Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00290

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00290


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lienhard

Urteil vom 24. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

lic. iur. Y.___

Ernst-Nobs-Platz 7, Postfach 1026, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1980, meldete sich am 26. Juli 2010 wegen Rückenbeschwerden, die er sich bei Unfällen am 28. Juni 2008 und am 1. Oktober 2009 zugezogen hatte, bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/14 Ziff. 6.1, Ziff. 12; Urk. 10/26/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten (Urk. 10/47/1-27) ein und sprach dem Versicherten eine berufliche Abklärung zu (Urk. 10/65; Schlussbericht Urk. 10/92). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/101) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2012 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 10/102). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 26. Juni 2012 reichte der Versicherte ein Gesuch um Kostengutsprache für Hilfsmittel in Form von orthopädischen Serienschuhen ein (Urk. 10/104). Mit Mitteilung vom 4. Februar 2013 (Urk. 10/110) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung vom 3. Juli 2012 bis 31. Juli 2017. Diese Kostengutsprache wurde am 15. Januar 2018 für den Zeitraum vom 27. Juli 2017 bis 27. Juli 2022 verlängert (Urk. 10/132).

    Am 26. Juli 2022 ging das Gesuch des Versicherten um Verlängerung der Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe bei der IV-Stelle ein (Urk. 10/138). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022 (Urk. 10/150) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Kostengutsprachegesuchs in Aussicht, wogegen der Versicherte am 10. November 2022 Einwände erhob (Urk. 10/154). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (Urk. 10/156) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe. Die dagegen am 27. Januar 2023 erhobene Beschwerde (Urk. 10/162/3-7) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2023 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückwies (Prozess Nr. IV.2023.00053; Urk. 10/167).

1.3    In der Folge holte die IV-Stelle weitere Arztberichte (Urk. 10/176; Urk. 10/182) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/190; Urk. 10/193; Urk. 10/195) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2025 erneut einen Anspruch des Versicherten auf Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 10/198 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 24. April 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. März 2025 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, eventualiter weitere Sachverhaltsabklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2025 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Urk. 8) sowie einer Kopie der Fussaufnahmen des Beschwerdeführers (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. September 2025 an seinen Anträgen fest (Urk. 14), ebenso die Beschwerdegegnerin mit Duplik vom 25. September 2025 (Urk. 17), wovon der Beschwerdeführer am 30. September 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft den Anspruch auf Hilfsmittel für die Zeit ab 28. Juli 2022, weshalb die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar sind.

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Beratung und Begleitung (litabis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litater), Massnahmen beruflicher Art (lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.4    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfsmittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).

1.5    Nach der Rechtsprechung unterliegt die Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212 E. 2c). Leistungen, die im Anhang zur HVI aufgeführt sind, werden nicht ohne weiteres, sondern nur soweit erforderlich und lediglich in einfacher und zweckmässiger Ausführung erbracht (Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI). Die Invalidenversicherung ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahmen in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; BGE 134 V 105 E. 3 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung bezieht sich die Notwendigkeit des Hilfsmittels auf die konkrete Situation, in welcher die versicherte Person lebt (vgl. BGE 135 I 161 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_272/2018 vom 22. Juni 2018 E. 3.2).

1.6    Ziffer 4 HVI-Anhang führt unter dem Titel «Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen» folgende Hilfsmittel auf:

    4.01 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern eine Versorgung gemäss der Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich ist. Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

    4.02 Orthopädische Änderungen und Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen oder orthopädischen Spezialschuhen

    4.03 Orthopädische Spezialschuhe

    Die Kostenbeteiligung der versicherten Person beträgt bis zum vollendeten 12. Altersjahr 70 Franken, ab dem vollendeten 12. Altersjahr 120 Franken. Bei Reparaturkosten beträgt die Kostenbeteiligung 70 Franken pro Kalenderjahr.

    4.04 Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen

    4.05* Orthopädische Schuheinlagen, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

1.8    Art. 17 ATSG regelt unter dem Titel der Revision die Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente und andere Dauerleistungen erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden können. Im Falle einer Rente ist dafür notwendig, dass sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert oder auf 100 % erhöht (Abs. 1), im Falle jeder anderen formell rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung ist für eine Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung erforderlich, dass sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts unterstehen auch die Eingliederungsmassnahmen den Revisionsbestimmungen (spezifisch zu Hilfsmitteln vgl. BGE 135 I 161, 113 V 22 E. 3b). Dabei ist rechtsprechungsgemäss der zur Rentenrevision entwickelte Grundsatz sinngemäss anwendbar, wonach die massgebliche Sachverhaltsänderung nicht den Gesundheitsschaden betreffen muss, sondern jede Veränderung Anlass zur Revision geben kann, die dazu geeignet ist, den Anspruch zu beeinflussen (vgl. BGE 135 I 161 E. 4.2, 113 V 27 E. 3b).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirk-ungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Anspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteile des Bundesgerichts 9C_162/2020 vom 16. September 2020 E. 4.1 und 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

1.9    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2022 vom 2. März 2023 E. 2.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3). In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 3.1 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 148 V 195 E. 5.3 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 77 zu Art. 30). Dieses Instrument ist grundsätzlich nicht auf Rentenverfügungen begrenzt. Die Rechtsmittelinstanz kann, sofern die Verwaltung eine bestimmte Anpassung unter dem falschen Titel (etwa: prozessuale oder materielle Revision) vorgenommen hat, die im Ergebnis gleiche Anpassung anders (substituiert) begründen, etwa mit der anfänglichen Unrichtigkeit, die zur Wiedererwägung führt (Diana Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, Art. 53 N.44).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid (Urk. 2) wie folgt: Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten könnten vergütet werden, wenn die Versorgung mit orthopädisch geänderten Konfektionsschuhen, Spezialschuhen oder Schuhen verschiedener Grössen nicht möglich sei (S. 1). Flexible Knick-Senkfüsse könnten wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich mit orthopädischen Schuheinlagen behandelt werden. Die im orthopädischen Bericht vom 16. Juli 2024 verordnete Fussbettung entspreche funktionell einer Einlage. Im Bericht würden gerade Rückfussachsen und ein stabiler Bandapparat beschrieben. Eine Rückfuss-stabilisierung durch das Schuhwerk sei demnach nicht erforderlich. Das Gangbild werde als hinkfrei angegeben, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb Anpas-sungen zur Stabilisierung des Gangbildes erforderlich sein sollten. Gemäss Bericht sei seit Jahren eine Schuhanpassung mit Einlagen ausreichend. Eine ausführliche Begründung durch den behandelnden Arzt sei trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfolgt. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten die Knick-Senkfüsse mit orthopädischen Serienschuhen kompensiert werden. Es sei aber nicht hinreichend belegt, weshalb eine Versorgung mit orthopädischen Einlagen und allfälliger Zurichtung von Konfektionsschuhen nicht ausreiche. Eine Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe werde deshalb abgelehnt. Sofern Abrollhilfen und Pufferabsätze indiziert seien, könne eine zusätzliche Zurichtung an geeigneten Konfektionsschuhen erfolgen (S. 2).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt die Beschwerdegegnerin fest, nach Einschätzung des RAD sei mit dem Wegfall des Schonhinkens und der Fasziitis plantaris tendenziell eher von einer verbesserten Befundlage gegenüber 2013 auszugehen (S. 1). Es liege ein Revisionsgrund vor. Zudem sei die Zusprechung der orthopädischen Serienschuhe zweifellos unrichtig gewesen, da der RAD nicht konsultiert und auch nicht näher geprüft worden sei, ob die Voraussetzungskriterien erfüllt gewesen seien. Die Indikation orthopädischer Serienschuhe sei seit je her nicht gegeben. Knick-Senkfüsse könnten wirksam und zweckmässig mit orthopädischen Schuheinlagen versorgt werden. Diese fielen nur in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung, wenn sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellten, was beim Beschwerdeführer nicht der Fall sei. Ein Anspruch auf Hilfsmittel gemäss Ziff. 4.02 bis 4.04 HVI sei ebenfalls nicht gegeben (S. 2).

    In ihrer Duplik (Urk. 17) hielt die Beschwerdegegnerin fest, gemäss RAD sei aufgrund der dokumentierten Befunde und Fussaufnahmen eine Versorgung durch Schuhanpassung mit Einlagen ausreichend (S. 1).

2.2    Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), es sei bereits 2013 die Diagnose von Knick-, Senk- und Spreizfüssen beidseits mit Fasciitis plantaris rechtsbetont gestellt worden, weshalb orthopädische Serienschuhe notwendig seien. Eine Einlage sei nicht ausreichend gewesen. Er habe Anspruch auf das Hilfsmittel, da dieses zumindest für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstfürsorge, wenn nicht sogar zur Erhaltung und Verbesserung der Erwerbsfähigkeit notwendig sei (S. 4 Ziff. 9). Die Beschwerdegegnerin habe, ohne eine Begründung des behandelnden Arztes einzuholen, ihren Entscheid gefällt. Aufgrund der Stellungnahme des RAD-Arztes sei nicht erstellt, dass sich die gesundheitliche Situation verändert oder verbessert habe, da dieser grundsätzlich orthopädische Schuheinlagen empfohlen habe, aber nicht medizinisch begründen könne, weshalb diese ausreichten. Weiter äussere er sich nicht zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand verändert habe (S. 5 Ziff. 13-15). Es sei weiterhin nicht geklärt, ob seit 2013 eine anspruchsrelevante Veränderung eingetreten sei und welche Massnahmen gemäss Ziff. 4 HVI-Anhang ihm zustehen würden (S. 6 Ziff. 17). In seiner Replik (Urk. 14) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass die von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme des RAD auf den gleichen – unvollständigen - medizinischen Akten basiere, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne (S. 2 Ziff. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostenübernahme für orthopädische Serienschuhe. Dabei bildet die Mitteilung vom 4. Februar 2013 (Urk. 10/110) den zeitlichen Referenzpunkt zur Beurteilung einer anspruchsrelevanten Veränderung (vgl. vorstehend E. 1.8), da diese auf zwei ärztlichen Beurteilungen (Urk. 10/108; Urk. 10/111) beruhte. Die Mitteilung vom 15. Januar 2018 (Urk. 10/132) erging demgegenüber lediglich gestützt auf eine ärztliche Verordnung (Urk. 10/130); das dem behandelnden Arzt zugestellte Berichtsformular (Urk. 10/127) wurde nicht ausgefüllt, so dass diesbezüglich nicht von einer umfassenden Anspruchsprüfung im Sinne der Rechtsprechung ausgegangen werden kann.


3.

3.1    Dem Gesuch betreffend orthopädische Serienschuhe vom 26. Juni 2012 (Urk. 10/104) lag ein Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom 21. Januar 2013 zugrunde. Darin stellte dieser Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits fest und eine Druckdolenz im Bereich der Plantaraponeurose (Urk. 10/108 S. 2). Auf entsprechende Rückfrage vom 30. Januar 2013 hielt Dr. Z.___ am 27. Februar 2013 (Urk. 10/111) fest, gewöhnliche Konfektionsschuhe seien ungenügend. Es liege eine anatomische Veränderung in Form von Knick-, Senk- und Spreizfüssen mit fasciitis plantaris rechts betont beidseits vor. Es seien deshalb orthopädische Serienschuhe notwendig (S. 1). Es bestehe ein Schonhinken rechts (S. 2).

    Die Beschwerdegegnerin hatte derweil bereits mit Mitteilung vom 4. Februar 2013 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung vom 3. Juli 2012 bis 31. Juli 2017 gewährt (Urk. 10/110).

3.2    Nach Erhalt des Gesuchs um Verlängerung der Hilfsmittelversorgung vom 27. Juli 2017 (Urk. 10/125) stellte die Beschwerdegegnerin Dr. Z.___ ein Berichtsformular (Urk. 10/127) zu, welches jedoch nicht ausgefüllt wurde. Bei den Akten liegt eine von Dr. Z.___ unterschriebene Verordnung für ein Paar orthopädische Serienschuhe, worin die Diagnosen Knick-, Senk- und Spreizfüsse, Hallux valgus beidseits und Fasciitis plantaris rechtsbetont beidseits genannt werden (Urk. 10/130). Die Beschwerdegegnerin gewährte gestützt darauf mit Mitteilung vom 15. Januar 2018 erneut Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe einschliesslich deren Fertigstellung nach ärztlicher Verordnung vom 27. Juli 2017 bis 27. Juli 2022 (Revision; Urk. 10/132).

3.3    Das Sozialversicherungsgericht erachtete die nach Eingang des Gesuchs um Verlängerung der Kostengutsprache am 26. Juli 2022 (Urk. 10/138) ergangene Verordnung von Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin (Urk. 10/142), und ihren am 25. Oktober 2022 (vgl. Urk. 10/148) bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen undatierten Bericht (Urk. 10/147) als nicht genügend beweiswertig, ebenso die Beurteilung durch Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, vom 27. Oktober 2022 (Urk. 10/149/2), da erhebliche Zweifel daran bestanden (Urk. 10/167 E. 4.2-4.3). Auf eine erneute Wiedergabe dieser Berichte wird deshalb verzichtet, ebenso auf die Wiedergabe des in Umsetzung des Rückweisungsurteils erneut bei Dr. A.___ eingeholten undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 14. Mai 2025 (Urk. 10/177) eingegangenen Berichts (Urk. 10/176), zumal dieser inhaltlich praktisch gleich wie derjenige vom Oktober 2022 lautet.

3.4    PD Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik D.___, diagnostizierte mit Bericht vom 16. Juli 2024 (Urk. 10/182) einen Pes planovalgus beidseits. Der Befund habe ein hinkfreies Gangbild, einen flexiblen Pes planovalgus beidseits, rechts mehr als links, ein diskretes too many toes Zeichen, eine gerade Rückfussachse im Zehenspitzenstand, eine Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks (OSG) mit Plantarflexion/Dorsalextension 50-0-20 und einen stabilen Bandapparat ergeben. Der Beschwerdeführer klage über seit der Kindheit bestehende Beschwerden mit Knick-Senkfuss-Deformität an beiden Füssen. Seit vielen Jahren habe er deswegen Schuhanpassungen mit Einlagen. Ohne angepasste Schuhe habe er Mühe beim Laufen (S. 1). PD Dr. C.___ hielt fest, dass aus orthopädischer Sicht die Indikation zur Anpassung von orthopädischen Serienschuhen mit Fussbettung nach Mass bestehe, und stellte eine entsprechende Verordnung (Urk. 10/183) aus (S. 2).

3.5    Dr. B.___, RAD, hielt am 12. August 2024 fest, flexible Knick-Senk-Füsse könnten wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich mit orthopädischen Schuheinlagen behandelt werden. Die im Bericht von PD Dr. C.___ verordnete Fussbettung entspreche funktionell einer Einlage. Im Bericht würden gerade Fussachsen und ein stabiler Bandapparat beschrieben. Es bestehe demnach nicht das Erfordernis einer Rückfussstabilisierung durch das Schuhwerk. Das Gangbild werde als hinkfrei angegeben. Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb Anpassungen zur Stabilisierung des Gangbildes erforderlich sein sollten. Gemäss Bericht sei seit Jahren eine Schuhanpassung mit Einlagen ausreichend. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könnten die Knick-Senkfüsse mit orthopädischen Serienschuhen kompensiert werden. Es sei aber nicht hinreichend belegt, weshalb eine Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen und allfälliger Zurichtung von Konfektionsschuhen nicht ausreiche. Allenfalls könne nachgefragt werden, welche Form der Zurichtung bisher erfolgt sei (Urk. 10/188/2).

3.6    Auf entsprechende Anfrage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/184) teilte PD Dr. C.___ am 25. September 2024 mit, seines Wissens sei eine Anpassung von orthopädischen Serienschuhen mit Fussbettung nach Mass erfolgt (Urk. 10/189).

3.7    Dr. B.___ nahm im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erneut Stellung (Urk. 8) und hielt fest, die Fussaufnahmen (Urk. 9) bestätigen einen Senkfuss mit gerader Rückfussachse, also ohne wesentliche Knickbildung. Zudem zeige sich eine mässige Hallux valgus-Stellung beidseits. Im Bericht von Dr. Z.___ von 2013 würden Knick-Senk-Spreizfüsse mit Fasziitis plantaris und Schonhinken rechts angegeben. Internistin Dr. A.___ habe im Oktober 2022 über einen Knick- Senkfuss beidseits seit über 10 Jahren mit Bewegungseinschränkung berichtet. Den medizinischen Berichten könne entnommen werden, dass die Beschwerden durch Knick-Senkfüsse seit vielen Jahren bestehen würden. Da der Rückfuss immer noch stabil und keine grössere Knickbildung (Valgisierung) eingetreten sei, könne angenommen werden, dass sich die Ausprägung der Deformität im zeitlichen Verlauf nicht relevant verändert habe. Auf Befundbasis sei 2013 ein Schonhinken und eine Fasziitis festgestellt und 2022 eine Bewegungseinschränkung konstatiert worden. Diese Befunde würden im aktuellen fachärztlichen Bericht nicht mehr genannt. In den Fussaufnahmen zeige sich ein Hallux valgus beidseits, der in den Berichten von Dr. med. A.___ und Dr. med. C.___ nicht erwähnt werde. Allerding beschreibe Dr. Z.___ bereits 2013 eine Spreizfuss-Komponente. Der Hallux valgus sei demnach seit mindestens 2013 vorbestehend, aber klinisch nicht so relevant, dass er in den aktuellen Berichten Erwähnung finde. Insgesamt könne somit festgestellt werden, dass sich der Zustand seit 2013 durch den Wegfall von Schonhinken und Fasziitis plantaris tendenziell eher verbessert, keinesfalls jedoch verschlechtert habe. Knick-Senk-Füsse könnten wirksam und zweckmässig mit orthopädischen Schuheinlagen behandelt werden. Die verordnete Fussbettung entspreche funktionell orthopädischen Einlagen. Die individuelle Fussbettung durch orthopädische Einlagen erfülle eine Stütz- und Polsterfunktion. Sie entlaste so die Füsse, insbesondere auch die Plantarfaszie, und beugen Schmerzen vor. Die vorgelegten Fussaufnahmen zeigten keine gravierenden Deformitäten oder Disproportionen, welche wesentliche weitere Anpassung erforderlich machen würden (S. 2). In den Berichten würden keine Instabilitäten oder Deformitäten angegeben, die belegen könnten, weshalb eine Fussbettung in orthopädische Serienschuhen der Fussbettung durch orthopädische Schuheinlagen überlegen sein sollte. Auf explizite Rückfrage zur Begründung der Verordnung hätten keine schlüssigen Angaben gemacht werden können (S. 2 unten f). Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Indikation orthopädischer Serienschuhe seit jeher nicht hinreichend belegt (S. 3).

4.

4.1    Zu prüfen ist vorab, ob ein Revisionsgrund vorliegt.

    Dr. Z.___ stellte im Januar 2013 Knick-, Senk- und Spreizfüsse beidseits und eine Druckdolenz im Bereich der Plantaraponeurose fest und wies im Februar 2013 auf eine Fasciitis plantaris rechtsbetont hin. Es bestand ein Schonhinken rechts (E. 3.1). PD Dr. C.___ diagnostizierte mit Bericht vom 16. Juli 2024 einen Pes planovalgus (Knick-Senkfuss) beidseits. Der Befund ergab ein hinkfreies Gangbild, einen flexiblen Pes planovalgus beidseits, rechts mehr als links, ein diskretes too many toes Zeichen, eine gerade Rückfussachse im Zehenspitzenstand, eine Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks (OSG) mit Plantarflexion/Dorsalextension von 50-0-20 und einen stabilen Bandapparat (E. 3.4). Im Vergleich zur medizinischen Situation im Jahr 2013 liessen sich somit das Schonhinken und die Entzündung der Sehnenplatte an der Fusssohle (Fasciitis plantaris) nicht mehr feststellen. Mithin liegt eine veränderte Befundlage im Sinne einer Verbesserung vor, weshalb ein Revisionsgrund zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen). Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilfsmittelversorgung für seine Füsse in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

4.2    RAD-Arzt Dr. B.___ hielt fest, dass flexible Knick-Senkfüsse wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich mittels orthopädischen Schuheinlagen, die der Verordnung von PD Dr. C.___ entsprächen, behandelt werden können. Zur Begründung wies er in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass aufgrund der geraden Fussachsen und des stabilen Bandapparates sowie des hinkfreien Gangbilds keine Rückfussstabilisierung und keine Anpassung zur Stabilisierung durch das Schuhwerk erforderlich ist. Dr. B.___ erachtete eine Versorgung mit orthopädischen Schuheinlagen und allfälliger Zurichtung von Konfektionsschuhen als ausreichend (E. 3.5). Die von PD Dr. C.___ verordnete Fussbettung wertete Dr. B.___ funktionell als orthopädische Einlagen, die eine Stütz- und Polsterfunktion erfüllen und so die Füsse, insbesondere die Plantarfaszie, entlastet und Schmerzen vorbeugt. Auch aufgrund der nun vorhandenen Fussaufnahmen (Urk. 9) verneinte Dr. B.___ die Notwendigkeit wesentlicher weiterer Anpassungen (E. 3.7). Diese Beurteilung wurde schlüssig begründet. Zudem verfügt Dr. B.___ als Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie über die notwendige fachliche Qualifikation zur Beurteilung des vorliegenden medizinischen Sachverhalts. Es liegt mit den Angaben von PD Dr. C.___ und den Fussaufnahmen nun ein lückenloser Befund vor und es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilung durch den RAD-Arzt Dr. B.___, zumal keine abweichende fachärztliche Begründung, warum orthopädische Schuheinlagen nicht genügen, vorliegt. Denn PD Dr. C.___ begründete seine Einschätzung der Notwendigkeit einer Anpassung von orthopädischen Serienschuhen mit Fussbettung nach Mass auch nach entsprech-ender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/184) nicht weiter. Dass der Beschwerdeführer bislang eine Versorgung mit orthopädischen Serienschuhen mit Fussbettung nach Mass erhalten hat, genügt nicht als Begründung für eine Fortführung dieser Massnahme. Auf die Beurteilung durch Dr. B.___ kann somit abgestellt werden. Auf weitere Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) zu verzichten.

4.3    Angesichts dieser Sachlage kann offen bleiben, ob, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 7 S. 2), die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Februar 2013 gegeben wären.

    Bloss ergänzend ist an dieser Stelle dennoch auf Folgendes hinzuweisen: Wenn auch die Mitteilung vom 4. Februar 2013 (Urk. 10/110) gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ vom 21. Januar 2013 (Urk. 10/108), welcher als Facharzt für Chirurgie und orthopädische Traumatologie grundsätzlich befähigt war, die notwendige fachärztliche Beurteilung vorzunehmen, erging, bleibt doch augenfällig, dass es dem Bericht an jeglicher Begründung dafür mangelte, weshalb eine Versorgung mittels orthopädischen Serienschuhen notwendig gewesen wäre. Indem die Beschwerdegegnerin ohne weitere Abklärungen dem Beschwerdeführer orthopädische Serienschuhe zusprach, wäre eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ohne Weiteres zu bejahen (vgl. E. 1.9 zur Frage der Wiedererwägung und substituierten Begründung).

4.4    Orthopädische Schuheinlagen werden von der Invalidenversicherung nur vergütet, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen (vgl. Ziff. 4.05* HVI-Anhang). Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Artikel 12 Absatz 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV). Vorliegend wurden dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten keine medizinische Eingliederungsmassnahmen zugesprochen. Er hat demnach keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für orthopädische Schuheinlagen durch die Invalidenversicherung, auch wenn die medizinische Notwendigkeit von orthopädischen Schuheinlagen nach dem Gesagten zu bejahen ist. Denn ein Anspruch auf die mit einem * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder – wie hier - für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 HVI).

4.5    Mit Ausnahme von Ziffer 4.05* der Hilfsmittelliste enthalten die unter dem Titel Schuhwerk und orthopädische Schuheinlagen angeführten Positionen keinen Stern, so dass die gesetzliche Zielrichtung dieser Hilfsmittelkategorien auf die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG und Art. 2 Abs. 1 HVI erweitert ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 8 Abs. 2 IVG). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer dieser Kategorien eingeschränkt ist. Somit besteht auch kein Anspruch auf Hilfsmittel entsprechend Ziff. 4.02-4.04 HVI-Anhang.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


5.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessens-weise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.




3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippLienhard