Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00204

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00204


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 31. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1967, war seit dem 1. Juni 2021 als Taxifahrer bei der Y.___ AG Z.___ angestellt (Urk. 7/14). Am 7. September 2021 erlitt er eine Hirnblutung (Einblutung in Thalamus links und Capsula interna links), infolge derer er zunächst im Universitätsspital A.___ (A.___), Klinik für Neurologie, und danach vom 17. September bis zum 5. November 2021 in der Rehaklinik B.___ zur stationären Neurorehabilitation hospitalisiert war (Urk. 7/12). Am 8. Oktober 2021 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf die Hirnblutung sowie eine seit dem 8. September 2021 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/14) und führte am 14. Januar 2022 mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 7/16). Per 1. März 2022 nahm der Versicherte bei der C.___ AG eine neue Tätigkeit als Dispatcher zu einem Pensum von 40 % auf (Urk. 7/18), welches Pensum er in der Folge zeitweise bis auf 60 % steigerte. Mit Mitteilung vom 17. Mai 2022 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Job Coaching durch die D.___ für Neuro-Rehabilitation für die Zeit vom 10. Mai bis 9. November 2022 (Urk. 7/20), welche Kostengutsprache sie mit Mitteilung vom 1. November 2022 bis zum 9. Mai 2023 respektive 31. August 2023 verlängerte (Urk. 7/24).

    Die IV-Stelle holte im weiteren Verlauf Berichte von behandelnden Ärzten bzw. Institutionen ein (Urk. 7/27, Urk. 7/31), zog die Akten des zuständigen Krankentaggeldversicherers (Zurich) bei (Urk. 7/34/1-40) und nahm weitere medizinische Unterlagen zu den Akten (Urk. 7/35/1-63). Am 24. April 2023 stellte sie beim A.___, Klinik für Radio-Onkologie (Urk. 7/36, Urk. 7/44), sowie bei der behandelnden Augenärztin Rückfragen (Urk. 7/37-38). Am 2. Juni 2023 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine weiteren Eingliederungsmassnahmen vorgesehen seien und die Rentenprüfung erfolge (Urk. 7/40). Nach Vorlage der Akten an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/51/4-6) stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Juli 2024 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 7/52). Dagegen erhob dieser am 2. September 2024 unter Beilage verschiedener Berichte des A.___, unter anderem eines neuropsychologischen Untersuchungsberichts, Einwand (Urk. 7/55-58). Die IV-Stelle holte bei der zuständigen Neuropsychologin ergänzende Angaben ein (Urk. 7/60). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu (Urk. 7/62) und nochmaliger Vorlage der Akten an ihren RAD (Urk. 7/63/2-3) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 4. Februar 2025 daran fest, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 8. März 2025 Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Vornahme von weiteren medizinischen Abklärungen; in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vernehmlassung vom 24. April 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund des im September 2021 eingetretenen Gesundheitsschadens beziehungsweise der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der im Oktober 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige (Renten-)Leistungen frühestens ab September 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen)


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund seiner Erkrankung sei der Beschwerdeführer seit dem 8. September 2021 zu 100 % eingeschränkt gewesen. Per 1. März 2022 habe er eine Allrounder-Tätigkeit aufnehmen und das Pensum bis auf 60 % steigern können. Aus den vorliegenden Akten gehe hervor, dass ihm die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer aus gesundheitlichen Gründen mit erhöhtem Pausenbedarf während des Arbeitstages sowie jedwede Tätigkeit bereits vor Ablauf der Wartezeit zu 80 % zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei somit zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Gehirnblutung habe erhebliche körperliche Einschränkungen, schnelle Erschöpfung und eine mittelgradige neuropsychologische Störung verursacht. Eine Tätigkeit als Taxifahrer sei nicht möglich, da die hierzu benötigte Fahrerlaubnis fehle. Seit dem Schlaganfall sei er nicht mehr der alte und nicht mehr belastbar. Damit habe er sich abgefunden und gebe sein Bestes. Leider könne er nur eingeschränkt als Disponent arbeiten, da er immer sehr müde werde und sich in der übrigen Zeit erholen und schlafen müsse. Dies berücksichtige die Beschwerdegegnerin nicht. Sie habe nie eigene Untersuchungen gemacht oder in Auftrag gegeben, um seine komplexe medizinische Situation zu analysieren (Urk. 1).


3.

3.1    In den Akten finden sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Wesentlichen die folgenden medizinischen und erwerblichen Berichte:

3.2    Im Austrittsbericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom 17. September 2017, stellten die verantwortlich zeichnenden Ärzte die folgenden (Haupt-)Diagnosen: Thalamusblutung links, ED 10.09.2021, EM 07.09.2021, Prädiabetes mellitus sowie eine arterielle Hypertonie. Die notfallmässige Vorstellung sei via Sanität auf Zuweisung durch den Hausarzt erfolgt bei linksseitiger Thalamusblutung. Klinisch habe sich der Patient mit einer rechtsseitigen Hemihypästhesie und Feinmotorikstörung präsentiert. Es sei die stationäre Aufnahme zur engmaschigen Überwachung und Blutdruckeinstellung erfolgt; aufgrund der Lokalisation der Blutung sowie der hypertensiven Entgleisung sei von einer hypertensiv bedingten Blutung auszugehen. Am 17. September 2021 sei der Beschwerdeführer mit residueller Symptomatik in die Rehabilitationsklinik B.___ entlassen worden. Die nächste Kontrolle erfolge in drei Monaten nach vorangegangenem cMRI. Bis auf Weiteres sei keine Fahreignung gegeben, es werde um neuropsychologische Abklärung während der Rehabilitation ersucht. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie im Übrigen nicht (Urk. 7/35/45 ff.).

3.3    Im Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 5. November 2021 stellte Stationsärztin E.___, Fachärztin für Neurologie, die folgenden Diagnosen: Einblutung in Thalamus links und Capsula interna links ED 10.09.2021, EM 07.09.2021, mittelgradige Stenosen der Arteria carotis externa (ECA) beidseits und <50%ige Stenose der Arteria cerebri media (MCA) im Segment M1 rechtsseits in einer Tiefe von 63mm (ED 13.09.2021) mit/bei mässiggradiger rechtsbetonter Atheromatose der extrakraniellen hirnversorgenden Gefässe, Arterielle Hypertonie, Prädiabetes mellitus, Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS), Status Covid 19: 2. Impfung.

    Bei Austritt sei der Beschwerdeführer selbständiger Fussgänger gewesen. Es habe eine leichte Verbesserung der Sensibilität am rechten Bein angegeben. Das Gleichgewicht sei nur auf hohem Niveau eingeschränkt gewesen. Im basalen und komplexen Alltag sei er als selbständig einzuschätzen gewesen. Die bei Eintritt noch nachzuweisende inkomplette homonyme Quadrantenanopsie nach rechts unten sei im Verlauf regredient gewesen, zuletzt hätten orthoptischerseits intakte Aussengrenzen und nur noch ein relativer zentraler Defekt festgestellt werden können. Im neuropsychologischen Bereich hätten sich deutliche Verbesserungen gezeigt, bei Austritt habe nur noch eine leichte neurokognitive Störung bestanden, wobei aber die psychomotorische Reaktionszeit und auch die Ergebnisse zur geteilten Aufmerksamkeit im Normbereich gelegen hätten. Die Reaktionsfähigkeit sei durchschnittlich gewesen, das verbale Gedächtnis habe sich stark verbessert, der Beschwerdeführer habe zuletzt altersgerechte Werte erzielt. Von einer Belastbarkeitseinschränkung sei noch auszugehen.

    Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, bei Austritt habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestanden. Aus berufstherapeutischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als Taxichauffeur nicht eingliederungsfähig. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei bis und mit 17. Dezember 2021 ausgestellt worden, danach sei sie durch den Hausarzt neu zu evaluieren. Wie lange die Arbeitsunfähigkeit anhalte bzw. wie sie sich entwickeln werde (wann die visuellen Bedingungen erfüllt seien), sei nicht bestimmbar. Um dem Patienten bestmögliche Chancen zu bieten und ihn bei der Stellensuche zu unterstützen, sei eine Begleitung durch die IV zu empfehlen. Zur Fahreignung wurde bemerkt, diese sei aus neuropsychologischer Sicht zum Austrittszeitpunkt gegeben. Orthoptischerseits seien die visuellen Bedingungen für die Kategorie A und B erfüllt, für die Kategorie C und D (Tätigkeit als Taxifahrer) noch knapp nicht erfüllt (Urk. 7/35/50 ff.).

3.4    

3.4.1    Am 17. Dezember 2021 wurde im A.___, Klinik für Neurologie, im Rahmen einer Verlaufskontrolle ein MRI des Gehirns durchgeführt. In der Beurteilung wurde festgehalten, es bestehe kein Anhalt für eine vaskuläre Pathologie, welche die Thalamusblutung links erklären könnte. Ein Mikro AVM (Arteriovenöse Malformation) könne in der aktuellen MRT jedoch maskiert sein. Bei der nächsten MRT-Kontrolle sei daher die Durchführung einer 4D MR-Angiographie empfohlen. Des Weiteren bestehe ein Verdacht auf eine progrediente Stenose der rechten Arteria cerebri media. Angaben zur Arbeitsfähigkeit wurden nicht gemacht (Urk. 7/34/38 f.).

3.4.2    Ein am 10. Februar 2022 in der Klinik für Neurologie des A.___ durchgeführte 4D-cMRI ergab eine zunehmende Resorption der Thalamusblutung links mit verbleibendem streifigem Parenchymdefekt sowie im Randbereich den Nachweis kleinster Gefässe mit möglichem kleinem Aneurysma von 2mm (DD kleine angrenzende venöse Struktur) der PCA links am Thalamushinterrand, eine Mikro-AVM als Blutungsursache sei möglich. Ebenfalls ergab sich eine stationäre Stenose im M1 Segment rechts, möglicherweise höhergradig (Urk. 7/34/37).

3.4.3    Im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom 14. Februar 2022 über die Verlaufskontrolle vom gleichen Tag wurde ausgeführt, bei persistierender Hemihypästhesie rechts ergäben sich anamnestisch und klinisch keine neuen schlaganfallverdächtigen Ereignisse. Nach Besprechung der Bildgebung am neurovaskulären Rapport sei eine Zuweisung zur NRA (Neuroradiologie) im Haus besprochen worden (Urk. 7/34/35).

3.4.4    Im Bericht vom 3. August 2022 des A.___, Klinik für Neurologie, wurde festgehalten, im Vergleich zur Voruntersuchung vom 14. Februar 2022 ergebe sich ein stabiler Befund der weiterhin <50%igen MCA-M1 Stenose. Klinisch und anamnestisch ergäben sich keine Hinweise auf zwischenzeitliche schlaganfallähnliche Ereignisse, residuell bestehe unverändert eine leichte Hemihypästhesie. Die zuletzt geplante Zuweisung zur Neuroradiologie sei bisher leider nicht erfolgt, sodass diese erneut veranlasst werde (Urk. 7/35/56). Daraufhin wurde am 12. August 2022 in der Klinik für Neuroradiologie eine zerebrale Angiographie durchgeführt. In der Beurteilung der Befunde wurde eine bekannte rupturierte Mikro-AVM thalamische links ohne perinatale Aneurysmen, Ektasien oder erkennbare Stenosen, eine 60%ige Stenose der M1 rechts sowie ein winziges arteria chorida antero Aneurysma rechts aufgeführt (Urk. 7/35/42 f.).

3.4.5    Im Bericht des A.___, Klinik für Radio-Onkologie, wohin der Beschwerdeführer durch die Klinik für Neuroradiologie zugewiesen wurde, hielten die verantwortlich zeichnenden Ärztinnen am 3. Oktober 2022 fest, im Rahmen der Konsultation hätten sie mit dem Beschwerdeführer über die aktuelle Krankheitssituation mit Status nach Thalamusblutung links bei Mikro-AVM gesprochen. Aktuell zeigten sich im Vergleich zur Blutung regrediente, jedoch noch vorhandene Symptome der rechten Körperhälfte mit Sensibilitätsminderung und veränderter Temperaturwahrnehmung. Ebenso sei die Konzentration aktuell noch eingeschränkt. Es sei mit dem Patienten die Therapieempfehlung gemäss neurovaskulärem Rapport vom 24. August 2022 besprochen worden (AVM-Bestrahlung, im übrigen Verlaufskontrolle). Angaben zur Arbeitsfähigkeit machten sie nicht (Urk. 7/35/3 f.). Nach nochmaliger Besprechung am 14. Dezember 2022 (Urk. 7/35/1 f.) wurde am 15. Februar 2023 eine radio-onkologische Therapie (stereotaktische Radiochirurgie des AVM) durchgeführt (Urk. 7/35/6).

3.5    Hausarzt F.___, Praktischer Arzt, vom G.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 24. Februar 2023 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Thalamusblutung links, im Rahmen einer hypertensiven Entgleisung, ein AVM Thalamus links sowie eine arterielle Hypertonie; als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom. Zur aktuellen Situation gab er an, es bestünden beim Beschwerdeführer ein Taubheitsgefühl an der rechten Körperhälfte, Konzentrationsstörungen sowie Gedächtnisstörungen. Bis jetzt habe sich trotz Behandlung durch Strahlentherapie bei AVM keine Besserung eingestellt. Als Funktionseinschränkungen bestünden körperliche und psychische Einschränkungen bei Müdigkeit und neurologische Beschwerden. Die bisherige Tätigkeit (als Taxichauffeur) sei dem Beschwerdeführer 4-5 Stunden pro Tag zumutbar. Die Prognose sei unklar. Angaben zu einer Verweistätigkeit machte er nicht. Er habe bisher folgende Arbeitsunfähigkeiten für alle Tätigkeiten attestiert: 100 % von 8. September bis 19. September 2021 sowie vom 16. Januar bis 28. Februar 2022, 60 % vom 1. April bis 30. April 2022, 40 % vom 1. Mai bis 30. Juni 2022, 50 % vom 1. Juli bis 31. August 2022, 40 % vom 1. September 2022 bis 31. März 2023 (Urk. 7/27).

3.6    Am 17. Mai 2023 gab die behandelnde Augenärztin H.___, Fachärztin für Ophthalmologie, auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer dürfe von augenärztlicher Seite her weiterhin mit Brille Taxi fahren. Bei Zustand nach Schlaganfall sei eine Rücksprache mit dem Neurologen nötig (Urk. 7/38).

3.7    Im Abschlussbericht Job Coaching vom 30. Juni 2023 führte I.___, Ergotherapeutin BSc und Job Coach CAS, von der D.___ für Neurorehabilitation zur Hauptsache aus, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Aufnahme (wohl: des Job Coachings) aufgrund der Quadranten-Anopsie und ausstehender Personenbeförderungs-Prüfung nicht als Taxifahrer, sondern als Disponent des C.___ in einem angepassten Pensum gearbeitet (60 %), entsprechend der ärztlichen Krankschreibung. Er habe seine Aufgaben erfolgreich erledigt und habe die gesundheitlichen Einschränkungen selbständig kompensieren können, sodass sie bei der Arbeit nicht aufgefallen seien. Es sei ihm gelungen, die Sensibilitätsstörung (ständiges Kribbeln in der rechten Körperseite, Stechen am Fuss und Bein bei hohen/tiefen Aussentemperaturen) über die Arbeitszeit hinweg zu tolerieren. Die Zufriedenheit mit der Leistung des Beschwerdeführers habe sich auch in positiven Rückmeldungen seitens der Vorgesetzten und grosser Bereitschaft für ein Entgegenkommen bezüglich Anpassung der Arbeitszeiten gezeigt. Im Verlauf des Job Coachings habe jedoch festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer ausserhalb der Arbeit sehr viel Erholung benötige und abgesehen von den Mahlzeiten kaum Freizeitaktivitäten ausführen könne; auch soziale Kontakte seien vernachlässigt worden, da sie ihn zu sehr anstrengten. Gleichzeitig habe der Beschwerdeführer festgestellt, dass Ermüdung und Stress die Kribbel-Parästhesien und Wortfindungsstörungen verstärkten. Per 1. Juli 2022 sei das Pensum aufgrund der starken Ausprägung der sensorischen Irritationen auf 50 % angepasst worden. In dieser Zeit habe der Beschwerdeführer von einer Besserung berichtet. Aus finanziellen Gründen habe das Pensum ab August 2022 wieder auf 60 % erhöht werden müssen, woraufhin die Symptomatik wieder zugenommen habe. Im weiteren Verlauf sei auch von ärztlicher Seite eine weitere Steigerung des Pensums nicht empfohlen worden. In ihrer Empfehlung hielt sie fest, das 60 %-Pensum habe sich nicht als optimal erwiesen. Dies insofern, dass der Beschwerdeführer, um diese Leistung zu erbringen, Freizeitaktivitäten und soziale Kontakte stark reduziert habe, um die nötigen Erholungszeiten in seinen Wochenablauf einbauen zu können. Längerfristig könne dies die Gefahr von Dekompensationen oder Folgeerkrankungen beinhalten, weshalb ein kleineres Arbeitspensum empfohlen sei (Urk. 7/43).

3.8    Im Formularbericht vom 10. August 2023 (Urk. 7/46) gab Assistenzarzt J.___ vom A.___, Klinik für Neurologie, zur Hauptsache an, die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit habe 60 % betragen. Einer Eingliederung stehe die Erschöpfung im Wege. Weitere Angaben machte er nicht. Er verwies mehrheitlich auf den beigelegten Verlaufsbericht vom 13. Juli 2023. Darin war im hier interessierenden Zusammenhang festgehalten worden, klinisch und anamnestisch ergäben sich keine Hinweise für zwischenzeitliche schlaganfallverdächtige Ereignisse. Das Hauptproblem liege nach wie vor bei der Empfindungsstörung auf der rechten Seite und einem zunehmenden Gefühl der Erschöpfung. Arbeitsfähigkeitsangaben finden sich darin nicht (Urk. 7/47).

3.9    Die für den Bericht des G.___ vom 5. Januar 2024 verantwortlich zeichnende Fachperson stellte folgende Diagnosen: Thalamusblutung links, Parästhesie rechte Körperhälfte, Erschöpfungssyndrom, Schwäche, Lumboischialgie, Adipositas. Aktuell bestehe ein sensorisches Hemisyndrom sowie eine Feinmotorikstörung rechts, es bestünden Hypästhesien und Parästhesien an der rechten Körperhälfte, Funktionseinschränkungen seien in Form von Atemstörung, Konzentrationsstörung, Belastungsstörung und Bewegungsstörung der rechten Körperhälfte gegeben. Sie führte – soweit leserlich – aus, der Beschwerdeführer arbeite bis fünf Stunden täglich mit 60 % Arbeitspensum, er habe deutliche Atemstörung, Dyspnoe, Schwäche; er arbeite leidensgerecht am Limit, eine höhere Belastung sei nicht möglich (Urk. 7/50).

3.10    Im Bericht des A.___, Klinik für Neurologie, Abteilung Neuropsychologie und kognitive Neurologie, vom 10. April 2024 führte Dr. phil. K.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, gestützt auf ihre Untersuchung vom 14. Februar 2024 zusammengefasst aus, die neuropsychologischen Befunde (hauptsächlich attentionale und verbal-mnestische Defizite) seien mit der stattgehabten Thalamusblutung links vereinbar. Sie entsprächen gemäss den SVNP-Kriterien zur Beurteilung einer neuropsychologischen Störung insgesamt einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung, insbesondere, wenn auch die Fatigue mitberücksichtigt werde. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht (Urk. 7/57).

3.11    RAD-Ärztin Dr. med. L.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 22. Mai 2024 aus, die fortbestehende Gefühlsstörung und Minderbelastbarkeit seien als Endzustand einzuordnen. Sie erklärten jedoch keine 40%ige Arbeitsunfähigkeit (60 % Arbeitsfähigkeit). Es sei keine Kraftminderung oder Bewegungseinschränkung der rechten Körperhälfte objektiviert. Das Sehvermögen und die kognitiven Fähigkeiten seien gegeben, sodass die bisherige Tätigkeit als Taxifahrer aus neurologischer Sicht seit Dezember 2022 möglich sei. Ein erhöhter Pausenbedarf während des Arbeitstages in jedweder Tätigkeit sei medizinisch nachvollziehbar, einhergehend mit einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit (80%ige Arbeitsfähigkeit). Die gescheiterte berufliche Reintegration in höherem Pensum (Zielpensum 80 %) sei medizinisch nicht erklärbar, medizinisch nicht ausreichend plausibilisiert. Weder der neurologischen Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit des A.___, Neurologie, vom 10. August 2023 (60 % Arbeitsunfähigkeit) noch der fachfremden internistischen Beurteilung durch das G.___ vom 5. Januar 2024 (40 % Arbeitsunfähigkeit) könne gefolgt werden. Beide Behandler berücksichtigen nicht die vorliegenden fachspezifischen objektivierten Befunde im Heilungsverlauf. Das sei versicherungsmedizinisch nicht nachvollziehbar. Es seien ausreichende Ressourcen anzunehmen aufgrund des Tätigkeitsprofils als Dispatcher. In der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer sei für die Zeit vom 7. September 2021 bis zum 15. Dezember 2022 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen und danach von einer solchen von 20 %. In einer angepassten Tätigkeit habe ab dem 7. September 2021 bis zum 28. Februar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 1. März bis zum 30. April 2022 eine solche von 60 %, vom 1. Mai 2022 bis zum 15. Dezember 2022 eine solche von 40 % und ab dem 16. Dezember 2022 eine solche von 20 % (Urk. 7/51/4 f.).

3.12    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin, wie sich die neuropsychologische Befundverschlechterung zweieinhalb Jahre nach Hirnblutung ohne neue strukturelle Gehirnläsion erkläre, gab Dr. phil. K.___ im Formularbericht vom 25. November 2024 an, diese sei allenfalls durch die Fatigue erklärbar. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte sie nicht, jedoch gab sie an, es bestünden Zweifel an der Fahreignung (Urk. 7/60).

3.13    In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 6. Dezember 2024 hielt RAD-Ärztin Dr. L.___ fest, eine nachvollziehbare Herleitung oder Erklärung für die neuropsychologische Befundverschlechterung zweieinhalb Jahre nach Thalamusblutung fehle. Die aufgeführte Fatigue sei als Minderbelastbarkeit in der Stellungnahme vom 22. Mai 2024 bereits gewürdigt worden. Vor dem Hintergrund der Neuroplastizität, der Heilungsprozesse und dokumentierten Verbesserungen sei die neuropsychologische Befundverschlechterung fast drei Jahre nach Hirnblutung nicht hinreichend erklärbar; ein organisches oder psychiatrisches Korrelat/ Diagnose für die Befundverschlechterung liege nicht vor (Urk. 7/63/4).




4.

4.1    Aus den medizinischen Unterlagen ist ersichtlich und zwischen den Parteien im Grundsatz auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer infolge der Hirnblutung vom 7. September 2021 an persistierenden neurologischen Beschwerden (Empfindungsstörungen auf der rechten Körperseite und an einem Gefühl der Erschöpfung) leidet, infolge derer er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Uneins sind sich die Parteien hingegen über das Vorliegen von weiteren Einschränkungen sowie insbesondere das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit sowohl in angestammter wie auch in angepasster Tätigkeit.

4.2    RAD-Ärztin Dr. L.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht persönlich, sondern nahm lediglich eine Beurteilung anhand der Akten vor. Diese enthalten– neben dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 5. November 2021, welcher sich allein zur Arbeitsfähigkeit als Taxifahrer äussert und für die Zeit nach dem 17. Dezember 2021 auf die hausärztliche Einschätzung verweist - lediglich einen (fachärztlichen neurologischen) Bericht (Formularbericht des A.___, Klinik für Neurologie, vom 10. August 2023), welcher Angaben zur Arbeitsfähigkeit enthält. Jedoch gab der zuständige Assistenzarzt darin einzig an, die bisher attestierte Arbeitsunfähigkeit habe 60 % betragen und ergänzte, der Beschwerdeführer leide aufgrund der Thalamusblutung an Hemihypästhesie und Erschöpfung, welch letztere einer Eingliederung entgegenstehe; weitere Angaben machte er nicht (Urk. 7/46). Daher und da sich auch die übrigen in den Akten liegenden neurologisch-fachärztlichen Berichte des A.___ nicht konkret zum Leistungsvermögen äussern, enthalten die Akten weder eine (aktuelle) genügende Umschreibung des funktionellen Leistungsvermögens aus fachärztlich neurologischer Sicht noch eine (andere) fachärztliche umfassende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, auf welche sich die RAD-Ärztin zu stützen vermöchte. Unter diesen Umständen kann jedoch nicht gesagt werden, es gehe im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts. Dies umso weniger, als aufgrund des Berichts der Klinik für Neurologie des A.___, Abteilung Neuropsychologie, vom 10. April 2024 auch mittelgradige neuropsychologische Einschränkungen des Beschwerdeführers im Raum stehen, deren Vorhandensein die RAD-Ärztin jedoch in Frage stellt. Damit waren die strengen Voraussetzungen für eine Aktenbeurteilung nicht erfüllt. Soweit die RAD-Ärztin allein gestützt auf die Akten für die Zeit ab Dezember 2022 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit postulierte, ist dies unzulässig.

    Die Beurteilung ist auch im Übrigen zu hinterfragen. Denn (auch) die weiteren involvierten Ärzte gingen für die Zeit nach Dezember 2022 von einem deutlich tieferen Leistungsvermögen als 80 % aus: So attestierte Hausarzt F.___ aufgrund von neurologischen Beschwerden und Müdigkeit für diese Zeit ein Leistungsvermögen von nur 60 % für alle Tätigkeiten (Arbeitsunfähigkeit von 40 %, Bericht vom 24. Februar 2023 Urk. 7/27/2). Auch im Bericht des G.___ vom 5. Januar 2024 werden in Bezug auf die Zeit ab 1. November 2023 Arbeitsunfähigkeiten von 40 % und mehr attestiert unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer in einem 60 %-Pensum am Limit arbeite und eine weitere Belastungssteigerung nicht möglich sei (Urk. 7/50). Zwar darf und soll nach der Rechtsprechung berücksichtigt werden, dass Hausärzte und behandelnde Fachärzte aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Dennoch wecken die Angaben von med. pract. F.___ und des G.___ durchaus Zweifel an der RAD-Beurteilung. Denn ihre Angaben korrelieren insoweit auch mit den Schlussfolgerungen (Empfehlungen) im Abschlussbericht Job Coaching vom 30. Juni 2023, als die Eingliederungsfachperson mit Blick auf die festgestellte Beschwerdeverstärkung bei Pensums-Steigerung auf 60 % und die Gefahr einer Dekompensation ebenfalls ein tieferes (als 80 % bzw. sogar als 60 %) Pensum empfahl (Urk. 7/43; zur Bedeutung von Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration vgl. BGE 101 V 306 E. 4.4). Mit diesen sich so aus den Akten ergebenden Hinweisen auf eine möglicherweise tiefere Leistungsgrenze (als 80 %) hat sich RAD-Ärztin nicht überzeugend auseinandergesetzt; so würdigte sie etwa nicht, dass – soweit ersichtlich Anhaltspunkte auf eine ungenügende Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers fehlen. Kommt schliesslich hinzu, dass die am 14. Februar 2024 bei der Abteilung Neuropsychologie der Klinik für Neurologie des A.___ festgestellten mittelgradigen neuropsychologischen Einschränkungen und kognitive Fatigue (Bericht vom 10. April 2024, Urk. 7/57) sich jedenfalls in das von den behandelnden Ärzten gezeichnete Bild des Beschwerdeführers einfügen (zum Beweiswert von neuropsychologischen Untersuchungsergebnissen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1). Wenn Dr. L.___ ohne den Beschwerdeführer selber untersucht zu haben und trotz der diesem attestierten hohen Anstrengungsbereitschaft (Urk. 7/57/2) – die im Bericht vom 10. April 2024 beschriebenen und sich potentiell auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden neuropsychologischen Defizite mit der von ihr angeführten Begründung als unplausibel erachtete, durfte sie es nicht dabei bewenden lassen. Wollte sie die attestierten Einschränkungen in Frage stellen, hätten sich bei gegebener Aktenlage weitere Abklärungen aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als Dr. phil. K.___, welche den Beschwerdeführer untersuchte, gar Zweifel an der Fahreignung hegte (vgl. Urk. 7/60/6).

4.3    Zusammengefasst können nicht nur die Voraussetzungen für eine reine Aktenbeurteilung nicht als gegeben erachtet werden, liegt doch kein an sich feststehender medizinischer Sachverhalt vor. Auch im Übrigen ergeben sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der RAD-Aktenbeurteilung, sodass insgesamt auf diese nicht abgestellt werden kann. Daher und da auch die restliche medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zulässt, sind weitere Abklärungen unumgänglich, wobei in Anbetracht der im Bericht des G.___ vom 5. Januar 2024 (Urk. 7/50) genannten weiteren Gesundheitsstörungen (Atemstörung, Dyspnoe) eine polydisziplinäre Abklärung in Betracht zu ziehen sein wird.

4.4    Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit sowie deren Verlauf rechtsgenüglich abkläre und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann