Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00261

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00261


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 16. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1996, wurde erstmals am 8. März 2003 von ihren Eltern unter Hinweis auf ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 126 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. Urk. 5/1 S. 3 Ziff. 5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte der Versicherten daraufhin mehrere Kostengutsprachen für medizinische Massnahmen (Urk. 5/5; Urk. 5/11; Urk. 5/24; Urk. 5/32-33; Urk. 5/45; Urk. 5/53; Urk. 5/72; Urk. 5/89).

    Ein im Oktober 2010 gestelltes Gesuch zum Bezug einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige wies die IV-Stelle nach Einholen eines entsprechenden Abklärungsberichts (Urk. 5/60) mit Verfügung vom 5. April 2011 (Urk. 5/65) ab.

1.2    Mit undatiertem, am 1. April 2011 bei der IV-Stelle eingegangenen Schreiben (Urk. 5/63; Aktenverzeichnis zu Urk. 5 S. 3) ersuchten die Eltern der Versicherten um Hilfe bei der Lehrstellensuche. Die IV-Stelle tätigte daher entsprechende Abklärungen und erteilte der Versicherten mit Verfügung vom 22. August 2013 (Urk. 5/86) Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung als Büroassistentin EBA bei der Y.___, Z.___, für die Zeit vom 19. August 2013 bis 18. August 2015. Nachdem die Versicherte mit Erreichen der Volljährigkeit auf Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. Schreiben vom 1. Juli 2014, Urk. 5/94) am 15. September 2014 eine Anmeldung für Erwachsene für berufliche Integration/Rente eingereicht hatte (Urk. 5/97), sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügungen vom 30. September 2014 (Urk. 5/100) und 20. Januar 2015 (Urk. 5/104) ein Taggeld für die verbleibende Zeit der beruflichen Massnahme vom 1. August 2014 bis 18. August 2015 zu. Mit Mitteilung vom 25. August 2015 (Urk. 5/116) informierte die IV-Stelle schliesslich über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahme unter Hinweis darauf, dass die Versicherte nun rentenausschliessend eingegliedert sei.

    Das am 17. September 2019 von der Versicherten gestellte Gesuch für eine Umschulung (Urk. 5/121) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Mai 2020 (Urk. 5/129) ab.

1.3    Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 (Urk. 5/130) ersuchte die Versicherte sodann um Unterstützung bei der Arbeitsintegration und ergänzend am 8. September 2020 bei unmöglicher rentenausschliessender Eingliederung um Prüfung eines Rentenanspruchs (Urk. 5/136). Nach erfolgten Abklärungen stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 15. Juli 2021 (Urk. 5/160) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen diese Einwände (Urk. 5/164) erhob. Daraufhin erteilte die IV-Stelle der Versicherten Kostengutsprachen für eine Arbeitsvermittlung Plus, für einen Arbeitsversuch mit Job Coaching im A.___ vom 1. Juni bis 30. November 2022 sowie für Unterstützung bei der Suche nach einer geeigneten Festanstellung und Nachbetreuung (vgl. Mitteilungen vom 13. Dezember 2021, 10. Mai 2022 und 9. Januar 2023; Urk. 5/168, Urk. 5/174, Urk. 5/190). Mit Mitteilung vom 12. Juni 2023 (Urk. 5/198) wurde die Arbeitsvermittlung abgeschlossen. Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und erliess am 8. April 2024 einen neuen Vorbescheid, wobei sie wiederum die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht stellte (Urk. 5/228). Dagegen erhob die Versicherte abermals Einwände (Urk. 5/231), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. September 2024 (Urk. 5/237) am Vorbescheid festhielt und einen Rentenanspruch verneinte. Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 1. Oktober 2024 (Urk. 5/239) über noch laufende Abklärungen informiert und «Einsprache» erhoben hatte, informierte die IV-Stelle mit Schreiben vom 8. November 2024 (Urk. 5/240) über die Wiedereröffnung des Leistungsgesuchs vom Juni 2020.

    Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/245) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 5/250, Urk. 5/253 = Urk. 2) eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2022 zu.


2.    Die Versicherte erhob am 25. März 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr die Invalidenrente bereits ab dem Zeitpunkt der ersten IV-Anmeldung zuzusprechen (Urk. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 (Urk. 4) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. Mai 2025 (Urk. 6) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Beschluss vom 18. September 2025 (Urk. 7) wurde der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, um zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung und damit verbundenen möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen. Hierzu liess sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

1.6    Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die Berichte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.7    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

    Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von November 2021 bis Mai 2023 durch die Eingliederungsberatung betreut worden sei. Für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2022 sei ein Taggeld ausbezahlt worden. Die Eingliederungsberatung sei am 12. Juni 2023 abgeschlossen und die Rentenprüfung eingeleitet worden. Gestützt auf die medizinischen Abklärungen bestehe seit Januar 2019 in sämtlichen Tätigkeiten eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit. Der Rentenanspruch entstehe frühestens nach Ende der Taggeldzahlungen, womit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2022 eine ganze Invalidenrente zustehe (S. 4).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 4) hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die Beschwerdeführerin verkenne den Grundsatz «Eingliederung vor Rente».

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass ihr bereits ab dem Zeitpunkt des ursprünglichen IV-Antrags eine Invalidenrente zustehe und nicht erst ab dem 1. Dezember 2022. Dies widerspreche ihrer langjährigen gesundheitlichen Situation und der mehrfachen Antragstellung (Urk. 1).

    Zu der vom Gericht in Aussicht gestellten Rückweisung und damit verbundenen möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) liess sich die Beschwerdeführerin innert Frist nicht vernehmen.


3.    Bei der Beschwerdeführerin wurde in der Kindheit eine milde Form einer Osteogenesis imperfecta mit wiederholten Frakturen und damit ein Geburtsgebrechen gemäss Ziffer 126 GgV-Anhang diagnostiziert. Ebenfalls wurde eine Adipositas diagnostiziert, wobei ein seit Februar 2005 und damit im Alter von neun Jahren bereits bestehendes Übergewicht erwähnt wurde (vgl. Urk. 5/4 S. 1; Urk. 5/10 S. 3 f.; Urk. 5/16 S. 3; Urk. 5/22 S. 3; Urk. 5/31 S. 3 f.; Urk. 5/38 S. 5 ff.; Urk. 5/39 S. 5 ff.; Urk. 5/41/1; Urk. 5/52 S. 2 f.; Urk. 5/82 S. 9 f.). Mit RAD-Stellungnahme vom 1. Dezember 2011 erkannte Dr. med. B.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, dass aus versicherungsmedizinischer Sicht ein Gesundheitsschaden (Glasknochenkrankheit) ausgewiesen sei, der für Massnahmen beruflicher Art qualifiziere. Leichte manuelle und dem Intellekt angepasste Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position sollten vollumfänglich möglich sein. Längeres Stehen und Laufen, insbesondere auf unebenem Gelände, bückende Tätigkeiten und Treppensteigen, Heben sowie Tragen und Transportieren von Lasten von mehr als 10 kg sowie Tätigkeiten, die mit einem erhöhten Verletzungsrisiko einhergehen würden, seien ungeeignet. Eine spätere Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sollte möglich sein (vgl. Urk. 5/118 S. 2).

    Die erstmalige berufliche Ausbildung zur Büroassistentin EBA schloss die Beschwerdeführerin im Juli 2015 erfolgreich ab (vgl. Berufsattest in Urk. 5/113). Darüber informierte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 25. August 2015 (Urk. 5/116) unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nun rentenausschliessend eingegliedert sei.


4.

4.1    Seither sind die folgenden, wesentlichen, medizinischen Berichte zu den Akten genommen worden:

4.2    Mit Austrittsbericht vom 19. Januar 2018 (Urk. 5/146) informierten die Ärzte des C.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 17. bis 20. Januar 2018 und nannten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- morbide Adipositas WHO III mit adipositas-assoziierten Komorbiditäten: Rückenschmerzen, verstärktes Schwitzen, depressive Verstimmungen

- mittelschweres obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom

- asymptomatische Cholezystolithiasis

    Als Nebendiagnose erwähnten sie eine anamnestische Osteogenesis imperfecta ohne Probleme seit der Kindheit bei Status nach Versorgung einer Femurfraktur beidseits in den Jahren 2007, 2003 und Unterschenkel rechts 2010. Die stationäre Aufnahme sei nach laparoskopischem Roux-Y-Bypass erfolgt. Der Kostaufbau sowie die Mobilisation seien zufriedenstellend gelungen (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei vom 17. Januar bis 17. Februar 2018 vollständig arbeitsunfähig (S. 2).

4.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, C.___, verwies mit Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 5/145) hinsichtlich der Diagnosen auf den beigelegten Austrittsbericht vom Januar 2018 (S. 3 Ziff. 2.5-2.6) und gab an, dass er postoperativ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Januar bis 17. Februar 2018 attestiert habe (S. 2 Ziff. 1.3). Aus bariatrischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit; dies ohne Einbezug der vorbestehenden Komorbiditäten (S. 3 Ziff. 2.7). Es würden jährliche Kontrollen im Rahmen der bariatrischen Nachsorge erfolgen (S. 3 Ziff. 2.8). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Für körperlich strenge Arbeiten bestehe sicherlich eine Einschränkung bei einem BMI von noch 48.9 kg/m2 (S. 5 Ziff. 4.1-4.2).

4.4    Mit Bericht vom 7. Dezember 2020 (Urk. 5/151/7-12) nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Praxis F.___, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- Weichteilirritation lateraler Oberschenkel rechts

- Osteogenesis imperfecta

- Status nach Operationen Femur und Tibia rechts

- Status nach Y-Roux-Bypass-Operation 2018

- Adipositas

- Schlafapnoe-Syndrom

    Die Beschwerdeführerin habe sich aufgrund von Schmerzen am proximalen lateralen Oberschenkel rechts vorgestellt (S. 3 Ziff. 2.2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei nicht abschätzbar, da bisher nur eine Konsultation erfolgt sei (S. 3 Ziff. 2.7). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Eine angepasste Tätigkeit sei zu 6 bis 8 Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2).

4.5    Die Ärzte der Universitätsklinik G.___, Kniechirurgie, informierten mit Bericht vom 8. Juni 2023 (Urk. 5/200 = Urk. 5/221) über die erfolgte Erstvorstellung und nannten die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):

- mediale Knieschmerzen rechts mit/bei:

- Osteogenesis imperfecta

- Adipositas per magna

    Die Beschwerdeführerin habe von seit drei Wochen bestehenden intermittierend auftretenden medialen Knieschmerzen berichtet. Die Genese der Schmerzen könne nicht abschliessend beurteilt werden. Ursächlich könne der überstehende, aufgrund einer Femurpseudarthrose eingebrachte Draht sein, wenngleich dieser seit 20 Jahren einliege und bei stationärer Materiallage eine Irritation eher unwahrscheinlich erscheine, oder die beginnende mediale und patellofemorale Gonarthrose. Die Therapiemöglichkeiten seien besprochen worden (S. 1 f.).

4.6    Mit Austrittsbericht vom 28. August 2023 (Urk. 5/209 = Urk. 5/225) informierten die Ärzte des C.___ über die stationäre Hospitalisation der Beschwerdeführerin vom 25. bis 28. August 2023, wobei die stationäre Aufnahme zur elektiven Revision des Magen-Bypasses bei sekundärer Gewichtszunahme erfolgt sei. Intraoperativ habe sich ein weiter Magen-Pouch gezeigt, so dass ein Minimizer-Ring eingelegt worden sei. Peri- und postoperativ habe sich ein komplikationsloser Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei vom 25. August bis 12. September 2023 vollständig arbeitsunfähig (S. 1 f.).

4.7    Dr. med. H.___, Fachärztin für Chirurgie, C.___, informierte mit Bericht vom 15. Januar 2024 (Urk. 5/224) über einen sehr erfreulichen Verlauf ein halbes Jahr postoperativ mit einem Gewichtsverlust von über 22 Kilogramm. Die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich sehr froh und habe auch weniger Schmerzen in den Gelenken (S. 2).

4.8    Mit Bericht vom 15. Februar 2024 (Urk. 5/219) nannte Dr. med. I.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik G.___, Kniechirurgie, die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1):

- mediale Knieschmerzen rechts mit/bei:

- Osteogenesis imperfecta

- Status nach konservativer Behandlung einer Tibiafraktur links vom 28. November 2000 sowie rechts im Januar 1999

- familiäre Belastung von Osteogenesis imperfecta

- oberflächliche Hautverletzung gluteal rechts bei Status nach Oberschenkelnagelung rechts vom 25. September 2003 mit geschlossener Reposition bei Femurschaftspseudarthrose

- Status nach diaphysärer Femurfraktur rechts vom 17. August 2003 mit anschliessender Reposition in Narkose und Retention mit Beckenbeingips

- Adipositas per magna

    Der Gesundheitszustand habe sich aufgrund von intermittierenden Schmerzen medial des rechten Kniegelenks mit Ausstrahlung in die Trochanterregion seit Mai 2023 verschlechtert (S. 1 Ziff. 1.1-1.2). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige oder eine angepasste Tätigkeit zumutbar seien (S. 2 Ziff. 2.1). Die Beschwerdeführerin habe sich aktuell aufgrund von akuten Knieschmerzen vorgestellt. Als Schmerzursache seien eine mögliche Irritation durch das einliegende Osteosynthesematerial sowie eine beginnende mediale und patellofemorale Gonarthrose diskutiert worden. Zur Differenzierung sei eine lokale Infiltration im Bereich des Osteosynthesematerials angeboten worden. Von einer direkten Osteosynthesematerialentfernung werde aufgrund der unklaren Prognose abgesehen. Die Beschwerdeführerin habe sich hierzu Gedanken machen wollen. Seit Juni 2023 sei keine Kontaktaufnahme mehr erfolgt (S. 2 Ziff. 3.1). Aktenanamnestisch sei keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei nicht ausgestellt worden. Der Verlauf der medialen Knieschmerzen sei nicht bekannt (S. 2 Ziff. 4.1).

4.9    Die Ärzte der Universitätsklinik G.___, Kniechirurgie, erklärten mit Bericht vom 4. Juni 2024 (Urk. 5/233), dass sich aus knieorthopädischer Sicht im Vergleich zum Befund vor einem Jahr nichts geändert habe. Die Ursache der beidseitigen Beinschmerzen scheine multifaktoriell. Die auf Druck auslösbaren Schmerzen im Bereich des medialen distalen Femurs könnten dem überstehenden Draht zuzuordnen sein. Bei einer 6° Valgus-Konfiguration sei auch an eine beginnende Gonarthrose zu denken, wofür radiologisch leichte degenerative Anzeichen sowohl im medialen als auch im lateralen Kompartiment in beiden Kniegelenken hinweisend seien. Eine weitere Gewichtsabnahme sei sicherlich anzustreben. Die Beschwerdeführerin zeige sich aktuell deutlich unzufrieden mit einer IV-Einschätzung. Ein unabhängiges Gutachten zur Beurteilung des IV-Grades werde unterstützt. Eine längerfristige volle Arbeitsfähigkeit sei kaum zu erwarten (S. 2).

4.10    Mit Bericht vom 5. September 2024 (Urk. 5/238/1-3) informierten die Ärzte der Universitätsklinik G.___, Sprechstunde Seltene Krankheiten, über die Erstzuweisung in die Spezialsprechstunde für seltene Krankheiten des Bewegungsapparates bei bekannter Osteogenesis imperfecta und bestätigten die bisher von den Kollegen der Kniechirurgie genannten Diagnosen (S. 1). Es seien weder im J.___ noch im K.___ Resultate einer molekulargenetischen Abklärung vorliegend. Damals sei nur eine konsiliarische Beurteilung beziehungsweise eine Hautbiopsie erfolgt. Aktuell stünden die lumbalen und thorakolumbalen Rückenschmerzen im Vordergrund, weshalb die Beschwerdeführerin zur weiteren Abklärung von den Kollegen des Wirbelsäulenteams aufgeboten werde. Ausserdem werde die Knochendichte evaluiert. Zudem sollte eine kardiologische Standortbestimmung erfolgen. Bei einem BMI von 50 trotz zweifachem bariatrischen Eingriff habe auch eine erneute Zuweisung in ein Adipositas-Zentrum zu erfolgen. Zudem seien eine ophthalmologische und audiometrische Abklärung indiziert. Auch werde dringend eine psychologische/psychiatrische Mitbetreuung empfohlen (S. 3).

4.11    Mit RAD-Stellungnahme vom 18. Dezember 2024 nannte Dipl. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- morbide Adipositas WHO Grad III, BMI 50 kg/m2

- Status nach Magenbypass 2019, sekundäre Gewichtszunahme

- Status nach Minimizer-Ringeinlage 2023

- Osteogenesis imperfecta

- Tibiafraktur rechts 1999

- Tibiafraktur links 2000

- Oberschenkelfraktur rechts August 2003

- Status nach Femurschaftpseudarthrose September 2003

- Kniebeschwerden beidseits

- Genu valgum rechts

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie ein Schlafapnoesyndrom sowie eine asymptomatische Cholezystolithiasis. Die Beschwerdeführerin sei körperlich vermindert belastbar aufgrund einer Adipositas per magna und einer erhöhten Anfälligkeit für Knochenbrüche, einem unsicheren Gangbild, lumbalen und thorakalen Rückenschmerzen sowie beidseitigen Kniegelenksbeschwerden. Vorstellbar seien allenfalls sehr leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in einem noch zu ermittelnden Pensum. Es sei bisher keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit vermutlich erheblich eingeschränkt durch die deutlich verminderte physische Belastbarkeit. Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten sowie einer angepassten Tätigkeit auswirke. Bei der jungen Beschwerdeführerin liege eine ungünstige Verkettung von angeborener Knochenerkrankung mit erhöhter Knochenbrüchigkeit und morbider Adipositas vor. Vordergründiges Ziel müsse die Senkung des Körpergewichts sein. Deshalb sei die Auferlegung einer Empfehlung indiziert, bestehend aus der regelmässigen Teilnahme an einer Ernährungsberatung und einer deutlichen Gewichtsreduktion. Bariatrische Eingriffe hätten nicht den erhofften Erfolg gezeigt, was auf Fehler in der Nahrungszusammensetzung hindeute. Sollte die Gewichtsreduktion nicht gelingen, bestehe ein erhebliches Risiko einer höhergradigen und langandauernden Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 5/242 S. 2 f.).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung (Urk. 2) eine ganze Invalidenrente zu. Die verfügte Rentenzusprache kann sich allerdings nicht auf die vorhandene medizinische Aktenlage stützen.

5.2    So hielt RAD-Ärztin Dipl. med. L.___ in ihrer Aktenbeurteilung einzig fest, dass bei diagnostizierter morbider Adipositas Grad III, Osteogenesis imperfecta und beidseitigen Kniebeschwerden allenfalls eher leichte, überwiegend sitzende Tätigkeiten in einem noch zu ermittelnden Pensum vorstellbar seien, wobei bisher zwar noch keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, die Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht durch die deutlich verminderte physische Belastbarkeit jedoch vermutlich erheblich eingeschränkt sei (vgl. Urk. 5/242 S. 2 f.). Eine prozentuale Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit lässt sich der RAD-Stellungnahme dagegen nicht entnehmen. Auch eine verlässliche fachärztliche Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte ist nicht aktenkundig. So wurde zwar postoperativ nach beiden Eingriffen für einige Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dabei hielten die Ärzte des C.___ allerdings auch fest, dass aus bariatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit vorliege und einzig für körperlich strenge Arbeiten eine Einschränkung bestehe (vgl. Urk. 5/145 S. 2 ff. Ziff. 1.3, Ziff. 2.7, Ziff. 4.2; Urk. 5/146 S. 2; Urk. 5/209 S. 2). Die Ärzte der Universitätsklinik G.___ unterstützten dagegen ein unabhängiges Gutachten zur Beurteilung des IV-Grades und erwarteten kaum eine längerfristige volle Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 5/233 S. 2). Lediglich Hausarzt Dr. E.___ nahm überhaupt eine eigene prozentuale Einschätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vor. Soweit er jedoch nach lediglich einmaliger Konsultation eine angepasste Tätigkeit als zu sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar erachtete (vgl. Urk. 5/151/7-12 S. 4 Ziff. 4.2), erweist sich diese Einschätzung ohne eigene ausführliche objektive Befunderhebung und ohne Erstellung eines Belastungsprofils nicht als verlässliche Entscheidungsgrundlage. Insgesamt bleiben demnach die funktionellen Auswirkungen der festgestellten somatischen Beeinträchtigungen ungenügend abgeklärt.

5.3    Die Zusprache einer ganzen Invalidenrente erfolgte denn auch erst nach einer im Januar 2025 und damit einen Monat nach der RAD-Stellungnahme erfolgten Besprechung zwischen dem RAD und dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin (vgl. Aktennotiz in Urk. 5/242 S. 3 unten). In Bezug auf diese Aktennotiz bleibt allerdings vollkommen unklar, wer an dieser Besprechung teilgenommen hat und was dabei effektiv besprochen wurde. Die von der Beschwerdegegnerin erstellte Aktennotiz erweist sich vorliegend ohnehin als nicht beweiskräftig. Eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche Auskunft stellt rechtsprechungsgemäss nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel dar, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen, kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 130 II 473 E. 4.2, 117 V 282 E. 4c). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit respektive dem Entscheid über die Zusprache einer Invalidenrente handelt es sich um einen invalidenversicherungsrechtlich entscheidenden Aspekt, weshalb auf eine lediglich mündlich beim RAD eingeholte Auskunft nicht abgestellt werden kann, zumal sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auch nicht auf die vorhandenen fachärztlichen Berichte abstützen kann.

5.4    Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage für eine abschliessende Beurteilung des Leistungsanspruchs in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt als unzulänglich, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach erneuter Abklärung eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans