Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00200
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 27. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
c/o Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1981, arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2013 bis 30. September 2021 für die Y.___ GmbH als Produktionsmitarbeiterin (Urk. 6/16/1). Am 16. August 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit dem 31. März 2021 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen Endometriose bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung (Urk. 6/4, Urk. 6/8/11, Urk. 6/8/13) und am 12. September 2021 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der Krankentaggeldversicherung Sympany bei (Urk. 6/17) und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 6/31, Urk. 6/35, Urk. 6/38, Urk. 6/69-70, Urk. 6/76). Am 16. November 2022 holte die IV-Stelle erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 6/90), prüfte eine Eingliederungsberatung (Urk. 6/91) und wies einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2022 ab (Urk. 6/97). Als Folge des Einwandes der Versicherten vom 13. Dezember 2022 (Urk. 6/103, Urk. 6/110-111) nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor (Urk. 6/128, Urk. 6/137, Urk. 6/147) und holte insbesondere ein polydisziplinäres Gutachten bei der Z.___ AG (Z.___) ein, das am 18. September 2024 erstattet wurde (Urk. 6/190). Die Versicherte nahm am 5. Dezember 2024 dazu Stellung (Urk. 6/204-206), woraufhin die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2025 an der Abweisung des Leistungsbegehrens festhielt (Urk. 6/210 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 7. März 2025 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit einzuholen und ihr sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Mai 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 12. September 2021 (Urk. 6/9), mit Hinweis auf eine Arbeitsunfähigkeit seit dem 31. März 2021 (Urk. 6/9). Da vorliegend somit ein Rentenanspruch im Streit steht, der erst nach dem 1. Januar 2022 entstehen konnte, sind die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi-gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2025 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, gemäss dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ liege als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig der urologische Befund einer instabilen Harnblase vor (S. 3). Das gynäkologische Teilgutachten weise keine Mängel auf, vielmehr würden auch durch den behandelnden Gynäkologen keine Gründe vorgebracht, die eine erneute medizinische Abklärung erforderlich machen würden. In der psychiatrischen Untersuchung seien weiter Inkonsistenzen festgestellt worden und die neuropsychologische Untersuchung habe eine mangelnde Anstrengungsbereit-schaft gezeigt (S. 3). Bereits ein Monat nach Abschluss des vom 2. Oktober 2019 bis 2. Oktober 2020 laufenden Wartejahres sei es der Beschwerdeführerin möglich gewesen, in einer angepassten Tätigkeit bei einem zumutbaren Pensum von 90 % ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Die Beschwerde-führerin habe weiter die Niveaubestätigung als Kauffrau EFZ erhalten und arbeite seit dem 1. Juli 2024 zu 50 % in einer dem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit. Damit sei es ihr bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 90 % erst recht möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen in der Beschwerdeschrift vom 7. März 2025 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, die Gutachter hätten die Endometriose Stadium IV und die Schmerzstörung fälschlicherweise nicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgenommen (S. 5 Ziffer 12). Damit stehe das Gutachten im Widerspruch zu den fachärztlichen Beurteilungen. Auch der psychiatrische Teilgutachter habe der Diagnose der depressiven Episode keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt, obwohl bereits im Gutachten vom Mai 2022 daraus eine Teilarbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und die Beschwerdeführerin nach wie vor in Behandlung sei. Das psychiatrische Teilgutachten halte zudem den Vorgaben der Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren nicht stand. Insgesamt komme dem Gutachten der Z.___, da auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der Miktionsstörung widersprüchlich sei, kein Beweiswert zu (S. 6 und S. 7 Ziffer 13). Weiter weise das Gutachten formelle Mängel auf, da es nicht rechtsgenügend unterzeichnet sei
(S. 7 und 8 Ziffer 14).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung gestützt auf das Gutachten der Z.___ zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Die Ärzte des Kantonsspitals A.___ (A.___), Departement Geburtshilfe und Gynäkologie, stellten im Operationsbericht vom 2. Oktober 2019 (Urk. 6/8/11-12) nach der Endometriosesanierung im Wesentlichen folgende Diagnosen (Urk. 6/8/11):
- Invalidisierende Dysmenorrhoe
- Intraoperativ schwere Endometriose rASRM Stadium IV
- Keine Dyspareunie
- Sämtliche Vaginalabstriche bland
- Status nach Ovarialzysten
- Uterus myomatosus
- Status nach zwei Spontangeburten 2005 und 2002.
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe und Chefarzt der Frauenklinik C.___, berichtete am 25. Oktober 2020 (Urk. 6/8/13-14) über die am 12. Oktober 2020 durchgeführte laparoskopische Ovarolyse beidseits und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 30. Oktober 2020 (Urk. 6/8/14).
3.3 Die neurologische Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Mai und 7. Juni 2021 im D.___ ergab gemäss Bericht vom 10. Juni 2021 (Urk. 6/35/14-15) keine neurologischen Befunde.
3.4 Laut dem Bericht der behandelnden Psychotherapeutin E.___ vom 8. Januar 2022 (Urk. 6/31) bestanden bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie Probleme mit Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) (Urk. 6/31/1). Als objektive Befunde erkannte sie unter anderem eine leichte Einschränkung bei der Konzentration und Gedächtnisleistung und Befürchtungen bezüglich ein «nicht ernst genommen werden» von Ärzten. Die Beschwerdeführerin sei schwer deprimiert, sehr ängstlich und gereizt, habe grosse Insuffizienzgefühle, sei sehr unruhig und antriebsgehemmt und es bestehe ein sozialer Rückzug (Urk. 6/31/2). Die Prognose sei mittel- bis langfristig positiv (Urk. 6/31/3).
3.5 Die Hausärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 22. Januar 2022 (Urk. 6/35/1-8):
- Chronische Unterbauchschmerzen bei langjähriger symptomatischer Endometriose mit Neuropathie der inguinalen Nerven rechts mehr als links
- Status nach operativer Entfernung mehrerer grösserer Endometrioseherde im rechten kleinen Becken (10/2020)
- Sekundäre Komplikationen: Dranginkontinenz und Pollakisurie
- Status nach Spontanabort 2004
- Mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F32.1) und Probleme in Bezug auf die Berufstätigkeit (ICD-10 Z56) (Urk. 6/35/1).
Aktuell müsse aufgrund der instabilen psychischen Symptomatik noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Sobald diverse Verarbeitungsprozesse abgeschlossen seien und nach der Physiotherapie, sei eine leichte, regelmässige Arbeit (vier bis fünf Stunden pro Tag) am besten sitzend, mit möglichem selbständigem Ausgang, möglich (Urk. 6/35/2).
3.6 Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Kurzgutachten vom 6. Mai 2022 (Urk. 6/90/95-131) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichtgradig depressive Episode (ICD-10 F32.0) (S. 21). In der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, in einer angepassten Tätigkeit mit einem klar strukturierten Arbeitsumfeld, ohne zeitkritische Aufgaben und ohne Nachtschichten, eher sitzend respektive wechselbelastend und ohne Heben von Gewichten über vier kg sei eine Arbeitsfähigkeit von 90 % gegeben (Urk. 6/90/120).
3.7 Dr. B.___ berichtete am 12. August 2022 (Urk. 6/69) über ein persistierendes, lokoregionäres Schmerzsyndrom mit Teilbesserung bei operierter, tief infiltrierender Endometriose. Er attestierte mit Schreiben vom 16. Juni 2022 (Urk. 6/70) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 6/70/2).
3.8 Die Psychotherapeutin E.___ stellte am 14. September 2023 (Urk. 6/137) einen sehr verbesserten Gesundheitszustand fest (S. 2) und diagnostizierte eine depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig (ICD-10 F32.0). Es bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Die sitzende Tätigkeit, bei der sie allein für eine Aufgabe verantwortlich sei und sich so besser konzentrieren könne, sei sehr hilfreich
(S. 1).
3.9 Dem polydisziplinären Gutachten der Z.___ vom 18. September 2024 (Urk. 6/190) ist folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 9):
- Instabile Harnblase (Urgency) ohne neurologisches Substrat mit:
- Video-urodynamisch normokapazitiver, normosensitiver sowie überaktiver Harnblase 06/2024
Folgenden Diagnosen wurde keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt (S. 9):
- Status nach Endometriose des Ovars, des Beckenperitoneums, des Septum rectovaginale und der Vagina
- Dysmenorrhoe
- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
- Depressive Episode
- Gemischte Hyperlipoproteinämie.
In der Konsensbeurteilung stellten die Fachärzte fest, aus urologischer Sicht habe sich bei der Beschwerdeführerin im postoperativen Verlauf der Endometriosebehandlung eine Blasenentleerungsstörung mit Dysurie, imperativem Harndrang, Algurie und erhöhter Miktionsfrequenz entwickelt. Daraus resultiere eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin in der Höhe von 50 %, da das Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg nicht mehr möglich sei und vermehrt unplanbare Pausen für Toilettengänge nötig seien (S. 9). Nach den operativen Eingriffen vom 2. Oktober 2019 und 12. Oktober 2020 habe für etwa zwei bis drei Wochen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit bestanden. Ansonsten bestehe in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % und in einer angepassten Tätigkeit (ohne Exposition mit Wasser, Kälte oder Zug, mit Toilette in der Nähe, mit der Möglichkeit für unplanbare kurze Pausen für Toilettengänge, ohne Tätigkeiten mit erhöhtem intraabdominellem Druck, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 10 kg sowie ohne repetitives Bücken) seit dem ersten Eingriff vom 2. Oktober 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % (S. 11 und S. 12).
3.10 RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin für Urologie und Chirurgie, hielt am 30. Oktober 2024 fest, das Z.___-Gutachten beruhe auf eigenen Untersuchungen, erscheine schlüssig, umfassend und nachvollziehbar und berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdeführerin. Es sei daher darauf abzustellen (Urk. 6/209/10).
3.11 Dr. B.___ erklärte in der Stellungnahme vom 13. November 2024 zum Z.___-Gutachten (Urk. 6/204), bei der Beschwerdeführerin sei es zu einem chronischen Schmerzsyndrom gekommen, ausgelöst durch die schwere multimodal therapierte Endometriose. Dieser Umstand habe in die Beurteilung einzufliessen (Urk. 6/204/2).
3.12 RAD-Ärztin Dr. H.___ nahm am 10. Februar 2025 erneut Stellung (Urk. 6/209/11-13). Sie hielt zusammengefasst fest, das gynäkologische Teilgutachten der Z.___ sei umfassend und habe eine realistische Beurteilung der gynäkologischen Sachlage erlaubt (Urk. 6/209/12). Der begutachtende Gynäkologe sei zudem fachlich qualifiziert gewesen, auch ohne ein Spezialist für Endometriose zu sein (Urk. 6/209/11). Ausser von der Hausärztin sei von keinem Facharzt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert worden. Weder Dr. B.___ noch die Hausärztin hätten medizinisch plausible und nachvollziehbare Beweise vorgebracht, die ein Abweichen von der RAD-Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 notwendig machen würden (Urk. 6/209/13).
4.
4.1 Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, das Z.___-Gutachten genüge den formellen Anforderungen nicht, da die Konsensbeurteilung von den gynäkologischen und urologischen Teilgutachtern sowie von der medizinischen Supervisorin nicht unterzeichnet worden sei (Urk. 1 Ziffer 14), ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 143 V 124) ist eine zusammenfassende Beurteilung eines interdisziplinären Gutachtens auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte zwar ideal, aber nicht zwingend (Urteil des Bundesgerichts 9C_889/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2). Es kann somit auch dann auf ein polydisziplinäres Gutachten abgestellt werden, wenn keine Konsensdiskussion stattgefunden hat. Braucht es gar keine Konsensbeurteilung, vermag das Fehlen der Unterschriften von zwei Teilgutachtern und der Supervisorin nicht zur Nichtigkeit des Gutachtens zu führen, zumal die einzelnen Teilgutachten unterzeichnet sind (Urk. 6/190/41, Urk. 6/190/53, Urk. 6/190/68, Urk. 6/190/81). Die Beschwerdeführerin vermag weiter nicht nachzuweisen, dass die Unterschrift des urologischen Teilgutachters eingescannt wurde. Gemäss Ziffer 1 des urologischen Gutachtens wurde es per Email in gesicherter Form an die beauftragende Gutachterstelle übermittelt und nach der Konsensbeurteilung unterschrieben per Post an die Z.___ zugestellt (Urk. 6/190/69). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Das interdisziplinäre Z.___-Gutachten weist somit keine formellen Mängel auf, die eine neue Begutachtung erforderlich machen würden.
4.2 Das Z.___-Gutachten vom 18. September 2024 (Urk. 6/190) basiert materiell auf einer umfassenden internistischen, neurologischen und neuropsychologischen, urologischen, gynäkologischen und psychiatrischen Untersuchung und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter erhoben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen und setzten sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vorstehend E. 1.6). Wie die RAD-Ärztin Dr. H.___ einlässlich ausführte (Urk. 6/209/11), ist die fachliche Qualifikation des gynäkologischen Gutachters nicht zu beanstanden, was sich auch in der Stellungnahme des behandelnden Gynäkologen und Endometriosespezialisten Dr. B.___ vom 13. November 2024 zeigt (Urk. 6/204).
4.3 Die Gutachter stellten in der Konsensbeurteilung schlüssig und nachvollziehbar fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin im postoperativen Verlauf der Endometriosebehandlung eine Blasenentleerungsstörung entwickelte. Daraus resultierte eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin von 50 %, da beim Tragen von Gewichten über 10 kg und als Folge der unplanbaren Toilettengänge Einschränkungen vorliegen (Urk. 6/190/9). In einer angepassten Tätigkeit attestierten die Gutachter eine Arbeitsfähigkeit von 90 % (Urk. 9/190/11-12). Der urologische Gutachter stellte dazu fest, das chronic pelvic pain syndrome (CPPS) sei im Rahmen der Endometriosebehandlung zu verstehen und werde von der gynäkologischen Expertise gewürdigt (Urk. 6/190/77). Wie im gynäkologischen Teilgutachten nachvollziehbar ausgeführt, konnte die Endometriose in zwei Operationen saniert werden. Es entwickelten sich daraus massive Unterbauchschmerzen mit Antriebslosigkeit und Müdigkeit. Diese Schmerzen wurden jedoch nicht als gynäkologischer Natur eingestuft, da sie nicht Ausdruck einer aktiven Endometriose sind (Urk. 6/190/10) und nicht mehr zyklisch, sondern täglich auftreten und durch Stress oder Kontrolle ausgelöst werden (Urk. 6/190/89). Der gynäkologische Gutachter konnte die geklagten Unterbauchschmerzen aufgrund der Akten und der Untersuchung daher nicht erklären und verwies auf die psychiatrische Beurteilung (Urk. 6/190/88). Entgegen dem Schreiben des behandelnden Gynäkologen Dr. B.___ vom 13. November 2024 (vorstehend E. 3.11), wurde das durch die Endometriose entstandene chronische Beckenschmerzsyndrom somit gutachterlich durchaus gewürdigt, jedoch fachärztlich begründet nicht in einen direkten Zusammenhang zu den somatischen Befunden gestellt.
4.4 Die psychiatrische Gutachterin erkannte als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Episode (ICD-10 F32) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die psychiatrische Beurteilung, wonach die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 6/190/65-66), überzeugt mit Blick auf die weitgehend unauffälligen Untersuchungsbefunde (Urk. 6/190/59-61). Die Beschwerdeführerin wies einzig eine leicht bedrückte Grundstimmung mit einer Reduktion von Interessen und einem leichten sozialen Rückzug auf (Urk. 6/190/60). Keine Einschränkungen zeigten sich in den Bereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben, Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Kompetenz- und Wissensanwendung (Urk. 6/190/65). Ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt war im Rahmen der Behandlung nicht erfolgt (Urk. 6/190/59). Die neuropsychologische Untersuchung fiel zudem deutlich auffällig im Sinne einer verminderten Anstrengungsbereitschaft aus (Urk. 6/190/61) und das dort erhobene Leistungsprofil stand im Gegensatz zur beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im kaufmännischen Bereich (Urk. 6/190/62). Die Befunde der neuropsychologischen Untersuchung waren nicht aussagekräftig und kognitive Defizite konnten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Das effektive Leistungsniveau im Alltag und insbesondere in der beruflichen Tätigkeit konnte entsprechend nicht erhoben werden (Urk. 6/190/97 f.). Nach Durchführung des Validierungsverfahrens der psychiatrischen Untersuchung ging die Psychiaterin von Verdeutlichungstendenzen aus (Urk. 6/190/63). Der Schweregrad der psychischen Erkrankung wie auch der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit waren für die psychiatrische Gutachterin aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung und der auffälligen Performanceverteilung in der neuropsychologischen Testung nicht valide beurteilbar (Urk. 6/190/63; Urk. 6/190/65). Zu einem früheren Zeitpunkt sei keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden (Urk. 6/190/64). Dem Einwand der Beschwerdeführerin, im zu Handen der Krankentaggeld-versicherung erstellten psychiatrischen Gutachten vom 6. Mai 2022 (vorstehend E. 3.6) sei eine reduzierte Arbeitsfähigkeit festgestellt worden, ist zu entgegnen, dass einem "Fremdgutachten" nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zukommt wie einer im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (Urteile 9C_89/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.2, 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.2, je mit Hinweisen). Auch Dr. G.___ musste aufgrund des nicht nachweisbaren Schmerzmittelkonsums bei geltend gemachten starken Schmerzen von einer mangelnden Compliance respektive von einer Aggravation bei der Beschwerdeführerin ausgehen (Urk. 6/90/114). Als objektive Befunde nahm er lediglich einen durch die Beschwerdeführerin beschriebenen eingeschränkten Antrieb mit rascher Erschöpfung auf (Urk. 6/90/112). Anzumerken sei im Weiteren, dass die Beurteilung einer im Rahmen der Krankentaggeldversicherung rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des vorübergehenden Charakters von Krankentag-geldern nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist mit einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit im Bereich der Invalidenversicherung, dies aufgrund der in letzterem Bereich anwendbaren spezifischen Rechtsprechung bei psychischen Gesundheitsschäden (E. 1.4). Insofern besteht zwischen den Beurteilungen von Dr. G.___ und der Einschätzung der psychiatrischen Gutachterin kein unauf-lösbarer Widerspruch. Für die Bedürfnisse der Krankentaggeldversicherung bot eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ohne neuropsychologische Beschwerde-validierung durchaus eine genügende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsanspruchs.
4.5 Die Beschwerdeführerin konnte im Verlauf die Niveaubestätigung als Kauffrau EFZ erlangen (Urk. 6/125) und arbeitete ab dem 13. März 2023 zu 50 % im Backoffice einer Versicherung (Urk. 6/133/2). Ab dem 25. September 2023 arbeitete sie in einem 30 % Pensum in der Administration einer Ergotherapiepraxis (Urk. 6/142/1). Am 1. Juli 2024 nahm sie eine Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration und Therapieplanung auf (Urk. 6/175). Diese Entwicklung zeigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer stabilisierenden Ressourcen, wie einem gefestigten sozialen Umfeld und einer aktiven Alltagsgestaltung mit regelmässigen Freizeitaktivitäten (Urk. 6/190/10), durchaus in der Lage ist, die Rest-arbeitsfähigkeit konkret zu verwerten.
4.6 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die psychiatrische Gutachterin habe für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit das strukturierte Beweisverfahren entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht angewandt (Urk. 1 S. 6). Ziel der Rechtsprechung zum strukturierten Beweisverfahren ist es, bei psychischen Erkrankungen das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen unter Berück-sichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits zu beurteilen (E. 1.4). Da der Schweregrad der psychischen Störung seitens der psychiatrischen Gutachterin aufgrund der auffälligen Beschwerdevalidierung und der auffälligen Performanceverteilung in der neuropsychologischen Testung nicht valide beurteilt werden konnte (E. 4.4), war ein strukturiertes Beweisverfahren nicht durchführbar; der funktionelle Schweregrad (E. 1.4) der psychischen Erkrankung konnte nicht zuverlässig festgestellt werden, da als Grundlage der Prüfung die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein müssten. Die Folgen der Beweislosigkeit sind seitens der Beschwerdeführerin zu tragen. Weitere Beweiserhebungen sind nicht angezeigt, da es die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verdeutlichung in der neuropsychologischen Testung zu vertreten hat, dass der Schweregrad der psychischen Störung nicht valide beurteilt werden konnte.
4.7 Insgesamt erweisen sich das interdisziplinäre Z.___-Gutachten und die darin gezogene Schlussfolgerung einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeitern und einer 10%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als ausführlich begründet und nachvollziehbar. Es bestehen keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise und das Einholen eines Gerichtsgutachtens fällt somit ausser Betracht. Sollten die Gutachter das Profil der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin falsch eingeschätzt haben, wie die Beschwerdeführerin geltend macht (Urk. 1 S. 7), so lässt dies nicht an den medizinischen Schlussfolgerungen der Gutachter zweifeln. Zur Bemessung der Erwerbsunfähigkeit ist die Arbeitsfähigkeit im angepassten Profil entscheidend. Betreffend die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Hausärztin, die behandelnde Psychotherapeutin und auch den behandelnden Gynäkologen (vgl. E. 3.5, E. 3.7 und E. 3.8) ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb ihren Angaben ein tieferer Beweiswert zukommt. Dabei sei erwähnt, dass der behandelnde Gynäkologe die diagnostischen Feststellungen im Gutachten im ausführlichen Schreiben vom 13. November 2024 (Urk. 6/204) als absolut korrekt beurteilte und einzig den Einbezug des schweren CPPS forderte. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserte er sich nicht; erst in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Dezember 2024 zum Gutachten ist eine pauschale Arbeitsunfähigkeitsbestätigung von 50 % eingefügt (Urk. 9/205/2).
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin, unterbrochen durch kurze Phasen von jeweils zwei bis drei Wochen nach den Operationen im Oktober 2019 und Oktober 2020, ab dem 2. Oktober 2019 in einer angepassten Tätigkeit eine 90%ige Arbeitsfähigkeit besteht.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Gemäss Auskunft der letzten Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 67'276.70 (Fr. 5'175.13 x 13, Urk. 6/16/4) erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022, dem Jahr des frühesten Rentenbeginns (BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, Basis 2020 = 100, Total, 2021: 100.6, 2022: 101.4), resultiert ein Validen-einkommen in der Höhe von rund Fr. 67'812.-- (Fr. 67'276.70 : 100.6 x 101.4).
5.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Artikel 26 Absatz 6 IVV sind in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3).
Die Beschwerdeführerin war seit der Kündigung per 30. September 2021 bis zum 13. März 2023 nicht erwerbstätig. Somit ist unter Berücksichtigung des medizinischen Belastungsprofils sowie der damals noch fehlenden Anerkennung als Kauffrau EFZ, die zum Zeitpunkt der Verfügung aktuellste Tabelle (LSE 2022 TA1_tirage_skill_level Kompetenzniveau 1, Total, Frauen) heranzuziehen und
von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'367.— auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2022 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen,
T 03.02.03.01.04.01) resultiert bei einem zumutbaren Pensum von 90 % ein Invalideneinkommen in Höhe von rund Fr. 49'168.-- (Fr. 4'367.--: 40 x 41.7 x 12 x 0.9). Es liegen keine persönlichen Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad vor, die einen Abzug vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen erforderlich machen würden (BGE 142 V 178 E. 1.3, 124 V 321 E. 3b/aa). Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 13. März 2023 in unterschiedlichen Anstellungen in einer dem Leiden adaptierten administrativen Tätigkeit und erzielt so seit dem 1. Juli 2024 bei einem Pensum von 50 % einen Lohn von Fr. 33'150.— (Fr. 2'550.— x 13) (Urk. 6/175/2), was bei einem zumutbaren Ausschöpfen der Restarbeitsfähigkeit von 90 % (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013) einem Invalideneinkommen von Fr. 59'670.— entspräche.
5.4 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert in Anwendung des statistisch ermittelten Invalideneinkommens eine Einkommensdifferenz von Fr. 18'644.-- entsprechend einem IV-Grad von 27.49 %, gerundet 27 %. Auch unter Berücksichtigung des mit Wirkung per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Pauschalabzugs gemäss Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV, resultiert kein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 40 %. Bei Berücksichtigung des konkret berechneten Invalideneinkommens ergibt sich ein IV-Grad von 12 %.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint, da kein anspruchsbegründender IV-Grad vorliegt. Die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2025 ist somit nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann