Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00221

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00221


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 20. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

lelex Rechtsanwälte

Allmendstrasse 7, Postfach 1523, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, hat in Y.___ die Grundschule sowie eine Ausbildung zum Elektriker absolviert und war ab August 2002 für die Z.___ AG tätig, wobei er ab März 2008 als Vorarbeiter für Gartenbau und Gartenpflege angestellt war (Urk. 7/7, 7/14 und 7/43). Nach erfolgter Früherfassung im Jahr 2023 (vgl. Urk. 7/3 f.) meldete er sich am 26. Juni 2024 unter Hinweis auf Operationen am Kniegelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst den Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/10) diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 7/18, 7/21 und 7/23-34) und führte ein Standortgespräch mit dem Versicherten (Urk. 7/13). Dessen Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2024 auf (Urk. 7/43/6-7). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2024 nahm die IV-Stelle in Aussicht, dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 43 % ab 1. März 2025 eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 7/54). Dagegen erhob der Versicherte am 13. November 2024 Einwand (Urk. 7/56), welchen er nach Einsicht in die Akten am 21. November 2024 zurückzog (Urk. 7/61). Am 18. Februar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 7/63 [Begründung], 7/66).


2.    Dagegen erhob X.___ am 19. März 2025 unter Beilage eines Berichtes von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 5. Februar 2025 (Urk. 3) Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Insbesondere sei ihm ab dem 1. März 2025 eine Invalidenrente für einen Invaliditätsgrad von 65 % auszuzahlen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. März 2024 in seiner bisherigen Tätigkeit als Vorarbeiter eingeschränkt sei. Dies sei der Beginn des gesetzlichen Wartejahres. Den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass er in seiner angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig sei. In einer optimal angepassten Tätigkeit sei jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'368.78 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'732.84 resultiere ein Invaliditätsgrad von 43 %, weshalb der Beschwerdeführer ab März 2025 Anspruch auf eine Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente habe (Urk. 2 S. 3).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 19. März 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich motiviert und zuversichtlich gezeigt, in einer weniger belastenden Tätigkeit vollzeitig erwerbstätig sein zu können. Im Rahmen eines von der Arbeitslosenkasse bewilligten Deutschkurses sei er gezwungen gewesen, für längere Zeit zu sitzen. Dabei habe er erkennen müssen, dass sein Knie schon nach weniger als einer Stunde stark angeschwollen sei und Schmerzen bereitet habe. Der behandelnde Orthopäde, Dr. A.___, habe die deutliche Schwellung des rechten Kniegelenks bestätigt und einen intraartikulären Erguss erkannt. Weitere Abklärungen hätten gezeigt, dass auch im linken Knie schon sehr starke arthrotische Veränderungen vorlägen. Insgesamt sei Dr. A.___ daher zum Schluss gekommen, dass auch für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 20 bis 30 % vorliege. Folglich resultiere ein höherer Invaliditätsgrad, wobei bei der Festlegung des Invalideneinkommens auch zu berücksichtigen sei, dass er schon im 56. Altersjahr stehe, in der Schweiz ausschliesslich im Gartenbau gearbeitet habe und trotz der langen Aufenthaltsdauer kaum Deutsch spreche. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen werde er zukünftig ausserdem nur noch eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen können. Dies seien alles Faktoren, welche die Lohnhöhe in einer zukünftigen Arbeitstätigkeit beeinflussen würden. Angesichts der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 1. Januar 2022 (BGE 150 V 410) müsse auch in Bezug auf die seit 1. Januar 2024 in Kraft stehende Fassung festgehalten werden, dass damit in keiner Weise den höchstrichterlichen Ausführungen Rechnung getragen worden sei. Das Invalideneinkommen sei deshalb um 25 % zu reduzieren, womit bei einem 70%-Pensum in einer angepassten Tätigkeit noch von einem Invalideneinkommen von Fr. 37'789.-- auszugehen sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 107'368.78 resultiere ein Invaliditätsgrad von 65 %. Ihm sei daher ab März 2025 eine Invalidenrente von 65 % auszurichten (Urk. 1 S. 5 f.).


3.

3.1    Dem Beschwerdeführer wurde von ärztlicher Seite initial ab dem 19. Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, nachdem ihm durch Dr. A.___ gleichentags aufgrund einer schmerzhaften Pangonarthrose rechts eine Knie-Totalprothese implantiert worden war (Urk. 7/3/2, 7/24 und 7/41/6). Ab dem 15. Mai 2023 nahm er seine angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter wieder in einem 50%-Pensum auf, welches er danach ab dem 19. Juni 2023 auf ein Vollzeitpensum steigern konnte (Urk. 7/3/2, 7/41/8-9).

3.2    Im Rahmen einer Verlaufskontrolle habe der Beschwerdeführer laut Bericht von Dr. A.___ vom 29. Januar 2024 über intermittierend und belastungsabhängig auftretende Beschwerden am rechten Kniegelenk geklagt. Diese träten v.a. ventralseits beim Treppensteigen mit Gewicht auf. Eine Röntgenuntersuchung habe unverändert einen achsengerechten Sitz der eingebrachten Implantate gezeigt (Urk. 7/26/1).

3.3    Bei im weiteren Verlauf weiter zunehmenden Kniebeschwerden unter Arbeitsbelastung (vgl. Urk. 7/27 f.) wurde dem Beschwerdeführer ab dem 9. März 2024 erneut eine Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/29-34). Dr. A.___ nahm am 11. April 2024 einen weiteren operativen Eingriff am rechten Kniegelenk vor und implantierte einen Retropatellar-Ersatz (Urk. 7/23).

3.4    Am 27. Mai 2024 berichtete Dr. A.___ von einem äusserlich deutlich geschwollenen rechten Kniegelenk mit intraartikulär tastbarem Erguss. Es bestünden belastungsabhängige Beschwerden, die bereits nach 20-minütigem Gehen aufträten. Der Beschwerdeführer sei als Landschaftsgärtner noch für weitere acht Wochen vollständig arbeitsunfähig; langfristig müsse er diese kniebelastende Tätigkeit wohl verlassen. Das linke Knie zeige ebenfalls bereits Abnützungszeichen mit belastungsabhängigen Beschwerden und radiologisch einer schon leichten Verschmälerung des femorotibialen Gelenkspalts. Der Beschwerdeführer könnte eine Bürotätigkeit mit wechselnd stehender-sitzender-gehender Bewegung und hauptsächlich manuellen Anforderungen ausüben. Schwere körperliche Arbeit mit Tragen von Gewichten und ständigen Belastungen im Stehen/Knien/Hocken sei im aktuellen Zustand nicht möglich (Urk. 7/18).

3.5    Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juli 2024 habe der Beschwerdeführer über weiterhin persistierende Schwellungen am rechten Kniegelenk berichtet. Aus ärztlicher Sicht sei er in seinem angestammten Beruf als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. In einer weniger kniebelastenden, angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 7/21/1).

3.6    In seinem Bericht vom 5. Februar 2025 führte Dr. A.___ aus, dass beim Beschwerdeführer Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks mit ausgeprägter Schwellneigung und Schmerzsymptomatik unter Belastung bestünden. Auch auf der linken Seite begännen bereits medial betonte Beschwerden bei radiologisch sichtbarer Abnützung. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem erlernten Beruf als Landschaftsgärtner zu 100 % arbeitsunfähig. Da die Schmerzen rechts auch in sitzender Position schon nach 40-50 Minuten aufträten und auf der linken Seite eine Arthrose 3. Grades mit entsprechendem klinischem Defizit vorliege, bestehe auch für eine angepasste Tätigkeit eine partielle Arbeitsunfähigkeit von 20-30 %. Optimal wäre eine Tätigkeit, die nur mit einer leichten Belastung beider Kniegelenke einhergehe und regelmässige Wechsel zwischen den Positionen Sitzen/Gehen/Stehen beinhalte (Urk. 3 S. 2).


4.

4.1    Die Parteien stimmen dahingehend überein, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Vorarbeiter aufgrund der Knieproblematik dauerhaft nicht mehr zumutbar ist. Dies ist unter Berücksichtigung der soeben im Einzelnen dargelegten medizinischen Aktenlage denn auch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Während die Beschwerdegegnerin aber von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht, ist der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht seines behandelnden Arztes Dr. A.___ vom 5. Februar 2025 der Auffassung, ihm sei nur noch ein 70%-Pensum zumutbar (vgl. vorstehende E. 2.1-2.2).

4.2    Der genannte Bericht von Dr. A.___ wurde zwar erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt, datiert indes vor der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2025 (Urk. 2), weshalb er praxisgemäss in die Urteilsfindung einzubeziehen ist (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1).

    Dr. A.___ begründete die von ihm attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20-30 % in einer angepassten Tätigkeit damit, dass die rechtsseitigen Knieschmerzen auch in sitzender Position bereits nach 40 bis 50 Minuten aufträten und auf der linken Seite radiologisch eine Arthrose 3. Grades mit entsprechendem klinischem Defizit vorliege. Zudem verwies er im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit auf eine «IV-Tabelle» (Urk. 3 S. 2).

    Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Einerseits ist es unbehelflich, zur Festlegung der Arbeitsunfähigkeit auf Tabellenwerte zurückzugreifen, zumal im Bereich der Invalidenversicherung keine derartige Tabelle existiert. Dr. A.___ nimmt vermutlich auf die Suva-Tabellen Bezug, die unter anderem beim Vorliegen von Arthrosen zur Ermittlung des Integritätsschadens genutzt werden (Tabelle 05). Der Integritätsschaden hat allerdings weder zwangsläufig einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit noch lässt sich aus dem Prozentsatz des Integritätsschadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ableiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2022 vom 29. Juni 2022 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die neu auch nach längerem Sitzen auftretenden Knieschmerzen in quantitativer Hinsicht auf das funktionelle Leistungsvermögen in einer Tätigkeit auswirken sollten, die — wie von Dr. A.___ vorausgesetzt (Urk. 3 S. 2) — den regelmässigen Wechsel zwischen den Positionen Sitzen, Gehen und Stehen erlaubt und nur mit einer leichten Belastung der Knie einhergeht. Namentlich ergeben sich aus den medizinischen Akten keine Anhaltspunkte für einen schmerzbedingt erhöhten Pausenbedarf. Bei dieser Sachlage ist die durch Dr. A.___ bescheinigte Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auch unter Berücksichtigung der Erfahrungstatsache zu würdigen, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies muss umso mehr gelten, da Dr. A.___ noch im Juli 2024 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit ausgegangen war (Urk. 7/21/1).

4.3    Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in einer dem medizinischen Belastungsprofil entsprechenden Erwerbstätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vollzeitlich arbeitsfähig ist.



5.

5.1    In einem nächsten Schritt sind die erwerblichen Auswirkungen zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

5.2

5.2.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).

5.2.2    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der 1. März 2025 den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bildet (Urk. 1 S. 2 und S. 6, Urk. 2 S. 3). Dies ist zutreffend, da der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit als Vorarbeiter ab März 2024 dauerhaft und ohne wesentlichen Unterbruch (vgl. Art. 29ter IVV) eingeschränkt war (vgl. Urk. 7/29-34). Aufgrund der im Juni 2024 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/7) war im März 2025 auch die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist abgelaufen.

    Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Vorabeiter für Gartenbau und Gartenpflege bei der Z.___ AG im hypothetischen Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 7/43/6-7). Zur Ermittlung des Valideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den Durchschnittswert der IK-Einträge der Jahre 2018 bis 2022 heran (Urk. 7/51/1-2), was sachgerecht erscheint und beschwerdeweise auch nicht beanstandet wurde. Unter Berücksichtigung der im Verfügungszeitpunkt aktuellen Daten zur Nominallohnentwicklung (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2) resultiert unbestrittenermassen ein Valideneinkommen von Fr. 107'368.78.

5.3

5.3.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

5.3.2    Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022 zu ermitteln, wobei praxisgemäss üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.1 mit Hinweisen). Diese legte auch die Beschwerdegegnerin ihrer Berechnung zu Grunde. Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Hilfstätigkeit legte sie das Invalideneinkommen unter weiterer Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung grundsätzlich auf Fr. 67'480.94 fest (Urk. 7/51/3). Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Kalkulation.

    Der Beschwerdeführer rügt allerdings, die Beschwerdegegnerin habe den genannten Betrag unter dem Titel des leidensbedingten Abzugs zu Unrecht lediglich um 10 % reduziert. Angemessen sei vielmehr ein Abzug in Höhe von 25 % (Urk. 1 S. 5 f.). Dem kann nicht beigepflichtet werden, da praxisgemäss weder das fortgeschrittene Alter noch die fehlende berufliche Ausbildung oder die — laut Beschwerdeführer — kaum vorhandenen Deutschkenntnisse bei Hilfsarbeiten bzw. Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 zu einem Abzug führen (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2025 vom 16. Januar 2026 E. 5.2 mit Hinweisen). In Anbetracht des medizinischen Belastungsprofils steht dem Beschwerdeführer ausserdem ein genügend breites Spektrum an körperlich leichten, wechselbelastenden Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung, ohne dass sich die qualitativen Einschränkungen zusätzlich lohnrelevant auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2023 vom 5. Dezember 2023 E. 5.4.2.3). Im Übrigen würde selbst die nach Ansicht des Beschwerdeführers nur noch zumutbare Teilzeitbeschäftigung von 70 % keinen (zusätzlichen) Abzug rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_243/2023 vom 5. September 2024 E. 7.5). Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht bloss den gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung) in jedem Fall zu gewährenden Pauschalabzug von 10 % berücksichtigt. Es kann offenbleiben, ob diese Regelung gesetzeswidrig bzw. zu restriktiv ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4). Das Invalideneinkommen ist folglich im Ergebnis auf Fr. 60'732.84 festzulegen (Fr. 67'480.94 x 0.9).

5.4    Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 107'368.78 und einem Invalideneinkommen von Fr. 60'732.84 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 46'635.94 und somit ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7). Die Zusprechung einer Rente von 32.5 % einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2025 erweist sich folglich als korrekt (vgl. vorstehende E. 1.3).


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2025 (Urk. 2) nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Regula Aeschlimann Wirz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch