Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00255

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00255


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 23. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 2005 geborene X.___ wurde am 15. Oktober 2015 von ihren Eltern unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziffer 210 des Anhangs zur Verordnung des EDI über Geburtsgebrechen (GgV; Prognathia inferior congenita, angeborenes Vorstehen des Unterkiefers) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte beim behandelnden Dr. med. dent. Y.___, Fachzahnarzt für Kieferorthopädie (vgl. Urk. 6/2/6), zahnärztliche Beurteilungen ein (Urk. 6/9, Urk. 6/11). Hernach erteilte sie mit Schreiben vom 4. März 2016 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung für die Zeit vom 21. September 2015 bis zum Ende des Monats, in welchem das 20. Altersjahr vollendet werde (Urk. 6/12).

1.2    Am 28. November 2024 ersuchte Dr. Y.___ um Übernahme der Kosten für die beiden Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 infolge des Geburtsgebrechens Ziffer 210 (Urk. 6/14). Nach Einholung des entsprechenden Kostenvoranschlags (Urk. 6/15 ff.) holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. med. dent. Z.___, Fachzahnärztin für Kieferorthopädie, vom 15. Januar 2025 ein (Urk. 6/20). Gestützt darauf stellte sie der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. Januar 2025 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/29). Dagegen wurde mit Stellungnahme von Dr. Y.___ Einwand erhoben (Urk. 6/31, Urk. 6/33). Daraufhin holte die IV-Stelle die Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 28. Februar 2025 ein (Urk. 6/44) und verfügte gleichentags im angekündigten Sinne (Urk. 6/46 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2025 (Urk. 2) erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. März 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere die Kosten der Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 zu übernehmen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 8. Oktober 2025 an ihren Anträgen fest (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. November 2025 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 14).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert mit Blick auf die Kostenschätzung vom 9. Januar 2025 (Urk. 6/17/2) Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Mass-nahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV).    


2.    

2.1    Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2025, es liege keine genügende Begründung für die Kostenübernahme für die Zahnbehandlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen einer Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne (Zähne 12 und 22) vor. Denn die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und der deswegen geplante Zahnersatz mit Fliegerbrücken stehe nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 210. Die Erstellung der Fliegerbrücken sei auf die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 zurückzuführen, wobei es sich nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung handle. Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Zwischen dem anerkannten Geburtsgebrechen und den zu versorgenden Nichtanlagen bestehe demnach kein ursächlicher Zusammenhang (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 28. März 2025 im Wesentlichen geltend, die aktive orthodontische Behandlung des Geburtsgebrechens sei laut Dr. Y.___ beinahe beendet. Zur Sicherstellung des Behandlungsresultates sowie aus profiltechnischen Gründen sei zur Vollendung der Behandlung Kostengutsprache für zwei Fliegerbrücken beantragt worden. Denn bei einer Verkleinerung des Zahnbogens durch einen möglichen Lückenschluss des Raumes der beiden nicht angelegten Zähne wäre der Zungenraum eingeengt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Das Lückenmanagement mittels Fliegerbrücke sei als Folge der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 notwendig (Urk. 1 S. 2-3). Zu Behandlungen von Geburtsgebrechen zählten rechtsprechungsgemäss ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen, die medizinisch gesehen zum Symptomkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens gehörten - somit auch sekundäre Gesundheitsschäden, welche nach medizinischer Erfahrung häufig Folgen dieses Geburtsgebrechens seien (Urk. 2 S. 3). Da die Behandlung der Aufrechterhaltung des Resultates der Versorgung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 diene und es zudem - wie bei diesem anerkannten Geburtsgebrechen - um profiltechnische Aspekte gehe, bestehe ein direkter qualifizierter Zusammenhang (Urk. 1 S. 3-4). Eventualiter erweise sich der Sachverhalt als unzureichend abgeklärt, da Dr. Z.___ die Frage nicht beantwortet habe, inwieweit die beantragte Behandlung eine Begleiterscheinung des medizinischen Symptomkreises des Geburtsgebrechens darstelle (Urk. 1 S. 4).

2.3    In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2025 führte die IV-Stelle ergänzend aus, nach der Rechtsprechung erstrecke sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens seien. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden müsse demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen (Urk. 5 S. 1). Gefordert sei eine Folge des Grundleidens, was hier schon am Umstand scheitere, dass es sich beim Fehlen der beiden Schneidezähne um eine angeborene Beeinträchtigung handle. Somit liege keine typische Komplikation des Grundleidens vor und es fehle an einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang (Urk. 5 S. 2).

2.4    Die Beschwerdeführerin monierte in ihrer Replik vom 8. Oktober 2025 zusammengefasst, Dr. Y.___ habe das Vorliegen eines qualifizierten Kausalzusammenhangs zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 schlüssig dargelegt, womit sich die Beschwerdegegnerin weiterhin nicht auseinandergesetzt habe (Urk. 11 S. 2). Sie wies darauf hin, dass die Rechtsprechung keine typische Komplikation des Grundleidens verlange, sondern dass zur Behandlung des Geburtsgebrechens alle Begleiterscheinungen zählten, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehörten. Dies sei vorliegend klar der Fall, da die Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resultates der Behandlung des Geburtsgebrechens erforderlich sei und eine ästhetisch ansprechende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung ohne die vorliegend beantragte Behandlung nicht möglich sei. Damit sei der qualifizierte adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen (Urk. 11 S. 3).


3.    

3.1    Der behandelnde Dr. Y.___ führte im Gesuch vom 28. November 2024 um Kostenübernahme für die beiden Fliegerbrücken 13/11 und 21/23 aus, die aktive orthodontische Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 sei beinahe beendet. Aufgrund der Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem Lückenschluss seien die Lücken für eine nachfolgende Lückenversorgung entweder durch eine Fliegerbrücke und/oder später Implantate offenzuhalten gewesen. Die Variante mit den Fliegerbrücken sei insbesondere aus profiltechnischen Gründen bevorzugt worden, welche bei einer KI.III-Behandlung eine entscheidende Rolle spielten (Urk. 6/14/1).

3.2    Die von der Beschwerdegegnerin angefragte Dr. Z.___ hielt am 15. Januar 2025 fest, die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 und damit der geplante Zahnersatz stünden nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 (Urk. 6/20/1).

3.3    Am 28. Januar 2025 führte Dr. Y.___ aus, aufgrund der Nichtanlage der beiden oberen seitlichen Schneidezähne und des damit resultierenden verkleinerten Zahnbogens bei einem möglichen Lückenschluss wäre eine ästhetisch ansprechende und funktionell einwandfreie Einstellung der Verzahnung nach erfolgter Chirurgie nicht möglich. Durch eine Extraktionstherapie wäre der Zungenraum eingeengt und die Abstützung der zweiten Molaren im Unterkiefer nicht gegeben. Zudem müssten die Eckzähne, welche dann an Stelle der seitlichen Schneidezähne zu stehen kämen, konsequenterweise prothetisch zu solchen umgebaut werden (Farb- und Formunterschied). Die ersten Prämolaren, welche dann die Funktion der Eckzähne übernehmen sollten, müssten diesfalls prothetisch zu Eckzähnen umgebaut werden, sodass eine physiologische Eckzahnführung in der Laterotrusion (Seitenzahnführung) erreicht werden könne. Aus diesen Gründen sei sowohl aus prothetischer als auch aus kieferorthopädischer Sicht ein Lückenmanagement die bessere Lösung. Aus profiltechnischen Gründen zur Unterstützung der Oberlippe spiele der Eckzahn an Position des Eckzahnes mit seiner Wurzelprominenz eine entscheidende Rolle (Urk. 6/31/1).

3.4    Dr. Z.___ hielt am 28. Februar 2025 fest, Anlass für die Erstellung der beantragten Fliegerbrücken sei die Nichtanlage der Zähne 12 und 22. Dabei handle es sich nicht um ein Geburtsgebrechen im Sinne der Invalidenversicherung. Die Nichtanlage der Zähne 12 und 22 sei auch nicht eine Folge der skelettalen Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer, deren Behandlung unter dem Titel von Geburtsgebrechen Ziffer 210 von der Invalidenversicherung übernommen werde. Zwischen dem Geburtsgebrechen Ziffer 210 und den zu versorgenden Nichtanlagen bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Dementsprechend sei die beantragte Versorgung der Nichtanlagen nicht von der Invalidenversicherung zu übernehmen. Das von Dr. Y.___ Dargelegte sei aus zahnärztlicher Sicht nicht falsch, ändere aber nichts am Fehlen der Kausalität (Urk. 6/44/1).


4.

4.1    Strittig ist, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 28. Februar 2025 (Urk. 2) die Übernahme der Kosten für die Zahnbehandlung mit Fliegerbrücken (13/11 und 21/23) im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziffer 210 zu Recht abgelehnt hat. Der Hauptgrund für die Fliegerbrücken, welche einen Lückenschluss und eine damit einhergehende Verkleinerung des Zahnbogens verhindern sollen (Urk. 6/14/1), liegt in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne (Zähne 12 und 22). Zu prüfen ist daher, ob die Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidezähne zum Symptomenkreis des anerkannten Geburtsgebrechens Ziffer 210 gehört oder zumindest ein sekundäres Leiden bildet, das damit in einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang steht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.1, I 438/02 vom 14. Oktober 2004).

4.2    Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Lehrmeinung, wonach zur Behandlung des Geburtsgebrechens ohne Weiteres alle Begleiterscheinungen zählen, die medizinisch gesehen zum Symptomenkreis des in Frage stehenden Geburtsgebrechens gehören (Urk. 1 S. 3 Rz. 6; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage 2022, N. 13 zu Art. 13).

    Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass es sich hierfür entweder direkt um ein Symptom des Geburtsgebrechens handeln oder zumindest ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn bei einem anerkannten Geburtsgebrechen mit Einschränkung des Wachstums auch die Zahnbögen unterentwickelt sind (Urteil des Bundesgerichts I 438/02 vom 14. Oktober 2004 E. 2).

    Beim vorliegend anerkannten Geburtsgebrechen Ziffer 210 handelt es sich um eine Prognathia inferior congenita und damit um eine angeborene Fehlstellung des Unterkiefers. Es fehlt gänzlich an Hinweisen darauf, dass die Nichtanlage von zwei oberen Zähnen ein Symptom der Fehlstellung des Unterkiefers darstellen könnte, weshalb sich diesbezüglich auch keine weiteren Abklärungen aufdrängen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 mit Hinweisen).

    In Frage kommt allenfalls das Vorliegen eines Behandlungskomplexes in dem Sinne, dass die Fliegerbrücken unter anderem zur Sicherung des Resultats der Behandlung des Geburtsgebrechens notwendig waren. Dazu führte Dr. Y.___ sinngemäss aus, bei einer solchen Behandlung (wie jener des anerkannten Geburtsgebrechens) spielten profiltechnische Gründe eine entscheidende Rolle, und diese erforderten ein Offenhalten der Lücken (Urk. 6/14/1). Seine im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erfolgten erläuternden Ausführungen beziehen sich dann indes auf die Vorteile der Fliegerbrücke im Vergleich zu alternativen Behandlungsmethoden (Urk. 6/31). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass mit den Fliegerbrücken das Geburtsgebrechen behandelt würde. Vielmehr stellen die Fliegerbrücken anstelle der fehlenden oberen seitlichen Schneidezähne eine Behandlung des Fehlens beziehungsweise der Nichtanlage der seitlichen oberen Schneidezähne dar.

    Selbst wenn von einem Behandlungskomplex (Behandlung des anerkannten Geburtsgebrechens sowie der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne gemeinsam beziehungsweise kombiniert) ausgegangen würde, wäre die rechtsprechungsgemässe Voraussetzung zu beachten, dass bei der Behandlung weder die Behebung des Geburtsgebrechens noch die des anderen Gebrechens im Vordergrund stehen darf (BGE 112 V 347 Regeste). Vorliegend bildet eindeutig die Nichtanlage der Zähne den Hauptgrund für die Fliegerbrücken, womit diese nicht - auch nicht im Rahmen eines Behandlungskomplexes - als Behandlung des Geburtsgebrechens zu sehen sind.

4.3    Praxisgemäss erstreckt sich der Anspruch auf medizinische Massnahmen ausnahmsweise auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesundheitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die Invalidenversicherung im Rahmen des Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (BGE 129 V 207 E. 3.3, 100 V 41 mit Hinweisen). An die Erfüllung der Voraussetzungen des rechtserheblichen Kausalzusammenhangs sind strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 5.2 mit Hinweisen). Dabei ist für die Bejahung eines solch qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht ausschlaggebend, ob das sekundäre Leiden unmittelbare Folge des Geburtsgebrechens ist; auch mittelbare Folgen des angeborenen Grundleidens können zu diesem in einem qualifiziert adäquaten Kausalzusammenhang stehen (Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 3b; Urteile des Bundesgerichts I 220/05 vom 2. August 2005 E. 5 und I 108/02 vom 9. Dezember 2002 E. 1.2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt die Bejahung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs nicht allein von der Häufigkeit des sekundären Leidens beim anerkannten Geburtsgebrechen ab (Urteil des Bundesgerichts 8C_203/2018 vom 9. Oktober 2018 E. 8.2). Ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang wurde beispielsweise bejaht zwischen dem Prader-WilliSyndrom (Ziffer 462 GgV-Anhang) und morbider Adipositas, weil diese eine fast zwangsläufige Konsequenz des Prader-Willi-Syndroms sei (Urteil des Bundesgerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf AHI 2001 S. 79 E. 3b). Auch zwischen einer angeborenen Leukopenie (Ziffer 322 GgVAnhang) und einer Gingivitis besteht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang, da Infek-tionen der Schleimhäute unmittelbare Folgen der Leukopenie darstellten und mittelbar zu Zahnfleischentzündungen führten, welche wiederum Parodontose verursachen könnten, sodass aufgrund dieser Verkettung das Risiko von weiteren Folgen des Grundleidens derart immanent zu diesem selbst sei, dass der natürliche Kausalzusammenhang besonders eng und die Adäquanz augenfällig erscheine (Urteil des Bundesgerichts I 801/2004 vom 6. Juli 2005 E. 1.3 mit Hinweis auf Pra 1991 Nr. 214 S. 906 E. 4a). Verneint wurde das Vorliegen eines qualifizierten adäquaten Zusammenhangs hingegen zwischen einer angeborenen schweren zerebralen Lähmung, aufgrund welcher eine ausreichende Zahnhygiene nicht möglich ist, und dem Auftreten von Karies, da es sich bei der Entstehung von Karies um einen ganzen Ursachenkomplex handle und eine schwierige Pflegesituation dies wohl begünstige, aber nicht eine zwangsläufige Konsequenz des Gebrechens sei. Das zusätzlich erforderliche qualitative Element wäre in einem solchen Fall nur erfüllt, wenn das Geburtsgebrechen die Zahnpflege auch durch Dritte praktisch verunmöglichen würde, sodass der Hauptgrund der Karies ausgewiesenermassen im Geburtsgebrechen läge (Urteil des Bundesgerichts I 801/04 vom 6. Juli 2005 E. 2.1 und 2.3). Verneint wurde der adäquate Kausalzu-sammenhang auch für Pankarditis bei angeborenem Ventrikelseptumdefekt, für Zahnverletzungen infolge Sturzes bei angeborener Epilepsie, bei der Hypothyreose als häufige Folge von Trisomie 21 sowie bei einer Rückenmarksschädigung und der konsekutiven inkompletten Paraplegie als Folge der misslungenen operativen Behandlung eines Geburtsgebrechens (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 13 IVG, N. 15 mit Hinweisen).

    Mit den Fliegerbrücken, deren Kostenübernahme beantragt wurde, wird die Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne behandelt. Diese Nichtanlage ist weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Folge, sondern gar keine Folge des Geburtsgebrechens Ziffer 210, da sie angeboren ist. Die Nichtanlage von Zähnen ist keine fast zwangsläufige Konsequenz eines Hervorstehens beziehungsweise einer Fehlstellung des Unterkiefers.

    Denkbar ist die Bejahung einer Kausalität sodann, wenn die Behandlung des anerkannten Geburtsgebrechens zur Notwendigkeit der im Streit liegenden Behandlung geführt hat. Bejaht wurde eine solche Konstellation in einem Fall, in welchem das Geburtsgebrechen Ziffer 208 (Micrognathia inferior congenita beziehungsweise angeborene Unterentwicklung des Unterkiefers) als Behandlung eine Erweiterung des Zahnbogens erforderte und diese wiederum dazu führte, dass für die Weisheitszähne kein Platz mehr war. Die Kosten der Extraktion der Weisheitszähne waren daher von der Invalidenversicherung zu übernehmen (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2020.00197 vom 8. Mai 2020). Vorliegend wurde indes von ärztlicher Seite keine solche Kausalität behauptet. In diese Richtung geht allenfalls die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Notwendigkeit der Behandlung zur Aufrechterhaltung des Resultates der Versorgung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 (Urk. 1 S. 3 Rz. 7). Eine solche ergibt sich aber nur insofern aus den Berichten von Dr. Y.___, als ohne Lückenversorgung ein Lückenschluss und damit einhergehend ein verkleinerter Zahnbogen im Oberkiefer drohen würde, was nachvollziehbarerweise zu einer erneuten Diskrepanz zwischen Ober- und Unterkiefer führen kann. Der Hauptgrund für die Fliegerbrücken liegt indes nicht in der Behandlung des Geburtsgebrechens, sondern in der Nichtanlage der oberen seitlichen Schneidezähne, weshalb kein Fall vorliegt, der mit dem vorstehend geschilderten vergleichbar wäre. Soweit ein Grund für die erforderlichen Brücken in der Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 210 liegt, ist dieser im Vergleich zur im Vordergrund stehenden Ursache der Nichtanlage der Zähne von untergeordneter Bedeutung. Zur Begründung eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs reicht dies nicht aus. Dass die Fliegerbrücken profiltechnische Gründe haben (Urk. 6/14/1, Urk. 6/42/1) und solche auch bei der Behandlung des Geburtsgebrechens eine Rolle spielten, vermag keine Ursächlichkeit, welche erforderlich wäre, zu begründen.

    Beim Fehlen einer im Geburtsgebrechen liegenden wesentlichen Ursache beziehungsweise mangels eines qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Geburtsgebrechen und Fliegerbrücken fällt eine Leistungszusprechung unter dem Aspekt einer sekundären Gesundheitsschädigung aus den dargelegten Gründen ausser Betracht.

4.4    Ebenso wenig in Frage kommt die Kostenübernahme gestützt auf das Geburtsgebrechen Ziffer 206 (Anodontia totalis congenita oder Anodontia partialis congenita bei Nichtanlage von mindestens zwei nebeneinander liegenden bleibenden Zähnen oder vier bleibenden Zähnen pro Kiefer, exklusive Weisheitszähne). Denn dieses ist nicht gegeben bei der Nichtanlage von zwei Zähnen, welche nicht nebeneinander liegen.

4.5    Nach dem Gesagten verneinte die IV-Stelle ihre Leistungspflicht für die Versorgung mit Fliegerbrücken - auch wenn diese entsprechend den Ausführungen von Dr. Y.___ notwendig und zweckmässig sein mag - zu Recht. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




CurigerWidmer