Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2025.00120
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 31. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Schaub Hochl Rechtsanwälte AG
Theaterstrasse 29, Postfach 2273, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1995 geborene X.___ absolvierte von 2011 bis 2013 die Ausbildung zur Pflegeassistentin. Sie war von Juni 2015 bis 30. Mai 2017 im Y.___ als Pflegeassistentin in einem 80 %-Pensum tätig. Am 7. April 2017 (Eingangsdatum) meldete sie sich erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf Depression/Burnout zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die IV-Stelle gewährte der Versicherten ab 23. Oktober 2017 berufliche Massnahmen (Aufbautraining, Urk. 7/46, berufliche Vorbereitung und Umschulung, Urk. 7/72), welche Ende Oktober 2019 abgebrochen wurden (Urk. 7/100). Die IV-Stelle holte in der Folge medizinische Berichte und eine Stellungnahme ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/109/4 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie mit Verfügung vom 3. September 2020 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/111). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Am 4. Dezember 2020 meldete sich die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/115). Die IV-Stelle gewährte berufliche Massnahmen in Form eines Aufbautrainings in der N.___ ab 7. Juni 2021 (Urk. 7/123 und Urk. 7/136), welches nach Verlängerung am 5. Februar 2022 abgebrochen wurde (Urk. 7/145). Die IV-Stelle holte eine RAD-Beurteilung ein (Urk. 7/156/4) und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 17. August 2022 die Abweisung ihres Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/157). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/158 und Urk. 7/165). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie/Neuropsychologie). Das Gutachten wurde am 4. Juli 2024 erstattet (Urk. 7/206). Die IV-Stelle holte eine RAD-Beurteilung ein (Urk. 7/213/8 ff.) und verneinte nach erneutem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/214 ff.) mit Verfügung vom 27. Januar 2025 einen Rentenanspruch der Versicherten (Urk. 7/228 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine angemessene Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Dezember 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Juni 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die beruflichen Massnahmen seien im Februar 2022 beendet worden. Somit sei der Anspruch auf eine Invalidenrente ab Februar 2022 geprüft worden. Es seien externe Abklärungen bei der Z.___ in M.___ durchgeführt worden. Ab Februar 2022 sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin in einem 50 %Pensum und eine angepasste Tätigkeit in einem 70 %-Pensum zumutbar. Tätigkeiten mit sehr hohen kognitiven Anforderungen seien ihr nicht zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 30 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Einkommensvergleich ab Januar 2024 ergebe einen Invaliditätsgrad von 37 %. Hieraus resultiere ebenfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin lasse ausser Acht, dass die Gutachter ihre Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit und einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in einer angepassten Tätigkeit mit dem Vorbehalt vorgenommen hätten, dass noch einmal berufliche Massnahmen versucht werden sollten, um eine Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozess auf dem freien Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die behandelnden Fachärzte hätten keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt festgestellt. Die N.___ habe in ihrem Bericht vom 4. Februar 2022 festgehalten, dass trotz der positiven Entwicklung ein direkter Stellenantritt im ersten Arbeitsmarkt als zu früh erachtet werde, vielmehr weitere Zwischenschritte erforderlich seien. Zusammenfassend sei festzustellen, dass eine Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht gegeben sei. Bestritten werde weiter die Berechnung des IV-Grades. Die Beschwerdegegnerin habe sich auf das Einkommen in der LSE 2022, TA1, Ziffer 5-95, Kompetenzniveau 1 abgestützt. Die Einschränkungen seien dermassen gross, dass es völlig realitätsfremd sei, sich auf diesen Durchschnittswert abzustützen (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Dabei gilt es zu prüfen, ob im massgebenden Zeitraum zwischen der rentenabweisenden Verfügung vom 3. September 2020 (Urk. 7/111) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2025 (Urk. 2) eine anspruchsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
3.2 Die rentenabweisende Verfügung vom 3. September 2020 basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der aktenbasierten RADStellungnahme vom 22. Mai 2020 (Urk. 7/109/4 ff.).
RAD-Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit die folgenden:
- ICD-10: F61.0 kombinierte Persönlichkeitsstörung mit abhängigen, selbstunsicheren und unreifen Zügen (28.09.17 Dr. B.___, lic. phil. C.___)
- ICD-10: F98.8 ADS (D.___, 13.07.2017)
Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie die folgenden:
- ICD-10: F44.4 dissoziative Bewegungsstörung, Taubheit der Beine (28.09.17 Dr. B.___, lic. phil. C.___)
- ICD-10: F32.1 mittelgradige depressive Episode DD: ICD-10: F40.1 Angst- und Panikstörung, Agoraphobie, soziale Phobie (28.09.17 Dr. B.___, lic. phil. C.___)
- ICD-10: Z73 Burnout (D.___, 13.07.2017), St. n.
- ICD-10: F34.1 Dysthymie (D.___, 13.07.2017)
In der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe seit 16. April 2016 dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In angepasster Tätigkeit bestehe ab 1. August 2018 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Das Belastungsprofil wurde wie folgt umschrieben: Förderlich seien Tätigkeiten in wohlwollender ruhiger Atmosphäre, klar strukturiert und ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit und an das Konzentrationsvermögen, möglichst kein oder wenig Kundenkontakt, kein Schichtdienst, kein Termindruck und wenig Wechsel.
Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Kindheit unter depressiver Stimmung gelitten, sich vernachlässigt und von den Eltern nicht unterstützt gefühlt und sei in der Schule ausgegrenzt und gemobbt worden. 2016 sei sie infolge von Belastungen am Arbeitsplatz (teaminterne Konflikte, stressreiche Arbeit, Belastung durch die Sorgen der zu pflegenden Personen) zunehmend arbeitsunfähig geworden. Vom 8. Mai bis 30. Juni 2017 sei sie erstmals psychiatrisch hospitalisiert worden. Sowohl die klinischen als auch die ambulanten Behandler hätten für einen angepassten Arbeitsplatz eine Tätigkeit ohne intensiven Kundenkontakt, ohne Stress im zwischenmenschlichen Bereich und ohne Anforderungen an die Selbstbehauptung bzw. eine Tätigkeit ohne oder mit wenigen sozialen Interaktionen formuliert. Die Beschwerdeführerin habe ab dem 23. Oktober 2017 erfolgreich ein Aufbautraining Büro absolviert, habe motiviert und ausdauernd gearbeitet, sei gut integriert gewesen und habe sich am Arbeitsplatz wohl gefühlt. Ab dem 1. August 2018 habe sie die Ausbildung zur Büroassistentin EBA anschliessen können. Es sei im Verlauf zu zunehmenden psychosozialen Belastungen gekommen (der Vater sei an einem Schlaganfall erkrankt, die Mutter habe sie an den Wochenenden sehr beansprucht, Wohnungssuche mit Partner etc.). Als Folge der Überlastung sei sie zunehmend einmal wöchentlich ausgefallen. Schliesslich sei ihr Pensum ab April 2019 von 100 % auf 80 % reduziert worden. Im Sommer 2019 habe sie regelmässig den Empfang- und Telefondienst, auch kurzfristiges Einspringen am Empfang, übernommen. Dabei habe sie wenig Bereitschaft und Flexibilität gezeigt. Das frühe Aufstehen sei ihr zunehmend schwergefallen (dissoziative Bewegungsstörungen) und sie habe über Panikattacken berichtet. Im weiteren Verlauf sei in den Berichten der E.___ aufgeführt worden, dass sie aufgrund privater Belastungen nicht mehr erholt aus dem Sommerurlaub zurückgekommen sei. Nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit sei es erneut zu Absenzen gekommen, so dass ihr am 21. Oktober 2019 mitgeteilt worden sei, dass die Ausbildung abgebrochen werde. In angepasster Tätigkeit sei weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit von 80 bis 100 % auszugehen. Es bestünden erhebliche psychosoziale Belastungen. Die funktionellen Leistungseinschränkungen beträfen alle Lebensbereiche. Durch die Symptomatik der Persönlichkeitsstörung falle die Abgrenzung sowohl im beruflichen als auch im privaten Bereich schwer und belaste die Beschwerdeführerin. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (Urk. 7/109/4 ff.).
3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2025 lag insbesondere das von der Beschwerdegegnerin eingeholte interdisziplinäre F.___-Gutachten (Allgemeine Innere Medizin/Neurologie/Psychiatrie/Neuropsychologie) vom 4. Juli 2024 (Urk. 7/206) zugrunde.
3.3.1 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im internistischen Fachgutachten betreffend die Untersuchung vom 9. April 2024 fest, es bestehe eine Adipositas (BMI 31.1 kg/m2) und ein Status nach Appendektomie. Anamnestisch sei der Verdacht auf Sonnenallergie geäussert worden. Die Beschwerdeführerin sei im November 2023 rheumatologisch abgeklärt worden. Hier sei als Diagnose lediglich ein chronischer Rückenschmerz, welcher überwiegend wahrscheinlich als myofasciales Schmerzsyndrom beurteilt worden sei, festgestellt worden. Möglicherweise bestehe noch eine aktivierte Facettengelenksarthrose. Eigentliche entzündlich rheumatologische Krankheiten seien ausgeschlossen worden. In einem am 29. September 2023 durchgeführten MRI der Lendenwirbelsäule seien minimale Spondylarthrosen ohne Zeichen der Aktivierung, stationär im Vergleich zur Voruntersuchung vom Oktober 2022, und sonst keine relevante Discopathie und keine entzündlichen Veränderungen, kein Knochenmarksödem und kein relevanter Gelenkserguss festgestellt worden. Insgesamt könnten aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden nicht erklärt werden. Es bestünden keine Funktions- oder Fähigkeitseinschränkungen. Die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin bzw. in angepasster Tätigkeit sei nicht eingeschränkt (Urk. 7/206 S. 9 und S. 34 ff.).
3.3.2 Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, hielt im neurologischen Fachgutachten betreffend die Untersuchung vom 9. April 2024 fest, die Diagnose Migräne ohne Aura ergebe sich aufgrund der anamnestischen Angaben. Der somatische Neurostatus sei bis auf die Hypalgesie im Bereich der rechten Zeigefingerkuppe unauffällig. Berichtet werde ein leichtes obstruktives Schlafapnoesyndrom, welches auf einer schlafmedizinischen Abklärung im Jahr 2021 beruhe. Für die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und Schmerzen könnten aktuell neurologisch keine objektiven Befunde festgemacht werden. In der bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin bestehe aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Eine Migräne begründe keine dauernde Arbeitsunfähigkeit, jedoch sei während einer Migräneattacke vorübergehend von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 7/206 S. 9 und S. 45 f.).
3.3.3 Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Fachgutachten betreffend die Untersuchung vom 10. April 2024 aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine deutliche stimmungsabhängige affektive Lage, diese sei abhängig von der aktuellen psychologischen Situation, vom Thema und den sozialen Umständen. Es könne von einer labilen und stark suggestiven affektiven Situation gesprochen werden. Aktuell sei die Beschwerdeführerin in leichtem Ausmass dominant klagsam und leicht gehemmt-apathisch, depressiv. Vom heutigen Befund her bestehe eine eindeutige psychosomatische Überlagerungs- und Ausweitungssymptomatik allfällig vorhandener somatischer Probleme. Die Beschwerdeführerin zeige einen charakteristischen Symptomkomplex mit Beschwerden im gesamten Bewegungsapparat mit Kopfschmerzen, Schwindelzuständen, Schluckbeschwerden, Sehstörungen, Herzdruck und Herzklopfen und Luftmangel, so dass an der Diagnose einer grundsätzlichen psychosomatischen Krankheit kein Zweifel bestehen könne. In den Akten würden auch immer wieder dissoziative Symptome genannt, die im aktuellen Status nicht hätten nachgewiesen werden können, diese seien aber im Rahmen der gesamten psychosomatischen Entwicklung plausibel. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht bestehe eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung, deren Wurzeln man bis in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen könne, und kein ADHS. Es handle sich um eine ängstlich-vermeidende, regrediente und puerile Persönlichkeitspathologie mit einer psychosomatischen Krankheit, die Ausdruck einer Verschiebung des psychischen Leidens auf eine somatische Ebene sei. Begleitend bestehe eine aktuell leichtgradige, dominant apathisch-gehemmt depressive Symptomatik. In Bezug auf die Würdigung von Fähigkeiten und Ressourcen sei die Beschwerdeführerin in leichtem bis mittelgradigem Ausmass eingeschränkt. In der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen bestehe eine Einschränkung in Grad I bis II, d.h. leicht- bis mittelgradig. Bei der Planung und Strukturierung von Aufgaben bestehe eine mittelgradige Einschränkung in Grad II. Die Flexibilität und Umstellfähigkeit seien in Grad II eingeschränkt, d.h. mittelgradig. Die Anwendung fachlicher Kompetenzen, soweit vorhanden, sei nicht eingeschränkt. Das Urteils- und Entscheidungsvermögen sei leicht bis mittelgradig in Grad I bis II eingeschränkt. Die Durchhaltefähigkeit werde in Folge der depressiven Symptomatik und der chronischen Erschöpfbarkeit und Müdigkeit in Grad II eingeschränkt. Die Selbstbehauptungsfähigkeit sei gespalten im Sinne, dass sie sich einerseits passiv abhängig dem Schicksal überlasse, sich aber auch als Versagerin erlebe und deswegen über sich selbst enttäuscht sei, ein Erlebnis, das sich mit jedem Rückzug weiter verstärke. Andererseits habe sie auch eine sthenische Seite, mit der sie ihre Umgebung mit ihrem Verhalten auch manipuliere, sie zeige auch eine passiv-aggressive Seite. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei leicht bis mittelgradig eingeschränkt, damit auch die Gruppen- und Teamfähigkeit. In gleichem Ausmass sei auch die familiäre bzw. intime Beziehungsfähigkeit limitiert. Spontanaktivitäten seien leicht bis mittelgradig eingeschränkt. Nicht eingeschränkt seien die Selbstpflegefähigkeit und die Verkehrsfähigkeit (Urk. 7/206 S. 9 ff. und S. 53 ff.).
3.3.4 Dipl. psych. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, führte in ihrem Fachgutachten betreffend die Untersuchung vom 22. April 2024 aus, die durchgeführten ADHS-Abklärungen deuteten nicht uniform auf das Vorliegen von Verhaltenssymptomen einer ADHS hin. Die von der Beschwerdeführerin angegebene Symptomatik habe sich deutlich verstärkt über die drei Untersuchungszeitpunkte. In der aktuellen Begutachtung seien keine Fragebögen eingesetzt worden, die Symptome einer ADHS erfassten. In der eineinhalb Stunden dauernden Anamneseerhebung hätten sich aber kaum Verhaltenssymptome erfassen lassen, welche erfahrungsgemäss von Personen mit ADHS geschildert würden. Vor allem die Angaben zum Tagträumen hätten einen konstruierten Eindruck hinterlassen. Die Beschwerdeführerin habe zahlreiche psychische Beschwerden resp. Diagnosen sowie Schmerzen in Füssen und Zeigefinger angegeben. Sie habe Impulsivität beschrieben, welche sich dadurch ausdrücke, dass sie ein Vorhaben sofort in Angriff nehmen müsse. Sie habe Unaufmerksamkeit in Gesprächen angegeben, Blackouts verhinderten das Bezahlen von Rechnungen. Im Rahmen der Verhaltensbeobachtung seien in der drei Stunden und 13 Minuten dauernden Untersuchung, unterbrochen von einer drei Minuten andauernden Pause, Dysthymie und eine nicht durchgängig vorhandene Leistungsmotivation aufgefallen. Die psychometrischen Befunde hätten bis zu leicht defizitären Minderleistungen in der Daueraufmerksamkeit, der Interferenzanfälligkeit sowie im Lesetempo gezeigt. Die Validität der objektivierten Befunde sei aber aufgrund einer auffälligen Leistung in einem durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren als eingeschränkt zu beurteilen. Es liege mit hoher Wahrscheinlichkeit ein problematisches Leistungsverhalten vor. Bei nicht gegebener Validität der Befunde könne die gegenwärtige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Pflegeassistentin, in einem angepassten Arbeitsbereich oder einer Verweistätigkeit aus neuropsychologischer Sicht nicht beurteilt werden. In beiden Vorbefunden aus dem Jahr 2023 sei eine leichte neuropsychologische Störung diagnostiziert worden. Diese gehe nicht mit Einschränkungen in der Alltags- und Berufsfunktionalität einher. Nur bei Aufgaben und Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit könne die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein, dies im Umfang von 1030 % (bezogen auf ein Vollpensum). Die Berufstätigkeit als Pflegeassistentin gehe nicht mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit einher (Urk. 7/206 S. 11 und S. 67 ff.).
3.3.5 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 7/206 S. 12 f.):
- Ängstlich (vermeidende) Persönlichkeitsstörung (F60.6)
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) mit
- rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leichte Episode (F33.0) (vorwiegend apathisch-gehemmte depressive Symptomatik) bei
- Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (Z61.3) (Aufwachsen in einer Familie mit einem Stiefvater und Halbbruder, gegenüber dem sie sich benachteiligt fühlte)
- subjektiv erlebte emotionale Vernachlässigung eines Kindes (Z62.4)
- anamnestisch ADHS (F90.0)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden genannt:
- Status nach Appendektomie (Z 98.8)
- Anamnestisch Verdacht auf Sonnenallergie (L 56)
- Adipositas BMI 31.1 kg/m2 (E 66.01)
- chronische Rückenschmerzen im Sinne eines myofascialen Schmerzsyndroms (M 54.9)
- Migräne ohne Aura (G 43.0)
- leichtes obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (Bericht vom 24.08.2021) (G47.31)
- nicht-authentische kognitive Einschränkungen von Daueraufmerksamkeit, Interferenzanfälligkeit und Lesetempo mit/bei
- problematischem Leistungsverhalten
Es wurde ausgeführt, es handle sich eindeutig um eine neurotisch-pathologisch strukturierte Persönlichkeit. Diese Persönlichkeitspathologie sei Grundlage einer sekundär sich darauf abbildenden psychosomatischen Entwicklung. Typisch dabei sei, dass die Beschwerdeführerin einerseits Aufmerksamkeit und Zuwendung suche, indem sie x mögliche Beschwerden schildere, die dann immer wieder abgeklärt würden, gleichzeitig aber zeige sie Symptome und erreiche damit Zuwendung auf einer Ebene, die ihre wahren Probleme, nämlich die hintergründigen psychischen Ursachen, nicht tangierten, da diese ihr zu sehr Angst machten. Diese psychopathologische und psychosomatische Entwicklung lasse sich über weite Strecken in der ganzen Anamnese in vielen medizinischen Dokumenten und eigentlich nicht indizierten somatischen Abklärungen dokumentieren. In der Vergangenheit seien auch immer wieder dissoziative Phänomene mit Gefühls- und Bewegungsstörungen mitgeteilt worden, so dass sicher auch eine histrionische zusätzliche Überlagerung vorhanden sei. Differentialdiagnostisch könnte man auch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung in Erwägung ziehen, dies mit einerseits passiv-abhängigen und histrionischen Persönlichkeitsanteilen. Die immer wieder gestellte Diagnose eines ADHS könne nicht bestätigt werden. Betrachte man den bisherigen Verlauf, so sei dieser frustrierend, sowohl was die Wiedereingliederungsversuche, aber auch was die bisherigen psychotherapeutischen und psychiatrischen Bemühungen betreffe. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Situation quasi eingerichtet, ob hier eine Möglichkeit bestehe, sie aus dieser Fixation und Lethargie herauszubekommen, bleibe offen. Die therapeutischen Massnahmen seien nicht ausgeschöpft. Eine Berentung würde letztlich die Regression der Beschwerdeführerin und ihre passiven Wünsche befriedigen, sie gleichzeitig aber auch in ihrer Rolle als Invalide, das heisst Unfähige, bestätigen und ihr Selbstwertgefühl weiter untergraben. Aus diesem Grund sei ihr – entgegen den bisherigen Beurteilungen der behandelnden Psychiater – in ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zuzuschreiben. Es sei ihr aus rein medizinischer Sicht auch zumutbar, eine Willensanstrengung zur Überwindung ihres Leidens vorzunehmen, sie würde ihre Gesundheit dadurch sicher nicht gefährden (Urk. 7/206 S. 14 ff.).
Aus allgemeinmedizinischer internistischer und neurologischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Bei Migräneattacken könne es zu kurzfristigen Arbeitsausfällen kommen. Aus psychiatrischer Sicht werde sie aktuell als Pflegeassistentin als zu 50 % eingeschränkt beurteilt. Letztlich sei der Beruf als Pflegeassistentin als ambivalent anzusehen, einerseits habe sie darin die Möglichkeit, sich selber in anderen zu pflegen, andererseits aber stehe sie auch in Konkurrenz zu den Patienten in ihren eigenen regressiven Bedürfnissen und Wünschen nach Zuwendung und Pflege. Aus gesamtmedizinischer Sicht werde die Beschwerdeführerin bei Überlagerung der psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin als insgesamt zu 50 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt. Diese Beurteilung habe Gültigkeit seit dem Scheitern der letzten Eingliederungsbemühungen. In allen übrigen dem Schul- und Ausbildungsniveau angepassten Tätigkeiten werde die Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht als zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt beurteilt. Es sollten noch einmal berufliche Massnahmen versucht werden, um eine Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozess auf dem freien Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Diese Beurteilung habe ebenfalls Gültigkeit seit dem Scheitern der letzten Eingliederungsbemühungen der N.___ (vom 7. Juni 2021 bis 5. Februar 2022). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Intensivierung der Psychotherapie mit Gewichtlegung einerseits auf verhaltenstherapeutische Massnahmen mit Ermutigung, sich ihren Ängsten zu stellen, und gleichzeitigem Aufarbeiten der grundlegenden psychopathologischen Momente dringend wünschenswert (Urk. 7/206 S. 15 ff.).
3.3.6 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2024 fest, allgemeinmedizinisch und internistisch liessen sich keine relevanten objektiven pathologischen Befunde feststellen. Die geklagten Beschwerden könnten nicht erklärt werden. Neurologisch könnten für die aktuell beklagten Beschwerden und Schmerzen keine objektiven Befunde festgemacht werden. Während der Migräneattacken seien kurzfristige Arbeitsausfälle möglich. Aufgrund nicht gegebener Validität der Befunde könne eine neuropsychologische Einschränkung nicht beurteilt werden. Neuropsychologisch sei die Beschwerdevalidierung unauffällig ausgefallen, die Performancevalidierung sei auffällig gewesen. Es habe ein problematisches Leistungsverhalten nachgewiesen werden können. 2023 sei eine leichte neuropsychologische Störung diagnostiziert worden, diese gehe nicht mit Einschränkungen in der Alltags- und Berufsfunktionalität einher. Nur bei sehr hohen kognitiven Anforderungen könne die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 10 bis 30 % eingeschränkt sein, dies sei hier nicht der Fall, die Tätigkeit als Pflegeassistentin gehe nicht mit hohen kognitiven Anforderungen einher. Einschränkungen bestünden im Beruf als Pflegeassistentin aufgrund der eigenen regressiven Bedürfnisse und Wünsche nach Zuwendung und Pflege. Insgesamt sei das polydisziplinäre Gutachten umfassend und nachvollziehbar, es könne darauf abgestellt werden (Urk. 7/213 S. 8 ff.).
3.3.7 Die behandelnde Psychotherapeutin lic. phil. C.___ hielt in ihrem Bericht vom 5. November 2024 fest, seit dem 5. Februar 2022 bis dato bestehe bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten. Auch nach Lektüre des MEDAS-Gutachtens vom 4. Juli 2024 ergebe sich keine Veränderung ihrer fachlichen Einschätzung. Es bestehe maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit im angepassten Setting, was sich mit der Einschätzung der N.___ decke, welche in ihrem Bericht ebenfalls von einer 60-80%igen Arbeitsfähigkeit ausgehend von einen 50 %-Pensum ausgegangen sei. Es bestehe keinerlei Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt. Alle beruflichen und therapeutischen Massnahmen seien ausgeschöpft und sinnlos. Weitere solche Massnahmen anzuordnen, würden das Leid der Beschwerdeführerin unnötig verlängern (Urk. 7/223).
3.3.8 RAD-Ärztin Dr. A.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2025 fest, Beim Bericht von lic. phil C.___ handle es sich um eine andere Beurteilung des im Wesentlichen gleichen Sachverhalts. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gehe daraus nicht hervor. Es würden keine neuen unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vorgebracht (Urk. 7/227/2).
4.
4.1 Das F.___-Gutachten vom 4. Juli 2024 erfüllt die praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vgl. vorne E. 1.7). Insbesondere setzt es sich mit den relevanten medizinischen Akten auseinander und nimmt dazu schlüssig Stellung. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend, die Schlussfolgerungen sind begründet und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nachvollziehbar.
4.2 In somatischer Hinsicht geht aus dem Gutachten hervor und wird auch nicht bestritten, dass in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.3 Streitig und zu prüfen ist der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht.
4.3.1 Der psychiatrische Gutachter stützt seine Beurteilung in erster Linie auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung sowie auf die neuropsychologische Abklärung und die vorhandenen Akten. Er hat die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ausführlich dokumentiert und setzt sich hinreichend mit den vorhandenen psychiatrischen Berichten auseinander. Widersprüche in der Befunderhebung und Diagnosestellung zu anderen fachärztlichen Beurteilungen vermögen den Beweiswert des Administrativgutachtens nicht zu mindern. Die psychiatrische Exploration kann von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte - so wie hier - lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_92/2025 vom 29. Oktober 2025 E. 5.2, 9C_353/2015 vom 24. November 2015 E. 4.1 mit Hinweisen).
Der psychiatrische Gutachter stellte fest, dass die Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt in leichtem Ausmass, dominant klagsam und leicht gehemmt-apathisch, depressiv gewesen sei. Es bestehe eine eindeutige psychosomatische Überlagerungs- und Ausweitungssymptomatik allfällig vorhandener somatischer Probleme. Aus klinisch-psychiatrischer Sicht bestehe eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung, deren Wurzeln man bis in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen könne, und kein ADHS. Aus psychiatrischer Sicht seien die therapeutischen Massnahmen noch nicht ausgeschöpft und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, eine Willensanstrengung zur Überwindung ihres Leidens vorzunehmen. Der Gutachter gelangte zum Schluss, bei Überlagerung der psychiatrischen und neuropsychologischen Einschränkungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Pflegeassistentin zu 50 % und in allen übrigen dem Schul- und Ausbildungsniveau angepassten Tätigkeiten (ohne hohe Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit) zu 30 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Diese Beurteilung habe Gültigkeit seit dem Scheitern der letzten Eingliederungsbemühungen der N.___ (vom 7. Juni 2021 bis 5. Februar 2022). Der Gutachter empfahl einerseits berufliche Massnahmen, um eine Wiedereingliederung in einen Arbeitsprozess auf dem freien Arbeitsmarkt zu ermöglichen und andererseits eine Intensivierung der Psychotherapie mit verhaltenstherapeutischen Massnahmen und Aufarbeitung der grundlegenden psychopathologischen Momente (vgl. E. 3.3.3 und E. 3.3.5).
4.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei. Die Gutachter hätten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit dem Vorbehalt, dass noch einmal berufliche Massnahmen durchgeführt würden, vorgenommen (Urk. 1 S. 6).
Dass die Gutachter von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgegangen wären, ist dem Gutachten nicht zu entnehmen und kann aus der Empfehlung, berufliche Massnahmen durchzuführen, um eine Wiedereingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt zu ermöglichen, nicht abgeleitet werden. Der psychiatrische Gutachter weist denn auch darauf hin, dass der bisherige Verlauf frustrierend sei, sowohl was die Wiedereingliederungsversuche aber auch die bisherigen psychotherapeutischen und psychiatrischen Bemühungen betreffe. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Situation quasi eingerichtet, ob hier eine Möglichkeit bestehe, sie aus dieser Fixation und Lethargie herauszubekommen, bleibe offen. Es könne ihr keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zugeschrieben werden. Aus rein medizinischer Sicht sei ihr eine Willensanstrengung zur Überwindung ihres Leidens zuzumuten, dadurch würde sie ihre Gesundheit nicht gefährden (vgl. vorne E. 3.3.5 und Urk. 7/206 S. 16). Die neuropsychologische Abklärung ergab zudem ein problematisches Leistungsverhalten der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 3.3.4 und Urk. 7/206 S. 69 f.). Festzuhalten ist, dass die Gutachter – trotz subjektiver Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin - erneute berufliche Massnahmen empfehlen, wobei diese nur bei Vorliegen eines Eingliederungswillens bzw. einer entsprechenden Motivation der Beschwerdeführerin erfolgsversprechend sein können.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin verweist auf den Bericht der N.___ vom 4. Februar 2022, in welchem die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bezogen auf das aktuelle Arbeitspensum (50 %) auf 60 - 80 % geschätzt wurde (Urk. 7/141). Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn der Experte auch selbstlimitierendes Verhalten feststellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2), wofür es auch im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung/Umschulung vom 6. Mai 2022 Hinweise gibt (die Beschwerdeführerin habe jeweils verschlafen: Urk. 7/146/11 f.; sie fühle sich unterfordert bzw. fehlende Motivation für gewisse Tätigkeiten: Urk. 7/16). Aus gutachterlicher Sicht ist es der Beschwerdeführerin jedoch zuzumuten, ihr Leiden zu überwinden (Urk. 7/206/16 f.).
4.3.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die behandelnden Fachärzte hätten keine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt festgestellt, ist darauf hinzuweisen, dass die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits es nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen bzw. Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 3, 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.
4.4 Somit ist gestützt auf das F.___-Gutachten vom 4. Juli 2024 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2022 in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum (vgl. E. 3.1) insofern verändert hat, als ihr eine angepasste Tätigkeit noch in einem 70 %-Pensum (gegenüber (80 % im Jahr 2020) und die bisherige Tätigkeit in einem Pensum von 50 % (gegenüber 0 % im Jahr 2020) zumutbar ist, wobei angesichts des nachfolgenden Resultats offenbleiben kann, ob es sich hierbei um eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhalts handelt oder sich die Leistungsfähigkeit effektiv verschlechterte. Es ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Gutachter von einer weit zurück zu verfolgenden Persönlichkeitsentwicklung spricht, deren Symptomatik sich infolge sozialer und psychologischer Schwierigkeiten entwickelte (Urk. 7/206/56 f.).
5.
5.1 Damit bleibt die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung. Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2023 vom 11. März 2024 E. 9.4).
5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerdeführerin (IK-Auszug) und errechnete unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 (Abbruch der beruflichen Massnahmen und Einstellung der Taggelder) ein Jahreseinkommen von Fr. 55‘000.-- (vgl. Urk. 7/211 f.), was nicht zu beanstanden ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.
Für die Berechnung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin die LSE 2022 heran und ermittelte anhand des durchschnittlichen Einkommens für Frauen im untersten Kompetenzniveau im Jahr 2022 von Fr. 4'367.-- (LSE 2022 TA1_tirage-skill-level) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BSF, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) ein Jahreseinkommen von Fr. 54’631.-- und bei der der Beschwerdeführerin verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 70 % ein solches von Fr. 38'242.-- (Urk. 7/212).
5.3 Die Beschwerdeführerin beanstandet den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich dahingehend, dass diese für die Festsetzung des Valideneinkommens (gemeint wohl: Invalideneinkommen) auf das Einkommen in LSE 2022, TA1, Ziffer 5-96, Kompetenzniveau 1 abgestützt habe. Die Einschränkungen seien dermassen gross, dass es völlig realitätsfremd sei, sich auf diesen Durchschnittswert abzustützen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass einzig Ziffer 94-96 (Erbringen von sonstigen Dienstleistungen) noch möglich wären. Dies unter Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 20 %, was den komplexen Einschränkungen angemessen erscheine (Urk. 1 S. 8).
Weshalb der Beschwerdeführerin ausschliesslich die Erbringung von «sonstigen Dienstleistungen» (TA1 Ziffer 94-96) noch möglich sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr erscheint der Dienstleistungssektor angesichts der sozialen Interaktionen als eher ungünstig für die Beschwerdeführerin. Im Gutachten wurde insbesondere die bisherige Tätigkeit als Pflegeassistentin aufgrund der eigenen regressiven Bedürfnisse und Wünsche nach Zuwendung und Pflege als ungeeignet erachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin auch Tätigkeiten in anderen Wirtschaftsbereichen ausserhalb des Dienstleistungssektors zumutbar sind. Im untersten Kompetenzniveau werden denn auch keine hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit vorausgesetzt. Es ist daher - wie üblich (BGE 144 I 103 E. 5.2) - bei der Bestimmung des tabellarischen Referenzlohnes mit Blick auf die Festlegung des Invalideneinkommens vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss Zeile «Total» der LSE-Tabelle TA1 auszugehen.
5.4 Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der hier anwendbaren, bis Ende 2023 in Kraft gewesenen Fassung) werden vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Die Beschwerdeführerin ist in einer angepassten Tätigkeit in ihrer Arbeitsfähigkeit lediglich um 30 % eingeschränkt, weshalb die Voraussetzungen für einen «Teilzeitabzug» offenkundig nicht erfüllt sind. Weitere Anhaltspunkte, die einen (zusätzlichen) Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die eingeschränkte Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht wurde bereits im reduzierten Pensum berücksichtigt und kann folglich nicht zusätzlich noch einmal unter dem Titel leidensbedingter Abzug berücksichtigt werden. Tätigkeiten mit sehr hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit fallen bereits aufgrund des Bildungsniveaus der Beschwerdeführerin ausser Betracht. Auch unter Berücksichtigung des ab 1. Januar 2024 geltenden Pauschalabzugs von 10 % (Art. 26bis Abs. 3 IVV) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 37 %, wie die Beschwerdegegnerin korrekt berechnet hat.
5.5 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Arnold GramignaLeicht