Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00173

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00173



I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 4. August 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff

Advokatur Walche

Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1967 geborene X.___ meldete sich nach einem am 17. September 2015 erlittenen Unfall am 18. September 2017 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Wirbelschmerzen, Schulterschmerzen rechts, Kopfschmerzen, Magenbeschwerden et cetera zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 1. April 2019 ab (Urk. 6/66). Die dagegen mit Eingabe vom 3. Mai 2019 erhobene Beschwerde (Urk. 6/68/3-5) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2019.00324 vom 19. August 2019 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob, damit die IV-Stelle den medizinischen Sachverhalt ergänzend abkläre. Letztere habe Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte beizuziehen und hernach gegebenenfalls ein – vorzugsweise polydisziplinäres – Gutachten einzuholen, das sich umfassend zum somatischen und psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Versicherten äussere. Danach habe sie über den Rentenanspruch der Versicherten neu zu verfügen (Urk. 6/71).

Die IV-Stelle holte in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte ein und veranlasste die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie (Urk. 6/98). Das Gutachten der Y.___ GmbH, Gutachtenstelle J.___, wurde am 14. Dezember 2020 erstattet (Urk. 6/103/1-59). Mit Verfügung vom 6. April 2021 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6/117).

Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 6. Mai 2021 (Urk. 6/119/3 ff.) wurde nach übereinstimmenden Parteianträgen (Urk. 6/121 und Urk. 6/124/2) vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2021.00302 vom 21. Juli 2021 zwecks weiterer Abklärungen und neuem Entscheid an die IV-Stelle zurückgewiesen (Urk. 6/124/3).

1.2    Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten in den Fachdisziplinen der Allgemeinen/Inneren Medizin, der Orthopädie, der Neurologie und der Psychiatrie (Urk. 6/179). Von der SuisseMED@P wurde die Gutachterstelle Y.___ AG (es handelt sich um die in eine Aktiengesellschaft umgewandelte Y.___ GmbH [vgl. www.zefix.ch]) ausgewählt (Urk. 6/184). Nach Einwänden gegen die Gutachterstelle durch die Versicherte (Urk. 6/188) erliess die IV-Stelle am 25. Mai 2023 eine Zwischenverfügung, mit welcher an der Gutachterstelle und den ausgewählten Gutachtern festgehalten wurde (Urk. 6/191). Dagegen wurde kein Rechtsmittel eingelegt (vgl. Urk. 6/192 und Urk. 6/196). Die Y.___ AG erstattete ihr Gutachten am 15. September 2023 (Urk. 6/200/1-87). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 14. November 2023 [Urk. 6/203], Einwand vom 14. Dezember 2023 [Urk. 6/209], anschliessenden Abklärungen, insbesondere im Zusammenhang mit einem stationären Aufenthalt der Versicherten vom 8. Mai 2024 bis 19. Juni 2024 in der Klinik Z.___ [Urk. 6/219], sowie Stellungnahme der Versicherten vom 14. November 2024 [Urk. 6/224]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. Februar 2025 ab (Urk. 6/230).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr spätestens ab März 2018 eine Rente von mindestens 50 % zu gewähren. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Mai 2025 angezeigt wurde (Urk. 7). Nach Androhung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht (Urk. 9) wurde der Beschwerdeführerin ein Entscheid bis Ende August 2026 in Aussicht gestellt (Urk. 10). Auf Ersuchen (Urk. 11) stellte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 14. Juli 2026 die von den Gutachtern der Y.___ AG angefertigten Tonaufnahmen zur Verfügung (Urk. 12), welche der Beschwerdeführerin bereits bekannt sind (Urk. 6/224-226).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im September 2017 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab März 2018 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden – soweit nichts anderes vermerkt ist – jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.


1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet – gegebenenfalls neben standardisierten Tests – die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der Expertin oder dem Experten ein weiter Ermessensspielraum zu, und es ist nicht zwingend notwendig, dass fremdanamnestische Angaben eingeholt oder Zusatzuntersuchungen angeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3).

    Für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts kommt es nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung an. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand hängt stets von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie ab (erwähntes Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2).

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die gutachterliche Beurteilung der Y.___ AG (Urk. 2). Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin vor, auf das Gutachten der Y.___ AG vom 15. September 2023 könne bereits aus formellen Gründen nicht abgestellt werden. Es liege ein Ausstandsgrund vor. Bei der Y.___ AG handle es sich um die in eine Aktiengesellschaft umgewandelte Y.___ GmbH, welche bereits mit der ersten Begutachtung betraut worden sei. Es hätten bei der zweiten Begutachtung zwingend andere Gutachter beauftragt werden müssen. Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Begutachtung hätten die Fachärzte Dr. A.___ (Orthopädie), Dr. B.___ (Neurologie) und Dr. C.___ (Psychiatrie) mitgewirkt. Gegen das erste Gutachten seien beim hiesigen Gericht massive Einwände vorgebracht worden. Damals habe die Beschwerdegegnerin erkannt, dass der medizinische Sachverhalt nicht mit jenem übereingestimmt habe, welcher dem Gutachten zugrunde gelegen habe. Die Sache sei vom hiesigen Gericht denn auch zurückgewiesen worden. Wenn bereits ein mangelhaftes Gutachten abgeliefert worden sei, liege eine Vorbefassung vor. Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, Dr. A.___ habe durch seine Art und Weise der Begutachtung als befangen zu gelten. Es falle auf, dass er oft sehr unwirsch Fragen gestellt und die Beschwerdeführerin nicht respektiert habe. Es hätte zudem ein aktuelles MRI der Schulter angefertigt werden müssen. Ein solches liege nicht vor. Auf das Teilgutachten von Dr. A.___ könne somit inhaltlich nicht abgestellt werden. Das psychiatrische Gutachten weise formale und materielle Mängel auf. Die Befunderhebung der psychiatrischen Exploration habe insgesamt nur 62 Minuten gedauert. Dies vermöge nicht zu genügen, zumal die Hälfte der Zeit für die Übersetzung benötigt worden sei. Fremdanamnesen seien nicht eingeholt worden (Urk. 1).


3.    

3.1    Der Gutachtensauftrag wurde der Y.___ AG durch die SuisseMED@P zugeteilt (E-Mail-Schreiben vom 5. Mai 2023 [Urk. 6/184]). Nach Bekanntgabe der Gutachterstelle sowie der begutachtenden Experten (Mitteilung vom 8. Mai 2023 [Urk. 6/187]) erhob die Beschwerdeführerin Einwände sowohl gegen die Gutachterstelle selbst als auch gegen Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Urk. 6/188). Da die Beschwerdegegnerin eine Neuvergabe des Gutachtensauftrags ablehnte (Schreiben vom 15. Mai 2023 [Urk. 6/189]), verlangte die Beschwerdeführerin eine anfechtbare Verfügung (Eingabe vom 19. Mai 2023 [Urk. 6/190]). Mit Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an der Abklärungsstelle sowie den begutachtenden Experten fest (Urk. 6/191).

3.2    Die Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 war anfechtbar (Art. 44 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG sowie Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG]). Eine spätere Anfechtung ist nicht mehr möglich (Art. 44 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG sowie Art. 45 Abs. 2 VwVG). Die Verwirkungsfolge ist Ausdruck des Grundsatzes der Verfahrensökonomie und von Treu und Glauben (Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.2, 8C_820/2010 vom 22. März 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren Ablehnungsgründe gegen die Gutachterstelle oder gegen einzelne Gutachter vorträgt und dies damit begründet, es liege eine Vorbefassung durch die bereits im Jahr 2020 erfolgte Begutachtung vor, ist sie damit grundsätzlich nicht mehr zu hören. Diese Rüge hätte sie mit Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 25. Mai 2023 geltend machen müssen; darauf hat sie jedoch verzichtet (Urk. 6/196; vgl. auch Urk. 6/192).

In Bezug auf die Gutachterstelle ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass ein Ausstandsbegehren nicht zulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2023 vom 4. August 2023 E. 5.2.3), denn rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren nicht gegen eine medizinische Abklärungsstelle als Institution richten, sondern nur gegen Personen (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 3.3 mit Hinweisen).

3.3    

3.3.1    Die Beschwerdeführerin machte vor Gericht geltend, ein verspätetes Vorbringen von Ausstandsgründen verstosse nicht gegen Treu und Glauben, wenn ein offensichtlicher Ausstandsgrund vorliege, den der Versicherungsträger von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (Urk. 1 S. 4; vgl. BSK ATSG, Franziska Martha Betschart, 2. Aufl. 2025, Basel, Art. 36 N. 26 mit Hinweisen).

3.3.2    In Bezug auf versicherungsexterne Sachverständige wie Gutachterpersonen ist Art. 36 Abs. 1 ATSG anwendbar (Art. 44 Abs. 2 ATSG, vgl. auch BSK ATSG, a.a.O., Art. 36 N. 8). Demgemäss treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Eine Befangenheit ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil sich die Gutachterperson schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen gekommen ist. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung (nach wie vor) als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2023 vom 4. August 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2; vgl. auch BSK ATSG, a.a.O., Art. 36 N. 16). Letzteres trifft hier nicht zu.

Dass das hiesige Gericht den Gutachtern der Y.___ GmbH im Verfahren IV.2021.00302 «die rote Karte» gezeigt haben soll (Urk. 1 S. 5), trifft sodann nicht zu. Gestützt auf die im damaligen Beschwerdeverfahren aufgelegten neuen Arztberichte sowie die Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juni 2021 erachtete das Gericht die Vornahme weiterer Abklärungen als angezeigt. Der RAD hatte in seiner Stellungnahme festgehalten, es liege eine neue Diagnose vor und es finde am 17. Mai 2021 eine Operation statt. Dies könne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben. Das Gericht gelangte zum Schluss, eine – von beiden Parteien beantragte – Rückweisung stehe mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang (Urk. 6/120/1 und Urk. 6/124/2), bestanden doch Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand seit der Begutachtung verändert haben könnte.

Das Gutachten der Y.___ GmbH vom 14. Dezember 2020 (Urk. 6/103/1-59) wurde vom Gericht mit Urteil IV.2021.00302 vom 21. Juli 2021 somit weder als mangelhaft noch als unvollständig beurteilt. Erst recht erfolgte keine Rückweisung, weil das Gericht von einer Voreingenommenheit oder Befangenheit der Gutachter ausgegangen war.

3.3.3    Es liegen somit keine offensichtlichen Ausstandsgründe vor, welche eine verspätete Geltendmachung der Befangenheit rechtfertigten.

3.4    Ob Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit einzelner Experten der Y.___ AG im Zusammenhang mit der neusten Begutachtung zu wecken vermögen, ist anlässlich der materiellen Prüfung des Gutachtens vom 15. September 2023 zu beurteilen (nachfolgende E. 5).


4.

4.1    Im Gutachten der Y.___ AG vom 15. September 2023 wurde das Vorliegen einer Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verneint. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden aufgeführt (Urk. 6/200/10):

1. Chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 M79.61)

- radiologisch anterosuperiore Labrumläsion und Tendinopathie der Supraspinatussehne (Röntgen und MRI 07.11.2017)

2. Chronisches Zerviko- und Thorakovertebralsyndrom (ICD10 M54.2/M54.6/ Z98.8)

- Status nach mikrochirurgischer Dekompression und ACDF HWK5/6/7 gefüllt mit autologem Knochenmaterial am 17.05.2021 (Dr. J. H.___, Spital D.___, K.___)

- radiologisch regelrechter postoperativer Befund (Röntgen 05.05.2022)

3. Chronische Beschwerden im Bereich des dorsalen linken Beckenkammes (ICD10 M79.65)

- radiologisch Spondylarthrose LWK4/5/SWK1 mit leichtgradiger linksseitiger foraminaler Stenose L5 mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 links (MRI 06.03.2023)

4. Chronische Spannungskopfschmerzen (ICD-10 G44.2) mit

- Analgetika-induzierter Kopfschmerzkomponente

5. Metabolisches Syndrom

- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)

- mit medikamentöser Behandlung kompensiert

- Adipositas Grad II (BMI 36.0 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

- Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)

- mit lipidsenkender medikamentöser Behandlung kompensiert

- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3)

- unter C-PAP-Behandlung seit 10/2019

6. Status nach Eingriff am Corpus uteri wegen Hypermenorrhoe 2018 (ICD-10 N85.9)

7. Leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0)

8. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)

Im Gutachten wurde festgehalten, die 1967 geborene und in Serbien aufgewachsene Explorandin, verheiratet und Mutter dreier Kinder, habe während mehrerer Jahre aktiv im Geschäft des Ehemanns im Plattenlegerbereich mitgearbeitet. Ihr Leben habe 2015 eine Wende genommen, als sie sich bei einem Sturz auf die rechte Seite verletzt habe. Die folgenden Jahre seien geprägt gewesen von Schmerzen verschiedener Art fast am gesamten Körper, namentlich der rechten Schulter, im Nacken, am unteren Rücken sowie im linken Bein. An der Schulter hätten bisher mindestens zwei Infiltrationen stattgefunden, im unteren Rücken ebenso. Die Halswirbelsäule sei dann im Mai 2021 im Spital D.___ mittels mikrochirurgischer Dekompression sowie Cage-Implantation operiert worden. Der Verlauf in Bezug auf die HWS wie auch die anderen körperlichen Beschwerden sei grundsätzlich als protrahiert zu beschreiben. Die ehemals aktive Mutter und Mitarbeiterin wirke aktuell ideenlos und ohne Perspektive. Eine Erwerbstätigkeit könne sie sich nicht vorstellen. Zu erwähnen sei, dass die Explorandin durch die Beschwerdegegnerin als zu 100 % erwerbstätig eingestuft worden sei. Sie habe im Betrieb ihres Ehemannes (E.___) gearbeitet. Dabei seien laut ihren eigenen Aussagen 10 % der Arbeitszeit auf Bürotätigkeiten, 45 % auf den Verkauf und den Transfer von Materialien sowie 45 % auf die Mithilfe bei leichteren Verrichtungen auf der Baustelle entfallen (Urk. 6/200/10).

Die Gutachter gelangten zum Schluss, dass in Bezug auf die angestammte Tätigkeit mit eher leichter körperlicher Belastung und ohne das Achsenskelett belastenden Tätigkeiten und Haltungen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies gelte auch rückwirkend, abgesehen von der iatrogen induzierten postoperativen Rekonvaleszenz mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit von Mai bis Oktober 2021 (Urk. 6/200/11). Eine optimal angepasste Tätigkeit sei körperlich leicht mit Wechselbelastung. Sie beinhalte kein wiederholtes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg oder den wiederholten Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus. Seit der letzten polydisziplinären Begutachtung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht wesentlich verändert (Urk. 6/200/12).

4.2    Der begutachtende Internist stellte gestützt auf den von ihm erhobenen Befund (Urk. 6/200/37) fest, die durch den Hausarzt koordinierte allgemeininternistische Diagnostik und Behandlung erschienen adäquat. Es sei von einem stabilen Verlauf auszugehen. Die wesentlichen allgemeininternistischen Diagnosen stünden meist im Zusammenhang mit dem metabolischen Syndrom und blieben ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/200/38).

4.3    Der begutachtende Psychiater erhob den folgenden Befund: Der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die Stimmung depressiv mit verminderter Freude und einem gewissen Interessensverlust. Die Beschwerdeführerin gebe Schlafstörungen in der Nacht mit erhöhter Ermüdbarkeit am Tag, einen guten Appetit mit Gewichtszunahme an. Der Selbstwert sei herabgesetzt mit Insuffizienzgedanken. Schuldgedanken verneine sie explizit. Negative Zukunftsperspektiven allumfassender Art bestünden nicht. Sie gebe Ängste an wegen ihrer gesundheitlichen Situation, dass sie eine falsche Bewegung mache und sich ihr Zustand verschlechtern könnte, insbesondere durch eine Zunahme von Schmerzen. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst und Zwänge bestünden nicht. Sie sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört. Das Denken sei formal geordnet und inhaltlich bestünden keine Hinweise auf Wahnideen, Sinnestäuschungen und Halluzinationen oder Ich-Störungen. Eine Zirkadianität sei nicht ausgeprägt. Hinweise auf Suizidalität und ein fremdaggressives Verhalten bestünden nicht (Urk. 6/200/45).

Der Experte fasste zusammen, die aus Serbien aus einer serbischen Familie stammende Explorandin sei zusammen mit einem Bruder bei den Eltern aufgewachsen. Der Bruder lebe auch in der Schweiz. Die Eltern seien verstorben, die Mutter 2005, der Vater 2015. Sie habe nur wenige Jahre lang die Schule besucht, habe aber Lesen und Schreiben gelernt. Dann habe sie im Dorf in der Landwirtschaft mitgeholfen. Schliesslich sei sie 1992 in die Schweiz eingereist wegen der Arbeit ihres Ehemannes, der bereits damals in der Schweiz gearbeitet habe. Sie habe an verschiedenen Stellen gearbeitet, so auch gemäss ihrem mitgebrachten Lebenslauf 1992 bis 2012 als Kassiererin (Servicemitarbeiterin). Nachdem sie dort die Kündigung erhalten habe, habe sie 2012 bis 2015 als Mitarbeiterin in der Reinigung gearbeitet, beim Bodenlegen, im Lager und in der Administration im damaligen Geschäft ihres Ehemannes, der E.___ GmbH, F.___. Seither sei sie anhaltend gänzlich arbeitsunfähig. Sie lebe zusammen mit ihrem Ehemann, der mittlerweile angestellt als Bodenleger arbeite. Die gemeinsamen Kinder seien bereits ausgezogen und hätten eigene Familien. Es bestünden gute Kontakte in der Familie. Finanziell sei die Explorandin gänzlich vom Einkommen des Ehemannes abhängig (Urk. 6/200/45-46).

Weiter hielt der begutachtende Psychiater fest, das Untersuchungsgespräch habe gut durchgeführt werden können, die Explorandin sei vorwiegend stehend geblieben, habe sich leicht hin und her bewegt, keine Zeichen einer Ermüdbarkeit gezeigt. Sie habe aber eine deutlich nach aussen gerichtete Beschwerdedarstellung gezeigt, ihre Beschwerden und die Schmerzen betont und auch Nervosität und depressive Verstimmungen angegeben. Die geltend gemachte, anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit kontrastiere mit den täglichen Aktivitäten, die der Explorandin noch möglich seien. Sie verrichte im gemeinsamen Haushalt zusammen mit ihrem berufstätigen Ehemann körperlich einfache Haushaltsarbeiten. Sie gehe auch kleine Sachen einkaufen mit dem Rucksack. Der Ehemann helfe mit, so beim Reinigen der Böden mit dem Staubsauger, auch die Familie helfe mit, so bei der Fensterreinigung. Sie gehe zwar nicht mehr tanzen wie früher, höre aber nach wie vor gerne Musik. Der Ehemann sei viel beschäftigt mit seiner Arbeit. Die Kontaktfähigkeit sei durchaus erhalten, in der Familie und zu zwei Nachbarinnen, Landsfrauen, mit denen sie sich gerne treffe, auch zum Kaffeetrinken bei der G.___. Sie sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf den ihr bekannten Strecken mobil. Zur Untersuchung sei sie vom Ehemann mit dem Auto hergefahren worden. Sie selbst fahre nicht mehr Auto seit dem Unfallereignis im Jahr 2015, besitze aber nach wie vor den Fahrausweis. Insbesondere reise sie auch gerne zusammen mit dem Ehemann in die Heimat Serbien, wo es ihr im Haus der verstorbenen Schwiegermutter im Dorf und an der frischen Luft durchaus etwas besser gehe, nicht mit den Schmerzen, aber mit dem Atmen (Urk. 6/200/46).

Der Experte beurteilte die Prognose aufgrund des chronischen Verlaufs und der deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung als ungünstig (Urk. 6/200/47). Die Beschwerdeführerin sei dekonditioniert und bräuchte Hilfe bei der Wiedereingliederung mit einem schrittweisen Belastbarkeits- und Arbeitstraining, wozu sie aber zuerst motiviert werden müsste. Die psychosozialen Faktoren seien als solche krankheitsfremd, was bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müsse. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 6/200/48).

4.4    Der begutachtende Orthopäde führte aus, aktuell seien auf orthopädischer Ebene folgende Befunde objektivierbar: Die Explorandin präsentiere ein wechselhaftes, leichtgradiges linksseitiges Hinken und letztlich beidseits den Zehengang, wogegen der Fersengang nicht verwertbar sei. Bei der Untersuchung der Wirbelsäule bestehe ein erheblich vermehrter Finger-Boden-Abstand und im Übrigen unter massivem Gegenhalten eine weitgehend fehlende Auslenkung. Auch an den oberen und unteren Extremitäten demonstriere sie unter Gegenhalten deutliche Bewegungseinschränkungen. Die Explorandin berichte sprunghaft, schleppend und widersprüchlich. Schon während der Anamneseerhebung komme es zu unablässigem Schmerzgebaren: Sie erhebe sich immer wieder, schliesse die Augen und drohe, rückwärts zu fallen, fange sich aber problemlos auf. Bei der gesamten ausführlichen Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen komme es immer wieder zu massiven verbalen und non-verbalen Schmerzäusserungen einschliesslich Gegenhaltens, Zuckens sowie einer wahrscheinlich ubiquitären Druckdolenz mit Ausnahme des Kopfes. Selbst die geringste Berührung mit den Fingerkuppen am Rücken löse erhebliche Beschwerden aus. Zumindest vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Die kräftige Beschwielung der Füsse sei mit dem angegebenen passiven Lebensstil kaum vereinbar. Auf radiologischer Ebene seien an der Wirbelsäule zervikal mässige degenerative Veränderungen und postoperativ regelrechte Verhältnisse sowie tieflumbale Spondylarthrosen mit möglicher Reizung der Nervenwurzel L5 links dokumentiert. An der rechten Schulter seien eine Labrumläsion und eine Tendinopathie der Supraspinatussehne gefunden worden. In Ermangelung einer mittels bildgebender Verfahren zu klärenden Fragestellung werde auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass sich die anamnestisch und klinisch äusserst diffus und auffallend präsentierten Beschwerden durch die klinischen, radiologischen und infiltrativen Befunde keinesfalls begründen liessen. Inwieweit das Geschehen dagegen auf neurologischem Fachgebiet eine fassbare Entsprechung finde, stelle Gegenstand des entsprechenden Teilgutachtens dar. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten auf rein orthopädischer Ebene nicht nachvollzogen werden (Urk. 6/200/55).

Der Orthopäde gelangte zum Schluss, für körperlich sehr leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sowie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus sollten dabei vermieden werden. In diesem Sinne sei auch die zuletzt im Geschäft des Ehemannes ausgeübte Tätigkeit zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar (Urk. 6/200/57).

4.5    Der begutachtende Neurologe hielt fest, die Beschwerdeführerin berichte über chronische Nackenschmerzen. Es bestehe ein Zustand nach Fusion HWK5/6 und HWK6/7. Unverändert zur Voruntersuchung vom Jahr 2020 fänden sich keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Da sich das Beschwerdebild und die klinische Situation nicht wesentlich verändert hätten, dränge sich keine erneute neurophysiologische Untersuchung auf. Auch im Bereich der LWS ergäben sich aktuell keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz bzw. sensomotorische Ausfallsymptomatik. Im Vordergrund stehe ein tendomyopathisches Schmerzsyndrom. Dafür spreche, dass die typischen Beschwerden sich durch Druck im Bereich der paravertebralen Muskulatur provozieren liessen. Als Nebenbefund bestehe wahrscheinlich ein schnellender Finger Dig. I rechts. Unverändert beklage die Beschwerdeführerin chronische Kopfschmerzen, es dürfte sich dabei um die bekannten chronischen Spannungskopfschmerzen handeln, wobei zusätzlich auch die diagnostischen Kriterien eines Analgetika-induzierten Kopfschmerzes erfüllt würden (Urk. 6/200/64). Aus neurologischer Sicht bestehe weder in zeitlicher noch leistungsmässiger Hinsicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (Urk. 6/200/65).


5.    

5.1    Das polydisziplinäre Gutachten der Y.___ AG vom 15. September 2023 vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.6). So tätigten die Gutachter sorgfältige, umfassende Abklärungen, berücksichtigten die geklagten Beschwerden und begründeten ihre Einschätzung in nachvollziehbarer Weise sowie in Auseinandersetzung mit den Vorakten. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.

5.2

5.2.1    Dass Dr. A.___ unwirsch Fragen stellte und die Beschwerdeführerin nicht respektierte (vgl. die Vorbringen in Urk. 1 S. 5 f.), lässt sich den Tonaufnahmen nicht entnehmen. Er fragte die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass vor drei Jahren bereits eine Begutachtung ohne Dolmetscher stattgefunden habe, ob dies wieder so gehandhabt werden könne. Auf ihre abschlägige Antwort fragte er ein weiteres Mal: «Können wir versuchen, auf Deutsch zu sprechen?» Nach erneutem Verneinen durch die Beschwerdeführerin wechselte Dr. A.___ umgehend das Thema. Die Begutachtung wurde sodann mit Hilfe einer Dolmetscherin vorgenommen (Urk. 6/200/50). Inwiefern er sich dadurch um die gesetzlichen Regeln foutiert und die Beschwerdeführerin nicht ernst genommen haben soll (Urk. 1 S. 5), erschliesst sich nicht. Dr. A.___ versuchte zudem, exakte Angaben zur täglichen Einnahme der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzmittel Novalgin und Dafalgan zu erhalten, da sie hierzu zunächst unklare Angaben gemacht hatte. Nach mehrmaligen Rückfragen gab die Beschwerdeführerin schliesslich an, wenn sie an einem Tag starke Schmerzen habe, nehme sie zwei Tabletten Novalgin und eine Tablette Dafalgan ein. Mittels wiederholter Rückfragen versuchte Dr. A.___ somit, das Gespräch zu strukturieren und die Beschwerdeführerin dazu anzuhalten, auf die gestellten Fragen zu antworten. Eine Befangenheit oder Voreingenommenheit lässt sich daraus nicht ableiten.

5.2.2    Den nachstehenden Erwägungen ist vorauszuschicken, dass es Teil der gutachterlichen Aufgabe ist, den erhobenen Befund anhand der Klinik kritisch zu überprüfen und dessen Auswirkungen bei der Untersuchung und im Alltag detailliert darzulegen. So darf der oder die medizinische Sachverständige die Angaben der zu explorierenden Person im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen. Bestandteil einer stichhaltigen Begutachtung bilden unter anderem Angaben zum ärztlich beobachteten Verhalten, Feststellungen über die Konsistenz der gemachten Angaben wie auch Hinweise, welche zur Annahme von Aggravation führen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 mit Hinweisen).

Dr. A.___ berücksichtigte – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6-7) – sowohl die geklagten Beschwerden an der Halswirbelsäule (HWS) als auch im Schulterbereich und diagnostizierte ein chronisches Zerviko- und Thorakovertebralsyndrom und chronische Schulterbeschwerden der dominanten rechten Seite (Urk. 6/200/56).

Der Auffassung der Beschwerdeführerin, Dr. A.___ habe die Befunde der HWS missinterpretiert – das MRI-Bild vom 26. März 2021 habe eine HWS-Verengung gezeigt (Urk. 1 S. 6) –, kann sodann nicht gefolgt werden. Am 17. Mai 2021 wurde zur Behebung der – dem Gutachter aus den Akten bekannten – HWSVerengung eine mikrochirurgische Dekompression durchgeführt. Das erwähnte, dem Gutachter bekannte, MRI-Bild vom 26. März 2021 (Urk. 6/200/8, 54) war daher im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr aktuell.

Nach der Dekompression an der HWS berichtete der behandelnde Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. H.___, von einem guten Verlauf (Bericht vom 30. Juni 2021 [Urk. 6/139/23]), einem sehr guten Verlauf (Bericht vom 22. August 2021 [Urk. 6/139/24]) und einem guten Verlauf mit langsamer Symptomrückbildung (Bericht vom 19. Oktober 2021 [Urk. 6/159/20-21]). Sämtliche Symptome (morgendliche Anlaufbeschwerden, Schmerzen bei Tagesaktivitäten, Nachtschmerzen und Muskelschwäche) wurden am 19. Oktober 2021 als mässig ausgeprägt beschrieben; es wurde eine leichte Gefühlsstörung angegeben (Urk. 6/129/20). Am 6. Mai 2022 wurde in der Zwischenanamnese angegeben, insgesamt hätten vor allem die starken Nackenschmerzen abgenommen. Es bestünden noch ausstrahlende Beschwerden beidseits in die Arme. Es wurde sodann aufgrund starker Schulterbeschwerden rechts eine AC-Gelenksinfiltration mit Lokalanästhesie durchgeführt (Urk. 6/159/26-27). Die weiterhin bestehenden Schulterbeschwerden rechts wurden auf ein subacromiales Impingement bei ACGelenksarthrose rechts zurückgeführt. Die neuropathisch ausstrahlenden Armbeschwerden wurden als etwas rückläufig beschrieben (Bericht vom 15. Juni 2022 [Urk. 6/159/28-29]). Anlässlich der Begutachtung bei Dr. A.___ beklagte die Beschwerdeführerin zwar noch langstreckige Nackenschmerzen, gab aber an, nicht zu wissen, ob diese etwa in die oberen Extremitäten ausstrahlten. Sie gab zudem Schulterbeschwerden an (Urk. 6/200/55). Beim Neurologen berichtete sie über chronische Nackenschmerzen und rechtsseitige Armschmerzen, welche bis zum Handgelenk reichen würden; radikuläre Schmerzausstrahlungen wurden jedoch nicht beschrieben (Urk. 6/200/63).

Dr. A.___ nahm im Rahmen der Begutachtung zu den Berichten des behandelnden Facharztes für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. H.___, Stellung und konnte dessen Einschätzung aufgrund der anamnestischen und klinischen Präsentation nicht teilen (Urk. 6/200/56). Dr. H.___ seinerseits erklärte in seinem E-Mail-Schreiben vom 13. Dezember 2023 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, er sei mit der Beurteilung von Dr. A.___ nicht einverstanden. Die Beschwerdeführerin habe noch neuropathische Restbeschwerden, welche im Pationnaire Fragebogen vom 21. August 2023 dokumentiert seien. Daneben bestünden noch Schulterbeschwerden bei AC-Arthrose rechts mit Osteophyt. Aufgrund der Kombination dieser Beschwerden mit den Kreuz-Beckenkamm-Beschwerden sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig, auch in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 6/207-208). Wenn Dr. H.___ auf den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen und generell auf die von ihr beschriebenen Beschwerden beziehungsweise Schmerzen verweist und die gutachterliche Beurteilung damit in Frage zu stellen versucht, verkennt er die Aufgabe der begutachtenden Person, die erhobenen Befunde anhand der Klinik zu überprüfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind sodann nicht die Diagnosen, sondern die daraus resultierenden funktionellen Einschränkungen entscheidend (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3 mit Hinweis). Dass aus Sicht der Gutachter aufgrund des klinisch erhobenen Befunds kein Anlass für das Anfertigen eines aktuellen MRI der Schulter bestand, ist daher nicht zu beanstanden, zumal beim Belastungsprofil auf die Beschwerden in der rechten Schulter durchaus Rücksicht genommen wurde: Es wurden lediglich sehr leichte Verrichtungen unter Wechselbelastung als zumutbar beurteilt, wobei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sowie der wiederholte Einsatz der rechten oberen Extremität oberhalb des Schulterniveaus zu vermeiden seien (Urk. 6/200/57).

5.3    Die Beschwerdeführerin bemängelte die Dauer der psychiatrischen Untersuchung (Urk. 1 S. 7). Diese fand am 12. Juli 2023 von 15.10 Uhr bis 16.12 Uhr statt, wobei die Dolmetscherin praktisch alles übersetzte (Urk. 6/200/41). Allerdings antwortete die Beschwerdeführerin einige Male auch direkt auf die Fragen des Gutachters, mithin bevor die Dolmetscherin diese übersetzen konnte (Urk. 6/200/45; vgl. auch die Tonaufnahme). Das Argument, die eigentliche Befragung habe nur rund eine halbe Stunde gedauert, denn in der anderen Zeit habe die Dolmetscherin die Fragen des Gutachters und die Antworten der Beschwerde-führerin übersetzen müssen, verfängt daher nicht. Kommt hinzu, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt (vgl. vorstehende E. 1.5). Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass es dem Experten möglich war, auch während der Zeit, welche für die Übersetzung aufgewendet wurde, einen Eindruck von der Beschwerdeführerin zu gewinnen und dadurch einen Befund zu erheben, denn wichtigste Grundlage gutachterlicher Schlussfolgerungen bildet nicht nur die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, sondern auch die Symptomerfassung und die Verhaltensbeobachtung (vgl. vorstehende E. 1.5). Mit Blick auf den Umstand, dass bereits am 21. Oktober 2020 eine 55-minütige Exploration der Beschwer-deführerin durch denselben Gutachter stattgefunden hatte (Urk. 6/103/28 und Urk. 6/103/31), erscheint der für die neuerliche Expertise betriebene zeitliche Untersuchungsaufwand denn auch als hinreichend (vgl. das Urteil des Bundes-gerichts 9C_664/2009 vom 6. November 2009 E. 3). Fremdanamnestische Angaben sind sodann nicht zwingend einzuholen (vgl. vorstehende E. 1.5).

Dass der Gutachter keinen Zugang zur Beschwerdeführerin gefunden und ihre schlechte Verfassung nicht bemerkt haben soll (Urk. 1 S. 8), stellt eine blosse Behauptung dar, welche in den Akten keine Stütze findet. Weder nachträgliche Relativierungen oder Änderungen der eigenen Angaben noch das nachträgliche Schildern von Lebensumständen, welche anlässlich der Begutachtung keine Erwähnung gefunden haben sollen (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 8), vermögen die Beweiskraft des Gutachtens zu schmälern. Der begutachtende Psychiater gab der Beschwerdeführerin im Übrigen Gelegenheit, ebenfalls Fragen zu stellen, worauf sie jedoch verzichtete. Auf seine Frage, ob nichts vergessen gegangen sei, fügte die Beschwerdeführerin nichts mehr hinzu (vgl. die Tonaufnahme ab 57:23).

Nicht nachvollziehen lässt sich ferner, inwiefern der stationäre Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik im Mai 2024 Rückschlüsse auf die Verfassung der Beschwerdeführerin zum Explorationszeitpunkt hätte zulassen sollen (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 8). Im Bericht vom 28. Juni 2024 über den stationären Aufenthalt in der Klinik wurde überdies von einer erfreulichen Besserung der depressiven Symptomatik berichtet. Dass der Gesundheitszustand weiterhin als vulnerabel bezeichnet wurde (Urk. 6/219/6), lässt nicht ohne Weiteres auf eine «invalidenrelevante Störung» schliessen.

Dass der begutachtende Psychiater von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausging, es gleichzeitig aber für unwahrscheinlich hielt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer deutlich ausgeprägten Krankheits- und Behinderungsüberzeugung je wieder arbeiten würde, stellt schliesslich keinen Widerspruch dar (vgl. das Vorbringen in Urk. 1 S. 9). Dass die Krankheits- und Behinderungsüberzeugung krankheitsbedingt wäre, wurde von den Gutachtern nicht festgestellt. Vielmehr brachten sie zum Ausdruck, dass es sich um eine feste Überzeugung der Beschwerdeführerin handle («sie kann es sich vor allem auch nicht vorstellen, mit Beschwerden zu arbeiten» [Urk. 6/200/47]).

5.4    Was demgegenüber ins Gewicht fällt, ist der Eindruck, welchen die Beschwerdeführerin bei der Begutachtung insgesamt hinterlassen hat. Der begutachtende Psychiater erlebte die Beschwerdeführerin als dramatisierend mit einer Verdeutlichungstendenz (Urk. 6/200/45), mit einer deutlich nach aussen gerichteten Beschwerdedarstellung (Urk. 6/200/46), und konnte die geltend gemachte, anhaltende gänzliche Arbeitsunfähigkeit nicht mit den täglichen Aktivitäten in Einklang bringen (Urk. 6/200/46). Er konnte, wie bereits erwähnt (vgl. vorstehende E. 5.3), eine deutlich ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung feststellen (Urk. 6/200/47). Der begutachtende Orthopäde stellte bei seiner Untersuchung ein unablässiges Schmerzgebaren fest, wobei vier von fünf Waddell-Zeichen positiv ausfielen. Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen konnten aus orthopädischer Sicht sodann nicht nachvollzogen werden (Urk. 6/200/55). Der begutachtende Neurologe berichtete, während der Untersuchung sei es immer wieder zu Stöhnen und Reiben des Rückens mit der linken Hand gekommen (Urk. 6/200/62). Es würden erhebliche Einschränkungen auch im Haushaltsbereich beschrieben, welche aus neurologischer Sicht schwierig erklärbar seien (Urk. 6/200/63). Objektiv könne keine relevante Beeinträchtigung von Seiten des Nervensystems festgestellt werden, insbesondere liege keine radikuläre Symptomatik vor (Urk. 6/200/64).

Nach dem Gesagten konnten die Gutachter – bei kritischer Überprüfung der geklagten Beschwerden – gestützt auf die von ihnen eigens erhobenen Befunde in quantitativer Hinsicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit feststellen. Sie gingen zwar nicht von einer Aggravation aus, doch vermochten sie nicht auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin abzustellen.

Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen, zumal in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen ist, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

5.5    Nebst der gutachterlich festgestellten übertriebenen Beschwerdeschilderung finden sich in den Akten zudem weitere Hinweise auf Inkonsistenzen.

5.5.1    Zu ihrer Arbeitsfähigkeit befragt, gab die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Untersuchung vom 12. Juli 2023 an, seit ihrer Tätigkeit für die E.___ GmbH anhaltend gänzlich arbeitsunfähig zu sein (Urk. 6/200/4546). Ihr Rechtsvertreter hatte gegenüber der Beschwerdegegnerin mit E-Mail-Schreiben vom 12. April 2022 in Übereinstimmung dazu ebenfalls angegeben, nach Rücksprache mit seiner Mandantin könne er mitteilen, dass diese seit dem 17. September 2015 kein Erwerbseinkommen (ausser Taggelder des Unfallversicherers) mehr erzielt habe. Insbesondere habe sie auch kein Einkommen aus der Krankentaggeldversicherung erhalten (Urk. 6/143-144). Dennoch – das heisst obwohl die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 17. September 2015 gemäss eigenen Angaben gänzlich arbeitsunfähig gewesen sein soll – erstattete die E.___ GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Ehemann der Beschwerdeführerin war, bei der Zürich Versicherungsgesellschaft AG (kurz: Zürich) am 1. Juni 2021 eine Krankheitsmeldung für die Beschwerdeführerin. Der Zürich wurden Lohnabrechnungen für die Monate April 2020 bis April 2021 eingereicht, in welchen ein an die Beschwerdeführerin ausgerichteter Nettolohn von monatlich Fr. 3'319.70 deklariert wurde. Bankauszüge wurden keine eingereicht, da geltend gemacht wurde, der Lohn sei in bar ausbezahlt worden. Die Zürich, welche die Akten der Beschwerdegegnerin sowie des Unfallversicherers eingeholt und dadurch von der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erfahren hatte, gelangte im Schreiben vom 7. September 2021 zum Schluss, dass die eingereichten Lohnabrechnungen zwecks Erlangung ungerechtfertigter Taggeldleistungen fiktiv erstellt worden seien. Sie stellte sämtliche Leistungen mit sofortiger Wirkung ein und forderte allfällig erbrachte Taggelder vollumfänglich zurück. Da die Beschwerdeführerin die Verfehlungen (insbesondere einen Verstoss gegen Art. 40 und Art. 6 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag [VVG]) als Ehepartnerin des Policen-Inhabers begangen hatte, wurde die Police aufgehoben. Die Zürich behielt sich die Einleitung strafrechtlicher Schritte ausdrücklich vor (Urk. 6/152). Ob in der Folge ein Strafverfahren eingeleitet wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es kann allerdings darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen zu tätigen, da die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin offenkundig (Meldung einer Arbeitstätigkeit beim Krankentaggeldversicherer trotz Angabe einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit gegenüber Unfall- und Invalidenversicherung) nicht auflösbar sind.

5.5.2    Gemäss E-Mail-Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 12. April 2022 soll die Beschwerdeführerin bei der E.___ GmbH vor Ort Hilfsarbeiten und Reinigungsarbeiten ausgeführt und das Personal chauffiert haben und überall eingesetzt worden sein, wo es nötig gewesen sei. Es habe sich um eine Stelle als Allrounderin gehandelt. Schriftliches dazu liege nicht vor (Urk. 6/143). Im Bericht vom 21. September 2018 der behandelnden Ärzte des I.___ an die Beschwerdegegnerin wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe vor dem 17. September 2015 Hilfsarbeiten ausgeführt und dabei mittelschwere Arbeiten verrichtet (Vorbereiten, Aufräumen, Reinigen). Autofahren sei bei der Arbeit nötig gewesen. Sie habe auch schwere Gegenstände getragen, aber keinen Kontakt zu Kunden oder zum Team gehabt (Urk. 6/45/9). Die Angabe, das Personal chauffiert zu haben und vor Ort Hilfsarbeiten ausgeführt zu haben (insbesondere das Mithelfen auf der Baustelle [vgl. Urk. 6/5/127, Urk. 6/11/2]), steht in deutlichem Widerspruch zur Angabe, keinen Kontakt zu Kunden oder zum Team gehabt zu haben. Weiter wurde zunächst bloss von leichten Arbeiten auf der Baustelle berichtet (vgl. Urk. 6/5/202), während später vom Tragen auch schwerer Gegenstände die Rede war (Urk. 6/45/9).

Auffällig ist überdies, dass die Beschwerdeführerin nie davon berichtet hatte, nach ihrer Tätigkeit als Mensa-Mitarbeiterin und vor ihrer Tätigkeit als Angestellte der E.___ GmbH selbst Inhaberin eines Einzelunternehmens gewesen zu sein. Gemäss Handelsregister war sie jedoch vom 16. November 2011 bis 12. September 2013 als Inhaberin des Einzelunternehmens E.___ eingetragen (www.zefix.ch). Darüber hinaus war sie vom 12. September 2013 bis am 19. Oktober 2015 nebst ihrem Ehepartner als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift der E.___ im Handelsregister eingetragen (www.zefix.ch). Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 18. Oktober 2017 wurde denn auch ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für das Jahr 2012 im Betrag von Fr. 9'094.-- verbucht (der Betrag von Fr. 103'500.-- wurde wieder storniert [Urk. 6/10]). Gemäss dem späteren IKAuszug vom 7. Januar 2022 wurde neu für das Jahr 2013 ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 286'100.--, für das Jahr 2014 ein solches von Fr. 45'400.-- und für das Jahr 2015 ein solches von Fr. 14'200.-- verbucht (Urk. 6/140). In den Erfolgsrechnungen der Jahre 2012-2014 wurden hingegen lediglich Gewinne von Fr. 5'671.-- (2012), Fr. 6'970.50 (2013) und Fr. 24'536.51 (2014) verbucht (Urk. 6/147). Die Beschwerdegegnerin bat daher den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2022, die Diskrepanz zwischen dem hohen Einkommen im IK-Auszug im Jahr 2013 und dem in den Buchhaltungsunterlangen angegebenen Einkommen anzugeben (Urk. 6/153). Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab am 18. Juli 2022 telefonisch an, seine Ehefrau sei vom Steueramt im Jahr 2013 falsch eingeschätzt worden; eine Beschwerde sei noch hängig (Urk. 6/157; vgl. dieselbe Auskunft des Rechtsvertreters vom 18. Juli 2022 [Urk. 6/158]). Am 25. August 2022 wurde angegeben, Unterlagen dazu gäbe es nicht (Urk. 6/164). Schliesslich reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Schlussrechnung für das Ehepaar für die Staats- und Gemeindesteuern 2013, gestützt auf einen Rekursentscheid, ein. Es wurde – nebst einem Vermögen von Fr. 263'000.-- – ein Einkommen von Fr. 166'400.-- versteuert (Urk. 6/169), was nach wie vor stark von dem ursprünglich ausgewiesenen Gewinn abweicht.

5.5.3    Die vorstehend dargelegten Umstände dokumentieren als nicht rechtskonform zu qualifizierende finanzielle Optimierungsversuche, welche nicht zuletzt auch die Frage aufwerfen, ob, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen die Beschwerdeführerin tatsächlich bei der E.___ GmbH tätig beziehungsweise angestellt gewesen war. Denn auch hier fallen Ungereimtheiten auf: Die Beschwerdeführerin gab gegenüber der Beschwerdegegnerin anlässlich des Standortgesprächs vom 23. Oktober 2017 an, einen Lohn von Fr. 4'000.-- pro Monat x 12 verdient zu haben (Urk. 6/11/2), was einem Jahreslohn von Fr. 48'000.-- entsprochen hätte. Gemäss Lohnkonto 2015 soll der Monatslohn aber Fr. 4'200.-- betragen haben (Urk. 6/147/7), was dem in der Schadenmeldung vom 30. September 2015 an den Unfallversicherer angegebenen Jahreseinkommen von Fr. 50'400.-- entsprochen hätte (Urk. 6/5/5). Zusammen mit der im Dezember 2015 ausgerichteten Gratifikation von Fr. 3'000.-- (Urk. 6/147/7) hätte sich für das Jahr 2015 (Mai bis Dezember) somit ein Einkommen von Fr. 36'600.- (exklusive pauschale Repräsentationsspesen, welche keinen Lohnbestandteil darstellen) ergeben, was wiederum mit dem Lohneintrag im IK-Auszug (Urk. 6/140/2) übereinstimmt (8 x Fr. 4'200.-- + Fr. 3'000.--). Doch erfolgte nach dem Unfall vom 17. September 2015 keine Lohnzahlung mehr, denn es wurden Unfalltaggelder entrichtet, welche gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht AHV-pflichtig und daher auch nicht im IK-Auszug einzutragen sind. Der Eintrag im IK-Auszug für das Jahr 2015 (Fr. 36'600.-- der Arbeitgeberin E.___ GmbH) ist daher nicht korrekt. Dasselbe gilt auch für die Lohneinträge (Urk. 6/140/2) der E.___ GmbH für die Jahre 2016 (Fr. 26'697.--) und 2017 (Fr. 31'220.--), welche nicht einmal mit den Beträgen der jeweils ausgerichteten Unfalltaggelder übereinstimmen (Fr. 23'702.25 im Jahr 2016 und Fr. 15'481.95 im Jahr 2017 [Urk. 6/64/92-94]).

Ferner erstaunt, dass im IK-Auszug (Urk. 6/140/2) für die Jahre 2016 und 2017 jeweils Einkünfte der L.___ AG eingetragen sind (2016: Fr. 5'669.--, 2017: Fr. 2'152.--), war die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben nach dem Unfall vom 17. September 2015 doch gänzlich arbeitsunfähig und bezog sie kein Erwerbseinkommen mehr (vgl. vorstehende E. 5.5.1).

5.5.4    Aufgrund dieser zahlreichen Ungereimtheiten vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik an der fundierten und schlüssigen gutachterlichen Beurteilung nicht durchzudringen, basiert diese Kritik doch primär auf subjektiven, in der angegebenen Schwere nicht objektivierbaren Schmerzangaben.

5.6    Auch die nach der Begutachtung eingeholten oder aufgelegten Arztberichte vermögen an der schlüssigen Beurteilung durch die Gutachter der Y.___ AG nichts zu ändern. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach der Begutachtung bis zum Verfügungserlass konnte nicht dargetan werden.

5.7    Nach dem Gesagten ist auf das beweiskräftige Gutachten der Y.___ AG vom 15. September 2023 abzustellen. Demgemäss ist der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die angestammte Tätigkeit mit eher leichter körperlicher Belastung und ohne das Achsenskelett belastenden Tätigkeiten und Haltungen vollzeitlich zumutbar. Dies gilt auch rückwirkend, abgesehen von der iatrogen induzierten postoperativen Rekonvaleszenz mit aufgehobener Arbeitsfähigkeit von Mai bis Oktober 2021 (Urk. 6/200/11). Diese stand im Zusammenhang mit der HWS-Stenose und der anschliessend durchgeführten Dekompression und Spondylodese C5-C7 im Mai 2021 (vgl. das Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Juli 2021 [Urk. 6/124], woraufhin die erforderlichen Abklärungen von der Beschwerdegegnerin vorgenommen wurden).

Bereits im Gutachten der Y.___ GmbH vom 14. Dezember 2020 konnte retrospektiv im Verlauf seit 2015 keine länger andauernde, höhergradige Arbeitsunfähigkeit für die bisher ausgeübte Tätigkeit bestätigt werden (Urk. 6/103/10).

Ein Rentenanspruch hätte bei Anmeldung am 18. September 2017 frühestens im März 2018 entstehen können, wobei das Wartejahr zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt war; die Gutachter der Y.___ GmbH gingen, wie gesagt, auch rückblickend nicht von einer andauernden, höhergradigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit aus. Selbst wenn in somatischer Hinsicht auf die Beurteilung des Unfallversicherers abgestellt würde – dieser stellte die Unfalltaggelder bei einer angenommenen 100%igen Arbeitsunfähigkeit per 1. September 2017 ein und verneinte einen Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 6/64/95) –, wäre es spätestens ab dem 1. September 2017 bei einer wieder bestehenden 100%igen Arbeitsfähigkeit zu einem Unterbruch des Wartejahrs gekommen. Entsprechend hätte die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ab Mai 2021 neu zu laufen begonnen, ohne Anrechnung der bis zum Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit (vgl. das Urteil des Bundesgerichts I 34/01 vom 26. Juni 2001 E. 1 mit Hinweis auf I 209/91): Bei einer vorübergehenden, fünfmonatigen Arbeitsunfähigkeit von Mai bis Oktober 2021 konnte somit auch kein befristeter Rentenanspruch entstehen.

6.    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerde-führerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Markus Bischoff

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrMuraro