Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00175

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00175


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 9. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, absolvierte eine Lehre als Coiffeuse und absolvierte die Handelsschule, ist aber seit vielen Jahren nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig (vgl. Urk. 8/7). Am 7. Februar 2022 (eingegangen am 9. Februar 2022) meldete sie sich unter Hinweis auf seit einem im Juni 2017 erlittenen Unfall bestehende Rücken-, Fuss- und Beinschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 8/4 S. 6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten am 27. April 2023 mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (vgl. Mitteilung vom 27. April 2023, Urk. 8/38). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten, welches am 16. Februar 2024 erstattet wurde (Urk. 8/61).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/65; Urk. 8/69; Urk. 8/73; Urk. 8/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. Januar 2025 (Urk. 8/81 = Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 26. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese zwar seit Februar 2022 in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt sei und zu diesem Zeitpunkt das gesetzliche Wartejahr beginne. Das veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (Einstufung aufgrund der langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt) in einem Pensum von 70 % zumutbar sei. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Auch unter Berücksichtigung des ab Januar 2024 zu gewährenden Abzuges von 10 % entstehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Die im Rahmen des Einwandverfahrens veranlassten Abklärungen hätten schliesslich ergeben, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, welche im Gutachten nicht gewürdigt worden seien. Es könne weiterhin an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden. Damit bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 1), die im Gutachten vorgenommene Einteilung der psychiatrischen Diagnosen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht nachvollziehbar (S. 10 Ziff. 14). Die gutachterliche Annahme, wonach bei der durch den behandelnden Psychiater attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % auch somatische Faktoren berücksichtigt würden, werde ebenfalls nicht begründet und stelle lediglich eine Behauptung dar (S. 11 Ziff. 15). Die von ihr zuletzt zu 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt ausgeübte Tätigkeit entspreche einer Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 30 %. Somit bestünden ernsthafte Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung und eine klärende medizinische Stellungnahme sei unabdingbar (S. 11 f. Ziff. 16). Der behandelnde Psychiater habe zudem eine Exazerbation der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erwähnt, was im oberflächlichen Gutachten nicht diskutiert werde (S. 12 f. Ziff. 17). Die im Gutachten vorgenommene Berücksichtigung von Ressourcen sei falsch und die genannten Belastungen würden nicht ausreichend gewürdigt (S. 13 Ziff. 18). Das Gutachten sei in einigen Punkten widersprüchlich und unklar. Die bisher gestellten Diagnosen und geltend gemachten Arbeitsunfähigkeiten vermöge es nicht genügend nachvollziehbar zu widerlegen. Zudem bestünden einige Unstimmigkeiten, welche an den gutachterlichen Feststellungen zweifeln liessen (S. 13 Ziff. 19). Der im Einwandverfahren eingeholte Bericht der Klinik Z.___ sei schliesslich von einem fachfremden Arzt des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gewürdigt worden. Da die Untersuchungspflicht verletzt worden sei, habe eine Rückweisung für weitere medizinische Abklärungen zu erfolgen (S. 14 Ziff. 20).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    In den Akten finden sich die folgenden, relevanten medizinischen Berichte:

3.2    Mit Bericht vom 26. April 2022 (Urk. 8/18/7-9) nannte Dr. med. univ. A.___, Assistenzärztin Orthopädie, Klinik Z.___, folgende Diagnosen (S. 1):

- Stressreaktion laterale Talusschulter bei osteochondraler Läsion fibulotalar rechts, Erstdiagnose (ED) 2020, aktuell Zunahme der Beschwerden

- Tendinopathie Peronealsehnen sowie symptomatische Ossikel zwischen Os naviculare und Os cuboideum sowie chronische anterolaterale Instabilität des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts mit/bei:

- Verknöcherung lateraler OSG-Gelenkspalt

- konsolidierter Calcaneusfraktur rechts nach Trauma vom Juni 2017

- fibulotalare Knorpelläsion mit progredientem Knorpelödem rechts

    Die Behandlung erfolge gegenwärtig zirka alle zwei bis drei Monate (S. 1 Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei vom 3. bis 20. Februar 2022 in jeglicher Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 1 Ziff. 1.3). Es zeige sich eine bekannte osteochondrale Läsion an der lateralen Talusschulter sowie eine Läsion an der Fibula. Durch Einlagen könne eine Lastenumverteilung erzielt werden, was die Schmerzen reduzieren sollte. Eine Verlaufskontrolle sei in drei Monaten geplant. Bei ausbleibender Beschwerdeverbesserung wäre ein operatives Vorgehen zu überdenken mit Angehen der osteochondralen Läsion sowie Lastenumverteilung durch eine medialisierende Kalkaneusosteotomie (S. 2 Ziff. 2.2). Die Arbeitsfähigkeit sollte im Verlauf wieder erreicht werden (S. 2 Ziff. 2.7). Sie könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei (S. 3 Ziff. 4.1).

3.3    PD Dr. med. B.___, Facharzt für Anästhesiologie, C.___ AG, erwähnte mit Bericht vom 30. Juni 2022 (Urk. 8/23 = Urk. 8/24) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Rückenschmerzen sowie psychiatrische Diagnosen (S. 4 Ziff. 2.5). Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er Rückenschmerzen 2017 (S. 4 Ziff. 2.6). Die Behandlung erfolge zirka alle drei Monate (S. 3 Ziff. 1.2). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (S. 3 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei nach erfolgter Anästhesie der Fazettengelenke L5/S1 jeweils für einige Zeit beschwerdefrei, was für ein Fazettengelenksyndrom L5/S1 spreche (S. 4 Ziff. 2.4). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei unklar (S. 4 Ziff. 2.7). Er könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund des Rückens sei ihr eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit zu 40 bis 80 % zumutbar. Aus psychiatrischer Sicht könne er dies nicht beantworten (S. 6 Ziff. 4.1-4.2).

3.4    Dem Bericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2022 (Urk. 8/26/1-7) ist zu entnehmen, dass er die Beschwerdeführerin seit Juni 2014 behandle (S. 2 Ziff. 1.1), und folgende – hier gekürzt aufgeführte - Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen könne (S. 4 Ziff. 2.5):

- gegenwärtig vollremittierte rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33), seit Jugend

- teilremittierte PTBS (ICD-10 F43.1), seit 2014

- emotional-instabile und anankastische Persönlichkeitsakzente, früher wahrscheinlich Kriterien für eine Borderline-PS erfüllt, seit Jugend

- somatisch: verschiedene Schmerzsyndrome (Rücken und rechtes Bein) bei Status nach unfallbedingtem Polytrauma am 24. Juni 2017 und diversen chirurgischen Eingriffen respektive posttraumatischen Folgeschäden

    Die Behandlung erfolge gegenwärtig alle drei bis vier Wochen (S. 2 Ziff. 1.2). In den letzten Jahren seien die Schmerzen deutlich in den Vordergrund getreten. Betreffend die affektive Symptomatik sei die Beschwerdeführerin kompensiert (S. 3 Ziff. 2.2). Die Beschwerdeführerin sei aktuell höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Hinsichtlich der Schmerzen sei in den letzten Jahren eher eine Verschlechterung zu beobachten gewesen. Aktuell werde daher kein umsetzbares Steigerungspotential gesehen (S. 5 Ziff. 2.7). Es bestünden bisweilen kognitive Einschränkungen im Sinne leichter bis mittelgradiger Konzentrationsstörungen und Ablenkbarkeit. Das Hauptproblem seien die Schmerzen, welche ein längeres Stehen oder Sitzen verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin müsse Pausen einlegen und dürfe nur leicht sowie wechselhaft belasten. Bei Zunahme der posttraumatischen Problematik sei mit weiteren Funktionseinschränkungen zu rechnen (S. 6 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit im angepassten Rahmen als auch eine andere angepasste Tätigkeit seien der Beschwerdeführerin zu vier Stunden pro Tag zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2).

3.5    Mit Verlaufsbericht vom 24. Mai 2023 (Urk. 8/44) gab Dr. D.___ an, dass die Diagnosen unverändert seien, es der Beschwerdeführerin jedoch deutlich schlechter gehe. Im Oktober 2022 sei eine Tante der Beschwerdeführerin verstorben und Mitte Januar 2023 habe sie von einem Todesfall im Freundeskreis berichtet. In den letzten Jahren sei sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. In den letzten Monaten habe teilweise eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Aktuell bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide täglich unter beträchtlichen Schmerzen. Der psychische Zustand werde durch die langjährigen und anhaltenden Schmerzen sowie durch die Todesfälle in der Familie und im Freundeskreis belastet. Insgesamt imponiere sie mit Symptomen einer exazerbierten PTBS. Eine Teilberentung von 50 bis 75 % aus psychiatrischer Sicht werde empfohlen (S. 1 f.).

3.6    PD Dr. B.___ informierte mit Verlaufsbericht vom 7. Juli 2023 (Urk. 8/46/2-4) über einen stationären Gesundheitszustand (S. 1 Ziff. 1.1) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 Ziff. 1.2):

- chronic secondary musculoskeletal pain

- chronic posttraumatic pain

    Der Schmerzzustand spreche gut auf die zirka alle drei Monate erfolgenden Fazettengelenks-Infiltrationen an (S. 1 Ziff. 1.3). Hinsichtlich der Beurteilung des zeitlichen Umfangs, in welchem die bisherige beziehungsweise eine angepasste Tätigkeit ausgeübt werden könne, sei auf den Bericht vom Juni 2022 zu verweisen (S. 1 Ziff. 2.1). Die gegenwärtige Behandlung erfolge zirka alle drei Monate (S. 2 Ziff. 3.1). Die Prognose bleibe unverändert (S. 2 Ziff. 3.3).

3.7    Mit RAD-Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 erkannte Dipl. med. E.___, Facharzt für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie, dass die gegenwärtige Symptomlast aus psychiatrischer Sicht unklar sei. Ebenfalls unklar sei, ob durch eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung weitere Verbesserungen möglich seien. Die Aussagen zur funktionellen Leistungsfähigkeit aus somatischer Sicht seien sodann widersprüchlich, so dass weitere Abklärungen notwendig seien. Es werde daher eine orthopädisch-psychiatrische Begutachtung empfohlen (vgl. Urk. 8/64 S. 6).

3.8    Am 16. Februar 2024 erstatteten Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, ihr orthopädisch-psychiatrisches Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/61). Dabei nannten sie folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 4.3):

- rezidivierende depressive Störung, weitestgehend remittiert (ICD-10 F33.4)

- Akzentuierung der Persönlichkeit mit emotional-instabilen Anteilen
(ICD-10 Z73)

- chronisch rezidivierende Lumbalgie bei Status nach Cage-Spondylodese Brustwirbelkörper (BWK) 12/Lendenwirbelkörper (LWK) 1 und dorsale Instrumentierung bis LWK 2 bei Segmentinstabilität bei unvollständiger Spondylodese, Anschlusssegmentdegeneration, Status nach dorsaler Spondylodese BWK 12/LWK 1, Laminektomie LWK 1 und Status nach Minithorako-Lumbo-Phrenikotomie links mit Teilkorporektomie und monosegmentaler Cage-Spondylodese vom 29. Juni 2017

- chronisch anterolaterale OSG-Instabilität rechts mit Verknöcherung lateraler OSG-Gelenkspalt, Tendinopathie Peronealsehnen, konsolidierter Calcaneusfraktur rechts nach Trauma vom Juni 2017

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie einen Status nach konservativ behandelter distaler Radiusfraktur links (S. 6 Ziff. 4.3).

    Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass die durch den behandelnden Psychiater im Juli 2022 gestellten Diagnosen nachvollzogen werden könnten. Die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei hingegen nicht nachvollziehbar, da auch somatische Faktoren berücksichtigt würden. Aus demselben Grund könne auch die im März 2023 aufgrund einer Schmerzzunahme attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollzogen werden (S. 28 f. Ziff. 6.2). Bei der Beschwerdeführerin hätten sich bereits in der Jugend psychiatrische Auffälligkeiten gezeigt. Nach dem plötzlichen Tod der Mutter im Jahr 2014 sei eine PTBS diagnostiziert worden, welche nach einer traumaspezifischen Behandlung remittiert sei. Auf Symptomebene zeige sich aktuell kein Wiedererleben, Hyperarousal oder Vermeidungsverhalten. Es sei somit von einer remittierten Symptomatik auszugehen. In der klinischen Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin in einem ausgeglichenen Affekt gezeigt. Sie habe eine vermehrte Erschöpfung beklagt, welche nach der Arbeit auftrete. Ein Interessen- oder Freudverlust habe sich nicht gezeigt. Daher seien die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode nicht erfüllt, weshalb eine weitestgehend remittierte rezidivierende depressive Störung zu diagnostizieren sei. Die Beschwerdeführerin beklage starke Stimmungsschwankungen. Auch gerate sie mit Kollegen in zwischenmenschliche Konflikte. Zudem gebe es Phasen von innerer Anspannung, welche manchmal zu selbstverletzendem Verhalten führen würden. Diese Symptomatik könne gemäss ICD-10 der Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen zugeordnet werden. Auch sei nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin durch die seit dem im Jahr 2017 erlittenen Unfall bestehenden chronischen Schmerzen im Fuss und Rücken belastet sei. Aktuell zeige sich jedoch noch keine gravierende Auswirkung auf die Psyche. Es zeige sich weder ein ständiges quälendes Schmerzerleben noch eine besondere Schonung und im Hinblick auf die Alltagsaktivitäten würden sich kaum Einschränkungen zeigen. Insgesamt sei von einer stabilen Situation auszugehen. Dafür spreche auch, dass die psychiatrische Behandlung nur einmal im Monat stattfinde. Auch wenn die Diagnosen aktuell auf Symptomebene weitestgehend abgeklungen seien, zeige sich die Beschwerdeführerin weniger belastbar und stressresistent. Aufgrund der Persönlichkeitsakzentuierung komme es an der Arbeitsstelle zu zwischenmenschlichen Problemen, was sich ebenfalls negativ auswirke (S. 29 Ziff. 6.3). Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Jahr 2014 in regelmässiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung und habe insgesamt sehr davon profitiert. Die Situation habe sich dadurch stabilisiert. Aufgrund der chronifizierten Symptomatik sei bei einer Intensivierung der therapeutischen Massnahmen von keiner Verbesserung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Eine dauerhafte antidepressive Medikation zur Rezidivprophylaxe werde jedoch empfohlen (S. 30 Ziff. 7.1). Die Beschwerdeführerin sei in Anlehnung an das Mini-ICF-APP weniger stressresistent und weniger belastbar. Dies begründe die Einschränkungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 Ziff. 7.2). Eine angestammte Tätigkeit sei nicht definiert worden. In einer angepassten Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit flexiblen Zeiten und wenig Kundenkontakt bestehe eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Die IV-Anmeldung sei im Februar 2022 erfolgt, weshalb die Arbeitsfähigkeit ab Februar 2021 beurteilt werde. Seither liege mit leichten Schwankungen überwiegend eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vor (S. 31 f. Ziff. 8). Allfällige Einschränkungen im Haushalt könnten nicht beurteilt werden (S. 33).

    Im orthopädischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2017 von einer Brücke gestürzt sei und eine distale Radiusfraktur, eine inkomplette Berstungsfraktur LWK 1 sowie eine undislozierte Fraktur Tuber Calcaneus rechts erlitten habe. Es seien zwei Operationen erfolgt. Im Dezember 2019 sei die distale Radiusfraktur verheilt gewesen und es habe ein Status nach Fersenbeinfraktur rechts vorgelegen. Ein radikuläres Problem sei als eher unwahrscheinlich erachtet worden. Bildgebend habe sich eine mässiggradige Fazettengelenksarthrose L5/S1 gezeigt. Im April 2020 seien eine chronische anterolaterale OSG-Instabilität rechts mit Verknöcherungen des lateralen OSG-Spalts, eine Tendinopathie der Peronealsehnen und eine konsolidierte Calcaneusfraktur rechts nach Trauma vom Juni 2017 diagnostiziert worden. Im Mai 2020 würden eine Tendinopathie der Peronealsehnen sowie ein symptomatisches Ossikel zwischen Os naviculare und Os cuboid sowie eine chronische anterolaterale OSG-Instabilität rechts und im August 2020 ein Knocheninfarkt der lateralen Talusschulter bei osteochondraler Läsion fibulotalar rechts dokumentiert. Unter konservativer Therapie mit Ruhigstellung des rechten Sprunggelenks habe sich im September 2020 ein zufriedenstellender Verlauf gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sich im Februar 2022 aufgrund zunehmender OSG-Schmerzen wieder vorgestellt. Gemäss Arthro-CT des rechten OSG vom April 2022 liege eine osteochondrale Läsion der lateralen Talusschulter mit subchondralen Zysten und einem flächigen Knorpeldefekt vor. Die Verordnung von Einlagen sei empfohlen worden. Bei der heutigen Untersuchung hätten sich an den oberen Extremitäten keine Hinweise für funktionelle Einschränkungen der grossen Gelenke gezeigt. Es bestehe eine Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS) geringen Grades ohne Zeichen einer radikulären Symptomatik und ohne Hinweise auf neurologische Defizite der oberen und unteren Extremitäten. Im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule (BWS/LWS) bestünden reizlose Narbenverhältnisse nach bekannter Wirbelsäulenoperation mit gering- bis mässiggradig ausgeprägten funktionellen Einschränkungen. Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik beziehungsweise auf neurologische Defizite der unteren Extremitäten lägen nicht vor. An den unteren Extremitäten seien die grossen Gelenke ohne funktionelle Einschränkungen. Dies betreffe auch das rechte Sprunggelenk (S. 43 f. Ziff. 6.3). Es lägen gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen vor. Die beklagten Beschwerden im Bereich der BWS/LWS seien konsistent und nachvollziehbar. Auch die Beschwerden am rechten Fuss mit subjektiver Einschränkung der Gehstrecke seien plausibel. Bildgebend zeige sich im Bereich des Achsenorgans keine Lockerung und kein Hinweis für einen Infekt. Es bestünden mässige Fazettengelenksarthrosen der unteren LWS ohne Hinweis für eine Nervenwurzelkompression. Am rechten Sprunggelenk seien progrediente Knorpelschäden feststellbar. Das linke Handgelenk sei klinisch und funktionell unauffällig. Die Unfallfolgen seien ausreichend dokumentiert. Eine radikuläre Ausstrahlung beziehungsweise neurologische Defizite würden zu keinem Zeitpunkt belegt. Die in den medizinischen Berichten erhobenen Befunde würden mit den eigenen Untersuchungsergebnissen weitgehend übereinstimmen (S. 42 f. Ziff. 6.2). Hinsichtlich des Achsenorgans lägen Beschwerden im Bereich des thorakolumbalen Überganges mit Ausstrahlung bis ins linke Kniegelenk vor. Eine radikuläre Symptomatik beziehungsweise neurologische Defizite der Extremitäten könnten ausgeschlossen werden. Die bisherigen Behandlungsmassnahmen hätten zunächst zu einer Verbesserung geführt, welche sich wieder verschlechtert habe. Hinsichtlich des linken Handgelenks lägen keine relevanten Einschränkungen vor. Auch in Bezug auf den rechten Fuss könnten keine relevanten funktionellen Einschränkungen belegt werden. Eine wesentliche Verbesserung der Beschwerdesymptomatik am Achsenorgan sowie am rechten Fuss sei nicht mehr zu erwarten (S. 45 Ziff. 7.1). Eine bisherige Tätigkeit sei nicht definiert worden. In einer angepassten leichten, wechselbelastenden, nicht ausschliesslich stehenden und gehenden Tätigkeit bestehe seit dem beurteilten Zeitpunkt ab Februar 2021 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 45 f. Ziff. 8). Allfällige Einschränkungen im Haushalt könnten nicht beurteilt werden (S. 47).

    Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass die subjektive Einschätzung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit von der gutachterlichen Beurteilung abweiche. Ansonsten seien die angegebenen Beschwerden und das Verhalten während der Untersuchung konsistent und nachvollziehbar (S. 5 Ziff. 4.2). Massgebend seien die festgestellten Folgen der psychiatrischen Erkrankung. Aus orthopädischer Sicht bestehe in einer leichten, wechselbelastenden, nicht ausschliesslich gehenden oder stehenden Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der bestehenden Restsymptomatik der rezidivierenden depressiven Störung und der Persönlichkeitsakzentuierung sei die Beschwerdeführerin weniger stressresistent und belastbar, weshalb von einer verminderten Arbeitsfähigkeit von 70 % auszugehen sei. Es sollte sich um einen ruhigen Arbeitsplatz mit flexiblen Zeiten und wenig Kundenkontakt handeln. Eine angestammte Tätigkeit sei nicht definiert worden. Die Einschätzung gelte mit leichten Schwankungen ab Februar 2021 (S. 6 ff. Ziff. 4.6-4.7). Aufgrund der chronifizierten Symptomatik sei von keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit durch medizinische Massnahmen auszugehen (S. 8 Ziff. 4.8). Allfällige Einschränkungen im Haushalt könnten nicht beurteilt werden (S. 9 Ziff. 4.9).

3.9    Mit RAD-Stellungnahme vom 22. Februar 2024 kam Dipl. med. E.___ zum Schluss, dass das Gutachten nachvollziehbar sowie in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei, und gab die im Gutachten gestellten Diagnosen wieder. Die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2022 in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin zu 30 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand sei weitestgehend stabil. Eine weitere Verbesserung sei nicht zu erwarten. Es liege ein leichtgradiger psycho-somatischer Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsakzentuierung vom emotional-instabilen Typ, welche bei zu hoher psychosozialer und emotionaler Belastung zu depressiven Schwankungen führe. Zusätzlich bestünden Störungen in der zwischenmenschlichen Beziehungsfähigkeit. Aus somatischer Sicht könnten die angegebenen Beschwerden aufgrund der stattgehabten Unfälle teilweise nachvollzogen werden. Die subjektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weiche indessen von der gutachterlichen Beurteilung ab. Insgesamt seien die Angaben mit den Vorakten konsistent. Es sei von einer leichtgradigen Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit in allen Lebensbereichen auszugehen. Die bisherigen Behandlungen seien adäquat. Die Beschwerdeführerin habe ausreichend Ressourcen, eine Tagesstruktur sowie ein gewisses Aktivitätsniveau (vgl. Urk. 8/64 S. 7 f.).

3.10    Am 11. Juni 2024 nahm Dr. D.___ Stellung zum Gutachten (Urk. 8/72). Dabei hielt er es zunächst für nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht der ebenfalls behandelnden Ärzte der Klinik Z.___ eingeholt habe (S. 1). Hinsichtlich des Gutachtens erwähnte er sodann mehrere kritische Beobachtungen. So sei etwa keine Kontaktaufnahme mit Angehörigen oder Behandlern erfolgt und im Gutachten fänden sich viele kleinere formale und inhaltliche Fehler. Die PTBS sei zudem unzutreffend als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gewürdigt worden. Die vorhandenen Symptome würden durch die nicht komplett remittierte und immer wieder aufflammende PTBS mitverursacht. Dasselbe gelte für die Nichtberücksichtigung der Schmerzen als störendes Symptom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin leide jeden Tag unter starken Schmerzen. Sodann sei die psychiatrische Anamnese wenig detailliert. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit ihrer Jugend immer wieder in Therapie. Relevante Persönlichkeitsaspekte würden nicht detailliert erörtert und gewisse Angaben zu Ressourcen (langjährige Tätigkeit) seien falsch. Die erwähnten Belastungsfaktoren seien unvollständig. Auch fehle eine Würdigung der Berichte der Arbeitsprogramme. Der Bericht des Klinikaufenthaltes in H.___ sei nicht eingeholt worden. Es sei versäumt worden, die Resultate des Mini-ICF APP mit einem Selbstbeurteilungsinstrument zu ergänzen. Die Resultate seien nicht mit seiner eigenen Beurteilung vereinbar. Die Schmerzen würden im Gutachten überwiegend als körperliches Erleben und Leiden gewichtet. Als Behandler sei er zwar befangen in der objektiven Beurteilung. Er sei jedoch enttäuscht von der schlechten Qualität des Gutachtens und empfehle eine Neubeurteilung (S. 2 f.).

3.11    Dem durch med. pract. I.___, Assistenzarzt Orthopädie, Klinik Z.___, vom 30. Juli 2024 erstellten Bericht (Urk. 8/74) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1):

- Stressreaktion laterale Talusschulter bei osteochondraler Läsion fibulotalar rechts, ED 2020, aktuell Zunahme der Beschwerden

- Tendinopathie Peronealsehnen sowie symptomatische Ossikel zwischen Os naviculare und Os cuboideum sowie chronische anterolaterale OSG-Instabilität rechts mit/bei:

- Verknöcherung lateraler OSG-Gelenkspalt

- konsolidierter Calcaneusfraktur rechts nach Trauma vom Juni 2017

    Die Behandlung erfolge gegenwärtig zirka einmal jährlich. Der Beschwerdeführerin sei vom 3. bis 20. Februar 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 1 Ziff. 1.2-1.3). Am 2. Mai 2024 sei eine Infiltration des OSG mit Cortison erfolgt. Es handle sich dabei um eine symptomatische Therapie, welche das Grundleiden nicht nachhaltig beeinflusse. Es sei nicht mit einer Zunahme der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 2 Ziff. 2.8). Die Einschränkung bestehe in belastungsabhängigen Schmerzen im Sprunggelenk, was eine Tätigkeit mit gehender und stehender Funktion verunmögliche (S. 2 f. Ziff. 2.7, Ziff. 3.4). In gehender und stehender Tätigkeit sei ihr kein Pensum zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit könne dies durchaus anders aussehen (S. 3 Ziff. 4.1). Ohne eine operative Therapie sei mit keiner Veränderung zu rechnen. Eine berufliche Wiedereingliederung sei ohne Anpassung der Tätigkeit nicht wahrscheinlich (S. 3 Ziff. 4.3).

3.12    Mit RAD-Stellungnahme vom 23. Januar 2025 hielt dipl. med. E.___ fest, dass aus psychiatrischer Sicht keine neuen medizinischen Befunde vorlägen, weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werde. Diese stimme gut mit den Vorakten überein, weiche jedoch von der subjektiven Einschätzung der Beschwerdeführerin ab. Mit dem nun eingeholten Bericht der Klinik Z.___ vom Juli 2024 würden keine neuen, nicht bereits im Gutachten gewürdigten Diagnosen gestellt. Es werde über eine einmalige Infiltrationsbehandlung des rechten OSG berichtet. Das geschilderte Belastungsprofil weiche grundsätzlich nicht vom gutachterlichen Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten mit überwiegend sitzender Ausführung ab. Es könne weiterhin an der bisherigen Beurteilung und am Gutachten festgehalten werden (vgl. Urk. 8/80 S. 3).


4.

4.1    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine eingehende orthopädisch-psychiatrische Begutachtung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ (vorstehend E. 3.8). Diese beruhte auf allseitigen Untersuchungen mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 8/61 S. 24 ff. Ziff. 4.3, S. 38 ff. Ziff. 4.3). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/61 S. 12 ff.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/61 S. 21 f. Ziff. 3.2, S. 36 Ziff. 3.2) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, weshalb - den RAD-Stellungnahmen folgend (vorstehend E. 3.9, E. 3.12) – darauf abgestellt werden kann.

4.2    Die von den somatisch behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen wurden im Gutachten hinreichend gewürdigt, wobei der orthopädische Gutachter festhielt, dass die zuvor erhobenen Befunde weitgehend mit den eigenen Untersuchungsergebnissen übereinstimmen (vgl. Urk. 8/61 S. 42 ff. Ziff. 6.2-6.3). Aufgrund des erhobenen Untersuchungsbefundes (vgl. Urk. 8/61 S. 38 ff. Ziff. 4.3) wurde in schlüssiger Weise erkannt, dass das linke Handgelenk klinisch sowie funktionell unauffällig ist und keine relevanten Einschränkungen vorliegen (vgl. Urk. 8/61 S. 42 f. Ziff. 6.2). Hinsichtlich der festgestellten gering- bis mässiggradigen funktionellen Einschränkungen im Bereich der BWS/LWS hielt der orthopädische Gutachter überzeugend fest, dass keine Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik beziehungsweise auf neurologische Defizite vorliegen und auch zu keinem früheren Zeitpunkt belegt waren (vgl. Urk. 8/61 S. 42 unten, S. 44). An den grossen Gelenken der unteren Extremitäten – auch am rechten Sprunggelenk – waren keine funktionellen Einschränkungen feststellbar (vgl. Urk. 8/61 S. 44). In Kenntnis der erhobenen Befunde überzeugt die aus orthopädischer Sicht getroffene Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in einer leichten, wechselbelastenden, nicht ausschliesslich stehenden und gehenden Tätigkeit vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/61 S. 45 f. Ziff. 7.2, Ziff. 8).

    Der gutachterlichen Einschätzung aus orthopädischer Sicht steht zwar die durch PD Dr. B.___ vorgenommene Beurteilung gegenüber, wonach eine angepasste, wechselbelastende Tätigkeit aufgrund des Rückens lediglich zu 40 bis 80 % zumutbar sei (vgl. Urk. 8/23 S. 6 Ziff. 4.2; Urk. 8/46/2-4 S. 1 Ziff. 2.1). Da sich dessen Berichten allerdings weder eine eigene objektive Befunderhebung entnehmen lässt noch – abgesehen von der erforderlichen Wechselbelastung - ein eingehendes Belastungsprofil für eine angepasste Tätigkeit, kann diese Einschätzung nicht nachvollzogen werden. Der angegebene prozentuale Rahmen einer zumutbaren Tätigkeit ist überdies sehr weit gefasst. Soweit med. pract. I.___ von der Klinik Z.___ eine gehende und stehende Tätigkeit als unzumutbar erachtete (vgl. Urk. 8/74 S. 3 Ziff. 3.4, Ziff. 4.1), weicht dieses Belastungsprofil – wie bereits RAD-Arzt Dipl. med. E.___ zutreffend erkannte (vgl. Urk. 8/80 S. 3) sodann nicht wesentlich von der gutachterlichen Beurteilung ab, wonach es sich unter anderem um eine nicht ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeit handeln sollte (vgl. Urk. 8/61 S. 45 Ziff. 7.2). Zudem hielt med. pract. I.___ ebenfalls fest, dass die Situation in einer angepassten Tätigkeit durchaus anders aussehen könnte, nahm diesbezüglich jedoch keine prozentuale Einschätzung vor (vgl. Urk. 8/74 S. 3 Ziff. 4.1). Insgesamt vermögen die Berichte der somatisch behandelnden Ärzte demnach keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung aufkommen zu lassen.

4.3    Die psychopathologische Befundaufnahme war weitestgehend unauffällig. So zeigte sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ausgeglichener Grundstimmung und es bestand keine Affektlabilität oder -inkontinenz. Die affektive Schwingungsfähigkeit war nicht beeinträchtigt. Ferner zeigte sich keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie. Die Antriebslage war ausreichend. Die Aufmerksamkeit und Konzentration waren ebenfalls unauffällig (vgl. Urk. 8/61 S. 24 f. Ziff. 4.3). Gestützt hierauf verneinte die psychiatrische Gutachterin nachvollziehbar das Vorliegen einer depressiven Episode und erkannte, dass die zuvor diagnostizierte rezidivierende depressive Störung gegenwärtig weitestgehend remittierte (vgl. Urk. 8/61 S. 29 Ziff. 6.3). Die gutachterliche Beurteilung, wonach hinsichtlich der von den Behandlern nach dem plötzlichen Tod der Mutter im Jahr 2014 diagnostizierten PTBS von einer remittierten Symptomatik auszugehen ist und dieser entsprechend keine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit zukommt, überzeugt ebenfalls, zeigte sich aktuell doch weder ein Wiedererleben noch ein Hyperarousal oder ein Vermeidungsverhalten (vgl. Urk. 8/61 S. 29 Ziff. 6.3). Soweit Dr. D.___ von einer lediglich teilremittierten und immer wieder aufflammenden PTBS berichtete (vgl. Urk. 8/26/1-7 S. 4 Ziff. 2.5; Urk. 8/44 S. 1 f.; Urk. 8/72 S. 2), vermag dies in Kenntnis des gutachterlich erhobenen Befundes keine Zweifel aufkommen zu lassen. Anzumerken bleibt, dass in der Mehrzahl der Fälle einer PTBS eine Heilung erwartet werden kann und die Störung nur bei wenigen Patienten über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt. In einem solchen Fall wären die chronifizierten Folgen indessen als andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) zu klassifizieren (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, klinisch diagnostische Leitlinien, 10. überarbeitete Auflage, Bern 2015, S. 208). In Kenntnis der geschilderten Symptomatik erscheint auch die erwähnte Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 Z73) als plausibel. Schliesslich verneinte die psychiatrische Gutachterin, da sich weder ein ständiges quälendes Schmerzerleben noch eine besondere Schonung und im Hinblick auf die Alltagsaktivitäten kaum Einschränkungen zeigten, nachvollziehbar eine gravierende Auswirkung der chronischen Schmerzen auf die Psyche (vgl. Urk. 8/61 S. 29 Ziff. 6.3). Insgesamt ging die psychiatrische Gutachterin in überzeugender Weise von einer stabilen psychiatrischen Situation aus, wobei die Diagnosen auf Symptomebene weitestgehend abgeklungen sind (vgl. Urk. 8/61 S. 29 f. Ziff. 6.3).

4.4    Dennoch erachtete die psychiatrische Gutachterin die Beschwerdeführerin als weniger belastbar und stressresistent, weshalb sie ihr eine lediglich 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit an einem ruhigen Arbeitsplatz mit flexiblen Zeiten und wenig Kundenkontakt attestierte (vgl. Urk. 8/61 S. 29 Ziff. 6.3, S. 31 f. Ziff. 8).

    Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).

    Zur Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist festzuhalten, dass mit der diagnostizierten gegenwärtig weitestgehend remittierten rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 33.4) derzeit keine schwere Erkrankung ausgewiesen ist. Die diagnoserelevanten Befunde sind nicht stark ausgeprägt. Es wurden keine Bewusstseins-, Gedächtnis- oder Konzentrationsstörungen erkannt. Die Antriebslage und Willenskräfte waren ausreichend. Die Beschwerdeführerin zeigte sich in ausgeglichener Grundstimmung und es bestand keine Affektlabilität oder -inkontinenz. Die affektive Schwingungsfähigkeit war nicht beeinträchtigt. Es zeigte sich keine Interessenlosigkeit, kein ausgewiesener Rückzug und keine Anhedonie (vgl. Urk. 8/61 S. 24 f. Ziff. 4.3). Hinsichtlich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin gemäss gutachterlicher Einschätzung insgesamt sehr von der Behandlung profitiert hat und die ambulante Therapie bei Dr. D.___ gegenwärtig auch nur noch einmal pro Monat erfolgt. Die verschriebenen Psychopharmaka nimmt die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur sporadisch ein, wogegen die psychiatrische Gutachterin gerade zur Rezidivprophylaxe eine dauerhafte antidepressive Medikation empfahl (vgl. Urk. 8/26/1-7 S. 2 Ziff. 1.2; Urk. 8/61 S. 22 Mitte, S. 30 Ziff. 7.1). Zu berücksichtigen ist ausserdem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits seit vielen Jahren – auch schon lange vor Eintritt des Gesundheitsschadens - nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig ist. Eingliederungsbemühungen erfolgten einzig auf dem zweiten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 8/7 S. 3; Urk. 8/26/15-19; Urk. 8/28). Als somatische Komorbiditäten sind zwar die chronisch rezidivierende Lumbalgie sowie die chronische anterolaterale OSG-Instabilität rechts zu nennen. Bei Beachtung des Belastungsprofils kann aus orthopädischer Sicht allerdings ein ganztägiges Pensum ausgeübt werden (vgl. Urk. 8/61 S. 46 Ziff. 8). Eine ressourcenhemmende Wirkung lässt sich hieraus demnach nicht ableiten. Eine relevante psychiatrische Komorbidität liegt nicht vor. Bei der Persönlichkeit ist den festgestellten akzentuierten Persönlichkeitszügen sicherlich Rechnung zu tragen, wodurch es gemäss Gutachterin an der Arbeitsstelle zu zwischenmenschlichen Problemen kommen könne (vgl. Urk. 8/61 S. 29 f.). Trotz dieser Persönlichkeitsaspekte war es der Beschwerdeführerin allerdings ohne weiteres möglich, über viele Jahre hinweg auf dem ersten Arbeitsmarkt hochprozentig erwerbstätig zu sein. Sie verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Coiffeuse. Zusätzlich erwarb sie das Handelsschuldiplom, machte eine Weiterbildung als Marketingassistentin und arbeitete seit dem Jahr 1999 immer im Büro (vgl. Urk. 8/61 S. 23 oben, S. 28 Ziff. 6.1). Sie kann daher – obwohl sie nun bereits seit einigen Jahren nicht mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig ist – sowohl auf eine abgeschlossene Berufsausbildung als auch auf eine langjährige berufliche Tätigkeit als Ressource zurückgreifen. Hinsichtlich des sozialen Kontextes fällt sodann auf, dass die kinderlose Beschwerdeführerin allein in einer 2.5-Zimmerwohnung lebt, keine Geschwister hat und beide Elternteile bereits verstorben sind. Sie verfügt jedoch über einen kleinen Freundeskreis, trifft sich in der Freizeit mit ihren Freunden und geht gerne an Konzerte. Ein sozialer Rückzug lässt sich nicht erkennen (vgl. Urk. 8/61 S. 23, S. 25).

    Hinsichtlich der Kategorie «Konsistenz» zeigt der geschilderte Tagesablauf insgesamt keine auffällig passive Tagesgestaltung. So stehe sie morgens gegen 06:45 Uhr auf, mache sich parat und gehe für viereinhalb Stunden ins Büro. Gegen 12:00 Uhr habe sie Feierabend. Da sie nach der Arbeit erschöpft sei, lege sie sich erstmals für 20 Minuten hin. Anschliessend esse sie eine Kleinigkeit. Danach erledige sie den Haushalt, spiele Facebook Gratisspiele und gehe zweimal pro Woche zur Physiotherapie. Wenn sie wieder zu Hause sei, lese sie und schaue TV. Nach dem Nachtessen schaue sie Serien und gehe gegen 23:15 Uhr schlafen. In der Freizeit gehe sie gerne an Konzerte, treffe sich mit Freunden und höre Musik (vgl. Urk. 8/61 S. 23). Der Aktivitätslevel ist demnach nicht wesentlich eingeschränkt. Sie nimmt die Haushaltsführung selbständig wahr und es kann auch nicht von einem sozialen Rückzug in sämtlichen Belangen des Lebens gesprochen werden. Die Tagesgestaltung ist durch den Gesundheitsschaden jedenfalls nicht schwerwiegend beeinträchtigt. Hinsichtlich des ebenfalls zu berücksichtigenden behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist zu beachten, dass die ambulante Therapie gegenwärtig lediglich einmal pro Monat erfolgt und die Beschwerdeführerin die ärztlich verschriebenen Psychopharmaka nur sporadisch einnimmt (vgl. Urk. 8/61 S. 22), was keinen derzeit besonders hohen Leidensdruck erkennen lässt.

    Gesamthaft betrachtet fehlt es der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin am vorausgesetzten funktionellen Schweregrad und die Konsistenzprüfung lässt nicht auf einen erheblichen Leidensdruck schliessen. Die gutachterlich attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit hält vor diesem Hintergrund einer normativen Prüfung nicht stand, weshalb darauf nicht abzustellen ist. Eine im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne hinreichende funktionelle Leistungseinschränkung in psychiatrischer Hinsicht ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass selbst bei einem Abstellen auf die gutachterlich attestierte 70%ige Arbeitsfähigkeit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde. Unter Berücksichtigung der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine bisherige Tätigkeit definiert und eine solche einer angepassten Tätigkeit gleichgestellt und hierfür auf den «Hilfsarbeiterlohn» gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat (vgl. Urk. 8/64 S. 8). Da somit Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen sind, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4). Somit ergibt sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Auch der ab dem 1. Januar 2024 zu berücksichtigende zusätzliche Abzug von 10 % führt zu keinem anderen Ergebnis (Invaliditätsgrad von 37 %).

4.5    Daran ändern die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Soweit die im Gutachten vorgenommene Einteilung der psychiatrischen Diagnosen in Bezug auf die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit als nicht nachvollziehbar erachtet wurde (vgl. Urk. 1 S. 10 Ziff. 14), ist festzuhalten, dass die psychiatrische Gutachterin die rezidivierende depressive Störung nach ausführlicher Befunderhebung als weitestgehend remittiert erachtete, wogegen hinsichtlich der Symptomatik der zuvor diagnostizierten PTBS in nachvollziehbarer Weise von einer vollständigen Remission ausgegangen wurde. Die abweichende Beurteilung durch Dr. D.___ vermag – wie zuvor bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.3) – keine Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen.

    Auch das Vorbringen, wonach die gutachterliche Annahme, dass bei der durch den behandelnden Psychiater attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % auch somatische Faktoren berücksichtigt würden, lediglich eine Behauptung darstelle (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 15), führt zu keinem anderen Ergebnis. Dem durch Dr. D.___ im Juli 2022 erstellten Bericht lässt sich unter anderem entnehmen, dass die Beschwerdeführerin betreffend die affektive Symptomatik kompensiert sei und in den letzten Jahren die Schmerzen deutlich in den Vordergrund getreten seien. Das Hauptproblem seien die Schmerzen, welche ein längeres Stehen oder Sitzen verunmöglichen würden. Die Beschwerdeführerin müsse Pausen einlegen und dürfe nur leicht sowie wechselhaft belasten (vgl. Urk. 8/26/1-7 S. 3 Ziff. 2.2, S. 6 Ziff. 3.4). Die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit wird somit offensichtlich auch mit den aufgrund des somatischen Leidens bestehenden Schmerzen begründet und damit fachfremd, worauf die psychiatrische Gutachterin zutreffend hinwies (vgl. Urk. 8/61 S. 28).

    Der geltend gemachte Umstand, wonach die auf dem zweiten Arbeitsmarkt zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % einer Leistungsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt von 30 % entspreche und damit in Diskrepanz zur gutachterlichen Einschätzung stehe (vgl. Urk. 1 S. 11 f. Ziff. 16), führt ebenfalls zu keinem gegenteiligen Schluss. Für die Ermittlung des erwerblich nutzbaren Leistungsvermögens ist ergänzend zur ärztlichen Beurteilung rechtsprechungsgemäss zwar mitunter auch auf Angaben von Fachpersonen der beruflichen Integration abzustellen. Unterscheidet sich eine ärztliche Einschätzung der Leistungsfähigkeit offensichtlich und erheblich von der effektiv realisierten und nach Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbaren Leistung in der eingehenden beruflichen Abklärung, kann dies zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025 E. 4.4). Dem Bericht der Stadt Zürich, Soziale Einrichtungen und Betriebe, vom 3. Mai 2022 ist zu entnehmen, dass eine Arbeitstätigkeit nur mit diversen Anpassungen sowie Einschränkungen möglich gewesen sei, eine Erhöhung der Arbeitsstunden nicht habe realisiert werden und die Beschwerdeführerin das Pensum von 50 % nur mit viel Durchhaltevermögen habe leisten können. Weiter wurde allerdings festgehalten, dass es trotz der Unterstützungsmassnahmen unklar geblieben sei, in welchem Rahmen die Beschwerdeführerin arbeitsfähig sei. Es wurde daher empfohlen, den Grad der Arbeitsfähigkeit fachärztlich abklären zu lassen (vgl. Urk. 8/26/15-19 S. 2). Dies ist mit der Begutachtung durch Dr. F.___ und Dr. G.___ erfolgt. Soweit im Fragebogen an den Arbeitgeber vom 23. Dezember 2022 festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin im geschützten Rahmen bei einem Pensum von 50 % zu 70 % leistungsfähig gewesen sei und dies in der freien Wirtschaft bei einem Pensum von 50 % einer Leistungsfähigkeit von 30 % entspreche (vgl. Urk. 8/32 S. 3), führt dies nicht zu ernsthaften Zweifeln an der ärztlichen Beurteilung. So ergibt sich insbesondere nicht, dass damit eine Einschätzung der objektiv realisierbaren Leistung vorgenommen wurde. Vielmehr wird als Begründung nebst den Krankheitsausfällen auf die Schmerzen und damit auf eine subjektive Sinneswahrnehmung verwiesen (vgl. Urk. 8/32 S. 3).

    Zur geltend gemachten Verschlechterung der PTBS-Symptomatik sowie zur im Gutachten nicht korrekt vorgenommenen Berücksichtigung von Ressourcen und Belastungen (vgl. Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 17-18) wurde zuvor bereits Stellung genommen (vorstehend E. 4.3-4.4). Soweit die Beschwerdeführerin zuletzt vorbringt, dass der im Einwandverfahren eingeholte Bericht der Klinik Z.___ von einem fachfremden RAD-Arzt gewürdigt worden sei (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 20), vermag sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin von der Klinik Z.___ entsprechende Berichte der Jahre 2020 bis 2022 eingeholt hat und die Ärzte zuletzt im April 2022 Stellung genommen haben (vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 8/18/10-25). Diese Berichte waren den Gutachtern bekannt (vgl. Urk. 8/61 S. 12 ff.). Es trifft zwar zu, dass sich zu dem nun eingeholten orthopädischen Bericht (vorstehend E. 3.11) ein RAD-Psychiater geäussert hat, welchem es grundsätzlich an der notwendigen fachlichen Qualifikation zur Beurteilung der im Hinblick auf die aus orthopädischer Sicht erhobenen Befunde fehlt. Im aktuellen Bericht wird in diagnostischer Hinsicht sowie bezüglich der erhobenen Befunde allerdings nichts Relevantes vorgebracht, was im zuvor erstellten Bericht vom April 2022, welcher den Gutachtern vorlag (vgl. Urk. 8/61 S. 16), noch nicht bekannt gewesen wäre. Der RAD-Arzt hatte somit nicht neu erhobene orthopädische Befunde zu würdigen. Wie bereits ausgeführt (vorstehend E. 4.2), weicht das darin beschriebene Belastungsprofil überdies nicht wesentlich von der gutachterlichen Einschätzung ab. Insoweit erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbehelflich.

4.6    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist. Das psychische Leiden ist nicht invalidisierend. Die Beschwerdegegnerin hat folglich einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Beschwerdeführerin bedürftig ist (vgl. Urk. 5), ist ihr antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 26. Februar 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerMeierhans