Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00158

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00158


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 26. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel

Anwaltsbüro Benisowitsch & Puricel

Bahnhofstrasse 20, 8800 Thalwil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1984, von Y.___, reiste am 7. November 2021 in die Schweiz ein, wo sie ab dem 12. November 2021 zu einem Pensum von 80 % als Küchenhilfe in einer Pizzeria tätig war (Urk. 10/1; Urk. 10/17). Am 22. Juni 2022 zog sie sich beim Sturz auf einer Treppe eine Kontusion der Wirbelsäule zu; in der Folge war sie in unterschiedlichem Ausmass arbeitsunfähig geschrieben und bezog Leistungen der Unfallversicherung. Per 31. Dezember 2022 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst (Urk. 10/17). Der zuständige Unfallversicherer stellte seine Leistungen mit Verfügung vom 6. Juli 2023 per 21. Februar 2023 ein (vgl. Urk. 10/36).

    Am 13. Dezember 2022 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/1). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 10/9 und Urk. 10/12/1-115 sowie Urk. 10/36), holte bei der Versicherten Angaben über den ausländischen Beschäftigungsverlauf ein (Urk. 10/10 und Urk. 10/13) und tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht (Urk. 10/11, Urk. 10/17). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 24. April 2024 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 10/43). Dagegen liess diese am 22. Mai 2024 Einwand erheben (Urk. 10/55) und eine Stellungnahme ihrer Hausärztin einreichen (Urk. 10/52). Die IV-Stelle holte in der Folge bei behandelnden Ärzten ergänzende Berichte ein (Urk. 10/57-58 und Urk. 10/62). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu (Urk. 10/65) und Vorlage der Akten an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 10/66) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Januar 2025 daran fest, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen (IV-Rente) bestehe (Urk. 2).


2. Dagegen liess X.___ am 21. Februar 2025 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung vom 21. Januar 2025 aufzuheben (1.), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin – allenfalls nach Durchführung medizinischer Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine ganze Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin stellte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1. 

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5

1.5.1    Nach den allgemeinen versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 4 ff. IVG) sind ausländische Staatsangehörige, vorbehältlich des vorliegend nicht einschlägigen Art. 9 Abs. 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG).

1.5.2    Der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG).

1.5.3    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Ein Anspruch auf eine Rente setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 1.3 hiervor).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe seit dem Unfallereignis vom 22. Juni 2022 dauerhaft eingeschränkt sei. Jedoch bestehe in jeglicher Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 %. Der Beschwerdeführerin sei es somit zumutbar, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erwirtschaften. Ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe nicht (Urk. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass sowohl ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom wie auch psychische Erkrankungen bestünden. Aufgrund dieser Probleme sei sie in ihrer funktionellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Da die behandelnden Ärzte eine andere Meinung vertreten würden als der RAD, weshalb an dessen Beurteilung zu zweifeln sei, und die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt nicht weiter abgeklärt habe, habe letztere den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Eine fundierte Entscheidung sei nur aufgrund eines polydisziplinären Gutachtens möglich (Urk. 1).


3.

3.1    Die relevante medizinische Aktenlage präsentiert sich wie folgt.

3.2    Die nach dem Sturz am 22. Juni 2022 erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ diagnostizierten aufgrund ihrer Untersuchung vom gleichen Tag eine Kontusion der BWS und LWS. Sie verordneten eine Bedarfsanalgesie und baten um klinische Verlaufskontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde; für die Zeit vom 22. Juni bis zum 26. Juni 2022 attestierten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht vom 24. Juni 2022, Urk. 10/12/52 f.).

3.3    Dr. med. A.___, leitender Arzt Orthopädie/Traumatologie am Spital Z.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 4. August 2022 eine Kontusion LWS/Sakrum vom 22. Juni 2022. In seiner Beurteilung gab er an, aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptomatik seit vier Wochen mit hohem Analgetika-Bedarf könne die Beschwerdeführerin ihre Arbeit als Küchenhilfe nicht mehr ausführen. Die Diagnostik mittels MRI werde vorangetrieben und die Befunde würden erneut in der Sprechstunde besprochen. Zur Basisanalgesie werde der Beschwerdeführerin Optifen und Dafalgan verordnet; es werde ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von 100 % für die nächsten zwei Wochen ausgestellt (Urk. 10/12/54 f.).

    Im Bericht vom 29. August 2022 diagnostizierte Dr. A.___ einen Status nach Kontusion LWS/Sakrum vom 22. Juni 2022 sowie – gestützt auf das MRI LWS/Sakrum vom 25. August 2022 - Facettengelenksarthrosen und eine Hypertrophie der Ligamenta flava der unteren LWS, allenfalls leichtgradige recessale Tangierung der L5-Wurzeln (osteoligamentär bedingt) ohne Nachweis von posttraumatischen Veränderungen beziehungsweise Frakturen. Dr. A.___ führte im Wesentlichen aus, zwischenzeitlich habe die MRI-Untersuchung stattgefunden; posttraumatische Veränderungen hätten ausgeschlossen werden können. Zwischenzeitlich habe die Beschwerdeführerin bereits wieder zu 50 % arbeiten können. Die Analgetika-Therapie mit Tramal habe reduziert werden können, allerdings benötige die Beschwerdeführerin weiterhin 40 Tropfen pro Tag. Die NSAR seien nicht eingenommen worden. Physiotherapie sei in den letzten Wochen nicht durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin berichte über brennende Schmerzen im Bereich der LWS und gluteal rechts unter Belastung. Es bestünden weder eine Ausstrahlung in die Peripherie noch Sensibilitätsstörungen. Allerdings berichte die Beschwerdeführerin über ein Schwächegefühl und Zittern in Händen und Beinen seit dem Unfall. Der Beschwerdeführerin werde erneut antiphlogistische Therapie mittels Vimovo rezeptiert; allenfalls könne dadurch die Opioid-Dosis verringert werden. Die aktuelle 50%ige Arbeitsunfähigkeit solle in der kommenden Woche auf 20 % reduziert werden. Bei persistierenden Beschwerden könne eine Facettengelenksinfiltration besprochen werden, dies sei der Beschwerdeführerin bereits angeboten worden, werde aktuell jedoch nicht gewünscht (Urk. 10/12/56 f.).

3.4    In ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2024 zum Vorbescheid vom 24. April 2024 führte die seit Sommer 2023 hausärztlich behandelnde dipl. Ärztin B.___, Fachärztin für Innere Allgemeine Medizin, zur Hauptsache aus, trotz umfassender ambulanter Anbindung - u.a. schmerztherapeutisch bei Dr. med. C.___ in der Klinik D.___ sowie psychiatrisch mit regelmässiger Vorstellung bei Dr. med. E.___ - zeige sich eine sehr starke psychische und physische Belastungssituation. Diese mache der Beschwerdeführerin die Alltagsbewältigung inkl. Berufsausübung auf unbestimmte Dauer in Zukunft unmöglich. Bei Status nach schmerzmittelinduzierter Opiatabhängigkeit befinde sich die Beschwerdeführerin aktuell im Methadonsubstitutionsprogramm. Weitere stimmungsstabilisierende Medikation führe nur unzureichend zur Stabilisierung. Unter ausgebauter oraler Schmerztherapie und intermittierenden intravenösen schmerzlindernden Infusionen (Ketamin/Lidocain/Dormicum) zeige sich eine inadäquate Beschwerdekompensation. Wiederholt sei bereits vor der hausärztlichen Übernahme durch sie (dipl. Ärztin B.___) ein stationärer rehabilitativer Aufenthalt empfohlen worden; aufgrund unklarer Kostenübernahmeverhältnisse habe dieser bis anhin nicht in die Wege geleitet werden können (Urk. 10/52).

3.5    Dr. sc. (HR) und Dr. med. (HR) C.___ von der Klinik D.___, wo sich die Beschwerdeführerin von 4. Oktober 2022 bis zum 11. Dezember 2023 in schmerztherapeutischer Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Formularbericht vom 12. Juni 2024 an die Beschwerdegegnerin eine Fibromyalgie. Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht. Einer Eingliederung stünden Schmerzen wie auch psychologische Faktoren im Wege (Urk. 10/57).

    Dr. 
C.___ verwies auf seinen Bericht vom 4. Oktober 2022 über die auf Zuweisung des damaligen Hausarztes erfolgte Erstkonsultation. Darin hatte er die folgenden Diagnosen gestellt: Chronische Nacken- und Rückenschmerzen bei/mit Status nach Kontusion LWS/Sakrum 06/22, Verdacht auf lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und zervikospondylogenes Schmerzsyndrom, Verdacht auf Hüftimpingement rechts. Er hatte damals im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Anamnese und der klinischen Untersuchung erachte er ein lumbospondylogenes und zervikales Schmerzsyndom als möglich. Klarheit darüber würden erst physiologische Tests schaffen. Mit der Beschwerdeführerin sei besprochen worden, zuerst eine diagnostische Blockade der medial branches durchzuführen (interventionelle infiltrative Diagnostik), es werde eine psychologische Beratung durch eine auf Schmerzprobleme spezialiserte italienischsprachige Psychologin empfohlen (Urk. 10/58).

    Am 26. Oktober 2022 (Urk. 10/12/68 f.), am 14. November 2022 (Urk. 10/12/53), am 23. November 2022 (Urk. 10/53) und 28. Dezember 2024 (Urk. 10/53) wurden verschiedene diagnostische und therapeutische Interventionen durchgeführt.

3.6    Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom Zentrum für Abhängigkeitserkrankungen der F.___ (F.___), wo sich die Beschwerdeführerin seit dem 17. Januar 2023 in Behandlung befand, diagnostizierte in seinem Bericht an die IV-Stelle vom 16. September 2024 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom nach Arbeitsunfall am 22. Juni 2022, ein Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, substituiert (F11.22), sowie eine Erschöpfungsdepression (F43.21).

    Dr. E.___ gab im Wesentlichen an, die Überweisung sei durch den damaligen Hausarzt wegen des Problems mit Tramal erfolgt. Am 17. Januar 2023 habe ein Erstgespräch stattgefunden mit der Diagnose einer Opioidabhängigkeit und Erschöpfungsdepression. Unter Behandlung mit kleinen Dosen Methadon habe das Opioidproblem gut beruhigt werden können. Auch sei versucht worden, mit Antidepressiva die affektive Störung zu beeinflussen, was nur teilweise gelungen sei. Dies habe sicher auch daran gelegen, dass es trotz intensiver Schmerztherapie beim Spezialisten bisher nicht möglich gewesen sei, das Schmerzsyndrom zu überwinden. Ende November 2023 habe sich die Beschwerdeführerin nach einem längeren Unterbruch wieder gemeldet. Sie sei damals schwer depressiv gewesen mit psychotischen Symptomen. Es sei eine Dosiserhöhung von Wellbutrin vorgenommen und eine Therapie mit Olanzapin begonnen worden; es habe ein gutes Ansprechen der psychotischen Symptome auf Olanzapin gegeben mit einer deutlichen Beruhigung der Symptomatik. Leider sei es über ein paar Wochen zu einer Gewichtszunahme von über 10 kg gekommen. Aus diesem Grund sei Mitte Januar die Behandlung mit Olanzapin gestoppt worden und ein Wechsel auf Aripiprazol erfolgt. Leider habe die Beschwerdeführerin darauf eine Akathisie entwickelt und das Aripiprazol habe gestoppt werden müssen. Es sei umgehend eine Therapie mit Lurasidon begonnen worden; dies habe sich inzwischen als wirksam und verträglich herausgestellt. Das Hauptproblem sei weiterhin das belastungsabhängige inzwischen chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom, das die Patientin seit ihrem Unfall schwer beeinträchtige. Die sicher auch reaktive, zeitweise schwere depressive Störung habe hingegen mit der ausgebauten antidepressiven Medikation deutlich verbessert werden können.

    Zur Arbeitsfähigkeit gab Dr. E.___ an, die Arbeit in einer Pizzeria sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit habe zurzeit nicht gefunden werden können. Könne keine Besserung des Schmerzsyndroms erreicht werden, werde eine Eingliederung kaum möglich werden. Aufgrund des bisherigen Verlaufs bestehe in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit eine eher ungünstige Prognose. Das weitere Vorgehen bestehe in der Weiterführung der psychiatrischen Behandlung mit Hauptfokus auf Opioidsubstitution und antidepressive Erhaltungstherapie. Der Plan einer stationären Behandlung des Schmerzsyndroms in einer spezialisierten Klinik im G.___ (die Patientin spreche viel besser italienisch als deutsch) sei an der Ablehnung der Kranken- bzw. Unfallversicherung gescheitert (Urk. 10/62).

3.7    Dr. med. H.___ Fachärztin FMH für Neurologie, vom RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2025 im Wesentlichen aus, aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei aufgrund der degenerativen Veränderungen im unteren Rückenbereich eine Einschränkung in der angestammten Tätigkeit nachvollziehbar. Diese Tätigkeit, welche nicht als rückenschonend gelten könne, könne nur noch in einem reduzierten Pensum durchgeführt werden. Dabei sollte das Pensum regelmässig auf die Arbeitswoche verteilt werden. Basierend auf den Suva-Tabellen bei Wirbelsäulenaffektionen könne bei der von der Kundin angegebenen Schmerzstärke (Dauerschmerzen, bei Belastung zunehmend) in dieser Tätigkeit eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Bezüglich der niedrigdosierten Methadonsubstitution und der früher diagnostizierten und unter Medikamenten gebesserten reaktiven Erschöpfungsdepression seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem letzten verfügbaren Zeugnis, d.h. ab April 2023. 

    In einer dem Leiden optimal angepassten Tätigkeit sei basierend auf den Suva-Tabellen bei Wirbelsäulenaffektionen bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzstärke und fehlendem radikulärem Syndrom eine Arbeitsunfähigkeit von 5-10 % zu erwarten. Bezüglich der niedrigdosierten Methadonsubstitution und der früher diagnostizierten und unter Medikamenten gebesserten reaktiven Erschöpfungsdepression seien keine relevanten Einschränkungen zu erwarten. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem letzten verfügbaren Zeugnis, d.h. ab April 2023. 

    Zusammenfassend sei es nach einem relativ geringfügigen Trauma zu persistierenden lumbalen Beschwerden gekommen. Die direkten Unfallfolgen könnten mittlerweile als abgeheilt gelten, der Unfallversicherer habe entsprechend die Leistungen eingestellt. Bildgebend zeigten sich jedoch wahrscheinlich über das Altersmass hinausgehende degenerative Veränderungen, welche nachvollziehbar mit einer eingeschränkten Belastbarkeit der unteren Wirbelsäule einhergingen. Diesbezüglich sei ein rückenschonendes Belastungsprofil zu berücksichtigen. In der angestammten Tätigkeit sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen, in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer solchen von 5-10 %. Die psychiatrischen Diagnosen führten zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/66).

4.    Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig sei, auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. H.___ vom 16. Januar 2025. Diese hatte die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern ihre Beurteilung ausschliesslich aufgrund der Akten vorgenommen (Urk. 10/66).

4.1    Gemäss Art. 54a IVG stehen die RAD den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.2    

4.2.1    In psychiatrischer Hinsicht beurteilte Dr. H.___ die medizinische Situation dahingehend, dass die psychiatrischen Diagnosen - jedenfalls ab April 2023 - zu keiner relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führten. Diese Beurteilung erscheint zumindest zweifelhaft. So hatte der behandelnde Psychiater Dr. E.___ in seinem Bericht vom 16. September 2024 (neben der Schmerzproblematik) verschiedene Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (Abhängigkeitssyndrom von Opioiden, substituiert, sowie eine Erschöpfungsdepression); im Weiteren kann seinen Ausführungen entnommen werden, dass bei Behandlungsbeginn im Januar 2023 wohl das Opioidproblem beruhigt werden konnte, hingegen die Beeinflussung der affektiven Störung mittels Antidepressiva nur teilweise gelungen sei; ebenfalls ergibt sich aus seinen Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin Ende November 2023 an einer schweren Depression mit psychotischen Symptomen litt, wobei die psychotische Symptomatik (erst) nach (mehrfacher) Umstellung der Medikation erfolgreich angegangen werden konnte. Im Lichte dieser Angaben und nachdem mitunter auch schwere psychische Leiden beschrieben worden sind, kann entgegen der Auffassung von Dr. H.___ eine - allenfalls vorübergehende relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Bericht von Dr. E.___ keine genauen zeitlichen Angaben zum Krankheitsverlauf (auch des depressiven Geschehens) enthält und klare, allein auf die psychiatrischen Diagnosen Bezug nehmende (insbesondere auch retrospektive) Angaben zur Arbeits(un)fähigkeit fehlen, gestützt auf welche sich eine solche Einschätzung abstützen liesse. An der Beurteilung von Dr. H.___ bestehen unter diesen Umständen jedenfalls geringe Zweifel; mit Blick auf den Bericht von Dr. E.___ kann im Übrigen auch nicht gesagt werden, es liege in psychiatrischer Hinsicht ein feststehender medizinischer Sachverhalt vor.

4.2.2    In Bezug auf das Schmerzgeschehen an der Wirbelsäule hatten die behandelnden Fachärzte unterschiedliche diagnostische Einordnungen vorgenommen (Dr. A.___: Wirbelsäulenkontusion bei degenerativen Veränderungen, Dr. C.___: Fibromyalgie). Von den behandelnden Fachärzten wurden in den vorliegenden Berichten alsdann keine für die Belange der Invaliditätsbemessung genügenden und den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum abdeckenden Angaben zur Arbeitsfähigkeit gemacht. Ebenso wenig liegen in Bezug auf die funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin eingehende und aktuelle klinische Erhebungen vor, welche hinreichend zuverlässige Rückschlüsse auf ein Belastungsprofil zulassen würden; die im Recht liegenden Berichte enthalten lediglich kurze Angaben zum klinischen Befund (vgl. Bericht des Spitals Z.___ vom 24. Juni 2022 über die Notfallkonsultation vom 22. Juni 2022 [Urk. 10/12/66 f.], Berichte von Dr. A.___ vom 4. August 2022 und 29. August 2022 [Urk. 10/12/54 und 56] sowie Bericht von Dr. C.___ vom 4. Oktober 2022 [Urk. 10/58]). Wenn Dr. H.___ bei dieser Ausgangslage und obwohl bei Gesundheitsschäden an der Wirbelsäule die klinische Untersuchung die wichtigste und feinste Prüfung darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.2) - ohne die Versicherte persönlich untersucht zu haben, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wenig nachvollziehbar anhand vonnur ungenügend bezeichneten - Suva-Tabellen festlegte (vgl. Urk. 10/66/4), bestehen mehr als nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Beurteilung. Daher und da im Rahmen der Beweiswürdigung an versicherungsinterne Stellungnahmen rechtsprechungsgemäss strenge Anforderungen zu stellen sind, kann auch in somatischer Hinsicht darauf nicht abgestellt werden.

4.3    Nach dem Gesagten kann die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 16. Januar 2025 beurteilt werden. Aber auch die Berichte der behandelnden Fachärzte bilden, da in Bezug auf den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum hinreichende Angaben zur Arbeits(un-)fähigkeit fehlen, keine rechtsgenügende Grundlage dazu. Damit aber erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Da es in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers ist, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 7), ist Sache hierzu an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

    

5.    Da vorliegend der medizinische Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde und somit nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) feststeht, ob und gegebenenfalls ab welchem konkreten Zeitpunkt eine invalidisierende Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit besteht, lässt sich auch die Frage nicht abschliessend beantworten, ob im Zeitpunkt eines allfälligen Invaliditätseintritts bei der am 9. November 2021 (Urk. 10/3) eingereisten Beschwerdeführerin mit EU-Staatsangehörigkeit die für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente vorausgesetzten versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG und Art. 36 Abs. 1 IVG (vorstehend E. 1.5) überhaupt erfüllt sind. Sollten die weiteren Abklärungen daher einen invalidisierenden Gesundheitsschaden ergeben, wären auch die versicherungsmässigen Voraussetzungen näher zu prüfen. Dabei wäre zu berücksichtigen, dass, falls die Mindestbeitragsdauer von drei Jahren mit schweizerischen Versicherungszeiten nicht erfüllt ist, bei Schweizern und Angehörigen von EU/EFTA-Staaten Beitragszeiten mitberücksichtigt werden, die in einem EU/EFTA-Staat zurückgelegt worden sind. Ist die Mindestbeitragsdauer zwar unter Anrechnung von Versicherungszeiten in der EU/EFTA erfüllt, beträgt aber die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr, so besteht kein Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2020 vom 23. Juli 2020 E. 5). Ob (entgegen den ursprünglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Formular E 207; Urk. 10/13) anrechenbare ausländische Beitragszeiten bestehen (vgl. nämlich Urk. 10/62/2), wird allenfalls abzuklären sein.


6.    Zusammengefasst ist die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach rechtsgenüglicher Abklärung des medizinischen Sachverhalts sowie - soweit erforderlich - nach Prüfung der versicherungsmässigen Voraussetzungen gemäss IVG über den Leistungsanspruch neu entscheide. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist und vorliegend auf Fr. 2’600.-- festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Puricel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann