Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00074

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00074


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 26. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1972 geborene X.___ (verheiratet und Vater von zwei erwachsenen Kindern) arbeitete, nachdem er in der Y.___ den Beruf des Möbelschreiners erlernt hatte, seit 1998 für die Z.___ im A.___ als Logistiker in einem 100%-Pensum. Nachdem der Versicherte im Januar 2020 einen beidseitigen Leistenbruch erlitten hatte, meldete er sich am 30. Juni 2020 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5, Urk. 7/9, Urk. 7/12/2-3 und Urk. 7/10). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog insbesondere die Akten der AXA-Krankentaggeldversicherung bei, welche ihre Krankentaggeldleistungen gestützt auf die bei Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter, in Auftrag gegebene Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2020 bei einer ab dem 1. Februar 2021 stufenweise wiedererlangten vollständigen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit per 14. März 2021 einstellte (Urk. 7/29-30).

    Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/18). Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Versicherte, dass er seit dem 1. Februar 2021 zu 50 %, seit dem 15. März 2021 zu 80 % und seit dem 3. Mai 2021 wieder zu 100 % bei der bisherigen Arbeitgeberin arbeitstätig sei (vgl. Gesprächsnotizen vom 9. März 2021 und vom 6. Mai 2021, Urk. 7/25 und Urk. 7/28). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2021 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass der Versicherte per Ablauf des Wartejahres im Januar 2021 zwar noch voll arbeitsunfähig gewesen sei, per Februar 2021 seine bisherige Tätigkeit aber stufenweise habe wieder aufnehmen können und diese seit Mai 2021 wieder im Ursprungspensum ausübe, weshalb keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen sei (Urk. 7/45).

1.2    Am 26. August 2022 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ – auf Aufforderung der AXA hin (Urk. 7/48 S. 3) – wegen einer seit dem 14. April 2022 bestehenden 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/51). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und tauschte sich mit der dem Versicherten von Seiten seiner Arbeitgeberin zur Seite gestellten Case Managerin aus. Vom 9. Februar bis 27. März 2023 befand sich der Versicherte in stationärer Hospitalisation im C.___ der D.___ (D.___, vgl. Austrittsbericht vom 1. Juni 2023, Urk. 7/72). Nachdem X.___ dem im Rahmen der Eingliederungsberatung am 2. November 2023 stattgefundenen Erstgespräch im Beisein der Case Managerin praktisch nicht hatte folgen können, schloss die IVStelle mit Mitteilung vom 7. November 2023 die Eingliederungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/88 sowie Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 7. November 2023, Urk. 7/89). Das Arbeitsverhältnis wurde per Ende April 2024 aufgelöst (Urk. 7/91).

    Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 18. Dezember 2023 (Urk. 7/115/6-7) liess die IV-Stelle den Versicherten psychiatrisch und neuropsychologisch begutachten. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 18. September 2024 sein psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/113 samt neuropsychologischem Untersuchungsbericht vom 13. August 2024). Dazu nahm der RAD am 18. September 2024 Stellung (Urk. 7/115/7). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/116 und Urk. 7/120) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Leidens ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 30. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Dezember 2024 nach ergänzenden Abklärungen rückwirkend eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1 unter Beilage einer Stellungnahme von Dipl. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. Januar 2025, Urk. 3/4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.





Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen aus, sie habe zwecks abschliessender Beurteilung der Invalidität eine externe medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben. Das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ vom 18. September 2024 (Urk. 7/113 samt neuropsychologischer Abklärung) entspreche den Qualitätsanforderungen und den Schlussfolgerungen könne gefolgt werden. Demnach könne keine langandauernde gesundheitliche Einschränkung festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner bisherigen Tätigkeit beeinträchtige. Da eine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente.

2.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ nicht abgestellt werden könne, da es aus formalen wie auch inhaltlichen Gründen nicht zu überzeugen vermöge. Die gutachterliche Einschätzung, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – bei einer bestätigten rezidivierenden depressiven Störung aufgrund der Schlussfolgerungen der neuropsychologischen Untersuchung nicht zuverlässig möglich sei, sei nicht nachvollziehbar. Es bedürfe vielmehr eines Gerichtsgutachtens (Urk. 1).


3.

3.1    Der erstmaligen leistungsabweisenden Verfügung vom 27. September 2021 (Urk. 7/45) lag der durch die AXA eingeholte Bericht von Dr. med. B.___, Facharzt für Innerer Medizin, zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2020 (Urk. 7/30) zugrunde, worin folgende Diagnosen genannt wurden (S. 2):

- Leistenhernie (ICD-10: K40.20)

- LWS-Syndrom (ICD-10: M54.5)

    Die zur Arbeitsunfähigkeit führenden Diagnosen seien aktuell unklar, so passten Untersuchungsbefund und Anamnese überhaupt nicht zu einem Beckenschmerzsyndrom. Da die Beschwerden schon einige Jahre vor der Leistenhernie-Operation im Februar 2020 bestanden hätten, sei ein kausaler Zusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Auch eine Epididymitis liege nicht vor, da die Nebenhoden schmerzfrei palpiert werden könnten. Eine beidseitige Epididymitis dürfte eine Rarität darstellen. Kleinere Hydrozelen würden nach Leistenhernien-Operationen öfters angetroffen, seien meist passager und erklärten nicht das vorgetragene Beschwerdebild. Eine Varikozele könne ebenfalls nicht als Erklärung herangezogen werden. Im MRT zeigten sich multisegmentale degenerative Veränderungen in Form von Osteochondrosen und Spondylarthrosen. Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, den Schmerz genauer zu beschreiben und zu lokalisieren. In der Untersuchungssituation seien Tendenzen zur Verdeutlichung und Selbstlimitierung zu beobachten gewesen. Bei dem deklarierten Schmerzniveau sei ein höherer Analgetika-Einsatz zu erwarten. In der Zusammenschau sei von einem kombinierten lumbovertebralen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom auszugehen. Die konsekutiven muskulären Verspannungen könnten zu einem Entrapment des Plexus lumbalis geführt haben, der zwischen dem tiefen und oberflächlichen Anteil des Psoasmuskels verlaufe und die Nervi iliohypgastricus, inguinalis, genitofemoralis und cutaneus fermoris lateralis abgebe. Ein solcher Mechanismus wäre geeignet, die Schmerzen in der Leiste, in den Genitalien bzw. Hoden und proximalen Oberschenkel hervorzurufen. Die lange Krankschreibung habe Vermeidungs- und Schonhaltung zur Folge, wodurch muskuläre Dystonie und Dysbalance eingetreten seien. Die diagnostische Ratlosigkeit der Ärzteschaft verstärke das prominente Krankheitsbewusstsein und begünstige die Schmerzfehlverarbeitung. Es fänden sich mehrere dysfunktionale Elemente, welche die Krankheitsbewältigung erschwerten (S. 5 f.).

    Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aktuell 70 % bei einem ungewissen Verlauf. Eine weitere Verlängerung des Arbeitsdispens sei unter dem Aspekt der psychophysischen Dekonditionierung und des Vermeidungsverhaltens, die sich gegenseitig negativ verstärkten, problematisch. Der Teufelskreis von Schmerz und Verspannung müsse durchbrochen werden. Die Arbeitsfähigkeit sei ausgehend von 30 % unter intensiver Physiotherapie, Manualtherapie und MTT innerhalb von zwei bis maximal drei Monaten auf ein volles Pensum zu steigern. Die Arbeitsunfähigkeit in einer der Funktionsfähigkeit angepassten Tätigkeit betrage vom 30. November bis 31. Dezember 2020 50 %, ab dem 1. Januar 2021 30 % und ab dem 1. Februar 2021 wieder 100 %. In einer wechselbelastenden Tätigkeit mit höchstens leichter Lasthandhabung (max. 5 Kilogramm), die sitzend, stehend und gehend erbracht werden könne, sei eine höhere Belastbarkeit als in der angestammten Tätigkeit zu erwarten, da längeres Stehen und höhere Lasthandhabung die Schmerzen verschlimmern sollten. Der bisherige Verlauf lasse auf die notwendige therapeutische Compliance schliessen, allerdings seien die therapeutischen Massnahmen nach so langer Krankschreibung bescheiden. In der angestammten Tätigkeit könne nach 6 Wochen ab dem 1. Februar 2021 wieder eine 50%ige und nach wiederum 4 Wochen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit wiedererlangt werden (S. 6 f.).

3.2    Gestützt darauf und aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2021 wieder in seinem bisherigen Pensum von 100 % bei der Z.___ arbeitstätig war (Urk. 7/28), wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 27. September 2021 das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/45).


4.    Im Rahmen der weiteren Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 26. August 2022 (Urk. 7/51) ergingen folgende medizinische Beurteilungen.

4.1    Dipl. med. G.___ stellte in seinem Bericht vom 21. September 2022 (Urk. 7/61) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10: F33.2), welche sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 18. Januar 2021 bei ihm in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei vom 11. bis 31. Januar 2021 zu 100 %, vom 1. Februar bis 14. März 2021 zu 50 %, vom 15. März bis 11. April 2021 zu 20 % arbeitsunfähig gewesen. Nun bestehe für sämtliche Tätigkeiten seit dem 3. Mai 2022 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Prognostisch führte Dr. G.___ aus, dass der Beschwerdeführer auf eine Intensivierung der Therapie angewiesen sei und eine stationäre Behandlung geplant sei. Der Beschwerdeführer weise mässige Ressourcen auf. Im Verlauf sei eine berufliche Integration zu empfehlen.

4.2    Im Bericht der D.___ vom 19. April 2023  (Urk. 7/74) zuhanden der Beschwerdegegnerin wurde über den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 9. Februar bis 27. März 2023 berichtet. Für die Dauer des Aufenthaltes und bis zum 4. April 2023 sei ihm für jegliche Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Beim Beschwerdeführer liege als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F32.3) vor. Sein Zustand habe sich mit dem Verlust der Eltern und weiterer Angehöriger in der Y.___ durch Corona im Jahr 2020 verschlechtert. Aufgrund psychischer Dekompensation nach dem stattgehabten Erdbeben in der Y.___ mit Verlust des Hauses und weiteren Angehörigen sei er erstmalig in die Akutstation eingetreten. Zur beruflichen Situation sowie zur Arbeitsfähigkeit könnten keine Angaben gemacht werden.

    Dem Austrittsbericht vom 1. Juni 2023 (Urk. 7/72) ist zu entnehmen, dass beim Eintritt ein depressives Zustandsbild mit Gedankenkreisen, Insuffizienzgefühlen, Antriebslosigkeit und erhöhter Müdigkeit imponiert habe. Es hätten formalgedankliche Störungen in Form von Grübeln und Einengung auf Überforderungsfaktoren bestanden. Der Beschwerdeführer habe hierbei von Zukunftsängsten sowie akustischen Halluzinationen in Form von Stimmenhören mit imperativen Inhalten berichtet. Dabei sei auch die Aufmerksamkeit und Konzentration beeinträchtigt gewesen. Zum Ausschluss organischer Ursachen sei eine Laboruntersuchung inklusive Bestimmung der Schilddrüsenhormone durchgeführt worden, wobei nur ein Vitamin-D-Mangel festgestellt worden sei, der entsprechend substituiert worden sei. Die Hämatologie habe keine krankheitswertigen Befunde gezeigt. Im Ruhe-EKG habe sich bei einem Linkslagetypus ein normokarder Sinusrhythmus mit normaler QT-Zeit und normaler Repolarisation im Sinne eines normalen EKG-Befundes gezeigt. In den Vitalwerten hätten sich stets Normalbefunde gezeigt. Es sei eine medikamentöse antidepressive Behandlung erfolgt mit guter Verträglichkeit. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer von stützenden Einzelgesprächen und vorgegebenen Tagesstrukturen profitiert. Für die Teilnahme an einer Spezialtherapie sei der Beschwerdeführer nur sporadisch motiviert gewesen. Eine durchgeführte MRT des Neurokraniums habe keinen wegweisenden Befund ergeben. Unter Gabe von Medikation und Interventionen habe sich das psychische Zustandsbild gebessert; die vorbestehenden Angstzustände und psychotischen Wahrnehmungen seien in reduzierter Häufig-keit und Intensität berichtet worden. Die erfolgten Belastungsproben seien ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Der Austritt in die bestehenden Wohn-verhältnisse sei einvernehmlich vereinbart worden, sodass der Beschwerdeführer am 27. März 2023 in stabilisiertem psychischem Zustand ausgetreten sei. Bei Austritt habe psychopathologisch noch ein fast remittierter depressiver Affekt bestanden, jedoch keine Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung oder psychotisches Erleben. Die ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbehandlung erfolge bei Dipl. medG.___. Die psychische Destabilisierung sei unter anderem als Folge psychosozialer Belastung in Form von Haus- und Angehörigenverlust in der Y.___ zu betrachten.

4.3    Im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2023 (Urk. 7/79 S. 1-4) zuhanden der Beschwerdegegnerin führte Dipl. med. G.___ bei einem stationären Gesundheitszustand folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf:

-     Rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.1)

-     Schmerzsymptom (Abdomen)

    Der Beschwerdeführer zeige aktuell trotz Therapie eine gedrückte Stimmung mit Energielosigkeit. Dabei sei von einer Chronifizierung seines psychischen Zustandes auszugehen. Er sei in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer angepassten Tätigkeit während 2 Stunden pro Tag arbeitsfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch eine weitere Therapie sowie berufliche Massnahmen verbessert werden.

4.4    RAD-Arzt Dr. E.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 21. August 2023 (Urk. 7/115/5) fest, dass gemäss den medizinischen Unterlagen beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive Störung vorliege. Gemäss Arztbericht von Dr. G.___ vom 21. September 2022 habe damals die zweite Episode vorgelegen. Es habe ein stationärer Aufenthalt in der D.___ gefolgt, welcher zu einer deutlichen Verbesserung des psychischen Zustandes geführt habe. Bei Eintritt habe ein schwer depressives Zustandsbild mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) imponiert; bei Austritt sei ein fast remittierter depressiver Affekt bei fehlendem psychotischem Erleben dokumentiert. Die psychische Destabilisierung sei als Folge einer psychosozialen Belastungssituation (Erdbeben in der Y.___ mit Verlust von Haus und Angehörigen) interpretiert worden. Im aktuellen Bericht von Dr. G.___ vom 13. Juni 2023 werde angegeben, dass der Beschwerdeführer derzeit die für die Eingliederung notwendige Belastbarkeit von zwei Stunden pro Tag aufweise. Daher sei die Einschätzung von Dr. G.___ nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine Chronifizierung auszubilden scheine. So habe der stationäre Aufenthalt eine deutliche Verbesserung der depressiven Symptomatik gezeigt, was gegen eine Chronifizierung spreche. In der Gesamtschau habe sich das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers deutlich gebessert und mit einer Belastbarkeit von zwei Stunden täglich liege aus medizinscher Sicht eine Eingliederungsfähigkeit vor.

4.5    Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 7. November 2023 (Urk. 7/89) ist zu entnehmen, dass am 2. November 2023 im Beisein der Case Managerin ein Erstgespräch stattfand. Darin wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dem Gespräch praktisch nicht habe folgen können. Es sei ihm auch nicht möglich gewesen, auf Fragen der Eingliederungsverantwortlichen zu antworten. Zusätzlich sei kein Augenkontakt mit ihm möglich gewesen. Sein gesamtes Auftreten habe abwesend und stark verzögert gewirkt. Die Case Managerin H.___ habe mitgeteilt, dass sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit dem Klinikaufenthalt nicht verbessert habe und sie ihn eigentlich nur so kenne (S. 2).

    Aufgrund dieser beobachteten gesundheitlichen Situation schloss die IV-Stelle mit Mitteilung vom 7. November 2023 die Eingliederungsmassnahmen ab und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/88).

4.6    In der Stellungnahme vom 18. Dezember 2023 (Urk. 7/115/6) führte RAD-Arzt Dr. E.___ diese Entwicklung würdigend aus, dass sich aus den Akten widersprüchliche Aussagen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ergäben. Insbesondere die Unfähigkeit, einem Gespräch zu folgen, scheine damit widersprüchlich zum dokumentierten Behandlungsverlauf während des stationären Aufenthaltes. Daher sei ein monodisziplinäres Gutachten in den Fachbereichen Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag zu geben.

4.7Nachdem der Beschwerdeführer zur neuropsychologischen und zur psychiatrischen Begutachtung in I.___ aufgeboten worden war (Urk. 7/105 und Urk. 7/107), ersuchte Dipl. medG.___ die IV-Stelle mit E-Mail vom 23. Juli 2024 (Urk. 7/108) um die Übernahme der Kosten für den Fahrdienst des Beschwerdeführers an den Untersuchungsort. Zur Begründung führte er aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner anhaltenden depressiven Störung in fremder Umgebung schnell irritiert und überfordert sei. Die Einhaltung der Begut-achtungstermine sei von entscheidender Bedeutung. Die Anwesenheit des Fahr-dienstes würde nicht nur sicherstellen, dass der Beschwerdeführer die Termine pünktlich erreiche, sondern auch seine psychische Belastung erheblich reduziert werde, indem ihm die Orientierung und Navigation in der ungewohnten Umgebung abgenommen werde. Durch die Begleitung des Fahrdienstes werde gewährleistet, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Untersuchungen in einem stabilen und sicheren Zustand durchführen könne.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, dass die Kosten für den (J.___-)Fahrdienst übernommen würden (Urk. 7/109).

4.8

4.8.1    Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung vom 12. August 2024 (neuropsychologischer Untersuchungsbericht vom 13. August 2024, Urk. 7/113/51-68) wurde im psychopathologischen Befund festgehalten, dass der Beschwerdeführer etwas verschlossen und verwirrt gewirkt habe und es kaum Augenkontakt gegeben habe. Die Stimme sei in etwas lauter Lautstärke mit flacher Sprachmodulation gewesen. Er sei müde und zu allen Qualitäten unsicher orientiert gewesen. Das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration hätten sich subjektiv und objektiv auffällig gezeigt. Die Auffassung sei erschwert, das formale Denken langsam und geordnet gewesen. Die Stimmung sei flach, dumpf, verschlossen ohne affektive Schwingungsfähigkeit gewesen. Antrieb, Interesse und Freudempfinden wurden als vermindert empfunden. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer auffällig, langsam und zittrig gewesen. Im klinisch-neuropsychologischen Status habe der Beschwerdeführer im allgemeinen Verhalten stumpf, mit kaum affektiver Regung und verschlossen gewirkt. Es habe kaum Augenkontakt, flache Mimik und Gestik, knappes Auskunftsgeben auf Fragen ohne eigeninitiative Ausführungen bestanden. Im Verlauf sei er noch langsamer geworden. Nach ca. einer halben Stunde habe der Beschwerdeführer eine kurze Pause gewünscht. Beim Umsetzen von Instruktionen in Handlungen sei er schwerfällig gewesen. Die gesamte Untersuchung sei in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt worden. Gemäss Angaben des Übersetzers bei der Beobachtung der Spontansprache sei diese formal mit korrekter Syntax, etwas lauter Aussprache, kaum Prosodie, inhaltlich knapp gewesen. Das Sprachverständnis sei auf Laut-, Wort- und Satzebene korrekt gewesen. Die Affektivität wurde als flach, etwas niedergeschlagen, gelegentlich auch verwirrt wirkend beschrieben (S. 8). Der Beschwerdeführer habe im Weiteren angegeben, dass er bei der Arbeit zunehmend Fehler gemacht habe (Postleitzahlen vergessen und Konzentrationsschwierigkeiten) und ihm deshalb die Chefin geraten habe, mit dem Hausarzt Kontakt aufzunehmen. Diese Schwierigkeiten seien seit Corona aufgetreten und seither stabil (S. 7).

    Lic. phil. K.___ führte aus, die mittels verwendeter standardisierter Testverfahren gesammelten Daten seien mit hirngesunden Gleichaltrigen verglichen und neuropsychologisch interpretiert worden (S. 9). Im Rahmen der Symptomvalidierung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Verhaltensbeobachtung während der gesamten Untersuchung eine passive Mitarbeit und einen geringen Anspruch an die eigene Leistung gezeigt habe. In der Analyse der Testbefunde auf Plausibilität und Konsistenz fänden sich Hinweise auf suboptimales Leistungsverhalten oder Aggravation von kognitiven Einschränkungen. 5 von 6 durchgeführten Symptomvalidierungstests seien auffällig gewesen. Bei der Analyse der verschiedenen durchgeführten Forced-Choice-Testverfahren im Vergleich zur Trefferwahrscheinlichkeit, die bei reinem Raten zu erzielen wären, fänden sich bei diesen Tests Ergebnisse, die im Unter-Zufallsbereich lägen. Dies weise auf Antwortverzerrung bei den Testverfahren hin. Es müsse von nicht validen Befunden ausgegangen werden. Auf Befundebene zeigten sich Resultate, welche vereinbar mit einer schweren Hirnverletzung oder einer fortgeschrittenen Demenz wären. In der Intelligenztestung habe der Beschwerdeführer ein intel-lektuelles Leistungsniveau im Bereich mittelgradige Intelligenzminderung oder darunter gezeigt. Zusammenfassend liege eine unplausible neuropsychologische Symptomproduktion vor. Entsprechend könne aus neuropsychologischer Sicht keine Aussage zu neuropsychologischen Funktionseinschränkungen, Ressourcen, allfälligen Auswirkungen oder zur Arbeitsfähigkeit (weder in der bisherigen noch in einer ideal adaptierten Tätigkeit) gemacht werden (S. 16 f.).

4.8.2    Im psychiatrischen Gutachten von Dr. F.___ vom 18. September 2024 (Urk. 7/113/1-50) wurde als Diagnose mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung genannt, wobei keine zuverlässigen Angaben zur aktuellen Ausprägung der Symptomatik möglich seien (S. 45).

    Zum Psychostatus (S. 29 f.) wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Beeinträchtigungen der Bewusstseinsklarheit und Bewusstseinshelligkeit gezeigt hätten. Der Beschwerdeführer sei zu allen Qualitäten (Ort, Zeit, Person und Situation) voll orientiert gewesen. Über den Zweck des Gesprächs habe er zu Beginn nicht orientiert erschienen. Er habe das Datum aber korrekt angegeben und habe gewusst, dass er zur Begutachtung einbestellt worden sei. Daten zur Person wie Geburtsdatum, Wohnort etc. seien von ihm ohne Schwierigkeiten genannt worden. Die Aufmerksamkeit und die Konzentration hätten für die Dauer des Gesprächs aufrechterhalten werden können. Es hätten sich Merkfähigkeitsstörungen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich nach einigen Minuten an keines der zuvor wiederholten Wörter erinnern können. Bei der Subtraktionsreihe (im Kopf von 100 sieben abziehen bis 65) habe der Beschwerdeführer nur einen Schritt gerechnet und diesen falsch. Er habe dann gemeint, er könne sich die Zahlen nicht merken und müsse diese aufschreiben; aber auch so habe es nicht funktioniert. Der Beschwerdeführer habe über eine starke Minderung der Konzentration und des Gedächtnisses geklagt. Der Beschwerdeführer habe mit unauffälliger Stimme und deutlich artikuliert gesprochen. Die persönliche Geschichte sei gut nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht worden. Die Beschwerdeschilderung sei nicht ausführlich erfolgt, der Beschwerdeführer habe häufig nur knapp geantwortet. Das Ausdrucksverhalten während der Beschwerdeschilderung sei nicht verändert gewesen. Der formale Gedankengang sei verlangsamt gewesen und der Beschwerdeführer habe teilweise an den Fragen vorbei geantwortet. Das Denken habe eingeengt gewirkt. Es hätten sich keine Hinweise auf Zwangsgedanken oder zwanghafte Handlungen gefunden. Es seien auch keine Hinweise auf eine hypochondrische Erlebnisverarbeitung feststellbar gewesen. Misstrauen sei nicht vorhanden gewesen. Inhaltliche Denkstörungen in Form von wahnhaften Gedanken, Wahnwahrnehmungen oder eines systematischen wahnhaften Denkens hätten sich nicht gezeigt. Der Beschwerdeführer habe über Stimmenhören und optische Halluzinationen geklagt, wobei seine Antworten vor allem bezüglich der optischen Halluzinationen etwas unklar gewesen seien. Manchmal seien es Frauenstimmen, manchmal Männerstimmen, die er höre und er kenne die Stimmen nicht. Die Stimme sage ihm, dass er rausgehen solle, und er höre sie nur, wenn er gestresst sei und nicht jeden Tag. Die Stimme komme vor dem Schlafen oder wenn er seinen Kopf aufs Kissen lege. Was die Stimme sage, wisse er nicht so genau; er vergesse es. Wenn er die Stimme höre, sei er wach, aber die Augen seien zu. Der Beschwerdeführer sehe auch etwas, was aber schnell weggehe, er könne es nicht genau sagen.

    Bei diesen Fragen, aber auch bei den Fragen nach Ich-Störungen sei der Eindruck einer gewissen Ja-Sage-Tendenz entstanden. So habe der Beschwerdeführer die Frage nach Depersonalisierungsgefühlen und nach einem Derealisationsgefühl bejaht, er habe das aber nicht oft. Das passiere, wenn sein Körper und sein Kopf nicht so gut seien. Die Frage nach Gedankenentzug und Gedankeneingebung habe er zuerst bejaht, das dann aber nach genauerem Nachfragen wieder relativiert. Die Grundstimmung sei deutlich zum depressiven Pol hin verschoben und die affektive Modulationsfähigkeit praktisch aufgehoben gewesen. Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte Ambivalenz und Schuldgefühle der (verstorbenen) Mutter gegenüber sowie Insuffizienzgefühle. Es habe eine starke Klagsamkeit bestanden und der Beschwerdeführer sei innerlich stark unruhig gewesen. Gereizt sei er nicht und habe auch keine Ängste. Der Beschwerdeführer sei hoffnungslos, seit langer Zeit deprimiert; er habe eine Minderung der Vitalgefühle beschrieben und habe affektarm und ratlos gewirkt. Die Mimik sei stark und die Gestik auch reduziert gewesen. Es sei ein Morgentief und ein sozialer Rückzug beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe ein Gefühl von Lebensüberdruss; er habe auch schon Suizidgedanken gehabt, wegen seiner Frau aber nicht mehr, da er für sie leben wolle. In der Hamilton Depressionsskala 17 vom 15. August 2024 habe der Beschwerdeführer insgesamt 20 Punkte erreicht, wobei nach einer Libidominderung nicht gefragt worden sei. Der Beschwerdeführe habe praktisch ausschliesslich depressive Gefühle mitgeteilt (verbal und nonverbal). Er habe ein Gefühl von Lebensüberdruss beklagt, über regelmässige Einschlafstörungen, regelmässige Durchschlafstörungen und frühmorgendliches Erwachen geklagt. Wegen der jetzigen Krankheit habe er mit der Arbeit aufgehört. Es habe während der Untersuchung eine Verlangsamung bestanden. Der Beschwerdeführer habe Schuldgefühle gegenüber der Mutter beschrieben, er habe wenig Appetit, keine Energie und Rückenschmerzen.

    Im Rahmen der medizinischen Beurteilung (S. 33 ff.) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in der Y.___ geboren und in einem Dorf aufgewachsen sei. Mit seinen acht Geschwistern habe er keinen Kontakt mehr; so habe er sich zurückgezogen. Seine Kindheit sei nicht schön gewesen, da er nicht habe machen können, was er gerne gemacht hätte. Er habe nur fünf Jahre die Schule besucht und danach zuhause mitgeholfen; seine Eltern seien Bauern gewesen mit Garten und Tieren. Als der Beschwerdeführer etwa 20 Jahre alt gewesen sei, habe es ein Erdbeben gegeben und sie hätten in die Stadt umziehen müssen. Der Vater habe dort mit dem Schwager eine Schreinerei geführt, wo er mitgeholfen habe. Anschliessend habe er 15 Monate lang Militärdienst leisten müssen. Danach habe er seine schon in der Schweiz lebende Frau geheiratet. Seither lebe er in L.___. Zuerst habe er ein Jahr lang nicht und dann während rund sechs Monaten in einem Altersheim gearbeitet, bis er über seinen Bruder zur Z.___ gekommen sei, wo er immer zu 100 % beim A.___ tätig gewesen sei. Seit zwei Jahren arbeite er nun nicht mehr, nachdem ihm per Ende April 2024 gekündigt worden sei. Eingliederungsmassnahmen habe es keine gegeben, da es immer geheissen habe, er sei nicht bereit zum Arbeiten und könne das auch nicht. Der Beschwerdeführer wolle aber arbeiten. Während der Corona-Zeit sei er an der Leiste operiert worden; danach seien seine Eltern gestorben und er habe beide beerdigt. Im Anschluss habe er normal gearbeitet und sein Chef habe ihm gesagt, dass er Hilfe brauche. So habe er keine Lebensfreude mehr gehabt und nicht mehr schlafen können. Sein Psychiater seit 2020 (Dr. G.___) habe ihn in die D.___ überwiesen, obwohl seine Frau dies nicht gewollt habe. Dort sei es ihm aber nicht besser gegangen, nur der Schlaf sei besser geworden. Der Beschwerdeführer fühle sich sehr müde und habe auch keine Lust, etwas zu machen. Er habe ein Zittern und wenn er gestresst oder traurig sei, zittere er noch mehr. Auch habe er keine Lust. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach draussen und ziehe sich zurück. Im Haushalt mache er nur etwas, wenn seine Frau ihm das sage; sie mache den Haushalt eigentlich allein. Er sei auch vergesslich und könne sich nicht konzentrieren. Er wolle jetzt so weitermachen, wie es seine Frau wolle. Dagegen empfehle ihm sein Psychiater einen weiteren Klinikaufenthalt.

    Die vorliegenden Akten zusammenfassend hielt Dr. F.___ fest, dass nie Auffälligkeiten der Persönlichkeit beschrieben worden seien, was überzeuge. Die soziale und berufliche Anamnese des Beschwerdeführers sprächen dagegen, dass gravierende Persönlichkeitsauffälligkeiten (im Sinne von akzentuierten Zügen oder gar einer Persönlichkeitsstörung) im Verlauf eine relevante Rolle gespielt hätten oder dies aktuell tun würden. Nachvollziehbar habe der Beschwerdeführer infolge psychosozialer Belastungsfaktoren unter einer depressiven Episode gelitten. Im Austrittsbericht der D.___-Klinik sei eine deutliche Verbesserung beschrieben worden, nach dem Austritt sei aber weiterhin von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen worden. Auffällig sei, dass keine erneute stationäre Behandlung in die Wege geleitet worden sei, weil der erste Aufenthalt doch eine gute Wirkung gezeigt habe und dennoch von einem bereits chronifizierten Zustand ausgegangen werde. In den Akten fänden sich aber früh Hinweise auf gewisse Inkonsistenzen, damals im Zusammenhang mit einer körperlichen Problematik, die zuerst als Beckenbodenschmerzsyndrom interpretiert worden sei (S. 38).

    Hinsichtlich der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt Dr. F.___ fest, dass nur abgestützt auf die Schilderungen des Beschwerdeführers von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen auszugehen wäre. So berichte er (oberflächlich betrachtet) über wenige Aktivitäten und über einen sozialen Rückzug. Allerdings fänden sich bei genauerem Hinhören Hinweise auf Widersprüche und Diskrepanzen, wodurch eine Relativierung erfolge. Sodann entspreche das gegenwärtige Setting nicht den geltend gemachten Symptomen und Einschränkungen. So habe der Beschwerdeführer selbst berichtet, dass ihm sein Psychiater einen erneuten stationären Aufenthalt empfohlen habe, er dies aber nicht wolle, da seine Frau dagegen sei. Da die gegenwärtig durchgeführten Therapien nicht den geschilderten Symptomen und dem geltend gemachten Leidensdruck entsprächen, bleibe unklar, wie stark ausgeprägt die Symptome und Einschränkungen tatsächlich seien. Der Beschwerdeführer demonstriere aktuell die Symptome einer schweren depressiven Symptomatik mit gar psychotischer Symptomatik, wobei auch der Behandler von einer schweren depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung ausgehe. Die aktuelle Symptomatik könne offenbar durch das gegenwärtige therapeutische Setting (2-wöchentlich psychiatrische Gespräche inklusive medikamentöser Therapie) nicht positiv beeinflusst werden, sodass sich eine Intensivierung der Behandlung empfehlen würde. Zunächst eine stationäre Behandlung mit suffizienter Medikamenteneinstellung und anschliessend ein längerer Tagesklinikaufenthalt, um die im stationären Aufenthalt erreichten Verbesserungen stabilisieren zu können. Es wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dadurch eine relevante Verbesserung des psychischen Zustandes erreicht werde, vorausgesetzt, dass dieser tatsächlich so schlecht sei. Die Prognose werde aber durch psychosoziale Belastungsfaktoren etwas getrübt, namentlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schlecht Deutsch spreche, keine Berufsausbildung abgeschlossen habe und bereits in einem etwas fortgeschrittenen Alter sei. Der Beschwerdeführer sei sich dieser Schwierigkeiten wohl durchaus bewusst und das erkläre möglicherweise seine eher resignative Haltung und Tendenz zur Verdeutlichung bis hin zur Aggravation (S. 39 f.).

    Auch in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten sich Hinweise auf eine Aggravationstendenz gefunden. So sei auffällig gewesen, dass der Beschwerdeführer zunächst ein falsches Datum auf das Personalienblatt geschrieben habe, aber – danach gefragt – dann das richtige Datum notiert habe. Auch seien die gezeigten Merkfähigkeitsstörungen und die Probleme bei der Subtraktionsreihe auffällig gewesen. Er habe seine Beschwerden sodann nicht sehr ausführlich und differenziert berichtet, was krankheitsbedingt sein könne; er habe sich vielmehr dabei teilweise deutlich widersprochen. Bei der Erhebung des Psycho-Status habe teilweise der Eindruck einer starken Ja-Sage-Tendenz bestanden; so habe der Beschwerdeführer verschiedene Fragen (gerade auch nach Halluzinationen oder Ich-Störungen) bejaht, bei genauerem Nachfragen sei dann aber nicht ganz klar gewesen, was der Beschwerdeführer genau erlebt habe (S. 41 f.).

    Eindeutige Hinweise auf eine Aggravation fänden sich aber in der neuropsychologischen Abklärung durch lic. phil. K.___ vom 13. August 2024. Dieser gehe zusammenfassend von einer unplausiblen neuropsychologischen Symptomreduktion aus. Der Beschwerdeführer habe bei dieser Testung einen Nonverbal-IQ von unter 40 erzielt. Wenn der IQ des Beschwerdeführers tatsächlich so tief wäre, hätte er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht ausüben können und auch nicht Autofahren. Die Resultate in 5 von 6 durchgeführten Symptomvalidierungstests seien auffällig gewesen. Bei der Analyse der durchgeführten Forced-Choice-Testverfahren im Vergleich mit der Trefferwahrscheinlichkeit, welche bei freiem Raten erreichbar wäre, habe der Beschwerdeführer bei zwei davon Resultate gezeigt, welche im Unter-Zufall-Bereich lägen. Das heisse, dass er die richtige Antwort gewusst haben müsse, um so viele Fehler machen zu können. Es sei darum von einer gezielten Manipulation auszugehen. Dies stelle natürlich die Zuverlässigkeit der Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung in Frage. Insgesamt zeige es aber, dass die geklagten Symptome und Funktionseinbussen eindeutig nicht konsistent und höchstens möglicherweise plausibel seien, die Untersuchungsergebnisse aber eindeutig nicht valide und nicht nachvollziehbar seien (S. 42).

    Frühere fachliche Einschätzungen diskutierend (S. 43) erwog der psychiatrische Gutachter, dass es plausibel sei, dass der Beschwerdeführer aufgrund verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren unter einer depressiven Symptomatik gelitten habe, bis während des Klinikaufenthaltes im Verlauf eine deutliche Besserung beschrieben worden sei. Nicht plausibel sei dagegen, dass seither anhaltend mehr oder weniger dieselbe Symptomatik bei anhaltender 100%iger Arbeitsunfähigkeit bestehen solle. Zuletzt gehe der Behandler gar wieder von einer Verschlechterung aus und der Beschwerdeführer demonstriere bei der aktuellen Untersuchung (allerdings nicht konsistent) eine gravierende depressive Symptomatik mit gar psychotischen Symptomen, wobei die diesbezüglichen Angaben unklar geblieben seien. In der neuropsychologischen Abklärung habe der Beschwerdeführer gravierende Einschränkungen demonstriert, die so eindeutig nicht bestehen könnten. Auffällig sei auch, dass bei diesem Verlauf die Behandlungsmassnahmen nicht intensiviert worden seien. Dies mit der Begründung, dass seine Frau dies nicht wolle, obwohl diese nichts über seine Krankheit wisse.

    Diagnostisch (S. 43 ff.) wurde ausgeführt, dass sich im Rahmen der Untersuchung keine Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomatischen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substanzen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung oder auch einer Persönlichkeitsstörung gefunden hätten. Auch für das Vorliegen einer neurotischen, Belastungs- oder somatoformen Störung zeigten sich keine Anhaltspunkte. Da beim Beschwerdeführer aufgrund des zuvor Ausgeführten von einer Manipulationstendenz auszugehen sei, könne letztlich zum Ausmass der tatsächlich bestehenden depressiven Verstimmung keine eindeutige Aussage gemacht werden. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung sei zwar aufgrund der Aktenlage und des beschriebenen Verlaufs plausibel; plausibel sei aber nicht, dass seit dem Klinikaufenthalt anhaltend eine derart gravierende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und eine derart gravierende Symptomatik bestehe.

    Aufgrund der vielen und eindeutigen Hinweise auf eine starke Aggravation seien auch zuverlässige Angaben zu Ressourcen und Einschränkungen nicht möglich, da eine diesbezügliche klare Festlegung eine Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung voraussetzen würde, die nicht gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund könne auch nicht beurteilt werden, ob sich seit der Verfügung vom 27. September 2021 eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben habe und welche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diese allfällig habe (S. 48 f.).

4.9    RAD-Arzt Dr. E.___ kam in seiner Stellungnahme vom 18. September 2024 (Urk. 7/115/7) zum Schluss, dass das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten vom 18. September 2024 die formalen Qualitätskriterien erfülle, nachvollziehbar sowie in seinen Schlussfolgerungen plausibel sei, weshalb darauf abgestellt werden könne. Im vorliegenden Fall sei eine verminderte Mitwirkung des Beschwerdeführers festzustellen. Das Gutachten halte hierzu fest, dass sich in der aktuellen psychiatrischen Untersuchung Hinweise auf eine Aggravationstendenz gezeigt hätten. Eindeutige Hinweise auf Aggravation würden sich dann aber in der neuropsychologischen Abklärung finden. Der Beschwerdeführer habe in der nonverbalen Testung einen IQ von unter 40 erreicht, was mit der bisherigen Biografie des Beschwerdeführers nicht vereinbar sei. 5 von 6 Symptomvalidierungstests seien auffällig gewesen. Bei Forced-Choice-Verfahren habe der Beschwerdeführer Resultate unter dem Zufallsbereich erzielt, was bedeute, dass der Beschwerdeführer die richtigen Antworten gewusst haben müsse, um derart viele Fehler zu machen. Zusammenfassend halte der Gutachter fest, dass die geklagten Symptome und Funktionseinbussen eindeutig nicht konsistent sowie die Untersuchungsergebnisse eindeutig nicht valide und nicht nachvollziehbar seien. Gemäss RAD ziehe der Gutachter hierbei den korrekten Schluss und verweise darauf, dass bei fehlender Mitwirkung zuverlässige Angaben zur Ausprägung der geltend gemachten depressiven Symptomatik, Ressourcen und Einschränkungen nicht möglich seien. Aus versicherungsmedizinischer Sicht lasse sich somit festhalten, dass der Nachweis der geltend gemachten Gesundheitsstörung nicht mit der medizinisch gebotenen Beweisstärke erfolgen könne, obwohl die entsprechenden Abklärungen in die Wege geleitet worden seien. Eine Gesundheitsstörung könne somit beim Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden. Eine Veränderung des Gesundheitszustandes seit der letzten Verfügung vom 27. September 2021 sei nicht nachgewiesen worden.

4.10    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme von Dr. G.___ vom 10. Januar 2025 ein (Urk. 3/4), wobei zu berücksichtigen ist, dass für die richterliche Beurteilung eines Falles grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens, der vorliegend durch die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2024 erfolgte, massgebend sind. Dr. G.___ beantwortete darin die ihm vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestellten Fragen und führte aus, dass sich dieser seit dem 11. Januar 2021 in kontinuierlicher ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde. Nach seiner Beurteilung sei es Dr. F.___ im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung am 20. Juni 2024 nicht möglich gewesen, den Zustand des Beschwerdeführers vollständig zu erfassen. Die Komplexität der Symptomatik sowie die anhaltende Therapie-Resistenz erschwerten die diagnostische Klarheit erheblich. Das Gutachten enthalte wichtige Bestandteile, jedoch fehlten detaillierte Beobachtungen zu Affekt, Antrieb und Denkprozessen. Ein Status nach AMDP sei nicht dokumentiert, was eine vollumfängliche Einschätzung erschwere. Auch sei die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht umfassend dargestellt worden. Die durchgeführten testpsychologische Zusatzuntersuchungen hätten hauptsächlich der Symptomvalidierung gedient; spezifische Instrumente wie die Hamilton-Depressions-Skala zur differenzierten Erfassung depressiver Symptome fehlten. zudem fehlten detaillierte Erhebungen zu kognitiven Defiziten, Affektstörungen und der sozialen Funktionsfähigkeit.

    Entgegen der gutachterlichen Einschätzung hielt Dr. G.___ fest, dass sein Befund eine persistierende schwere depressive Episode mit deutlicher Antriebslosigkeit, kognitiven Einbussen und gedrückter Stimmung zeige. Die Annahme einer starken Aggravation lasse sich durch die persistierenden, therapieresistenten Symptome nicht belegen. Die Symptomatik zeige seit Beginn der Behandlung eine durchgängige Schwere, was für die Authentizität der Beschwerden spreche. Die neuropsychologischen Testverfahren erfassten die Schwere der depressiven Symptomatik nur unzureichend. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich der Begutachtung am 20. Juni 2024 weiter verschlechtert. Besonders auffällig sei eine Zunahme der kognitiven Defizite und eine Verschlimmerung der depressiven Symptomatik. Diese Veränderungen seien durch die fortgesetzte Behandlung dokumentiert. Die Schlussfolgerung von Dr. F.___ überzeugten daher nicht vollumfänglich. Die persistierenden depressiven Symptome sowie die fehlende Verbesserung trotz intensiver therapeutischer Bemühungen sprächen für eine dauerhafte Invalidisierung. Es werde ein Obergutachten empfohlen, um eine umfassende und objektive Beurteilung zu gewährleisten. Die diagnostizierte rezidivierende depressive Störung, aktuell schwergradig (ICD-10: F33.2), werde aktuell medikamentös mit Venlafaxin und Mirtazapin) behandelt. Der Beschwerdeführer leide an einer schweren, therapieresistenten Depression, die ihn dauerhaft in seiner beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Eine Rentenprüfung sei dringend geboten, da eine Verbesserung des Zustandes trotz intensiver therapeutischer Bemühungen nicht absehbar sei.


5.

5.1    Die IV-Stelle stützte ihre leistungsabweisende Verfügung vom 17. Dezember 2024 auf das psychiatrische Gutachten von Dr. F.___ sowie den neuropsychologischen Untersuchungsbericht von lic. phil. K.___, gemäss dessen Schlussfolgerungen die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers infolge Aggravation nicht beurteilbar sei (vgl. entsprechenden RAD-Stellungnahme vom 18. September 2024, E. 4.9).

5.2    Der behandelnde Psychiater Dipl. med. G.___ diagnostizierte in seinem, im Rahmen der erneuten Anmeldung eingeholten Bericht vom 21. September 2022 (vgl. E. 4.1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradig (ICD-10: F33.2), und attestierte dem Beschwerdeführer eine seit dem 3. Mai 2022 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Während des stationären Aufenthaltes in der D.___ vom 9. Februar bis 27. März 2023 wurde bei Eintritt eine schwer depressive Episode diagnostisch bestätigt, wobei zusätzlich eine psychotische Symptomatik gemäss ICD-10: F32.3 befundet wurde (vgl. E. 4.2). Erklärt wurde die psychische Destabilisierung als Folge psychosozialer Belastung in Form von Angehörigen- und Hausverlust (wegen Corona und Erdbeben in der Y.___). Bei Austritt wurde zwar ein stabilisiertes psychisches Zustandsbild bei fast remittiertem depressivem Affekt beschrieben; die vorbestehenden Angstzustände und psychotischen Wahrnehmungen waren aber wohl immer noch vorhanden, wenn auch in reduzierter Häufigkeit und Intensität. Auch RAD-Arzt Dr. E.___ übernahm diese schwerwiegende psychiatrische Diagnose in seiner Beurteilung vom 21. August 2023 (vgl. E. 4.4), wenngleich er der Einschätzung der D.___ folgend von einem deutlich gebesserten Zustandsbild bei Austritt ausging. Der Psychiater Dipl. med. G.___ konnte eine solche relevante Verbesserung in seinem Bericht vom 13. Juni 2023 (also rund drei Monate nach dem Austritt aus der D.___ und den Beschwerdeführer seither 14-täglich ambulant behandelnd, vgl. E. 4.3) nicht feststellen. Er attestierte dem Beschwerdeführer bei einem stationären Gesundheitszustand für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und erachtete lediglich eine Wiedereingliederung während 2 Stunden pro Tag als zumutbar.

    Deshalb wurde eine Eingliederungsberatung eingeleitet. Dem Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung ist über das im Beisein der Case Managerin am 2. November 2023 erfolgte Erstgespräch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diesem Gespräch praktisch nicht habe folgen können und es deshalb abgebrochen wurde (vgl. E. 4.5). Sein gesamtes Auftreten habe demnach abwesend und stark verzögert gewirkt. Als durchaus nachvollziehbare Wahr-nehmung seitens der Case Managerin wurde festgehalten, dass sich die gesund-heitliche Situation des Beschwerdeführers auch seit dem Klinikaufenthalt nicht gebessert habe und sie ihn eigentlich nur so kenne. Eine solche Überforderung des Beschwerdeführers ergibt sich auch aus dem Kostenübernahme-Gesuch betreffend Fahrdienst an den Begutachtungsort I.___ von Dipl. med. G.___ vom 23. Juli 2024 (vgl. E. 4.7), wonach dieser aufgrund seiner anhaltenden depres-siven Störung Unterstützung bei Alltäglichem brauche. Dies entspricht auch dem subjektiven Empfinden des Beschwerdeführers selbst, der sich nach dem statio-nären Aufenthalt nicht besser gefühlt habe (vgl. Urk. 7/113/34).

    Auch Dr. F.___ übernahm in seinem Gutachten die psychiatrische Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, was gestützt auf die detailliert dargelegte Befundlage (verlangsamte Gedankengänge, eingeengtes Denken, praktisch aufgehobene Modulationsfähigkeit, Affektarmut, etc.) nachvollziehbar ist. Insbesondere wurde explizit eine deutlich zum depressiven Pol hin verschobene Grundstimmung beschrieben. Die festgestellte psychische Dekompensation infolge der psychosozialen Belastungsfaktoren erachtete der Gutachter denn auch als naheliegend. Im Rahmen der Untersuchung konnte sodann eine schwere depressive Symptomatik mit gar psychotischen Symptomen beobachtet werden, was mit der Einschätzung des behandelnden Psychiaters übereinstimmt. Nachdem gutachterlich zunächst hinsichtlich der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen angenommen wurde, bei vom Beschwerdeführer geschilderten wenigen Aktivitäten und ausgeprägtem sozialem Rückzug (keinen Kontakt mehr zur Familie, vgl. Urk. 7/113/39), erfolgte unter Hinweis auf nur vage angedeutete Widersprüche und Diskrepanzen eine Relativierung. So vermag insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerden nicht sehr ausführlich und differenziert und teilweise mit einer Ja-Sage-Tendenz berichtet habe, das eingeschränkte Aktivitätenniveau nicht zu relativieren, da ein solches Verhalten – wie explizit ausgeführt – auch krankheitsbedingte Ursachen haben kann. Eine ausführlichere Auseinandersetzung damit erfolgte nicht, womit zumindest fraglich bleibt, ob die benannten Ergebnisse auf bewusst aggravierendem Verhalten basieren. Obwohl das langjährige psychiatrische Setting mit zwei-wöchentlichen psychiatrische Gespräche inklusive medikamentöser Therapie auf einen beachtlichen Leidensdruck schliessen lässt, wäre gemäss gutachterlicher Einschätzung eine Intensivierung der Behandlung erforderlich, um eine relevante Verbesserung des psychischen Zustandes zu erreichen. Die gegenüber einem erneuten stationären Aufenthalt ablehnende Haltung des Beschwerdeführers lässt für sich noch nicht auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen. Trotz entsprechender Empfehlung seines langjährigen Behandlers sieht sich der psychisch angeschlagene Beschwerdeführer - mangels subjektiv empfundener Verbesserung nach dem erstmaligen D.___-Aufenthalt und mangels Unterstützung durch seine Frau - dazu nicht in der Lage.

    Gestützt auf die in der Untersuchungssituation gemachten Beobachtungen, den klar als depressiv einzustufenden Psychostatus und den im durchgeführten HAMD 17-Test erreichten Punktewert von 20, welcher auf eine mittelschwere Depression hinweist (Urk. 7/113/31), bestätigte Dr. F.___ das Vorliegen einer relevanten rezidivierenden depressiven Störung. Angaben zur Ausprägung dieser depressiven Symptomatik und einer daraus resultierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit machte er aber nicht. Dies unter Verweis auf eine in der neuropsychologischen Untersuchung gezeigte Aggravation. Dazu ist festzuhalten, dass die neuropsychologische Untersuchung lediglich der Beurteilung kognitiver Funktionseinschränkungen dient. Auch wenn die psychiatrische Exploration wesentlich durch die subjektiven Angaben der versicherten Person geprägt wird, lässt eine Aggravation in der neuropsychologischen Untersuchungssituation noch nicht auf durchgängig falsche Angaben in der psychiatrischen Untersuchung schliessen.

5.3    Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die neuropsychologische Abklärung nach der Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_299/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4 und 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 5.3, je mit Hinweisen) und dass die Feststellung von Aggravation, Simulation oder Somatisierung grundsätzlich Sache des psychiatrischen Facharztes ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_737/2018 vom 15. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweis). Vorausgesetzt ist nach der Rechtsprechung daher, dass der psychiatrische Facharzt die neuropsychologischen Testergebnisse würdigt (Urteil des Bundesgerichts 8C_605/2019 vom 12. November 2019 E. 3.2.2 mit Hinweis), wobei die Frage, wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht bedarf (E. 1.3 hiervor).

    Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 13. August 2024 (E. 4.8.1) schloss der Gutachter lic. phil. K.___ insbesondere aus den Ergebnissen von auffälligen Symptomvalidierungstests, vorhandenen Hinweisen auf suboptimales Leistungsverhalten oder Aggravation von kognitiven Einschränkungen, auffälligen Forced-Choice-Testverfahren auf eine unplausible neuropsychologische Symptomproduktion.

    Zu berücksichtigen ist indes, dass im neuropsychologischen Untersuchungsbericht die Rede davon war, dass der Beschwerdeführer verschlossen und verwirrt, müde und zu allen Qualitäten unsicher orientiert gewirkt habe. Auch das Lang- und Kurzzeitgedächtnis sowie die Konzentration hätten sich subjektiv und objektiv auffällig gezeigt. Psychomotorisch sei der Beschwerdeführer auffällig, langsam und zittrig gewesen. Im Weiteren sei auch der klinisch-neuropsychologische Status sowie die flache, etwas niedergeschlagene, gelegentlich auch verwirrt wirkende Affektivität auffällig gewesen.

    Mit Blick darauf und auf die sich aus den Vorakten ergebenden Beurteilungen erscheint eine sorgfältige Begründung der Aggravation durch den psychiatrischen Gutachter Dr. F.___ - wollte er diese bestätigen - umso erforderlicher. Dass der Beschwerdeführerin in der neuropsychologischen Testung auffällige Resultate zeigte und er hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, ändert in Bezug auf den ausschlaggebenden psychiatrischen Fachbereich nichts respektive bräuchte dies eine nähere Begründung. Indem der psychiatrische Gutachter die im neuropsychologischen Gutachten festgestellte Aggravation stattdessen auch für seinen Fachbereich unbesehen übernahm und nicht selber im Lichte der Akten würdigte, und er diese auch nicht von bloss – krankheitsbedingtem - verdeutlichendem Verhalten abgrenzte, genügt seine Expertise den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht.

5.4    Nach dem Gesagten und nachdem der Vorhalt der Aggravation letztlich dafür ausschlaggebend war, dass das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers nicht beurteilbar erschien, überzeugt das Gutachten nicht. Denn mangelt es vorliegend an einer hinlänglich schlüssigen psychiatrisch-fachärztlichen Begründung der Aggravation bei gleichzeitiger Feststellung einer depressiven Pathologie, ist den Schlussfolgerungen im Gutachten der Boden entzogen. Eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Beschwerdeführers oder der Annahme eines zu dessen Lasten gehenden Ausschlussgrundes (im Sinne einer Aggravation) liegt somit (noch) nicht vor. Neue Abklärungen sind somit unumgänglich.

5.5    Zusammenfassend können gestützt auf die vorliegende Aktenlage der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die krankheitsbedingten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht abschliessend beurteilt werden.

    Da in erster Linie die Beschwerdegegnerin für die richtige und vollständige Sachverhaltsabklärung zu sorgen hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG), besteht vorliegend weder Raum noch Anlass, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Demnach ist die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur umfassenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird allenfalls auch die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht in Form einer leitliniengerechten psychiatrisch-psychotherapeutischen (eventuell stationären) Therapie zu prüfen sein.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).

6.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.--anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), welche ermessensweise auf Fr. 2‘100.--(inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGeiger