Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00081

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00081


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 19. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Pro Infirmis

Sozialberatung, Y.___

Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1989 geborene X.___, Detailhandelsfachfrau EFZ (Urk. 12/6/3) und seit 2007 vollzeitlich bei der Z.___ – zuletzt als Telefonistin 2nd level tätig, meldete sich am 28. April respektive 8. Juni 2017 unter Hinweis auf einen Morbus Crohn bei der Invalidenversicherung zwecks Früherfassung beziehungsweise Berufliche Integration/Rente an (Urk. 12/1, Urk. 12/7). Am 23. August 2017 (Urk. 12/19) informierte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte über die Gewährung von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsplatzerhalt. Mit Mitteilung vom 27. September 2017 (Urk. 12/25) schloss die IV-Stelle die Arbeitsplatzerhaltung ab, da die Versicherte ihre angestammte Tätigkeit aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr ausüben könne. Am 27. März 2018 (Urk. 12/39) erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung zur Kosmetikerin vom 10. August 2018 bis 5. Juli 2019, welche am 14. Juni 2019 (Urk. 12/54) bis 12. Juli 2019 verlängert wurde. Am 5. September 2019 (Urk. 12/60) informierte die IV-Stelle die Versicherte welche am 12. Juli 2019 ihre Ausbildung zur diplomierten Kosmetikerin abgeschlossen hatte (Urk. 12/72/3) - über den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen.

    Am 6. März 2023 (Urk. 12/73) meldete sich die Versicherte welche seit September 2019 als selbständige Kosmetikerin arbeitete und vom 1. April 2020 bis 31. März 2022 mit einem Pensum von 50 % als Assistentin bei A.___ tätig gewesen war (Urk. 12/77 S. 2 f.) - unter Hinweis auf Morbus Crohn, Inkontinenz, ständige Erschöpfung und starke psychische Belastung erneut bei der Invalidenversicherung zwecks Berufliche Integration/Rente an. Die IV-Stelle nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und erteilte am 6. September 2023 (Urk. 12/101) Kostengutsprache für Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes als Massnahme der Frühintervention durch die B.___ für die Zeit vom 4. September 2023 bis 3. März 2024. Am 5. März 2024 (Urk. 12/104) informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Arbeitsvermittlung, da es nicht gelungen sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit Vorbescheid vom 28. August 2024 (Urk. 12/123) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 20. September 2024 Einwand (Urk. 12/130) erhob. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch der Versicherten.

    

2. Dagegen erhob die Versicherte am 30. Januar 2025 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 14. Januar 2025 aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2025 (Urk. 11) auf Abweisung der Beschwerde. Am 26. März 2025 (Urk. 14) verzichtete die Beschwerdeführerin auf das Einreichen einer Replik, was der Beschwerdegegnerin am 28. März 2025 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin und Sekretärin seit Januar 2023 gesundheitlich eingeschränkt sei. In einer optimal angepassten Bürotätigkeit sei sie hingegen zu 80 % arbeitsfähig. Da die Beschwerdeführerin zunächst mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt worden sei, sei der Rentenanspruch per 1. März 2024 zu prüfen (S. 1). Im Rahmen des Einkommensvergleichs resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 32 % (S. 2).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei nicht korrekt. Ihre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen (Stuhlfrequenz bis 20mal/Tag, Inkontinenz) an eine angepasste Tätigkeit für einen Arbeitgeber nicht zumutbar seien. Sie schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit mit ihrer selbständigen Tätigkeit als Kosmetikerin voll aus, indem sie an fünf Tagen pro Woche jeweils ungefähr vier Stunden pro Tag arbeite. Dabei könne sie sich die Termine über den ganzen Tag verteilen, so dass sie dazwischen genügend Erholungsphasen habe. Entsprechend stelle die Selbständigkeit eine optimal angepasste Tätigkeit dar (S. 3 Ziff. 2). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht auf den Tabellenlohn von Bürokräften abzustellen, sondern auf den tatsächlichen Verdienst der Beschwerdeführerin. Bei einer Qualifikation von 90 % im Erwerb resultiere ein Invaliditätsgrad von 67 %, so dass sie Anspruch auf eine Invalidenrente habe (S. 3 f. Ziff. 3 f.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin präzisierte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 11), das Invalideneinkommen sei bezogen auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser beinhalte nicht reale, sondern hypothetische Arbeitsmöglichkeiten, der auch Nischenarbeitsplätze umfasse. Soweit die Beschwerdeführerin auf die gescheiterte Arbeitsvermittlung oder Kündigung in der letzten Tätigkeithinweise, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da die konkrete Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen sei. Vorliegend könnte selbst dann nicht von einer Unverwertbarkeit von Bürotätigkeiten ausgegangen werden, wenn die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit im Home-Office angewiesen wäre. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt weise für administrative Bürotätigkeiten auch diverse Arbeitsstellen auf, die mehrheitlich von zu Hause aus ausgeführt werden könnten. Bei der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit sei sodann eine bessere erwerbliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten, weshalb ein beruflicher Wechsel zumutbar sei, auch wenn im Kosmetiksalon noch Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung geleistet werde. Bei einer Hochrechnung des tatsächlich erzielten Jahreseinkommens als selbständige Kosmetikerin mit einem Pensum von 80 % resultierte ein tieferes Einkommen als der entsprechende statistische Zentralwert, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (S. 1 f. Ziff. 1).


3.    

3.1    Dr. med. C.___, Oberärztin, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, D.___, nannte in ihrem Bericht vom 11. März 2024 (Urk. 12/108) die Diagnose eines Morbus Crohn, Erstdiagnose 2007. Im Verlauf habe sich eine extraintestinale Manifestation mit Sakroileitis und Arthritis im Grundgelenk des 3. Zehs links gezeigt. Aktuell bestehe eine intermittierende schubartige Aktivität des Morbus Crohn unter Therapie mit Vedolizumab. Es bestünden intermittierende Abdominalschmerzen und Diarrhoe teilweise mit Urge-Symptomatik. Bei geringer Nahrungsaufnahme bestehe eine Stuhlfrequenz bis sechsmal täglich, ansonsten bis 20mal täglich. Symptombedingt sei die Beschwerdeführerin im Alltag eingeschränkt (S. 1 Ziff. 2.1-5). Grundsätzlich sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig, aufgrund der persistierenden Urge-Symptomatik und diffusen Abdominalbeschwerden nur in einem Teilzeitpensum von wahrscheinlich vier bis fünf Stunden pro Tag. Es müssten sanitäre Anlagen in nächster Nähe zur Verfügung stehen (S. 1 f. Ziff. 2.7, Ziff. 4.2).

3.2    Die Ärztin des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. E.___, Fachärztin für Innere Medizin und Infektiologie, nannte in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2024 (Urk. 12/122/5-6) folgende Diagnosen:

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Morbus Crohn, Erstdiagnose 2007

- extraintestinale Manifestation mit Sakroileitis rechts und Arthritis im Grundgelenk des 3. Zehs links

- Therapie mit Remicade 11/2007-11/2009

- Therapie mit Imurek seit 05/2009

- Therapie mit Humira 10/2014-06/2018

- Re-Induktion Adalimumab

- 28. April 2016 offene Ileocoecalresektion

- postoperative Therapie mit Azathioprin (inkonsequente Einnahme)

- Therapieumstellung auf Vedolizumab

- 11/2020 Resektion Ileoascendostomie

- Coloskopie 03/2022 histologisch in Remission

- 12/2022 Ileitis terminalis Therapie mit Budenosid

- Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit

- idiopathische Hypersomnie, Erstdiagnose mindestens 2010

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; 2021)

    Betreffend die Tätigkeit als Kosmetikerin bestünden als Einschränkungen Abdominalschmerzen und zeitweise Diarrhoe mit Stuhlgang. Im Zusammenhang mit dem Belastungsprofil nannte die RAD-Ärztin die unmittelbare und schnelle Erreichbarkeit einer Toilette sowie regelmässige Pausen (Urk. 12/122/5). In der bisherigen tigkeit als Kosmetikerin habe zuletzt ein Pensum von 40 % bestanden. In einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsunfähigkeit bei maximal 20 % seit Januar 2023 (letzte Konsultation bei der Gastroenterologin am D.___; Urk. 12/122/6).

    Es liege ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Im letzten Bericht der Gastroenterologie am D.___ sei eine aktuell intermittierende schubartige Aktivität des Morbus Crohn unter der aktuellen Therapie mit Vedolizumab mit intermittierenden Abdominalschmerzen und Durchfällen teilweise mit Urge-Symptomatik beschrieben worden. Dabei sei angegeben worden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich arbeitsfähig sei, wobei aufgrund der Symptomatik sanitäre Anlagen in nächster Nähe zur Verfügung stehen müssten. Dies sei aus der Sicht des RAD nachvollziehbar. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin zu 40 % selbständig als Kosmetikerin und zu 50 % als angestellte Assistentin gearbeitet. Wegen Krankheitsabsenzen sei ihr per Ende März 2022 gekündigt worden. Bei Terminen und gebundenem Kundenkontakt – wie es die Tätigkeit als Kosmetikerin erfordere – bestehe eine reduzierte Arbeitsfähigkeit. Eine Tätigkeit gemäss Belastungsprofil sei ohne relevante Einschränkungen möglich (Urk. 12/122/6).

3.3Die Hausärztin Dr. med. F.___, FMH Allgemeine Innere Medizin, führte in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2024 (Urk. 12/132) aus, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf zirka vier Stunden pro Tag beschränkt. Die vier Stunden sollten über einen ganzen Arbeitstag verteilt werden mit regelmässigen Pausen, welche zur Kompensierung der durch die Erkrankung hervorgerufenen körperlichen und psychischen Belastungen erforderlich seien. Ein wesentlicher Faktor für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei die Inkontinenz, welche häufige und dringliche Toilettengänge erfordere. Diese Situation führe nicht nur zu physischen Belastungen, sondern auch zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung. Die ständigen Toilettengänge im Arbeitsumfeld würden Stress verursachen und die Konzentrationsfähigkeit und das Wohlbefinden der Beschwerdeführerin beeinträchtigen, was in einem Angestelltenverhältnis besonders problematisch sei, wo die Freiheit der freien Zeiteinteilung in der Regel nicht gegeben sei. In diesem Zusammenhang erscheine die Möglichkeit der Selbständigkeit als optimale Lösung. Im Weiteren bestünden aufgrund der Krankheit Ess- und Schlafstörungen, welche sich ebenfalls negativ auf die Leistungsfähigkeit auswirken würden. Es bestehe zudem eine chronische Erschöpfung, welche die kognitive und psychische Belastbarkeit einschränke und zu einem erhöhten Schlafbedarf führe (S. 1).

3.4    Am 18. November und 9. Dezember 2024 äusserte sich die RAD-Ärztin erneut zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und führte bezüglich des Berichts der Hausärztin vom 19. Oktober 2024 aus, dass die aufgrund der chronischen Erkrankung reduzierte Belastbarkeit bei der Festlegung der 20%igen Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt worden sei. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte für alle Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen würden, und schliesse eine Bürotätigkeit (sofern dort die Voraussetzungen erfüllt seien) nicht aus (Urk. 12/135/2-3).

3.5    Dr. med. G.___, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie, D.___, führte in ihrem Bericht vom 5. März 2025 (Urk. 10) aus, die Arbeitsbelastung der Beschwerdeführerin sei aktuell auf vier Stunden pro Tag begrenzt. Da die Belastbarkeit von Tag zu Tag und im Verlauf des Tages variieren könne, sei es wichtig, dass Flexibilität mit belastbaren Phasen und Erholungsphasen gewährleistet werde. Dies sei auch wichtig, da der Nachtschlaf aufgrund der Urge-Symptomatik und häufigen Stuhlgänge beeinträchtigt sei. Wegen der Urge-Symptomatik und Inkontinenzprobleme müssten sodann sanitäre Anlagen in unmittelbare Nähe zur Verfügung stehen. Der Morbus Crohn befinde sich aktuell nicht in Remission, was die Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit weiter einschränke. Es liege ein refraktärer Morbus Crohn vor, bei dem die Behandlung mit Biologika nur zu einem teilweisen/ kurzzeitigen Erfolg geführt habe. Zudem habe der Stress eine negative Auswirkung auf die Remission, wobei aktuell aufgrund der arbeitsbedingten Unsicherheit und finanziellen Probleme ein hoher Stresslevel vorliege. Schliesslich bestehe momentan keine Erhaltungsbehandlung aufgrund begrenzter finanzieller Möglichkeiten.


4.    

4.1    Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Verfügung vom 5. September 2019 (Urk. 12/60) in relevanter Weise verändert hat und die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin und als angestellte Sekretärin seit Januar 2023 gesundheitlich eingeschränkt ist (Urk. 2 S. 1). Uneinigkeit besteht zwischen den Parteien, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.

4.2    

4.2.1    Die RAD-Ärztin ging in einer Tätigkeit ohne Termine und ohne Kundenkontakt und mit der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen an einem Arbeitsplatz in unmittelbarer Nähe und mit schneller Erreichbarkeit einer Toilette von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % aus (Urk. 12/122/5-6, Urk. 12/135/2). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und trägt den von den behandelnden Ärztinnen beschriebenen Diarrhoe teilweise mit Urge-Symptomatik respektive Inkontinenz, den intermittierenden Abdominalschmerzen und der Erschöpfung sowie der diesbezüglich postulierten Flexibilität der Arbeitszeiten, der Möglichkeit zu regelmässigen Pausen und der Verfügbarkeit von sanitären Anlagen in nächster Nähe (vgl. E. 3.1, E. 3.3 und E. 3.5) angemessen Rechnung. Im Zusammenhang mit der von den Behandlerinnen statuierten Arbeitsfähigkeit von zirka vier respektive vier bis fünf Stunden pro Tag ist vorab die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Abgesehen davon steht die von den Behandlerinnen angegebene Arbeitsfähigkeit mit den von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Eingliederungsberatung im August 2023 gemachten Angaben im Widerspruch, wonach sie zu 50 % als selbständige Kosmetikerin tätig sei und zu weiteren 40 % in einer Anstellung arbeiten wolle respektive sich traue, mindestens zu 80 % zu arbeiten (Urk. 12/105/2, 4). Auf diese Aussagen der ersten Stunde der Beschwerdeführerin ist abzustellen (vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen), welche analog zur RAD-Einschätzung von einem Arbeitspensum von (mindestens) 80 % ausging. Zudem wurde nicht dargelegt und ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin neben den häufigen Toilettenbesuchen in zeitlicher Hinsicht weiter eingeschränkt sein sollte. Eine Veränderung des Gesundheitszustands in der Zeit von August 2023 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – welche eine Reduktion des genannten Pensums aus gesundheitlichen Gründen rechtfertigen würde - ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.

4.2.2    An dieser Beurteilung vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie habe ihre Stelle als Telefonistin Support bei Z.___ aufgrund ihrer Erkrankung verloren (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2), nichts zu ändern. Bei dieser Arbeitsstelle - mit Schichtarbeit, Kundenkontakt, Zeitdruck und vorgegebener Taktung - handelte es sich offensichtlich nicht um eine angepasste Tätigkeit (vgl. Urk. 12/23/1-7 S. 3, Urk. 12/41/2). Gleiches gilt für die Tätigkeit bei der A.___, war doch dort eine flexible Zeiteinteilung nicht möglich (Urk. 12/110/3 unten).

    Ebenso wenig stellt die Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin eine optimal angepasste Tätigkeit dar (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2). Diese ist grossmehrheitlich mit direktem Kundenkontakt und festen Terminen verbunden, weshalb sie nicht dem von der RAD-Ärztin in nachvollziehbarer Weise beschriebenen Belastungsprofil entspricht. Dabei ist es nicht wesentlich, ob die Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis oder als Selbständigerwerbende ausgeführt wird, da dies am Kundenkontakt und an der Termingebundenheit nichts ändert.

4.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin machte geltend, ihre Restarbeitsfähigkeit sei in einem Angestelltenverhältnis nicht verwertbar, da die krankheitsbedingten Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit für einen Arbeitgeber nicht zumutbar seien (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).

5.2    Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, sodass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint. Rechtsprechungsgemäss weist der ausgeglichene Arbeitsmarkt für administrative Bürotätigkeiten diverse Arbeitsstellen auf, welche insbesondere grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2-3 mit weiteren Hinweisen).

5.3    Vor diesem Hintergrund erscheint das Finden einer wie von der Beschwerdegegnerin umschriebenen Arbeitsmöglichkeit nicht als unrealistisch. Der Beschwerdeführerin wären zumindest administrative Bürotätigkeiten im Home-Office – welche insbesondere den Voraussetzungen der erhöhten Flexibilität bei der Arbeitseinteilung sowie der vermehrten Toilettengänge nachkommen würden - zumutbar.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken.

6.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

6.3

6.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).

6.3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf den von der Beschwerdeführerin bei A.___ im Jahre 2022 erzielten Monatslohn von Fr. 2'800.-- ab, wobei bei einem 100 %-Pensum unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns ein Jahreseinkommen von Fr. 72'800.-- resultiert (Urk. 12/110/5, Urk. 12/124). Dieses Vorgehen blieb beschwerdeweise zu Recht unbestritten. Dies entspricht in der Grössenordnung dem hochgerechneten Verdienst bei der Z.___ im Jahr 2017 von Fr. 65'600.-- (Urk. 12/23/4) bei erstmaliger Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Gesundheitsschadens (Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.2.15, Nominallohnentwicklung Frauen 2016-2024, Ziff. 58-63 Information und Kommunikation, 2017: 102.3, 2023: 112.8 = Fr. 72'333.--).

6.4

6.4.1    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung Tabellen der (LSE) des BFS zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.4.2    Bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des zumutbaren Belastungsprofils sowie des Umstands, dass es sich bei der Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin nicht um eine angepasste Tätigkeit handelt, zu Recht auf die LSE 2022, Tabelle TA1_skill_level, Ziff. 45-96 Sektor Dienstleistungen, Frauen, abgestellt. Nachdem die Beschwerdeführerin aber über keine Ausbildung im kaufmännischen Bereich verfügt, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin nicht das Kompetenzniveau 2, sondern das Kompetenzniveau 1 massgebend. Sie hat eine Lehre als Detailhandelsfachfrau absolviert und kann diese Kenntnisse, welche sie zwischenzeitlich als Fachexpertin im Telefondienst einsetzte, nicht mehr nutzen. Gesundheitsbedingt ist sie im Wesentlichen auf Büroarbeiten eingeschränkt, bei welchen sie sich nicht über Fachkenntnisse ausweisen kann. Damit ergibt sich für das relevante Jahr 2023 unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden) sowie der Nominallohnentwicklung bei einem Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 (Fr. 4'290.-- / 40 x 41.7 x 12 / 105.1 x 106.9 x 0.8). Für einen Abzug vom Tabellenlohn besteht bis 31. Dezember 2023 keine Veranlassung, da der gesundheitsbedingte Zeitbedarf zum Aufsuchen der Toilette bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurde (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_602/2021 vom 11. Mai 2022 E. 4.3.3; 8C_174/2023 vom 5. Oktober 2023 E. 10.3).

6.5    Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 72'800.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'669.65 ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 29'130.35 und damit einen Invaliditätsgrad von 40.0 %, welcher ab 1. September 2023 relevant wird (Anmeldung im März 2023 plus sechs Monate).

    Ab 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26bis Abs. 3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, weshalb sich ein Invalideneinkommen von Fr. 39'302.65 ergibt und damit ein Invaliditätsgrad von 46.0 %.

6.6    Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die ledige und kinderlose Beschwerdeführerin als zu 90 % im Erwerbs- und zu 10 % im Haushaltbereich tätig, ohne dies zu begründen. Aus den Akten lässt sich erahnen, dass das letzte Arbeitspensum (40 % als selbständigerwerbende Kosmetikerin und 50 % als Assistentin bei A.___) der Grund dafür gewesen sein könnte (Urk. 12/122/4).

    Hierzu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bis ins Jahr 2017 vollzeitlich erwerbstätig war (Urk. 12/23/2) und nach der invaliditätsbedingten Umschulung zur Kosmetikerin zu 50 % auf dem neuen Beruf und zu 50 % bei der A.___ gearbeitet hat (Urk. 12/82/4 und Urk. 12/110/2). Die Reduktion des selbständigen Erwerbsanteils als Kosmetikerin erfolgte klarerweise aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 1 S. 2 unten). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde lediglich teilzeitlich arbeiten würde. Damit ist sie als zu 100 % Erwerbstätige zu qualifizieren und die erwähnten Erwerbsunfähigkeitsgrade im Erwerbsbereich (E. 6.5) entsprechen der anrechenbaren Invalidität.

6.7    Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab September 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % und ab 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % Anspruch auf eine solche von 40 % einer ganzen Rente. Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


7.

7.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

    Damit erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 1) als gegenstandslos.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Vorliegend erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.




Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Januar 2025 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. September 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25 % und ab 1. Januar 2024 auf eine Invalidenrente von 40 % einer ganzen Rente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Pro Infirmis

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais