Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00113
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Portmann
Urteil vom 17. Dezember 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, verfügt über eine kaufmännische Ausbildung (Urk. 7/26) und arbeitete seit dem 1. Dezember 2011 bei der Y.___ AG, zuerst als Team Member Cards Operations und seit dem 4. März 2019 als Team Member Customer Service 2nd level in einem 80 %-, respektive in einem 90 %-Pensum (Urk. 7/8/5, Urk. 7/15/2, Urk. 7/24/6). Ab dem 13. November 2018 wurde ihr von den Psychiatrischen Diensten Z.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 7/1).
Nach der Früherfassung vom 8. Dezember 2018 (Urk. 7/3), meldete sich die Versicherte am 5. Februar 2019 unter Hinweis auf einen Tinnitus, eine Hyperakusis, ein «Burnout» sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 7/15 und Urk. 7/16) bot die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten am 15. Januar 2020 berufliche Eingliederungsmassnahmen an, die diese nicht in Anspruch nahm (Urk. 7/19 und Urk. 7/20). Mit Mitteilung vom 21. Februar 2020 schloss die IV-Stelle den Fall ab, nachdem sich die Versicherte nicht mehr gemeldet hatte (Urk. 7/22, Urk. 7/23/2).
1.2 Am 10. Juni 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf den seit Jahren bestehenden Tinnitus, Schlafstörungen und eine Aufmerksamkeitsdefizitstörung (ADS) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/24). Am 27. August 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis (Urk. 3/5 S. 2 unten). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 7/33 und 7/35) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/38 bis Urk. 7/45), verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf IV-Leistungen mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (Urk. 7/47= Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 4. Februar 2025 unter Beilage medizinischer Unterlagen Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3/3-5). Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zu weiteren medizinischen und erwerblichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen (Urk. 1/2).
Die Beschwerdegegnerin schloss am 19. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Darüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. März 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Juni 2024 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2024 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.4 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2025, gemäss der medizinischen Beurteilung lägen keine Diagnosen vor, die eine erhebliche und langandauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/47).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte dagegen zusammengefasst geltend, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Es sei über den Rentenanspruch verfügt worden, ohne dass die notwendigen medizinischen Abklärungen vorgenommen worden seien. Es sei daher eine polydisziplinäre Abklärung in Auftrag zu geben. In der Folge sei ein Einkommensvergleich vorzunehmen und über die Streitsache sei neu zu entscheiden (Urk. 1).
2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegens eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht verneinte.
3. Zunächst ist auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der sich daraus ergebenden Begründungspflicht einzugehen. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin insbesondere vor, einseitig auf die Beurteilung der Krankentaggeldversicherung (Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) abgestellt zu haben und auf ihre diesbezügliche, im Einwand vom 23. Dezember 2024 (Urk. 7/43/1) erhobene Kritik nicht eingegangen zu sein (Urk. 1 S. 2 f.). Dieser Vorwurf geht ins Leere. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar gar nicht im Besitz des erwähnten Gutachtens von Dr. A.___ war, was sie im Einspracheentscheid ausdrücklich erwähnte (vgl. Urk. 2 S. 2). Dementsprechend konnte sie sich auch nicht (einseitig) darauf abstützen. Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs kann daher nicht erkannt werden.
Inwiefern der Vorwurf zutrifft, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe, wird nachfolgend zu prüfen sein.
4.
4.1 Die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.___, Klinik B.___, diagnostizierten im Bericht vom 22. Februar 2019 nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 13. November 2018 bis 8. Februar 2019 (Urk. 7/16/6-11) einen Tinnitus aurium links und eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie sonstige abnorme Hörempfindungen (Urk. 7/16/10). Bei Eintritt hätten die Erschöpfungssymptome im Vordergrund gestanden, die Beschwerdeführerin habe eine psychische Instabilität und fehlende Belastbarkeit beklagt. Von Seiten des ORL-Konsiliarius Dr. med. C.___ sei eine psychogene Ursache des Tinnitus und der Hyperakusis festgehalten worden (Urk. 7/16/9). Die Beschwerdeführerin sei in einem stabilen psychischen und körperlichen Zustand aus der Klinik entlassen worden. Insbesondere habe sie sich dankbar gezeigt für die Verbesserung des Tinnitus und der Hyperakusis beziehungsweise einen verbesserten Umgang damit (Urk. 7/16/10).
Im Bericht vom 14. Mai 2019 (Urk. 7/16/1-5) bestätigten die Ärzte der Psychiatrischen Dienste Z.___, Klinik B.___, die gestellten Diagnosen und hielten fest, aufgrund der Zunahme des Tinnitus und der Hyperakusis sowie der Depressionsentwicklung bestehe in der angestammten Tätigkeit in einem Call-Center eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/16/2). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin mit idealerweise aufbauendem Pensum voraussichtlich wieder in ihrem bisherigen Pensum von 80 % arbeitsfähig (Urk. 7/16/3). Sie hielten Arbeiten mit Anforderungen an Konzentration, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit bei Lärmexposition nur als eingeschränkt zumutbar (Urk. 7/16/5).
4.2 Die neuropsychiatrische Abklärung vom 26. April 2024 durch Dr. med. MSc D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Neurologie, ergab, dass das Vorliegen einer ADHS bei passenden Befunden im EEG möglich sei. Jedoch scheine bezüglich der ADHS-Kernsymptomatik wenig Leidensdruck zu bestehen. Die Erschöpfung und indirekt der Tinnitus könnten aber gut Folgestörungen der energetisch aufwendig kompensierten ADHS sein. Dr. D.___ empfahl, die Diagnose solle auf das Ansprechen auf eine Behandlung mit Psychostimulanzien gestützt werden. Sollten beide empfohlene Medikamente nicht zielführend sein, würde er die Verdachtsdiagnose ADHS eher wieder verwerfen (Urk. 7/35/7).
4.3 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 26. Juli 2024 (Urk. 7/35/1-6) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Tinnitus, eine nichtorganische Insomnie, rezidivierende depressive Verstimmungen (ICD-10 F33), rezidivierende Erschöpfungssyndrome (ICD-10 Z73.0) und einen Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.0) fest. Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine Diskushernie L4/L5 mit einem Status nach Infiltration (Urk. 7/35/3). Der Behandlungsplan sah eine Fortführung der Psychotherapie, Entspannungsverfahren sowie eine Steigerung beziehungsweise Dosisanpassung von Lisdexamphetamin vor (Urk. 7/35/3). Der Tinnitus und die Erschöpfung würden am Arbeitsplatz wegen der Lautstärke zunehmen und führten zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit (Urk. 7/35/4). Vier Mal vier Stunden pro Woche sei die bisherige (und auch eine angepasste) Tätigkeit noch zumutbar (Urk. 7/35/5).
4.4 Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst der IV-Stelle (RAD), hielt am 14. Oktober 2024 zusammengefasst fest, die Beschwerden bestünden unverändert seit der Erstanmeldung. Die therapeutischen Optionen seien bezüglich Tinnitus nicht voll ausgeschöpft, was ein Hinweis auf einen relativ geringen Leidensdruck sei. Bei sehr niedriger Dosierung des Medikaments Elvanse könne zudem davon ausgegangen werden, dass keine definitive Diagnose einer ADHS bestätigt werden könne. Fachärztlich sei keine Depression diagnostiziert worden und es erfolge auch keine entsprechende medikamentöse Therapie. Es bestehe insgesamt kein Gesundheitsschaden, der sich langfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke (Urk. 7/37/2-4).
4.5 Im der Beschwerde beigelegten Schreiben an die Krankentaggeldversicherung vom 25. September 2024 wiederholte Dr. E.___ die bereits im Bericht vom 24. Juli 2024 erwähnten Diagnosen, stellte jedoch eine nun mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F 32.1) fest (Urk. 3/5). Bis zum Gutachten der Krankentaggeldversicherung hätten sich die Erschöpfung und der Tinnitus verbessert. Durch das Gutachten mit Einstellung des Krankentaggeldes per 13. September 2024 und durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 27. August 2024 habe die Beschwerdeführerin jedoch einen Schock erlitten und sei in eine depressive Stimmung mit Schlaflosigkeit verfallen. Der Tinnitus habe wieder massiv zugenommen. Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch vom 16. September 2024 arbeite die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % und sei zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 3/5).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht teilweise seit Jahren bestehende, nichtorganische, respektive leichte bis maximal mittelschwere psychische Beschwerden, geltend. Aus den Akten ergibt sich, dass bereits während des Aufenthalts in der Klinik B.___ von November 2018 bis Januar 2019 ein Tinnitus aurium, sonstige abnorme Hörempfindungen sowie eine leichte depressive Episode behandelt wurden; die depressive Symptomatik konnte durch den Aufenthalt verbessert werden (Urk. 7/16/2). Im Juni 2019 nahm die Beschwerdeführerin eine ambulante Psychotherapie auf (Urk. 7/23/9). In der Folge passte die Arbeitgeberin die Arbeitssituation an und die Beschwerdeführerin konnte ab Ende 2019 im ruhigeren Back-Office ohne Telefonkontakte wieder im ursprünglichen Pensum von 80 % arbeiten (Urk. 7/23/4 und 6). Der Anmeldung vom 10. Juni 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Arbeitspensum inzwischen sogar auf 90 % erhöhen konnte und während zwei Vormittagen im Büro und zwei Mal von zu Hause arbeitete (Urk. 7/24/6-7). Seither hat die Beschwerdeführerin keine konsequente, engmaschige Depressionstherapie mit entsprechender Medikation in Anspruch genommen. Doch sogar ohne eine solche wurde durch die behandelnde Dr. E.___ im Verlauf eine deutliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Reduktion der Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Erst das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten und die Kündigung hätten zu einem Schock und zu einer Dekompensation bei der Beschwerdeführerin geführt, weshalb im Bericht vom 25. September 2024 erstmals eine mittelgradige depressiven Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert wurde (Urk. 3/5).
5.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis).
5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für ihren Entscheid in erster Linie auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. F.___ vom 14. Oktober 2024 (Urk. 7/37/2-4). Darin hielt diese in Würdigung der medizinischen Akten nachvollziehbar fest, es bestünden aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht keine Diagnosen, die eine längerfristige relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirken würden. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Backoffice könne als ideal angepasst gelten (Urk. 7/37/2). Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer 80 bis 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen (Urk. 7/37/3). Die RAD-Ärztin legte sodann unter Hinweis auf den Bericht von Dr. D.___ mit überzeugender Begründung dar, die definitive Diagnosestellung einer ADHS sei nicht erfolgt, vielmehr sei ein probatorischer Versuch mit Stimulantien empfohlen worden, da die Dosierung von Elvanse mit 20mg/Tag jedoch sehr niedrig (gewesen) sei, könne davon ausgegangen werden, dass keine Diagnosesicherung über die Medikation möglich gewesen sei und die Verdachtsdiagnose nicht habe bestätigt werden können. Weiter wies Dr. F.___ zutreffend darauf hin, dass fachärztlich keine Depression diagnostiziert und auch keine entsprechende medikamentöse Therapie durchgeführt worden sei. Unter diesen Umständen durfte von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden (vgl. BGE 143 V 409 E 4.5.2 und 4.5.3), liegt doch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lediglich eine maximal leichte psychische Störung mit einem bedeutenden therapeutischen Potential und ohne ärztlich festgestellte Komorbiditäten vor. Daran vermag auch der Hinweis der behandelnden Dr. E.___ auf den angeblichen Schock infolge des psychiatrischen Gutachtens von Dr. A.___ und die Kündigung der Arbeitsstelle nichts zu ändern. Zwar besteht laut Dr. F.___ zudem seit Jahren ein unveränderter Tinnitus, dieser stand aber bereits früher einer Arbeitsfähigkeit nicht im Weg. Eine fachärztliche Behandlung des Tinnitus oder der zusätzlich festgestellten Neurasthenie waren nicht erfolgt (Urk. 7/37/4), was eher auf einen nicht übermässig grossen Leidensdruck schliessen lässt.
RAD-Ärztin Dr. F.___ verfügt zwar nicht über einen Facharzttitel für Psychiatrie, als Neurologin hat sie jedoch insofern keine klar fachfremde Beurteilung abgegeben, als davon auszugehen ist, dass sie in der Lage war, eine im Raum stehende ADS- respektive ADHS-Diagnose und die entsprechend adäquate Medikation zu beurteilen. Entgegen der Behauptung von Dr. E.___ lässt sich auch aus dem Umstand, dass angeblich bei der Mutter und der Tochter der Beschwerdeführerin (ebenfalls) eine ADHS bestehe (Urk. 3/5), bezüglich des Vorliegens dieser Diagnose bei der Beschwerdeführerin nichts Konkretes ableiten.
Die RAD-Ärztin Dr. F.___ diagnostizierte weiter in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. E.___ vom 26. Juli 2024 eine Diskushernie L4/L5 mit Status nach Infiltrationstherapie ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/2). Im Schreiben vom 25. September 2024 erwähnte Dr. E.___ diese Diagnose denn auch nicht mehr (Urk. 3/5). Somit sind diesbezüglich aufgrund der übereinstimmenden medizinischen Beurteilung keine weiteren Abklärungen angezeigt.
Insgesamt kann somit auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt werden, da sie für die streitigen Belange umfassend ist, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt, widerspruchsfrei und schlüssig ist (vgl. vorstehende E. 1.3).
Anzufügen bleibt, dass offensichtlich ein allerdings nicht aktenkundiges, von der Krankentaggeldversicherung Swica eingeholtes Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vorliegt. Dieser ging, wie den Ausführungen von Dr. E.___ im Schreiben vom 25. September 2024 zu entnehmen ist (Urk. 3/5 S. 1), offenbar von Aggravationstendenzen aus und attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsfähigkeit. Insbesondere Letzteres würde die Beurteilung durch die RAD-Ärztin Dr. F.___ im Ergebnis eindeutig stützen.
5.4 Zum Beweiswert der Berichte von Dr. E.___ ist festzuhalten, dass sie als Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin im Jahr 2022 zwar die Weiterbildung Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM abschloss. Grundsätzlich verfügt sie damit aber nicht über die geforderte fachärztliche Qualifikation für eine psychiatrische Diagnosestellung.
Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass sie sich bereits im Verfahren der Krankentaggeldversicherung stark für die Beschwerdeführerin einsetzte (Urk. 3/4-5). Ihre Aussage im Bericht vom 24. Juli 2024 (Urk. 7/35/5), die Beschwerdeführerin «brauche einfach ein reduziertes Arbeitspensum» legt das grosse Engagement als behandelnde Ärztin und die Nähe zur Beschwerdeführerin offen. Dies stützt die Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5. S. 470; 125 V 351 E. 3a/cc S. 353), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2; 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 in: SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78; je mit Hinweisen) und ungeachtet allfälliger wirtschaftlicher Interessen, wird der Erfahrungssatz doch aus der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung des behandelnden Arztes abgeleitet (Urteil 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.3). Der Beweiswert der Berichte von Dr. E.___ ist aufgrund des Gesagten deutlich herabgesetzt. Ihre Stellungnahmen vermögen mithin keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung der RAD-Ärztin zu wecken.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich aus den Akten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein invalidisierender Gesundheitsschaden ergibt. Weitere medizinische Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung sind aufgrund des rechtsgenügend abgeklärten medizinischen Sachverhalts und der schlüssigen und nachvollziehbaren Würdigung durch die Beschwerdegegnerin nicht angezeigt (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
6. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPortmann