Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00208

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00208


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 4. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Petrik

Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die 1976 geborene X.___ war als Sekundarlehrerin in einem Pensum von 67 % beim Kanton Zürich und in einem Pensum von 11 % bei der Stadt Zürich angestellt (Urk. 13/9/6), als sie sich unter Angabe einer seit 1. August 2020 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Dezember 2020 zur Früherfassung (Urk. 13/4) und im Januar 2021 zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 13/9). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (Urk. 13/13) und holte je einen Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, (Urk. 13/14) und von dipl. Ärztin Z.___, Ärztin in Weiterbildung zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 13/26) ein und zog die von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) erstatteten Gutachten vom 26. Mai 2021 (Urk. 13/23) und vom 18. März 2022 (Urk. 13/31) bei. Mit Mitteilung vom 16. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 13/48). Am 29. Juli 2022 ging der IV-Stelle der von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zu Händen der Pensionskasse Stadt Zürich erstattete vertrauensärztliche Bericht vom gleichen Tag zu (Urk. 13/59; Urk. 13/60). Am 21. November 2023 informierte die IV-Stelle die Versicherte (Urk. 13/65), dass sie aufgrund einer internen Meldung Internetrecherchen getätigt habe, welche sie zu den Akten nehme (Urk. 13/67). Die Versicherte nahm zu den Recherchen der IV-Stelle am 27. Januar 2024 Stellung (Urk. 13/73). Am 31. Januar 2024 erstattete dipl. Ärztin Z.___ einen Bericht zu Händen der IV-Stelle (Urk. 13/74/1-9) und nahm ebenfalls zu den Internetrecherchen Stellung (Urk. 13/74/10-12). Nachdem dipl. Arzt C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) am 29. Mai 2024 zu den Akten Stellung genommen hatte (Urk. 13/79/6-7), stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 23. Juli 2024 in Aussicht, das Leistungsbegehren abzuweisen (Urk. 13/80). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 13/89). Sodann reichte dipl. Ärztin Z.___ einen weiteren Bericht inklusive Persönlichkeits-Stil- und Störungs-Inventar (PSSI) ein (Urk. 13/93+94). Nachdem RAD-Arzt C.___ D.___u Stellung genommen hatte (Urk. 13/95/2), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. Februar 2025 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 13. März 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei ihr eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter seien Eingliederungsmassnahmen zuzusprechen, subeventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 20. August 2025 (Urk. 15) ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Frist angesetzt, um das Ablehnungsschreiben ihrer Rechtsschutzversicherung einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte das Schreiben innert Frist ein (Urk. 17) und hielt mit Replik vom 28. November 2025 an ihrem Rechtsbegehren fest (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Duplik vom 20. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 22), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Januar 2026 angezeigt wurde (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.4    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen (Urk. 2), gestützt auf die Internetrecherchen seien mehrfache Reisen der Beschwerdeführerin ins Ausland sowie die Realisation eigener Kunstprojekte dokumentiert. Diese Aktivitäten seien in der Zeit der attestierten Arbeitsunfähigkeit durchgeführt worden. Die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in ihrer Freizeit und im Alltag widersprächen der attestierten Depression. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Panikstörung oder einer anderen psychiatrischen Erkrankung. Ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen.

2.2    Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein (Urk. 1), die von den Vorsorgeeinrichtungen eingeholten Gutachten erfüllten die Anforderungen an die Beweiskraft in jeglicher Hinsicht. Damit bestehe eine hinreichende tatsächliche Grundlage für die Zusprache einer Invalidenrente.

    Demgegenüber erwiesen sich die tatsächlichen Feststellungen in Bezug auf den Ausschluss eines relevanten Gesundheitsschadens infolge der «Spezialabklärungen» als ungenügend. Die Beschwerdegegnerin gehe offenbar davon aus, dass eine Stellungnahme des RAD, die sich inhaltlich gar nicht damit auseinandersetze, inwiefern das Freizeitverhalten tatsächlich in einem Widerspruch zu den gutachterlichen Stellungnahmen stehe, eine genügende Sachverhaltsabklärung darstelle. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass das Bestehen und das Ausmass von funktionellen Einschränkungen zwar auch unter Berücksichtigung des Freizeitverhaltens zu erfolgen habe, Freizeitaktivitäten einem relevanten Gesundheitsschaden jedoch nicht grundsätzlich widersprächen. Es sei auch im Gutachten von Dr. B.___ festgehalten, dass sie zunehmend Freizeitaktivitäten nachgehen könne. Von dipl. Ärztin Z.___ werde zudem ein Aktivierungsprogramm (bestehende künstlerische Fähigkeiten therapeutisch nutzend) erwähnt. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mit 30 % angegeben werde. Wenn der Rentenanspruch mit dem Hinweis auf das Freizeitverhalten verneint werden soll, müsse zwingend eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen, inwiefern die festgestellten Aktivitäten ein höheres Pensum bedeuten sollen. Gemäss Gutachten ergebe sich die Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus dem Zusammenwirken der psychopathologischen Befunde einerseits und den festgestellten Persönlichkeitsmerkmalen andererseits. Beim festgestellten Freizeitverhalten kämen die sich daraus ergebenden Defizite gar nicht oder nur in viel geringerem Ausmass zum Tragen, weshalb der vom RAD behauptete Widerspruch nicht nachvollziehbar erscheine. Aufgrund der Gutachten sei eine relevante Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit und gestützt darauf ein Rentenanspruch ausgewiesen.

    Der Abschluss des Eingliederungsverfahrens sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass gestützt auf die bereits erfolgten Sachverhaltsabklärungen die Ausrichtung einer Rente auch nach Auffassung der Beschwerdegegnerin konkret in Aussicht genstanden habe. Sie wünsche sich (berufliche) Eingliederungsmassnahmen. Diese seien angesichts der feststehenden Berufsunfähigkeit und der Höhe des Valideneinkommens auch angezeigt.

2.3    Die Beschwerdegegnerin brachte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2025 vor (Urk. 12), der Beschwerdeführerin sei ab 1. August 2020 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit attestiert worden. Aus den Internetrecherchen gehe hervor, dass sie jedoch (auch) im Zeitraum ab Sommer 2020 künstlerisch aktiv gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe an verschiedenen Kunstprojektiven, Festivals und Ausstellungen zusammen mit anderen Künstlern und Künstlerinnen gearbeitet. Sie sei auch Mitglied in einem Gremium. Der Weg zu einem Graffiti/Mural beinhalte nicht nur das eigentliche Malen, sondern auch umfangreiche Vorarbeiten. Die eigentliche Malarbeit dürfte bei grossen Murals zudem bis zu mehreren Wochen in Anspruch nehmen.

    Dr. A.___ habe sich im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt. Da die Beschwerdeführerin ihm ihre künstlerischen und weiteren Aktivitäten nicht bzw. nicht vollumfänglich offengelegt habe, könnten vor dem Hintergrund der heute aktenkundigen Aktivitäten die von Dr. A.___ angenommenen Einschränkungen psychischer Fähigkeiten nicht nachvollzogen werden. Dass die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin immer wieder zu Konflikten geführt haben soll, sei aufgrund der Akten ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Probleme an der letzten Arbeitsstelle seien in der Schule bzw. deren Leitung begründet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe über Jahre gezeigt, dass sie als Lehrperson funktionieren könne. Sollte eine Persönlichkeitsstörung tatsächlich vorliegen, würde diese eine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit jedenfalls nicht in einem relevanten Ausmass beeinträchtigen.

    Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Dies gelte insbesondere auch für die angestammte Tätigkeit als Lehrerin. Damit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit (auch) in angestammter Tätigkeit auszugehen. Eine Begutachtung sei nicht angezeigt, wäre doch bei allfälligen (korrekt hergeleiteten und nachvollziehbaren) Diagnosen eine Indikatorenprüfung vorzunehmen, die angesichts der ausgewiesenen Ressourcen der Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führen würde, mithin keine rentenrelevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchte. Hinzu komme, dass sich gezeigt habe, dass auf die Angaben der Beschwerdeführerin nicht unbesehen abgestellt werden könne, ein psychiatrischer Gutachter aber mangels objektiver Überprüfbarkeit auf wahrheitsgemässe und vollständige Angaben angewiesen sei.

    Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt. Eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrperson und/oder D.___-Lehrerin sei nicht ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin dürfte innert Kürze wieder eine Anstellung als Lehrperson finden. Die Beschwerdeführerin verfüge zudem auch über eine Ausbildung im Kunstbereich und sei als Künstlerin tätig. Auch bei der künstlerischen Tätigkeit handle es sich um eine angestammte Tätigkeit.

2.4    Die Beschwerdeführerin wendete replicando ein (Urk. 20), die Beschwerdegegnerin stütze ihre Ausführungen auf Sachverhaltserhebungen, die fünf Monate nach Beschwerdeerhebung erfolgt seien. Im Rahmen des Einwandverfahrens müsse der versicherten Person die Möglichkeit gegeben werden, sich zu den Sachverhaltsabklärungen und zum vorgesehenen Entscheid äussern zu können. Mit ihrem Vorgehen umgehe die Beschwerdegegnerin die verfahrensrechtlichen Garantien in unzulässiger Weise. Um den Anforderungen des Verwaltungsverfahrens gerecht zu werden, hätte ein Widerruf erfolgen müssen. Da dies unterblieben sei, liege ein formeller Mangel vor, der für sich allein eine Gutheissung der Beschwerde rechtfertigen würde.

    Die nach Beschwerdeerhebung erfolgten Sachverhaltsabklärungen seien nicht geeignet, die gutachterlich festgestellten Defizite infrage zu stellen oder die medizinischen Einschätzungen zu entkräften. Die Ausführungen enthielten Vermutungen und die gezogenen Schlüsse gründeten nicht auf Tatsachen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen seien. Es bleibe unklar, welche Verhaltensweisen die medizinischen Einschätzungen zu den funktionellen Defiziten entkräften sollten.

    Ihre künstlerischen Tätigkeiten seien im Rahmen der medizinischen Stellungnahmen berücksichtigt worden. Im Gutachten von Dr. A.___ sei festgehalten, dass ihr das Malen helfe. Dipl. Ärztin Z.___ führe aus, dass künstlerisches Arbeiten (Malen, Organisation, Vernetzung) therapeutisch genutzt werde. Die von der Beschwerdegegnerin festgehaltenen Aktivitäten stünden nicht im Widerspruch zu dem von Dr. A.___ festgehaltenen Anforderungsprofil. Kein Widerspruch sei auch hinsichtlich des Grades der attestieren Arbeitsunfähigkeit erkennbar, da ihre Aktivitäten weniger als 30 % einer Vollzeittätigkeit ausmachten.

    Die Beschwerdegegnerin stelle Mutmassungen über die Anforderungen der von ihr ausgeübten künstlerischen Tätigkeiten auf. Die Beschwerdegegnerin habe dazu aber keine Abklärungen getätigt. Auch wenn den vorliegenden medizinischen Berichten der Beweiswert abzusprechen wäre, könnte angesichts der behaupteten funktionellen Fähigkeiten nicht darauf geschlossen werden, dass kein Rentenanspruch bestehe. Vielmehr müsste zunächst abgeklärt werden, ob und in welchem Ausmass funktionelle Defizite bestünden.

2.5    Die Beschwerdegegnerin machte dagegen mit Duplik vom 20. Januar 2026 geltend (Urk. 22), der Sachverhalt habe grundsätzlich bereits im Verwaltungsverfahren festgestanden. Dass nun vor dem Hintergrund der Beschwerde noch vertiefte Recherchen und detailliertere Vorbringen gemacht worden seien, ändere hieran nichts. Das Novenrecht sei im Beschwerdeverfahren nicht beschränkt. Selbst die Beschwerdeinstanz könne noch neue Beweise erheben bzw. abnehmen. Diese verfüge zudem über volle Kognition. Ein formeller Mangel der Verfügung liege nicht vor.

    Dr. A.___ sei das Ausmass der künstlerischen Aktivitäten nicht bekannt gewesen, da die Beschwerdeführerin ihm gegenüber ihre Aktivitäten bzw. Ressourcen nicht vollständig offengelegt habe. Dr. A.___ habe denn auch eine Tätigkeit als Lehrerin in Zukunft wieder als möglich erachtet. Ob die festgestellten Aktivitäten mehr oder weniger als 30 % einer Vollzeittätigkeit ausmachten, sei ohne Relevanz. Aus der geleisteten «Arbeit» als Künstlerin bzw. einem allfälligen Einkommen könne nämlich nicht auf ein (mögliches) Arbeitspensum geschlossen werden. Das Ausmass der geleisteten Arbeit sei nicht zuletzt abhängig von der Auftragslage und den sich bietenden Projekten. Daneben müsse sich die Beschwerdeführerin angesichts der 100%igen Arbeitstätigkeit des Ehemannes um den Sohn kümmern.

    Die Spezialabklärungen hätten namhafte Ressourcen der Beschwerdeführerin ausgewiesen und dies namentlich auch in denjenigen Bereichen, in welchen ihr Einschränkungen attestiert worden seien. Damit seien rentenrelevante Funktionseinschränkungen nicht mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.

    

3.

3.1    Es liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Berichte vor:

3.2    Dr. Y.___ erklärte mit Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2021 (Urk. 13/14), aus somatischer Ursache bestehe kein Grund für eine Berentung oder Arbeitsunfähigkeit/Umschulung etc. Die Problematik sei eine psychische respektive psychiatrische. Allenfalls müssten die entsprechenden Informationen beim zuständigen Psychiater bzw. der zuständigen Psychiaterin eingeholt werden.

3.3    Dr. A.___ führte mit Gutachten an die BVK vom 26. Mai 2021 (Urk. 13/23) als Diagnosen an (Urk. 13/23/17):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Verdacht auf Panikstörung (ICD-10 F41.0)

    Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen Befunden, namentlich Deprimiertheit, Antriebsmangel mit erhöhter Erschöpfbarkeit, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Grübelneigung, Selbstwertmangel, Dysphorie und Gereiztheit, wiederkehrende Gedanken an den Tod, Schlafstörungen und wiederkehrende Panikattacken. Folgende Fähigkeiten seien schwer beeinträchtigt: Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Spontanaktivitäten (Urk. 19/23/19). Aus psychiatrischer Sicht bestehe derzeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Sekundarlehrerin. Diese Einschätzung gelte auch für eine zwischenmenschlich unbelastete Stelle in gleicher Funktion. Es handle sich also nicht um eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, obwohl Arbeitsplatzkonflikte bei der Beschwerdeentwicklung eine wesentliche Rolle spielten. In einer leidensangepassten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin aufgrund des erheblichen Antriebsmangels mit erhöhter Erschöpfbarkeit und den Schlafstörungen ebenfalls zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 13/23/20). Eine abschliessende Beurteilung der Berufsfähigkeit als Sekundarlehrperson sei gegenwärtig nicht möglich, da noch nicht alle Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft seien. Eine erneute vertrauensärztliche Untersuchung sollte in sechs Monaten nach Umsetzung der Therapiemassnahmen erfolgen (Urk. 13/23/22).

3.4    Dipl. Ärztin Z.___, bei welcher die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Behandlung steht, berichtete der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2021 (Urk. 13/26) und hielt dabei als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.21; Dezember 2020 bis Mai 2021 ICD-10 F32.3) und eine Panikstörung September 2020 (ICD-10 F41.0) fest. Derzeit bestehe sowohl in der Tätigkeit als Sekundarlehrerin als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.5    Am 18. März 2022 erstattete Dr. A.___ sein zweites Gutachten zu Händen der BVK (Urk. 13/31). Die Beschwerdeführerin berichte (Urk. 13/31/7 f.), ihre aktuelle Lebenssituation sei gegenüber dem Zeitpunkt der ersten Begutachtung unverändert. Die Ehe sei schwierig. In Bezug auf die bbbbbsozialen Kontakte habe sie wieder mehr Vertrauen und treffe sich regelmässig mit einer Freundin, dafür etwas weniger mit einer anderen, weil jene sehr belastet sei, meistens sporadisch und via die Kinder. Öfters treffe sie sich mit Freundinnen und telefoniere. Insgesamt habe sie mehr und bessere soziale Kontakte. Hobbys pflege sie nur sporadisch und nicht regelmässig, beispielsweise Lesen (ab und zu) oder Malen (immer wieder einmal) sowie die Pflege der Hasen oder ein Kinobesuch mit einer Freundin (bisher zweimal). Darüber hinaus habe sie mehr Bewegung geplant, beispielsweise Yoga, Körpertraining, Velofahren (Urk. 13/31/7-8).

    Dr. A.___ hielt fest, im Vergleich zur ersten Begutachtung vom 26. Mai 2021, als noch eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei, habe eine wesentliche Verbesserung der depressiven Episode stattgefunden (Urk. 13/31/17). Dr. A.___ führte als Diagnosen eine mittelgradige depressive Episode, ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.10), und eine zwanghafte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.5) an (Urk. 13/31/16).

    Die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt. Diese Einschätzung ergebe sich aus den erhobenen psychopathologischen Befunden, namentlich Grübeln, Störung der Vitalgefühle, Deprimiertheit, Ängstlichkeit, innere Unruhe, Insuffizienzgefühle, Antriebsmangel, Konzentrationsstörung und Deprimiertheit. Hinzu kämen Persönlichkeitseigenschaften wie übermässige Ordnung und Organisation, übermässige Verschreibung an Arbeit und Produktivität, übermässige Gewissenhaftigkeit, Arbeitsdelegation und -kooperation nur widerwillig und wenn andere sich unterordnen sowie Rigidität (Urk. 13/31/19). In der angestammten Tätigkeit als Sekundarlehrerin bestehe derzeit eine 100%ige Berufsunfähigkeit (Urk. 13/31/22). In einer leidensadaptierten Tätigkeit könne aus psychiatrischer Sicht derzeit von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, gehe man vom Umfang an Aktivitäten aus der Schilderung des Tagesablaufs aus, wonach sie etwa drei Stunden pro Tag mit Unterbrüchen tätig sein könne. Es müsste sich um eine Arbeit handeln, bei der die Beschwerdeführerin weitgehend selbstbestimmt handeln könne, kaum Kontakt zu Kundschaft habe, keine Schicht- oder Wochenendarbeit leisten müsse, die Arbeitszeit je nach Befinden selbst einteilen könne und die gewisse geistige, aber auch kreative Anforderungen stelle, damit sie nicht unter Gefühlen von Monotonie und Sinnlosigkeit zu leiden beginne (Urk. 13/31/21).

3.6    Dr. B.___ führte mit vertrauensärztlichem Bericht an die Pensionskasse Stadt Zürich vom 29. Juli 2022 (Urk. 13/59) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 13/59/2):

- mittelgradige depressive Episode ohne psychotische Symptomatik (ICD-10 F32.1)

- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend narzisstischen, aber auch mit zwanghaften Anteilen (ICD-10 F60.9)

    Aktuell und bis mindestens 1. Dezember 2022 sei von einer Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen. In der aktuellen Schule sei langfristig von keiner Arbeitsfähigkeit mehr auszugehen, in einer anderen Schule sollte das Pensum von 11 % innerhalb eines halben Jahres bei positivem Verlauf wieder möglich sein. Eine gewisse Autonomie der Beschwerdeführerin sollte gefördert werden. Zusätzlich wären wenig hierarchische Strukturen zu bevorzugen (Urk. 13/59/13). In einer angepassten Tätigkeit liege bis mindestens 1. Dezember 2022 ebenfalls eine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 13/59/14).

3.7    Am 31. Januar 2024 nahm dipl. Ärztin Z.___ zu Händen der Beschwerdegegnerin zu den von dieser getätigten Internetrecherchen Stellung (Urk. 13/74/10-12). Das Schreiben der Beschwerdegegnerin habe sich äusserst negativ auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Es sei zur Akzentuierung der depressiven Symptomatik mit erneuter Tendenz zu paranoiden Gedanken, Schlafstörungen, Morgentief, Rückzugstendenzen, Appetit- und Libidoverlust, Antriebsverlust, bis hin zu völligen Blockaden, inneren Unruhe- und Angstzuständen, Ängsten und Panik, Gedankenkreisen und Gedankendrängen, kognitiven Einschränkungen mit Konzentrationsproblemen sowie Aufmerksamkeits- und mnestischen Defiziten (nota bene: Dies im Vergleich zu einer sonst hoch intelligenten, fokussierten, aufmerksamen, hoch funktionalen Patientin) gekommen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich gewesen, die gemeinsam gesetzten Ziele im Rahmen von Kleinstprojekten aktiv zu verfolgen, geschweige denn, zu neuen motiviert zu werden. Was erneut aufgezeigt habe, wie wenig belastbar die Beschwerdeführerin sei, wie ausgeprägt die gesamte psychosomatische Instabilität weiterhin bestehe und dass die Akzentuierung von depressiven Symptomen, Ängsten, somatischen Problemen (erhöhte Infektneigung, Muskelschmerzen, Verspannungen, Magen-Darm-Problemen, Kreislaufinstabilität) eine Arbeitsfähigkeit verunmöglichten. Die Beschwerdeführerin habe trotz seit Jahren bestehender Überlastung (100 % Stelle als Lehrerin, Mutter, Ehefrau mit einem in administrativen Belangen und anderen Pflichten eher unerfahrenen Ehemann) versucht, die Fassade zu wahren, ihren Pflichten nachzukommen, eine gewisse soziale Vernetzung aufrechtzuerhalten, dies alles mit einem persönlichkeitsentsprechenden Perfektionismus und progressivem Verantwortlichkeitsgefühl. Deshalb habe es nach völligem Zusammenbruch in der Therapie von Beginn an überhaupt erst einmal gegolten, das Krankheitsgefühl und -verständnis zu fördern, die initiale, völlige Blockade aufzulösen und mit Hilfe von Kleinstprojekten (insbesondere auf Motivationsarbeit hin) wieder einen verbesserten Antrieb zu erlangen und sich im therapeutischen Rahmen alternative Zukunftsperspektiven zu erschaffen, um eine Gesundung zu fördern, die Leistungsansprüche anzupassen, zu entschleunigen. Die Persönlichkeit mit zwanghaften (perfektionistischen), narzisstischen sowie paranoiden Anteilen, einem hohen Mental Load, überhöhtem Verantwortlichkeitsgefühl für andere mit ausgeprägter Hilfsbereitschaft und teilweise selbstlosem Verhalten biete die perfekte Basis für eine hochfunktionale Depression.

    Die Beschwerdeführerin habe stets zu und in Aktivitäten, am ehesten im Kunstbereich, motiviert und begleitet werden müssen, zumal sie sich hier bereits kompetent gefühlt und bezüglich Reflexion und Wohlgefühl therapeutische Fortschritte habe erreichen können. Oft habe es diese kleinen Ziele anzugehen gegolten, allerdings oft mit Rückschlägen, Versagensgefühlen oder aber mit voller Leistung über eine sehr kurze Zeit, das heisse maximal zwei Wochen. Hier liege auch das Hauptproblem, eine stabile Situation mit Kontinuität habe bisher nicht ausreichend erlangt werden können. Nach wie vor bestehe eine rasche Erschöpfbarkeit, ein rezidivierender Antriebs- und Motivationsverlust. Freude biete der Beschwerdeführerin oft nur die Kunst, welche dank der Ausbildung der Beschwerdeführerin nahezu ergotherapeutisch genutzt werden könne. Ein weiteres Beispiel sei Behandlung durch körperliche Zusatztherapien gewesen, welche helfen sollten, vergangene Traumata und Anspannungszustände mit Muskelschmerzen anzugehen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht glich gewesen, die Therapien über ngere Zeit zu besuchen. Immer wieder sei es zu Erschöpfungszuständen, Antriebsmangel sowie Gefühl von Sinn- und Hoffnungslosigkeit mit suizidalen Gedanken gekommen. Diese Instabilität bezüglich psychischem Zustandsbild, Belastungsfähigkeit und Leistungsfähigkeit habe dazu geführt, dass sie der Beschwerdeführerin nach wie vor ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis im bisherigen Beruf ausgestellt habe.

    Während dieser Phasen mit schweren depressiven Symptomen gehe es nach wie vor darum, die Beschwerdeführerin zu motivieren, um den Lebensmut wiederzufinden, ihren Ressourcen (Kunst, Reisen) wieder nachzugehen, allerdings mit dem Anstreben eines besseren Umgangs mit den eigenen psychophysischen Ressourcen. Wenn die Reisen stattgefunden hätten, im Rahmen von Familienreisen, sei es oft zu somatischen Problemen wie Infektanfälligkeit, Magen-Darm-Problematik und Erschöpfung gekommen. Die Beschwerdeführerin sei während ihrer Reisen im Sinne von Telefonterminen therapeutisch unterstützt worden. Zur Verbesserung von Antrieb und Selbstfürsorge sei die Beschwerdeführerin auch unterstützt worden, sich einen Hund anzuschaffen, mit dem Ziel, Ängste zu reduzieren, Anspannungszustände zu vermeiden und Wohlgefühl zu fördern. Hier hätten sich teilweise ebenfalls erfreuliche Fortschritte ergeben. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin den nur gelegentlich problematischen Alkoholkonsum sistieren bzw. auf ein unproblematisches Mass reduzieren können.

3.8    RAD-Psychiater C.___ erklärte mit Stellungnahme vom 29. Mai 2024 (Urk. 13/79/6-7), diagnosespezifisch wären bei einer depressiven Episode (mittel bis schwer) ein Interessen- und Freudverlust, Antriebsmangel und eine gedrückte depressive Stimmungslage zu erwarten. Personen mit einer tatsächlich schwer ausgeprägten Depression müssten aufgrund der ausgeprägten Symptome von Antriebslosigkeit bei Verwahrlosungstendenz einhergehend mit Selbstgefährdung nicht selten stationär behandelt werden. Die Fertigkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in Freizeit und Alltag widersprächen einer Depression. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Panikstörung oder anderen psychiatrischen Erkrankung. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage gewesen bzw. sei in der Lage, für eine Hilfsorganisation tätig zu sein, Fern- und Flugreisen mit Auslandaufenthalten zu unternehmen und an Veranstaltungen teilzunehmen oder diese zu besuchen. Die Beschwerdeführerin betreibe verschiedene öffentlich zugängliche Social-Media-Profile mit Beschreibung der Projekte und online-Verkaufsangeboten. In Anbetracht der Fertigkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin in Freizeit und Alltag sei ein dauerhaft die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden nicht plausibel.

3.9    Dipl. Ärztin Z.___ erklärte mit Bericht an den Krankenversicherer der Beschwerdeführerin vom 6. November 2024 (Urk. 13/93), eine psychophysisch stabile Situation mit Kontinuität habe bezüglich beruflicher Reintegration bisher nicht ausreichend erlangt werden können. Nach wie vor bestünden eine rasche Erschöpfbarkeit, ein rezidivierender Antriebs- und Motivationsverlust, Stimmungsschwankungen und Gereiztheit sowie Hoffnungslosigkeit und Antriebslosigkeit mit Motivationsverlust. Freude bereite der Beschwerdeführerin oft nur künstlerische Tätigkeit. Gedankenkreisen, innere Unruhe, eingeengte Denkinhalte, manchmal paranoid anmutend, sozialer Rückzug und narzisstisch geprägte Entwertung in Konfliktsituationen hätten sich gebessert, träten aber intermittierend noch auf. Gereiztheit, kognitive Einschränkungen (subjektiv stark belastend), Stimmungsschwankungen und Insuffizienzgefühle führten zu vermindertem Selbstwertgefühl und Problemen in Familie und sozialem Umfeld. Insgesamt bestehe eine verminderte Anpassungsfähigkeit im Wechsel mit Überangepasstheit sowie ein selbstschädigender Umgang mit eigenen Ressourcen.

3.10    RAD-Psychiater C.___ erklärte am 28. November 2024 (Urk. 13/95/2), es seien keine neuen Tatsachen dargelegt worden, welche die vorhergehende RAD-Stellungnahme infrage stellten.


4.

4.1

4.1.1    Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. A.___ im Hinblick auf seine erste gutachterliche Beurteilung vom 26. Mai 2021 (Urk. 13/23) am 27. und 29. April sowie am 18. Mai 2021 untersucht (Urk. 13/23/1). Die Beschwerdeführerin berichtete Dr. A.___ dabei, dass sie im Februar und März 2021 mit ihrer Familie während 5 Wochen in E.___ gewesen sei. Weiter legte sie dar, dass ihr Malen helfe, um sich zu finden und zu entspannen (Urk. 13/23/8). Als weitere Aktivitäten schilderte sie neben Haushaltsarbeiten und der Betreuung ihres Sohnes leichte Gartenarbeiten (Urk. 13/23/9). Die Beschwerdeführerin erachtete sich im Gutachtenzeitpunkt in der Tätigkeit als Lehrerin als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit, wie beispielsweise einem Hol- und Bringdienst, hielt sie eventuell eine Arbeitstätigkeit von ein bis zwei Stunden pro Tag für möglich. Danach wäre sie aber erschöpft, weil zu viel Leistungsdruck auf ihr lasten würde (Urk. 13/23/10).

Aktenkundig und unbestritten ist (Urk. 13/73/6), dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2021, und somit wenige Tage vor der Untersuchung bei Dr. A.___ vom 18. Mai 2021, ein Graffiti in Zürich erstellte (Urk. 13/67/13, Urk. 14/1 S. 13). Im September 2020, mithin nach ihrer 100%igen Krankschreibung, hatte sie zudem während mehrerer Tage an einem Festival in F.___ teilgenommen (Urk. 14/2 Beilage 3; Urk. 13/73/6). Aus dem Gutachten von Dr. A.___ ergibt sich zwar wie eben dargelegt dass die Beschwerdeführerin berichtete, dass sie male, Hinweise, dass sie auch kundtat, dass sie wenige Tage vor der letzten Untersuchung ein Graffiti erstellte und trotz 100%iger Krankschreibung in der Lage war, an einem Festival teilzunehmen, finden sich im Gutachten aber nicht.

4.1.2    Im Rahmen der zweiten Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin am 25. Januar und am 9. Februar 2022 von Dr. A.___ untersucht (Urk. 13/31/2). Anlässlich dieser Untersuchungen schilderte die Beschwerdeführerin, dass sie morgens, sofern sie nicht in Therapie gehe, etwas Kreatives mache, beispielsweise ein Bild malen, für eine bis eineinhalb Stunden (Urk. 13/31/7). Hobbys pflege sie nur sporadisch und nicht regelmässig, beispielsweise Lesen (ab und zu) oder Malen (immer wieder einmal) sowie die Pflege der Hasen oder ein Kinobesuch mit einer Freundin. Darüber hinaus habe sie mehr Bewegung geplant, beispielsweise Yoga, Köpertraining oder Velofahren (Urk. 13/31/8). In einer leidensangepassten Tätigkeit könnte sie sich zwar vorstellen, wieder aktiv zu werden. Sie müsste aber die Chefin sein, selbstbestimmt und nicht in einem Team arbeiten. Es müsste sich um ein eigenes Produkt handeln und die Arbeit müsste zeitlich frei einteilbar sein. Sie überlege sich, eventuell einen Masterstudiengang in Fotografie an der Zürcher Hochschule der Künste zu absolvieren oder das Fach Bildende Kunst zu belegen und später als freischaffende Künstlerin zu arbeiten (Urk. 13/31/8). Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der zweiten Begutachtung somit ein höheres Aktivitätsniveau als anlässlich der ersten Begutachtung. Dr. A.___ ging entsprechend von einem verbesserten Gesundheitszustand aus und attestierte der Beschwerdeführerin in einer leidensadaptierten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht eine 30%ige Arbeitsfähigkeit. Massgebend war für Dr. A.___ bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit, die von der Beschwerdeführerin gemachte Angabe, wonach sie etwa 3 Stunden pro Tag mit Unterbrüchen tätig sein könne (E. 3.5).

    Die Beschwerdeführerin schilderte im Rahmen der zweiten Begutachtung gegenüber Dr. A.___ zwar ein erhöhtes Aktivitätsniveau. Hinweise, dass sie Dr. A.___ auch mitteilte, dass sie auch nach ihrer Erkrankung zumindest gelegentlich Murals erstellte (vgl. beispielsweise Urk. 14/3: Eintrag vom 15. September 2021, Genf, vgl. auch Urk. 13/73/6; Einträge vom 18. und 20. September 2021 betreffend Müllerbräu Baden) und an Festivals teilnahm, finden sich jedoch auch in diesem Gutachten nicht.

4.1.3    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin Dr. A.___ berichteten Aktivitäten sich als unvollständig erweisen. Nachdem Dr. A.___ die von der Beschwerdeführerin geschilderten Aktivitäten als Grundlage für die attestierte Arbeitsfähigkeit nahm, kann nicht auf seine Beurteilung abgestellt werden.

4.2    Von Dr. B.___ wurde die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2022 untersucht (Urk. 13/59/1). Die Beschwerdeführerin berichtete dabei, dass es seit der Begutachtung im März 2022 durchzogen verlaufen sei, von gut bis schlecht. Grundsätzlich habe sie wieder mehr Freude am Leben. Sie unternehme wieder mehr mit Freunden und könne wieder mehr lachen. Ihre Grundstimmung sei etwas besser. Sie habe die Woche zuvor als «Arbeitsversuch» beim G.___ ein Graffiti gemacht, gratis gegen Essen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie stolz und ihre Stimmung gut gewesen. Vor langer Zeit habe sie auch schon Ausstellungen für kleinere Galerien gemacht. Zur Street-Art sei sie nun wieder über Kollegen gekommen. Sie habe zwischenzeitlich lange Zeit nicht gemalt (Urk. 13/59/4). Weitere Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Tätigkeit im Kunstbereich, das heisst betreffend die Erstellung weiterer Graffitis sowie die Teilnahme an Festivals, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dr. B.___ wurde somit von der Beschwerdeführerin nur lückenhaft wenn in Anbetracht der behaupteten langen Zeit ohne Malen nicht sogar tatsachenwidrig über ihre Aktivitäten informiert, weshalb auch auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden kann.

4.3    Nach dem Gesagten kann weder auf die Beurteilungen von Dr. A.___ noch auf die Beurteilung von Dr. B.___ abgestellt werden. Ebenso wenig erweist sich die Beurteilung der behandelnden Ärztin Z.___ als schlüssig, steht die von ihr attestierte 100%ige Einschränkung für sämtliche Tätigkeiten (vgl. E. 3.7; vgl. aber auch Urk. 13/74/8), mithin auch künstlerische Tätigkeiten, doch im Widerspruch zu der von Dr. A.___ selbst unter lückenhafter Kenntnis des Aktivitätsniveaus attestierten und von der Beschwerdeführerin nicht infrage gestellten (vgl. Urk. 20 S. 6) 30%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.

4.4    Entgegen der Beschwerdegegnerin bzw. RAD-Arzt C.___ kann aus den im Rahmen der Spezialabklärung festgestellten Aktivitäten jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin sowohl in angepasster als auch angestammter Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist, erfordert die Tätigkeit als Lehrerin doch andere Fähigkeiten als die dokumentierten Aktivitäten und ergibt sich aus den Internetrecherchen nicht, in welchem zeitlichen Umfang die Beschwerdeführerin insgesamt bzw. im Rahmen einzelner Aktivitäten tätig war. RAD-Arzt C.___ legte in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2024 (E. 3.8) zwar schlüssig dar, dass die dokumentierten Aktivitäten einer schwer ausgeprägten Depression widersprächen. Es ergibt sich aus seinen Stellungnahmen (E. 3.8 und E. 3.10) jedoch nicht, gestützt auf welche im Rahmen der Internetrecherchen erhobenen Tatsachen bzw. Ressourcen auf das gänzliche Fehlen von Einschränkungen für die Tätigkeit als Lehrerin bzw. eine umfangmässig unbeschränkte Arbeitsfähigkeit im künstlerischen Bereich zu schliessen ist. Auf seine Beurteilung kann daher ebenfalls nicht abgestellt werden, weshalb sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erweist.


5.

5.1    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders, wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 137 V 210 festhielt (E. 4.4.1.4 des Entscheids), holt im Prozess um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen die Beschwerdeinstanz in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist.

5.2    Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen, hat es die Beschwerdegegnerin doch trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit der von den Einrichtungen der beruflichen Vorsorge eingeholten Gutachten unterlassen, ein eigenes Gutachten in Auftrag zu geben. Wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlicher Nachbesserung unterläge, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht (BGE 137 V 210 E. 4.2). BGE 137 V 210 änderte zudem auch nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Administrativverfahrens (vgl. Art. 43 f. ATSG) und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 2.2.2 und 4.2). Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin mittels eines psychiatrischen Gutachtens abklären lässt. Die Gutachterin bzw. der Gutachter ist dabei über die von der Beschwerdegegnerin getätigten Internetrecherchen in Kenntnis zu setzen.

5.3    Darüber hinaus wird die Beschwerdegegnerin sofern eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Lehrerin festgestellt werden sollte - auch die erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin genauer abzuklären haben. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin Graffitis erstellt, Bilder verkauft und an Festivals teilnimmt. Dem Bericht von dipl. Ärztin Z.___ ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin aus der Kunst ein Einkommen erzielt habe (Urk. 13/26 Ziffer 2.2). Ob bzw. in welchem Umfang die Beschwerdeführerin mit ihrer künstlerischen Tätigkeit vor und/oder nach ihrer Krankschreibung ein Einkommen erzielt hat bzw. weiter erzielt, ergibt sich aus den Akten jedoch nicht, wobei die Beschwerdeführerin zumindest zuletzt gegenüber der Ausgleichskasse (Urk. 14/5+6) und den Steuerbehörden (Urk. 14/7) kein Einkommen aus künstlerischer Tätigkeit deklarierte. Ein allfälliges im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit erzieltes Einkommen wird im Rahmen des Einkommensvergleichs gegebenenfalls zu berücksichtigen sein.


6.    Zusammenfassend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einholt und hernach bzw. nach Vornahme sämtlicher sich als notwendig erweisender medizinischer und erwerblicher Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


7.

7.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

7.2    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.3    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).

    In Berücksichtigung dieser Kriterien ist die von der Beschwerdegegnerin auszurichtende Parteientschädigung ermessensweise (vgl. § 7 Abs. 2 GebV SVGer) auf Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.

    Das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung erweist sich bei diesem Ausgang des Verfahrens als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 4’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Andreas Petrik

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubWyler