Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00309
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 9. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron
Maron Zirngast Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___, geboren 1965, reiste 1995 in die Schweiz ein, ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Töchter (geboren 1997 und 1999; Urk. 8/3/2-4). Zuletzt war er ab 1. August 2001 bis zum 12. November 2004 (letzter effektiver Arbeitstag) als Eisenleger tätig (Urk. 8/3/6-7, 8/12/2). Am 4. April 2005 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte wegen Rückenschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und zog unter anderem ein Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 11. Oktober 2005 bei (Urk. 8/20). Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. November 2005 eine ganze Invalidenrente nebst zwei Kinderrenten zu (Verfügung vom 8. August 2006, Urk. 8/36).
Mit Mitteilung vom 16. Januar 2007 (Urk. 8/46) bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf die laufende Rente.
1.2 Im Rahmen eines im Dezember 2009 eingeleiteten weiteren Revisionsverfahrens (Urk. 8/48) holte die IV-Stelle unter anderem von Dr. med. Z.___, Fachärztin für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, und von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein interdisziplinäres Gutachten vom 23. Februar 2011 (Urk. 8/70, 8/89) sowie dessen Ergänzung vom 16. Juni 2011 (Urk. 8/107) ein. Gestützt darauf stellte sie die Rentenleistungen mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 8/113). Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/118) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2011.01233 vom 27. März 2013 ab (Urk. 8/128).
1.3 Am 27. Oktober 2023 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/157). Daraufhin tätigte sie medizinische Abklärungen (Urk. 8/162, 8/164-165, 8/169, 8/174-175, 8/178, 8/182). Mit Vorbescheid vom 23. September 2024 stellte die IV-Stelle eine Abweisung des Begehrens in Aussicht (Urk. 8/185), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Einwand vom 21. Oktober 2024 [Urk. 8/188], Begründung vom 27. November 2024 [Urk. 8/201]) und weitere Arztberichte auflegte (Urk. 8/192-200, 8/204). Mit Verfügung vom 17. März 2025 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und verneinte einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 8/209]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 2. Mai 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Vertreter zu ernennen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2025 angezeigt (Urk. 9), woraufhin der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers seine Honorarnote einreichte (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten prozentuale Anteile zwischen 25 % und 47.5 % (Abs. 4).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2025 erwog die Beschwerdegegnerin, aus den Akten gehe hervor, dass eine Tätigkeit als Eisenleger nicht mehr möglich sei, in einer angepassten Tätigkeit jedoch nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Eine angepasste Tätigkeit umfasse leichte, höchstens kurzzeitige mittelschwere körperlichen Tätigkeiten mit Wechselbelastung, Heben, Tragen und Verschieben von Lasten bis 10 kg nur körpernah sowie keine längerdauernde Exposition zu Kälte oder Nässe. Ebenso solle die Arbeit kein Stereohören voraussetzen und keine hohe Lärmbelastung aufweisen. Mit einer angepassten Tätigkeit lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Auch aus den im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen, welche dem RAD vorgelegt worden seien, ergebe sich keine Änderung dieser Einschätzung: Die Schwindelepisoden hätten sich deutlich gebessert und auch der behandelnde Psychiater habe in seinem letzten Bericht nicht von einer klinisch manifesten Depression gesprochen. Durch die zusätzlichen Behandlungen sei keine dauerhafte und relevante Verschlechterung ausgewiesen (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, sowohl Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation als auch Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hätten eine psychologisch relevante Störung angeführt und hätten erkannt, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliege (Urk. 1 S. 4). Die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid einzig auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie. Auch wenn diese sicher zur Stellungnahme zu den neurologischen Gesundheitsschäden berufen sei, gelte dies nicht für die übrigen Fachgebiete. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen sei (Urk. 1 S. 5).
3. Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Verfügung vom 14. Oktober 2011, mit der sie die ganze Invalidenrente aufhob und welche vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 27. März 2013 (IV.2011.01233) geschützt wurde, auf das bisdisziplinäre Gutachten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ vom 23. Februar 2011. Diese hielten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfseisenleger und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit fest (Urk. 8/6-7).
Das Gutachten basierte auf einer internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung vom 20. September und 25. Oktober 2010. Dabei diagnostizierten die Ärzte panvertebrale Schmerzen unbekannter Ätiologie bei altersentsprechenden klinischen und bildgebenden Befunden (Magnetresonanztomographie [MRT] der Halswirbelsäule [HWS] und der Lendenwirbelsäule [LWS] vom September 2010), einer vollständigen Regredienz der im Dezember 2004 vorhandenen grossen Diskushernie L5/S1 rechts und ohne radikuläre Zeichen sowie, ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4), einen Nikotinabusus und einen Vitamin D-Mangel (Urk. 8/89/6). Der Beschwerdeführer habe insbesondere über Schmerzen im gesamten Rücken vom Nacken bis in das Steissbein geklagt, welche in beide Beine, rechts mehr als links, ausstrahlen würden. Beim Husten und bei der Defäkation seien die Rückenschmerzen schlimmer. Er habe immer Schmerzen, welche mehr geworden seien, seit er nicht mehr arbeite. Er könne nicht lange sitzen, sei vermehrt müde und habe keine Kraft in den Beinen. Bei schlechtem Wetter verschlimmerten sich die Beschwerden (Urk. 8/70/13). Er schlafe nachts sehr schlecht wegen den Schmerzen und dem Drang zum Wasserlösen. Das vom Hausarzt verordnete Saroten mache ihn weniger nervös und er könne damit ein wenig besser schlafen. Wenn er viele Probleme habe, höre er ein Pfeifen in den Ohren oder fühle Schwindel. Insbesondere am Nachmittag sei er häufig nervös und er sei häufig traurig (Urk. 8/89/3-4).
4.
4.1 Die aktuelle medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
4.2 Der behandelnde Neurologe, Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Neurologie, fasste in seinem Bericht vom 7. Dezember 2020 alle seit 2013 gestellten Diagnosen zusammen (Urk. 8/156/11-12):
- leichte degenerative Veränderung des Facettengelenks C6/C7, rechts (30. April 2013)
- chronisches panvertebrales Syndrom mit Diskus-Degeneration L5/S1, weniger L4/L5, geringe Diskusdegeneration C6/C7 (10. Juni 2013)
- mehrere Male pro Monat Migräne Kopfschmerzen
- musculo-skelettales Cervicalsyndrom und Lumbovertebralsyndrom mit Cervicobrachialgie rechts und Lumboischialgie links, Blockade am cervicothorakalen Übergang (Januar 2015)
- leichtgradige Carpaltunnelsyndrom-Konstellation, beidseitig; Taubheitsgefühl der gesamten rechten Hand, Ätiologie unklar; Status nach Dupuytren Operation rechts 20. März 2014; in der Elektromyografie (EMG) leichtgradige Neuropathie des Nervus medianus, beidseitig, rechts betont mit verlängerter dystal-motorischer Latenz (November 2014)
- Hörsturz und Tinnitus (seit drei Wochen vor Erstdiagnose am 17. März 2015); ungerichteter Schwindel, am ehesten orthostatisch bedingt; chronische Medikamenten Übergebrauchs-Kopfschmerzen
- Normalbefund des Kopfes in der MRT (23. März 2015)
- Exzessive Tagesmüdigkeit mit Hypersomnie (2016)
- Verdacht auf Schlaf assoziierte Atemstörung, chronische Ein- und Durchschlafstörung, multifaktorieller Ursache (7. Juni 2017)
- Adeno Karzinom der Prostata, Prostata-Obstruktions-Syndrom Stadium I, erektile Dysfunktion, Variocele Grad III links (28. September 2017)
- Kiefer Arthropathie, beidseitig, mit Schmerzen und Knacksen; MRT vom 25. November 2019: Anteriore Subluxationsstellung der linken Discus articularis lateral mit Reposition der Mundöffnung
- Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung, multifaktoriell; keine Zeichen für eine spinale Leitungsstörung (17. Januar 2020)
Der Beschwerdeführer klage über vermehrte cervico-thorakale und cervico-okzipitale Schmerzen mit Übelkeit. Er habe Hautreizungen mit Rötungen, weshalb er beim Dermatologen in Behandlung sei. Die Kieferschiene sei umständlich zu tragen. Er habe wieder ein Knacksen mit Schmerzen bei Mundöffnen. Der behandelnde Arzt hielt eine Überweisung für eine spezielle Kieferphysiotherapie fest. Aus neurologischer Sicht (Panvertebralsyndrom beziehungsweise cervical und lumbal im Vordergrund, Migräne) sei der Verlauf chronifiziert, wobei die Symptome und die Belastbarkeit je nach Exazerbationen beziehungsweise Übergang in akute Phasen, wellenförmig, belastungsabhängig verliefen (Urk. 8/156/12).
4.3
4.3.1 Im Bericht der Klinik F.___, Wirbelsäulenzentrum, vom 15. März 2023 wurden bezüglich der Rückenschmerzen folgende Diagnosen genannt (Urk. 8/193/1):
- chronische Zervikalgie mit intermittierender Brachialgie links
- chronische Lumboischialgie links
Der Beschwerdeführer klage über brennende cervikale Schmerzen mit intermittierender Ausstrahlung entlang des Ober- und Unterarmes seit ungefähr acht Jahren. Es komme zur Verschlechterung beim Gehen und genereller Bewegung sowie zur Besserung durch lokale Wärme- oder Kälteapplikation. Subjektiv sei die Kraft oder Sensibilität der oberen Extremitäten nicht gemindert. Es komme im Rahmen eines Drehschwindels zu Gangunsicherheiten, subjektiv seien diese nicht relevant. Die Beschwerden seien im Tagesverlauf weniger ausgeprägt als nachts. Die Physiotherapie, welche mehrheitlich aus passiven Massnahmen bestehe, sei ohne relevante Beschwerdereduktion geblieben. Auf die Schmerzmittel spreche er ungenügend an (Urk. 8/193/3).
Zum Befund hielten die behandelnden Chiropraktoren fest, es bestünden eine Kopfprotraktion mit Schultertiefstand rechts, ein flüssiges hinkfreies Gangbild sowie eine Hypästhesie entlang des medialen Unterarms und zweier Finger. Weitere Sensibilitätsdefizite der oben Extremitäten seien nicht festgestellt worden. Der Trizepssehnenreflex (TSR) und der Bizepssehnenreflex (BSR) seien beidseits symmetrisch auslösbar gewesen. Der Farshad- und Spurling-Test sei beidseits negativ gewesen. Die Rechtsrotation und -flexion der HWS sei um ein Drittel schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Es seien eine Hypomobilität und Druckdolenz im Bereich C6/C7 und C7/Th1 sowie myotendinotische Veränderungen in Teilen der Hals- und Nackenmuskulatur festgestellt worden. Die Röntgen-Aufnahmen vom 6. März 2023 zeigten eine ventrale Spondylose im Bereich C5-C7. Die gleichentags erstellte MRT der HWS zeige insbesondere eine leichte Atlantodentalarthrose, schmale Discusprotrusionen im Bereich C2-C5, breitsbasige Discusprotrusionen in den Bereichen C5-C7, sowie diverse leichte bis moderate Facettengelenksarthrosen, Osteochondrosen/Unkovertebralarthrosen und foraminale Engen. In den Bereichen C4/C5 und C6/C7 wurden jeweils linksseitige, schwere foraminale Stenosen festgestellt. Der Bereich C7/Th1 sei unauffällig. Die Ausstrahlungsschmerzen und Hypästhesien seien am ehesten den Nervenwurzeln C7 und Th1 zuzuordnen. Bildmorphologisch finde sich jedoch kein passendes Korrelat, ausser einer Komprimierung der Nervenwurzel C7 links. Die Beschwerden seien auf die degenerativen Veränderungen, die segmentalen Dysfunktionen und die muskulären Befunde zurückzuführen. Die Behandlung bestehe aus chiropraktischer Manipulation, myofaszialen Massnahmen und Kryotherapien (Urk. 8/193/3-4).
4.3.2 Im Bericht vom 28. Juni 2023 ergänzten die chiropraktischen Behandler, dass sich die schmerzhafte Ausstrahlung in den linken Arm im Verlauf der ambulanten Behandlungen deutlich zurückgebildet habe und dass diese nur noch selten und abgeschwächt auftrete. Die cervikalen Beschwerden, welche sich vor allem über die Nacht verstärkten, hätten durch die Behandlung jeweils nur für zwei bis drei Tage gelindert werden können. Die chiropraktischen Behandlungen würden vorübergehend sistiert und es würden weitere Beurteilungen sowie Abklärungen durch die hausinterne Wirbelsäulenchirurgie vorgenommen (Urk. 8/156/24).
4.3.3 Der behandelnde Neurologe Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 20. März 2024 fest, dass anlässlich der Untersuchung vom 7. März 2024 die Beweglichkeit der HWS weich bis in die Endexkursionen und beidseits im Rahmen von 65° möglich gewesen sei. Druckdolenzen hätten vor allem im Bereich des linken Atlasflügels am Ansatz vom Levator scapulae und ferner im Bereich der Dornfortsätze der HWS, vor allem im Bereich C6 und C7, ferner im Bereich Th1 bestanden. Die paravertebrale cervikale Muskulatur sei weniger dolent gewesen. Die Druckdolenzen im Bereich des Sterno-cleido-mastoideus seien links weniger gewesen als rechts. Es hätten auch Druckdolenzen der linken Clavicula sowie supra- und intraclaviculär bestanden. Es bestehe eine Sensitivitätsminderung im Bereich der Finger vier und fünf links, die Kraft sei aber für alle Funktionen vollständig erhalten. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch (Urk. 8/197/1). Es sei eine Behandlung der HWS-Beschwerden mittels Flectoparin Pflaster und eine allfällige Infiltration im Bereich des Atlasflügels sowie im Bereich C7/Th1 vorgesehen. Die MRT-Bilder des Kopfes vom 14. Februar 2023, die mit dem Beschwerdeführer im Rahmen der Konsultation besprochen worden seien, zeigten gesamthaft einen normalen Befund (Urk. 8/197/1). In einem E-Mail vom 19. November 2024 zu diesem Bericht sprach Dr. E.___ von einer multifaktoriellen Arbeitsunfähigkeit bei Polymorbidität bei chronischen Leiden (Urk. 8/192).
4.3.4 Im Bericht der Klinik F.___ vom 28. Oktober 2024 finden sich bezüglich der Wirbelsäulenbeschwerden folgende Diagnosen (Urk. 8/200/1):
- chronische Zervikalgie mit schmerzhaft-sensorischer Radikulopathie C7, links
- chronisch-rezidivierende Thorakalgie
- chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bei craniomandibuläre Dysfunktion
- chronische Lumboischialgie links
Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Nacken und der oberen Brustwirbelsäule (BWS) mit zeitweiser Ausstrahlung in den linken Arm seit mindestens zehn Jahren. Bewegung verschlimmere die Beschwerden und in Seitenlage würden sie besser. Die Schmerzen bestünden in der Nacht und die Schlafqualität sei sehr schlecht mit mehrmaligem Aufwachen pro Nacht. Im linken Arm und am Handrücken verspüre er ein Brennen sowie Kältegefühl und im Unterarm teilweise ein Kribbeln. Seit drei Monaten bestehe eine subjektive Kraftminderung der linken Hand (Urk. 8/200/3).
Zum Befund hielten die behandelnden Chiropraktiker im Unterschied zum Vorbericht fest, dass der Farshad-Test links positiv mit Ausstrahlung in den linken Oberarm gewesen sei. Der Spurling-Test sei beidseits negativ gewesen. Die Rechtsrotation der HWS sei um ca. ein Viertel sowie in allen anderen Bewegungsrichtungen endgradig schmerzhaft eingeschränkt. Es fänden sich segmentale Hypomobilitäten und Druckdolenzen entlang der gesamten HWS, wobei das Maximum im Bereich C2/C3 rechts gewesen sei. Die Extension der BWS sei um ca. ein Drittel schmerzhaft eingeschränkt gewesen. Die Rotation sei beidseits endgradig schmerzhaft. Es seien segmentale Hypomobilitäten und eine Druckdolenz im Bereich Th4 bis Th8 sowie der vierten Rippe beidseits festgestellt worden. Die Paraspinalmuskulatur weise myotendinotische Veränderungen auf. Die klinische Untersuchung lasse am ehesten auf eine gemischt arthrogene, neurogene sowie muskuläre Ursache schliessen. Es sei eine Behandlung bestehend aus chiropraktischen Manipulationen und myofaszialen Massnahmen vorgesehen (Urk. 8/200/3-4).
4.4
4.4.1 Im Austrittsbericht vom 19. August 2022 des Spitals G.___ (G.___) über die Hospitalisation vom 17. bis 19. August 2022 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei von der Sanität mit einem am Einweisungstag akut einsetzenden Drehschwindel mit Übelkeit und mehrmaligem Erbrechen zugewiesen worden. Er habe angegeben, für wenige Minuten verschwommen gesehen zu haben. Zuletzt sei es 2015 zu einer Schwindelepisode gekommen, wobei Abklärungen damals keinen wegweisenden Befund ergeben hätten. Er habe viel Stress (Urk. 8/156/3).
Die behandelnden Ärzte hielten fest, die Ätiologie der Beschwerden müsse aktuell offenbleiben. Es kämen ein Morbus Menière oder eine vestibuläre Migräne in Frage. Eine zervikogene Ursache in Rahmen der chronischen HWS-Beschwerden, für welche Drehschwindel mit Erbrechen eher untypisch sei, sei eher unwahrscheinlich. Es werde die Fortführung der ambulanten vestibulären Physiotherapie empfohlen. Bei Austritt sei der Beschwerdeführer symptomfrei gewesen. Es erfolge eine Verlaufskontrolle in einem Monat in der Schwindelsprechstunde und die weiteren Untersuchungen würden bei Austrittswunsch des Beschwerdeführers nicht mehr stationär erfolgen (Urk. 8/156/3-5).
4.4.2 In der Verlaufskontrolle des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und neurologische Sehstörungen des G.___ vom 10. Oktober 2022 lehnte der Beschwerdeführer eine ausführliche Anamnese und eine neurologische Untersuchung ab. Er wünsche lediglich ein Rezept. Seit dem stationären Aufenthalt sei drei- bis viermal pro Tag Schwindel aufgetreten, welcher durch Stress und Bewegung verstärkt werde. Er wünsche eine Behandlung seines Tinnitus. Er fühle sich von seinen gesundheitlichen Problemen erdrückt und überfordert. Er habe mehrmals am Tag suizidale Gedanken. Er habe letztes Jahr einen Suizidversuch auf der Autobahn unternommen. Diesen Suizidversuch habe der Beschwerdeführer nicht genauer beschrieben, konkrete Suizidpläne habe er verneint und eine psychiatrische Behandlung habe er abgelehnt. Er befinde sich in regelmässiger neurologischer Behandlung. Bei einer nur sehr eingeschränkten Beurteilbarkeit empfahlen die behandelnden Ärzte eine Abklärung und allfällige Behandlung des Tinnitus, bei Zustimmung des Versicherten eine Überweisung in die ambulante Psychiatrie, einen erneuten Beginn einer versuchsweisen medikamentösen Therapie des Schwindels, ein Einschleichen einer antidepressiven und schlaffördernden Therapie und eine bedarfsorientierte medikamentöse Behandlung der Übelkeit (Urk. 8/156/9).
4.4.3 Im Bericht vom 14. März 2024 hielten Oberärztin H.___, Fachärztin für Neurologie, und Assistenzärztin I.___ die Verdachtsdiagnose einer akuten Vestibulopathie mit Drehschwindel mit Erbrechen fest (Urk. 8/182/1). Eine ausführliche Untersuchung sei bei der Verlaufskontrolle abgelehnt worden. Es seien die gewünschten Rezepte ausgestellt und eine ausführliche Verlaufskontrolle in zwei Monaten geplant worden (Urk. 8/182/2).
4.4.4 Im Bericht vom 25. Oktober 2024 hielten die behandelnden Ärzte ein akutes vestibuläres Syndrom mit Erbrechen und rezidivierende Hörstürze, zuletzt am 14. September 2024, fest, wobei differenzialdiagnostisch auch ein Morbus Menière in Frage komme (Urk. 8/199/1). Die Anamnese habe sich erschwert gestaltet, der Beschwerdeführer habe ein Gutachten verlangt und wiederholt Fälschungsvorwürfe erhoben. Der Beschwerdeführer klage über ein bis vier Schwindelanfälle pro Monat, die erst nach einer Infusion durch die Ambulanz, die er jedes Mal rufe, besser würden. Bei Schwindelattacken habe er ein Vibrationsgefühl im Hinterkopf, Kopf- und Nackenschmerzen, Übelkeit sowie Sehstörungen in Form von weissen Punkten. Es bestehe keine Licht- und Lärmempfindlichkeit (Urk. 8/199/3).
Zum Befund hielten die Ärzte fest, der rezidivierende Drehschwindel trete vor allem in depressiven Phasen und bei psychosozialem Stress auf. Seit dem letzten Hörsturz bestehe ein persistierender Tinnitus und eine konstante Hörminderung links. Der neurologische Status sei, abgesehen von der Hörminderung, unauffällig gewesen. Es seien weitere Abklärungen geplant (Urk. 8/199/3).
4.4.5 Im Bericht vom 31. Januar 2025 hielten die behandelnden Ärzte einen Morbus Menière fest (Urk. 8/204/1). Der Beschwerdeführer habe von einer deutlichen Besserung seines Gesundheitszustandes unter der aktuellen Medikation berichtet. Etwa zweimal in der Woche erlebe er Drehschwindel, welcher aktuell zwischen 15 und 20 Minuten andauere. Die erste Schwindelepisode sei 2015 aufgetreten und sei mit einem Hörsturz einhergegangen, seitdem sei er auf dem linken Ohr taub. Trotz Taubheit trage er links ein Hörgerät, von dem er in bestimmten Situationen profitiere, insbesondere bei der Verständlichkeit von Sprache und der Wahrnehmung von räumlichen Geräuschen (Urk. 8/204/2). Es seien eine Dexamethason-Applikation und Optionen bezüglich des Hörgerätes besprochen worden. Ansonsten seien Verlaufskontrollen geplant (Urk. 8/204/3).
4.5
4.5.1 PD Dr. med. J.___, Facharzt für Urologie, hielt in seinem Bericht vom 9. Juli 2021 als Diagnose ein fokales Prostatakarzinom links periphere Zone midglandulär fest. Es seien diverse Therapieoptionen mit dem Beschwerdeführer besprochen worden. Alle Therapien seien möglich, eine High-Intensity Focused Ultrasound (HIFU) Therapie sei speziell bei diesem unilokulären kleinen Befund mit niedrigem Risiko möglich. Der Beschwerdeführer werde sich das weitere Vorgehen überlegen (Urk. 8/178/8).
4.5.2 Im Bericht vom 21. Juli 2022 hielten die neuro-urologischen Fachärzte der Klinik F.___ fest, dass der Beschwerdeführer eine Diurie von ein- bis zweimal und eine Nykturie von maximal einmal bei geringer Trinkmenge angegeben habe. Die Harnblasenentleerung erfolge durch willkürliche Spontanmiktion. Er habe Drangbeschwerden und Inkontinenzepisoden verneint. Die Sexualfunktion sei erhalten (Urk. 8/156/26).
Die Ärzte hielten eine subjektiv und objektiv zufriedenstellende Harnblasensituation fest. Es werde die Weiterführung der Therapie empfohlen und es seien Verlaufskontrollen geplant (Urk. 8/156/27).
4.5.3 Im Bericht vom 20. Juli 2023 hielten die neuro-urologischen Fachärzte der Klinik F.___ fest, dass der Beschwerdeführer bei der Verlaufskontrolle über eine zufriedenstellende Harnblasensituation berichtet habe. Es sei eine Diurie von vier- bis sechsmal und eine zweimalige Nykturie angegeben worden. Der Harnstrahl sei abgeschwächt. Es bestünden keine Inkontinenzepisoden (Urk. 8/156/17).
Die Ärzte führten aus, dass die Zusammenschau der Befunde eine persistente Detrusor-Überaktivität mit einem zweideutigen Miktionsprofil und regredienten Restharnmengen zeige. Es werde eine medikamentöse Therapie empfohlen und es sei eine Verlaufskontrolle in drei Monaten geplant (Urk. 8/156/18).
4.5.4 Im Bericht vom 12. März 2024 hielten die neuro-urologischen Fachärzte der Klinik F.___ fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass der Therapiewechsel zu einer Verbesserung der Harndrangbeschwerden geführt habe (Urk. 8/174/2). Die Ärzte hielten eine subjektiv zufriedenstellende und objektiv kompensierte Harnblasensituation fest. Es sei eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten geplant (Urk. 8/174/3).
4.5.5 Im Bericht vom 24. September 2024 blieben die neuro-urologischen Fachärzte der Klinik F.___ bei der Einschätzung einer verbesserten Situation. Sie hielten fest, es sei am aktuellen Harnblasenmanagement festzuhalten und eine Verlaufskontrolle in sechs Monaten vorzunehmen (Urk. 8/198/3).
4.5.6 Im Bericht vom 30. Januar 2024 hielten diese Fachärzte der Klinik F.___ fest, dass keine Arbeitseinschränkung hinsichtlich der neuro-urologischen Erkrankungen attestiert worden sei (Urk. 8/165/2).
Auch der behandelnde Dr. med. K.___, Facharzt für Urologie, hielt in seinem Bericht 30. Mai 2024 fest, dass aktuell keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (Urk. 8/175/3). Auch bezüglich Eingliederungspotenzial hielt er keine Einschränkungen fest (Urk. 8/175/6).
Ebenso bestätigte Dr. J.___ in seinem Bericht 3. Juli 2024, dass er den Beschwerdeführer, den er zuletzt am 9. Juli 2021 behandelt habe, nicht als arbeitsunfähig erachtet habe (Urk. 8/178/2).
4.6 Dr. med. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte in ihrem Bericht vom 14. November 2022 aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines chronischen cervicoradikulären Reizsyndroms C7 links bei schwerer Stenose C4/C5 und C6/C7 links mit Kompromittierung C7 links, eines chronischen lumboradikulären Reizsyndroms L5 links bei fortgeschrittener Facettengelenksarthrose L3/L4 und L4/L5 und Osteochondrose mit Reizzustand L5/S1 sowie eines inzidentellen Adenocarcinom der Prostata 2016 als Eisenleger zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der Beschwerdeführer sei durch die Urininkontinenz und die Störung der Sexualfunktionen psychisch erheblich belastet. Es bestünden zudem anhaltende Rückenschmerzen mit cervikaler Betonung und Ausstrahlung in den linken Arm mit Dysästhesien und Parästhesien über dem Dermatom C7, anhaltende lumbosacrale Schmerzen mit Ausstrahlung ins linke Bein sowie Dysästhesien und Parästhesien über dem Dermatom L5 links (Urk. 8/162/2-3). Einer Eingliederung stünden vor allem die depressive Entwicklung und die limitierenden Rückenschmerzen im Wege, weshalb eine solche nicht zumutbar sei (Urk. 8/162/5).
4.7 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seinem Bericht vom 27. November 2023 fest, dass ein Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung mit zumeist leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden bestehe. Der Beschwerdeführer sei zu 100 % arbeitsunfähig. Er sei seit 2016 in 17 Sitzungen gewesen und die letzte Konsultation sei am 14. Dezember 2022 erfolgt, weshalb die aktuell medizinische Symptomatik schwer einzuschätzen sei. Es dürften Ängste vorliegen, da täglich Deanxit eingenommen werde. Der Beschwerdeführer sei bei den Besuchen in den letzten Jahren subdepressiv verstimmt, kurz angebunden, klagsam und jammrig gewesen (Urk. 8/164/2-3). Eine Eingliederung sei vielleicht mit zwei Stunden pro Tag möglich, wobei die Dekonditionierung und die familiäre Situation mit der behinderten Tochter einer Eingliederung im Wege stünden (Urk. 8/164/5).
4.8
4.8.1 RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, notierte in ihrer Aktenbeurteilung vom 18. September 2024 folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/184/5):
- chronische Zervikalgie mit intermittierender Brachialgie links
- chronische Lumboischialgie links
- Status nach Hörsturz links (Februar 2015)
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen (Urk. 8/184/5-6):
- inzidentelles Adenocarcinom der Prostata unter aktiver Überwachung seit 2016
- überaktive Harnblase mit Detrusor-Sphincter-Dyssynergie
- Störung der Sexualfunktion
- Status nach Pyelonephritis mit narbigen Veränderungen linke Niere
- arterielle Hypertonie
- reaktive Depression
- Verdacht auf Vesibulopathie mit Drehschwindel mit Erbrechen, Episode August 2022 und Januar 2023
- Verdacht auf rezidivierende depressive Störung mit zumeist leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden (ICD-10: F33.1)
Die RAD-Ärztin fasste die Aktenlage zusammen und führte aus, dass die Blasen- und Sexualfunktionsstörung auf die leitliniengerechte, fachärztliche Therapie ein gutes Ansprechen zeige und das Prostatakarzinom aktiv überwacht werde. Dass gemäss neuro-urologischer Beurteilung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten worden sei, könne aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht nachvollzogen werden. Bezüglich der Rückenschmerzen seien zwischenzeitlich degenerative Veränderungen in der MRT nachgewiesen. Eine radikuläre Ausfallsymptomatik mit Operationsindikation gehe aus den Unterlagen nicht hervor. Bezüglich des Drehschwindels habe der Beschwerdeführer keine längerfristige Therapie oder erneute Abklärungen gewünscht, weshalb von keinem Leidensdruck ausgegangen werden könne. Der Hörsturz im Februar 2015 habe zu einer einseitigen hochgradigen Schwerhörigkeit geführt. Eine psychiatrische Diagnose habe aufgrund der seltenen Konsultationen nicht gestellt werden können. Der Beschwerdeführer sei jeweils subdepressiv gewesen, weshalb die depressiven Symptome nicht das Ausmass einer klinisch manifestierten Depression erreichten. Bei geringer Therapieadhärenz sei nicht von einem hohen Leidensdruck auszugehen. Es sei somit keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgewiesen.
Zusammenfassend könne von einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bezüglich der chronischen Rückenschmerzen und des Hörsturzes ausgegangen werden. In der angestammten Tätigkeit sei weiterhin von einer vollen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit sei eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 8/184/7-8). Das Belastungsprofil einer angepassten Tätigkeit umfasse leichte, höchstens kurzzeitig mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung sowie Heben, Tagen und Verschieben von Lasten bis 10kg körpernah. Längere Expositionen zu Kälte und Nässe sollten vermieden werden. Es sollte sich auch nicht um eine Tätigkeit, die Stereohören voraussetze, wie dies beim professionellen Führen eines Fahrzeuges oder Arbeiten in einem Tonstudio der Fall sei, oder Tätigkeiten mit hoher Lärmbelastung handeln (Urk. 8/184/6).
4.8.2 In der Stellungnahme vom 9. Dezember 2024 ergänzte Dr. D.___, dass aus den zwischenzeitlich eingegangenen Akten eine Exazerbation der langjährig bekannten und fluktuierenden Nackenschmerzen, ein erneuter Hörsturz auf der gleichen Seite sowie eine Besserung der Harnblasenfunktion hervorgehe. Bezüglich der mit dem Hörsturz verbundenen Schwindelattacken seien weitere Abklärungen geplant. Es werde empfohlen, die Zusatzabklärungen der Schwindelsprechstunde abzuwarten. Aus den übrigen Unterlagen gehe keine dauerhafte relevante Verschlechterung hervor. Es lägen Beschreibungen von depressiven Symptomen von fachfremden Behandlern vor, der Psychiater habe in seinem Bericht vom November 2023 jedoch Symptome, die nicht das Ausmass einer klinisch manifesten Depression erreichten, festgehalten. Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, er suche einen neuen Psychiater, weshalb bei Vorliegen der Zusatzabklärungen der Schwindelsprechstunde auch eine Einschätzung des neuen fachpsychiatrischen Behandlers einzuholen sei (Urk. 8/208/3).
4.8.3 In der Stellungnahme vom 10. März 2025 hielt die RAD-Ärztin fest, dass kein Psychiaterwechsel erfolgt sei und sporadisch Sitzungen beim bisherigen Psychiater wahrgenommen würden. Es könne nicht von einer relevanten psychiatrischen Verschlechterung ausgegangen werden. Aus dem Bericht der Schwindelsprechstunde gehe hervor, dass sich die vormals längeren Schwindelepisoden zwischenzeitlich deutlich gebessert hätten. Die Episoden dauerten zwischen 15 und 20 Minuten und würden maximal zweimal in der Woche auftreten. Insgesamt sei keine dauerhafte und relevante Verschlechterung ausgewiesen und es könne auf die RAD-Stellungnahme vom 18. September 2024 verwiesen werden (Urk. 8/208/4, vgl. auch Urk. 8/203).
5.
5.1 RAD-Ärztin Dr. D.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Akten vor, berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit ihrer Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht auf die Einschätzung der RAD-Ärztin abgestellt werden, da diese einzig über ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Neurologie verfüge. Er leide unter diversen gesundheitlichen Beschwerden in anderen Fachgebieten, so insbesondere unter psychiatrischen Beschwerden. Für deren Beurteilung sei Dr. D.___ als Neurologin nicht qualifiziert, weshalb der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (Urk. 1).
Zwar finden sich in einigen Arztberichten Hinweise auf ein depressives Geschehen. Diese wurden jedoch mehrheitlich von behandelnden Ärzten ohne ausgewiesene Kenntnisse im Bereich Psychiatrie getätigt (Urk. 8/162/2-3, 8/156/9). Im Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ wurde einzig eine Verdachtsdiagnose auf eine rezidivierende depressive Störung gestellt (Urk. 8/164/3). Zu den Befunden hielt Dr. C.___ fest, dass der Patient jeweils subdepressiv verstimmt, kurz angebunden, klagsam und jammrig gewirkt habe. Es sei schwer, etwas zur medizinischen Symptomatik zu sagen, da kein Kontakt bestehe, es dürften eventuell Ängste vorliegen (Urk. 8/164/3). In Anbetracht dessen, dass lediglich eine Verdachtsdiagnose gestellt wurde (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_181/2022 vom 6. September 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen) und aus dessen Bericht hervorgeht, dass innert 6,5 Jahren nur 17 Sitzungen stattfanden, und der Beschwerdeführer die Implementierung einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung im Herbst 2022 ablehnte (Urk. 8/156/9), ist nachvollziehbar, dass Dr. D.___ auf einen geringen Leidensdruck schloss und darauf hinwies, dass die Symptome das Ausmass einer klinisch manifestierten Depression nicht erreichen würden. Auch wenn sie über kein ausgewiesenes Fachwissen im Bereich Psychiatrie verfügt, vermag ihre Einschätzung zu überzeugen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt der Umstand der fehlenden fachlichen Qualifikation für sich allein nicht dazu, dass die Stellungnahme eines RAD-Arztes seine Beweiskraft verlöre. Vielmehr müssten weitere Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2), was vorliegend – auch vor dem Hintergrund dessen, dass der angekündigte Wechsel des Behandlers nicht stattfand und demnach weiterhin keine regelmässige Behandlung implementiert ist (Urk. 8/203/2) – nicht der Fall ist.
Dr. D.___ stellte die Diagnosen der behandelnden Fachärzte nicht in Frage. Vielmehr übernahm sie diese in ihrer Beurteilung und wies denn auch darauf hin, dass es zu einer Exazerbation der langjährig bekannten und fluktuierenden Nackenschmerzen und einem erneuten Hörsturz gekommen sei (Urk. 8/208/3), womit diesbezüglich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu bejahen ist. Für die Leistungszusprache ist indes gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die Diagnose oder Schwere der Erkrankung entscheidend, sondern deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 143 V 418 E. 2.2). Von den behandelnden Ärzten attestierten aufgrund der somatischen Erkrankungen lediglich der behandelnde Neurologe, Dr. E.___, sowie Dr. B.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, eine Arbeitsunfähigkeit (E. 4.3.3 sowie E. 4.6). Dr. E.___ sprach dabei von einer multifaktoriellen Arbeitsunfähigkeit bei Polymorbidität bei chronischen Leiden (Urk. 8/192), ohne weitere Ausführungen dazu zu machen, inwiefern der Beschwerdeführer auch in angepasster Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein sollte. Dr. B.___ nannte die depressive Entwicklung und limitierte Rückenbelastung als einschränkende Faktoren (Urk. 8/162). Bezüglich der depressiven Entwicklung äusserte sie sich fachfremd. Dass die limitierte Rückenbelastung den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Eisenleger einschränkt, erscheint aufgrund der Aktenlage ausgewiesen und wurde von Dr. D.___ nicht in Frage gestellt. Zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit äusserte sich Dr. B.___ indessen nicht. Diesbezüglich legte Dr. D.___ schlüssig und nachvollziehbar dar, dass in rückenschonender Tätigkeit nach wie vor von einer vollständig erhaltenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Den neu hinzugekommenen Leiden trug sie Rechnung, indem sie das Tätigkeitsprofil neu definierte.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Einschätzung der Dr. D.___ überzeugend und steht in Einklang mit der Aktenlage. Weitere Abklärungen erweisen sich als nicht notwendig.
Es ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in angestammter Tätigkeit nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig, in angepasster Tätigkeit demgegenüber vollständig arbeitsfähig ist. Aufgrund der neu dazugekommenen Leiden ist von einem engeren Belastungsprofil als im Vergleichszeitpunkt auszugehen, weshalb zu prüfen ist, ob sich diese Veränderung rentenrelevant auswirkt.
6.
6.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Auf Grund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Somit sind die Einkommen auf das Jahr 2024 hin zu ermittelln.
6.2 Der Beschwerdeführer hat zuletzt im Jahr 2004 gearbeitet (Urk. 8/3/7). Das Unternehmen, bei dem er angestellt war, wurde im Handelsregister infolge Geschäftsaufgabe gelöscht. Da er einzig über Arbeitserfahrung als Hilfseisenleger verfügt (Urk. 8/7/2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er im Gesundheitsfall in der Baubranche tätig wäre, weshalb es sich rechtfertigt, das Valideneinkommen anhand statistischer Werte zu bestimmen. Auszugehen ist vom Wert des Baugewerbes (Ziff. 41-43) der LSE 2022, TA1-tirage-skill-level, Kompetenzniveau 1 für Männer. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2024) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung Baugewerbe bis ins Jahr 2024 (vgl. BFS, Nominallohnindex, 2021-2024) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 75'193.32 (Fr. 5'825.-- x 12 / 40 x 41,7 / 100.4 x 103.6).
6.3 Nachdem der Beschwerdeführer seit 2005 keinerlei Tätigkeit mehr nachgeht (Urk. 8/161), ist das Invalideneinkommen ebenfalls gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen (E. 6.1). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine Berufsausbildung (Urk. 8/157/5), weshalb die gleiche Tabelle LSE 2022, Kompetenzniveau 1 für Männer, Total über alle Wirtschaftszweige, heranzuziehen und von einem Lohn von monatlich Fr. 5'305.--, beziehungsweise einem Jahreslohn von Fr. 63’660.-- auszugehen ist. Angepasst an die betriebsüblichen Arbeitszeiten (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeiten nach Wirtschaftsabteilungen, Total, Jahr 2024) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2024 (vgl. BFS, Tabelle T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Männer) resultiert bei 100%iger Arbeitsfähigkeit ein Einkommen von Fr. 68’294.61 (= Fr. 63’660.-- / 40 x 41.7 / 2305 [2022] x 2372 [2024]).
Am 1. Januar 2024 trat eine Änderung von Art. 26bis Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV in Kraft, wonach bei statistisch ermitteltem Einkommen ein Abzug von 10 % zu gewähren ist, was hier auch der Fall ist. Ob daneben noch andere Abzüge rechtlich zulässig sind, kann offen bleiben. Denn selbst wenn die bisherige Rechtsprechung auch nach dem 1. Januar 2024 anwendbar wäre (vgl. BGE 150 V 410), gälte das Folgende: Hinreichende Anhaltspunkte für einen darüberhinausgehenden Abzug bestehen nicht. Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten möglich sind, selbst bei einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2023 vom 12. Juli 2024 E. 6.2.3 mit Hinweis). Auch das Alter des Beschwerdeführers, welcher im Verfügungszeitpunkt 60 Jahre alt war, rechtfertigt keinen weiteren Abzug, da Hilfsarbeiten auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; vgl. auch ausführlich zum Faktor «Alter» BGE 150 V 410 E. 9.5.3.4.2 mit Hinweisen). Eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters schliesst die Verwertbarkeit der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_687/2018 vom 18. April 2019 E. 4.2 mit Hinweisen), wobei zu beachten ist, dass eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Einschränkungen aufgrund des Hörsturzes bereits seit 2015 (Urk. 8/184/6) bestand. Unter Berücksichtigung des Pauschalabzuges von 10 % ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61'465.15 (= Fr. 68’294.61 x 0.9).
Verglichen mit dem Valideneinkommen resultiert somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 13'728.17 (= Fr. 75’193.32 - Fr. 61'465.15). Dies entspricht einem Invaliditätsgrad von gerundet 18 %.
7. Nach dem Gesagten mangelt es an einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes, weshalb die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung vom 17. März 2025 zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung von Rechtsanwalt Jürg Maron als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 1 S. 2).
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung [BV]; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist ausgewiesen (Urk. 5/1-2); da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, das heisst der Prozess nicht aussichtslos erscheint und der Beschwerdeführer als juristischer Laie einer anwaltlichen Vertretung bedurfte (Art. 61 lit. f ATSG; § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und die unentgeltliche Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Jürg Maron zu gewähren.
8.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert.
In der Honorarnote ist ein Aufwand von insgesamt 7.45 Stunden à Fr. 280.- pro Stunde und von Fr. 82.80 Barauslagen zuzüglich Mehrwertsteuer mit einem Gesamtbetrag von Fr. 2'344.45 aufgeführt (Urk. 10). Die Anzahl Stunden scheint angemessen, jedoch ist der Stundenansatz auf den praxisgemässen Stundenansatz für unentgeltliche Parteivertretung von Fr. 220.- zu reduzieren. Die Prozessentschädigung ist unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen und der geltenden Mehrwertsteuer von 8.1 % somit auf Fr. 1'862.-- festzusetzen und Rechtsanwalt Jürg Maron ist zufolge der bewilligten unentgeltlichen Rechtsvertretung einstweilen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. Mai 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Jürg Maron, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Maron, Zürich, wird mit Fr. 1'862.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.
Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Maron
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippRüttimann