Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00116

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00116


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 27. Januar 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1962, hat keine in der Schweiz anerkannte berufliche Ausbildung absolviert und war ab dem 15. April 1996 bei der Y.___ AG als Isoleur angestellt (Urk. 6/4, 6/12). Ab April 2002 ging er zudem einer Tätigkeit als Zeitungsbote in einem Teilzeitpensum nach (Urk. 6/148/2, 6/203). Unter Hinweis auf eine rezidivierende Inguinalhernie links meldete er sich am 25. Februar 2003 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 6/4). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde per 12. September 2003 aufgelöst (Urk. 6/20). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Juni 2003 (Urk. 6/18) und Einspracheentscheid vom 17. September 2003 (Urk. 6/22) den Rentenanspruch des Versicherten. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2003.00338 vom 4. Dezember 2003 in dem Sinne gut, als es die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 6/42).

    Nach Eingang eines beim Z.___ in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens vom 15. Juli 2005 (Urk. 6/55) beurteilte die IV-Stelle den Rentenanspruch mit Verfügung vom 12. August 2005 (Urk. 6/58) und Einspracheentscheid vom 29. November 2005 (Urk. 6/78) erneut abschlägig. Während das hiesige Sozialversicherungsgericht dies mit Urteil IV.2006.00047 vom 28. April 2006 bestätigte (Urk. 6/88), wies das Bundesgericht die Sache mit Urteil I 576/06 vom 15. Juni 2007 zu weiteren Abklärungen in Bezug auf das Valideneinkommen an die IV-Stelle zurück (Urk. 6/93). Diese sprach dem Versicherten mit Verfügungen vom 22. Mai und 12. Juni 2008 rückwirkend ab September 2002 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrenten für die Kinder zu (Urk. 6/133, 6/136).

1.2    Nachdem der IV-Stelle im Februar 2009 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten gemeldet worden war (Urk. 6/140; vgl. auch Urk. 6/144), holte sie nebst Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 6/150, 6/152 und 6/157 f.) wiederum beim Z.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 16. Juli 2010 erstattet wurde (Urk. 6/161; siehe zudem ergänzende Stellungnahme vom 9. September 2010, Urk. 6/165). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/173, 6/180) hob die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten am 31. März 2010 (richtig: 2011) verfügungsweise auf (Urk. 6/183), was sowohl vom hiesigen Sozialversicherungsgericht mit Urteil IV.2011.00545 vom 17. August 2012 (Urk. 6/190) als auch vom Bundesgericht mit Urteil 8C_784/2012 vom 27. Februar 2013 (Urk. 6/195) bestätigt wurde. Im Oktober 2011 hatte der Versicherte bei der A.___ AG eine Tätigkeit als Reinigungskraft in einem 20%-Pensum aufgenommen (Urk. 6/200/7, 6/203).

1.3    Unter Hinweis auf eine massive Verschlechterung seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes ersuchte der Versicherte am 27. Oktober 2023 erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/200). Die IV-Stelle forderte ihn daraufhin am 3. November 2023 auf, aktuelle Beweismittel einzureichen, um eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen (Urk. 6/202). Nach Eingang diverser medizinischer Unterlagen (Urk. 6/211) trat die IV-Stelle am 14. Dezember 2023 auf das Gesuch ein (Urk. 6/212) und holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 6/213, 6/230). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2025 nahm sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/233), wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 6/237, 6/246). Am 9. Januar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 6/250).


2.    Dagegen erhob X.___ am 10. Februar 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf ein neues Rentengesuch (Neuanmeldung) eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).




2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2025, aus den Akten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Mit der Aufnahme einer solchen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 1). Im Vorbescheidverfahren sei vorgebracht worden, dass zahlreiche Beschwerden bestünden, die auch die Arbeitsfähigkeit im angepassten Tätigkeitsbereich beeinträchtigten. Es seien jedoch keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht worden, die dies bestätigt hätten. In Bezug auf den Einkommensvergleich sei festzuhalten, dass derjenige aus dem Jahr 2011 nicht mehr aktuell sei. Da der Beschwerdeführer seit 2011 als Reinigungskraft arbeite, sei der Hilfsarbeiterlohn gemäss statistischen Werten für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen. Gleiches gelte in Bezug auf das Invalideneinkommen, wobei ein Pauschalabzug von 10 % zu berücksichtigen sei. Weitere Abzüge seien aufgrund des Belastungsprofils nicht gerechtfertigt. Der Invaliditätsgrad belaufe sich somit auf 10 %, womit die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllt seien. Auch berufliche Massnahmen seien nicht angezeigt, da seit jeher eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vorliege, die aber nie verwertet worden sei (Urk. 2 S. 2).

2.2    In seiner Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2025 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aus den nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. Mai 2011 verfassten Arztberichten ergäben sich neue Diagnosen (Urk. 1 S. 5 f.). Es sei keine Beurteilung der Akten und der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erfolgt. Die der Verfügung zugrunde gelegte volle Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten sei nicht erstellt; die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt (Urk. 1 S. 7). Unzutreffend sei darüber hinaus der in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Lohnvergleich, da nicht das gerichtlich per 2011 auf Fr. 67'490.10 festgesetzte Valideneinkommen als Fassadenisoleur nominallohnbereinigt herangezogen worden sei, sondern ein statistischer Lohn der Reinigungsbranche. Unter weiterer Berücksichtigung von Art. 26bis Abs. 3 IVV und der hierzu ergangenen Rechtsprechung ergebe sich selbst unter der unzutreffenden Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten ein leistungsrelevanter Invaliditätsgrad. Auch die Abweisung des Antrags auf berufliche Massnahmen sei somit verfehlt (Urk. 1 S. 7).



3.

3.1    Mit Verfügung vom 31. März 2010 (richtig: 2011) beurteilte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell (Urk. 6/183), wobei die damalige Rentenaufhebung mit Urteil IV.2011.00545 des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 17. August 2012 (Urk. 6/190) und mit Urteil 8C_784/2012 des Bundesgerichts vom 27. Februar 2013 (Urk. 6/195) bestätigt wurde. Diese Verfügung bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). In medizinischer Hinsicht diente damals hauptsächlich das polydisziplinäre Z.___Gutachten vom 16. Juli 2010 (Urk. 6/161) als Grundlage, worin folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt wurden (Urk. 6/161/33):

- Status nach OSG-Distorsion links am 22. Februar 2000 mit/bei:

- lateraler Bandinstabilität

- radiologisch dokumentierter osteochondraler Läsion am lateralen Talus

- konventionell-radiologisch ohne Hinweise für eine posttraumatische Arthrose-Bildung

- chronische Leistenschmerzen beidseits linksbetont mit/bei:

- Status nach Leistenhernienoperation links am 13. September 2001

- Status nach Abszessausräumung am 19. und 23. September 2001

- Status nach extraperitoneoskopischer TiMESH-Plastik beidseits am 17. März 2009 bei Zweitrezidivhernie links und Inguinalhernie rechts.

    Demgegenüber verneinten die Gutachter in Bezug auf folgende Diagnosen einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/161/33):

- leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00)

- Adipositas Grad I nach WHO (BMI von 31 kg/m2).

    Vor diesem Hintergrund gelangten die Gutachter aus internistischer und rheumatologischer Sicht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei für die bisherige Tätigkeit als Fassadenisoleur aufgrund der Leistenbruch- sowie der Fussproblematik links nicht mehr arbeitsfähig. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dem Belastungsprofil entsprächen leichte bis manchmal mittelschwere Arbeiten mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position. Zu vermeiden seien das Zurücklegen längerer Gehstrecken sowie die Benützung von Leitern. Ferner sei das Fortsetzen der orthopädischen Schuhversorgung links erforderlich (Urk. 6/161/38-39).

    Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin davon aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich gebessert und es bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 26 % kein Rentenanspruch mehr (Urk. 6/183/2).

    Das hiesige Gericht wie auch das Bundesgericht erachteten das Gutachten und die Zumutbarkeitsbeurteilung der Z.___-Gutachter als schlüssig (Urk. 6/190/10, 6/195)

3.2

3.2.1    Im Rahmen des neuen Leistungsgesuchs vom 27. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer nach entsprechender Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/202) diverse medizinische Unterlagen ein (Urk. 6/211). Soweit diese vor dem massgeblichen Vergleichszeitpunkt (31. März 2011; vgl. vorstehende E. 3.1) datieren (Urk. 6/211/41-42, 6/211/48-102), sind sie von vornherein nicht geeignet, eine relevante Änderung der Sachlage zu belegen. Darauf ist demnach im Folgenden nicht weiter einzugehen, was denn auch beschwerdeweise zutreffend erkannt wurde (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5).

3.2.2    Im Bericht der B.___ Klinik vom 14. November 2011 wurde ein nozizeptives Schmerzsyndrom am linken OSG diagnostiziert. Gemäss Beschwerdeführer seien die Schmerzen seit einem Distorsionstrauma im Jahr 2000 konstant vorhanden und beeinträchtigten ihn bei körperlichen Aktivitäten. Im Verlauf habe sich der Schmerz vom OSG auf das gesamte linke Bein und die Wirbelsäule ausgebreitet (Urk. 6/211/43). In der neurologischen Untersuchung hätten sich bei wenig motiviertem und kooperativem Beschwerdeführer sowie bei deutlicher schmerzbedingter Minderinnervation bei den Kraftprüfungen keine neurologischen Ausfälle objektivieren lassen. Die am gesamten linken Fuss angegebene Sensibilitätsstörung habe weder einem Dermatom noch einem Nerv zugeordnet werden können. Zudem hätten weder eine Allodynie noch Parästhesien gefunden werden können. Aus ärztlicher Sicht liege zusammengefasst eine deutliche Symptomausweitung ohne objektivierbare neurologische Ausfälle vor (Urk. 6/211/44).

3.2.3    Im Mai 2012 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund einer symptomatischen Varicosis rechts im Spital C.___ in Behandlung, wobei eine konservative Therapie erfolgte (Urk. 6/211/35, 6/211/37).

3.2.4    Am 24. Juni 2013 berichtete Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, von den Ergebnissen der pneumologischen Untersuchung des Beschwerdeführers aufgrund eines persistierenden Hustenreizes. Dessen Ursache sei multifaktoriell bedingt. Neben einer eindrücklichen Rhinopathie mit Postnasal-Drip-Symptomatik werde der Husten zusätzlich durch eine Refluxösophagitis unterhalten. Beides sei ursächlich für die vorhandene chronische Laryngitis. Einen Co-Faktor des Hustens stellten leichtgradige Bronchiektasen in beiden Unterlappen dar (Urk. 6/211/30).

3.2.5    Nachdem im September 2017 plötzlich einschiessende, lumbale, rechtsbetonte Schmerzen aufgetreten waren, begab sich der Beschwerdeführer im Oktober 2017 in die E.___ Klinik in Behandlung. Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie, hielt mit Bericht vom 23. Oktober 2017 fest, es handle sich um bewegungs- und belastungsabhängige Beschwerden ohne nächtliche Ruheschmerzen, Schmerzausstrahlungen in die Beine oder sensomotorische Ausfälle. Eine Röntgenuntersuchung der Lendenwirbelsäule habe nebst einer geringfügigen thorakolumbalen Skoliose eine leichtgradige Zwischenwirbelraumverschmälerung LWK 2/3 und geringfügige degenerative Veränderungen im Sinne von Facettengelenksarthrosen und Spondylosen ergeben (Urk. 6/211/25-26). Am 23. Februar 2018 berichtete Dr. F.___ von einem guten Ansprechen auf die verordnete Physiotherapie mit deutlicher Schmerzregredienz, weshalb von einer Infiltration abgesehen werde. Die Physiotherapie werde nun fortgeführt (Urk. 6/211/24).

3.2.6    Ab August 2018 traten beim Beschwerdeführer belastungsabhängige Vorfussschmerzen links auf (Urk. 6/211/22). Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, schloss mit Bericht vom 22. Januar 2019 am ehesten auf ein Mischbild aus teilweise neuropathischen Schmerzen und solchen ossärer Genese bei vermuteter Metatarsalgie. Klinisch hätten sich insbesondere eine deutliche Druckschmerzhaftigkeit über allen Metatarsalia und eine klare Belastungsabhängigkeit der Beschwerden gezeigt (Urk. 6/211/20).

3.2.7    Im Rahmen einer ambulanten kardiologischen Nachkontrolle im Spital C.___ habe der Beschwerdeführer gemäss Bericht vom 31. Oktober 2019 mitgeteilt, seit mehreren Jahren unverändert unter thorakalen Beschwerden in Form eines retrosternalen, teils stechenden, teils drückenden schmerzhaften Gefühls zu leiden. Dieses trete sowohl in Ruhe als auch unter Belastung auf und sei immer begleitet von entweder gelblichem Auswurf oder Husten (Urk. 6/211/17). Aus ärztlicher Sicht hätten sich bereits vor zwei Jahren keine Hinweise auf eine Koronarsklerose oder auf eine Ischämie ergeben. Klinisch sei der Beschwerdeführer kardiopulmonal mit hypertensiven Blutdruckwerten kompensiert. Aufgefallen sei eine bis anhin nicht bekannte Aortenekstasie, die verlaufskontrolliert werde (Urk. 6/211/18).

3.2.8    Eine im weiteren Verlauf im Spital C.___ durchgeführte pneumologische Untersuchung ergab gemäss Bericht vom 27. Januar 2020 einen lungenfunktionell unauffälligen Befund. Insbesondere habe sich keine relevante obstruktive Ventilationsstörung nachweisen lassen. CT-graphisch seien basal beidseits Bronchiektasen dargestellt worden, die sich im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2017 grössenstationär präsentiert hätten. Bei in der ambulanten Pulsoxymetrie leicht erhöhtem Entsättigungsindex sowie erhöhtem Pulsindex als Hinweis für eine relevante schlafbezogene Atmungsstörung sei auch im Hinblick auf die arterielle Hypertonie eine weiterführende Abklärung anzustreben (Urk. 6/211/16).

3.2.9    Laut Bericht der Klinik H.___, Universitäres Fusszentrum, vom 10. Januar 2024 sei der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 14. März bis 21. Dezember 2023 alle zwei bis drei Monate zur ambulanten Behandlung erschienen, wobei ihm vom 12. September bis 12. November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei. Die Zuweisung sei durch den Hausarzt erfolgt zur Abklärung prolongierter Schmerzen im rechten Vorfuss. Aus fusschirurgischer Sicht liege eine OSG-Instabilität mit Peronealsehnenproblematik vor. Zuletzt seien die Beschwerden am 21. Dezember 2023 unter Physiotherapie und orthopädischer Schuhversorgung leicht regredient gewesen. Der Beschwerdeführer habe die Fortführung der konservativen Therapie gewünscht (Urk. 6/213/1-2; vgl. auch Urk. 6/211/1-7, 6/214-218).

3.2.10    Anlässlich der Erstvorstellung in der Klinik H.___, Universitäres Wirbelsäulenzentrum, habe der Beschwerdeführer laut Bericht vom 31. Januar 2024 neben der schmerzhaften Schwellungstendenz am gesamten rechten Fuss respektive Unterschenkel relevante Schmerzen im gesamten Wirbelsäulenbereich beklagt. Die klinisch-radiologischen Untersuchungen der Lendenwirbelsäule hätten degenerative Veränderungen und insbesondere Facettengelenksarthrosen gezeigt, welche für die lumbalen Rückenschmerzen durchaus mitverantwortlich sein könnten. Die eindrückliche Oberflächenallodynie sowie die Schwellungstendenz und die Schmerzproblematik am distalen Unterschenkel hätten sich mit diesen degenerativen Veränderungen jedoch nicht erklären lassen (Urk. 6/230/10-11).

3.2.11    In seinem Bericht vom 21. Mai 2024 ging der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, von folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 6/230/3):

- symptomatischer Pes planovalgus rechts mit Tarsaltunnelsyndrom, Morton Neurom (Erstdiagnose März 2023)

- Bunionette-Deformität beidseits

- Status nach OSG-Distorsion links

- chronische Schmerzen zervikal und an der rechten Schulter nach kraniozervikalem Trauma im August 2005

- chronische depressive Entwicklung mit Traurigkeit, Rückzug, Misstrauen (ICD-10 F32.8).

    Im Vordergrund stünden laut Dr. I.___ die belastungsabhängig verstärkten Fussbeschwerden, rechts mehr als links. Seine gelernte Tätigkeit als Fassadenisoleur könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben (Urk. 6/230/2-3). Einschränkend seien das maximal während 15 Minuten mögliche Gehen, der hinkende Gang, Schmerzen sowie die schlechte Belastbarkeit der oberen Extremitäten bei Panvertebralsyndrom und Schulterschmerzen rechts (Urk. 6/230/4). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit liess Dr. I.___ unbeantwortet (Urk. 6/230/5).

3.2.12    Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2025 äusserte sich die Kundenberatung der Beschwerdegegnerin dahingehend, in den vorhandenen Unterlagen würden Beschwerden an der Aussenseite des Fusses mit Taubheitsgefühl sowie im gesamten Wirbelsäulenbereich genannt. Die Einschränkungen des Fusses stünden jedoch klar im Vordergrund. In der Klinik H.___, Fusszentrum und Wirbelsäulenzentrum, seien keine Verlaufskontrollen mehr geplant. Aufgrund dieser Information könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer leichten angepassten Tätigkeit ausgegangen werden (Urk. 6/232/3).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin vor, den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht ungenügend abgeklärt zu haben (Urk. 1 S. 7).

4.2    Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1). Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Bleiben erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258 E. 4.4 mit Hinweisen).

4.3    Die Z.___-Gutachter stellten bereits im Juli 2010 fest, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Fassadenisoleur angesichts der Leistenbruchproblematik und der Fussproblematik links nicht mehr zumutbar ist (Urk. 6/161/38). Die nun vorliegenden medizinischen Unterlagen enthalten keine Hinweise, dass sich daran etwas geändert haben könnte. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. I.___, äusserte sich in seinem Bericht vom 21. Mai 2024 denn auch explizit dahingehend, dass die Ausübung der genannten Tätigkeit nicht mehr möglich sei (Urk. 6/230/2-5).

4.4

4.4.1    Umstritten ist demgegenüber, ob nach wie vor von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten ausgegangen werden kann. Grundlage für diese Einschätzung bildete im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ebenfalls das Z.___-Gutachten vom 16. Juli 2010 (Urk. 6/161), welchem von gerichtlicher Seite volle Beweiskraft zuerkannt wurde (vgl. Urk. 6/190/10, 6/195/4-5). Leichte bis manchmal mittelschwere Arbeiten mit Wechsel zwischen sitzender und stehender Position, ohne Notwendigkeit des Zurücklegens längerer Gehstrecken oder der Benützung von Leitern, wurden damals als leidensangepasst qualifiziert (Urk. 6/161/38).

4.4.2    Weder in den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen (Urk. 6/211) noch den im Anschluss von der Beschwerdegegnerin eingeholten Berichten der behandelnden Arztpersonen (Urk. 6/213, 6/230) wurde eine Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bescheinigt. Dr. I.___ äusserte sich wie zuvor dargelegt (E. 4.3.1) lediglich zur Arbeitsfähigkeit als Fassadenisoleur. Es kann nicht darauf geschlossen werden, dass er damit auch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten zum Ausdruck bringen wollte; vielmehr kann angenommen werden, dass er dies ausdrücklich festgehalten hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.1). Im Bericht der Klinik H.___ wurde die Frage nach dem Verlauf der bisher attestierten Arbeitsunfähigkeit mit «100 % vom 12.09.2023 bis 12.11.2023» beantwortet (Urk. 6/213/1). Für welche erwerblichen Tätigkeiten dies galt, wurde allerdings nicht klargestellt. Am naheliegendsten erscheint eine Bezugnahme auf die seit Oktober 2011 ausgeübte (Teilzeit-)Tätigkeit als Reinigungskraft (Urk. 6/200/7), welche der Beschwerdeführer im Rahmen einer ambulanten Untersuchung in besagter Klinik im September 2023 angegeben hatte (Urk. 6/216/1). Abgesehen davon, dass diese Arbeit kaum dem medizinischen Belastungsprofil entsprechen dürfte und eine dafür attestierte Arbeitsunfähigkeit folglich für optimal angepasste Tätigkeitsbereiche nicht aussagekräftig wäre, wurde die Arbeitsunfähigkeit lediglich für zwei Monate und somit nicht dauerhaft bescheinigt. In invalidenversicherungsrechtlicher Hinsicht ist sie daher nicht massgebend (vgl. vorstehende E. 1.2 und Art. 88a IVV).

4.4.3    Soweit beschwerdeweise auf die fehlende RAD-Beurteilung hingewiesen wurde (Urk. 1 S. 7), ist festzuhalten, dass eine solche zwar grundsätzlich wünschenswert ist, aber kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_247/2024 vom 12. Dezember 2024 E. 4.1 und 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Auch angesichts der konkreten Gegebenheiten erscheint die Vorlage der medizinischen Akten an den RAD nicht zwingend erforderlich. Einerseits postulierten die behandelnden Arztpersonen wie zuvor dargelegt keine Arbeitsunfähigkeit im angepassten Tätigkeitsbereich, was gegen eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustandes spricht. Andererseits ist die vom Beschwerdeführer vorgenommene Auflistung diverser Diagnosen und bildgebender Befunde (Urk. 1 S. 5 f.) in diesem Zusammenhang nicht aufschlussreich, ist doch praxisgemäss unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend, ob bzw. inwieweit funktionelle Einschränkungen und damit einhergehend eine Auswirkung auf das Leistungsvermögen bzw. auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2024 vom 2. Juni 2025 E. 8.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer zeigte selbst nicht ansatzweise auf, inwiefern das im Jahr 2010 von den Z.___-Gutachtern festgelegte Zumutbarkeitsprofil für angepasste Tätigkeiten nun in wesentlichen quantitativen oder qualitativen Aspekten nicht mehr zutreffen sollte. Es erschliesst sich namentlich nicht, inwiefern die wiederholt und zuletzt in der Klinik H.___ behandelte Fuss- bzw. OSGProblematik etwas am Belastungsprofil ändern sollte. So rieten bereits die Z.___Gutachter auch wenn damals nur der linke Fuss betroffen war (Urk. 6/161/33) , längere Gehstrecken oder das Besteigen von Leitern zu vermeiden. Das von Dr. I.___ beschriebene Panvertebralsyndrom und die rechtsseitigen Schulterschmerzen rechts (Urk. 6/230/4) bestehen seit einem im Jahr 2005 erlittenen Trauma (Urk. 6/230/3) und wurden ebenfalls bereits im Jahr 2010 von gutachterlicher Seite in die Beurteilung einbezogen (Urk. 6/161/53). Auch in diesem Zusammenhang liegt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Veränderung vor. Der von Dr. I.___ postulierten verminderten Belastbarkeit der oberen Extremitäten wurde mit der Eingrenzung zumutbarer Verweistätigkeiten auf leichte bis mittelschwere Arbeiten hinreichend Rechnung getragen. Den aktenkundigen pneumologischen und kardiologischen Untersuchungsberichten sind ebenfalls keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die gegen die Ausübung einer leichten körperlichen Tätigkeit sprechen würden. Soweit ersichtlich fanden in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren denn auch keine konsequenten Behandlungen, sondern bloss gelegentliche Verlaufsuntersuchungen statt (vgl. Urk. 6/211/14-18, 6/211/29-31). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer aufgeführten Verdachtsdiagnosen (Urk. 1 S. 6) bleibt ergänzend festzuhalten, dass eine blosse Verdachtsdiagnose ein Leiden nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 23. März 2022 E. 11.2.3 mit Hinweisen). Als fachfremd erweist sich schliesslich die von Dr. I.___ gestellte Diagnose einer chronischen depressiven Entwicklung (Urk. 6/230/3). Der Beschwerdeführer befand sich überdies soweit ersichtlich zu keinem Zeitpunkt in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Urk. 6/161/30), was klar gegen einen erheblichen Leidensdruck und einen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden spricht.

4.4.4    Nach dem Gesagten kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für leidensangepasste Tätigkeiten unverändert zu 100 % arbeitsfähig ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b).


5.

5.1    Da weder in gesundheitlicher Hinsicht noch anderweitig ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt (vgl. vorstehende E. 1.3), erübrigt sich grundsätzlich die Durchführung eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2021 vom 9. August 2021 E. 7), und es ist weiterhin von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad auszugehen.

5.2    Gleichwohl kann der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass auf der Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit selbst unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Einkommensvergleich (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6) kein Rentenanspruch resultieren würde. Er moniert zwar grundsätzlich zu Recht, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens den statistischen Lohn der Reinigungsbranche herangezogen hat (Urk. 6/248/1), da in diesem Zusammenhang vielmehr die vom Beschwerdeführer vor Eintritt der gesundheitlichen Schädigung ausgeübte Tätigkeit als Fassadenisoleur massgebend ist. So sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass er dieser während mehreren Jahren ausgeübten Tätigkeit auch im Gesundheitsfall nicht mehr nachgegangen wäre; das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG wurde aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst (Urk. 6/20). Ob es sich rechtfertigt, das ausgehend von dieser Prämisse im Jahr 2011 auf Fr. 67'490.10 festgelegte Valideneinkommen (Urk. 6/170/1) der Nominallohnentwicklung anzupassen, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Es würde sich in diesem Fall für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - aufgrund der im Oktober 2023 anhängig gemachten Neuanmeldung (Urk. 6/200) - im April 2024 (Art. 29 Abs. 1 IVG) ein Betrag von Fr. 73'738.61 ergeben (Fr. 67'490.10 / 2'171 x 2'372; vgl. die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne [T39]). Die Gegenüberstellung mit dem zu Recht (aus masslicher Sicht) unbestritten gebliebenen Invalideneinkommen von Fr. 67'480.94 hätte selbst unter Berücksichtigung eines - kaum gerechtfertigten - maximalen leidensbedingten Abzugs von 25 % (vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb und cc; Urteil des Bundesgerichts 9C_188/2025 vom 31. Juli 2025 E. 8.4) einen Invaliditätsgrad von 31.36 % bzw. 31 % zur Folge, welcher nicht zu einem Rentenbezug berechtigen würde (zum Runden: BGE 130 V 121).

5.3    Soweit beschwerdeweise im Übrigen die Abweisung des Antrags auf berufliche Massnahmen kritisiert wird, ist dem einerseits entgegenzuhalten, dass trotz rechtskundiger Vertretung weder im Verwaltungs- noch im Beschwerdeverfahren auch nur ansatzweise dargelegt wurde, welche Massnahmen konkret gefordert werden (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6, Urk. 6/246/3). Andererseits bleibt darauf hinzuweisen, dass Eingliederungsmassnahmen neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen haben. Angesichts des Alters des im August 1962 geborenen Beschwerdeführers ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich nicht von einer gewissen Dauer bzw. in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 132 V 215 E. 3.2.2). Der Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahme wurde daher ebenfalls zu Recht verneint.


6.    Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2025 (Urk. 2) nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




PhilippWürsch