Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00153
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 26. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dino Cerutti
Advokatur Zytglogge AG
Hotelgasse 1, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Dr. med. univ. Y.___, geboren 1964, ist Facharzt für Allgemeinmedizin (Urk. 6/3/1). Er ist Partner einer Gemeinschaftspraxis für Allgemeinmedizin in Z.___. Aufgrund der Corona-Pandemie verstarben im Mai 2021 sein Bruder und im August 2021 seine Eltern. Am 5. September 2021 erlitt der Versicherte einen Schlaganfall mit Halbseitenlähmung links. Wegen der Folgen dieser Ereignisse meldete sich Y.___ am 21. Februar 2022 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm diverse Abklärungen vor. Am 9. November 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen nötig seien, da er weiterhin im Pensum von 50 % seiner bisherigen Erwerbstätigkeit nachgehe und selbst daran sei, seine Leistungsfähigkeit zu erproben (Urk. 6/17). In der Folge nahm die IV-Stelle unter anderem die von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen medizinischen Beurteilungen von Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie FMH, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 4. August 2022 (Urk. 6/18/8-33) und vom 24. November 2022 (Urk. 6/25/12-21) sowie das neuropsychologische Gutachten von Dr. sc. hum. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 2. Oktober 2022 (Urk. 6/25/22-37) zu den Akten. Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG, eingegangen am 30. August 2024 (Urk. 6/56/1-135), erstellen. Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2024 eröffnete sie dem Versicherten sowie unter anderem auch der Pensionskasse X.___, dass sie beabsichtige, ab September 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente auszurichten (Urk. 6/60). Gegen diesen Vorbescheid erhob die X.___ am 7. November 2024 Einwand (Urk. 6/63). Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 sprach die IVStelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. September 2022 eine Rente von 50 % einer ganzen Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob die X.___ am 19. Februar 2025 durch Rechtsanwalt Dino Cerutti Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 1 S. 2):
«Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich (SVA Zürich) vom 20.01.2025 (Ref.-Nr. …, SV-Nr. …) sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
-unter Kosten- und Entschädigungsfolgen-».
Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 2. Mai 2025 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Versicherte zum Verfahren beigeladen (Urk. 7). Dieser nahm am 9. Juni 2025 zur Beschwerde Stellung (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 21. August 2025 an ihrem Antrag fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 27. August 2025 auf Duplik (Urk. 14). Der Beigeladene nahm am 25. September 2025 erneut Stellung (Urk. 17). Diese Eingaben wurden den jeweiligen Verfahrensbeteiligten am 29. September 2025 zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
1.5 Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2025 (Urk. 2) aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass der Beigeladene in seiner Erwerbstätigkeit als Arzt seit dem 5. September 2021 eingeschränkt sei. Nach Ablauf der Wartezeit im September 2022 sei ihm noch ein Pensum von 50 % in der angestammten Tätigkeit zumutbar. Dementsprechend belaufe sich die Einkommenseinbusse bzw. der Invaliditätsgrad auf 50 %. Der Beigeladene habe Anspruch auf 50 % einer ganzen Invalidenrente ab September 2022. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass nicht auf das Gutachten der C.___ AG vom 21. Juni 2024 abgestellt werden könne, sei nicht zu folgen. Das Gutachten erfülle sämtliche Anforderungen.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 19. Februar 2025 (Urk. 1) geltend, die Beschwerdegegnerin habe trotz offensichtlicher Widersprüche und Inkonsistenzen auf das Gutachten der C.___ AG vom 21. Juni 2024, insbesondere auf das neuropsychologische Teilgutachten, abgestellt. Obwohl das Gutachten lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % als nachvollziehbar erkläre, werde dem Beigeladenen gesamthaft eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Dies sei auch deswegen nicht nachvollziehbar, weil das Gutachten grundsätzlich bestätige, dass es sich um eine leichte neuropsychologische Störung handle. Hinzu komme, dass ein früheres neuropsychologisches Gutachten dem Beigeladenen lediglich eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % attestiere. Es werde geschildert, dass der Beigeladene einen Arbeitstag mit über 10 Stunden meistern könne, was vor dem Hintergrund einer bloss 50%igen Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Zu relativieren sei auch die Aussage, dass es sich bei der bisherigen Tätigkeit des Beigeladenen um eine verantwortungsvolle Tätigkeit als Chefarzt handle. Der Beigeladene sei lediglich Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis und habe keine höhere klinische Funktion in einem Team von Ärzten inne. Soweit er seine Arbeitsfähigkeit als Internist besser verwerten könne, sei es ihm ausserdem zumutbar, administrative und personelle Aufgaben innerhalb der Gemeinschaftspraxis durch andere Personen ausführen zu lassen. So entspreche die Arbeit in der Gemeinschaftspraxis einer optimal angepassten Tätigkeit. Nicht abzustellen sei im Weiteren auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Praxispartner des Beigeladenen und auf weitere Ärzte, welche sich durch diese Beurteilung hätten beeinflussen lassen.
2.3 Der Beigeladene führte am 9. Juni 2025 (Urk. 9) aus, er habe jahrelang sehr gerne in einem Pensum von 100 bis 140 % gearbeitet, sei aktuell aber nur noch mit Mühe zu 50 % arbeitsfähig. Im Jahr 2021 seien innert Kürze sein Bruder und seine Eltern verstorben und ein paar Tage nach dem Tod seines Vaters habe er selbst einen Schlaganfall erlitten. Nach diesen Ereignissen habe er eigentlich seine Tätigkeit als Arzt wegen totaler Antriebslosigkeit, Melancholie und Abgeschlagenheit beenden wollen. Mit Hilfe seines Praxispartners habe er seine Arbeitsfähigkeit aber wieder auf 50 % steigern können, ansonsten sie die Gemeinschaftspraxis hätten schliessen müssen. Zusätzliche Belastungen seien durch eine koronare 3-Gefässerkrankung sowie durch chronische Bandscheibenvorfälle entstanden. Er habe mehrmals versucht, mehr als 50 % zu arbeiten, sie hätten aber schliesslich entschieden, dass er maximal zu 50 % weiter arbeiten könne. Medizinische Beurteilungen, welche ihm eine höhere Arbeitsfähigkeit bescheinigen würden, seien unzutreffend und würden die Umstände ungenügend berücksichtigen. Es stimme auch nicht, dass er Arbeitstage mit mehr als 10 Stunden meistere. Er arbeite seit September 2021 nur zu 50 % und brauche die übrige Zeit zur Erholung. Bei einem Notfall könne er aber nicht einfach den Patienten wieder nach Hause schicken, weil er nur zu 50 % arbeiten dürfe. Unzutreffend sei auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass auf die Beurteilung seines Praxispartners, welcher als sein Hausarzt fungiere, nicht abgestellt werden könne. Dieser habe nichts davon, wenn er ihm eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiere. Es wäre für seinen Praxispartner von Vorteil, wenn er, der Beigeladene, zu 100 % arbeiten könnte. Er könne mit Mühe 50 % als Hausarzt arbeiten. Aufgrund ihrer finanziellen Interessen gefährde die Beschwerdeführerin seine Gesundheit und die Gesundheit seiner Patienten. Er ziehe aufgrund der fortbestehenden gesundheitlichen Einschränkungen gar in Erwägung, sein Arbeitspensum auf 40 % zu reduzieren.
2.4 In der Replik vom 21. August 2025 (Urk. 12) führte die Beschwerdeführerin aus, sie wolle die persönlichen Traumata und Belastungen des Beigeladenen nicht verharmlosen. Es ergebe sich aber aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten polydisziplinären Gutachten, dass einzig im Teilbereich Neuropsychologie eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen sei. Entgegen dem subjektiven Empfinden des Beigeladenen sei aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Ebenso wenig wirke sich die koronare Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit aus.
2.5 In der weiteren Stellungnahme vom 25. September 2025 (Urk. 17) hielt der Beigeladene fest, aufgrund eines bloss 1.5 Stunden dauernden Gesprächs könne nicht festgestellt werden, ob aus psychiatrischer Sicht eine Leistungseinschränkung bestehe. Ebenso seien seine kardiologischen Einschränkungen ungenügend berücksichtigt worden. Er sei ganz klar gesundheitlich beeinträchtigt und nicht mehr zu 100 % arbeitsfähig. Die Beschwerdegegnerin halte denn auch daran fest, dass er zu 50 % arbeitsunfähig sei.
3.
3.1 Laut dem Bericht von Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 22. Juli 2022 (Urk. 6/29/4-7) bestehen beim Beigeladenen folgende Diagnosen:
Status nach akutem cerebrovaskulärem Insult (05.09.2021)
-klinisch: in der akuten/subakuten Phase Bein-/Fuss-betontes sensomotorisches Hemisyndrom links; sich im Verlauf rasch und auf subjektiv-funktioneller Ebene mehrheitlich erholend; somatisch-residuell diskrete motorische Einbussen des linken Beins/des linken Fusses, diskrete linkslastige Gangunsicherheit
-residuell: überlagertes, multiformes Post-Stroke-Beschwerde-/Zustandsbild mit mindestens mässiggradig verminderter somatischer, neurokognitiver (Aufmerksamkeit, Konzentration, Effizienz, Verarbeitungstempo, Planung komplexer/semikomplexer Abläufe, unter anderem im beruflichen Setting, Durchhaltevermögen/Resilienz) und psychoaffektiven (negativ schwankende Stimmungs-/Antriebslage, emotionale Labilität, Dünnhäutigkeit, Gefühl der inneren Erschöpfung, der Überforderung) Leistungs-/Belastungsfähigkeit/Belastbarkeit, mit noch aktueller funktioneller Auswirkung (50%ige Arbeitsunfähigkeit)
-topographisch: Media-Stromgebiet rechts am centro-parietalen Übergang, unter Befall der peripheren Äste der Arteria cerebri media rechts
-MRI/Angio-RM 07.09.2021: diskrete/kleine T2-hyperintense ischämische Signalstörung oberflächlich-juxtacortical in der weissen Substanz am fronto-centro-parietalen Übergang rechts; sonstige, diskrete, bilateral verteilte, nicht-akute/subakute, T2-hyperintense, punktförmige Signalstörungen (DD unspezifisch-gliotisch, mikroangiopathisch); reduziertes Kaliber und Anzahl darstellbarer Gefässe verglichen zur Gegenseite in einigen M4-Ästen der Arteria cerebri media rechts im vorderen Bereich der Fissura Sylvii im engen Kontakt zum centro-parietalen Cortex, DD fokale örtliche partielle Stenose/Occlusion
-ätiologisch: unklar; DD embolisch, unscharfer Herkunft (arterio-arteriell ohne nachträglich identifizierbare Quelle; cardio-aortal, bislang ohne identifizierten Ursprung)
Nach mehreren, hochgradig belastenden persönlich-familiären Ereignissen (Tod von drei engen Familienmitgliedern) sei es beim Beigeladenen zu einem erstmaligen, radiologisch dokumentierten cerebrovaskulären Insult gekommen. Während die Erholung aus den somatischen Ausfällen/Funktionsausfällen recht befriedigend sei, habe er in schleichender Weise ein multiformes Beschwerdebild entwickelt. Die weitere Entwicklung der beruflichen Situation solle wachsam verfolgt werden. Momentan reflektiere eine 50%ige Arbeitsfähigkeit die Leistungsgrenze des Beigeladenen. Sollte aus versicherungstechnischen Gründen die Erstellung eines präziseren Leistungsprofils notwendig sein, wäre eine ausführliche neuropsychologische Untersuchung zwingend indiziert.
3.2 Gemäss dem von der Krankentaggeldversicherung Visana Services AG in Auftrag gegebenen Gutachten von Dr. A.___ vom 4. August 2022 (Urk. 6/18/8-33) besteht beim Beigeladenen eine nicht näher bezeichnete organische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Krankheit (ICD-10: F06.9) bei Status nach Hirninfarkt links am 15. September 2021 mit persistierenden kognitiven Defiziten (weitere Abklärungen erforderlich) und einem Chronic-Fatigue-Syndrom. Aufgrund der geltend gemachten kognitiven Defizite sei bis zur weiteren Abklärung eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Die mutmassliche Entwicklung könne nicht abschliessend beurteilt werden. Der Beigeladene sei hauptsächlich auf somatischem Gebiet eingeschränkt. Zudem bestünden kognitive Defizite, welche abklärungsbedürftig seien. Psychiatrisch bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Ohne eine neuropsychologische Untersuchung könne die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dementsprechend sei eine neuropsychologische Zusatzbegutachtung in Auftrag gegeben worden.
3.3 Gemäss dem neuropsychologischen Gutachten von Dr. sc. hum. B.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 2. Oktober 2022 (Urk. 6/25/22-40) besteht beim Beigeladenen eine leichte neuropsychologische Störung mit leichten Einschränkungen beim verbalen Gedächtnis, minimalen Einschränkungen beim Arbeitsgedächtnis, leichten Einschränkungen bei der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit und leichten Einschränkungen bei der kognitiven Flexibilität. Das allgemeine Arbeitstempo sei sehr verlangsamt gewesen. Seine Aufmerksamkeit sowie Handlungs- und Impulskontrolle während der Testsituation seien auffällig gewesen. Er habe auch einfache Instruktionen nicht verstanden und bei jedem Test nachfragen müssen, wie es weitergehe. In der angestammten Tätigkeit als Chefarzt und Geschäftsführer sei der Beigeladene aus neuropsychologischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Eine angepasste Tätigkeit sei in seiner Praxis möglich.
3.4 Am 24. November 2022 (Urk. 6/25/12-21) nahm Dr. A.___ unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von Dr. B.___ abschliessend Stellung. Es müsse insgesamt davon ausgegangen werden, dass der Beigeladene anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung ein ausgeprägtes aggravierendes Verhalten gezeigt habe, welches in anderen Untersuchungen nicht nachweisbar gewesen sei. Der Beigeladene müsste sich als Arzt der Bedeutung von Symptomvalidierungstests bewusst sein. Sollten die gezeigten kognitiven Einschränkungen bestehen, wäre es nicht zu verantworten, dass er weiterhin als Arzt tätig wäre und Auto fahren würde. Auffällig sei, dass die bisherigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom Hausarzt ausgestellt worden seien. Da die Einschränkungen auf eine neurologische Erkrankung zurückzuführen seien, werde empfohlen, zukünftig nur noch Arbeitsunfähigkeitszeugnisse eines Facharztes für Neurologie zu akzeptieren. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beigeladene ab dem Untersuchungsdatum vom 28. Juli 2022 zu 100 % arbeitsfähig.
3.5 Gemäss dem Arztbericht von med. prakt. E.___, praktischer Arzt FMH, vom 15. April 2023 (Urk. 6/29/1-3) bestehen beim Beigeladenen folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Status nach akutem cerebrovaskulärem Insult (05.09.2021)
2. Mittelgradig depressive Verstimmung
- bei diversen psychosozialen Belastungen
3. Koronare 3-Gefässerkrankung
- seriell signifikante bis subtotale Stenosen proximale bis distale RCA: PTCA/2xDES/OPN (3.5 mm)
- visuell nicht signifikante Stenose mittlerer RCx
- grenzwertige Stenose Diagonalast 2
- nicht-signifikante Stenose mittlerer RIVA - LV-EF 70%
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Arterielle Hypertonie
- Diskushernie L4/L5 und L5/S1, ED 05/2006
Der Beigeladene sei aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Tätigkeit als Arzt dauernd zu 50 % arbeitsunfähig. Aus medizinischen Gründen sei eine Teilberentung ganz klar zentral.
3.6 Gemäss der Stellungnahme von Dr. med. F.___, Fachärztin Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2023 (Urk. 6/58/5-6) ist der Beigeladene gesamthaft wegen der Folgen eines cerebralen Insultes nachvollziehbar arbeitsunfähig. Die neurologischen Defizite hätten sich bis auf eine noch andauernde leichte Gangunsicherheit gebessert. Im Verlauf sei es jedoch zu zunehmenden kognitiven Defiziten gekommen, woraus sich aufgrund der neuropsychologischen Testung eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % herleite. Diskrepant sei das Verhalten des Beigeladenen im Rahmen der psychiatrischen Exploration und der neuropsychologischen Testung gewesen. Da der neurologische Arztbericht nicht mehr aktuell sei, sei ein solcher vom behandelnden Neurologen einzuholen.
3.7 Laut dem polydisziplinären Gutachten der C.___ AG vom 21. Juni 2024 (Urk. 6/56/27-135) bestehen beim Beigeladenen folgende Diagnosen (Urk. 6/56/36):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
•Status nach akutem ischämischen Hirninfarkt im Stromgebiet der rechten Arteria cerebri media am 05.09.2021 (ICD-10: I63.4) mit/bei:
- Status nach beinbetonter Hemiparese links, fast vollständig regredient
- Schädel-MRI 06.09.2021 (G.___): kleine akute Ischämie am fronto-parietalen Übergang rechts
-Fortbestehender leichter neuropsychologischer Störung (ICD-10: F06.7) mit weiterhin vorhandener psychomotorischer Verlangsamung, Einbussen im raschen konzeptionellen Wechsel und deutlichem Defizit in der verdeckten Aufmerksamkeitsverschiebung nach kontraläsional
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
•Koronare 3-Gefässerkrankung (ICD-10: I25.13)
-Status nach Versorgung mit zwei Drug-Eluting-Stents bei signifikanter bis subtotaler Stenose proximal bis distale RCA 07/22
-Belastungsinduzierte Ischämie am Übergang inferior/lateral apical (20.02.2024: Kantonsspital H.___, MRI Herz mit Adenosin-Stresstest)
-Erhaltene systolische LV-Funktion
•Arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10: I10.90)
• Hyperlipidämie, medikamentös behandelt (ICD-10: E78.2)
• Präadipositas nach WHO 2000 (ICD-10: E66.99)
•Episodisches unilaterales (linksseitiges) Restless Legs Syndrom (ICD-10: G25.81)
-ätiologisch: am ehesten sekundär bei Status nach Hirninfarkt
•Aktenanamnestisch Diskushernie L4/L5 und L5/S1, ED 05/2006 (ICD-10: M54.16)
-Aktuell ohne Hinweise für radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik
Bei koronarer Herzerkrankung könnten keine körperlich schweren Arbeiten verrichtet werden. Aus neuropsychologischer Sicht wirkten sich für die Tätigkeit als Chefarzt die kognitive Verlangsamung und die Defizite im konzeptionellen Wechsel negativ aus. Es resultiere eine reduzierte Belastbarkeit und eine rasche Ermüdung, was sich wiederum ungünstig auf die vorhandenen Defizite auswirke. Aus psychiatrischer Sicht zeigten sich mittelgradige Einschränkungen bei der Kompetenz- und Wissensanwendung und bei Proaktivität und Spontanaktivitäten. Zum Teil schwere Einschränkungen zeigten sich bei der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit (Urk. 6/56/36-37). Es hätten sich in der Untersuchung keine Hinweise für eine Aggravation, eine Simulation oder eine Dissimulation gefunden (Urk. 6/56/38). Aus interdisziplinärer Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chefarzt in eigener Gemeinschaftspraxis von 50 %. Massgeblich hierfür sei die leichte neuropsychologische Störung. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2022 habe sich lediglich im verbalen Gedächtnis eine Leistungsverbesserung gezeigt. Für optimal angepasste Tätigkeiten bestehe ebenfalls aufgrund der kognitiven Leistungsbeeinträchtigung eine Arbeitsunfähigkeit von 30 %. Auf psychiatrischem Fachgebiet seien keine Gesundheitsstörungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen. Aus internistischer Sicht liege unzweifelhaft eine koronare Herzerkrankung vor. Sowohl in der Tätigkeit als Arzt ohne wesentliche körperliche Beanspruchung als auch in jeder anderen optimal angepassten Tätigkeit sei der Beigeladene dadurch aber nicht eingeschränkt. Aus neurologischer Sicht könnten aktuell keine Residuen des ischämischen Schlaganfalls, bis auf die bestehenden neuropsychologischen Defizite, festgestellt werden (Urk. 6/56/38-39).
Optimal angepasste Tätigkeiten wären prinzipiell Tätigkeiten, die ohne Stressbelastung und ohne besondere Anforderungen an Konzentration und kognitive Fähigkeiten erfolgen könnten. Eine Tätigkeit als Internist erscheine prinzipiell den beruflichen Kompetenzen und Fähigkeiten ausreichend angepasst. Günstig wäre es, wenn administrative und personelle Aufgaben und Belastungen wegfallen würden. Zeitlich wäre dem Beigeladenen eine Präsenz von 8.4 Stunden pro Tag möglich.
Eine relevante Verbesserung des Gesundheitszustands sei nicht zu erwarten. Es sei von einem Endzustand auszugehen (Urk. 6/56/40).
3.8 RAD-Ärztin Dr. F.___ führte am 24. September 2024 (Urk. 6/58/7-8) aus, es könne auf das polydisziplinäre Gutachten abgestellt werden. Der Beigeladene sei demnach in angepasster Tätigkeit ab September 2021 zu 100 % und ab Februar 2022 zu 30 % arbeitsunfähig.
3.9 Die Beschwerdegegnerin entschied in der Folge, dass die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beim Beigeladenden aufgrund des fortgeschrittenen Alters und der aktuellen Einkommenssituation nicht mehr als relevant zu betrachten sei. Der Beigeladene sei selbständiger Arzt und habe die Arbeit in seiner Praxis beibehalten. Daher sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, womit sich der Invaliditätsgrad gestützt auf einen Prozentvergleich auf 50 % belaufe (Urk. 6/58/9).
3.10 RAD-Ärztin Dr. F.___ nahm am 3. Dezember 2024 (Urk. 6/65) Stellung zum Einwand der Beschwerdeführerin. Sie hielt fest, bei der neuropsychologischen Testung im Rahmen der Begutachtung durch die C.___ AG, bei der der Beigeladene kooperativ und leistungsbereit mitgearbeitet habe, hätten sich formal zwar leichte kognitive Defizite, jedoch schwere Defizite im Bereich der geteilten und verdeckten Aufmerksamkeit, sowie mittelschwere Defizite der Informationsverarbeitung gezeigt. Dies seien Defizite, welche sich nachvollziehbar auf die bisherige Tätigkeit als Chefarzt einer Gemeinschaftspraxis mit sehr hoher Verantwortung gegenüber den Patienten und dem Personal höher auswirkten als in angepasster Tätigkeit. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen verantwortungsvollen Tätigkeit als Chefarzt sei also durchaus nachvollziehbar. Erwartungsgemäss sei die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, z.B. als angestellter Internist ohne besondere Stressbelastung und Anforderungen an die Konzentration entsprechend höher. Die diskrepante Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Vergleich zur Voruntersuchung vom 16. September 2022 werde im Gutachten diskutiert und durch die erweiterten objektiven Befunde der verdeckten Aufmerksamkeitsverschiebung nachvollziehbar begründet. Das Defizit sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits bei der Voruntersuchung vorgelegen, aber nicht durch spezifische Tests objektiviert worden. Die Argumentation, dass das Gutachten zu hinterfragen sei, sei nicht nachvollziehbar. Das Gutachten sei umfassend und detailliert, die Arbeitsfähigkeits-Bewertung werde plausibel hergeleitet und die diskrepanten Beurteilungen anhand der objektiven Befunde nachvollziehbar diskutiert. Es könne unverändert auf das Gutachten abgestellt werden.
4.
4.1 Das von der Beschwerdegegnerin im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholte polydisziplinäre (internistisch, neurologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) Gutachten der C.___ AG erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4). Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Darüber hinaus leuchtet es auch in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält nachvollziehbar begründete Schlussfolgerungen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
Ein neuropsychologisches Gutachten stellt für sich allein keine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage dar. Es handelt sich um eine Zusatzuntersuchung und es ist grundsätzlich Aufgabe der psychiatrischen Fachperson die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (Urteil des Bundesgerichts 9C_282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.8 mit Hinweis auf Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin vom 1. Juli 2020 Ziff. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3). Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG weist diesbezüglich keine Mängel auf. So wurde die aus neuropsychologischer Sicht bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der polydisziplinären Beurteilung als plausibel beurteilt, insbesondere sowohl aus psychiatrischer wie auch aus neurologischer Sicht.
4.2 Die abweichende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gegenüber den von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebenen Gutachten erklärt sich im Wesentlichen dadurch, dass im Rahmen der Begutachtung bei der C.___ AG kein aggravatorisches Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer trug Art und Ausmass der Beschwerden adäquat, nachvollziehbar, ohne Verdeutlichungstendenzen und immer in ähnlicher Weise vor. Die durchgeführte Beschwerdevalidierung in der neuropsychologischen Untersuchung zeigte keine Hinweise auf negative Antwortverzerrungen und es war in der Gesamtschau kein Zweifel an der Authentizität der Beschwerdedarstellung und der Validität des erhaltenen Testprofils zu begründen. In der Gesamtschau seien zwischen subjektiven Beschwerden und objektiven Befunden und auch zwischen der Aktenlage auf der einen Seite und der erhobenen Anamnese und Befunde auf der anderen Seite keine relevanten Diskrepanzen festzustellen gewesen (Urk. 6/56/35). Es zeigte sich aber gegenüber der Untersuchung vom September 2022 lediglich im verbalen Gedächtnis eine Leistungsverbesserung, wogegen zusätzlich eine verdeckte Aufmerksamkeitsverschiebung festgestellt werden konnte (Urk. 6/56/38).
4.3 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass es dem Beigeladenen angesichts seines fortgeschrittenen Alters und der aktuellen Einkommenssituation nicht zuzumuten ist, die Tätigkeit als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis aufzugeben und sich stattdessen eine andere Stelle als Arzt zu suchen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sie macht jedoch geltend, dass der Beigeladene seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit in einem höheren Mass verwerten könne als lediglich zu 50 %. Einerseits werde dem Beigeladenen gar nicht auf nachvollziehbare Weise eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit bescheinigt, andererseits sei es ihm zumutbar, die Tätigkeiten in der Gemeinschaftspraxis so zu organisieren, dass er dort zu mindestens 70 % arbeiten und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könnte.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt, hat der Beigeladene nicht in dem Sinne die Funktion eines Chefarztes inne, als er in einer Klinik ein Team von Ärzten leitet. Sie verkennt aber, dass seine Arbeit als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis über die blosse Behandlung der einzelnen Patienten hinausgehende Aufgaben beinhaltet. Laut dem Gutachten ermüden ihn administrative Arbeiten in der Praxis mehr als die reine ärztliche Tätigkeit. Die im Gutachten festgestellte Differenz zwischen der Arbeitsfähigkeit in einer vollständig angepassten und der angestammten Tätigkeit erklärt sich damit, dass der Beigeladene zusätzliche Aufgaben erfüllen muss, zu deren Verrichtung er Ressourcen benötigt, die ihm seit seinem Schlaganfall nicht mehr wie gewohnt zur Verfügung stehen. RAD-Ärztin Dr. F.___ hat zum Einwand der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung genommen und überzeugend dargelegt, dass sich nachvollziehbar die gesundheitsbedingten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auf die bisherige Tätigkeit als Mitinhaber einer Gemeinschaftspraxis mit sehr grosser Verantwortung gegenüber den Patienten und dem Personal höher auswirken als in einer der Behinderung optimal angepassten Tätigkeit, z.B. als angestellter Internist ohne die Zusatzaufgaben, die mit der Mitinhaberschaft einer Gemeinschaftspraxis verbunden sind (Urk. 6/65/2). Als Mitinhaber der Praxis ist es dem Beigeladenen nicht zumutbar, die Aufgaben, die mit der Leitung der Praxis verbunden sind, auszulagern oder seinem Mitinhaber zu übertragen. Insbesondere bei einer Praxisorganisation wie der vorliegenden mit lediglich zwei Inhabern ist es plausibel, dass die gleichwertige Mitarbeit an der Geschäftsführung proportional zum jeweiligen Pensum durch beide Beteiligte erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer dieses Gesamtpaket (Behandlung von Patienten und Geschäftsführung) nur noch in einem Pensum von 50 % ausüben kann, wurde von den Gutachtern nachvollziehbar begründet, so dass die Beschwerdegegnerin bei der Invaliditätsbemessung zu Recht davon ausgegangen ist.
4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch das polydisziplinäre Gutachten der C.___ AG vom 21. Juni 2024 (Urk. 6/56) abgestellt hat und davon ausgegangen ist, dass der Beigeladene seine Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bereits optimal verwertet. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass sich das Einkommen des Beigeladenen bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die Hälfte des ohne Gesundheitsschaden erzielten Einkommens beläuft und der Invaliditätsgrad damit 50 % beträgt. Die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2025 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dino Cerutti
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubBrügger