Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00229

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00229


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 12. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

schadenanwälte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 2001 geborene X.___ leidet seit Geburt an einer septop-tischen Dysplasie mit hochgradiger Sehbehinderung sowie einer visusbedingt verzögerten motorischen Entwicklung (Urk. 7/12 S. 3). Aufgrund des eingeschränkten Sehvermögens wurde der Versicherte erstmals am 7. August 2002 zum Bezug von IV-Leistungen angemeldet (Urk. 7/1). In der Folge sprach ihm die IV-Stelle mehrfach Leistungen in den Bereichen Sonderschulmassnahmen, medizinische Massnahmen und Hilfsmittel zu (vgl. etwa Urk. 7/4, Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/51, Urk. 7/54, Urk. 7/112). Mit Verfügung vom 6. November 2007 erfolgte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für Minderjährige (leichte Hilflosigkeit im Sonderfall, Urk. 7/65).

1.2    Im Hinblick auf die erstmalige berufliche Ausbildung erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 4. Januar 2018 Kostengutsprache für ein sehbehindertentechnisches Assessment (Urk. 7/139). Mit Verfügung vom 30. Januar 2019 erteilte sie weiter Gutsprache für die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung ab 1. August 2018 (Urk. 7/173), wobei bereits mit Mitteilung vom 31. Januar 2019 über den Abbruch der entsprechenden Massnahme informiert wurde (Urk. 7/174). Das Gesuch um Wiederaufnahme der beruflichen Massnahme datiert vom 9. Juli 2019 (Urk. 7/184; vgl. auch Urk. 7/176).

1.3    Im Zusammenhang mit der erlangten Volljährigkeit im November 2019 erfolgte am 28. Februar 2020 die IV-Anmeldung für Erwachsene betreffend Berufliche Integration/Rente (Urk. 7/213). Mit Mitteilung vom 25. März 2020 erteilte die IVStelle Kostengutsprache für die sehbehindertentechnische Vorbereitung auf eine berufliche Erstausbildung (Urk. 7/220, Urk. 7/233). Mit Schreiben vom 10. September 2020 wurde der Versicherte auf die ihm obliegende Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 7/244). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 erfolgte der erneute Abbruch der beruflichen Massnahme, unter Hinweis auf die Ausrichtung der Taggelder bis zum 13. Oktober 2020 (Urk. 7/252). Am 16. Juni 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Abbruch der beruflichen Integrationsmassnahmen erneut zum Rentenbezug an (Urk. 7/259). Mit Vorbescheid vom 6. September 2021 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 7/268) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 fest (Urk. 7/272). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht gut, unter Verpflichtung der IV-Stelle zur materiellen Prüfung des Rentenbegehrens (Urk. 7/279 S. 7).

1.4    Nach Prüfung des medizinischen Sachverhalts stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. November 2023 ab 1. Dezember 2021 die Ausrichtung einer ganzen Rente in Aussicht (Urk. 7/306) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 10. März 2025 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 21. März 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung insofern aufzuheben, als sie einen Rentenanspruch vor dem 1. Dezember 2021 verweigert und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 14. Oktober 2020 eine ganze Rente zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.2    Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird (Abs. 4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass seit dem 18. Altersjahr eine volle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit vorliegen würde, was zu einem Invaliditätsgrad von 100 % führe. Ausgehend von der Anmeldung zum Rentenbezug am 18. Juni 2021 entstehe der Rentenanspruch frühestens nach 6 Monaten, was zu einem Rentenbeginn per 1. Dezember 2021 führe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, dass im Zuge des Abbruchs der beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 2. Dezember 2020 keine Rentenprüfung erfolgt sei, sodass die Anmeldung vom 18. Juni 2021 keine Wiederanmeldung nach rechtskräftiger Beurteilung des Rentenanspruchs darstelle. Vielmehr sei das Verfahren in formeller Hinsicht nie abgeschlossen worden, sodass auch keine Wiederanmeldung betreffend Rentenleistungsansprüche notwendig gewesen sei; eine neue Wartefrist sei dabei nicht ausgelöst worden (Urk.  1 S. 6). Dies führe zu einem Rentenbeginn per 14. Oktober 2020, im Anschluss an den Abbruch der beruflichen Massnahmen (S. 7).



3.

3.1    Vorliegend unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer seit dem 18. Altersjahr von einer vollständigen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen ist. So führte Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (RAD), in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 aus, dass aufgrund des kombinierten psychiatrisch/somatischen Gesundheitsschadens (angeborene hochgradige Sehbehinderung, kombinierte Persönlichkeitsstörung) seit dem 18. Altersjahr und auch kurz- bis mittelfristig keine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gegeben sei (Urk. 7/303 S. 3 f.). Dies entspricht der Einschätzung des behandelnden Facharztes (vgl. Urk. 7/266, Urk. 7/279 S. 5) und ist nicht zu beanstanden.

3.2    Hinsichtlich des Rentenbeginns ist vorliegend von einer Anmeldung zum Leistungsbezug am 28. Februar 2020 auszugehen (Urk. 7/213). Diese Anmeldung erfolgte im Zusammenhang mit dem Erreichen der Volljährigkeit im Hinblick auf die weitere Anspruchsprüfung betreffend berufliche Integration wie auch Rente.

    Wie bereits mit Urteil vom 24. Februar 2022 festgestellt, beschlägt die Verfügung vom 2. Dezember 2020 allein den Abbruch der beruflichen Massnahmen. Eine einlässliche Prüfung eines möglichen Rentenanspruchs fand dabei nicht statt, insbesondere erfolgte keine Würdigung der medizinischen Akten und keine Festsetzung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 7/279 S. 6). Bei dieser Sachlage ist die am 18. Juni 2021 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug nicht als Neuanmeldung zu werten; vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin bereits aufgrund der Anmeldung vom 28. Februar 2020 für die Zeit ab 14. Oktober 2020 verpflichtet gewesen, die Rentenprüfung in die Wege zu leiten.

3.3    Dies führt zu einem Anspruch auf eine ganze Rente im Anschluss an den Abbruch der beruflichen Massnahmen per 13. Oktober 2020. Der Beschwerdeführer hat demnach ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung 10. März 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikSchetty