Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00043

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00043


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiberin Geiger

Urteil vom 25. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1981 geborene X.___ (getrennt lebend und Vater von drei in der Türkei lebenden und 2010, 2013 und 2023 geborenen Kindern) arbeitete ohne abgeschlossene Berufsausbildung seit dem 18. Mai 2020 bei der Y.___ AG als Montageangestellter in einem 100%-Pensum. Am 17. August 2020 fiel der Versicherte bei seiner Arbeit rückwärts von einem Palett auf den Boden und zog sich eine Mehrfachverletzung zu (Urk. 7/6/175 und Urk. 7/17). Die Suva trat als Unfallversicherung auf den Schaden ein, leistete Taggelder, übernahm die Heilungskosten und liess den Versicherten durch ihren beratenden Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, untersuchen (Bericht vom 19. März 2021, Urk. 7/6/27 f.). Gestützt darauf schrieb der behandelnde Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, den Versicherten ab dem 20. April 2021 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/6/26). Per Ende Februar 2021 war das Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 7/30/10).

    Am 26. Mai 2021 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Suva bei. Auf telefonische Nachfrage bestätigte der Versicherte, dass er wieder zu 100 % arbeitsfähig und beim RAV gemeldet sei (vgl. Gesprächsnotiz vom 14. Juni 2021, Urk. 7/8). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/14) wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 das Leistungsbegehren des Versicherten ab mit der Begründung, dass vor Ablauf der einjährigen Wartefrist (Beginn ab 17. August 2020) wieder eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/15).

1.2    Ab 1. Januar 2022 war der Versicherte als Assembler/Produktionsmitarbeiter bei der B.___ AG beschäftigt. Nachdem er seit dem 10. Mai 2022 arbeitsunfähig gewesen war, wurde ihm seine Anstellung – nach Ablauf der Sperrfrist - per 31. August 2022 gekündigt (Urk. 7/38 und Urk. 7/41).

    Am 18. Oktober 2022 meldete sich X.___ wegen psychischen Belastungen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/17 und Urk. 7/24). Diese traf medizinische und erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) als Krankentaggeldversicherung bei, insbesondere den Bericht der C.___ AG, vom 23. Oktober 2023 (Urk. 7/48/7-24) und den psychiatrisch-psychopathologischen und verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen Untersuchungsbericht der Abklärungsstelle D.___ vom 24. November 2023 (Urk. 7/63/2-14). Mit Schreiben vom 4. Juli 2023 hatte die IV-Stelle dem Versicherten mitgeteilt, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/42). Vom 16. August bis 26. September 2023 befand sich X.___ im E.___ in stationär-psychiatrischer Behandlung (vgl. Austrittsbericht vom 1. November 2023, Urk. 7/56). Nach Ausschöpfung der Krankentaggeldleistungen per 10. Mai 2024 und um Arbeitslosenentschädigung beziehen zu können (Urk. 7/66), attestierte der behandelnde Psychiater Dr. med. (TR) F.___, FMH-Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und dipl. Gesundheitswissenschaftler, dem Versicherten ab dem 5. Juli 2024 noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/67). Gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/75/5-10) kündigte die IV-Stelle X.___ mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2024 mangels Vorliegens eines invalidenversicherungsrechtlichen Leidens die Abweisung seines Leistungsbegehrens an (Urk. 7/76). Am 28. November 2024 erhob der Versicherte dagegen Einwand (Urk. 7/80, unter Beilage des Arztberichtes von Dr. F.___ vom 6. Juli 2023, Urk. 7/79). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 verneinte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Januar 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihm unter Aufhebung der Verfügung vom 9. Dezember 2024 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 12. März 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2

1.2.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2.2    Mit einer Indikatorenprüfung wird die ärztlicherseits aus einer diagnostizierten psychischen Erkrankung abgeleitete Arbeitsunfähigkeit validiert. So obliegt es den rechtsanwendenden Stellen im Rahmen der Beweiswürdigung zu überprüfen, ob die funktionellen Auswirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und widerspruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung tragen. Eine grössere rechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit als die im Gutachten attestierte, kann unmittelbar hieraus nicht resultieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_230/2022 vom 23. September 2022 E. 5.2.3.2 mit Hinweisen).

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter IVG nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).

1.5    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in der angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 2) damit, dass bei fehlenden langandauernden gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe.

2.2    Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass seine medizinische Situation nicht sorgfältig genug ausgewertet worden und sein Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. So leide er u.a. an einer schweren Depression und sei deswegen regelmässig in Behandlung; deshalb könne er nicht arbeiten (Urk. 1).

3.

3.1    

3.1.1    Im auftrags der Suva eingeholten Untersuchungsbericht durch ihren beratenden Arzt Dr. Z.___ vom 19. März 2021 (Urk. 7/6/27-28) wurde festgehalten, dass bei einem Zustand mehr als 30 Wochen nach den erlittenen diversen Prellungen von Kopf bis Fuss (Distorsion/Kontusion Rückfuss rechts, Verrenkung Schulter rechts am 17. August 2020) nicht mehr von Schulterbeschwerden berichtet werde, aber die Beschwerden am rechten Rückfuss-Sprunggelenk noch andauerten. Der subjektive Beschwerdevortrag des Beschwerdeführers wirke etwas obsessiv-theatralisch bzw. trage somatoforme Züge. Nehme man einen sogenannten bone bruise im Malleolus medialis zum Nennwert, der erstmals im MRT des Rückfusses rechts im Oktober 2020 postuliert worden sei, wobei es sich um Geröllzysten mit zu jenem Zeitpunkt perifokalem Ödem gehandelt habe, so müssten dadurch verursachte Beschwerden nach spätestens einem Jahr verschwinden, wobei die Geröllzysten aber ohne Weiteres weiterbestehen könnten. Es sei also eher nicht von einem vollständigen Verschwinden der Geröllzysten auszugehen. Zu allfälligen Dokumentationszwecken könnte eine MRT wiederholt werden; wäre das perifokale Ödem nicht mehr nachweisbar, könnten allfällige Beschwerden kaum mehr auf Geröllzysten zurückgeführt werden. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei im aktuellen Zeitpunkt gegeben. Damit sei die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben. Die Ressourcen des Beschwerdeführers seien mässig, die Motivation könne nicht beurteilt werden, die Prognose sei gut und die Compliance sei eher gut.

3.1.2    Dr. A.___ teilte der Suva mit E-Mail vom 19. April 2021 (Urk. 7/6/26) mit, dass er mit dem heutigen Erhalt des Berichtes von Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer ab dem Folgetag, dem 20. April 2021, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiere, sodass RAV-Leistungen in Anspruch genommen werden könnten. Für die Zwischenzeit solle die Suva die Lohnfortsetzung bezahlen.

3.2    Im Rahmen der weiteren Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 18. Oktober 2022 (Urk. 7/17) lagen folgende medizinische Beurteilungen vor:

3.2.1    Der den Beschwerdeführer seit dem 25. Juli 2022 behandelnde Psychiater Dr. F.___ stellte in seinem Bericht vom 8. Juni 2023 (Urk. 7/36/5-11) zuhanden der Allianz folgende Diagnosen (S. 4):

- Depressive Störung, gegenwärtig schwergradige depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2)

- Angststörung (ICD-10: F41.0)

- Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)

- Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, ICD-10: F43.1)

- Gemischte dissoziative Störung (ICD-10: F44.7)

    Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, so seien Symptome für eine schwere depressive Störung aufgetreten: Vernachlässigung der eigenen Pflege, Unsicherheit, Zurückhaltung, herabgesetzte Mimik und Gestik, gehemmte Psychomotorik, depressive Stimmungslage, Verlust von Interesse, Freudlosigkeit, verminderter Antrieb, gesteigerte Ermüdbarkeit, vermindertes Denk-/Konzentrationsvermögen, vermindertes Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl, Schuldgefühl, Wertlosigkeitsgefühl, negative Zukunftsperspektiven, Suizidgedanken, Schlafstörungen, jeder Art Appetitänderungen, Früherwachen, Morgenstimmungstief, deutlicher Libidoverlust, Leibgefühlsstörungen, Gefühl der Kraftlosigkeit (S. 1). Nach dem Erleben des Erdbebens vom 6. Februar 2023 in der Türkei seien sodann typische Symptome für eine PTBS aufgetreten, welche auf erlebte schwere Traumatisierungen zurückzuführen seien. Aufgrund der beschriebenen Störungen beständen beim Beschwerdeführer folgende Einschränkungen: erheblich eingeschränkte Anpassung an Regeln und Routinen, von Planung und Strukturierung von Aufgaben, von Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, von Proaktivität und Spontanaktivitäten, von Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, von Selbstbehauptungsfähigkeit, von Gruppenfähigkeit, voll ausgeprägt beeinträchtigte Kompetenz- und Wissensanwendung sowie von Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit (S. 6). Er sei daher zurzeit zu 100 % arbeitsunfähig und sei nicht in der Lage, seinen Alltag zu bewältigen und die Verrichtungen des Alltags zu erledigen. Die Prognose sehe schlecht aus, da er sehr wenig Ressourcen habe und sehr viele widrige Ereignisse erlebt habe. Aufgrund der vorliegenden Symptome könne derzeit nicht mit einer teilweisen oder vollständigen Wiederaufnahme der Arbeit gerechnet werden (S. 6 f.).

3.2.2    Im Austrittsbericht des E.___ vom 1. November 2023 (Urk. 7/56) zuhanden von Dr. F.___ über den dortigen stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. August bis 26 September 2023 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und als Nebendiagnose eine Panikstörung als episodisch paroxysmale Angst (ICD-10: F41.0) erwähnt. Die Zuweisung zur stationären Aufnahme sei auf freiwilliger Basis wegen Exazerbation einer depressiven Symptomatik erfolgt. Während der stationären Behandlung habe eine Verbesserung im affektiven Erleben und in der Anwendung von Skills bei Anspannung erzielt werden können. Bei Austritt habe weiterhin eine leichte depressive Symptomatik mit vermindertem Selbstwertgefühl und Unsicherheiten bezüglich der eigenen Belastbarkeit bestanden (S. 3 unten).

3.2.3    Im von der Allianz veranlassten C.___-Bericht vom 23. Oktober 2023 (Urk. 7/48/7-24) wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beständen folgende Diagnosen (S. 2):

- Nacken-/Schulterschmerzen und Lumbalgien vaskulärer (richtig: muskulärer) Genese

- Kopfschmerzen rechtsseitig, am ehesten vom Spannungstyp

- Muskuläre Dysbalancen bei insuffizienter Körperhaltung und allgemeiner Dekonditionierung

    Sodann beständen folgende Fremddiagnosen: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Der aus der Türkei stammende Beschwerdeführer leide unter Schmerzen im Schulter-/Nackenbereich rechtsbetont als auch unter Kopfschmerzen rechtsbetont im Stirn- sowie rechten Schläfenbereich und unter Schmerzen im Lendenbereich, welche sich sowohl bei körperlicher als auch psychischer Anstrengung bemerkbar machten. Er fühle sich nach eigenen Angaben «tot müde» und beklage in erster Linie eine zunehmende Konzentrationsschwäche, Vergesslichkeit, Müdigkeit, Schlafstörungen, Ängste und im allgemeinen Schmerzen in verschiedensten Körperregionen. Die Beschwerden beständen seit einem Erdbeben in der Türkei, welches er am eigenen Leibe miterlebt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Oktober (richtig: August) 2019 einen Unfall gehabt und leide seither unter Schmerzen im Bereich des OSG rechts, dies insbesondere beim Gehen auf einer Unebene und beim Treppensteigen. Aktuell sei er seit Mai 2022 von Seiten seines Psychiaters krankgeschrieben, da er sich im Beruf überfordert und nicht belastbar gefühlt habe. Vordergründig sei für den Beschwerdeführer sein depressiver Zustand beunruhigend; er habe häufig Gedankenkreisen, welche er mit seiner Familie nicht teilen könne, da seine Frau und die Kinder in der Türkei lebten. Im Alltag komme er allein nur schwer bis gar nicht zurecht, weshalb er zu seiner Tante gezogen sei. Auch seine Eltern seien nun ganz in der Nähe wohnhaft, zu welchen er einen guten Bezug pflege.

    Subjektiv gehe es beim Beschwerdeführer um Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich sowie um Kreuz- und Kopfschmerzen rechtsbetont. Objektiv bei der klinischen Untersuchung seien eine vermehrte Müdigkeit mit generell langsamem Tempo (Gehgeschwindigkeit) beobachtet und bei der körperlichen Untersuchung verkürzte Beinstrecker sowie ein angespannter Trapezius links eruiert worden. Bei der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bei nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz habe sich der Beschwerdeführer nur bis zur Minimum-Performance belasten lassen (S. 2).

    Zusammengefasst seien beim Beschwerdeführer bei der aktuellen klinischen Untersuchung muskuläre Dysbalancen bei insuffizienter Körperhaltung und deutlich verkürzten Beinstreckern eruiert. Die angegeben Schmerzen seien am ehesten muskulärer Genese. Die klinischen Befunde ergäben aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine wesentlichen arbeitsrelevanten Aspekte, welche gegen die Ausübung der angestammten Tätigkeit sprächen. Der Beschwerdeführer sei dekonditioniert und es bestehe eine vermehrte Müdigkeit (wodurch ein erhöhter Erholungsbedarf bestehe), was grösstenteils jedoch auf die Nebenwirkungen der eingenommenen Medikamente zurückzuführen sei. Aus Gründen der allgemeinen Verlangsamung und der ausgeprägten Müdigkeit des Beschwerdeführers sei auf den Belastungstest am Folgetag verzichtet worden (S 2 f.).

    Aus der durchgeführten EFL folgernd hätten in Bezug auf die angestammte Tätigkeit aufgrund des Schmerz- und Schonverhaltes keine arbeitsrelevanten Probleme objektiviert werden können. Die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei als nicht zuverlässig zu beurteilen. Die Beobachtungen bei den Tests wiesen auf eine deutliche Selbstlimitierung hin und die Konsistenz bei den Tests sei mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege mindestens im Bereich einer leichten Arbeit. Die demonstrierte Belastbarkeit sei nur minimal. Infolge beobachteter erheblicher Symptomausweitung seien die Resultate der Belastbarkeitstests für die Beurteilung nicht verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könnte, als er bei den Tests gezeigt habe. Aufgrund dieser ausgeprägten Selbstlimitierung könne die Beurteilung der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit als Assembler oder diejenige einer anderen beruflichen Tätigkeit nicht gestützt auf die EFL erfolgen, sondern müsse ärztlich-medizinisch erfolgen (S. 3).

    Die angestammte Tätigkeit als Assembler bei der H.___ GmbH sei von Seiten der Gewichtsbelastung her als sehr leicht zu taxieren. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie rein körperlich gesehen gestützt auf die klinischen Befunde sei die angegebene Tätigkeit, unabhängig vom Verhalten des Beschwerdeführers bei der EFL, zumutbar. Aufgrund der beklagten Konzentrationsstörungen und der aktuell vermehrten Müdigkeit, welche v.a. als Medikamentennebenwirkung anzusehen sei, sei aktuell die gegebene Sicherheit in der angestammten Tätigkeit fraglich bzw. der aktuell zentrale Aspekt, welcher noch abzuklären sei, weshalb es zusätzlich ein abschliessendes Zumutbarkeitsprofil aus psychiatrischer Sicht brauche. Aus rein rheumatologisch-orthopädischer Sicht sowie ärztlich-medizinisch gesehen, wiederum unabhängig von der gezeigten EFL-Leistung, sei eine mindestens mittelschwere berufliche Tätigkeit dem Beschwerdeführer zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei empfohlen worden, seinen Alltag aktiver zu gestalten und regelmässig spazieren zu gehen (S. 4).

3.2.4    Im verhaltensneurologisch-leistungspsychologischen D.___-Untersuchungsbericht vom 24. November 2023 (Urk. 7/63/2-14) zuhanden der Allianz hielten Dr. med. I.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Verhaltensneurologie J.___, und Dr. med. K.___, Fachärztin FMH Neurologie, speziell kognitive Neurologie/Verhaltensneurologie J.___, fest, dass sich ausserhalb einer leichtgradigen affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild hinsichtlich der Kernsymptome objektivieren lasse. Die psychometrisch-leistungspsychologischen Befunde konklusiv interpretierend wurde ausgeführt, dass die aktuell demonstrierte psychophysische/-emotionelle Gesamtbelastbarkeit des Beschwerdeführers mittelschwer beeinträchtigt sei mit Stressanfälligkeit unter Zeitdruck. Die berufsbezogene verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklärung ergebe im kognitiven Bereich unter Berücksichtigung des prämorbiden Leistungsniveaus eine leicht bis mittelschwer eingeschränkte Aufmerksamkeitsaufrechterhaltung im Rahmen einer leicht bis vereinzelt mittelschwer verminderten neurokognitiven Anpassungsleistung unspezifischer Genese (u.a. Dekonditionierung) bei ansonsten durchwegs intakter kognitiver Leistungsfähigkeit. Im Vergleich zur Voruntersuchung im Juli 2023 (vgl. Urk. 7/48/47-52) lasse sich heute eine Besserung der Belastbarkeit und der attentionalen Funktionen objektivieren. Insbesondere seien die mnestischen, weitere exekutive, aber auch die sprachlichen und sprachassoziierten sowie visuo-konstruktiv-perzeptiven Funktionsbereiche unauffällig und als relevante kognitive Ressourcen zu werten. Ein relevantes depressions-assoziiertes kognitives Ausfallmuster lasse sich nicht objektivieren (S. 10). Aktuell lasse sich eine höchstens leichte Beeinträchtigung des geistig-mentalen/neurokognitiven Leistungsprofils feststellen; insgesamt liessen sich leichte Einschränkungen an die im angestammten Beruf als Produktionsmitarbeiter gestellten Anforderungen an die kognitive Belastbarkeit, die kognitive Flexibilität und die Fehlerkontrolle ableiten. Die aufgeführten Befunde qualifizierten objektiv-kriterienorientiert anhand der (berufsrelevanten) Mini-ICF-APP-Modalitäten für höchstens leichte Beeinträchtigungen des psychosozialen Funktionspotenzials.

    Es bestehe eine relevante Diskrepanz zum erfragten subjektiv geschilderten globalen Alltagsaktivitätsspektrum, das aber nicht durchgehend schwergradig limitiert sei. Unter Berücksichtigung des im Rahmen der angestammten beruflichen Tätigkeit geforderten intellektuellen Anspruchsniveaus mittleren Grades sei von höchstens leichten kognitiven Einschränkungen auszugehen. Das geforderte körperliche Anspruchsniveau sei als leichtgradig zu beurteilen. Die berufsrelevanten ICF-Fähigkeitsdimensionen seien allesamt aus gutachterlicher Sicht (klinisch-interaktionell, verhaltensneurologisch und leistungspsychologisch-psychometrisch) höchstens leicht limitiert. Es bestehe eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv höchstens leicht leistungseinschränkenden Befunden.

    Die normativ-kriterien/ressourcenorientierte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter und für jede andere bildungsangepasste Tätigkeit im Rahmen der rein funktions- und ressourcenorientierten Perspektiven ergebe aktuell medizin-theoretisch/abstrakt eine 1020%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials. Die hier veranschlagte berufliche Leistungslimitierung im Rahmen der Momentaufnahme sei klinisch-empirisch als passager/verbesserungsfähig einzustufen. Eigenanamnestisch im Sinne der Selbstdeklaration werde auch keine durchgehend relevante Einschränkung des globalen Alltagsaktivitätsspektrums geltend gemacht. Entgegen der abstrakten, medizinisch-funktionsorientierten Beurteilung und in Anlehnung der Beurteilung des Behandlers Dr. F.___ sei daher «over all», sozialpraktisch vorderhand von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Akzentuierung liege nicht im Phänomenologischen und Funktionellen, sondern in der inneren Psychodynamik/Barriere bei einfach strukturierten Persönlichkeitsvoraussetzungen und angstbetonter traumatogener Vorgeschichte mit Konversionssymptomatik. Eine intensivierte psychotherapeutisch-verhaltenstherapeutisch orientierte Unterstützung sei bei protrahiertem Verlauf im Rahmen einer allenfalls auch stationären Betreuung zu diskutieren und Prognose-relevant. Nach einem graduellen Leistungsaufbau liege die realistisch umsetzbare Arbeitsfähigkeit allgemein und optimal adaptiert bei 50-70 %. Die Zumutbarkeitsbeurteilung (zur Überwindung des Leidens) im Rahmen des biopsychischen («juristischen») Krankheitsbegriffes sei dann Sache des Rechtsanwenders (S. 11 f.).

    Zur Konsistenz wurde festgehalten, dass sich bei im Verlauf guter Mitarbeit und guter Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft klinisch-interaktionell und testdiagnostisch/psychometrisch keine Hinweise für bewusstseinsnahe Antwortverfälschungen/negative Antwortverzerrungen (motivationale Beschwerdevalidierung) ergäben. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits wieder auf Arbeitssuche.

3.2.5    RAD-Arzt Dr. G.___ kam in seiner Stellungnahme vom 10. Oktober 2024 (Urk. 7/75/5-10) zum Schluss, dass sowohl der von der Allianz in Auftrag gegebene Bericht der C.___ vom 23. Oktober 2023 (E. 3.2.3) als auch das psychiatrisch-psychopathologische und verhaltensneurologisch-leistungspsychologische D.___-Gutachten vom 24. November 2023 (E. 3.2.4) detailliert, umfassend und in ihren Schlussfolgerungen einleuchtend seien, weshalb darauf abgestellt werden könne.

    Im Rahmen einer ausführlichen versicherungsmedizinischen indikatorenorientierten Beurteilung hielt Dr. G.___ fest, dass sich daraus keine sozialversicherungsrechtlich relevanten, aktuell aktiven psychiatrischen Diagnosen mit langanhaltender Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergäben. So erreiche die im psychopathologischen Befund höchstens leichtgradige Verminderung der affektiven Modulations- und Resonanzfähigkeit bei milder dysthym-dysphorischer Stimmungslage keine funktionell bedeutsame Ausprägung. Die somatischen Diagnosen (Nacken-/Schulterschmerzen und Lumbalgien vaskulärer Genese, Kopfschmerzen rechtsseitig, am ehesten vom Spannungstyp sowie muskuläre Dysbalance bei insuffizienter Körperhaltung und allgemeiner Dekonditionierung,) seien aktenanamnestisch und symptomatologisch plausibilisiert, hätten aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die bisherige psychiatrische Behandlung der geltend gemachten Störungsbilder würdigend erachtete Dr. G.___ diese als nicht den aktuellen Leitlinien entsprechend, weshalb keine Behandlungsresistenz vorliege. Sodann lägen keine Komorbiditäten vor, welche dem Beschwerdeführer potenziell den Zugriff auf seine personalen Ressourcen erschweren könnten. Er weise vielmehr Ressourcen wie selbständige Arbeitsweise, fundiertes Wissen im Lagerbereich auf, die er in einer zukünftigen beruflichen Reintegration gewinnbringend nutzen könnte. Aus den Akten ergäben sich soziale Belastungen mit direkten negativen funktionellen Folgen (emotionaler Stress nach Rückkehr der Ehefrau und der Kinder aus der Türkei im Jahr 2022). Da der Beschwerdeführer keine durchgehende relevante Einschränkung des Alltagsaktivitätsspektrum geltend mache, von seinem Psychiater Dr. F.___ aber eine 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werde, weise dies implizit auf eine ungleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen (hinsichtlich funktioneller Anforderungen) hin. Auch in den versicherungspsychiatrischen und neurologischen Arztberichten werde nachvollziehbar eine relevante Diskrepanz zwischen der subjektiven Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und den objektiv zuletzt höchstens leicht leistungseinschränkenden Befunden beschrieben. Auch somatisch zeigten sich Inkonsistenzen bei der EFL bei nicht zuverlässiger Leistungsbereitschaft. Ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck zeige sich bei ambulanten, ein- bis zweimal pro Monat stattfindenden psychiatrischen Konsultationen trotz der formal langfristig attestierten Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % nicht.

    Die bisher attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien in Zusammenschau der Indikatoren sozialversicherungspsychiatrisch nicht plausibilisierbar. Die im versicherungspsychiatrischen und -neurologischen Arztbericht medizin-theoretisch nachvollziehbar ermittelte Arbeitsunfähigkeit von 10-20 % in der bisherigen und für jede andere, bildungsangepasste Tätigkeit sei als passager/verbesserungsfähig beurteilt worden, womit in der indikatorischen Gesamtschau gemäss RAD ein sozialversicherungsrechtlich relevantes, langanhaltendes Zustandsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen werden könne. Bei fehlenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit beständen auch keine relevanten Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Montageangestellter, weshalb diese bisherige Tätigkeit dem Belastungsprofil entspreche.


4.

4.1    Sowohl der von der Allianz in Auftrag gegebene Bericht der C.___ vom 23. Oktober 2023 (E. 3.2.3) als auch das psychiatrisch-psychopathologische und verhaltensneurologisch-leistungspsychologische D.___-Gutachten vom 24. November 2023 (. 3.2.4) basieren auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurden in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden auseinandergesetzt. Zudem wurden die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerung nachvollziehbar begründet. Dem Gutachten kommt demnach grundsätzlich volle Beweiskraft zu (vgl. E. 1.4).

4.2    Auch RAD-Arzt Dr. G.___ erachtete die beiden von der Allianz eingeholten Gutachten als valide (E. 3.2.5) und stellte darauf als Entscheidungsgrundlage ab.

4.3

4.3.1    Im somatischen C.___-Bericht vom 23. Oktober 2023 (vgl. E. 3.2.3) wurde gestützt auf die umfassende Untersuchung schlüssig festgehalten, dass der Beschwerdeführer an muskulär bedingten und aus einer allgemeinen Dekonditionierung herrührenden Schmerzen (Nacken, Schulter und Kopf) leidet, diese aber ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind. Auch seitens RAD werden diese aktenanamnestisch und symptomatologisch plausibilisierten Beschwerden anerkannt. Aufgrund der vom Beschwerdeführer bei den durchgeführten Tests gezeigten ausgeprägten Selbstlimitierung bei unzuverlässiger Leistungsbereitschaft und mässiger Konsistenz wurde gutachterlich plausibel dargelegt, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht gestützt auf die EFL, sondern ärztlich-medizinisch zu erfolgen habe. Auch unabhängig von dieser gezeigten ungenügenden EFL-Leistung konnte basierend auf den erhobenen klinischen Befunden die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus rein orthopädisch-rheumatologischer Sicht bei fehlenden arbeitsrelevanten Aspekten dahingehend beurteilt werden, dass ihm die zuletzt ausgeübte (als sehr leicht taxierte) Tätigkeit als Assembler in der Produktion und auch eine andere mittelschwere Tätigkeit zumutbar ist. Die ebenfalls beobachtete vermehrte Müdigkeit samt beklagten Konzentrationsstörungen wurde als Nebenwirkung auf die eingenommenen Medikamente erklärt. Nachdem auch für den Beschwerdeführer sein depressiver Zustand vordergründig ist und keine weiteren, sich zum somatischen Gesundheitszustand äussernde ärztliche Einschätzungen vorliegen, ist – in Übereinstimmung mit der RAD-Beurteilung vom 10. Oktober 2024 (E. 3.2.5) – von einer diesbezüglich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.3.2    Aus psychiatrischer Sicht wurde im D.___-Untersuchungsbericht vom 24. November 2023 (E. 3.2.4) gestützt auf die detailliert erhobene und dargelegte psychopathologische Befundlage nachvollziehbar ausgeführt, dass beim Beschwerdeführer eine höchstens leichte Beeinträchtigung vorliegt. So konnte ausserhalb einer leichtgradig affektbetonten dysthymen Zeichnung kein relevantes depressogenes Störungsbild festgestellt werden. Dies deckt sich mit der zum Zeitpunkt des Austritts aus dem E.___ Ende September 2023 diagnostizierten leichten depressiven Symptomatik (vgl. E. 3.2.2). Sodann fällt die gutachterlich geschilderte Diskrepanz auf zwischen der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit und einerseits der objektiv höchstens leicht eingeschränkten Befunde sowie andererseits dem nicht durchgehend limitierten Alltagsaktivitätsspektrum. Daraus folgend wurde dem Beschwerdeführer medizin-theoretisch resp. abstrakt eine 10-20%ige Einschränkung des arbeitsbezogenen Funktionspotenzials attestiert, wobei explizit festgehalten wurde, dass diese berufliche Leistungslimitierung als passager bzw. verbesserungsfähig einzuschätzen ist. Die im D.___-Bericht ebenfalls plausibel diskutierte sozialpraktische «over all» eingeschätzte Arbeitsunfähigkeit ist als psychodynamische Auswirkung bei einfach strukturierten Persönlichkeitsvoraussetzungen und aufgrund von Dekonditionierung zu betrachten. Der dabei angebrachte Verweis auf die vorzunehmende Zumutbarkeitsbeurteilung anhand der massgebenden Standardindikatoren leuchtet daher ein. Damit aber kann im vorliegenden Zusammenhang nicht von einer lediglich 50- bis 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, da die Indikatorenprüfung des RAD-Arztes ein anderes Ergebnis zeitigte (E. 4.3.3). Sodann ist eine relevante Besserung bei einer intensivierten psychotherapeutisch-verhaltenstherapeutischen Unterstützung ohne Weiteres zu erwarten.

    Wenn der behandelnde Psychiater Dr. F.___ dem Beschwerdeführer seit Mai 2022 durchgehend bis zur Ausschöpfung des Krankentaggelds per 4. Juli 2024 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit attestierte (vgl. 3.2.1), wirft dies erhebliche Fragen auf. Er begründete mit keinem Wort, weshalb sich mit Auslaufen der Taggeldleistungen die Arbeitsfähigkeit plötzlich gesteigert haben soll. Vielmehr wurde dieses Attest auf Drängen des Beschwerdeführers im Hinblick auf versicherungsrechtliche Überlegungen und namentlich einen möglichen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung erstellt. Damit gelangt zu Recht die Rechtsprechung zur Anwendung, wonach Hausärztinnen und Hausärzte wie überhaupt behandelnde Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), weshalb diese mit Vorsicht zu würdigen sind. Angesichts der offensichtlich versicherungsrechtlichen und nicht medizinischen Überlegungen sind die Auskünfte von Dr. F.___ im vorliegenden Zusammenhang nicht beweiskräftig.

4.3.3    Vielmehr entscheidend ist, dass RAD-Arzt Dr. G.___ die psychische Situation des Beschwerdeführers umfassend einschätzte, indem er eine ausführliche versicherungsmedizinische indikatorenorientierte Beurteilung vornahm (vgl. dazu E. 1.2 und E. 3.2.5). So hat er sich einlässlich mit den diagnoserelevanten Befunden und deren Ausprägung auseinandergesetzt und auf belastende Faktoren, aber auch Ressourcen hingewiesen. Die höchstens leichtgradige Verminderung der affektiven Modulations- und Resonanzfähigkeit bei milder dysthym-dysphorischer Stimmungslage - ohne vorliegende Komorbiditäten - erreicht demnach klarerweise keine sozialversicherungspsychiatrisch funktionell bedeutsame Ausprägung. Bei einer nicht leitliniengerechten Therapie erscheint eine verneinte Behandlungsresistenz plausibel. Die dargelegten personalen Ressourcen (selbständige Arbeitsweise, fundiertes Wissen im Lagerbereich) sind als solche zu würdigen; so ist es für den Beschwerdeführer positiv, dass er diese bei einer zukünftigen beruflichen Integration gewinnbringend nutzen kann. Soziale Belastungsfaktoren sind zwar eruierbar, aber nicht entscheidend. In der Konsistenz- und Plausibilitätsbeurteilung legte der RAD-Arzt plausibel dar, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Tagesabläufe keine durchgehend relevante Einschränkung der Alltagsbewältigung aufweisen und diskrepant zur durch den ambulanten Psychiater durchgehend attestierten 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit und zu den objektiv leichtgradig festgestellten Einschränkungen sind. Deshalb wurde die Konsistenz zu Recht als mässig beurteilt. In Zusammenschau der Indikatoren kam Dr. G.___ vom RAD in überzeugender Weise zum Schluss, dass bei einer im D.___-Bericht zwar medizin-theoretisch nachvollziehbar ermittelten 10-20%ige Arbeitsunfähigkeit, aber einem klar als verbesserungsfähig beurteilten psychiatrischem Zustandsbild keine IV-relevante, langanhaltende Störung vorliegt. Diese Schlussfolgerung erscheint als schlüssig.

4.4    Zusammenfassend ist aufgrund der überzeugenden Feststellung von RAD-Arzt Dr. G.___ vom 10. Oktober 2024 (E. 3.2.5), welcher u.a. die von der Allianz eingeholten Berichte den C.___-Bericht vom 23. Oktober 2023 (E. 3.2.3) und das D.___-Gutachten vom 24. November 2023 (E. 3.2.4) - umfassend würdigte, davon auszugehen, dass keine gesundheitlichen Störungen, welche die Arbeitsfähigkeit anhaltend einschränken, vorliegen. Dem Beschwerdeführer ist demnach seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter zu 100 % zumutbar.


5.    Damit besteht kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubGeiger