Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2025.00105
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 30. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1968, meldete sich am 23. April 2021 unter Hinweis auf Schulter-/Nackenschmerzen und Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 15/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 15/15; Urk. 15/22; Urk. 15/33; Urk. 15/53; Urk. 15/55-56). Am 7. Juli 2021 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund ihres Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 15/19). Mit Vorbescheid vom 27. September 2022 (Urk. 15/44 = Urk. 15/53/3-6) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 17. Oktober 2022 Einwand (Urk. 15/48). Zudem führte die IVStelle eine Haushaltsabklärung vor Ort durch, worüber am 14. Juni 2023 berichtet wurde (Urk. 15/65). Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (Urk. 15/71), der den Vorbescheid vom 27. September 2022 (vgl. Urk. 15/44 = Urk. 15/53/3-6) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Zusprache einer befristeten halben Rente ab dem 1. November 2021 bis zum 30. September 2022 und ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 30. April 2023 die Zusprache einer Rente von 45 % in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 25. Oktober 2023 Einwand (Urk. 15/76). In der Folge holte die IV-Stelle bei den Ärzten des Z.___ (Z.___) ein internistisch-orthopädisches Gutachten ein, das am 4. September 2024 erstattet wurde (Urk. 15/116/1-47). Mit neuem Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 (Urk. 15/119), der den Vorbescheid vom 3. Oktober 2023 (vgl. Urk. 15/71) ersetzte, stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte am 18. November 2024 Einwand (Urk. 15/129). Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 15/133 = Urk. 2) bestätigte die IV-Stelle ihren Vorbescheid vom 3. Oktober 2024 und wies das Leistungsbegehren ab.
2. Die Versicherte erhob am 5. Februar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen (Urk. 1; vgl. Urk. 8). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 (Urk. 11) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 11. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin teilte mit Schreiben vom 17. April 2025 (Urk. 14) mit, dass mit der Beschwerdeantwort vom 9. April 2025 (richtig: 10. April 2025; Urk. 11) ein falsch aufbereitetes Aktendossier eingereicht worden sei (Urk. 12/1-158). Diese Akten werden daher im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt und vernichtet. Die Beschwerdegegnerin reichte die korrekten Unterlagen mit Schreiben vom 17. April 2025 nach (Urk. 15/1-135).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
Zwar erging die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende rentenabweisende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Indessen dreht sich der Rechtsstreit mit Blick auf die Anmeldung zum Rentenbezug im April 2021 (Urk. 15/10) um einen bereits vor Inkrafttreten der Änderung erhobenen Rentenanspruch. Für dessen Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft gestandene Rechtslage massgebend. Ein allfälliger Rentenanspruch würde überdies bestehen bleiben, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (vgl. lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 9C_668/2024 vom 15. September 2025 mit Hinweisen).
Im Folgenden wird deshalb, soweit nicht anders vermerkt, die Rechtslage in ihrer bisherigen Fassung wiedergegeben, zitiert und angewendet.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.6 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
1.8 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung eines Rentenanspruchs in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass im Rahmen des Einwandverfahrens zur weiteren medizinischen Abklärung ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben worden sei. Die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin sowohl die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch jegliche andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltungen in über Kopfhöhe vollumfänglich zumutbar seien. Eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte strukturelle Veränderung der Halswirbelsäule (HWS) sei bereits zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bekannt gewesen und sei bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt worden. Ein Leistungsanspruch habe somit zu keinem Zeitpunkt bestanden (S. 1 unten f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber sinngemäss auf den Standpunkt (Urk. 1), dass das eingeholte bidisziplinäre Gutachten die rechtlichen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht erfülle. Zudem seien die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen dem gleichen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zur Beurteilung vorgelegt worden und nicht den Gutachtern oder einem neuem RAD-Arzt. Somit sei eine unabhängige Beurteilung in Frage gestellt (S. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11) fest, dass das bidisziplinäre Gutachten die rechtlichen Anforderungen erfülle, um vollen Beweiswert zu beanspruchen. Zudem seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der RAD-Arzt in seiner Beurteilung befangen sein sollte. Die im Einwandverfahren eingereichten Berichte hätten keine neuen Erkenntnisse enthalten, welche im Begutachtungszeitpunkt nicht bereits bekannt gewesen seien. Der RAD habe deshalb zu Recht darauf verzichtet, diese Berichte den Gutachtern vorzulegen.
2.4 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 9. November 2021 eingegangenen Bericht (Urk. 15/25) aus, dass er die Beschwerdeführerin seit November 2020 behandle (Ziff. 1.1), und nannte eine Supraspinatus Tendinose und eine Koronardissektion als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Vom 11. November 2020 bis 22. November 2021 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Ziff. 1.3). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin «2 + 4» Stunden zumutbar (Ziff. 4.2).
3.2 Am 8. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der neuroradiologischen Sprechstunde des Universitätsspitals B.___ (B.___), Klinik für Neuroradiologie, untersucht. Die zuständige Ärztin nannte in ihrem Bericht vom 8. April 2022 (Urk. 15/36/4-5 = Urk. 15/80/24-25 = Urk. 15/86/23-24 = Urk. 15/92/23-24) folgende Diagnosen (S. 1):
- Aneurysma der Arteria carotis interna (ACI) rechts im Bereich der Arteria communicans posterior (PCOM; Erstdiagnose 6. August 2021)
- spontane Koronardissektion (SCAD) Typ IIa der RD2 am 3. August 2021 (Erstmanifestation zirka Januar 2021)
- elektive Re-Koronarangiographie vom 5. Oktober 2021; aktuell: abgeheilte Dissektion
- MRI Herz 5. August 2021: subakute fokale transmurale Infarktnarbe mit Begleitödem anterior (tief-)midventrikulär bis apikal bei Status nach Koronadissektion. Kleine fokale ältere subendokardiale Infarktnarbe inferolateral midventrikulär mit erhaltener Viabilität
- Koronarangiographie 3. August 2021: SCAD mit langstreckiger Koronardissektion im DA2
- arterielle Hypertonie
- Spannungskopfschmerzen
Die Beschwerdeführerin erscheine in gutem Allgemeinzustand und habe aktuell keine Beschwerden, Kopfschmerzen würden verneint. Es liege kein fokal-neurologisches Defizit vor. Das MRI vom heutigen Tag zeige ein in Grösse und Aspekt stationäres Aneurysma des Communicanssegments der ACI rechts. Keine neuen Aneurysmen. Aktuelle bestehe keine Behandlungsindikation (S. 1 unten).
3.3 Dr. A.___ führte in seinem undatierten, bei der Beschwerdegegnerin am 11. Juli 2022 eingegangenen Verlaufsbericht (Urk. 15/36/1-3 = Urk. 15/49/13) aus, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe (Ziff. 1.1) und keine pathologischen Befunde vorlägen (Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin könne zirka zwei Stunden pro Tag in der Reinigung arbeiten (Ziff. 2.1).
3.4 Dr. A.___ führte in seinem Bericht vom 11. August 2022 (Urk. 15/47 = Urk. 15/56/50-51 = Urk. 15/56/54-55) aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Hausangestellte zu 20 % arbeitsfähig sei (Ziff. 4.1). Eine Steigerung in der Tätigkeit als Putzfrau sei auf 40 % wahrscheinlich (Ziff. 5.1).
3.5 In seinem Bericht vom 6. Januar 2023 (Urk. 15/58 = Urk. 15/59) legte Dr. A.___ dar, dass sich die Beschwerdeführerin ursprünglich bei ihm wegen Schulterschmerzen vorgestellt habe. Das MRI im November 2020 habe eine Insertionstendinose der Supra- und Infraspinatussehne ohne Nachweis einer Ruptur und nur ein geringgradig verdicktes Ligamentum glenohumerale inferior ohne Nachweis höhergradiger Zeichen einer Capsulitis gezeigt. Die Beschwerdeführerin sei deswegen bis Mai 2022 krankgeschrieben gewesen, dann habe sie bis im Januar 2023 zu 20 % gearbeitet. Sie beginne jetzt, das Pensum auf 50 % zu steigern. Die MRI-Kontrolle nach sechs Monaten habe keine Heilung gezeigt. Weitere MRI-Kontrollen seien abgelehnt worden (Ziff. 1). Die Beschwerdeführerin wolle versuchen, ab dem 1. Februar 2023 50 % zu arbeiten. Sie habe immer noch Schulterschmerzen bei Belastung, jedoch keine Herzsymptome (S. 2 oben).
3.6 Dr. med. C.___, Fachärztin für Radiologie, berichtete am 27. Januar 2023 über die am 26. Januar 2023 durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRT) der HWS und BWS (Urk. 15/75/1 = Urk. 15/80/5 = Urk. 15/86/10 = Urk. 15/92/10), wobei die Beurteilbarkeit bei Bewegungsartefakten massiv eingeschränkt sei. Soweit abgrenzbar zeige sich eine degenerative Veränderung der mittleren und unteren HWS bei Unkovertebralarthrose sowie Osteochondrose mit ventralen und dorsalen Spondylophyten sowie breitbasigen Bandscheibenprotrusionen in den Segmenten Halswirkelkörper (HWK) 4/5 sowie HWK 5/6 mit geringer Pelottierung des Myelons. Eine eindeutige Neurokompression habe sich nicht gezeigt. Im Bereich der BWS zeige sich kein Nachweis einer Spinalkanalstenose oder einer neuroforaminalen Einengung bei diversen Hämangiomen.
3.7 Dr. A.___ berichtete am 30. Januar 2023 (Urk. 15/62), dass er die Beschwerdeführerin aufgrund von starken Schmerzen in der HWS- und LWS-Region sowie Weichteilsschwellung zur MRI Untersuchung geschickt habe (vgl. vorstehend E. 3.6; S. 1). Aufgrund der Symptome und Befunde sei fraglich, ob die Beschwerdeführerin 20 % arbeitsfähig sei. Sie wolle es weiterhin probieren (S. 2 oben).
3.8 Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 13. März 2024 (Urk. 15/92/1-5 = Urk. 15/86/2-5 und Urk. 15/87) aus, dass sie die Beschwerdeführerin seit Oktober 2023 etwa einmal pro Monat behandle (Ziff. 1.1, Ziff. 1.2), und nannte dabei ein Hirnarterien-Aneurysma, einen Status nach Herzinfarkt und Koronardissektion, eine Schultergelenkstendinopathie, Bandscheibenvorfälle HWK 4/5 und 5/6 mit Pelottierung des Myelons, eine arterielle Hypertonie sowie eine degenerative LWS-Erkrankung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei schlecht. Es sei kein beruflicher Einsatz mehr möglich. Sie mache mit Mühe den eigenen Haushalt, lebe reduziert (Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit als Haushaltshilfe könne die Beschwerdeführerin mit Einschränkungen noch zu einer Stunde ausüben (Ziff. 4.1). Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr ebenfalls eine Stunde pro Tag möglich (Ziff. 4.2).
3.9 Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstatteten das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene internistisch-orthopädische Gutachten am 4. September 2024 (Urk. 15/116/1-47).
In der bidisziplinären Gesamtbeurteilung nannten die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.3):
- chronisches Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik
- chronisch rezidivierende Zervikozephalgie
- leichtgradige Impingement-Symptomatik der linken Schulter, zurzeit kein Behandlungsbedarf
- Adipositas, BMl 32 kg/m2
- Dyslipidämie
- arterieller Hypertonus
- Zustand nach Koronardissektion
- Aneurysma der Arteria carotis interna rechts
Die Gutachter hielten fest, dass die 55-jährige und seit 2006 in der Schweiz lebende Beschwerdeführerin zwischen 2010 und 2020 als Reinigungskraft in Vollzeit gearbeitet habe. Beschwerden im Schulter-/Nackenbereich bestünden seit 2017, würden jedoch erstmals 2020 dokumentiert. Seitens der linken Schulter seien kernspintomographisch leichte Insertionstendinosen ohne höhergradige Degenerationen und Zeichen einer Kapsulitis festzustellen. Die weitere Diagnostik des MRT vom 27. Januar 2023 (vgl. vorstehend E. 3.6) zeige an unteren Halswirbelsäulensegmenten 4/5 und 5/6 breitbasige Bandscheibenprotrusionen, jedoch würden sich keine Hinweise auf Nervenwurzelkompressionen zeigen. Die weiterführende Diagnostik seitens der BWS habe keine höhergradigen degenerativen oder neurokomprimierenden Veränderungen gezeigt. Eine fachärztliche Behandlung seitens der orthopädisch beklagten Schmerzen habe bisher nicht stattgefunden. Kardiologisch habe die Beschwerdeführerin eine spontane Koronardissektion des Ramus diagonalis am 3. August 2021 erlitten. Hieraus sei eine fokale transmurale Infarktnarbe resultiert. In der Verlaufskoronarangiographie vom 5. Oktober 2021 (vgl. vorstehend E. 3.2; vgl. auch Urk. 15/27/2-4) habe kein Hinweis einer Dissektion im DA2-Ast des RIVA mehr nachgewiesen werden können. Die restlichen Koronar-Arterien seien glattwandig erschienen. Hieraus resultierten keine funktionellen Einschränkungen. Auch habe in der CT-Angiographie vom 6. August 2021 (vgl. Urk. 15/27/2-4) ein Aneurysma der Arteria carotis inferna rechts nachgewiesen werden können. Bei weiterer Kontrolle vom 28. April 2023 (vgl. S. 43 Ziff. 6.3) habe sich ein unveränderter Befund, ohne Hinweis auf Komplikationen gezeigt (S. 7 Ziff. 4.1).
Das Ausmass der höhergradigen Schmerzintensitäten in der Höhe von 7 bis 8 auf einer zehnstufigen numerischen Analogskala (VAS), die nächtlich auch Höchstwerte von 10 (VAS) erreichten, könnten aus orthopädischer Sicht nicht begründet bzw. objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin habe während der Befragung/Untersuchung zu keinem Zeitpunkt einen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. Die Funktionen der HWS, BWS als auch der linken Schulter seien nur marginal eingeschränkt. Auch die durchgeführte Therapie bezüglich der schmerzhaften orthopädischen Regionen sei sehr sparsam. Eine regelmässige orthopädische oder rheumatologische Behandlung finde nicht statt. So würden die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinschränkungen orthopädisch insgesamt nicht konsistent und plausibel erscheinen, denn die Beschwerden könnten nicht durch eine organisch strukturelle Veränderung erklärt werden. Auch erscheine die Selbsteinschätzung, sich keine Tätigkeit vorstellen zu können, diskrepant zum geschilderten Aktivitätenniveau in vergleichbaren Lebensbereichen wie Freizeit und Haushalt. Hier sei die Versicherte in der Lage, ihren Haushalt mitzuversorgen, spazieren zu gehen und auch eine Reise nach G.___ zu unternehmen (S. 7 Ziff. 4.2).
Die Gutachter kamen zum Schluss, dass weder orthopädisch-/traumatologisch noch internistisch Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden (S. 8 Ziff. 4.3). Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, körperlich leicht bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe durchzuführen. Sonst ergäben sich keine weiteren Einschränkungen (S. 8 Ziff. 4.4). Die Arbeitsfähigkeit sei nicht eingeschränkt und betrage 100 % in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit. Weder aus orthopädisch-/traumatologischer Sicht noch aus internistischer Sicht habe eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestanden (S. 9 f. Ziff. 4.5-4.7).
3.10 Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 10. September 2024 (Urk. 15/118/7-8) aus, dass im eingeholten bidisziplinären Z.___-Gutachten vom 4. September 2024 (vgl. vorstehend E. 3.9) die Diagnosen begründet dargestellt und plausibel seien und sich die Gutachter mit den aktenkundig bestehenden Diagnosen auseinandergesetzt hätten. Die bestehenden Funktionseinschränkungen und Ressourcen seien klar abgebildet und im Kontext erkennbar. Die Konsensbeurteilung sei erkennbar und nachvollziehbar. Die bestehende Arbeitsunfähigkeit (richtig: Arbeitsfähigkeit) sei gut begründet und stimmig, weshalb auf das Gutachten der Z.___ abgestellt und deren Empfehlungen gefolgt werden könne.
3.11 Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 7. November 2024 über die gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) der HWS (Urk. 15/127), wobei sich eine Steilhaltung der HWS und eine Osteochondrose der HWK 4-7 mit begleitender Spondylosis deformans und Unkovertebralarthrosen gezeigt habe. Das zervikale Myelon sei regelrecht signalgebend. Es finde sich kein Nachweis einer intraspinalen Raumforderung, kein pathologisches Enhancement und keine ossäre Läsion.
3.12 Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 15. November 2024 (Urk. 15/128) aus, dass die Beschwerdeführerin zwei Stunden pro Tag und insgesamt sechs Stunden in der Woche arbeiten könne, wobei der Einsatz immer einen Tag Pause danach benötige. Die Beschwerdeführerin leide an einer Zervikobrachialgie links. Die MRI-Bildgebung sei aktuell wiederholt worden. Die vorliegende Symptomatik und die Einschränkungen bei der Arbeit würden aus den korrelierenden HWS-Veränderungen resultieren.
3.13 RAD-Arzt Dr. H.___ führte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 (Urk. 15/132/2-3) aus, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Z.___-Gutachtens vom 4. September 2024 (vorstehend E. 3.9) die im MRI vom 7. November 2024 festgestellten strukturellen Veränderungen der HWS bei der Beschwerdeführerin bereits vorgelegen hätten. Der funktionelle Schweregrad mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei insofern auch zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung bereits beachtet und beurteilt worden. Die Erstellung des Z.___-Gutachtens sei unter Kenntnis des MRT HWS und BWS vom 26. Januar 2023 (vgl. vorstehend E. 3.6) erfolgt. Im aktuellen MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.11) seien im Vergleich zum MRI der HWS und BWS vom 26. Januar 2023 zusätzlich degenerative Veränderungen im Segment C6/C7 benannt worden. Eine radikuläre Defizitsymptomatik habe im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht festgestellt werden können. Insofern seien die in den Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 vorliegenden neuroforaminalen Engen mit Kompression der Wurzel C5 links und der Wurzel C6 links ohne jegliches klinisches Korrelat (S. 1 f.).
Das Z.___-Gutachten sei unter Einhaltung der Qualitätskriterien der Swiss Insurance Medicine (SIM) für die Gutachtenserstellung erfolgt. Neben der Beurteilung der Kategorie funktioneller Schweregrad hätten sich die Gutachter mit der Gesundheitsschädigung auseinandergesetzt, indem die Ausprägung der relevanten Befunde und Symptome mit Feststellung über die konkrete Erscheinungsform der Gesundheitsschädigung beachtet worden sei. Des Weiteren sei das Qualitätsmerkmal der Konsistenz geprüft worden mit dem Ergebnis, dass das Ausmass der höhergradigen Schmerzintensitäten in Höhe von 7-8 auf der 10-stufigen numerischen Analogskala (VAS), die nächtlich auch einen Höchstwert von 10 (VAS) erreichen würden, aus orthopädischer Sicht nicht begründbar seien bzw. objektiviert werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt einen schmerzgeplagten Eindruck hinterlassen. Funktionen der HWS, BWS als auch der linken Schulter seien nur marginal eingeschränkt gewesen. Auch die durchgeführte Therapie bezüglich der schmerzhaften orthopädischen Regionen sei sehr sparsam gewesen. Eine regelmässige orthopädische oder rheumatologische Behandlung finde nicht statt. Somit würden die beklagten Symptome und die sich darstellenden Funktionseinschränkungen insgesamt nicht konsistent und nicht plausibel erscheinen (S. 2).
RAD-Arzt Dr. H.___ kam zum Schluss, dass das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vorstehend E. 3.12) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen würden. Aus Sicht des RAD bestehe die Empfehlung, weiterhin auf das Z.___-Gutachten vom 4. September 2024 abzustellen.
4.
4.1 Die Z.___-Gutachter kamen unter Berücksichtigung der medizinischen Akten und dem internistischen und orthopädischen Teilgutachten in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass weder orthopädisch-/traumatologisch noch internistisch Gesundheitsstörungen vorlägen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen würden. Es liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit als auch für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe vor (vorstehend E. 3.9).
Der orthopädische Gutachter Dr. F.___ führte in seinem Teilgutachten (S. 22 ff.) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 2020 zunächst über Schulterschmerzen, dann auch über zervikale Beschwerden geklagt habe. Kernspintomographisch seien im Bereich der linken Schulter Insertionstendinosen ohne höhergradige Degeneration und Zeichen einer leichten Kapsulitis festgestellt worden. Das MRI vom 26. Januar 2023 der HWS (vgl. vorstehend E. 3.6) zeige in den unteren HWS-Segmenten 4/5 und 5/6 breitbasige Bandscheibenprotrusionen, jedoch keinen Hinweis auf eine Nervenkompression. Das MRI der BWS zeige keinen Nachweis einer Spinalkanalstenose oder neuroforaminaler Einengungen der austretenden Nerven. Seitens der Beschwerdeführerin werde eine Schmerzzunahme beschrieben (S. 29 Ziff. 6.1). Die Beschwerdeführerin beschreibe höhergradige Schmerzintensitäten in Höhe von 7-8 (VAS), die nächtlich Höchstwerte bis 10 (VAS) erreichen würden. Andererseits werde jedoch keine regelmässige Schmerztherapie durchgeführt. Während der Befragung und Untersuchung habe die Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen schmerzgeplagten Eindruck gemacht. Auch werde die HWS als nicht wesentlich funktionseingeschränkt dargestellt. In Bauchlage sei die Beschwerdeführerin in der Lage, den Kopf seitlich auf etwa 75° nach rechts zu drehen. Auch sei die Behandlung der beklagten Symptome sehr sparsam. Die beklagten Symptome und die dargestellten Funktionseinbussen würden orthopädisch insgesamt nicht konsistent und nicht plausibel erscheinen. Die Beschwerden würden nicht durch die organisch-strukturellen Veränderungen erklärt (S. 29 f. Ziff. 6.2). Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Teilgutachten sodann keine orthopädischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, jedoch ein chronisches Zervikalsyndrom ohne Hinweis auf radikuläre Defizitsymptomatik, eine chronisch rezidivierende Zervikozephalgie und eine leichtgradige Impingement-Symptomatik der linken Schulter, zurzeit kein Behandlungsbedarf, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 30 ff. Ziff. 6.3). Im Hinblick auf die gestellten Diagnosen führte Dr. F.___ aus, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen des Schulter-Nacken-Bereiches, links mehr als rechts, beklage. Bei der klinischen Untersuchung seien die Funktionen der HWS und des linken Schultergelenkes leichtgradig eingeschränkt gewesen. Ursächlich hierfür seien nur leichtgradige degenerative Veränderungen, sowohl in der HWS als auch im linken Schultergelenk. Die linke Schulter weise eine gute Funktion auf, es lasse sich eine leichtgradige Impingement-Symptomatik provozieren. Ein therapeutischer Handlungsbedarf bestehe nicht (S. 30 Ziff. 6.3).
Der internistische Gutachter Prof. E.___ führte in seinem Teilgutachten (S. 35 ff.) aus, dass auf internistischem Fachgebiet keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Aus der diagnostizierten Adipositas, der Dyslipidämie, dem arteriellen Hypertonus, dem Zustand nach Koronardissektion und Aneurysma der Arteria carotis interna rechts resultiere keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 42 ff. Ziff. 6.3).
Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für die angestammte und angepasste Tätigkeit erscheint aufgrund der erhobenen Befunde als schlüssig und nachvollziehbar.
4.2 Das bidisziplinäre Z.___-Gutachten (vorstehend E. 3.9) umfasst die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin und Orthopädie. Sowohl der internistische Gutachter Prof. E.___ als auch der orthopädische Gutachter Dr. F.___ verfügen über den entsprechenden Facharzttitel (vgl. vorstehend E. 3.9), so dass sie grundsätzlich in ihren Fachgebieten zur Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin befähigt sind. Das internistisch-orthopädische Gutachten erweist sich denn auch für die streitigen Belange umfassend und berücksichtigt die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 15/116/1-47 S. 24 ff. Ziff. 3.2, S. 37 ff. Ziff. 3.2). Zudem wurde es in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt (vgl. Urk. 15/116/1-47 S. 13 ff. Anhang 1, S. 23 Ziff. 2, S. 36 Ziff. 2) und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen wurden nachvollziehbar begründet (vgl. vorstehend E. 4.1). Damit erfüllt das Z.___-Gutachten die praxisgemässen Kriterien an ein beweiskräftiges Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.7), weshalb zur Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 1 Ziff. 1; Urk. 3/1 S. 1 f. Ziff. 1) erweist sich somit als unbegründet.
4.3 Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass die neuen Untersuchungsberichte - namentlich das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.12) – gezeigt hätten, dass HWS-Veränderungen vorlägen, die so starke Schmerzen verursachen würden, dass sie nicht mehr in gewohntem Umfang arbeiten könne. Der Fall sei daher neu zu beurteilen (Urk. 1 S. 1 unten; vgl. Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ist auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. H.___ vom 28. November 2024 hinzuweisen, in welchem er auf die beiden Berichte einging und festhielt, dass im MRI der HWS vom 7. November 2024 zusätzlich degenerative Veränderungen im Segment C6/C7 benannt worden seien. Eine radikuläre Defizitsymptomatik habe im Rahmen der Gutachtenerstellung nicht festgestellt werden können. Insofern seien die in den Segmenten C4/C5, C5/C6 und C6/C7 vorliegenden neuroforaminalen Engen mit Kompression der Wurzel C5 links und der Wurzel C6 links ohne jegliches klinisches Korrelat. RAD-Arzt Dr. H.___ kam in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vorstehend E. 3.12) keine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen, weshalb auf das Z.___-Gutachten vom 4. September 2024 abgestellt werden kann (vorstehend E. 3.13). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich daher als unbegründet.
4.4 Schliesslich beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die im Einwandverfahren eingereichten Unterlagen – namentlich das MRI der HWS vom 7. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.11) und der Bericht von Dr. D.___ vom 15. November 2024 (vgl. vorstehend E. 3.12) – dem gleichen RAD-Arzt Dr. H.___ zur Beurteilung vorgelegt wurden und nicht den Gutachtern oder einem neuen RAD-Arzt (vorstehend E. 2.2; vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. H.___ zu zweifeln. Es liegt es im Ermessen des RAD-Arztes, ob die neuen medizinischen Berichte den Gutachtern vorgelegt werden sollen oder nicht (E. 1.8). RAD-Arzt Dr. H.___ legte in seiner Stellungnahme vom 28. November 2024 denn auch in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise dar, weshalb die im Einwandverfahren neu eingereichten Berichte keine Verschlechterung des Gesundheitszustands begründen konnten (vorstehend E. 4.3). Es ist somit der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. vorstehend E. 2.3) nicht zu beanstanden, dass die im Einwandverfahren eingereichten Berichte dem RAD-Arzt Dr. H.___ zur Beurteilung vorgelegt wurden. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Z.___-Gutachten voller Beweiswert zukommt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Gestützt auf das eingeholte Z.___-Gutachten ist von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft als auch für jegliche andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung von Zwangshaltung in und über Kopfhöhe auszugehen.
5.
5.1 Am 5. Juni 2023 fand eine Haushaltabklärung vor Ort statt, worüber am 14. Juni 2023 berichtet wurde (Urk. 15/65). Die Abklärungsperson führte aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihren beiden erwachsenen Söhnen zusammenlebe (S. 2 f. Ziff. 2). Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und zu 50 % im Haushalt Tätige und begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin auch bei guter Gesundheit nie mehr als ein 50%iges Pensum geleistet habe (S. 3 f. Ziff. 3).
Die Abklärungsperson ermittelte für den Bereich der Ernährung eine Einschränkung von 17 %, gewichtet von 43 %, für den Bereich Wohnungspflege eine Einschränkung von 18 %, gewichtet von 30 % und für den Bereich Wäsche und Kleiderpflege eine Einschränkung von 20 %, gewichtet von 20 %. Total resultiere eine Einschränkung im Haushalt von 16.7 %, was bei einem 50%igen Anteil im Haushaltsbereich einen Teilinvaliditätsgrad von 8.35 % ergab (S. 4 ff. Ziff. 6, S. 8 Ziff. 7). Inwiefern die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung im Haushalt vor dem Hintergrund des später eingeholten internistisch-orthopädischen Gutachtens vom 4. September 2024 (E. 3.9) standzuhalten vermag, muss nicht weiter geklärt werden, da – wie im Folgenden aufzuzeigen ist (E. 5.2) - auch bei Berücksichtigung einer Einschränkung im Haushalt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (E. 1.3) resultiert.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Haushaltabklärungsbericht vom Juni 2023 (vorstehend E. 5.1) von einer Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige aus (vgl. Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2023 S. 6 f.; Feststellungsblatt vom 3. Oktober 2024 S. 2 und S. 8). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Beurteilung der Statusfrage blieb unbestritten. Ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht als zu 50 % Erwerbstätige und als zu 50 % im Haushalt Tätige qualifiziert hat, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Reinigungskraft wie auch eine angepasste Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (vorstehend E. 4.5), resultiert im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 0 %. Maximal könnte damit bei Abstellen auf die Einschränkung im Haushalt von 16,7 % gemäss Abklärungsbericht (E. 5.1) und der vorliegend günstigsten Qualifikation als ausschliesslich im Haushalt tätige Person ein Invaliditätsgrad von 16,7 % resultieren. Dieser Invaliditätsgrad läge weit unter der Anspruchsschwelle für eine Invalidenrente von 40 % (E. 1.3).
6. Zusammenfassend liegt kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2025 eingereichten Unterlagen (Urk. 12/1-158) der Beschwerdegegnerin werden im vorliegenden Fall nicht berücksichtigt und vor Ort vernichtet.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
BachofnerPeter-Schwarzenberger