Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00190 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00190
vereinigt mit: IV.2025.00291


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 2. Juli 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

Probst Partner AG Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 18, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1973, ohne abgeschlossene Berufsausbildung, arbeitete bis Ende Februar 2003 als Verkaufsberater bei der Y.___ AG (Urk. 10/5). Im Januar 2003 hatte er sich wegen Rückenschmerzen erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/1). Gestützt auf das von ihr veranlasste Gutachten des Z.___ vom 11. März 2004 (Urk. 10/20) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. März 2004 beziehungsweise Einspracheentscheid vom 15. Juli 2004 das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/22, Urk. 10/43), was vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 28. Februar 2006 bestätigt wurde (Urk. 10/56).

    Im Juni 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/63). Nach einer weiteren Begutachtung durch das Z.___ (Gutachten vom 26. November 2009, Urk. 10/93) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Februar 2010 das Leistungsbegehren ab (Urk. 10/100).

    Im Juni 2017 meldete sich der Versicherte wieder bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/115). Die IV-Stelle holte das Gutachten der A.___ AG vom 28. September 2018 ein (Urk. 10/161) und verneinte mit Verfügung vom 28. November 2018 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 10/170).

    Im Januar 2021 (Datum Anmeldung: 22. Dezember 2020, Eingang Anmeldung: 6. Januar 2021) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine am 29. August 2020 durchgeführte Rückenoperation erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (berufliche Integration, Rente) an (Urk. 10/182). Im Oktober 2021 ersuchte er zudem um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 10/216). Die IV-Stelle liess ihn durch die Begutachtungsstelle B.___ begutachten (Gutachten vom 2. Januar 2023, Urk. 10/258). Mit Schreiben vom 18. Januar 2023 forderte sie ihn unter Hinweis auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht und deren Säumnisfolgen auf, sich während 12 Monaten psychiatrisch behandeln zu lassen, im Ermessen der Facharztperson mit optimierter supportiver, psychopharmakologischer Behandlung (Urk. 10/260). In der Folge begab sich der Versicherte zu Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in Behandlung (Urk. 10/277, Urk. 10/281). Mit Schreiben vom 15. Februar 2024 teilte die IV-Stelle mit, dass eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 10/287). Dagegen opponierte der Versicherte (Urk. 10/297). In der Folge unterzog er sich jedoch der psychiatrisch-neuropsychologischen Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und M. Sc. E.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (Psychiatrisches Gutachten vom 13. August 2024, Urk. 10/305; neuropsychologisches Teilgutachten vom 12. August 2024, Urk. 10/306). Nach separat durchgeführten Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2025 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2025.00190 [=Urk. 10/319]; Urk. 10/309, Urk. 10/312, Urk. 10/315) und mit Verfügung vom 17. März 2025 einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 2 im Prozess Nr. IV.2025.00291 [= Urk. 10/325]; Urk. 10/321, Urk. 10/324).


2.    Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2025 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 27. Februar 2025 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. September 2021 (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Gegen die Verfügung vom 17. März 2025 erhob der der Versicherte mit Eingabe vom 24. April 2025 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. August 2021. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Vereinigung der beiden Verfahren (Urk. 1 S. 2 im Prozess Nr. IV.2025.00291). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 im Prozess Nr. IV.2025.00291), was dem Beschwerdeführer am 16. Juni 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8 im Prozess Nr.2025.00291).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Da den Prozessen Nr. IV.2025.00190 und Nr. IV.2025.00291 derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt und sich dieselben Parteien gegenüberstehen, rechtfertigt es sich, die beiden Prozesse zu vereinigen und unter der Prozessnummer IV.2025.00190 weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2025.00291 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 12/1-9 geführt.


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).

    Der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht frühestens nach Ablauf eines Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung besteht frühestens nach Ablauf eines Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung; BGE 137 V 351 E. 5.1; Art. 42 Abs. 4 IVG in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung).

    Auf Grund der im Januar 2021 anhängig gemachten Anmeldung betreffend Invalidenrente könnten allfällige Rentenleistungen grundsätzlich somit ab Juli 2021 bestehen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Es sind daher die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.6    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Bei der Würdigung von durch die B.___ erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der B.___ zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen (dazu BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4). In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen beziehungsweise ein Gerichtsgutachten einzuholen (vgl. SVR 2013 IV Nr. 6 S. 13, Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin erklärte zur Begründung der Verfügungen vom 29. Januar 2025 und 17. März 2025 im Wesentlichen, gestützt auf das B.___-Gutachten vom 5. Januar 2023 habe der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt werden können. Sie habe deshalb eine psychiatrische Nachbegutachtung veranlasst. Im Gutachten von Dr. D.___ und M. Sc. E.___ vom 12./13. August 2024 habe keine Arbeitsunfähigkeit objektiviert werden können. Ein relevanter Gesundheitsschaden sei nicht ausgewiesen. Es bestehe daher kein Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung (Urk. 2, Urk. 12/2).

3.2    Der Beschwerdeführer brachte in den Beschwerden vor, gestützt auf das Z.___-Gutachten vom 24. November 2009, das A.___-Gutachten vom 28. September 2018 und das B.___-Gutachten vom 2. Januar 2023 sei ausgewiesen, dass er seit dem Auftreten der Rückenbeschwerden an psychischen Problemen leide und diese nach der erfolglosen Rückenoperation im August 2020 vor allem per September 2021 erheblich zugenommen hätten. Der psychiatrische B.___-Gutachter habe eine klare Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands festgestellt und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % attestiert. Die Rückenproblematik habe sich seit der A.___-Begutachtung nicht verändert. Die von den Gutachtern der A.___ attestierte Einschränkung von 30 % der Arbeitsfähigkeit aus orthopädischer Sicht gelte nach wie vor. Die bloss andere Beurteilung des orthopädischen Gutachters der B.___ erweise sich als unbeachtlich.

    Des Weiteren hätte nach der B.___-Begutachtung keine erneute Begutachtung durch Dr. D.___ stattfinden dürfen. Die auferlegte Massnahme habe der Beschwerdeführer in Nachachtung seiner Schadenminderungspflicht korrekt befolgt. Der blosse Umstand, dass sich die erwartete Besserung nicht eingestellt habe, dürfe nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Es bestehe kein Grund, nicht auf den Bericht von Dr. C.___, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert habe, abzustellen. Das Gutachten von Dr. D.___ sei unverwertbar. Dieser habe eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, aber festgehalten, dass der Schweregrad aktuell nicht einschätzbar sei. Sein Gutachten enthalte keinerlei eigenen Beurteilungen oder Würdigungen. Er habe lediglich die Beurteilung der neuropsychologischen Untersuchung übernommen. Dr. D.___ nehme eine Aggravation an, obschon eigene Beobachtungen und Begründungen dazu fehlten. Selbst bei bestehender Aggravation hätte er sich zu den weiteren gesundheitlichen Störungen, bereinigt durch die Aggravation, äussern müssen. Das alleinige Abstellen auf das neuropsychologische Gutachten sei unzulässig. Einem testmässigen Erfassen der Psychopathologien im Rahmen der psychiatrischen Exploration komme nur ergänzende Funktion zu. Die Neuropsychologin habe zudem festgehalten, dass nicht erschlossen werden könne, ob eine kognitive Störung bestehe. Der Schweregrad einer allfälligen Störung sei aber auf jeden Fall geringer, als es das ermittelte Testprofil darlege. Damit nehme die Neuropsychologin selber keinen vollständigen Ausschluss einer Funktionsstörung durch die behauptete Aggravation an.

    Insgesamt sei festzustellen, dass beim Beschwerdeführer aus somatischer Sicht eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit und aus psychischen Gründen eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Eine Aggravation sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Im B.___-Gutachten werde als Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der 1. September 2021 angegeben. Da er bereits zuvor seit August 2020 erheblich eingeschränkt gewesen sei, habe er ab 1. September 2021 Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1). Zudem sei er, wie sich aus den weiteren Akten ergebe, spätestens seit Sommer 2020 in vier Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen, Abliegen, Körperpflege und Notdurft) eingeschränkt, womit ihm ab August 2021 eine Hilflosenentschädigung für eine mittlere Hilflosigkeit auszurichten sei (Urk. 12/1).


4.

4.1.    Vergleichszeitpunkt für eine für die Neuanmeldung relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bildet die rentenabweisende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2018. Diese Verfügung basierte auf dem Gutachten der A.___ AG vom 28. September 2018 (Urk. 10/170).

4.2    Im Gutachten der A.___ AG (Urk. 10/161) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen genannt (Urk. 10/161/6).

- pseudoradikulärer Kreuzbeinschmerz beidseits bei Zustand nach einer mikrochirurgischen Dekompression L4/5 mit einer degenerativ bedingten mehretagigen rezessalen Nervenwurzelbedrängung bei einem anlagebedingten engen Spinalkanal

- Einschränkung der Gehleistung und chronische Schmerzsymptomatik

- Zustand nach vollständiger Amputation des 2. Strahls der Hand links nach einer Sprengverletzung 2007

- Schmerzen/Gefühlstörung mit Verstärkung bei direkter Belastung

- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit Lumboischialgien bds linksbetont und Claudicatio spinalis (ICD 10 M48.06)

- bei degenerativen LWS-Veränderungen

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression L4/L5 bei multi-
segegmentaler Spinalkanalstenose mit Punctum maximum L4/5
und residuell beidseits narbiger Umscheidung L5-Wurzel beidseits.

- Anpassungsstörung (ICD-10: F43.21).

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde folgenden Diagnosen beigemessen (Urk. 10/161/6).

- Zustand nach einem operativ versorgten Sprunggelenksbruch links (ICD 10 S82.31)

- geringe Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich ohne
Belastungsschmerzen

- Zustand nach konservativ therapiertem zweifachem Schlüsselbeinbruch links (ICD 10 S 42.0); folgenlos abgeheilt

- Zustand nach Unterarmfraktur rechts im Kindesalter (ICD 10 S52.9); folgenlos abgeheilt

- Diabetes mellitus seit 1,5 Jahren mit Jardiance 1 Tbl. morgens und Janumet 3x1 Tbl. täglich, behandelt

- Neigung zu arterieller Hypertonie, zurzeit unbehandelt

- Adipositas mit einem BMI von 37.5 kg/m2

- chronischer Kopfschmerz, nicht näher klassifizierbar, DD Spannungskopfschmerz, DD analgetika-induzierter Kopfschmerz

- Migräne ohne Aura

- residuelle Allodynie bei St. nach Amputationsverletzung des Dig. II der linken Hand

    Dazu wurde ausgeführt, von somatischer Seite her stehe ein chronischer Kreuzbeinschmerz beidseits mit einer Einschränkung der Gehstrecke (Claudicatio spinalis-Symptomatik) bei bekannten mehretagigen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit teilweise rezessaler Einengung der Nervenwurzeln im Vordergrund. 2015 sei aufgrund einer radikulären Symptomatik und symptomatischen hochgradigen Einengung des Wirbelkanals eine Dekompression L4/5 durchgeführt worden. Anhaltend bestünden jedoch weiterhin eine Einschränkung der Gehleistung und eine mässige sensible radikuläre Schmerzsymptomatik. Als passendes bildgebendes Korrelat zeigten sich im aktuellen MRT mehretagige degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule mit teilweise rezessaler Einengung der Nervenwurzeln. Aufgrund dieser Beschwerden erfolge bedarfsweise eine Einnahme von Schmerzmitteln. Das aus subjektiver Sicht des Beschwerdeführers empfundene Ausmass der Beschwerdesymptomatik und der Einschränkungen könne in der aktuellen Begutachtung nicht ausreichend bestätigt beziehungsweise nachvollzogen werden. Es bestehe der Verdacht auf eine gewisse Symptomausweitung beziehungsweise Verdeutlichung. Zusätzlich liege eine residuelle Beschwerdesymptomatik an der linken Hand nach einer traumatischen Amputation des 2. Strahls vor. Diesbezüglich zeige sich eine nachvollziehbare Einschränkung für manuelle Tätigkeiten. Ein leicht vermindertes Arbeitstempo sei auch bei einer leidensadaptierten Beschäftigung zu erwarten (Urk. 10/161/5).

    Aus psychiatrischer Sicht bestünden zum jetzigen Zeitpunkt eine leichte Depressivität, eine Ängstlichkeit und eine verstärkt empfundene Schmerzsymptomatik, was einer Anpassungsstörung entspreche, welche am ehesten durch den Tod des Vaters ausgelöst worden sei. Durch dieses einschneidende Erlebnis sei es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch zu einer leichten Aktivierung vorbestehender psychischer Konflikte gekommen. Diesbezüglich zeige sich in der Aktenlage, dass der Versicherte seit 2003 aufgrund einer Anpassungsstörung und nachfolgenden Depression mit einer Schmerzverarbeitungsstörung in psychiatrischer Betreuung gewesen sei. In den letzten vier bis fünf Jahren habe jedoch keine fachärztliche Therapie stattgefunden. Durch die bis zu einem gewissen Mass strukturgebende Anstellung als Integrationsberater zeige sich die Symptomatik derzeit stabil. Durch eine regelmässige fachärztliche Therapie und gegebenenfalls medikamentöse Unterstützung sei mit einer relevanten Verbesserung im Verlauf zu rechnen (Urk. 10/161/6).

    Als bisherige Tätigkeit qualifizierten die Gutachter die vom Beschwerdeführer inzwischen ausgeübte Tätigkeit als Integrationsberater. Für diese Tätigkeit attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Für leidensangepasste Tätigkeiten, zu denen sie auch die Tätigkeit als Integrationsberater zählten, attestierten sie ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Folgende Tätigkeiten sollten vermieden werden: Heben oder Tragen von Gewichten über 12 kg; Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Brust- und Lendenwirbelsäule; Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke; Arbeiten, die mit Bücken unter Tischkantenniveau verbunden sind; höhenexponierte Arbeiten, stehend/gehende Tätigkeiten über 20 Minuten; Tätigkeiten mit erhöhtem Anspruch an die Flexibilität. Zu empfehlen seien leichte Arbeiten in einer überwiegend sitzenden Arbeitshaltung, Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum regelmässigen Wechsel der Arbeitsposition und Möglichkeit zu vermehrten Ruhepausen. Sie betonten, dass die attestierte Einschränkung von 30 % sich vor allem durch die orthopädischen Einschränkungen begründe. Die gestellten neurologischen und psychiatrischen Diagnosen mit der entsprechenden verminderten Leistungsfähigkeit seien in dieser Einschätzung ausreichend berücksichtigt (Urk. 10/161/7-8).


5.

5.1    Im B.___-Gutachten vom 2. Januar 2023 (Urk. 10/258), welches die Beschwerdegegnerin im Zuge der im Januar 2021 erfolgten Neuanmeldung veranlasste, wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnose gestellt (Urk. 10/258/24):

- rezidivierende affektive Störung, derzeit mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 33.1) vor dem Hintergrund einer Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1), assoziierter Opiod-Fehlgebrauch

    Kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde den Diagnosen einer Adipositas Grad II, einer arteriellen Hypertonie, eines Diabetes mellitus Typ II (nicht insulinbehandelt) und eines Status nach mikrochirurgischer Dekompression LWK4/5 und beidseitiger Dekompression und TLIF-Spondylodese LWK3-SWK1 im August 2020 (bildmorphologisch geringe bilaterale Coxarthrose, ohne assoziierten namhaften klinischen Störungsbefund) beigemessen (Urk. 10/258/23-24).

    Die Gutachter führten aus, der psychiatrische Befund spreche für eine namhafte Limitation von Selbständigkeit, Selbstversorgungsfähigkeit, sozialer Integration und Aktivität. Aus psychiatrischer Sicht könne der Beschwerdeführer 4,5 Stunden pro Tag in der ausgeübten Tätigkeit anwesend sein. Das Rendement sei auf 50 % reduziert. Mithin ergebe sich eine Arbeitsfähigkeit von 25 %, was für die angestammte Tätigkeit als Integrationsbeauftragter und für andere angepasste Tätigkeit gelte. Eine additive Zusammenziehung von behinderungsrelevanten Gesundheitsstörungen aus den einzelnen Fachgebieten ergebe sich nicht (Urk. 10/258/24-25).

    Im Vergleich zum A.___-Gutachten sei eine Verschlechterung des Störungsbefunds und des psychosozialen Funktionsniveaus wahrscheinlich, wobei diese bei fehlenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Befundberichten zeitlich nicht näher eingegrenzt werden könne. Jedoch sei gestützt auf den vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, spätestens ab September 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands dokumentiert (Urk. 10/258/27, Urk. 10/258/226-227). Mittels einer optimierten psychiatrischen Therapie sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, auf 50 % per Mitte 2023, auf 100 % per Ende 2023 (Urk. 10/258/26, Urk. 10/258/229+232).

    Die jetzige somatische Bewertung mit einer attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit repräsentiere eine andere Beurteilung eines an sich wahrscheinlich nicht namhaft veränderten objektiven Gesundheitsstatus. Sie hätten in ihrer Bewertung vorrangig auf die objektiven Befunde abgestellt. Es scheine, dass die Vorbewertungen zumindest anteilig wesentlich auf dem subjektiven Vortrag des Beschwerdeführers beruht hätten (Urk. 10/258/27).

5.2    Die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 16. April 2023, dass die Konsultationen zweiwöchentlich stattfänden. Der Beschwerdeführer wünsche ausdrücklich keine Medikation. Therapieziel sei die Aufarbeitung der traumatischen Ereignisse in Kindheit und Jugend (Urk. 10/277/2). Im Bericht vom 12. Juli 2023 stellte sie die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11). Der Beschwerdeführer sei unverändert depressiv. Er berichte immer wieder von Jugend und Adoleszenz mit wiederholten Misshandlungen. Zudem bestehe zu Hause gemäss seinen Schilderungen eine desolate Situation. Zur Arbeitsfähigkeit führte sie aus, dass diese von der somatischen Prognose abhänge, die sie nicht beurteilen könne (Urk. 10/281). Im Bericht vom 15. Dezember 2023 (Eingangsdatum) bestätigte sie die gestellte Diagnose und hielt fest, der Beschwerdeführer sei infolge der mittel- bis schwergradigen Depression mit vollständiger Energielosigkeit, Konzentrations- und Denkstörungen zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/282). Mit Schreiben vom 11. März 2024 bestätigte sie, dass der Beschwerdeführer keine Psychopharmaka einnehmen wolle. Sie sei der Meinung, dass seine Schmerzproblematik und seine soziale Problematik durch die Einnahme von antidepressiven Medikamenten kaum beeinflusst würden (Urk. 10/296).

5.3

5.3.1    Dr. D.___ stellte im Gutachten vom 13. August 2024 (Urk. 10/305) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/305/46):

- rezidivierende depressive Störung, Schweregrad aktuell nicht einschätzbar (ICD-10 F33.X), DD: zusätzlich: somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), DD: zusätzlich: Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)

    Weiter diagnostizierte er eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Aggravation; ICD-10 F68.0), welcher Diagnose er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass (Urk. 10/305/46).

    Dr. D.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung wach und zu allen Qualitäten orientiert gewesen sei. Einschränkungen der Merkfähigkeit hätten sich nicht finden lassen. Die Konzentration sei leichtgradig vermindert gewesen. Der Beschwerdeführer habe Zeitgitter-Schwierigkeiten gezeigt; so habe er die Geburtsdaten seiner Kinder nur erschwert wiedergeben können. Er habe weitschweifig berichtet. Im formalen Denken habe eine Einengung auf die Schmerzproblematik bestanden. Formale Denkstörungen wie Verlangsamung oder Beschleunigung, Gedankenabreissen oder Gedankenkreisen hätten nicht bestanden. Sprunghaftes Denken, inhaltliche Denkstörungen oder assoziative Lockerungen seien nicht vorhanden gewesen. Von Zwängen, Ängsten und Wünschen habe er nicht berichtet. Es habe eine depressive Stimmungslage mit leicht eingeschränkter affektiver Schwingungsfähigkeit bestanden. Ein affektiver Rapport sei herstellbar gewesen, der Antrieb mittelgradig reduziert (Urk. 10/305/39-40).

    Bei der neuropsychologischen Untersuchung seien drei von vier Beschwerdevalidierungsverfahren auffällig gewesen, was auf eine überhöhte Darstellung einer vorhandenen Störung sowie auf negative Antwortverzerrungen hindeute. Bei Vorliegen einer nicht authentischen kognitiven Störung (bewusstseinsnahe Aggravation oder Simulation) seien sowohl die Glaubhaftigkeit der angegebenen Beschwerden wie auch die Plausibilität der diagnostisch festgestellten kognitiven Leistungseinbussen in Frage gestellt. Innerhalb der psychiatrischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf Aggravation und Verdeutlichung gefunden. Beispielsweise habe der Beschwerdeführer geschildert, dass er maximal starke Schmerzen empfinde (9 von 10), was durch sein Verhalten nicht objektivierbar gewesen sei. In Berücksichtigung der neuropsychologischen Untersuchung mit psychologischer Beschwerde- und Performanzvalidierung bestünden erhebliche Zweifel an der Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers, weshalb auf seine Symptomschilderung nicht abgestellt werden könne (Urk. 10/305/45-46). Aufgrund der infrage zu stellenden Beschwerdeschilderung bei Aggravation könne aus fachärztlich-psychiatrischer sowie aus neuropsychologischer Sicht die Arbeitsfähigkeit nicht bemessen werden (Urk. 10/305/48). Aus diesem Grund könne auch nicht beurteilt werden, ob seit der Verfügung vom 28. November 2018 aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten sei (Urk. 10/305/51).

5.3.2    M. Sc. E.___ hatte im Untersuchungsbericht vom 12. August 2024, auf welchen sich Dr. D.___ stützte, ausgeführt, das erhobene Testprofil würde formal gesehen einer mittelgradigen kognitiven Funktionsstörung entsprechen. Diese sei durch die bestehenden Diagnosen und die Schmerzsymptomatik jedoch nicht erklärbar. In der Gesamtschau der Befunde werde eine Aggravation (ICD-10 F68.0) ersichtlich und die neuropsychologische Störung müsse als unspezifisch gewertet werden. Einerseits seien 2/5 Parameter der Performanzvalidierung auffällig ausgefallen, anderseits hätten sich Inkonsistenzen hinsichtlich der Testergebnisse, der Eigenangaben, der Aktenlage sowie des Verhaltens während der Untersuchung ergeben. Obwohl der Beschwerdeführer etwa konsistent mit den Befunden eine kognitive Verlangsamung angegeben habe, sei die Ausprägung derselben in der Untersuchung nicht mit der Aktenlage und der während der Untersuchung gemachten Verhaltensbeobachtungen vereinbar gewesen. Zwar sei im Rahmen von chronischen Schmerzen mit einer verminderten kognitiven Verarbeitungsgeschwindigkeit zu rechnen, allerdings maximal in einer moderaten Ausprägung. Die vom Beschwerdeführer gezeigten schweren attentionalen Störungen würden nicht einmal nach einem schweren Schädelhirntrauma im selben Ausmass objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer finde den Weg zum Untersuchungsort, erscheine pünktlich zum Termin und schildere eine detaillierte und geordnete Anamnese. Im Rahmen der Untersuchung hätten sich keine Einschränkungen in allen vier Qualitäten der Orientierung gezeigt, eine normale Gesprächsführung sei möglich gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er Auto fahre. Bei einer wie im Testergebnis resultierenden massiv verlangsamten Reaktions- und Informationsgeschwindigkeit sowie einer stark eingeschränkten Fähigkeit zur Fokussierung und Teilung der Aufmerksamkeit bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den Testergebnissen und der Verhaltensbeobachtung beziehungsweise der Alltagsschilderung. Das im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung ermittelte kognitive Testprofil besitze daher keine Aussagekraft. Ob eine kognitive Störung bestehe, könne nicht erschlossen werden. Der Schweregrad einer allfälligen kognitiven Störung sei aber auf jeden Fall geringer, als es das ermittelte Testprofil darlege (Urk. 10/306/18). Aus neuropsychologischer Sicht könne aufgrund der Aggravation keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit genommen werden (Urk. 10/306/19).


6.

6.1    Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 ATSG) beinhalten nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine «second opinion» zu dem bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn dieser nicht seinen Vorstellungen entspricht (BGE 141 V 330 E. 5.2). Administrativgutachten sind für die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren für das Gericht verbindlich, sofern nicht konkrete Indizien gegen deren Zuverlässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Entscheidend für die Frage, ob weitere Abklärungen angeordnet werden können und müssen, ist somit, inwieweit die bereits vorliegenden Gutachten die von der Rechtsprechung gestellten inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen erfüllen (Urteile des Bundesgerichts 9C_542/2022 vom 15. November 2023 E. 2.3; 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 8; 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2).

6.2    Die Durchführung einer angeordneten Auflage, wie eine psychiatrische Behandlung, kann zu einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse führen. Um die Auswirkungen dieser Behandlung auf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen, ist eine Verlaufsbegutachtung ein zulässiges Instrument (vgl. BGE 147 V 79). Daran ändert entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts (Urk. 1 S. 16), dass die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte. Bei behandelnden Ärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Einschätzung von Dr. C.___ insofern nicht stringent ist, als sie im Bericht vom 12. Juli 2023 die Arbeitsfähigkeit als von der somatischen Prognose abhängig bezeichnete (Urk. 10/281), während sie dann im Bericht vom 15. Dezember 2023 die attestierte Arbeitsunfähigkeit mit der diagnostizierten mittel- bis schwergradigen Depression begründete (Urk. 10/282).

    Die Beschwerdegegnerin stellte in den angefochtenen Verfügungen vom 29. Januar 2025 (Urk. 2) und 17. März 2025 (Urk. 12/2) auf den somatischen Teil, nicht aber auf den psychiatrischen Teil des B.___-Gutachtens vom 2. Januar 2023 ab. Für die psychiatrische Beurteilung stützte sie sich stattdessen für den ganzen Beurteilungszeitraum auf das psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ vom 13. August 2024. Sie behandelte mithin das Gutachten von Dr. D.___ nicht als blosses Verlaufsgutachten, sondern ersetzte für die Sachverhaltserstellung das psychiatrische B.___-Gutachten durch das Gutachten von Dr. D.___. Zu prüfen ist daher, ob sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin als rechtens erweist beziehungsweise ob das Gutachten von Dr. D.___ als unzulässige «second opinion» zu werten ist.

6.3    Aus somatischer Sicht gingen sowohl die Gutachter der A.___ als auch die B.___-Gutachter aufgrund der degenerativen und posttraumatischen Schäden am Bewegungsapparat davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine schwere oder mittelschwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (Urk. 10/161/6+22, Urk. 10/258/25-26+186). Die am 29. August 2020 operativ durchgeführte Spondylodese hat laut Einschätzung der B.___-Gutachter zu keiner massgebenden Verschlechterung geführt; ein aktuell namhaft nachweisbarer assoziierter orthopädisch-neurologischer Störungsbefund bei einem Zustand nach Spondylodese LWK3-SWK1 liege nicht vor (Urk. 10/258/185-187). Zu einem ähnlichen Ergebnis waren auch Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurochirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 29. August 2020 operierte, Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, welcher den Beschwerdeführer nach der Operation konsiliarisch untersuchte, sowie die Ärzte der Rehaklinik I.___ gelangt. Sie alle sahen die Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik am ehesten im Rahmen einer muskulären Dysbalance (Urk. 10/197, Urk. 10/198, Urk. 10/258/45-46+184, Urk. 10/278/4).

    Anders als die A.___-Gutachter attestierten die B.___-Gutachter aus somatischer Sicht für leichte Tätigkeiten keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/258/27). Diese hatten eine Einschränkung von 30 % bescheinigt (Urk. 10/161/8). Aufgrund der Ausführungen der B.___-Gutachter ist davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts handelt (Urk. 10/258/27, vgl. auch Urk. 10/258/184-185). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die anderslautende somatische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei deshalb unbeachtlich (Urk. 1 S. 16), ist festzuhalten, dass dies nur gilt, sofern auch aus psychiatrischer Sicht eine Veränderung des Gesundheitszustandes zu verneinen ist. Falls dem nicht so ist, was nachfolgend zu prüfen ist, ist der Rentenanspruch umfassend zu prüfen und es besteht keine Bindung an die frühere Beurteilung (BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. E. 2.5 hiervor).

6.4    Der psychiatrische B.___-Gutachter begründete die von ihm attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 75 % damit, dass vor dem Hintergrund der erheblichen psychiatrischen Störungsbefunde eine resultierende funktionelle Beeinträchtigung überwiegend wahrscheinlich sei und sich zum Beispiel in einem reduzierten sozialen Funktionsniveau abbilde (Urk. 10/258/224+226). Zum letzteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ihm gegenüber zu seinem Alltag erklärte, dass er verheiratet sei und vier Kinder im Alter von 8 bis 27 Jahre habe. Er wohne in einer Wohnung mit seiner Ehefrau und den beiden jüngeren Kindern. Die Hausarbeiten würden vorrangig von seiner Ehefrau und der Tochter erledigt. Er könne schon lange nichts mehr leisten. Er helfe seinem Sohn manchmal die Schulsachen zu packen und räume nach dem Essen die Teller ab, mehr schaffe er nicht. Er verfüge über einen Fahrausweis. Mit dem Auto fahre er jedoch nur im Notfall, da er sich wegen der Schmerzen und der Medikamente beeinträchtigt fühle. Er nutze den öffentlichen Verkehr nur in Begleitung, da er wegen der Gleichgewichtsstörungen Angst habe, zu stürzen. Kontakte habe er zu seiner Familie. Er habe einen Kollegen, den er jedoch eher selten treffe. Etwa alle zwei Monate sehe er seinen ältesten Bruder. Etwa alle drei Wochen suche er am Freitag die Moschee auf (Urk. 10/258/212).

    Aus diesen Angaben ist zu schliessen, dass dem psychiatrischen B.___-Gutachter nicht bekannt war, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Juli und August 2022 vier Wochen in der Türkei in den Ferien war (Urk. 10/258/80). Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber dem internistischen B.___-Gutachter gab an, dass er zweimal monatlich Spaziergänge bis zu 20 Minuten unternehme (Urk. 10/258/80), was dem psychiatrischen B.___-Gutachter offenbar ebenfalls nicht bekannt war. Zumindest finden sich im psychiatrischen Teilgutachten keine Hinweise darauf. Damit weist der Beschwerdeführer eine höhere Alltagsaktivität auf, als der psychiatrische Gutachter annahm. Des Weiteren fand sich laut Ausführungen des psychiatrischen Gutachters für die Medikamente Lyrica und Paracetamol kein wirksamer Serumspiegel (Urk. 10/258/229). Eine kritische Auseinandersetzung damit lässt der psychiatrische B.___-Gutachter vermissen. Dies hätte sich insbesondere angesichts der im Rahmen der somatischen Begutachtungen festgestellten Inkonsistenzen aufgedrängt (Urk. 10/258/127-128, Urk. 10/258/178). So wurde im Rahmen der neurologischen Begutachtung festgehalten, dass die aktuell demonstrierten Sensibilitätsstörungen im Bereich der linken oberen Extremität nicht plausibel seien. Gleich verhalte es sich mit der demonstrierten Minderinnervation für alle Bewegungen (Urk. 10/258/128, vgl. auch Urk. 10/258/117). Im Rahmen der orthopädischen Begutachtung wurde konstatiert, dass in der klinischen Untersuchung die Diskrepanz im Finger-Boden-Abstand und im Finger-Zehen-Abstand im Langsitz auffallend sei, wofür es keine biomechanische Plausibilität gebe. Überdies spreche die fehlende Myatrophie am linken Bein gegen eine namhafte Schonung dieses Beins (Urk. 10/258/178). Der internistische Gutachter vermerkte, dass der Beschwerdeführer während der 90-minütigen Begutachtung nicht schmerzgeplagt gewirkt habe, dies in Diskrepanz zu seinen Schmerzangaben (Urk. 10/258/76). Dazu kommt, dass einzig der psychiatrische B.___-Gutachter die Diagnose einer Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung stellte (Urk. 10/258/220-221). In den Vorgutachten (Z.___-Gutachten vom 11. März 2004, Urk. 10/20/15-17; Z.___-Gutachten vom 24. November 2009, Urk. 10/93/15; A.___-Gutachten vom 28. September 2018, Urk. 10/161/31) wurde diese Diagnose nicht gestellt, im Z.___-Gutachten vom 24. November 2009 gar explizit verworfen (Urk. 10/93/15). Auch Dr. D.___ und die behandelnde Psychiaterin Dr. C.___ stellten diese Diagnose nicht (Urk. 10/281, Urk. 10/282, Urk. 10/305/46-47). Der psychiatrische B.___-Gutachter wies zwar darauf hin, dass eine seit der Kindheit und Jugend bestehende Symptombelastung vorliege, begründete ansonsten die Herleitung dieser Diagnose jedoch nicht näher (Urk. 10/258/221). Diese hätte sich umso mehr aufgedrängt, als nach den diagnostischen Leitlinien diese Störung nur dann diagnostiziert werden soll, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach einem traumatisierenden Ereignis von aussergewöhnlicher Schwere aufgetreten ist (Horst Dilling/Werner Mombour/ Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis, 10. Aufl. 2015, S. 208). Nach dem Dargelegten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Beweiskraft des psychiatrischen Teils des B.___-Gutachtens. Dies genügt, dass dem psychiatrischen Teilgutachten keine hinreichende Beweiskraft zukommt (E. 2.7 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nicht auf das psychiatrische B.___-Gutachten abgestellt. Nachdem sich die somatischen Teilgutachten als beweiskräftig erweisen, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf diese abstellte und in der Folge einzig das psychiatrisch-neuropsychologische Gutachten bei Dr. D.___ und M. Sc. E.___ veranlasste (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.4). Von einer unzulässigen «second opinion» ist nicht auszugehen.


7.

7.1    Das Gutachten von Dr. D.___ und M. Sc. E.___ erfüllt die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.7). Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen, wie nachfolgend darzulegen ist, keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit am Gutachten zu wecken.

7.2    Es liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Frage, ob ein Verhalten (nur) verdeutlichend ist oder die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschreitet, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf möglichst breiter Beobachtungsbasis (Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1, 9C_658/2018 vom 11. Januar 2019 E. 4.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.2, in: SVR 2015 IV Nr. 38 S. 121). Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer gesundheitlichen Störung gegeben sein sollten (Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen hingegen lediglich neben einer ausgewiesenen verselbstständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts 8C_418/2021 vom 16. September 2021 E. 6.1).

7.3    Die Neuropsychologin M. Sc. E.___ legte in ihrem Teilgutachten nachvollziehbar dar, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers auf eine Aggravation geschlossen werden muss und deshalb aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit gemacht werden können. Nicht nur 2/5 der Parameter der Performanzvalidierung fiel auffällig aus, sondern auch die vom Beschwerdeführer dargestellten kognitiven Störungen standen in Diskrepanz zum beobachteten Verhalten (Urk. 10/306/18). Vor diesem Hintergrund leuchtet auch ein, dass nicht von einer mittelgradigen kognitiven Funktionsstörung ausgegangen werden kann, welche gemäss erhobenen Testprofil formal gesehen bestehen würde. Soweit der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen von M. Sc. E.___ unter Hinweis auf die von ihm veranlasste Stellungnahme der Neuropsychologin Dr. phil. J.___ vom 6. Dezember 2024 (Urk. 10/316) in Frage stellt, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. phil. J.___ untersuchte den Beschwerdeführer nicht selber. Ihre Stellungnahme verfasste sie einzig gestützt auf das Teilgutachten von M. Sc. E.___. Von den konkreten Testbefunden hatte sie indessen keine Kenntnis, was sie selber einräumt. Zudem scheint Dr. phil. J.___ zu verkennen, dass M. Sc. E.___ nicht nur aufgrund der Testergebnisse, sondern auch aufgrund ihrer eigenen Beobachtungen auf eine Aggravation schloss. Aus diesen Gründen ist die Stellungnahme von Dr. phil. J.___ nicht geeignet, das neuropsychologische Teilgutachten von M. Sc. E.___ in Zweifel zu ziehen.

7.4    Es ist grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes, die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich eine Zusatzuntersuchung dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Dr. D.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung. Jedoch war es ihm aufgrund des aggravierenden Verhaltens des Beschwerdeführers nicht möglich, den Schweregrad der Störung einzuschätzen. Die Beschwerdeschilderung des Beschwerdeführers stellte er aufgrund der festgestellten Aggravation in Frage. Dabei stützte er sich zwar massgeblich, aber nicht nur auf die neuropsychologische Abklärung, sondern auch auf die eigene klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und insbesondere Verhaltensbeobachtung (Urk. 10/305/33+37+39+45-46). Aufgrund der unauthentischen Beschwerdeschilderung verzichtete er auf die Durchführung einer Mini-ICF-AP-Testung (Urk. 10/305/42). Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (vgl. die Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen, in: SAeZ 2004 S. 1050 f.). Anhaltspunkte dafür, dass Dr. D.___ nicht lege artis verfahren ist, bestehen nicht. Wie dargelegt (E. 7.2 hievor), liegt keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit eine Leistungseinschränkung auf Aggravation beruht. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers war Dr. D.___ nicht in der Lage, die Auswirkungen der festgestellten depressiven Störung im Umfang der Aggravation zu bereinigen. Damit ist von einer anspruchsausschliessenden Aggravation auszugehen.


8.

8.1    Wie erwähnt hat sich der somatische Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 28. November 2018 nicht wesentlich verändert. Aufgrund der Aggravation des Beschwerdeführers ist auch aus psychiatrischer Sicht kein relevanter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Damit ist eine revisionsrelevante Änderung des Gesundheitsschadens zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht mit Verfügung vom 29. Januar 2025 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 1) ist folglich abzuweisen.

8.2    Zum geltend gemachten Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist Folgendes festzuhalten: Aus somatischer Sicht ist der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig, je nach gutachterlicher Beurteilung zu 70 % oder zu 100 % (Urk. 10/161/8, Urk. 10/258/24+26). Der Beschwerdeführer sollte Heben oder Tragen von Gewichten über 12 kg, Arbeitszwangshaltungen mit vermehrter Belastung der Brust- und Lendenwirbelsäule, Arbeitszwangshaltungen in der tiefen Hocke, Arbeiten, die mit Bücken unter Tischkantenniveau verbunden sind, höhenexponierte Arbeiten und stehend/gehende Tätigkeiten über 20 Minuten vermeiden (Urk. 10/161/7). Spätestens seit 2020 sind ihm körperlich schwere Arbeiten und Tätigkeiten mit häufigen Zwangshaltung der Wirbelsäule nicht mehr zumutbar (Urk. 10/258/188). Aus psychiatrischer Sicht sind keine Einschränkungen ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund entbehrt die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er bei der Ganz- und Teilwäsche, bei der Rasur, beim An- und Auskleiden der Kompressionsstrümpfe, beim Toilettengang sowie beim Aufstehen und Hinlegen täglich Hilfe benötige (Urk. 12/1 S. 8), jeglicher medizinischer Grundlage. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung sind offensichtlich nicht gegeben. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2025 einen entsprechenden Anspruch zu Recht verneint (Urk. 12/2). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 12/1) ist ebenfalls abzuweisen.


9.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.    Der Prozess Nr. IV.2025.00291 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2025.00190 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.

2.    Der Prozess Nr. IV.2025.291 wird als dadurch erledigt abgeschrieben.


und erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippSonderegger