Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00125
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin C. Brugger
Urteil vom 21. April 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1966 geborene X.___, verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder, ist seit 1987 bei der Y.___ AG in Z.___ tätig und meldete sich am 13. Juli 2018 unter Hinweis auf eine Wundheilungsstörung (Urk. 6/20/12-13) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/18). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, gewährte Arbeitsvermittlung und teilte mit Schreiben vom 31. Januar 2019 (Urk. 6/29) den erfolgreichen Arbeitsplatzerhalt mit und hielt fest, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente entstanden sei.
1.2 Am 26. Juli 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine koronare 2-Gefässerkrankung, einen Diabetes mellitus sowie ein Restless-Legs-Syndrom (RLS) erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/38). Diese nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 6/46/1-92) bei. Nach Eingang weiterer ärztlicher Berichte, Vorlage der Akten an den internen medizinischen Dienst (Berichte vom 5. August und 6. September 2024, Urk. 6/87/5-8) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/88) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Januar 2025 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 11. Februar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 16. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihm ab 1. Februar 2024 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung vom 16. Januar 2025 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2025 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.3 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von internen RAD-Berichten hängt davon ab, ob sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte genügen. Sie müssen insbesondere in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein und in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchten; die Schlussfolgerungen sind zu begründen. Die RAD-Ärztinnen und -Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit Februar 2023 in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker eingeschränkt sei, wobei dies auch dem Beginn der einjährigen Wartefrist entspreche. Gemäss den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei ersichtlich, dass er in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker zu 70 % arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen erstellt sei, dass seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder hergestellt oder verbessert werden könne und er zu mindestens 50 % invalid sei. Die Invalidität sei zurückzuführen auf neurologische und pneumologische Beschwerden.
2.3 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Logistiker von Februar 2023 bis Anfang Juli 2023 zu 100 % (Urk. 6/46/4, Urk. 6/46/7, Urk. 6/46/8, Urk. 6/46/9, Urk. 6/46/45, Urk. 6/46/46) und seither bis Ende September 2023 zu 50 % (Urk. 6/46/45, Urk. 6/46/90, Urk. 6/46/92, Urk. 6/87 S. 2) arbeitsunfähig war. Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeitsfähigkeit seit Oktober 2023 in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit. Die Beschwerdegegnerin ging in der bisherigen Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % und in einer angepassten Tätigkeit von 100 % aus (Urk. 6/87 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 1) und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % vorliege (vgl. Urk. 6/102).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 20. Oktober 2023 (Urk. 3/5) die Diagnose eines schwergradigen Restless-Legs-Syndroms (RLS) und wahrscheinlich auch eines Periodic Limb Movement in Sleep (PLMS) mit massiv gestörtem Schlaf und beeinträchtigter Tagesbefindlichkeit sowie Tagesschläfrigkeit. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Arzt nicht.
3.2 Dr. med. B.___, Oberärztin Kardiologie, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin Kardiologie, Spital D.___, untersuchten den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine jährliche Verlaufskontrolle bei bekannter koronarer 2- Gefässerkrankung und zur präoperativen Beurteilung vor einem geplanten chirurgischen Eingriff (Narbenhernien-Repair) mit einem moderaten perioperativen Risiko. Die Ärztinnen hielten in ihrem Bericht vom 29. Februar 2024 (Urk. 3/6) fest, dass der geplante Eingriff bei normaler Pumpfunktion und - bis auf eine geringe Infarktnarbe - Fehlen einer strukturellen Herzerkrankung, medikamentös gut kontrollierter Hypertonie und einer Belastbarkeit von 5 METs in der Fahrradergometrie aus kardiologischer Sicht gut vertretbar sei. Die Ärztinnen empfahlen darüber hinaus eine Gewichtsreduktion und regelmässige körperliche Belastung in Form von Ausdauertraining (min. 150 Minuten pro Woche) und Krafttraining (zwei bis drei Einheiten pro Woche). Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sie sich nicht.
3.3 Der Arzt Dr. E.___ beurteilte mit Bericht vom 24. Juni 2024 (Urk. 6/65) den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle betreffend die Diagnose COPD Asthma Overlap-Syndrom (COPD GOLD 2B). Anlässlich dieser Kontrolle wurde eine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt und ein FEV 1 von 67 % dokumentiert (Urk. 6/85).
3.4 RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Infektionskrankheiten (Infektiologie), Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrer Stellungnahme vom 5. August 2024 (Urk. 6/87/5-6) folgende Diagnosen:
Mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Koronare 2-Gefässerkrankung, Erstdiagnose 15.02.2023
- erhaltene Pumpfunktion LV EF 57 % (TTE 15.02.2023)
- CVRF: Arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ II, Dyslipidämie, persistierender Nikotinkonsum 65py
- totale arterielle chirurgische Koronarrevaskularisation (2x ACBP mit Sternotomie) am 27.02.2023 (USZ)
- TTE im Februar 2024: normale Pumpfunktion, Ergometrie 5 METS
- COPD Asthma Overlap Syndrom
- fortgesetzter Nikotinkonsum mit kumulativ 65py
- obstruktive und restriktive Ventilationsstörung ohne Diffusionsstörung
Ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Diabetes mellitus am ehesten Typ II, Erstdiagnose 2004
- Adipositas WHO Grad I (BMI aktuell 30kg/m2)
- Status nach laparoskopischer Sleeve-Gastrektomie am 27.03.2012
- Status nach Fettschürzenresektion mit Nabelneupositionierung, Trokarherniensanierung, Mons pubis-Straffung am 17.01.2018 (KSW)
- Status nach Débridement und Nekrosenexzision abdominal mit Direktverschluss am 13.03.2018 nach kompliziertem Verlauf mit Wundinfekt
- Restless-Legs-Syndrom (RLS)
- Lipodystrophie Flanken beidseits und instabile Pfannenstilnarbe im Rahmen der Diagnose Adipositas WHO Grad I
- Liposuktion und Narbenkorrektur am 14.03.2024
- Epigastrische Narbenhernie bei Status nach koronarer Bypass-Operation
Die RAD-Ärztin führte aus, dass beim Beschwerdeführer eine COPD im Stadium 2B vorliege (= mittelschwere COPD). Die Einschränkung der FEV 1 betrage 67 %, die errechnete medizintheoretische Ateminvalidität liege bei 33 %, d.h. der Beschwerdeführer sei um 33 % in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Dies gelte für körperlich anstrengende Tätigkeiten. Zudem liege eine koronare 2- Gefässerkrankung vor. Aus dem kardiologischen Bericht vom 29. Februar 2024 (Urk. 3/6) gehe eine LVEF von 55-60 % hervor. In der Fahrradergometrie habe er eine suboptimale Auslastung bis 62 % des Solls (5 METs), keine relevanten ST-Strecken-Veränderungen, keine belastungsinduzierten Rhythmusstörungen sowie keine pektanginösen Beschwerden gezeigt. Das MET (metabolisches Äquivalent) von 5 entspreche ungefähr der Belastung von normalem Velofahren. Die Pumpfunktion deute nicht auf eine grössere Einschränkung hin. Gesamthaft sei aus internistischer Sicht nur eine geringgradige Einschränkung von maximal 30 % für die Tätigkeit in der Logistik nachvollziehbar, dies aufgrund der pneumologischen Diagnose. In einer angepassten Tätigkeit (leicht, wechselbelastend) bestünden hingegen keine Einschränkungen.
3.5 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, hielt in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2024 (Urk. 6/87/6-8) betreffend die Diagnose Restless-Legs-Syndrom (RLS) fest, dass ein längerdauernder Gesundheitsschaden aufgrund der Diagnose RLS anhand der medizinischen Unterlagen nicht ausreichend plausibilisiert sei. Es sei seit Behandlungsbeginn im Jahr 2018 (Urk. 3/1) keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des RLS attestiert oder dokumentiert worden. Die vorgenommene Behandlung sei adäquat erfolgt und eine Kompensation sei erzielt worden. Es bestünden aus ihrer Sicht keine Zweifel an der Diagnose, allerdings sei der Schweregrad und das dokumentierte Phänomen Periodic Limb Movement in Sleep (PLMS) aufgrund fehlender objektivierender Diagnostik zweifelhaft. Eine verwertbare Aussage zur Schlafqualität sei aufgrund fehlender polysomnographischer Untersuchungsergebnisse nicht möglich. Eine Fahruntauglichkeit wäre bei dem geltend gemachten Schweregrad anzunehmen, was allerdings nicht der Fall sei. Da die Einschränkungen abends und in Ruhe auftreten würden, sei bei der Tätigkeit als Logistiker (Haltungswechsel, körperlich leicht-mittelschwere Tätigkeit) keine wesentliche versicherungsmedizinische Relevanz ausgewiesen. Eine andauernde Einschränkung des seit 30 Jahren bestehenden neurologischen Leidens und eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei nicht dokumentiert.
3.6 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. H.___, Praktischer Arzt, wies in seinem Schreiben vom 17. Oktober 2024 (Urk. 6/102) darauf hin, dass der Beschwerdeführer durch die Vielzahl und die Ausprägung seiner Erkrankungen sicher nicht mehr in der Lage sei, mehr als 50 % seiner Arbeitsleistung zu erbringen. Die möglichen Anpassungen seines Arbeitsplatzes habe der Beschwerdeführer bereits selbst vorgenommen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei in Anbetracht der Grunderkrankungen nicht zu erwarten.
3.7 In Ergänzung zur Stellungnahme vom 5. August 2024 (Urk. 6/87/5-6) hielt die RAD-Ärztin Dr. F.___ am 6. Januar 2025 (Urk. 6/106/2-3) fest, dass sich aus den im Einwandverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen keine neuen medizinischen Aspekte ergeben würden. Ein grosser Teil der eingereichten Unterlagen sei bereits bekannt gewesen und in der Stellungnahme vom 5. August 2024 (Urk. 6/87/5-6) berücksichtigt worden. Aus den neu eingereichten Berichten schloss sie nicht auf eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und verwies auf einzelne Fachberichte respektive die darin genannten Diagnosen:
- Status nach Spontansteinabgang bei Ureterolithiasis links, Erstdiagnose 18.02.2024 (Urk. 6/99/14)
- Prostatasyndrom Stadium I
- International Prostate Symptome Score: Beschwerden 14, Quality of life 2 (=überwiegend zufrieden)
- keine Komplikationen (Urk. 6/99/14)
- Epigastrische Narbenhernie
- Versorgung mittels präperitonealer Netzeinlage am 27.09.2024, postoperativ komplikationsloser Verlauf, Entlassung in gutem Allgemeinzustand am 01.10.2024 (Urk. 6/99/15-18)
- Nicht-proliferative diabetische Retinopathie Grad 1 auf beiden Augen (Urk. 6/99/32)
- Astigmatismus und Presbyopia auf beiden Augen (Urk. 6/99/32)
3.8 Dr. med. I.___, Lungenzentrum J.___, beurteilte mit Bericht vom 27. Januar 2025 (Urk. 3/9) den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verlaufskontrolle betreffend die Diagnose COPD Asthma Overlap-Syndrom (COPD GOLD 2B) und führte aus, dass in der Lungenfunktion eine mittelschwere obstruktive Ventilationsstörung mit FEV 1 von 63 % sichtbar sei. Bezüglich der Lungenfunktion liege eine stabile Situation vor. Eine Verlaufskontrolle nach 6 Monaten sei wie bisher angezeigt.
4.
4.1 Die RAD-Stellungnahmen vom 5. August 2024 (Urk. 6/87/5-6) und 6. Januar 2025 (Urk. 6/106/2-3) betreffend die pneumologische und kardiologische Situation erfolgten in Kenntnis der Vorakten. Dr. F.___ ging gestützt auf den Bericht der behandelnden Kardiologin Dr. B.___ vom 29. Februar 2024 (Urk. 3/6) davon aus, dass die Pumpfunktion des Herzens des Beschwerdeführers nicht auf grössere Einschränkungen hindeutet. Diese Schlussfolgerung ist nachvollziehbar, da gemäss Bericht das Herz des Beschwerdeführers einer Belastung von 5 METs ausgesetzt werden kann und regelmässige körperliche Betätigung im Umfang von mindestens 150 Minuten Ausdauertraining pro Woche in Kombination mit wöchentlich zwei bis drei Krafttrainingseinheiten ausdrücklich empfohlen wird. Für körperlich anstrengende Tätigkeiten attestierte die RAD-Ärztin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Umfang von 33 %. Diesbezüglich stützte sie sich auf die Ergebnisse der Lungenfunktionsprüfung vom 24. Juni 2024 (Urk. 6/85), woraus ein um 33 % reduziertes forciertes exspiratorisches Volumen (FEV 1) im Vergleich zum Sollwert hervorgeht. Ausgehend von dieser Einschränkung der Lungenfunktion ging die RAD-Ärztin für die Tätigkeit als Logistiker von einer Arbeitsunfähigkeit von maximal 30 % aus und attestierte in einer angepassten, körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.
Es erscheint nachvollziehbar, dass eine Einschränkung der Lungenfunktion zu Einschränkungen bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten führt. Der Umstand, dass die Differenz des FEV 1-Soll-Werts und des FEV 1-Ist-Werts (100 % - 67 %) eine medizinische Ateminvalidität von 33 % ergibt, ist rechnerisch einleuchtend. Weiter ist nachvollziehbar, dass diese Differenz bzw. die errechnete Einschränkung der Lungenfunktion nicht direkt zur Ableitung des Grades der Arbeitsunfähigkeit herangezogen werden kann. Es leuchtet ein, dass die RAD-Ärztin von einer Einschränkung von maximal 30 % ausging, da die Tätigkeit als Logistiker nicht einfach der Belastung entspricht, die im Rahmen der Lungenfunktionsprüfung simuliert wird. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die RAD-Ärztin in Kenntnis der Vorakten die aktenkundigen medizinischen Befunde und die Zusammenhänge einleuchtend beschrieb und ihre Schlussfolgerung einer Einschränkung von maximal 30 % in der Tätigkeit als Logistiker nachvollziehbar begründete. Die RAD-Einschätzungen vom 5. August 2024 (Urk. 6/87/5-6) und 6. Januar 2025 (Urk. 6/106/2-3) genügen den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte, womit ihnen Beweiswert zukommt und darauf abgestellt werden kann.
4.2 RAD-Ärztin Dr. G.___ bezog sich in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2024 (Urk. 6/87/6-8) betreffend die neurologischen Befunde auf die Berichte von Dr. A.___ vom 11. Februar 2023 (Urk. 3/3) und vom 20. Oktober 2023 (Urk. 3/5). Ihre Beurteilung erfolgte demnach in Kenntnis der Vorakten. Dr. G.___ beschrieb die medizinische Situation umfassend, indem sie den neurologischen Sachverhalt, die Diagnostik und den Behandlungsverlauf detailliert darstellte. Ihre Zweifel an der Diagnose Periodic Limb Movement in Sleep (PLMS) und am Schweregrad des ausgewiesenen Restless-Legs-Syndroms (RLS) sind mit Hinweis auf das Fehlen einer objektivierenden Diagnostik nachvollziehbar. Die Annahme, dass keine wesentlichen Einschränkungen ersichtlich sind, erscheint plausibel insbesondere im Hinblick darauf, dass aufgrund der neurologischen Beschwerden seit Behandlungsbeginn im Jahr 2018 keine Arbeitsunfähigkeit durch Dr. A.___ attestiert wurde. Die Stellungnahme der RAD-Ärztin genügt folglich den allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an ärztliche Berichte, womit ihr Beweiswert zukommt und darauf abzustellen ist.
4.3 Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei ungewiss, auf welcher medizinischen Basis die Beurteilung beruhe (Urk. 1), ist nicht zu hören. Sowohl aus den RAD-Stellungnahmen vom 5. August 2024 (Urk. 6/87/5-6) und 6. Januar 2025 (Urk. 6/106/2-3) betreffend die pneumologischen und kardiologischen Befunde sowie aus der RAD-Stellungnahme vom 6. September 2024 (Urk. 6/87/6-8) betreffend die neurologischen Befunde geht detailliert hervor, welche Untersuchungsberichte zur Beurteilung herangezogen wurden und welche Diagnosen berücksichtigt wurden.
Weiter kann der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, es sei bei der Fallaktendurchsicht an verschiedenen Stellen klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zurzeit noch zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 1). Aus dem zeitlich jüngsten Bericht datiert auf 27. Januar 2025 (Urk. 3/9) geht eine Einschränkung der Lungenfunktion von 37 % (FEV 1 von 63 %) hervor, Aussagen zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit sind keine ersichtlich. Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt in seinem Bericht vom 17. Oktober 2024 (Urk. 3/8) fest, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, mehr als 50 % seiner Arbeitsleistung zu erbringen. Als Begründung verwies der Hausarzt in pauschaler Weise auf die beim Beschwerdeführer vorliegenden Grunderkrankungen. Konkrete und differenzierte Einwände brachte er ebenso wenig vor wie eine Beschreibung der funktionellen Einschränkungen. Demgemäss vermögen seine Ausführungen nicht auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der RAD-Stellungnahmen zu wecken. Eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 bzw. 100 % ist nicht erstellt.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, aus dem Bericht von Dr. I.___ vom 27. Januar 2025 (Urk. 3/9) gehe hervor, dass ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 % vorliege (Urk. 1). Gemäss dem Bericht von Dr. I.___ wurde beim Beschwerdeführer ein FEV 1-Wert von 63 % ermittelt, womit eine Einschränkung der Lungenfunktion von 37 % vorliegt. Trotz einer Verschlechterung des FEV 1-Werts im Vergleich zur letzten Messung vom 24. Juni 2024 (Urk. 6/85) ging Dr. I.___ hinsichtlich der Lungenfunktion von einer stabilen Situation aus und machte keine Angaben zu einem allfälligen Invaliditätsgrad. Da damit trotz einer Verminderung des FEV 1-Werts eine stabile Situation vorliegt, kann weiterhin auf die RAD-Stellungnahmen vom 5. August 2024 (Urk. 6/87/5-6) und 6. Januar 2025 (Urk. 6/106/2-3) abgestellt werden, welche logischerweise in Unkenntnis der späteren Untersuchungsresultate vom 27. Januar 2025 erfolgten. Aus den RAD-Stellungnahmen geht eine Einschränkung von maximal 30 % für die Tätigkeit in der Logistik hervor. Der Bericht von Dr. I.___ vom 27. Januar 2025 (Urk. 3/9) vermag an dieser Einschätzung demnach nichts zu ändern.
Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, dass gemäss neurologischer Beurteilung eine Invalidität vorliege (Urk. 1). Aus den Berichten von Dr. A.___ vom 12. Oktober 2018 (Urk. 3/1), 6. Dezember 2022 (Urk. 3/2), 11. Februar 2023 (Urk. 3/3) und 20. Oktober 2023 (Urk. 3/5) kann indes keine Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Bei schwankendem Verlauf der Schlafsituation schilderte er keine funktionellen Einschränkungen, welche die bisherige Tätigkeit weiter einschränkt, und namentlich keine Tagesmüdigkeit, welche ihm die Ausübung seiner Arbeitstätigkeit verunmöglicht. Insofern ist die Einschätzung von RAD-Ärtzin Dr. G.___ zwanglos nachvollziehbar, wonach keine polysomnographische Untersuchung stattfand, eine diagnostische Objektivierung fehlt und keine Aussage zum Schweregrad gemacht werden kann. Gleiches gilt für das Restless-Legs Syndrom, bei welchem keine objektivierende Diagnostik vorliegt und jedenfalls die Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt ist, was eine schwerere Störung ausschliesst (Urk. 6/87/7).
4.4 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Logistiker zu 70 % arbeitsfähig ist. Das Wartejahr wurde damit nicht erfüllt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente sind nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubC. Brugger