Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00040

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00040


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 18. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die 1978 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und Mutter zweier 2001 und 2014 geborener Töchter, arbeitete zuletzt vom 1. April 2011 bis 30. November 2023 als Verkäuferin bei der Z.___ AG. Am 11. Januar 2024 meldete sie sich unter Hinweis auf eine starke Erschöpfung und psychische Belastungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen und zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 9/5 ff., Urk. 9/21 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/26, Urk. 9/27 ff.) verneinte sie mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 einen Leistungsanspruch der Versicherten (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 21. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. Dezember 2024 weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei ein psychiatrisches Gutachten durchzuführen und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 2 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 23. August 2023 arbeitsunfähig geworden sei. Die gesundheitlichen Beschwerden seien jedoch auf persönliche Umstände zurückzuführen und daher nicht IV-relevant. Zudem sei der Beschwerdeführerin seitens der Krankentaggeldversicherung ab dem 4. März eine 50%ige und ab dem 1. April 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden. Dies sei wie folgt begründet worden: Nach über drei Monaten Therapie mit medikamentöser Behandlung hätte eine gewisse Verbesserung erwartet werden sollen, was von der Beschwerdeführerin jedoch verneint worden sei. Dies spreche dafür, dass die psychische Störung primär durch psychosoziale Belastungen unterhalten werde. Letztere seien nicht IV-relevant. Komme hinzu, dass der Leidensdruck nicht gross genug gewesen sei, um einen Facharzt zu konsultieren; die Beschwerdeführerin lasse sich durch ihren Gynäkologen behandeln. Eine fachärztliche, leitliniengerechte Therapie sei allenfalls sinnvoll und würde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sich der Zustand verbessere. Mithin sei die Beschwerdeführerin vor Ablauf der Wartezeit wieder voll arbeitsfähig gewesen. Es bestehe damit kein Anspruch auf IV-Leistungen (Urk. 2).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe im abschlägigen Entscheid vordergründig auf die Einschätzung der Krankentaggeldversicherung abgestellt. Dies greife zu kurz. Die Leistungspflicht des Krankenversicherers fusse auf anderen Rechtsgrundlagen. Aus den vorliegenden Arztberichten, insbesondere desjenigen von Dr. med. et lic. phil. A.___, Facharzt für Gynäkologie und Psychologe, vom 9. Oktober 2024 gehe eindeutig hervor, dass die vorab als Konflikt am Arbeitsplatz begonnene medizinische Beeinträchtigung nunmehr derartige Auswirkungen erreicht habe, dass sämtliche Bereiche betroffen seien. Es könne somit nicht mehr von auf den Arbeitsplatz bezogenen und somit von sogenannten psychosozialen Belastungsfaktoren gesprochen werden. Des Weiteren gehe aus dem besagten Bericht hervor, dass seit November 2023 eine Psychotherapie bestehe. Soweit die IV-Stelle von einer nicht leitliniengerechten Therapie ausgehe, sei eine entsprechende Schadenminderungspflicht aufzuerlegen und den weiteren Verlauf abzuwarten. Mit anderen Worten sei der angefochtene Entscheid zu früh erfolgt. Aus dem Bericht von Dr. A.___ ergebe sich schliesslich, dass die Beschwerdeführerin seit November 2023 die beiden Antidepressiva Sertralin sowie Mirtazapin einnehme. Eine so lange Einnahmedauer deute stark auf das «Vorliegen einer tiefgründigen medizinischen Einschätzung». Durch das Abstellen auf die Einschätzung der Krankentaggeldversicherung, ohne eigene Abklärungen, habe die Beschwerdegegnerin die ihr obliegende Abklärungspflicht verletzt. Zur vollständigen und vollumfänglichen Abklärung der vorliegenden medizinischen Einschränkungen, insbesondere betreffend die eingenommene Medikation, sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1).


3.    

3.1    Die Krankentaggeldversicherung liess den seit dem 23. Oktober 2023 behandelnden Dr. A.___ mit E-Mail vom 28. November 2023 einen Fragekatalog zukommen (Urk. 9/21/1). Darauf notierte er seine handschriftlichen Antworten – soweit lesbar – wie folgt: Die Beschwerdeführerin leide anamnestisch an einem Burnout resp. einer akuten Depression und sei seit Ende August in ärztlicher Behandlung. Initial habe eine schwere Depression (ICD-10: F 32.2) und ein Burnout (ICD-10: Z73) bestanden; aktuell liege eine mittelschwere Episode vor (ICD-10: F32.1). Die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahre 2019 infolge des Ablebens ihrer Schwester in ärztlicher Behandlung gewesen. Aktuell sei sie seit dem 23. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Soweit sie sich gut erhole, sei es gut vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin ab Sommer 2024 teilzeitlich arbeitsfähig sei. Sie spreche gut an auf die Antidepressiva und Psychotherapie (Urk. 9/21/1).

3.2    Im Kurzbericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 14. November 2023 diagnostizierte die seit dem 23. August 2023 behandelnde Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, eine mittelgradig depressive Episode (ICD-10: F32.1). Die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig und in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. A.___. Als Medikation nehme sie Mirtazapin 45mg (0-0-0-1) und Sertralin 50 mg (100) ein (Urk. 9/22).

3.3    Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung wurde die Beschwerdeführerin am 29. Januar 2024 von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht. Dieser diagnostizierte eine Anpassungsstörung primär mit Angst und depressiver Reaktion bei mannigfaltigen, psychosozialen Belastungen, mässige, das heisst mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F43.22). Die allseits orientierte und äusserlich gepflegte Beschwerdeführerin sei um 8.50 Uhr zu der auf 11.00 Uhr angesetzten Untersuchung erschienen. Dabei habe sie angegeben, es sei ihr bewusst, dass sie zu früh erschienen sei. Da sie nicht auf der Strasse warten wolle, habe sie darum gebeten, im Wartezimmer auf die Untersuchung zu warten. Die Beschwerdeführerin sei in einen Daunenmantel eingehüllt gewesen, habe eine Wollmütze getragen und habe vor dem Körper die Arme verschränkt, wodurch sie fröstelnd gewirkt habe. In dieser Körperposition sei sie de facto während der gesamten Untersuchungsdauer verharrt. Die Entwicklung ihrer Beschwerden habe die Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: Schon während und nach der Corona-Pandemie habe sie infolge einer Corona-Infektion massiv gelitten, namentlich an (für diese Patienten bekannten) Müdigkeit und Erschöpfung. Sie sei drei Wochen im Triemli stationär behandelt worden. Eine nachfolgende Reha habe die Beschwerdeführerin (ohne Angabe von Gründen) verweigert. Anscheinend habe sie sich nie davon erholt. Nach der Corona-Infektion sei die Beschwerdeführerin insgesamt acht Monate krankgeschrieben gewesen. Es sei die Hausärztin gewesen, welche gemeint habe, eine Erholung sei dringend nötig. Kurz vor den Sommerferien 2023 sei es ihr besser gegangen. Dann sei es zu einer Überlastung bei der Arbeit gekommen. Dies aufgrund der Verantwortung sowie anhaltender Präsenz; die Beschwerdeführerin habe ihr kleine Tochter in den Laden mitnehmen müssen. Es sei zu konsekutiven Schlafstörungen gekommen mit innerer Unruhe, gefolgt von Traurigkeit und grundlosem Weinen. Gegen Ende August 2023 sei ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung bei Dr. A.___ aufgenommen worden. Damit gehe es ihr nicht besser. Sie könne zwar ein-, aber nicht durchschlafen, erwache in der Nacht und sei unruhig angesichts der mannigfachen Probleme. Ihre Stimmung sei «auf und ab». Freuen könne sie sich aufgrund der Tatsache, dass ihre ältere Tochter bald Mutter werde. Mit dieser verbringe sie anscheinend viel Zeit. Dies scheine eine gewisse Ablenkung zu bringen. Doch sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nach wie vor schwach, kraftlos und mehr oder weniger dauernd erschöpft. Sie habe im Leben immer alles allein gemacht resp. machen müssen. Nun fühle sie sich seit langer Zeit nicht mehr dazu in der Lage. Auch der Therapeut sie der Ansicht, dass es Zeit brauche (Urk. 9/24/2 f.).

    Während der Exploration habe die Beschwerdeführerin signalisiert, dass es ihr nicht gut gehe. Sie habe spontan die Umstände geschildert, unter welchen sie aufgewachsen sei, rasch auf die Folgen ihrer strengen Erziehung zu sprechen kommend und a priori signalisierend, dass diese für alle Probleme, mit welchen sei im Leben konfrontiert sei, verantwortlich seien. Auf viele Fragen habe die Beschwerdeführerin keine klaren Antworten gegeben, sodass vielfach habe nachexploriert werden müssen. Dies habe die Beschwerdeführerin sichtlich unter Druck gesetzt, ohne dass dies seitens des Untersuchers beabsichtigt worden wäre. Alsdann sei die Beschwerdeführerin während der gesamten Exploration sehr zurückhaltend und schüchtern gewesen und habe unsicher gewirkt, wenn auch im Verlauf etwas zugewandter und weniger ängstlich angespannt. Beeinträchtigungen der Auffassung, Aufmerksamkeit und mnestische Störungen hätten sich nicht ergeben. Ihre Merkfähigkeit und das Kurz- und Langzeitgedächtnis seien intakt. Im Denken sei die Beschwerdeführerin klar und geordnet, im Tempo tendenziell verlangsamt und wechselhaft. Formalgedanklich sei sie deutlich auf ihre belastende psychosoziale Situation eingeengt. Die Beschwerdeführerin hadere damit, ihre Probleme nicht auflösen zu können und bringe dabei deutlich erkennbare negative Kognitionen mit; in erster Linie Hilflosigkeit, angedeutete Unzulänglichkeit, Inkompetenz, Verzweiflung. Die Stimmung sei vor allem durch Ängstlichkeit und Anspannung geprägt und imponiere bisweilen auch als gedrückt. Im Verlauf der Untersuchung habe sich die Beschwerdeführerin offensichtlich kontinuierlich von der Anspannung lösen können und hätten zumindest im Ansatz auch positive Affekte festgestellt werden können, womit eine Affektarmut im eigentlichen Sinne nicht nachgewiesen sei. Es bestehe eine leichte affektive Labilität und geringe Affektinkontinenz. Darüber hinaus imponiere die affektive Modulation über weite Strecken als wie «blockiert» beziehungsweise erst gegen Ende der Exploration als zunehmend adäquat. Der Antrieb sei (unter Berücksichtigung der anamnestischen Angaben) wechselhaft mit deutlichen Hinweisen auf eine Antriebshemmung, wobei sich die Beschwerdeführerin in der Exploration anfänglich in ihrem Vortrag deutlich gehemmt gezeigt habe. Mit der Zeit habe die Hemmung abgenommen, sodass insgesamt eine geringe Antriebsbeeinträchtigung angenommen werden dürfe. Auch die Psychomotorik habe sich mit Fortdauer der Exploration gelockert. Das Krankheitsgefühl der Beschwerdeführerin sei erheblich (Urk. 9/24/3 f.). Folge man ihren eigenen Ausführungen bestehe infolge evidenter psychosozialer Belastungen eine anhaltende Verminderung der Belastbarkeit. Demgegenüber wäre infolge der seit nunmehr drei Monaten bestehenden psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung eine gewisse Verbesserung zu erwarten gewesen, was von der Beschwerdeführerin jedoch verneint werde. Dies spreche dafür, dass die psychische Störung primär von psychosozialen Belastungen unterhalten werde. Da die psychosozialen Belastungen seit Jahren bestünden und kaum geändert werden könnten, sei eine Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. Zudem fehle es offensichtlich an einer Strukturierung des Alltags. Eine berufliche Betätigung würde sich positiv auswirken, weshalb eine stufenweise Reintegration in den Arbeitsprozess zu empfehlen sei (Urk. 9/24/4f.). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin vom 4. bis 31. März zu 50 % und ab dem 1. April 2024 zu 100 % arbeitsfähig. In einer anderen beruflichen Konstellation, ohne berufliche Überlastungen, könne die Beschwerdeführerin rasch bessere Arbeitsleistungen erzielen (Urk. 9/24/5).

3.4    Im einwandweise eingereichten Bericht vom 9. Oktober 2024 hielt Dr. A.___ als «Dauerdiagnose» fest (Urk. 9/29/1):

- Rezidivierende mittelgradige depressive Episode mit:

- Schlaflosigkeit, totaler Erschöpfung und Appetitlosigkeit seit Mitte Juli 2023 bei Überforderung am Arbeitsplatz: Verdacht auf Ausnützung am Arbeitsplatz: Neue Stelle ohne Einführung, dadurch totale Überforderung, Patientin wurde alleingelassen, alle verantwortlichen Personen sind in Urlaub, zudem Konflikt mit Ehemann in Algerien, der seit 6 Jahren die Scheidungspapiere nicht unterschreibt

- Status nach Anpassungsstörung/reaktiver Depression 2020 nach Tod der Schwester; Psychotherapie bei Dr. Schwarzenbach sehr hilfreich (8 Monate)

- aktuell: seit 23. August zu 100 % arbeitsunfähig

- Psychotherapie bei Dr. A.___ seit 9. November 2023

- Sertralin und Mirtazapin seit 9. November 2023

- sozialpsychiatrischer Dienst seit Mai 2024

- RAV Hr. Probs involviert

    Die Beschwerdeführerin sei bei oben genannter Diagnose bei ihm (Dr. A.___) in Behandlung (Urk. 9/29/1).


4.

4.1    Im angefochtenen Entscheid stellte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten von Prof. Dr. C.___ vom 29. Januar 2024 ab, was entgegen der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden ist.

4.2    Prof. Dr. C.___ diagnostizierte eine Anpassungsstörung primär mit Angst und depressiver Reaktion bei mannigfachen psychosozialen Belastungen und mässiger Ausprägung (ICD-10: F43.22). Seine fachpsychiatrische Expertise erging in Kenntnis der Vorakten, unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben und im Einklang mit den eigens erhobenen objektiven Befunden. Gemäss den klinisch-diagnostischen Leitlinien der Internationalen Klassifikation psychischer Gesundheitsstörungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10 Kapitel V (F), Dilling/ Mombour/Schmidt (Herausgeber), 10. Auflage, Bern 2015, S. 209 f., handelt es sich dabei um eine Angst und depressive Reaktion, welche meist nicht länger als sechs Monate anhält. Mangels Dauerhaftigkeit liegt damit a priori kein invalidisierendes Leiden vor. Dazu passend attestierte Prof. Dr. C.___ der Beschwerdeführerin nach einer schrittweise zu erfolgenden Übergangszeit bereits ab dem 1. April 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Auf die von Dr. A.___ als Gynäkologe und damit ausserhalb seines fachlichen Kompetenzbereichs festgehaltene initial schwere und im weiteren Verlauf mittelgradige Depression (vgl. Urk. 9/21; vgl. auch Urk. 9/29/1) kann nicht abgestellt werden. Kommt hinzu, dass er sowohl eine ICD-Klassifikation als auch jegliche Befunde vermissen lässt, womit seine Diagnose nicht nachvollzogen werden kann. Eine Begründung und objektive Befunde lässt auch die Hausärztin Dr. B.___ vermissen, wenn sie – ebenfalls fachfremd - im Kurzbericht vom 14. November 2023 eine mittelgradige depressive Episode postulierte (ICD-10: F32.1, Urk. 9/22). Eine lege artis diagnostizierte Depression, welche die Einschätzung von Prof. Dr. C.___ in Zweifel zu ziehen vermöchte, liegt damit jedenfalls nicht vor. Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin Psychopharmaka einnahm. Mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens bestand weder Grund noch Anlass zur Auferlegung einer Schadenminderungspflicht. Aus demselben Grund resp. mangels dauerhafter Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf das von der Krankentaggeldversicherung veranlasste Gutachten abstellte. Damit ist bereits gesagt, dass kein weiterer Abklärungsbedarf besteht (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361  E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 

    Zusammenfassend ist gestützt auf das beweistaugliche Gutachten von Prof. Dr. C.___ hinreichend erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin kein invalidisierender Gesundheitszustand vorlag.

4.3    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid einen Leistungsanspruch zu Recht verneint und ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.


5.

5.1    Die Beschwerdeführerin bezieht Sozialhilfe (Urk. 7). Da auch die übrigen Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) gegeben sind, ist ihrem Gesuch vom 21Januar 2025 zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

5.2    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuchs vom 21. Januar 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Arnold GramignaHediger