Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00184
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 28. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
c/o Procap Schweiz
Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, hat nach Abschluss der obligatorischen Schule in Italien keine berufliche Ausbildung absolviert. Ab dem 1. Januar 2019 war er bei der Y.___ als Facharbeiter Strassenunterhalt angestellt (Urk. 9/13/5, 9/17, 9/24 und 9/49). Nachdem er am 8. Mai 2020 beim Rasenmähen gestolpert war und sich dabei am rechten Knie verletzt hatte (Urk. 9/18/199), erbrachte die Suva die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/19). Ab dem 4. Januar 2021 nahm der Versicherte seine berufliche Tätigkeit wieder auf (Urk. 9/18/99, 9/18/118).
Am 14. Dezember 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf konstante Kniebeschwerden und Komplikationen am Fuss bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst einem Arbeitgeberbericht (Urk. 9/24) insbesondere die Akten der Suva ein (Urk. 9/18, 9/37, 9/39 und 9/41 f.). Diese liess den Versicherten am 21. November 2022 durch Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, versicherungsmedizinisch untersuchen (Urk. 9/42/3-15). Mit Verfügung vom 28. April 2023 sprach die Suva dem Versicherten ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. Mai 2023 eine Rente der Unfallversicherung zu (Urk. 9/53). Die BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich hatte den Versicherten am 8. August 2022 vertrauensärztlich durch Dr. med. A.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersuchen lassen (Urk. 9/39/21-34) und ihm ab 30. Januar 2023 für längstens zwei Jahre Berufsinvalidenleistungen zugesprochen (Urk. 9/52).
Per 31. Januar 2023 löste die Y.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten auf (Urk. 9/51/2, 9/91/5). Mit Mitteilung vom 3. Februar 2023 bejahte die IV-Stelle den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (Urk. 9/46). Während laufendem Arbeitsversuch (vgl. Urk. 9/68, 9/71) stürzte der Versicherte am 29. Oktober 2023 eine Treppe hinunter, wobei er sich den Rücken, das Gesäss sowie die rechte Schulter anschlug (Urk. 9/81). Die Suva richtete auch hierfür Leistungen aus (Urk. 9/83). Die IV-Stelle beendete die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 8. Februar 2024 aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 9/90) und gab bei der B.___ AG ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 9/116). Am 27. August 2024 ersuchte der Versicherte um die Wiederaufnahme der Eingliederungsmassnahmen ab dem 1. September 2024, worauf ihn die IV-Stelle am 29. August 2024 darüber orientierte, dass sie zunächst den Eingang des Gutachtens abwarte und danach erneut die Eingliederung prüfe (Urk. 9/120 f.). Am 20. September 2024 legte die B.___ ihr Gutachten vor (Urk. 9/123), worauf die IV-Stelle nach Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 26. September 2024, Urk. 9/126/7-9) mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (Urk. 9/127). Dagegen erhob der Versicherte am 4. November 2024 und ergänzend am 9. Dezember 2024 Einwand (Urk. 9/134, 9/136). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (Stellungnahme vom 15. Januar 2025, Urk. 9/137/23) verfügte die IV-Stelle am 30. Januar 2025 im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 9/138).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. Februar 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2025 sei aufzuheben, es sei ein Gerichtsgutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzuholen, und ihm sei eine dem Invaliditätsgrad entsprechende Rente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Verfahrensakten (Urk. 6/1187) die Abweisung der Beschwerde, worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Urk. 8) orientierte die Beschwerdegegnerin das Gericht darüber, dass mit der Beschwerdeantwort ein falsch aufbereitetes Aktendossier eingereicht worden sei, und legte gleichzeitig ein neu aufbereitetes Dossier vor (Urk. 9/1-140). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 (Urk. 10) wurden die Parteien über die Vernichtung der mit Eingabe vom 8. April 2025 eingereichten Unterlagen (Urk. 6/1-187) informiert.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), falls damals insbesondere auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war (vgl. dazu nachfolgende E. 1.3 und E. 5.2.2). So oder anders ist in dieser übergangsrechtlichen Konstellation die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2025, gestützt auf das von ihr in Auftrag gegebene bidisziplinäre Gutachten, welches sie am 23. September 2024 erhalten habe, liege keine dauerhafte gesundheitliche Einschränkung vor. Es hätten keine Diagnosen nachvollzogen werden können, die sich anhaltend auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkten. Die vorübergehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeiten während der invasiven Eingriffe oder der Verletzungen seien nur kurzfristig gewesen. Meist habe durchgehend sowohl für die angestammte als auch für eine angepasste Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit bestanden, weshalb das Leistungsgesuch abgewiesen werde (Urk. 2 S. 1 f.). Bezugnehmend auf den Einwand des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass sich die Teilgutachter kritisch mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und ihre Einschätzungen nachvollziehbar begründet hätten. Zudem hätten sie Inkonsistenzen aufgezeigt. Das Argument, das Gutachten sei unseriös und entspreche nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen, sei daher nicht haltbar und unbegründet. Neue Berichte oder Beweismittel seien im Rahmen des Einwandverfahrens nicht vorgelegt worden. Da die volle Erwerbsfähigkeit in der bisherigen wie auch angepassten Tätigkeit gegeben sei, würden keine beruflichen Massnahmen geprüft (Urk. 2 S. 2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Gutachter sei nicht nachvollziehbar und könne nicht zutreffen. Er leide an Beschwerden im Bereich der Knie, des rechten oberen Sprunggelenks (OSG), der Lendenwirbelsäule (LWS) sowie der rechten Schulter. Die Suva habe sowohl Taggeldleistungen ausgerichtet als auch eine 12%-Rente zugesprochen (lediglich aufgrund der Kniebeschwerden). Die Beurteilung im Gutachten, dass insgesamt keine orthopädischen Funktionseinschränkungen vorlägen und die angestammte Tätigkeit bereits einer adaptierten Tätigkeit entspreche, stehe in einem unauflösbaren Widerspruch zu sämtlichen übrigen medizinischen Beurteilungen. Sie sei auch nicht mit der ursprünglichen Beurteilung der Beschwerdegegnerin vereinbar, welche offensichtlich von einem Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, ansonsten keine Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch erteilt worden wäre. Als widersprüchlich erweise sich auch die Einschätzung des RAD (Urk. 1 S. 6-8). Insgesamt lägen diverse konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens vor, weshalb diesem keine Beweiskraft zukomme. Die Beschwerdegegnerin habe pflichtwidrig auf weitere Abklärungen verzichtet. Angesichts der sich diametral unterscheidenden fachärztlichen Berichte und Gutachten sei ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urk. 1 S. 8 f.).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 beim Grasmähen gestolpert war und sich das rechte Knie verdreht hatte (Urk. 9/18/199), wurde ärztlicherseits zunächst ein Distorsionstrauma diagnostiziert (Bericht des C.___ vom 19. Mai 2020, Urk. 9/18/166). Eine MRI-Untersuchung vom 26. Mai 2020 zeigte insbesondere einen partiellen Riss des Ligamentums patellae (Urk. 9/18/163), welcher am 19. August 2020 im Spital D.___ operativ versorgt wurde (Urk. 9/18/139, 9/18/155-156). Danach besserte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sodass er seine Erwerbstätigkeit ab dem 4. Januar 2021 wieder aufnehmen konnte (Urk. 9/18/99, 9/18/118).
3.2 Ab dem 9. April 2021 traten die Kniebeschwerden erneut auf, zwischenzeitlich auch auf der linken Seite mit Entwicklung einer symptomatischen Bakerzyste (Urk. 9/18/81, 9/18/93). Die behandelnden Arztpersonen der E.___ Klinik verordneten eine konservative Therapie (Urk. 9/18/62, 9/18/72 und 9/18/81). Im weiteren Verlauf kam eine Schwellungsneigung im Bereich des rechten OSG hinzu, welche ärztlicherseits als fehl-/überlastungsbedingte Schwellung interpretiert wurde (Urk. 9/18/10-11, 9/18/32). Aufgrund persistierender Schmerzen am rechten Kniegelenk (vgl. Urk. 9/37/106-107, 9/37/118-119) erfolgte am 13. Mai 2022 eine periartikuläre Gelenkembolisation in der Klinik F.___ (Urk. 9/37/14), worauf sich laut Bericht vom 22. Juni 2022 jedoch keine klinisch signifikante Besserung eingestellt habe (Urk. 9/37/8-9). Die Schmerzen am rechten OSG wurden in der E.___ Klinik zuletzt infiltrativ behandelt (vgl. Bericht vom 7. September 2022, Urk. 9/41/100). Mit Bericht vom 27. September 2022 stufte Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, die Arbeit des Beschwerdeführers auf der Baustelle bzw. im Strassenbau angesichts der Knie- und Fussbeschwerden jetzt und auch in Zukunft als ungeeignet ein (Urk. 9/41/90).
3.3 Im Auftrag der BVK erstattete Dr. A.___ am 8. August 2022 ihren Untersuchungsbericht, worin sie folgende Diagnosen aufführte (Urk. 9/39/31-32):
- seitengleich gut trainierte Muskulatur der oberen/unteren Extremitäten; kein Anhalt auf Inaktivität nach Betrachten der Fusssohlen
- klinisch valgische Beinachsen, anatomisch varische Beinachsen
- Status nach Prellung rechtes Kniegelenk, in der Folge Operation mit Débridement und Naht der Patellarsehne bei Teilruptur (ICD-10 S76.1); aufgrund Beschwerdepersistenz Gelenkembolisation periartikulär ohne Behandlungserfolg
- erhebliche Verkürzungen der Faszien, sodass es auch zu Dehnungsschmerzen im Bereich des Rumpfes komme
- Fehl- und Überlastung des Bewegungsapparates bei Adipositas Grad II mit einem geschätzten Übergewicht von fast 30 kg
- anamnestisch Status nach Baker-Zyste linkes Kniegelenk, Status nach Punktion
- Fehlstatik der Wirbelsäule, Haltungsineffizienz, muskulärer Hartspann und verschmächtigte Rumpfmuskulatur.
Anhand der erhobenen Befunde ergebe sich primär die Indikation zur Dehnung des Gewebes und zu einem Belastungstraining im Sinne eines Gehtrainings. Dringend notwendig seien auch eine Ernährungsberatung und die Einleitung einer Gewichtsreduktion; wünschenswert wäre auch die Einstellung des Rauchens. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei entgegen den Angaben des Beschwerdeführers (Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20-40 %) weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit nach Optimierung der vorliegenden Befunde auszugehen. Nach Ende der Sommerferien 2022 sollte ein Arbeitsversuch mit 50 % beginnen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % sollte nach Ablauf von vier Wochen erfolgen. Für eine angepasste Tätigkeit ergebe sich ab sofort eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Angepasst seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, die bevorzugt aus wechselnder Ausgangslage verrichtet werden könnten (Urk. 9/39/32-33).
3.4 In ihrer Funktion als Versicherungsmedizinerin der Suva stellte Dr. Z.___ in ihrem Untersuchungsbericht vom 21. November 2022 folgende Diagnosen (Urk. 9/42/12):
- Restbeschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks und der Patella bei Status nach offenem Sehnen-Débridement und Patellarsehnennaht im August 2020 nach Partialruptur im Mai 2020 sowie Status nach Gelenkembolisation im Mai 2022
- Knick-Senk-Fuss-Deformität beidseits mit Beschwerden im Bereich des rechten OSG, Knorpeldefekt (MRT November 2021)
- LWS-Beschwerden unklarer Ätiologie.
Der Beschwerdeführer habe sich in einem guten Allgemein- und einem adipösen Ernährungszustand präsentiert. Der Beschwerdeschilderung habe etwas die Authentizität gefehlt. Die durchgeführten Gang- und Standproben hätten eine leicht verminderte Stabilität und Propriozeption im Bereich des rechten Beins gezeigt. Aufgrund der erhobenen Umfangmessungen habe sich jedoch ein seitengleich guter Muskelstatus bei Adipositas feststellen lassen. Unter Belastung sei es zu keiner Veränderung des Hautcolorits gekommen; es bestünden auch keine Anhaltspunkte für trophische Störungen. Die Fusssohlenbeschwielung sei seitengleich. Das Ausmass der geschilderten Beschwerden im Bereich des rechten Kniegelenks (Dauerschmerz von 7 auf der Skala von 0 bis 10) sei aufgrund der aktuellen bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar. Das rechte Kniegelenk sei seitengleich gut beweglich und reizfrei ohne Anhalt für einen intraartikulären Erguss. Bezüglich des rechten OSG zeige sich klinisch lokal ein unauffälliger Befund. Palpatorisch würden diffuse Druckdolenzen im Bereich der Peronealsehnen und der Tibialis posterior-Sehne angegeben, unter Ablenkung eher weniger. Insgesamt zeige sich beidseits ein ausgeprägter Knick-Senk-Fuss. Im Bereich der Lendenwirbelsäule würden belastungsabhängige Schmerzen angegeben; die Beweglichkeit sei insgesamt verlangsamt, jedoch gut bei ausgeprägter LWS-Lordose. Bei vorliegender Adipositas sei dies insgesamt nachvollziehbar. Die bisherige Tätigkeit im Strassenunterhalt sei als körperlich schwere Tätigkeit einzuschätzen, welche dem Beschwerdeführer nicht mehr voll zumutbar sei. Eine volle Arbeitsfähigkeit liege demgegenüber für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vor, wobei Sitzen in Zwangsstellungen für das rechte Kniegelenk nicht zumutbar sei. Nur manchmal sollte das Gehen auf unebenem Gelände erforderlich sein. Zu vermeiden seien kniende und kauernde Tätigkeiten, das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Bedienen von vibrierenden Maschinen mit dem rechten Bein (Urk. 9/42/13-14).
3.5 Nach dem Treppensturz am 29. Oktober 2023 (vgl. Urk. 9/81) ergab eine radiologische Untersuchung der LWS des Beschwerdeführers im C.___ vom 2. November 2023 weder Frakturnachweise noch eine Wirbelkörperhöhenminderung. Am LWK4 habe gegenüber dem LWK5 eine Retrolisthesis vorgelegen. Zudem habe sich eine Spondylarthrose LWK4-SWK1 gezeigt (Urk. 9/98/11). An der rechten Hüfte hätten sich laut Bericht der E.___ Klinik vom 21. Dezember 2023 abgesehen von einer leichten CAM-Deformität keine radiologischen Auffälligkeiten ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine klare Dolenz über dem Trochanter major geklagt; es sei eine konservative Therapie empfohlen worden (Urk. 9/98/9). An der rechten Schulter nahm Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 12. Februar 2024 eine Arthroskopie mit Synovektomie der anterioren Schulter, ausgeprägter Bursektomie sowie Akromioplastik vor (Urk. 9/98/6-7).
3.6 Im orthopädisch-psychiatrischen B.___-Gutachten vom 20. September 2024 wurden folgende Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit gestellt (Urk. 9/123/8):
- Status nach Partialruptur Patellarsehne am 8. Mai 2020 (ICD-10 S76.1) mit/bei:
- Status nach offenem Sehnendébridement und Sehnennaht am 19. August 2020
- Status nach Gelenkembolisation periartikulär rechts am 13. Mai 2022 (Embolisation der neovaskulären Strukturen im Bereich der Schmerzstellen)
- degenerative LWS-Veränderungen (ICD-10 M53)
- Senk-/Spreizfuss beidseits (ICD-10 Q66.8)
- Status nach Schulterarthroskopie mit Bursektomie und Akromioplastik am 12. Februar 2024 (ICD-10 M75.5)
- leichte CAM-Konfiguration Hüfte rechts (ICD-10 M24.85).
Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrer Teilexpertise fest, die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode seien nicht erfüllt gewesen; die Eintrittskriterien hätten nicht vorgelegen. Während der Zeit der ambulanten psychiatrischen Behandlung ab dem 2. November 2021 (vgl. dazu Urk. 9/123/42, 9/123/64) könne eine leichtgradige depressive Episode ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Aktenanamnestisch sei zudem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren beschrieben worden. Die diagnostischen Kriterien seien aber auch hierfür nicht erfüllt. Namentlich würden die Schmerzen zwar als konstant beschrieben mit Zunahme im Tagesverlauf, jedoch ohne Beeinflussung des Schmerzerlebens durch «Stress» und Belastungssituationen. Ferner fehle es an verfestigten, dysfunktionalen Kognitionen, etwa in Form gedanklicher Einengung auf die Schmerzen oder Katastrophisierens von Körperwahrnehmungen. Insgesamt lägen keine psychiatrischen Diagnosen vor (Urk. 9/123/54-55).
Im orthopädischen Teilgutachten äusserte sich Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dahingehend, dass sich in der aktuellen Röntgendiagnostik des rechten Kniegelenks ein Normalbefund bei Status nach kindlichem Morbus Osgood-Schlatter und Morbus Sinding-Larsen-Johansson gezeigt habe. Weiterhin würden Beschwerden am rechten Knie angegeben. Klinisch finde sich ein frei bewegliches rechtes Kniegelenk mit geringer Schwellung im Bereich der Patellarsehne bei reizloser Narbe und guter Kniegelenksfunktion ohne Muskelatrophie. Anhand aktueller Röntgenbilder zeige sich auch ein Normalbefund der rechten Schulter. Bei der klinischen Untersuchung sei zunächst aktiv eine Bewegungseinschränkung präsentiert worden; auch passiv sei die Schulter bei deutlicher Gegenspannung nicht ganz frei beweglich gewesen. Hingegen seien das An- und Auskleiden spontan ohne Schmerzangabe mit freier Beweglichkeit der rechten Schulter und ohne Funktionseinschränkungen erfolgt (Urk. 9/123/32). Die aktuelle klinische Untersuchung der Sprunggelenke und des Fusses habe keinerlei Beschwerden oder Funktionseinschränkungen ergeben. Es hätten sich eine sehr starke Muskulatur der unteren Extremitäten ohne Muskelatrophie sowie eine deutliche Hornhautbildung beider Fusssohlen gezeigt, was eine längerfristige Schonung ausschliesse. An der LWS seien Druckschmerzen über den Facetten angegeben worden. Anlässlich der Röntgenuntersuchung im November 2023 seien eine geringe Retrolisthese L4/L5 sowie Spondylarthrosen L4 bis S1 beschrieben worden. Eine endgradige Bewegungseinschränkung sei nicht gezeigt worden; eine radikuläre Symptomatik habe nicht bestanden. Spezifische Massnahmen seien nicht erforderlich. Letzteres gelte auch in Bezug auf die rechte Hüfte. Bei bekanntem geringem CAM-Impingement sei eine endgradige Bewegungseinschränkung präsentiert worden, wobei diese durch aktives Gegenspannen erfolgt sei. Impingement-Zeichen hätten sich nicht feststellen lassen. Insgesamt bestünden keine orthopädischen Funktionseinschränkungen und die angegebenen Belastungen im vorliegenden Fragebogen für Arbeitgebende entsprächen dem Belastungsprofil, sodass es sich bei der angestammten Tätigkeit aus orthopädischer Sicht bereits um eine adaptierte Tätigkeit handle (Urk. 9/123/33).
Im interdisziplinären Konsens hielten die Gutachter fest, dem Belastungsprofil entsprächen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, selten mehr als 25 kg. Bloss selten sollten überdies Arbeiten in Vorneige oder solche in kniender oder hockender Haltung erfolgen. Zwangshaltungen seien zu vermeiden. Für die zuletzt ausgeübte, leidensadaptierte Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. In den Zeiträumen von Mai bis Oktober 2020, Mai bis Juli 2022 sowie Februar bis April 2024 habe jeweils eine temporäre 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 9/123/8-10).
3.7 Der RAD-Arzt Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sprach sich mit Stellungnahme vom 26. September 2024 dafür aus, auf das B.___-Gutachten abzustellen (Urk. 9/126/9). Daran hielt Dr. K.___ auch in seiner späteren Stellungnahme vom 15. Januar 2025 fest. Der orthopädische Gutachter habe sich kritisch mit den Vorbefunden auseinandergesetzt und seine Einschätzung nachvollziehbar begründet. Des Weiteren sei im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung ein anderer klinischer Befund objektiviert worden als im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung. Somit existiere kein unauflösbarer Widerspruch (Urk. 9/137/3).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf das bidisziplinäre B.___-Gutachten vom 20. September 2024 (Urk. 9/123). Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5, 137 V 210 E. 1.3.4; Urteil des Bundesgerichts 9C_35/2026 vom 16. März 2026 E. 4.3.1).
4.2
4.2.1 In psychiatrischer Hinsicht stellte die Gutachterin Dr. I.___ keine Diagnosen, weder solche mit noch solche ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Sie bescheinigte auch retrospektiv eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/123/54-57). Dies vermag nicht nur angesichts der von ihr erhobenen, im Wesentlichen unauffälligen Untersuchungsbefunde (Urk. 9/123/48-50) ohne Weiteres zu überzeugen. So ergab denn auch die Einschätzung der Fähigkeiten gemäss Mini-ICF lediglich eine relevante (schmerzbedingte) Beeinträchtigung im Bereich der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (Urk. 9/123/51-52). Ferner sind keine abweichenden psychiatrisch-fachärztlichen Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aktenkundig; gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer bloss sechs oder sieben Sitzungen bei einem Psychiater wahrgenommen und habe selbst aktuell keinen Bedarf für eine psychiatrische Behandlung gesehen (Urk. 9/123/44). Entsprechend wurde die Beurteilung von Dr. I.___ auch beschwerdeweise nicht in Zweifel gezogen. Darauf ist folglich abzustellen, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt, dass unter den gegebenen Umständen insbesondere mangels einer psychiatrischen Diagnose auf eine Prüfung der Standardindikatoren (vgl. BGE 141 V 281) verzichtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2023 vom 20. Februar 2024 E. 4.6.4).
4.2.2 Aus orthopädischer Sicht erkannte der Gutachter Dr. J.___ keine Funktionseinschränkungen für die angestammte, seines Erachtens leidensadaptierte Tätigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 9/123/33). Der Beschwerdeführer bestreitet dies namentlich unter Hinweis auf andere aktenkundige, seiner Meinung nach dazu im Widerspruch stehende medizinische Einschätzungen (Urk. 1 S. 6-9).
In Bezug auf die orthopädische Teilexpertise ist zunächst festzuhalten, dass Dr. J.___ im Rahmen der klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers weitestgehend Normalbefunde erhob (vgl. vorstehende E. 3.6), wobei er auch die Ergebnisse einer am 30. August 2024 durchgeführten Röntgenuntersuchung des rechten Knies und der rechten Schulter miteinbezog (Urk. 9/123/29-33, 9/123/59). Er legte einlässlich und überzeugend dar, weshalb er die vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzen am rechten Kniegelenk (7-8 auf einer Skala von 0-10) nicht nachvollziehen konnte. Er verwies dabei einerseits auf das Fehlen nonverbaler Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe und andererseits auf fehlende Zeichen einer Muskelatrophie bzw. einer dauerhaften schmerzbedingten Schonung. So habe sich eine kräftige Muskulatur beider Waden sowie eine deutliche Beschwielung beider Fusssohlen gezeigt, die nur durch häufiges Gehen entstehen könne (Urk. 9/123/32). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, im Bericht der E.___ Klinik vom 17. Januar 2023 sei eine Hypotrophie der Oberschenkel- und Wadenmuskulatur festgestellt worden (Urk. 1 S. 7 f.), mag dies zutreffen (Urk. 9/98/12). Die gutachterliche Untersuchung erfolgte jedoch erst rund eineinhalb Jahre später, was die veränderte Befundlage aufgrund zwischenzeitlichen Muskelaufbaus erklärt. Überdies hat Dr. J.___ die Umfangmasse der unteren Gliedmassen - im Gegensatz zu den behandelnden Ärzten - im Einzelnen dokumentiert; demnach zeigten sich an den beiden Beinen nur minimale Unterschiede (Urk. 9/123/39).
Es leuchtet ein, dass der Gutachter vor diesem Hintergrund folgendes Belastungsprofil formulierte: «Möglich ist das Heben und Tragen von Lasten bis zu 25 kg, selten mehr als 25 kg, selten Arbeiten in Vorneige, keine Zwangshaltungen, selten knieende oder hockende Tätigkeit» (Urk. 9/123/34-35; vgl. auch Urk. 9/123/9). Allerdings sind die Zweifel des Beschwerdeführers an der Vereinbarkeit des gutachterlich statuierten Zumutbarkeitsprofils mit den Anforderungen der angestammten Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt berechtigt. Dr. J.___ scheint sich nicht darüber im Klaren gewesen zu sein, dass die angestammte Tätigkeit häufig in knieender Position ausgeübt wurde, was der Beschwerdeführer im Rahmen einer Sprechstunde angegeben hatte (Bericht der E.___ Klinik vom 13. Oktober 2021, Urk. 9/18/47). Dies kam im Arbeitgeberbericht (Urk. 9/24), der den Gutachtern vorlag (vgl. Urk. 9/123/6), nicht eindeutig zum Ausdruck, erscheint aber plausibel, zumal die Tätigkeit u.a. Unterhalts- und Reparaturarbeiten an Strassen sowie Grünpflege umfasst (vgl. <https://www.berufsberatung.ch/dyn/show/1900?id=3047>, besucht am 20. April 2026; vgl. auch Urk. 9/18/135). Naheliegend erscheint überdies, dass diese Tätigkeit mit (weiteren) Zwangshaltungen einhergeht, die es allerdings aus gutachterlicher Sicht generell zu vermeiden gilt.
Somit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar ist. Zu diesem Schluss war auch die Versicherungsmedizinerin der Suva gelangt (Urk. 9/42/14). Das B.___-Gutachten verliert dadurch indes nicht seinen Beweiswert, da der Arztperson bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit keine abschliessende Beurteilungskompetenz zukommt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2). Es erschliesst sich denn auch nicht, inwiefern von den beschwerdeweise beantragten weiteren medizinischen Abklärungen in Form des beantragten Gerichtsgutachtens andere entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären. Überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist nämlich ebenso die 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leidensadaptierte Tätigkeit, zumal diese nicht nur von den Gutachtern (Urk. 9/123/9-10), sondern auch vom RAD (Urk. 9/126/8) und der Versicherungsmedizinerin der Suva (Urk. 9/42/14) bestätigt wurde. Ausserdem sind weder begründete abweichende Beurteilungen der behandelnden Arztpersonen aktenkundig, noch macht der Beschwerdeführer selbst (substantiiert) geltend, auch in einem angepassten Tätigkeitsfeld nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein. Von weiteren Abklärungen kann folglich in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).
4.2.3 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von den im Gutachten genannten kurzen Zeiträumen in den Jahren 2020, 2022 und 2024 (Urk. 9/123/9-10) - in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war bzw. ist. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt ist ihm demgegenüber überwiegend wahrscheinlich nicht mehr (vollumfänglich) zumutbar.
5.
5.1 Auf der Basis der obigen Erkenntnisse sind die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkung zu prüfen. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2
5.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
5.2.2 Die in Art. 29 Abs. 1 IVG vorgesehene sechsmonatige Karenzfrist seit der Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Dezember 2021 (Urk. 9/13) war im Juni 2022 abgelaufen (vgl. auch vorstehende E. 1.1). Zu klären bleibt, zu welchem Zeitpunkt das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bestanden war. Dieses begann initial am Datum des ersten Unfalls vom 8. Mai 2020 mit der ärztlichen Attestierung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit zu laufen (vgl. Urk. 9/18/192, 9/123/3). Da der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit ab 1. Februar 2021 wieder in einem 100%-Pensum aufnahm (Urk. 9/18/99) und während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war, wurde das Wartejahr jedoch unterbrochen (vgl. Art. 29ter IVV). Ab 19. Januar 2022 begann dieses neu zu laufen, als dem Beschwerdeführer von den behandelnden Ärzten fortlaufend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Urk. 9/39/21, 9/123/3-4). Überwiegend wahrscheinlich war das Wartejahr folglich im Januar 2023 erfüllt; dies ist mithin der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Facharbeiter Strassenunterhalt bei der Y.___ im hypothetischen Gesundheitsfall nicht fortgeführt hätte. Laut Angaben der Arbeitgeberin belief sich sein Jahreslohn ab 1. Januar 2022 auf Fr. 68'231.-- (Urk. 9/24/5). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe (Tabelle T1.1.20 des Bundesamtes für Statistik [BFS], Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Ziff. 41-43; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2025 vom 2. März 2026 E. 5.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 69'800.30 (Fr. 68'231.-- x 102.3 %) für das Jahr 2023.
5.3
5.3.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der Lohnstrukturerhebungen (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3.2 Da der Beschwerdeführer seit Eintritt des Gesundheitsschadens keine leidensangepasste Tätigkeit aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand der LSE 2022 zu ermitteln, wobei praxisgemäss üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor) abgestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.1 mit Hinweisen). Ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit könnte der Beschwerdeführer ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'305.-- erzielen (Total, Kompetenzniveau 1, Männer). Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) ist das Invalideneinkommen somit auf Fr. 67'493.75 festzulegen (Fr. 5'305.-- x 12 : 40 x 41.7 x 101.7 %).
5.4 Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 69'800.30 und einem Invalideneinkommen von Fr. 67'493.75 resultiert ein Erwerbsausfall von Fr. 2'306.55 und somit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 3 % (zum Runden: BGE 130 V 121; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2022 vom 21. September 2022 E. 7), womit die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht keine Invalidenrente zugesprochen hat. Daran würde im Übrigen selbst die Gewährung des maximal zulässigen, hier kaum gerechtfertigten Abzuges vom Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4) nichts ändern.
5.5 Abschliessend bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin den Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen fällen durfte, weil ein rentenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben war bzw. durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2024 vom 30. Januar 2025 E. 7 mit Hinweis auf das Urteil 8C_585/2021 vom 6. Januar 2022 [E. 5.1]).
6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2025 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominik Sennhauser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch