Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2025.00086
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 23. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
Direktion Bern, Rechtsanwältin Angela Loosli
Monbijoustrasse 5, Postfach, 3011 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Eltern meldeten den am 3. Juli 2006 geborenen X.___ am 27. Dezember 2006 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Craniosynostosis Sagittalis (vorzeitige Verknöcherung der Schädelknochennaht beim Neugeborenen) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 6/2). Von einem Geburtsgebrechen Ziffer 142 ausgehend erteilte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 30. Mai 2007 Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Urk. 6/9), welche sie mit Mitteilung vom 17. April 2013 verlängerte (Urk. 6/16).
1.2 Der Versicherte leidet ausserdem an einer Autismus-Spektrum-Störung im Sinne von einem atypischen Autismus (ICD-10: F84.0; Erstdiagnose: Januar 2023) sowie einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD:10: F98.8; vgl. Arztbericht vom 18. Februar 2024 [Urk. 6/24/2]) und wurde durch seine Eltern unter Hinweis auf diese Diagnosen am 25. Januar 2024 (Eingangsdatum) bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug (Hilflosenentschädigung AHV) angemeldet (Urk. 6/19). Ausserdem ersuchten die Eltern um medizinische sowie berufliche Massnahmen (vgl. Anmeldung für Minderjährige: medizinische Massnahmen vom 19. Januar 2024, Urk. 6/17, sowie Anmeldung für Minderjährige: berufliche Massnahmen vom 23. Februar 2024, Urk. 6/23). Die IV-Stelle qualifizierte das Leiden als Geburtsgebrechen Ziffer 405 des Anhangs zur Verordnung über die Geburtsgebrechen (GgV) und gewährte dem Versicherten gestützt auf die Arzt-berichte von Dr. med. Y.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (vgl. Urk. 6/24, Urk. 6/27, Urk. 6/41 f.) Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie sowie medizinische Massnahmen zur Behandlung dieses Geburtsgebrechens (vgl. Mitteilungen vom 25. April 2024, Urk. 6/46 f.).
In Bezug auf einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nahm die IV-Stelle am 27. März 2024 eine telefonische Abklärung über die Hilflosigkeit und den Betreuungsaufwand vor (vgl. Urk. 6/36). Gestützt darauf und ausgehend von einer Beeinträchtigung der Gesundheit des Versicherten in drei Lebensbereichen gewährte die IV-Stelle dem Vorbescheid entsprechend (vgl. Urk. 6/37) mit Verfügung vom 18. April 2024 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit ab 1. Januar 2023 (Urk. 6/44). Ebenso gewährte sie Kostengutsprache für eine Coaching-Leistung als Massnahme der Frühintervention (vgl. Mitteilung vom 29. Juli 2024, Urk. 6/55) und übernahm die Mehrkosten für ein Privatgymnasium ab 12. August 2024 bis 5. Juli 2025 (vgl. Mitteilung vom 5. August 2024, Urk. 6/57).
1.3 Infolge des 18. Geburtstages des Versicherten am 3. Juli 2024 nahm die IV-Stelle eine erneute Abklärung der IV-Leistungen für Erwachsene vor und führte am 25. September 2024 ein telefonisches Abklärungsgespräch mit dem Versicherten (vgl. Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene; Urk. 6/68). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2024 die Aufhebung der Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit in Aussicht (Urk. 6/69). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (Urk. 6/70) sowie ergänzend vom 6. Dezember 2024 (Urk. 6/83) erhob der Versicherte Einwand und reichte den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. Z.___, Pädiatrischer Neuropsychologe, vom 22. Dezember 2023 (Urk. 6/80) zu den Akten. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 verneinte die IV-Stelle wie vorbe-schieden einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/86 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit auszurichten. Eventualiter sei eine Abklärung vor Ort vorzunehmen und dann neu zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2025 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_343/2025 vom 8. August 2025 E. 2.3.1 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).
1.4 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2026). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2025 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst fest, die Abklärung habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer keine funktionellen Einschränkungen habe und in allen Lebensverrichtungen selbständig sei. Anleitung und Aufforderungen in den verschiedenen Bereichen seien nicht mehr dauernd, regelmässig und erheblich erforderlich. Er sei in der Lage, allein mit dem ÖV in die Schule zu fahren und andere ausserhäusliche Termine wahrzunehmen. Die initiale Begleitung, bis er einen Weg kenne und darin Sicherheit erhalte, sei nicht dauernd, regelmässig und erheblich erforderlich. Er besuche ein Gymnasium, weshalb es ihm zumutbar sei, Aufgaben im Bereich der Wohnungspflege, Kleiderwäsche, Kochen und Ernährung mit der nötigen Erfahrung selbständig zu erledigen, ohne regelmässige und erhebliche Dritthilfe. Eine lebenspraktische Begleitung im Sinne der Invalidenversicherung sei somit nicht ausgewiesen. Es könne berücksichtigt werden, dass er Unterstützung in der Planung der Woche und der Freizeit erhalte. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich würden unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht erreicht. Zudem müsse im Falle einer psychischen Beeinträchtigung Anspruch auf eine IV-Rente bestehen. Eine Autismus-Spektrum-Störung falle unter eine psychische Beeinträchtigung. Ein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht.
2.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. Februar 2025 (Urk. 1) zusammengefasst vor, er sei in mehreren Lebensverrichtungen erheblich eingeschränkt. Er unterscheide sich in seinem Verhalten deutlich von anderen 18-Jährigen. Insbesondere sei er weiterhin in den Lebensverrichtungen Essen, An- und Auskleiden, Hygiene (waschen, kämmen, duschen, rasieren), Fortbewegung und gesellschaftliche Kontakte auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Dass er das Gymnasium besuche, sei für die Frage der Hilflosigkeit irrelevant. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sei. Diesbezüglich spiele es keine Rolle, dass er mit Familienmitgliedern zusammenwohne. Schliesslich wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass eine rein telefonische Abklärung nicht geeignet sei, um die Situation zu beurteilen.
3.
3.1 Seit Januar 2023 ist der Beschwerdeführer bei Dr. Y.___ in Behandlung. Sie hielt in ihrem Arztbericht vom 18. Februar 2024 folgende Diagnosen fest (Urk. 6/24/2):
- Klinisch-psychiatrische Syndrome
- Autismus Spektrum Störung im Sinne von einem atypischen Autismus (ICD-10: F84.0)
- Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F98.8)
- Spezifische Entwicklungsstörung
- Umschriebene Störung der motorischen Funktionen (ICD-10: F82)
- Intelligenz im Normbereich (fremdtestologisch ermittelt)
- Körperliche Symptomatik
- Status nach Kraniosynostose, operiert
- Störung des räumlichen Vorstellungsvermögens
- Aktuelle psychosoziale Umstände
- Ereignisse in der Schule, die zur Herabsetzung der Selbstachtung führen (ICD-10: Z61.3)
- Globale Beurteilung der psychosozialen Anpassung
- Leichte soziale Beeinträchtigung
Im Bereich der Anwendung fachlicher Kompetenz, Selbstpflege, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Auffassung erachtete Dr. Y.___ den Beschwerdeführer nicht als eingeschränkt. Leicht eingeschränkt seien jedoch seine Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, seine Selbstbehauptungsfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie seine Merkfähigkeit und Belastbarkeit im Beruf. Gar mittelgradig eingeschränkt seien die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellung, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Durchhaltefähigkeit, die Gruppenfähigkeit, Spontanaktivitäten, die Konzentration und die Belastbarkeit im Alltag. Dr. Y.___ erachtete eine Hilflosenentschädigung als notwendig (vgl. Urk. 6/24/6).
3.2 Am 27. März 2024 fand eine telefonische Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige statt, im Rahmen derer die Mutter des Beschwerdeführers Auskunft gab. Die Abklärung fand auf Wunsch der Mutter telefonisch statt, damit der Beschwerdeführer möglichst wenig im Schulunterricht fehlen musste (Urk. 6/36). Gegenüber der Abklärungsperson äusserte die Mutter, dass sich der Beschwerdeführer in allen Bereichen verzögert entwickelt habe. So habe er das An- und Auskleiden erst verspätet erlernt. Aktuell benötige er Hilfe bei der Kleiderauswahl, teilweise Anleitung und Hilfestellung beim Anziehen sowie Kontrollen. Das Binden von Schuhen sowie Knöpfe würden ihm nach wie vor Mühe bereiten. Die Abklärungsperson hielt hierzu fest, dass im Rahmen der Schadenminderung erwartet werden könne, dass der Beschwerdeführer angepasste Kleidung (Hosen ohne Knöpfe, Schuhe mit Schnellverschluss) wähle. Dem Bereich «Ankleiden/Auskleiden» könne ein Zeitaufwand von 15 Minuten pro Tag angerechnet werden (Urk. 6/36 S. 4 f.).
Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» könne laut Abklärungsperson kein Zeitaufwand angerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe eine altersentsprechende motorische Entwicklung durchlaufen. Betreffend die Schlafprobleme würden diese vorwiegend während der Schulzeit beschrieben werden. Es sei jedoch ein Schulwechsel geplant. Zudem sei der Verlauf der Medikation (Abgabe von Melatonin) abzuwarten (Urk. 6/36 S. 6).
Hinsichtlich Essen äusserte die Mutter des Beschwerdeführers, dieser habe sich über längere Zeit füttern lassen. Aktuell könne er mit Löffel und Gabel essen. Das Schneiden von fester Nahrung bereite ihm jedoch Mühe. Die Abklärungsperson hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer esse selbständig in der Schule. Das Schneiden von fester Nahrung stelle keine Hilflosigkeit dar, stünden solche Speisen doch nicht täglich auf dem Speiseplan. Ein Zeitaufwand könne nicht angerechnet werden (Urk. 6/36 S. 7).
Zum Bereich «Körperpflege» teilte die Mutter mit, dass der Beschwerdeführer nur auf Aufforderung duschen gehe. Duschen würde er dann selbständig. Das Frisieren und Rasieren würden ebenfalls die Eltern übernehmen, ebenso die Nagelpflege. Linsen könne der Beschwerdeführer nur mit Hilfe einlegen. Dies könne laut Abklärungsperson nicht angerechnet werden, da es im Rahmen der Schadenminderung möglich sei, eine Brille anstelle der Linsen zu tragen. Insgesamt könne ein Zeitaufwand von 10 Minuten pro Tag sowie weitere 5 Minuten pro Woche angerechnet werden (Urk. 6/36 S. 8).
Im Bereich «Verrichten der Notdurft» sei der Beschwerdeführer selbständig (Urk. 6/36 S. 10). Hilfe benötige der Beschwerdeführer jedoch in Bezug auf die Kontaktpflege und Fortbewegung ausser Haus. Gemäss Mutter bewege sich der Beschwerdeführer nur auf dem bekannten Schulweg und im Quartier allein. Ausserdem beschrieb sie eine visuo-räumliche Teilleistungsschwierigkeit und damit eine Störung der räumlichen Vorstellung. In der Kontaktpflege müsse er von der Mutter unterstützt werden (Urk. 6/36 S. 11). Auf Hilfe angewiesen sei der Beschwerdeführer auch bei der Einnahme von Medikamenten im Sinne einer kontrollierten Abgabe durch die Eltern. Schliesslich müsse er auch zu Arzt- und Therapiebesuchen begleitet werden (Urk. 6/36 S. 12).
Zusammenfassend konstatierte die Abklärungsperson, mit drei ausgewiesenen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung) könne beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit leichten Grades bestätigt werden (Urk. 6/36 S. 17).
3.3
3.3.1 Anlässlich des 18. Geburtstags des Beschwerdeführers erfolgte am 25. September 2024 eine Überprüfung des Leistungsanspruchs und eine Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (vgl. Urk. 6/68). Im Rahmen der telefonischen Abklärung habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er seit 12. August 2024 das Gymnasium A.___ besuche. Er stehe jeweils gegen 6:30 Uhr auf, die B.___ fahre um 7:30 Uhr. Ab und zu werde er von den Eltern erinnert, dass er aus dem Haus gehen müsse, um den Zug zu erreichen. Nach dem Aufstehen esse er ein Joghurt oder trinke eine Milch zum Frühstück, was von seinen Eltern bereitgestellt werde. Danach mache er die Morgentoilette, dusche meistens aus Eigeninitiative, putze sich die Zähne und rasiere sich, wobei er dies nicht täglich tue, und ziehe sich an. Die Schule beginne um 8:30 Uhr. Mittags esse er mit seinen Kollegen aus der Schule auswärts. Er bestimme eigenständig, ob und wie viele Hausaufgaben er machen wolle. Manchmal tue es ihm gut, wenn er zu Hause noch etwas erledigen müsse. Am Dienstag und Donnerstag von 17:30 bis 18:30 Uhr sei er seit Sommer 2024 als vierter Trainer der D-Junioren des FC C.___ tätig, was ihm sehr viel Spass mache. Zum Training gehe er selbständig nach der Schule. Am Montag und Freitag finde jeweils von 19:00 bis 20:30 Uhr sein Fussballtraining in D.___ statt. Zu diesem Training werde er ab und zu von seinen Eltern gefahren. An einen neuen Ort müsse er einige Male begleitet werden, um Sicherheit zu gewinnen und den Weg kennenzulernen. Danach bewältige er die Strecken selbständig. Falls er sich einmal verlaufe, frage er um Hilfe, was er auch schon getan habe. Das Abendessen nehme er meistens mit der Familie ein, welches die Eltern oder selten einmal die Schwester kochen würden. Danach ruhe er sich aus oder lese noch etwas. Um 21:30 Uhr gehe er ins Bett und erhole sich bei gutem Schlaf. Hierzu habe die Mutter ergänzend erwähnt, dass er jeden Abend Melatonin oder Gaba zum Schlafen erhalte. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, dass er sehr gerne Sport mache und deshalb in der Schule eine zusätzliche Lektion Krafttraining am Donnerstagnachmittag gewählt habe. Manchmal tanze er zu Hause auch mit seiner Schwester oder allein. Hierzu äusserte die Mutter, dass ihn tanzen beruhigen würde und sein Ventil für Emotionen sei.
Jedes zweite Wochenende würde der Beschwerdeführer am Samstagvormittag zu einem Match der Mannschaft gehen, die er trainiere. Es tue ihm gut, wenn er beschäftigt sei. An den Samstagnachmittagen treffe er sich mit einem sehr guten Kollegen aus der ersten Primarklasse, mit dem er gemeinsam in die Stadt gehe, auch um dort zu essen. Bis vor der neuen Schule sei er nicht in der Stadt gewesen und könne sich nun mithilfe des Kollegen orientieren lernen. Ansonsten würden an den Wochenenden auch mal Familienfeste stattfinden, an denen er mit der Familie teilnehme (Urk. 6/68/2).
3.3.2 Dem Abklärungsbericht ist zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eigenständig entscheide, was er anziehe. Nur manchmal, wenn es eile, werde er in der Auswahl der Kleider unterstützt. Im An- und Auskleiden und beim Handhaben von Verschlüssen sei er selbständig. Einzig das Schnürsenkel zubinden beim Fussball bereite ihm manchmal Probleme, weil die Bändel immer wieder aufgehen würden. Er entscheide, wann die Kleider in die Wäsche müssen und lege diese in den Wäschekorb.
Im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» bestehe keine Hilflosigkeit. Er habe einen Wecker, damit er rechtzeitig aufstehe und die Mutter stelle am Morgen die Musik an, worauf der Beschwerdeführer selbständig aufstehe, ohne dass sie ihn erheblich dazu auffordern müsste.
Zum Bereich «Essen» konstatierte die Abklärungsperson, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Einschränkung in der Feinmotorik manchmal Mühe mit Schneiden. In der Schule esse er meistens etwas, dass er nicht schneiden müsse. Im Notfall würde er aber auch mal einen Kollegen fragen. Hierzu ergänzte die Mutter, dass der Beschwerdeführer kein Brot esse und generell Dinge umgehe, die er nicht oder nicht gut könne.
Zum Bereich «Körperpflege» wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer fast täglich selbständig dusche, wozu er sich – gemäss eigener Aussage – vor allem am Abend überwinden müsse. Manchmal werde er auch aufgefordert zu duschen. Er sei aber in der Lage, die ganze Körperpflege (einseifen, abduschen, Haare waschen und abtrocknen) selbständig wahrzunehmen. Er rasiere sich ab und zu nass und putze die Zähne mit der elektrischen Zahnbürste. Nach dem Training dusche er zu Hause.
Schliesslich konstatierte die Abklärungsperson im Bereich «Fortbewegung», dass der Beschwerdeführer keine funktionellen Einschränkungen habe, eine Hilflosigkeit in diesem Bereich entsprechend nicht vorliege (Urk. 6/68/3 f.).
3.3.3 Zudem wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche liege. Es sei zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bei der Planung der Woche und der Freizeit Unterstützung erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht erfüllt. Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, der Beschwerdeführer werde in der Planung der Schulwoche von einem Coach unterstützt. Ausserdem werde er von seiner Mutter immer wieder aufgefordert, die Freizeit mit Kollegen und Freunden zu organisieren. Hierfür könne ein wöchentlicher Zeitaufwand von 10 Minuten angerechnet werden. Im Bereich Wohnungspflege könne jedoch kein Zeitaufwand angerechnet werden. Der Beschwerdeführer habe zwar keine Erfahrungen in der Bewältigung einer Grundreinigung und habe dies auch noch nie machen müssen, da die Familie über eine Haushaltshilfe verfüge. Er habe jedoch keine funktionellen und kognitiven Einschränkungen und wäre in der Lage, einen Staubsauger zu bedienen oder den Abfall rauszubringen. Hinsichtlich der Wäsche habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er die dreckige Wäsche in den Wäschekorb lege. Gewaschen habe er noch nie. Er gehe jedoch davon aus, dass er dazu in der Lage wäre, wenn man es ihm zeigen würde. Er übernehme das Zusammenlegen der Kleider und verstaue diese in den Schrank. Die Abklärungsperson rechnete hierfür keinen Zeitaufwand an, da der Beschwerdeführer mit Anleitung und Instruktion überwiegend wahrscheinlich in der Lage wäre, die Wäsche selbständig zu erledigen. In Bezug auf die Ernährung habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe gelernt, Rührei und Spaghetti zu kochen. Hierzu habe er ein Buch aus der Hauswirtschaftsschule. Etwas gerüstet habe er noch nie, weshalb er nicht wisse, ob er dazu in der Lage wäre. Er könne jedoch etwas in der Mikrowelle aufwärmen. Laut der Mutter des Beschwerdeführers helfe er den Geschirrspüler ein- und auszuräumen, wenn er dazu aufgefordert werde. Er könne auch selbständig abwaschen sowie den Tisch decken und abräumen. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich keine Dritthilfe benötige. Es sei ihm zumutbar, gerüstete und vorgeschnittene Lebensmittel sowie Halbfertige- und Fertigprodukte zu besorgen. Deshalb könne kein Zeitaufwand berücksichtigt werden. In der Alltagsbewältigung und bei der Administration – so die Abklärungsperson – könne ebenfalls kein Zeitaufwand angerechnet werden. Der Beschwerdeführer besuche das Gymnasium und habe keine kognitiven Einschränkungen, weshalb davon auszugehen sei, dass er in der Lage sei, die Administration und Zahlungen eigenständig zu erledigen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer angegeben, ein Zahlenmensch zu sein und dass ihm die Steuererklärung wohl keine Probleme bereiten werde. Regelmässige Termine habe er keine. Termine beim Arzt, Optiker oder Coiffeur vereinbare die Mutter. Gespräche mit dem Coach in der Schule führe er selbständig. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer in der Lage, ausserhäusliche Termine selbständig wahrzunehmen und alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Eine Begleitung sei nur anfangs notwendig, bis er den Weg kenne und darin Sicherheit erhalte. Die Begleitung zu neuen Terminen sei deshalb nicht dauernd, regelmässig und erheblich erforderlich. Es könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden. Schliesslich wies die Abklärungsperson darauf hin, dass der Beschwerdeführer soziale Kontakte in der Schule und in der Freizeit pflege (Urk. 6/68/5 ff.).
Betreffend die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe erwähnte die Abklärungsperson, der Hilfebedarf sei erst zu bejahen, wenn die Person bei der Einnahme von Medikamenten überwacht oder dazu angeleitet werden müsse. Dass die Mutter die Nahrungsergänzungsmittel bereitlegen und den Beschwerdeführer dazu auffordern müsse, diese einzunehmen, reiche nicht aus. Zum einen handle es sich bei Nahrungsergänzungsmittel nicht um verordnete und zwingend notwendige Medikamente, zum anderen sei der Beschwerdeführer in der Lage, Medikamente selbständig einzunehmen (Urk. 6/68/7).
4.
4.1 Vorliegend strittig ist in Bezug auf einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades, ob der Beschwerdeführer in (mindestens) zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV).
4.2 Die bisherige Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades wurde dem Beschwerdeführer zugesprochen, da er in den Bereichen «An- und Auskleiden», «Körperpflege» und «Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte» auf Dritthilfe angewiesen war (vgl. Verfügung vom 18. April 2024, Urk. 6/44). In der angefochtenen Verfügung vom 3. Januar 2025 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 25. September 2024 (Urk. 6/68) und verneinte einen Hilfsbedarf und damit einen Anspruch auf Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades.
4.3 Die Abklärung erfolgte indessen nicht vor Ort, sondern wurde telefonisch durchgeführt (E. 3.3.1). Ein Grund für die Durchführung einer telefonischen Abklärung wurde nicht angegeben. Im März 2024 wurde die Abklärung ebenfalls telefonisch durchgeführt (vorstehend E. 3.2). Damals wurde dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer im Schulunterricht möglichst wenig fehlen solle.
Gemäss Rz. 8011 in Verbindung mit Rz. 7015 (richtig wohl: 8015) KSH ist grundsätzlich immer eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Insbesondere bei einer erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung sowie bei Revisionen von Amtes wegen, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit oder die Höhe des Betreuungsaufwandes ändern, ist immer eine Abklärung vor Ort durchzuführen. In anderen Fällen kann auf eine solche verzichtet werden. Die Abklärung vor Ort ist notwendig, um die Angaben der versicherten Person kritisch zu würdigen (KSH Rz. 8009), und zu überprüfen, in welcher konkreten Situation sich die versicherte Person befindet und ob durch geeignete und zumutbare Massnahmen die Selbständigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden kann (vgl. KSH Rz. 8010). Im Rahmen einer Erstanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung oder einer Revision kann damit grundsätzlich nicht auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden.
4.4 Die vorliegende Beurteilung der Hilfslosigkeit stützt sich einzig auf die telefonischen Auskünfte des Beschwerdeführers. Inwiefern eine solche telefonische Abklärung als Grundlage für die revisionsweise Aufhebung der laufenden Hilflosenentschädigung notwendig und genügend sein soll, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht begründet. Ebenso wenig sind Gründe für ein solches Vorgehen ersichtlich.
Angesichts der divergierenden Angaben der Eltern, wonach der Beschwerdeführer beispielsweise regelmässig daran erinnert werden müsse, eine Jacke anzuziehen, und bei der Rasur unterstützt werden müsse (vgl. Urk. 1 Rz. 19 und 21), kann jedenfalls nicht per se ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der telefonischen Abklärung die benötigte Hilfeleistung durch seine Eltern nicht umfassend und korrekt wiedergegeben hat und er in diesen Bereichen allenfalls auf regelmässige Dritthilfe angewiesen ist. Die Angaben des Beschwerdeführers sind denn auch vor dem Hintergrund seiner medizinischen Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung und mit Blick auf die (nur) sechs Monate zuvor festgehaltenen Abklärungsergebnisse kritisch zu beurteilen. Vor diesem Hintergrund ist eine realistische Einschätzung des Unterstützungsbedarfs im Alltag beim knapp volljährigen Beschwerdeführer nur im direkten persönlichen Kontakt vor Ort möglich, nicht im Rahmen eines Telefongesprächs. Insbesondere ermöglicht ein persönliches Gespräch vor Ort unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten eine bessere Einschätzung, ob die Aussagen des Beschwerdeführers seine Lebensrealität adäquat widerspiegeln oder allenfalls zumindest teilweise durch subjektive Einschätzungen beeinflusst sind. Die in Frage stehende Abklärung im Rahmen einer Revision durfte ferner umso weniger telefonisch vorgenommen werden, als bereits bei der erstmaligen Abklärung der Hilflosigkeit keine Abklärung vor Ort vorgenommen worden war (vgl. vorstehend E. 3.2 und E. 4.3).
4.5 Insgesamt kann gestützt auf den Abklärungsbericht, der einzig gestützt auf ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer erstellt wurde, nicht beurteilt werden, ob die Beschwerdegegnerin die Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades zu Recht aufgehoben hat.
Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine rechtsgenügliche Abklärung an Ort und Stelle im Haushalt des Beschwerdeführers veranlasse und anschliessend über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung neu verfüge.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 3. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler