Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00070
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 15. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag
Häfliger Haag Häfliger AG, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 7, Postfach, 6002 Luzern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
Schwarztorstrasse 26, Postfach, 3001 Bern
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1990 geborene X.___ reiste am 4. April 2011 in die Schweiz ein, um während ihres Studiums in Y.___ in der Schweiz ein Praktikum zu absolvieren (Urk. 7/1/1, vgl. auch Urk. 7/12). Im Mai 2012 heiratete sie erstmals (Urk. 7/1/2). Im Februar 2013 schloss sie ihr Agronomie-Studium in Y.___ ab (Urk. 7/1/4). Sie verfügt zusätzlich über einen in Y.___ erlangten Bachelor-Abschluss in Management (Urk. 7/11/3, Urk. 7/9/17). Ab dem 1. April 2013 war sie vollzeitlich von der Z.___ AG in der Schweiz als Gärtnerin angestellt (Urk. 7/1/4). Am 10. Februar 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf seit dem 2. Juli 2018 bestehende Schmerzen im Handgelenk und eine seit dem 7. Januar 2019 von 50 bis 100 % schwankende Arbeitsunfähigkeit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem die Versicherte nach einer Operation an der Hand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erlangt hatte (vgl. Urk. 7/18/2), teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihr am 3. Juni 2020 mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 7/19).
1.2 Am 28. Februar 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an unter Hinweis darauf, dass sie am 28. Oktober 2020 - kurz nach der Geburt ihrer Tochter vom 24. Oktober 2020 - eine Hirnblutung erlitten habe, welche dazu geführt habe, dass ihre rechte Körperseite gelähmt gewesen sei und sie nicht mehr habe sprechen können (Urk. 7/20). Die IV-Stelle tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und führte Telefonate mit der Versicherten, die noch immer bei der bisherigen Arbeitgeberin angestellt war (Urk. 7/24, Urk. 7/37-39). Am 11. Februar 2022 teilte die IV-Stelle ihr mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht nötig seien (Urk. 7/40).
1.3 Ab Mai 2022 erfolgten weitere erwerbliche sowie medizinische Abklärungen hinsichtlich eines Rentenanspruchs (Urk. 7/41 ff.). Ausgehend von einer Erwerbstätigkeit von 80 % im Gesundheitsfall stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 8. Oktober 2024 die Zusprechung einer befristeten Invalidenrente in Aussicht, nämlich einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis Ende 2021 sowie eine von 25 % einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis Ende Juli 2022 (Urk. 7/90). Dagegen erhob die Versicherte am 16. Oktober 2024 unter Geltendmachung einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall Einwand (Urk. 7/94). Diesen ergänzte sie am 14. Januar 2025 - unter Beilage eines Arbeitsvertrages mit der bisherigen Arbeitgeberin vom 20. Dezember 2024 (Urk. 7/100) - damit, nur noch zu 50 % arbeiten zu können (Urk. 7/99). Am 23. Januar 2025 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 7/102 und Urk. 7/98 = Urk. 2). Am 28. Januar 2025 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Ergänzung des Einwands als Neuanmeldung entgegennehme (Urk. 7/106). Deren Bearbeitung wurde wegen fehlender Rechtskraft der Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht fortgesetzt (Urk. 7/107 ff.).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Januar 2025 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr ab Oktober 2021 eine ganze Rente, ab April 2022 eine halbe Rente, ab August 2022 mindestens eine Rente von 25 % einer ganzen Rente und ab Januar 2025 eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 11. März 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 14. April 2026 wurde die proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz zum Prozess beigeladen (Urk. 10), welche sich innert Frist nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation war zunächst die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend für die Frage, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.1).
Bei einer nach dem 31. Dezember 2021 eingetretenen massgebenden Änderung finden hernach die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich dabei nach Art. 88a IVV (Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand am 1. Januar 2025; Urteil des Bundesgerichts 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023 E. 3.2).
Uneinigkeit zwischen den Parteien herrscht vorliegend hinsichtlich nach dem 1. Januar 2022 eingetretener Veränderungen respektive deren Auswirkungen, weshalb nachfolgend die ab 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen zitiert werden, wo nichts anderes erwähnt wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die rückwirkende Zusprache einer in der Höhe abgestuften und/oder zeitlich befristeten Invalidenrente richtet sich grundsätzlich nach denselben Regeln wie die Revision eines bestehenden Rentenanspruchs nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 148 V 321 E. 7.3.1, 145 V 209 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_142/2023 vom 18. September 2023 E. 3.3.1). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.5 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2007 vom 27. August 2008 E. 2.3; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 11 zu Art. 30). Rechtsprechungsgemäss bildet eine solche Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand und unterliegt integral der gerichtlichen Prüfung, selbst wenn nur einzelne Punkte davon bestritten sind (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 [in BGE 144 V 153 nicht publiziert] und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1).
Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine abgestufte oder befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert blieben. Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Abstufung oder Aufhebung der Rente zu erfassen (BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 8C_765/2007 vom 11. Juli 2008 E. 2 und I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen). Dabei ist in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird (BGE 131 V 164 Regeste; Urteil des Bundesgerichts 8C_489/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 4.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig wäre, wobei im Haushalt von keiner relevanten Einschränkung auszugehen sei. Bei Ablauf des Wartejahrs sei die Beschwerdeführerin voll erwerbsunfähig gewesen, weshalb ab 1. Oktober 2021 bei einem Invaliditätsgrad von gewichtet 80 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bestehe. Im Januar 2022 habe sich die gesundheitliche Situation verbessert und die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin wieder zu 50 % zumutbar gewesen. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % (0,8 x 50 %) habe sie ab 1. Januar 2022 Anspruch auf 25 % einer ganzen Invalidenrente. Per 1. August 2022 habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum auf 60 % steigern können, womit der Invaliditätsgrad 32 % (0,8 x 40 %) betrage. Der Rentenanspruch sei demnach per Ende Juli 2022 zu befristen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Mutterschaftsurlaub in einem 100%-Pensum arbeiten würde. Mit dem Lohn des Ehemanns und ihrem Lohn sei keine finanzielle Bedürftigkeit gegeben. Zudem liege keine Bestätigung des Arbeitgebers vor, dass ein 100%-Pensum vereinbart worden sei (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte beschwerdeweise dagegen ein, sie wäre im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig, wie sie dies auch vor der Geburt ihres Kindes gewesen sei. Sie sei beruflich ambitioniert und ihr Ehemann erziele als Chauffeur einen Tieflohn, sodass sie zu 100 % arbeiten müsste. Seit dem Ausbruch des Krieges im Februar 2022 wohne ihre Mutter bei ihnen. Diese sei gesund, nicht erwerbstätig und könne als Sozialhilfebezügerin finanziell nicht zum Lebensunterhalt beitragen, jedoch betreue sie aktuell täglich die einfach zu betreuende Enkelin. Weitere Verwandte seien verfügbar für die Kinderbetreuung und es gebe an ihrem Wohnort auch eine Kita. Ihre Arbeitgeberin würde sie sofort zu 100 % anstellen, wenn dies gesundheitlich möglich wäre. Im Vergleich zu ihrer Aussage vom 13. April 2021 habe sich ihre Situation so verändert, dass ihre Tochter seit Februar 2022 perfekt durch ihre im selben Haushalt lebende Mutter betreut werden könne. Zudem habe der Ehemann bereits vor der Erkrankung massgeblich im Haushalt mitgeholfen, welche Rollenverteilung ebenfalls nicht gegen ein hypothetisches 100%-Pensum im Validitätsfall spreche. Dass sie bereits im Juli 2022 trotz massiver gesundheitlicher Einschränkung noch ein 80%iges Erwerbspensum angestrebt habe, spreche ebenfalls für ein hypothetisches 100%-Pensum (Urk. 1 S. 4-7). Dass mit der Arbeitgeberin kein 100%-Pensum vereinbart worden sei, liege daran, dass beim Eintritt des Gesundheitsschadens noch nicht festgestanden habe, dass die Mutter aus der Ukraine fliehen und zu ihr ziehen müssen würde (Urk. 1 S. 8). Hinzu komme, dass die Praxis der Invalidenversicherung, wie hier bei der Geburt eines Kindes bei der Mutter einen Statuswechsel mit automatischem Wegfall des Anspruchs auf eine Invalidenrente vorzunehmen, wegen indirekter Diskriminierung von Frauen Art. 6 und Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verletze. Des Weiteren habe sie ihr Arbeitspensum noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung gesundheitsbedingt auf 50 % reduzieren müssen (Urk. 1 S. 9). Sodann brachte sie vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr rechtliches Gehör verletzt, indem sie praktisch nicht auf ihre substanziierten Argumente eingegangen sei (Urk. 1 S. 9-10) und indem sie ihr die Akten erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugestellt habe (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/4).
3. Vorab zu prüfen ist die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid begründet, weshalb sie (trotz vorhandener Betreuungsmöglichkeiten) von einer 80%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ausging. Eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids war der Beschwerdeführerin möglich, weshalb die Begründungspflicht als Teilaspekt des rechtlichen Gehörs nicht als verletzt zu betrachten ist.
Dem Akteneinsichtsgesuch des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/91) war am Folgetag stattgegeben worden (Urk. 7/93). Im weiteren Verlauf zog die Beschwerdegegnerin keine neuen Aktenstücke bei, welche nicht von der Beschwerdeführerin selber eingereicht worden wären, sondern es ergingen lediglich interne Stellungnahmen (Urk. 7/96/2-3). Demzufolge bestand kein Anlass für eine erneute Aktenzustellung, bis diese am 24. Januar 2025 erneut verlangt wurde (Urk. 7/104). Die beantragte Akteneinsicht wurde wiederum am Folgetag gewährt (Urk. 7/105 und Urk. 3/4), was nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin erlitt am 28. Oktober 2020, postpartal nach der Geburt des Kindes am 24. Oktober 2020, eine Stammganglienblutung links bei reversiblem zerebralem Vasokonstriktionssyndrom. Diese führte laut der Beurteilung des Spitals A.___ Klinik für Neurologie, vorerst zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/27/2, Urk. 7/27/7). Im Bericht des A.___ vom 4. Mai 2021 wurde ausgeführt, es liege aktuell eine residuelle neurologische Symptomatik vor: ein leichtes motorisches Hemisyndrom rechts, eine Dysarthrie, eine ausgeprägte Fatigue und neurokognitive Defizite (Urk. 7/27/2). Prognostisch wurde davon ausgegangen, mit regelmässiger Physio- und Ergotherapie werde im Verlauf die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in angepasster Tätigkeit möglich sein (Urk. 7/27/3).
4.2 Im Januar 2022 nahm die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit wieder zu 20 % auf (vgl. Urk. 7/37-39, Urk. 7/88/3) und steigerte ihr Pensum hernach auf 50 % (Urk. 7/39, Urk. 7/43, Urk. 7/88/4).
4.3 Dem Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 27. Juli 2022 ist zu entnehmen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe nun bis auf 50 % gesteigert werden können. Vor der erlittenen Stammganglienblutung habe die Beschwerdeführerin problemlos an der Sonne arbeiten könne, was jetzt nicht mehr gut gehe. Ab August 2022 werde sie zu 60 % arbeiten. Maximal möchte sie 80 % arbeiten. Diese Steigerung sollte in den nächsten Monaten möglich sein. Angepasst seien Tätigkeiten ohne direkte Sonneneinstrahlung und ohne grosse Hitze. Es stehe zur Diskussion, dass sie innerhalb des gleichen Betriebs eine Stelle ohne eine solche Exposition übernehme (Urk. 7/54/4). Die Prognose sei wahrscheinlich langfristig gut (Urk. 7/54/5).
4.4 Die Steigerung des Pensums auf 60 % gelang in der Folge, wobei die Beschwerdeführerin im Innenbereich als Leiterin Versandstrasse arbeiten konnte (Urk. 7/61, vgl. auch Urk. 7/64/4).
4.5 Das A.___, Klinik für Neurologie, berichtete am 22. Mai 2024 über die am 8. Mai 2024 erfolgte neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin. Diagnostiziert wurde eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung (Urk. 7/80/1). Ferner wurde in der Anamnese ausgeführt, die Arbeit im Innenbereich an der Versandstrasse der Gärtnerei sei wegen des Stresses «nicht gegangen» und sie habe wieder in den Aussenbereich zurückkehren müssen. Sie arbeite weiterhin 60 % (Urk. 7/80/2). In der Beurteilung wurde ausgeführt, im Vergleich zur neuropsychologischen Untersuchung vom 26. Mai 2021 zeige sich ein mehrheitlich vergleichbares kognitives Leistungsprofil mit teilweise leicht verschlechterten Leistungen. Zudem ergäben sich aus dem Fatigue-Fragebogen Hinweise auf eine etwas stärker ausgeprägte Fatigue-Symptomatik im Vergleich zur Voruntersuchung. Zusammenfassend entsprächen die Befunde quantitativ einer leichten neuropsychologischen Störung mit attentionalen, verbal-mnestischen und exekutiven Beeinträchtigungen und Hinweisen auf eine deutliche Erschöpfungssymptomatik sowie Auffälligkeiten im emotionalen Erleben. Ätiologisch seien die heutigen Befunde gut mit der stattgehabten Hirnblutung vereinbar (Urk. 7/80/34). Aus rein neuropsychologischer Sicht entspreche eine formal leichte neuropsychologische Störung einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %. Die Beschwerdeführerin sei nach der rund 2.5-stündigen Untersuchung in strukturierter, reizarmer Umgebung deutlich erschöpft gewesen. Es sei davon auszugehen, dass sich die in der Untersuchung erfassten Defizite bei längeren Arbeitszeiten, höheren Anforderungen und in anderer Umgebung stärker zeigten. Aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit bei stark ausgeprägter Fatigue-Symptomatik müsse deshalb von einer deutlich stärker eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/80/4).
4.6 Ab 1. Juli 2024 arbeitete die Beschwerdeführerin wegen der Hitze lediglich zu 50 % (Urk. 7/82); diese Reduktion erfolgte allerdings nur vorübergehend (vgl. Urk. 7/83 und Urk. 7/87, wonach die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitete).
4.7 Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), nannte in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2024 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Stammganglienblutung links am 28. Oktober 2020 bei reversiblem zerebralem Vasokonstriktionssyndrom nach I.Gravida am 24. Oktober 2020 in der Schwangerschaftswoche 37+4. Klinisch bestünden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte neuropsychologische Störung (ICD-10 F06.9), eine Hitzeintoleranz ab 23 Grad Celsius und eine rasche Minderbelastbarkeit (Urk. 7/88/10). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Gärtnerin wirkten sich die eingeschränkte Konzentration und mentale Belastbarkeit, die reduzierte Aufmerksamkeitsleistung und Merkfähigkeit, die rasche Erschöpfung und die Hitzeintoleranz ab 23 Grad Celsius aus. In der bisherigen Tätigkeit sei sie seit dem 18. Oktober 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Angepasst sei eine Tätigkeit mit regelmässigen Arbeitszeiten im Tagdienst ohne Hitzeexposition (Tätigkeitsbereich unter 23 Grad) mit der Möglichkeit für kurze Pausen, ohne erhöhten Anspruch an Merkfähigkeit und Daueraufmerksamkeit, mit Wechselbelastung, ohne Heben von mehr als 10 Kilogramm und ohne dauerhafte Überkopfbelastung. In einer solchen angepassten Tätigkeit habe vom 28. Oktober 2020 bis Ende 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 0 % bestanden, von Januar bis Juli 2022 eine von 50 % und seit August 2022 eine von 60 %. Eine höhere Arbeitsfähigkeit als in der aktuell angepassten Tätigkeit sei überwiegend wahrscheinlich nicht erreichbar (Urk. 7/88/11). Weiter führte sie aus, vier Jahre nach der Hirnblutung sei nicht wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand noch wesentlich ändern werde. Auch zwischen Januar 2021 und Mai 2024 lägen neuropsychologisch keine wesentlichen Befundänderungen vor. Das erreichte 60%-Pensum decke sich mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 7/88/11).
4.8 Am 14. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin unter Einreichung eines lediglich von der Arbeitgeberin unterzeichneten Vertrags geltend, sie habe das bisherige Pensum von 60 % nicht mehr leisten können und ihr Pensum daher per 1. Januar 2025 auf 50 % reduzieren müssen (Urk. 7/99-100).
5.
5.1 Die Erstanmeldung bei der Invalidenversicherung war wegen Beschwerden an der Hand erfolgt (Urk. 7/1/5). Nach der Operation vom 8. Oktober 2019 (Urk. 7/9/33) sowie einer gewissen Rekonvaleszenzzeit war die Beschwerdeführerin ab März 2020 wieder voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 7/9/5, Urk. 7/9/18, Urk. 7/11/1, Urk. 7/11/4, Urk. 7/16). Nachdem die Beschwerdeführerin am 28. Oktober 2020 eine Hirnblutung erlitten hat (Urk. 11/27/2, Urk. 7/27/8), durch deren Folgen sie unbestrittenermassen dauerhaft eingeschränkt ist, ist im Rahmen der Neuanmeldung eine Änderung des Gesundheitszustandes zu bejahen und der Rentenanspruch ist allseitig zu prüfen (vorstehende E. 1.4 am Ende).
5.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bei Ablauf des Wartejahrs im Oktober 2021 zu 100 % erwerbsunfähig war. Dies steht mit der echtzeitlichen Aktenlage in Einklang. So wurde ihr von der Hausärztin Dr. B.___ im September 2021 noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Gärtnerin attestiert (Urk. 7/35/1) und die positive Prognose hinsichtlich Eingliederung stand noch unter dem Vorbehalt der weiteren Abnahme der Beschwerden (Urk. 7/35/2). Auch seitens des RAD wurde dies so bestätigt (Urk. 7/88/11).
Beim Fehlen von dagegen sprechenden medizinischen Berichten und mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit im Januar 2022 wieder aufgenommen und hernach rasch auf 50 % (E. 4.2 vorstehend) sowie im August 2022 auf 60 % gesteigert hat (Urk. 7/54/4, Urk. 7/61) und dieses Pensum mehrheitlich beibehalten konnte (Urk. 7/80/2, Urk. 7/83, Urk. 7/87), überzeugt die RADStellungnahme zumindest insoweit, als die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis Ende 2021 bei 100 % lag, von Januar bis und mit Juli 2022 bei 50 % und ab August 2022 noch bei maximal 40 % (Urk. 7/88/11). Das A.___, Klinik für Neurologie, gelangte gestützt auf seine neuropsychologische Untersuchung vom 8. Mai 2024 zum Schluss, aus rein neuropsychologischer Sicht entspreche eine formal leichte neuropsychologische Störung einer Arbeitsunfähigkeit von 10-30 %, bei der Beschwerdeführerin müsse indes aufgrund der deutlich verminderten Belastbarkeit bei stark ausgeprägter Fatigue-Symptomatik von einer deutlich stärker eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 7/80/4). Auch vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mindestens das effektiv erreichte Pensum von 60 % zumutbar ist.
Die von der Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle geltend gemachte Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 50 % per 1. Januar 2025 (Urk. 7/99-100) entbehrt hingegen einer medizinischen Grundlage. Deshalb und weil vier Jahre nach der Hirnblutung bereits ein stabiler Zustand vorlag, der keine Veränderungen der Arbeitsfähigkeit mehr erwarten liess (Urk. 7/88/11), vermag dieser Einwand keine Zweifel an der RAD-Beurteilung zu erwecken. Im Übrigen wäre eine allfällige per 1. Januar 2025 eingetretene Verschlechterung beim Erlass der Verfügung vom 23. Januar 2025 noch nicht zu beachten gewesen, da sie noch nicht drei Monate angedauert hatte (Art. 88a Abs. 2 IVV). Die erfolgte Entgegennahme als Neuanmeldung (Urk. 7/106) ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist für die Zeit vom 28. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit sowie vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2022 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab 1. August 2022 von einer von mindestens 60 % in der effektiv ausgeübten Tätigkeit bei derselben Arbeitgeberin auszugehen, welche im Wesentlichen der angestammten Tätigkeit entspricht. Lediglich kann die Beschwerdeführerin bei Hitze nicht mehr an der Sonne eingesetzt werden (Urk. 7/64/3, Urk. 7/83, E. 4.7 vorstehend).
6.
6.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte in Y.___ ein Studium mit Master-Abschluss in Agronomie und Bachelor-Abschluss in Management (Urk. 7/9/17). Während ihres Studiums absolvierte sie bereits ein Praktikum in der Schweiz (Urk. 7/1/1), respektive erzielte sie gemäss ihrem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) in der Zeit von August bis November 2010, von April 2011 bis Mai 2012 sowie von Oktober bis Dezember 2012 Einkünfte in der Schweiz (Urk. 7/12). Nach dem Abschluss ihres Studiums im Februar 2013 (Urk. 7/1/4) arbeitete sie ab April 2013 - abgesehen von zwischenzeitlichen Arbeitsunfähigkeiten - stets vollzeitlich (Urk. 7/25/2). Vor der Geburt ihres Kindes war sie Gärtnerin, Produktionsverantwortliche und zugleich Teamleiterin (Urk. 7/24/2, 7/25/3).
Am 24. Oktober 2020 gebar die Beschwerdeführerin ein Kind. Mit dessen Vater ist sie seit Ende 2015 verheiratet (Urk. 7/21/2-3, Urk. 7/1/1, Urk. 7/20/2).
6.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.).
Anlässlich des (infolge der Corona-Massnahmen telefonisch durchgeführten, vgl. Urk. 7/22) Standortgesprächs vom 13. April 2021 gab die Beschwer-deführerin an, nach der Geburt ihres Kindes hätte sie im Gesundheitsfall zu 80 % gearbeitet (Urk. 7/24/1, Urk. 7/24/3). Zudem führte sie aus, ihrer Tätigkeit als Gärtnerin sehr gerne nachgegangen zu sein (Urk. 7/24/4). Zu dieser Zeit hatte die Beschwerdeführerin soweit aktenkundig noch keinen Rechtsanwalt mandatiert, sondern erst im Juli 2022 (Urk. 7/53), weswegen ihre Angaben nicht versicherungsrechtlich geprägt sein dürften, sondern mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ihrer Überzeugung entsprachen. Der Anamnese im neuropsychologischen Bericht vom 19. Januar 2021 ist zwar zu entnehmen, der Wiedereinstieg nach dem dreimonatigen Mutterschaftsurlaub sei zu 50 % geplant gewesen (Urk. 7/36/8). Ob dies stimmt oder ob die Beschwerdeführerin wegen teils etwas undeutlicher Sprache (Urk. 7/36/9) allenfalls falsch verstanden wurde, kann offen bleiben. Denn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte die Beschwerdeführerin ein Wiedereinstiegs-Pensum von 50 % in der Folge relativ rasch gesteigert, zumal sie gar im Krankheitsfall und auch effektiv über längere Zeit mehr als 50 % arbeitete (vgl. E. 4.3-4.6 vorstehend).
In einer Gesamtwürdigung all dieser Gegebenheiten ist die anlässlich des Standortgesprächs vom 13. April 2021 erfolgte Angabe einer 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall für diesen Zeitpunkt (oder zumindest spätestens für die Zeit ab Oktober 2021 [Ablauf des Wartejahrs]) schlüssig.
6.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Vergleich zu ihrer Aussage vom 13. April 2021 habe sich ihre Situation so verändert, dass ihre Tochter seit Februar 2022 perfekt durch ihre nun - zufolge des Ausbruchs des Krieges in Y.___ - im selben Haushalt lebende Mutter betreut werden könne. Zusätzlich wohne ihre derzeit nicht erwerbstätige Schwägerin, welche die Gotte ihrer Tochter sei, lediglich 15 Autominuten entfernt. Ihre fünf Gehminuten entfernt lebende und saisonabhängig maximal 60 % erwerbstätige Schwester sowie ihr in derselben Strasse lebende Schwiegervater stünden ebenfalls für die Betreuung ihrer pflegeleichten Tochter zur Verfügung. Ferner gebe es eine Kindertagesstätte an ihrem Wohnort (Urk. 1 S. 5-6).
Durch den Zuzug ihrer Mutter zu ihr sowie ihrer Schwester mit Familie in die Nähe beziehungsweise vorübergehend offenbar auch zu ihr (Urk. 7/54/4) haben sich die persönlich-familiären Umstände der Beschwerdeführerin zumindest vorübergehend verändert. Dass die Mutter der Beschwerdeführerin grundsätzlich willens ist, letztere unter anderem bei der Kinderbetreuung zu unterstützen, hatte sich bereits in den Monaten nach der Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin gezeigt. Damals war die Mutter immer wieder eingereist, um zu helfen (Urk. 7/35/2). Das Vorhandensein weiterer Personen wie Schwiegervater und Schwägerin sowie Spielgruppe und Kita bereits vor Ausbruch des Krieges in Y.___(vgl. Urk. 1 S. 5-6 und https://kita-vita.ch/de/, besucht am 10. Juli 2026) hätte der Beschwerdeführerin auch bereits im Zeitpunkt der Befragung vom 13. April 2021 (Standortgespräch) ermöglicht, im Gesundheitsfall zu 100 % zu arbeiten, wenn sie dies gewollt hätte. Wie im Bericht ihrer Hausärztin vom 27. Juli 2022 über die Kontrolle vom 29. Juni 2022 vermerkt wurde, gab die Beschwerdeführerin ihrer Hausärztin im Zuge der weiteren Planung der Steigerung ihrer Arbeitstätigkeit sodann an, sie möchte maximal 80 % arbeiten (vgl. E. 4.3 vorstehend). Diese Äusserung erfolgte, als ihre Mutter bereits mehrere Monate bei ihr lebte. Ob sich ihre finanziellen Verhältnisse durch den Zuzug ihrer Mutter verschlechtert oder aufgrund des Anspruchs der Mutter auf existenzsichernde staatliche Leistungen gar verbessert hat, spielt daher keine Rolle. Jedenfalls wäre aus finanzieller Sicht nicht zwingend ein 100%-Pensum erforderlich, zumal ihr Ehemann vollzeitlich arbeitet (Urk. 7/80/2), ein Jahreseinkommen von gegen Fr. 70'000.-- verdient (Urk. 1 S. 5) und die Beschwerdeführerin selber bereits mit einem 80%-Pensum ein Einkommen von rund Fr. 49'440.-- (bei 60 % im Jahr 2024 Fr. 3'090.-- pro Monat; Urk. 7/86) erzielen würde. Angesichts dieser erneuten Bestätigung nach Veränderung der persönlichen Verhältnisse, dass sie maximal 80 % und folglich nicht 100 % arbeiten möchte, wirkt das erst von ihrem Rechtsvertreter in der Beschwerde erstmals geäusserte Vorbringen, sie würde aufgrund des Zuzugs ihrer Mutter nun mit einem Pensum von 100 % arbeiten, konstruiert. Zwar hatte sie anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung vom 22. Mai 2024 ebenfalls angegeben, dass sie prinzipiell gerne in einem möglichst hohen Pensum (100 %) arbeiten möchte (Urk. 7/80/2), jedoch war die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertreten (seit Juli 2022, vgl. Urk. 4), weshalb diese Angabe aus versicherungsrechtlichen Überlegungen heraus erfolgt sein könnte. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin auch eine Bestätigung der Arbeitgeberin eingeholt, wonach sie zu 100 % eingestellt würde, wenn dies gesundheitlich machbar wäre (Urk. 3/3). Mit Blick auf die beweiskräftigere «Aussage erster Stunde» (vgl. E. 6.3 vorstehend) nach im Februar 2022 eingetretener Veränderung, deren Andauern im Übrigen prospektiv unklar war, vermag auch diese keine Statusänderung darzutun. Zusammenfassend steht auch unter Mitberücksichtigung der Entwicklung der Situation bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_337/2020 vom 25. November 2020 E. 2.2) fest, dass sich an der Qualifikation der Beschwerdeführerin als Teilerwerbstätige etwas geändert hätte. Demzufolge ist weiterhin davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Aufgabenbereich tätig wäre.
6.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, zufolge der Praxis, dass nach der Geburt eines Kindes bei dessen Mutter ein Statuswechsel angenommen werde, würden Frauen indirekt diskriminiert, womit eine Verletzung der EMRK vorliege (Urk. 1 S. 9). Ein familiär bedingter Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung (IVV) auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in Sachen D.___ gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124 Regeste und E. 5 und 6). Die neuen Bestimmungen (der IVV) verfolgen das Ziel einer nichtdiskriminierenden Ausgestaltung der gemischten Methode und damit der EMRK-konformen Behandlung teilerwerbstätiger Versicherter. Insoweit stehen die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderungen im Einklang mit den Vorgaben des EGMR im Urteil D.___ (Urteil des Bundesgerichts 8C_280/2020 vom 21. Dezember 2020 E. 3.5.1). Die verbleibenden Ungleichheiten sind verhältnismässig und daher konventionskonform; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Statuswechsel hin zur gemischten Methode im Revisionsfall zur Aufhebung oder Herabsetzung der Invalidenrente und damit zu einem für die versicherte Person ungünstigen Resultat führen kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 2.4; 9C_122/2020 vom 26. Februar 2021 E. 3.3.1 mit Hinweis). Dies gilt auch vorliegend.
7.
7.1 Das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG, E. 1.3 vorstehend) ist im Oktober 2021 abgelaufen und die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) war angesichts der im März 2021 bei der IV-Stelle eingegangenen Neuanmeldung (Urk. 7/20 und Aktenverzeichnis) im September 2021 abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt des (potentiellen) Rentenbeginns (Oktober 2021) wies die Beschwerdeführerin noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf und sie wurde nach dem Gesagten zu Recht als zu 80 % im Erwerbsbereich und zu 20 % im Haushalt tätig qualifiziert. Ebenfalls zutreffend ist die Annahme der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer hernach wiederaufgenommenen Tätigkeit denselben Lohn pro Zeiteinheit erzielt wie im Gesundheitsfall (vgl. Urk. 2). Denn es fehlt an Hinweisen darauf, dass der Lohn der Beschwerdeführerin reduziert worden wäre, weil sie bei Hitze nicht mehr an der Sonne eingesetzt werden kann. So erzielte sie im Jahr 2024 mit einem 60 %-Pensum einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 3'090.-- (Urk. 7/86), was hochgerechnet auf 100 % Fr. 5'150.-- ergibt. Im Jahr 2020 lag ihr Bruttolohn für ein vollzeitliches Pensum bei Fr. 4'700.-- pro Monat (Urk. 7/64/9), sodass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass es sich bei der weiterhin ausgeübten Tätigkeit trotz der geringen qualitativen Einschränkung namentlich lohnmässig um die angestammte Tätigkeit handelt. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Demnach ist zur Bestimmung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein Prozentvergleich zulässig.
Bei einer 100%igen Einschränkung im Erwerbsbereich ergibt sich in demselben ein gewichteter Invaliditätsgrad von 80 %, womit die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2021 (Art. 29 Abs. 3 IVG) unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 10; Urk. 2) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung).
7.2 Die erste Veränderung nach Rentenbeginn ist im Januar 2022 mit dem Wiedererlangen einer Arbeitsfähigkeit von 50 % eingetreten, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (Urk. 1 S. 11). Zu Recht weist sie daraufhin (Urk. 1 S. 11), dass eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen ist, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Nachdem sich die 50%ige Erwerbstätigkeit erst nach einigen Monaten etabliert gehabt hatte (E. 4.2 und E. 4.3 vorstehend), ist die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % im Sinne von Art. 88a Abs. 1 IVV erst nach dreimonatigem Andauern per 1. April 2022 zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt arbeitete die Beschwerdeführerin denn auch effektiv 50 % (vgl. Urk. 7/39 sowie den im März 2022 erfolgten Lohnanstieg in Urk. 7/64/7). Zugrunde zu legen ist dem neu festzulegenden Rentenanspruch jedoch weiterhin eine 80%ige Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall (E. 6.4 vorstehend). Dies führt beim vorzunehmenden Prozentvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 50 % im Erwerbsbereich, womit der gewichtete Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich 40 % beträgt (0,8 x 50 %). Dass von der IV-Stelle im Haushalt keine relevante Einschränkung angenommen wurde (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils), hat die Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Damit bestand nach der per 1. Januar 2022 eingetretenen Verbesserung - wie von der Beschwerdegegnerin errechnet (Urk. 2 S. 2 des Begründungsteils) - noch Anspruch auf 25 % einer ganzen Invalidenrente (Art. 28b Abs. 4 IVG). Die Rentenherabsetzung hat allerdings in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV erst per 1. April 2022 zu erfolgen. Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
7.3 Ab 1. August 2022 war die Beschwerdeführerin sodann zu mindestens 60 % arbeitsfähig und setzte diese Arbeitsfähigkeit effektiv um (Urk. 7/54/4). Bei einem Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von maximal 40 %, welcher gewichtet 32 % beträgt, hatte sie folglich keinen Rentenanspruch mehr (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG). Angesichts dessen kann die Frage offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit aufweisen würde oder ob ihr in der effektiv ausgeübten Tätigkeit medizinisch-theoretisch ein höheres Pensum zugemutet werden könnte und müsste.
7.4 Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 eine ganze Invalidenrente und für die Zeit vom 1. April 2022 bis 31. Juli 2022 eine Rente von 25 % einer ganzen Invalidenrente zuzusprechen ist. Im Übrigen - namentlich hinsichtlich des Zeitraums ab 1. August 2022 - ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze sind die Gerichtskosten vorliegend auf Fr. 700.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie zu vier Fünfteln (entsprechend Fr. 560.--) der hauptsächlich unterliegenden Beschwerdeführerin sowie zu einem Fünftel (entsprechend Fr. 140.--) der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]). Ist das Quantitativ einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_449/2016 vom 2. November 2016 E. 3.1.1 und 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4). Dies ist vorliegend der Fall, denn hätte die Beschwerdeführerin einzig die Nichtanwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV beanstandet, wäre der Prozessaufwand erheblich geringer ausgefallen. Folglich ist eine Reduktion der Parteientschädigung um vier Fünftel angezeigt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zustehende reduzierte Parteientschädigung daher ermessensweise auf Fr. 480.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Januar 2025 in dem Sinne aufgehoben als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente sowie vom 1. April 2022 befristet bis 31. Juli 2022 auf eine von 25 % einer ganzen Invalidenrente hat; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden zu vier Fünfteln (Fr. 560.--) der Beschwerdeführerin und zu einem Fünftel (Fr. 140.--) der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 480.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christian Haag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- proparis Vorsorge-Stiftung Gewerbe Schweiz
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer