzuklären wäre. In Anbetracht der wenig ausgeprägten psychiatrischen Befunde und des kaum eingeschränkten Aktivitätenniveaus verfügt die Beschwerdeführerin über genügend Kompensationspotentiale, um einer Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit um mehr als 30 % entgegenzuwirken.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass keine Indikatorenprüfung durchgeführt worden sei (vgl. vorstehende E. 2.2), ist festzuhalten, dass auf eine solche unter den gegebenen Umständen verzichtet werden konnte, da unmittelbar hieraus keine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit resultieren könnte als die im Gutachten von Dr. F.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).
4.5 Insgesamt vermögen somit die objektivierten Befunde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 30 % in einer angepassten Tätigkeit nicht zu begründen. Bei dieser Aktenlage ist die vom RAD-Arzt im Juni und Juli 2025 abgegebene Beurteilung schlüssig und nachvollziehbar. Darauf durfte die Beschwerdegegnerin abstellen.
Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar und sie in einer angepassten Tätigkeit gemäss beschriebenem Belastungsprofil zu 70 % arbeitsfähig ist. Weitere medizinische Abklärungen erscheinen nicht notwendig, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen).
5.
5.1 Folglich ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall weiterhin im Umfang von 80 % Erwerbstätige und als in den verbleibenden 20 % im Haushalt tätig eingestuft (Urk. 10/51/1 unten und Urk. 10/51/7 unten). Dies ist zu Recht unbestritten geblieben, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
5.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.3
5.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und d+++er realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 IVV, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Art. 26 Abs. 2 IVV). Diese Bestimmung findet gemäss Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b. das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wurde.
5.3.2 Die Beschwerdeführerin würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Einschränkungen weiterhin für die Y.___ AG als Flugzeugreinigerin arbeiten. Gemäss Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2025 verdiente die Beschwerdeführerin in einem 80%Pensum Fr. 2'500.— pro Monat im Jahr 2023 (Urk. 10/51/1), wobei nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um einen Brutto- oder Nettolohn handelt. Laut Auszug aus dem individuellem Konto (IK-Auszug; Urk. 10/50) hatte die Beschwerdeführerin bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin maximal – nämlich im Jahr 2020 - rund Fr. 40'000.— verdient, was bei einem Vollzeitpensum einem Lohn von rund Fr. 50’000.— im Jahr entspräche. Angepasst an die Nominallohnentwicklung (Nominallohnindex, Frauen 2011-2024 [T1.2.10], F90-96, 2020: 109.3, 2024: 109.1) ergibt dies für den frühestmöglichen Rentenbeginn im Jahr 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 49'909.-- (Fr. 50’000.-- : 109.3 x 109.1).
5.4
5.4.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin führt bislang keine angepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil aus. Entsprechend ist das Invalideneinkommen anhand der zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellsten Tabellenlöhne zu ermitteln, wobei auf den monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, abzustellen ist (LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2022, Total, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung per 2024 (Nominallohnindex, Frauen 2011-2024 [T1.2.10], Total, 2022: 109.4, 2024: 114.2) und der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden, ergibt dies ein Einkommen von gerundet Fr. 57’146.-- (Fr. 4'376.- x 12 : 40 x 41.7 : 109.4 x 114.2). Nach Vornahme eines Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (vgl. E. 4.5) ein Invalideneinkommen von Fr. 36'002.-- (Fr. 57'146.—x 0.9 x 0.7).
Im Erwerbsbereich ergibt sich dadurch eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'907.-- (Fr. 49'909.-- - Fr. 36'002.--) und eine Einschränkung von rund 28 % beziehungsweise ein gewichteter Teilinvaliditätsgrad von rund 22 % (28 % x 0.8).
Gestützt auf die Ausführungen in den medizinischen Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushaltsbereich nicht so stark eingeschränkt ist, dass es rententangierend wäre, weshalb auf das Einholen eines Haushaltsabklärungsberichts verzichtet werden konnte.
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, da kein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 31. März 2025 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführ-erin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Rohrer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerSchüpbach