Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00031

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00031


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin O'Hara

Urteil vom 19. November 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf

Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2003, hat keine Berufsausbildung absolviert und war bisher nicht erwerbstätig. Am 13. Juni 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf Depressionen für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung von Minderjährigen bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/2). Nach rückwirkender Kostengutsprache vom 3. Januar 2019 für ein Bewerbungscoaching für die Dauer vom 1. September 2018 bis maximal 31. Juli 2019 (Urk. 10/15; vgl. Abschlussbericht Coaching vom 13. Juni 2019, Urk. 10/24) und nach dem Hinweis auf die Wahrnehmung der Mitwirkungspflicht hinsichtlich psychiatrisch-psychologischer Begleitung vom 7. März 2019 (Urk. 10/18) beendete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Prüfung beruflicher Massnahmen am 13. Juni 2019 mit der Feststellung, die Versicherte sei aufgrund ihres Entschlusses, eine private Kosmetikfachschule zu besuchen, nicht mehr an Leistungen der Invalidenversicherung interessiert (Urk. 10/22; vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 10/23/1 f.).

1.2    Am 8. September 2020 meldete sich X.___ wiederum für Massnahmen zur beruflichen Eingliederung für Minderjährige bei der Invalidenversicherung an (Urk. 10/25). Gestützt auf die hernach durchgeführten Abklärungen (Urk. 10/27, Urk. 10/39) wies die IV-Stelle mit Mitteilung vom 15. Dezember 2021 das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, der Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung sei verfrüht und es seien weitere medizinische Massnahmen notwendig (Urk. 10/47).

1.3    Unter Hinweis auf Angstzustände, Panikattacken und Asthma meldete sich die mittlerweile volljährige Versicherte am 24. März 2023 bei der Invalidenversicherung ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 10/64). Am 3. Oktober 2023 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für eine Integrationsmassnahme für Jugendliche für die Zeit vom 2. Oktober 2023 bis 1. April 2024 übernehme (Urk. 10/72; vgl. Zielvereinbarung, Urk. 10/75) und mit Mitteilung vom 6. Dezember 2023 erteilte sie Kostengutsprache für eine ambulante Psychotherapie (Urk. 10/82).

    Die IV-Stelle teilte der Versicherten am 3. April 2024 mit, die Integrationsmassnahme nicht zu verlängern sowie den Anspruch auf eine Rente zu prüfen (Urk. 10/86) und liess sie durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) untersuchen (vgl. Bericht vom 17. Juni 2024, Urk. 10/95). Mit Vorbescheid vom 30. Juli 2024 stellte sie der Versicherten die voraussichtliche Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht, da keine invaliditätsrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen vorlägen (Urk. 10/103), wogegen die Versicherte am 14. August 2024 Einwand erhob (Urk. 10/104) und diesen am 17. September 2024 ergänzend begründete (Urk. 10/108). Am 28. November 2024 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2 = Urk. 10/111).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 14. Januar 2025 Beschwerde mit den Rechtsbegehren die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente sowie die Gewährung von beruflichen Massnahmen, zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht vom 17. Juni 2024 (vgl. Urk. 10/95) und auf die Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 des RAD-Arztes (vgl. Urk. 10/110/3 f.) sowie auf die Ressourcenprüfung vom 20. Juni 2024 (vgl. Urk. 10/102/8 f.) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11). Hinsichtlich der Eingabe der Versicherten vom 7. Juli 2025, in welcher sie ergänzend zur Sache Stellung nahm (Urk. 12 f.), verzichtete die IV-Stelle am 21. August 2025 auf das Einreichen einer Stellungnahme (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1

1.1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Dies ist hier auszuschliessen, denn aufgrund der im März 2023 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/64) könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2023 ausgerichtet werden (Art. 29 Abs. 1 IVG). Steht somit ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.1.2    Ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen werden, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein kann. Diese abschliessende Regelung beurteilte das Bundesgericht in der Folge als gesetzwidrig und stellte klar, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410 Regeste u. E. 10.6).

1.1.3    Am 1. Januar 2024 trat die weitere Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Invalideneinkommen neu in jedem Fall 10 % abgezogen werden und überdies 20 %, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann. Nach den genannten allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist der Anspruch auf eine Invalidenrente ab dem 1. Januar 2024 nach der neuen Bestimmung zu prüfen.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.    

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen:

a.    das Alter;

b.    der Entwicklungsstand;

c.    die Fähigkeiten der versicherten Person; und

d.    die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1bis).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

1.5    Gemäss Art. 54a IVG steht der RAD den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

1.6    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

1.7    Die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die medizinischen Fachpersonen zu beantworten. Den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit kommt nur beschränkte Aussagekraft zu; sie beruhen in der Regel nicht auf vertieften medizinischen Untersuchungen, sondern auf berufspraktischen Beobachtungen, welche in erster Linie die subjektive Arbeitsleistung der versicherten Person wiedergeben (Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.2.2 und 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sehe sich weniger leistungsfähig, als die Abklärungen ergeben hätten. Es bestünden noch verschiedene zumutbare Behandlungsmöglichkeiten, welche die Leistungsfähigkeit weiter verbessern könnten. Mit der Anmeldebestätigung sei die Beschwerdeführerin im Rahmen der Mitwirkungspflicht darauf hingewiesen worden, sich allen notwendigen Massnahmen zu unterziehen, welche ihre gesundheitliche Situation sowie ihre Leistungsfähigkeit verbesserten. Auf die ausführliche RAD-Untersuchung könne aus medizinischer Sicht abgestellt werden und es sei zu den Ressourcen Stellung genommen worden. Mit den notwendigen Behandlungen sei eine volle Leistungsfähigkeit gegeben. Die bisherigen Therapien hätten die Arbeitsfähigkeit und Stabilität rückblickend jeweils verbessert und bei Durchführung der weiterhin notwendigen Therapien sei von einer weiteren Stabilisierung auszugehen. Es sei mithin kein Leiden ausgewiesen, welches sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Damit seien auch keine erneuten beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt (Urk. 2).

2.2    In ihrer Beschwerdeschrift vom 14. Januar 2025 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, Abklärungen zum somatischen Gesundheitszustand zu treffen, und habe die Auswirkungen der Magenbypassoperation sowie der Mammaresektion ausgeblendet (Urk. 1 Ziff. 4.2 S. 9 f.). Als Folge der massiven Gewichtsreduktion von mehr als 50 Kilogramm seien an Bauch und Oberschenkeln grosse Hautlappen verblieben, welche sehr störend und belastend seien (Urk. 1 Ziff. 4.2 S. 10). Die Folgen der Gewichtsabnahme und der Operation stellten somit einen wichtigen Grund für den sozialen Rückzug dar. Auf den Bericht von RAD-Arzt Dr. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, könne nicht abgestellt werden (Urk. 1 Ziff. 4.2 S. 11). Anlässlich der Untersuchung vom 4. Juni 2024 durch den RAD sei keine Tonaufnahme erstellt worden und Dr. Y.___ habe ihr nicht richtig zugehört. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass sie sich auf die Untersuchung intensiv vorbereitet habe, um einen guten Eindruck hinterlassen zu können, dass sie aber unmittelbar nach der Untersuchung zusammengebrochen sei und zwei Tage ihr Zimmer nicht verlassen habe (Urk. 1 Ziff. 5.2 S. 12). Es lasse sich zudem nicht eindeutig feststellen, ob sich die im Untersuchungsbericht erwähnten 40 % auf die Arbeitsfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit bezögen (Urk. 1 Ziff. 5.3 S. 12). Es sei auch unverständlich, weshalb Dr. Y.___ nach Bekanntwerden des sexuellen Übergriffs, welchen sie im Alter von 14 Jahren erlitten habe, nicht einen ausführlichen schriftlichen Bericht von der behandelnden Psychotherapeutin Z.___ angefordert habe oder sie, die Beschwerdeführerin, zu einer weiteren Abklärung eingeladen habe (Urk. 1 Ziff. 5.4 S. 13). Weiter sei ihre Angst vor Gewichtszunahme infolge einer medikamentösen Therapie aufgrund der präoperativen Diagnose morbide Adipositas Grad III nicht von der Hand zu weisen. Die beiden Operationen, namentlich deren Ursache und Folgen, seien für den psychiatrischen Status offensichtlich massgeblich beeinflussend (Urk. 1 Ziff. 5.5 S. 14). Es treffe nicht zu, dass sie wegen des Lockdowns keine Lehrstelle bzw. keine Praktikumsstelle gefunden habe; vielmehr hätten gesundheitliche Einschränkungen eine überwiegende Rolle gespielt. Dem RADArzt seien zahlreiche Verwechslungen unterlaufen, woraus er zwangsläufig falsche Schlüsse gezogen habe (Urk. 1 Ziff. 5.6 S. 15). Schliesslich gehe es nicht an, dass der RAD schlussfolgere, dass das genaue Ausmass des sozialen Rückzugs zwar nicht feststellbar sei, und dennoch mutmasse, dass dieser nicht so ausgeprägt erscheine, wie von ihr dargestellt werde (Urk. 1 Ziff. 5.9 S. 15). Die von der Kundenberatung durchgeführte Ressourcenprüfung könne nicht nachvollzogen werden und halte einer näheren Prüfung nicht stand (Urk. 1 Ziff. 4.2 S. 11, Ziff. 6.1 S. 16). Überdies sage die Behandelbarkeit eines Leidens grundsätzlich nichts über den invalidisierenden Charakter einer gesundheitlichen Störung aus. Gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychotherapeutin Z.___ vom 14. April 2024 sei von einer starken Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bis hin zu einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen (Urk. 1 Ziff. 7 S. 17).

2.3    Strittig ist nach dem Gesagten das Bestehen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens und dessen Ausmass sowie insbesondere der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.


3.

3.1    Die behandelnden Fachpersonen der A.___ hielten in ihrem Bericht vom 23. November 2020 die nachstehenden Verdachtsdiagnosen fest (Urk. 10/91/8):

- schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2)

- Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01)

- Soziale Phobien (Verdachtsdiagnose; ICD-10 F40.1)

Die Beschwerdeführerin habe einen kleinen Kollegenkreis, mit welchem sie selten abmache (Urk. 10/91/8 unten). Die sechsmonatige Kosmetikfachschule sei sehr anstrengend gewesen und sie habe viel lernen müssen. Deswegen habe sie keine Zeit mehr gehabt, sich mit ihrem Kollegenkreis zu treffen, und sei eigentlich nur noch zu Hause am Lernen oder in der Schule gewesen. Nach dem Abschluss der Kosmetikfachschule habe sie wegen des Lockdowns keine Chance gehabt, eine Lehrstelle zu bekommen, und aufgrund des Asthmas sei sie eine Risikopatientin gewesen, weshalb sie nur noch selten das Haus verlassen habe. Sie habe zunehmend weniger Lust auf Kontakt mit Menschen gehabt und sich immer mehr zurückgezogen. Aufgrund von grossen Angstzuständen mit Übelkeit, Hitze-Kältegefühl, Zittern, Erbrechen, Mühe mit Atmen und Schwitzen könne sie keine Telefon- oder Bewerbungsgespräche führen. Die behandelnde Psychotherapeutin, Dipl. Psych. Z.___, Eidg. anerkannte Psychotherapeutin und Fachpsychologin FSP, habe berichtet, sie beobachte eine depressive Entwicklung, welche zum Teil schwanke. Manchmal könne die Beschwerdeführerin kleinste positive Aktivitäten im Alltag umsetzen, dann sei sie wieder antriebslos und niedergeschlagen. Sie werde jeweils von der Mutter gebracht, weil sie den Weg aufgrund der Ängste nicht alleine bewältigen würde. Sie habe eine grosse Bewertungsangst (Urk. 10/91/9 f.).

3.2    Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und leitende Ärztin an der Klinik C.___, berichtete in ihrem Abschlussbericht vom 28. April 2022 (Urk. 10/63/5-8 = Urk. 10/91/11-14) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 28. März 2022 bis 20. April 2022 und hielt folgende Diagnosen fest (Urk. 10/63/5):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Agoraphobie (ICD-10 F40.1 [richtig: F40.00 Agoraphobie ohne Angabe einer Panikstörung oder F40.01 Agoraphobie mit Panikstörung])

- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge

- somatisch vorwiegend allergisches Asthma bronchiale (ICD-10 J45.0)

Als Ressourcen nannte sie die Familie. Es bestünden insbesondere zur Mutter und zur Schwester intakte Beziehungen sowie loser Kontakt zum Vater (Urk. 10/63/6). Bei Eintritt habe die Beschwerdeführerin berichtet, zu Gleichaltrigen wenig Kontakt zu pflegen. Zwei Mal im Monat treffe sie Freunde. Sie traue sich Fahrten mit dem öffentlichen Verkehr nicht mehr allein zu (Urk. 10/63/5 unten). Die Beschwerdeführerin habe sich fassadär gezeigt, da sie immer freundlich gewesen sei. Sie habe darunter gelitten, keine Interessen zu haben und somit auch keine beruflichen Perspektiven verfolgen zu können. Auch habe sie noch sehr unter dem Tod ihrer besten Kollegin vom 23. Januar 2022 gelitten (Urk. 10/63/7, Urk. 10/63/6 oben). Sie habe sich in einem Angehörigengespräch mit ihrer Mutter nach Aufklärung gegen eine psychopharmakologische Behandlung entschieden. Es sei im Verhältnis ein Autonomieabhängigkeitskonflikt sichtbar geworden. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen Ausbleibens eines Behandlungserfolgs und Nichtgefallens des Therapieangebots für einen frühzeitigen Austritt entschieden. Sie sei in leicht gebesserten affektiven Zustandsbild ausgetreten (Urk. 10/63/8).

3.3    Im Bericht vom 13. Dezember 2022 (Urk. 10/59 = Urk. 10/91/4-6) nannte Dipl. Psych. Z.___ folgende Diagnosen (Urk. 10/59/3):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- soziale Phobie (ICD-10 F40.1)

Die Beschwerdeführerin befinde sich mit Unterbrüchen seit dem 14. August 2020 bei ihr in Behandlung. Sie verweise auf die Berichte der A.___ vom 23. November 2020 und der Klinik C.___ vom 28. April 2022 (vgl. vorstehende E. 3.1, Urk. 10/91/7-14 und E. 3.2, Urk. 10/63/5-8). Nach dem Austritt aus der stationären Behandlung habe die Beschwerdeführerin begonnen, sich wieder regelmässig mit Freunden zu treffen, dies ca. ein Mal pro Woche. Ebenso habe sie angefangen, mit dem öffentlichen Verkehr zu fahren. Dies sei ihr bei bekannten Strecken gut gelungen, bei unbekannten Strecken habe sie noch ein deutliches Vermeidungsverhalten gezeigt. Bezüglich ihrer Zukunftsaussichten habe sie keine Vorstellung gehabt und habe sich zu Beginn nur auf monatliche Kontrolltermine einlassen können (Urk. 10/59/1). Im Sommer habe sich – auch wegen der Operation zur Verkleinerung der Brüste im August – eine längere Therapiepause ergeben. Danach habe sich eine deutliche Verschlechterung der Gesamtsituation mit hohem Alkohol- und Cannabiskonsum sowie aggressivem Verhalten vor allem im häuslichen Rahmen gezeigt. Den Alkohol habe sie vor allem als Selbstmedikation eingesetzt, damit sie nicht mehr grübeln müsse. Berufliche Themen habe sie insbesondere aus Angst vermieden. Mittlerweile komme sie wöchentlich in die Psychotherapie. Sie zeige eine hohe Therapiemotivation und grosse Zuverlässigkeit bezüglich Absprachen seit erneutem Beginn der Psychotherapie. Seit Beendigung der Kosmetikfachschule vor mehr als zwei Jahren habe die Beschwerdeführerin keinen festen Tagesrhythmus mehr und gehe keiner Ausbildung oder einem Praktikum nach. Grund dafür seien grosse Ängste davor, sich vor anderen zu zeigen und bewertet zu werden, die zum Teil in ihrem ehemals sehr hohen Gewicht begründet lägen. Es falle ihr aber auch nach dem grossen Gewichtsverlust und der Brustverkleinerung schwer, sich Bewertungssituationen zu stellen. Mittlerweile habe sie es geschafft, selbst gesetzten Aufgaben nachzukommen, und fahre alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Eine weitere ambulante psychotherapeutische Behandlung und eine eng begleitete berufliche Integration seien dringend angezeigt (Urk. 10/59/2).

3.4    Dipl. Psych. Z.___ stellte in ihrem Bericht zur beruflichen Integration vom 14. April 2024 ergänzend zu den bisher genannten Diagnosen den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; Urk. 10/91/1). Die Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt bis hin zu einer Arbeitsunfähigkeit, da selbst das geringe Pensum während der Integrationsmassnahme zu deutlichen psychosomatischen Beschwerden, Krankheitsepisoden mit darauffolgender Krankschreibung und einer Verschlechterung der psychischen Stabilität geführt habe. So hätten sich massive Schlafstörungen, Kopfschmerzen, eine starke innere Anspannung, eine erhöhte Reizbarkeit und Impulsivität ergeben. Da die Beschwerdeführerin sehr stark auf einen guten Eindruck achte und sich anpassen wolle, unterdrücke sie diese Impulse. Ebenso sei es zu einer Vernachlässigung der aufgrund der körperlichen Vorgeschichte notwendigen Ernährung und zu Schwierigkeiten gekommen, neben der Arbeit auch noch Anforderungen des normalen Alltags zu erledigen (Urk. 10/91/1 f. Ziff. 1 f. und 4 f.). Seit Aussicht auf Beendigung der Massnahme sei die Beschwerdeführerin etwas zur Ruhe gekommen und schaffe es, sich selbst einen Tagesrhythmus aufzuerlegen, regelmässig auszugehen und zunehmend mehr Aufgaben und Verantwortung im Haushalt zu übernehmen. Nach wie vor komme sie alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Psychotherapie. Sie sei für die Therapie sehr motiviert und arbeite verlässlich mit. Einen erneuten Arbeitseinsatz oder weitere Integrationsmassnahmen könne sie sich momentan nicht vorstellen, da dies ihre physische und psychische Gesundheit zu stark beeinträchtigen würde (Urk. 10/91/2 Ziff. 7). Eine (teil-)stationäre Behandlung sei vermutlich hilfreich. Die Beschwerdeführerin könne sich dies aber aufgrund von negativen Erfahrungen in der Vergangenheit gegenwärtig nicht vorstellen. Die Prognose hänge zum grossen Teil davon ab, inwieweit sie die Inhalte der Therapie aufnehmen und umsetzen könne, werde aber positiv beeinflusst von der gegebenen Compliance, einer hohen Motivation und den bisherigen Erfolgen (Urk. 10/91/2 Ziff. 8).

3.5    RAD-Arzt Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 4. Juni 2024. Der Untersuchungsbericht (Urk. 10/95) sowie die Stellungnahme datieren vom 17. Juni 2024 (Urk. 10/102/5-8). Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine soziale Phobie mit Panikattacken (ICD-10 F40.1) und eine nicht organische Insomnie (ICD-10 F51.0). Keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4), sowie der Zustand nach schädlichem Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.2) und Cannabis (ICD-10 F12.1). In Bezug auf eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt lägen leichte Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit sowie der Mobilität und Verkehrsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführerin seien Tätigkeiten in einem kleinen wohlwollenden Team ohne intensiven Kundenkontakt und/oder Betreuungsarbeiten zumutbar (Urk. 10/102/7). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit September 2022 40 % (Urk. 10/102/8, Urk. 10/95/15 f.) und der Gesundheitszustand könne sich durch eine störungsspezifische Behandlung der sozialen Phobie verbessern. Insgesamt würden die Massnahmen sicherlich zwei Jahre in Anspruch nehmen, sodass vorher nicht mit einer relevanten Verbesserung des Gesundheitsschadens zu rechnen sei (Urk. 10/102/8, Urk. 10/95/16).


4.    Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass auf den Untersuchungsbericht von RAD-Arzt Dr. Y.___ aus formalen Gründen nicht abgestellt werden kann.

Beim betreffenden Bericht handelt es nicht um ein Gutachten im Sinn von Art. 44 ATSG, sondern um eine versicherungsinterne Expertise (zu deren Beweiswert vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3). Die für versicherungsexterne Gutachten beachtlichen Formvoraussetzungen sind hier nicht zwingend. Deswegen ist es nicht zu beanstanden, dass anlässlich der Untersuchung durch RAD-Arzt Dr. Y.___ – wie von der Beschwerdeführerin moniert (vgl. Urk. 1 Ziff. 5.2 S. 12) – keine Tonaufnahmen erstellt wurden (vgl. Art. 44 Abs. 6 ATSG).

Bezüglich des Vorbringens, dass sich nicht klar feststellen lasse, ob sich die festgehaltenen 40 % auf die Arbeitsfähigkeit oder auf die Arbeitsunfähigkeit beziehen würden (vgl. Urk. 1 Ziff. 5.3 S. 12), ist anzumerken, dass im betreffenden Abschnitt von Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, Leistungsminderung und Arbeitsunfähigkeit gesprochen wird sowie im letzten Satz eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % festgehalten wird (Urk. 10/95/15). Daher bestehen keine Zweifel daran, dass Dr. Y.___ mit 40 % die Arbeitsunfähigkeit meint.

Vorliegend erfüllt der RAD-Untersuchungsbericht von Dr. Y.___ vom 17. Juni 2024 (Urk. 10/95/1-16) die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten formalen Anforderungen (vgl. E. 1.5) trotz der Einwände der Beschwerdeführerin. Er beruht auf einer für die strittigen Belange umfassenden psychiatrischen Untersuchung (Urk. 10/95/1-8). Zudem berücksichtigt er die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, nimmt Bezug auf die medizinischen Vorakten (S. 6 f.; S. 9-12) und leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation ein (Urk. 10/95/8 ff.).

Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch inhaltlich überzeugt (nachstehende E. 5).


5.

5.1

5.1.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

5.1.2    Recht und Medizin wirken im Rahmen des strukturierten Beweisverfahrens zusammen mit dem Ziel, eine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit zu bejahen oder zu verneinen (BGE 141 V 281 E. 5.2.1 und E. 5.2.3). Dabei ist es Aufgabe der Rechtsanwendung zu prüfen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6, 145 V 361 E. 3.2.2). Eine eigentliche juristische Parallelprüfung ist zwar unzulässig. Die rechtsanwendenden Behörden können jedoch aus triftigen Gründen von den Angaben der medizinischen Fachpersonen abweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betont insbesondere bei psychischen Leiden, dass eine den Anforderungen des strukturierten Beweisverfahrens genügende medizinische Grundlage sich zur Ausprägung der funktionellen Leistungseinbussen äussern muss (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2024 vom 25. Februar 2025 E. 2.3 mit Hinweis).

5.1.3    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.2

5.2.1    Die Kategorie des funktionellen Schweregrads beschlägt die Frage, wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist. Diese Kategorie überschneidet sich dabei teilweise mit den fachärztlichen Angaben zur Diagnosestellung. Grundsätzlich ist nur eine schwere psychische Störung invalidisierend im Rechtssinn (BGE 148 V 49 E. 6.2.2).

5.2.2    Dr. Y.___ diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4; Urk. 10/95/13). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar, da die Beschwerdeführerin in der Untersuchung verneinte, sich depressiv zu fühlen (Urk. 10/95/11). Zudem war in der Untersuchungssituation objektiv kein deprimierter Grundaffekt feststellbar, was aufgrund des vom RAD-Arzt erhobenen psychopathologischen Befundes (vgl. Urk. 10/95/7 und 10 f.) und aufgrund der fehlenden Beschreibung einer depressiven Symptomatik im psychopathologischen Befund von Dipl. Psych. Z.___ vom 13. Dezember 2022 (vgl. Urk. 10/59) schlüssig ist. Somit lag zum Untersuchungszeitpunkt keine mittelgradig depressive Episode (ICD-10 F32.1) vor und bezüglich Depression ist damit eine schwergradige psychische Störung klarerweise nicht gegeben. Diese Beurteilung hat auch retrospektive zu gelten. Dr. Y.___ wies korrekt darauf hin, nur die Berichte der Klinik C.___ (Urk. 10/63/5-8) und der A.___ (Urk. 10/91/7-10) enthielten Darlegungen zum psychopathologischen Befund (Urk. 10/95/10 f.). Diese Berichte betreffen indes einen Zeitraum noch vor der hier massgeblichen Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 10/64).

Aufgrund der Schilderung der Beschwerden, wonach sich die Beschwerdeführerin generell vor Situationen fürchte, in denen sie einer Bewertung ausgesetzt sei (Urk. 10/95/1 f. und  6), aufgrund ihrer Beschreibung der Symptome der Angst (Urk. 10/95/6) sowie aufgrund der erfüllten Kriterien gemäss der ICD-10 Klassifikation (vgl. Urk. 10/95/11) leuchtet die Diagnose der sozialen Phobie (ICD10 F40.1) und folglich die Abgrenzung zur Agoraphobie (ICD-10 F40.01) die teilweise von den behandelnden Arztpersonen diagnostiziert resp. auch nur als Verdachtsdiagnose genannt wurde (vgl. Urk. 10/63/5; Urk. 10/91/8) ein.

Dr. Y.___ setzte sich bezüglich des Nicht-Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS, ICD-10 F43.1; vgl. Urk. 10/95/12) ausführlich mit den Feststellungen von Dipl. Psych. Z.___ auseinander und begründete seine eigene Einschätzung überzeugend. Die Behandlerin unterliess hingegen eine nachvollziehbare Herleitung der von ihr diagnostizierten PTBS (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.2). Überdies erfordert - nebst der für die Bejahung einer PTBS bedeutsamen Schwere des Belastungskriteriums - die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung eine eingehende Prüfung (BGE 142 V 342 E. 5.2.2), welche die Behandlerin nicht vornahm. Zwar kann die fragliche Diagnose auch gestellt werden, wenn der Abstand zwischen dem Ereignis und dem Beginn der Störung mehr als sechs Monate beträgt, vorausgesetzt, die klinischen Symptome sind typisch und es kann - anders als bei der Beschwerdeführerin - keine andere Diagnose wie Angst- oder Zwangsstörung oder depressive Episode gestellt werden. Zusätzlich zu dem Trauma muss zudem eine wiederholte unausweichliche Erinnerung oder Wiederinszenierung des Ereignisses in Gedächtnis, Tagträumen oder Träumen auftreten (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage 2015, S. 208), was Dipl. Psych. Z.___ ausdrücklich verneinte (Urk. 10/95/5). Ein nur gelegentliches Auftreten von Flashbacks oder Alpträumen genügt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von vornherein nicht, um eine PTBS zu begründen (BGE 142 V 342 E. 5.2.2). Vor diesem Hintergrund ist eine PTBS und eine diesbezügliche Komorbitität nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt.

Der RAD-Arzt erläuterte im Weiteren einleuchtend, dass die organische Insomnie (ICD-10 F51.0) die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und ressourcenhemmend wirkt, da der gestörte Schlaf mehr als drei Mal in der Woche auftritt und damit als zumindest geringfügige Komorbidität zu werten ist.

Zusammenfassend wirken sich nach dem Gesagten – in Übereinstimmung mit dem RAD-Arzt (Urk. 10/95/13, Urk. 10/102/7) – die soziale Phobie mit Panikattacken und die nicht organische Insomnie auf die Arbeitsfähigkeit aus. Es bestehen als Folge der sozialen Phobie leichte Einschränkungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Konversation und der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Mobilität und Verkehrsfähigkeit (Urk. 10/102/7). Da die Beschwerdeführerin bis anhin keiner beruflichen Tätigkeit nachging, können die Einschränkungen nicht mit einer angestammten Tätigkeit in Beziehung gebracht werden, sondern sind generell in Bezug auf soziale Situationen zu betrachten.

Insgesamt besteht somit zumindest eine leichtgradige Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde.

5.2.3    Betreffend Behandlungserfolg bzw. zur Behandlungsresistenz führte Dr. Y.___ aus, dass nach zweimaligem Abbruch der [ambulanten] Behandlung bei der dritten Behandlung Schwankungen in der Therapieadhärenz bestünden, da es im Sommer 2022 zu einer längeren Therapiepause gekommen sei (Urk. 10/95/13; vgl. auch Urk. 10/91/5 oben). Aktuell sei die Therapieadhärenz in Bezug auf die ambulante Therapie aufgrund der wöchentlichen Sitzungen gegeben. Weiter habe die Beschwerdeführerin die von der A.___ am 23. November 2020 organisierte stationäre Behandlung nicht angetreten, da die Behandlung des Übergewichts im Vordergrund gestanden habe (Urk. 10/95/9; vgl. auch Urk. 10/91/7-10), und sie sei 2022 frühzeitig aus der stationären Massnahme [der Klinik C.___] ausgetreten (Urk. 10/95/9; vgl. auch Urk. 10/91/14). Des Weiteren weigere sie sich, an einer teilstationären Behandlung teilzunehmen (Urk. 10/95/13; vgl. auch Urk. 10/91/2). Aufgrund der Aktenlage, auf die Dr. Y.___ explizit Bezug nimmt, überzeugt seine Einschätzung, es sei von einer schwankenden Therapieadhärenz auszugehen, in Bezug auf die Leitlinien seien die therapeutischen Massnahmen nicht ausgeschöpft und die bisherige Behandlung entspreche nur teilweise den einschlägigen Leitlinien. Es sei medizinisch nicht nachvollziehbar, dass bisher keinerlei medikamentöse Therapie installiert worden sei. Es sei verständlich, dass sich die Beschwerdeführerin vor einer Gewichtszunahme fürchte; es gebe indessen genügend Medikamente, die nicht zu einer Gewichtszunahme führten, sodass ein Therapieversuch medizinisch vertretbar und auch indiziert gewesen wäre. Neben einem störungsimmanenten Anteil könne die schwankende Therapiecompliance und die teilweise nicht leitliniengerechte Therapie einen Teil des bisher ausgebliebenen Therapieerfolgs erklären. Ein anderer Teil sei durch die Umgebungsstruktur, insbesondere die Mutter, zu erklären, die konkret bei der Aufrechterhaltung der Vermeidung mitwirke (Urk. 10/95/13).

Von Oktober 2023 bis April 2024 nahm die Beschwerdeführerin an einer Integrationsmassnahme für Jugendliche teil. Nachdem der erste Teil zufriedenstellend verlief, begannen sich die gesundheitsbedingten Absenzen zu häufen und eine weitere Steigerung der Stunden war nicht möglich. Deswegen hat die Beschwerdegegnerin die Integrationsmassnahme nicht verlängert (Urk. 10/86/1). Gemäss Dr. Y.___ scheiterte die Eingliederung an den folgenden Faktoren: störungsbedingte Einschränkungen; ein Umfeld, welches das Vermeidungsverhalten unterstützt und die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Kompetenzen entpflichtet sowie eine nur teilweise leitliniengerechte Behandlung der sozialen Phobie ohne medikamentöse Behandlung (Urk. 10/95/14). Vor dem Hintergrund des im vorstehenden Abschnitt ausgeführten, überzeugt diese Beurteilung.

Mit plausibler Begründung erachtet der RAD-Arzt die aktuelle Therapie in Bezug auf die soziale Phobie als ausbaufähig. Indiziert ist nach Einschätzung des Experten eine störungsspezifische Therapie der sozialen Phobie inklusive des Besuchs einer Tagesklinik, einer Gruppentherapie mit Schwerpunkt Angststörungen und auch die Installierung einer psychiatrischen Spitex, welche regelmässige Expositionen durchführt. Ebenfalls sollte eine medikamentöse Behandlung der sozialen Phobie installiert werden (Urk. 10/95/14). Diese Darlegungen verdeutlichen, dass die Behandlungsmöglichkeiten effektiv nicht ausgeschöpft sind. Insgesamt ist somit ein bislang ausbleibender Behandlungserfolg bei fehlender adäquater Behandlung zu konstatieren.

5.2.4    Zur Persönlichkeit ist dem Bericht von Dr. Y.___ zu entnehmen, dass die Selbstwahrnehmung und die Phantasietätigkeit leicht eingeschränkt seien sowie negative Affekte überwiegten. Die Beschwerdeführerin sei zur lebendigen Kontaktaufnahme mit sichtbarer affektiver Leistung fähig. Weiter sei die Gefühlsregulation über längere Zeit eingeschränkt gewesen, was zu Selbstverletzungen und Drogenkonsum zur Gefühlsregulierung geführt habe. Seit einem Jahr finde keine Selbstverletzung mehr statt und der Drogenkonsum sei stark reduziert worden, was auf eine Verbesserung der Gefühlsregulation hindeute. Die Bindungsfähigkeit scheine leicht eingeschränkt zu sein. Das angegebene reduzierte Interesse an anderen scheine bei gleichzeitiger Klammerung an die Mutter und der Freude, in alkoholisiertem Zustand kontaktfreudiger zu sein, nicht ganz authentisch und deute eher auf eine Angstsymptomatik und ein damit einhergehendes Vermeidungsverhalten hin, als auf ein reduziertes Interesse an anderen.     

Gleichzeitig zeigten sich für Dr. Y.___ klare Ressourcen in der Form einer guten Kontaktfähigkeit mit wenn auch scheinbar gespieltem selbstbewusstem Auftreten und guten kommunikativen Fähigkeiten. Des Weiteren ging Dr. Y.___ von einer guten Planungs- und Organisationsfähigkeit, von einem hohen Qualitätsbewusstsein und guten Lern- und Arbeitstechniken aus und er hob zutreffend hervor, es sei der Beschwerdeführerin trotz sozialer Phobie ein guter Abschluss der Kosmetikfachschule gelungen. Ebenfalls sei sie in der Lage, ihr Suchtverhalten deutlich zu reduzieren oder gar zu sistieren (Urk. 10/95/14).

Die Einschätzung des RAD-Arztes wird durch den Abschlussbericht der Integrationsmassnahme vom 28. März 2024 untermauert. Diesem zu Folge verfügt die Beschwerdeführerin unter anderem über eine hohe Lernbereitschaft und -freude, eine schnelle Auffassungsgabe, Pflichtbewusstsein und sie zeigt einen respektvollen sowie toleranten Umgang mit Bezugspersonen und anderen Teilnehmern (Urk. 10/84/2 f.).

5.2.5    Zum sozialen Kontext ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin eine enge Bindung zu ihrer Mutter pflegt (vgl. dazu Urk. 10/95/3 und 8). Zum Vater ist der Kontakt distanziert (Urk. 10/95/3). Betreffend das Verhältnis zur Schwester ist ausgewiesen, dass die beiden zumindest früher ein gutes Verhältnis hatten (Urk. 10/23/5) und die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 bei ihr einen Arbeitseinsatz in der Reinigungsbranche leisten konnte (Urk. 10/88/5 f.). Hinsichtlich des Kollegen- und Freundeskreises sind den Akten teilweise unterschiedliche Angaben zu entnehmen, womit sich die Aussage von Dr. Y.___ erklärt, wonach der genaue Umfang des sozialen Rückzugs nicht näher feststellbar sei (Urk. 10/95/7).

    Gemäss Bericht der A.___ vom 23. November 2020 hat die Beschwerdeführerin einen kleinen Kollegenkreis, mit welchem sie sich gelegentlich trifft (Urk. 10/91/8). Bei Eintritt in die Klinik C.___ am 28. März 2022 erwähnte sie, zwei Mal im Monat treffe sie Freunde. Seit zwei Jahren sei sie hauptsächlich zu Hause und gehe nur wenig aus (Urk. 10/91/11). Nach der stationären Behandlung hat sie begonnen, sich wieder regelmässig mit Freunden zu treffen, ungefähr ein Mal pro Woche (Urk. 10/59/1). Im Erstgespräch mit der Berufsberatung vom 19. Juni 2023 erwähnte die Beschwerdeführerin dann, nur wenig Kontakt zur Aussenwelt zu haben; sie mache zwar mit Kollegen ab, manchmal habe sie dazu aber auch keine Lust (vgl. Urk. 10/88/5). Dennoch verfügt sie über intakte Beziehungen. So war beispielsweise im September 2023 eine Kollegin aus Indien zu Besuch (Urk. 10/88/9 oben). Von ihrer besten Kollegin hat sie sich aufgrund von deren Kontakten zu Kokain konsumierenden Bekannten distanziert, aber mit ihr gleichwohl noch über das Handy kommuniziert (Urk. 10/95/3). Der plötzliche Tod dieser Kollegin hat die Beschwerdeführerin denn auch sehr mitgenommen (Urk. 10/95/3; vgl. Urk. 10/91/11-13). Wenn sie Alkohol getrunken hat, ist sie für soziale Kontakte empfänglicher und schreibt den Kollegen dann auch zurück, wenn sie angeschrieben wird (Urk. 10/95/4 und 7).

    Es erscheint aufgrund dieser Schilderungen zum Verlauf der sozialen Kontakte unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der RADUntersuchung die Aussage nicht getätigt haben soll, wonach sie sich aktuell einmal im Monat mit einer Kollegin treffe und ansonsten aktuell nur ein geringes Bedürfnis habe, Kontakt mit anderen Menschen zu halten (vgl. Urk. 1 Ziff. 5.9). Insgesamt darf von einem, wenn auch in kleinerem Rahmen, erhaltenen sozialen Beziehungsnetz ausgegangen werden, auf das die Beschwerdeführerin zählen kann und eine positive Ressource darstellt.

5.3    

5.3.1    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen berichtete die Beschwerdeführerin sinngemäss von wenig Sozialkontakten ausserhalb der Familie und darüber, kein wirkliches Hobby zu haben (vgl. Urk. 10/95/1). Ihren Tagesablauf schilderte sie wie folgt: Sie wache ungefähr um 9:00 Uhr morgens auf und stelle sich dann die Frage, ob sie hungrig sei. Meistens sei dies nicht der Fall. Manchmal bleibe sie im Bett liegen, manchmal beginne sie aber auch die Katzentoilette zu reinigen. Dies sei eine ihrer Aufgaben im Haushalt sowohl morgens als auch abends. Ihr Tag sei so gestaltet, dass sie mehrere Aufgaben im Haushalt erledige, sie könne sich die Zeit hierfür am Tag frei einteilen. So erledige sie die Aufgaben nicht alle miteinander, sondern habe dazwischen immer mal wieder Zeit für sich, die sie mit Lesen oder Handygebrauch nutze. Mindestens zweimal pro Woche gehe sie mit dem Hund für eine Stunde spazieren (Urk. 10/95/2); allerdings ist der Hund in der Zeit nach der RADUntersuchung, das heisst am 21. September 2024 verschieden (vgl. Urk. 1 Ziff. 6.1, Urk. 3/10). Die Beschwerdeführerin kocht sodann meist zwei bis drei Stunden am Tag, was ihr auch Freude bereitet. Wegen der Magenoperation hat sie auf eine ausgewogene Ernährung zu achten. Manchmal kocht sie auch für die Mutter. Da sie eher ein Abendmensch ist, erledigt sie auch häufig Aufgaben am Abend und geht mitunter erst sehr spät schlafen. Bis dahin verbringt sie die Nacht mit Lesen und Serien schauen (Urk. 10/95/2).

Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 28. November 2024 (Urk. 2) durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf den RAD-Untersuchungsbericht (Urk. 10/95/1 f.) – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 6.1) – davon ausgehen, dass das Spazieren bzw. das Verbringen von Zeit mit dem Hund eine gute Ressource darstellt, da die Beschwerdeführerin sich nach eigenen Angaben wohl fühlte, wenn sie mit dem Hund unterwegs war (vgl. Urk. 10/88/5). Auch ist sie fähig, sich selber zu pflegen und zu versorgen; insbesondere kocht sie mit Freude täglich zwei bis drei Stunden für sich und auch für ihre Mutter (vgl. Urk. 10/95/2); was im Übrigen ihrer Einschätzung widerspricht, kein wirkliches Hobby zu haben. Zudem verbringt sie die Zeit, welche sie zwischen den Aufgaben im Haushalt für sich hat, unter anderem mit Lesen, was durchaus auch als aktive Freizeitbeschäftigung zu betrachten ist. Die Einschränkung des Alkoholkonsums aus eigenem Antrieb spricht für die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen und diesen nachzuleben, was als erhebliche Ressource zu werten ist, zumal der Verzicht auf Alkohol nach den Angaben der Beschwerdeführerin nicht leicht fällt, es ihr aber gelingt, sich mit Lesen oder Serien schauen abzulenken, wenn die Lust auf Alkohol aufkommt (vgl. Urk. 10/95/4); daher sind das Lesen und das Serien schauen – trotz gegenteiliger Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 5.8) – ihrerseits eine Ressource. Dass überdies das Beenden des Cannabiskonsums nach dem Gesagten einzig auf den Umstand zurückzuführen wäre, dass ihre Schwester den Auszug geplant habe, da die beiden denselben Dealer gehabt hätten (Urk. 1 S. 16 f. Ziff. 6.3 lit. d), überzeugt nicht, nachdem die Beschwerdeführerin gleichzeitig erwähnte, der Dealer sei auch ein guter Kollege ihrer Schwester. In dieser Konstellation wäre es der Beschwerdeführerin trotz ihrer Kontakthemmungen bei Bedarf wohl problemlos möglich gewesen, über ihre Schwester mit dem Dealer die Verbindung zu halten.

Weitere verfügbare Ressourcen können – wie RAD-Arzt Dr. Y.___ richtig gefolgert hat – aus dem Bestehen der Kosmetikfachschule (vgl. E. 5.2.4) abgeleitet werden. Ferner ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin gemäss Eigenangaben seinerzeit in der Sekundarschule bessere Noten hätte erzielen können, wenn sie sich mehr angestrengt und interessiert hätte (Urk. 10/95/5); dies trotz des Umstandes, dass sie ungefähr seit dem Ende der Primarschule bzw. Anfangs Oberstufe an psychischen Problemen litt (vgl. Urk. 10/95/8). Die Kosmetikfachschule hat sie jedoch erfolgreich und sogar als Zweitbeste abgeschlossen. Daraus lässt sich schliessen, dass sie bei einem Fachgebiet, dass sie interessiert, durchaus in der Lage ist, zu reüssieren. Eine gewisse Erschöpfung am Ende des Tages einer Ausbildung lässt sich nicht als krankheitswertig betrachten und ebenso wenig, wenn aufgrund des Zeitaufwandes für das Lernen die sozialen Kontakte reduziert werden müssen. Die guten Lern- und Arbeitstechniken, die Planungs- und Organisationsfähigkeit sowie das hohe Qualitätsbewusstsein zeigen, dass die Beschwerdeführerin einer beruflichen Tätigkeit fachlich gewachsen sein dürfte. Ein weiteres Beispiel für das Vorhandensein verwertbarer Ressourcen ist der einwöchige Arbeitseinsatz bei ihrer Schwester in der Reinigungs- bzw. Betriebsunterhaltsbranche. Die Beschwerdeführerin überzeugte qualitativ und hat gute Rückmeldungen bekommen (Urk. 10/88/5 f.).

Die Anmerkungen von Dr. Y.___ zur Diskrepanz zwischen den von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur Angstsymptomatik und den objektiven Befunden sind vor diesem Hintergrund schlüssig (vgl. Urk. 10/95/10). So ist im Einklang mit der Beurteilung des RAD-Arztes von einer subjektiven Überschätzung der tatsächlichen Angst und einer Unterschätzung der eigenen Fähigkeiten auszugehen, womit das Problem in erster Linie in der Vermeidung und nicht in der sozialen Ängstlichkeit selber liegt.

Der RAD-Arzt beschreibt in seinem Untersuchungsbericht denn auch eine entpflichtende Umgebungsstruktur, welche auch von der Psychotherapeutin wahrgenommen wurde (vgl. Urk. 10/95/5) und aufgrund der Aktenlage nachvollziehbar ist. Die Fachpersonen der Klinik C.___ sprachen gar von einem Autonomieabhängigkeitskonflikt (vgl. Urk. 10/63/8). Die Beschwerdeführerin wird von ihrer Mutter in einem hohen Mass entlastet und in ihrem Vermeidungsverhalten aktiv unterstützt. So war es jeweils die Mutter, welche mit der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 10/68 f., Urk. 10/74, Urk. 10/88, Urk. 10/90, Urk. 10/94, Urk. 10/96, Urk. 10/99, Urk. 10/101) sowie mit den Behandlern (vgl. u.a. Urk. 10/63/5-8) und den diversen Institutionen (Berufsinformationszentrum und D.___ AG; vgl. Urk. 10/84/4) den Kontakt gehalten hat. Des Weiteren hat sie die Beschwerdeführerin zu vielen Terminen begleitet (vgl. Urk. 10/10, Urk. 10/31, Urk. 10/59). Dadurch erhält die Beschwerdeführerin – wie von Dr. Y.___ nachvollziehbar gefolgert wurde – kaum Möglichkeiten ihre Ressourcen zu nutzen und korrigierende Erfahrungen zu machen, weil sie sich nicht der Angst stellen und sich exponieren muss (vgl. Urk. 10/95/13. f.).

5.3.2    Hinsichtlich des Gesichtspunkts des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks ist schliesslich festzuhalten, dass die Adipositas der Beschwerdeführerin, soweit aus den Akten erkennbar ist, erfolgreich behandelt werden konnte. So zeigte sich in der bariatrischen Untersuchung vom 31. Juli 2024 ein mehr oder weniger stabiler Gewichtsverlauf und eine zufriedene Patientin (vgl. insbesondere Urk. 3/6). Dass das frühere Übergewicht sie psychisch noch beschäftigt und sie Angst vor einer erneuten Gewichtszunahme durch die Einnahme von Medikamenten hat, ist nachvollziehbar. Jedoch ist die Einschätzung des RAD-Arztes nachvollziehbar, dass ein Therapieversuch medizinisch vertretbar und auch indiziert gewesen wäre (Urk. 10/95/13), insbesondere weil es genügend Medikamente gibt, die nicht zu einer Gewichtszunahme führen (Urk. 10/95/10). Auch wenn gemäss Dr. Y.___ ein Leidensdruck nicht zu verneinen ist (Urk. 10/95/10 unten), so ist aber insgesamt von einem geringen Leidensdruck auszugehen. Beispielsweise lehnte die Beschwerdeführerin anlässlich der stationären Therapie in der Klinik C.___ eine medikamentöse antidepressive Therapie ab und für die Schlafprobleme war es ihr wichtig, nur pflanzliche Präparate anzuwenden, obwohl sie viele davon ausprobiert hatte und diese nicht die erwünschte Wirkung hatten (vgl. Urk. 10/95/4). Des Weiteren brach sie die stationäre Therapie frühzeitig ab, da ihr das Therapieangebot nicht gefallen hatte und wegen subjektivem Ausbleiben des Erfolgs. Objektiv wurde sie jedoch in nur leicht gebessertem affektivem Zustand entlassen (vgl. Urk. 10/63/8).

5.4    

5.4.1    Der RAD-Arzt geht in der Gesamtschau der Indikatoren von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % aus (Urk. 10/95/15 f. und Urk. 10/102/7 f.). Es liegt ein durch die soziale Phobie bedingter störungsimmanenter Anteil vor, welcher eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bedingt. Allerdings sind die Einschränkungen nicht derart hoch, wie sie von der Beschwerdeführerin angegeben werden. Sie erlebt sich subjektiv eingeschränkter, als dies objektiv festgestellt werden kann und sie verfügt über eine gute Ressourcenlage.

Es ist zutreffend, dass die schwankende Therapiecompliance, die teilweise nicht leitliniengerechte Therapie und die entpflichtenden Umgebungsstrukturen in der versicherungsmedizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt werden müssen. Allerdings ist zum einen von einem insgesamt geringen Leidensdruck auszugehen (vgl. vorstehende E. 5.3.2). Und zum anderen widerspricht sich Dr. Y.___ in dem Sinne, dass er einerseits ausführte, dass die Einschränkungen nicht hoch seien, die Beschwerdeführerin sich subjektiv eingeschränkter erlebe, als dies objektiv festgestellt werden könne und eine gute Ressourcenlage bestehe, er anderseits aber trotzdem in Bezug auf eine Tätigkeit auf dem erstem Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 10/102/7) die Arbeitsfähigkeit auf nur 60 % festlegt, obschon nicht zuletzt aufgrund der massiven Unterstützung der Mutter ein daraus resultierendes Ausmass an Vermeidungsverhalten besteht (vgl. vorstehende E. 5.3.1).

5.4.2    Zusammenfassend halten der Untersuchungsbericht und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. Y.___ der Indikatorenprüfung stand und es kann bis auf die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit darauf abgestellt werden. Die Einschätzung der Psychotherapeutin Dipl. Psych. Z.___ (vgl. Urk. 10/91/2) ist nach dem Gesagten nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel am Untersuchungsbericht zu wecken. Das gilt auch für die Beurteilung der Integrationsfachpersonen der D.___ AG (vgl. Urk. 10/84/2), wonach eine stark eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bis Arbeitsunfähigkeit bzw. keine Leistungsfähigkeit in Bezug auf den ersten Arbeitsmarkt vorliege. Hinsichtlich Einschätzung der Integrationsfachpersonen der D.___ AG ist auf vorstehende E. 1.7 hinzuweisen, wonach den Erkenntnissen von Eingliederungsfachpersonen im Rahmen von beruflichen Abklärungen respektive Programmen bezüglich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zu kommt. Im Übrigen sind die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten zahlreichen Verwechslungen und falsch gezogenen Schlüsse (Urk. 1 Ziff. 5.6) nicht erkennbar; insbesondere hat sie auch nicht dargetan, inwiefern - bei der behaupteten fehlerhaften Ausgangslage - die Schlussfolgerung des RAD-Arztes anders hätte ausfallen müssen. Dr. Y.___ hat überzeugend dargelegt, dass sich an seiner fälschlicherweise getroffenen Annahme, dass das Berufswahlvorbereitungsjahr Teil der Kosmetikfachschule gewesen sei, nichts an seiner finalen Beurteilung ändere (vgl. Urk. 10/110/3).

5.4.3    Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich deshalb, von der versicherungsinternen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Das entpflichtende Verhalten der Mutter fällt nach den Ausführungen in vorstehender E. 5.3.1 deutlich ins Gewicht und das daraus fliessende Vermeidungsverhalten fällt nicht unter die versicherten Risiken der Invalidenversicherung. Es ist sogar so, dass die Problematik der Beschwerdeführerin gemäss RAD-Stellungnahme eher in dieser ausgeprägten Vermeidung als in der sozialen Ängstlichkeit selber liegt. Es gelingt der Beschwerdeführerin nämlich trotz der Ängste souverän aufzutreten (vgl. Urk. 10/102/6 oben). Des Weiteren liegt mit der nicht organischen Insomnie nur eine geringfügige Komorbidität vor (vgl. Urk. 10/102/6 unten). Hinzu kommt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Intelligenzminderung festgestellt wurde und die Verkehrsfähigkeit mit lediglich leichter Einschränkung gegeben ist. So ist sie unter anderem in der Lage, sich auf bekannten Strecken selbständig mit dem öffentlichen Verkehr zu bewegen. Hinzu kommt auch, dass das von Dr. Y.___ evaluierte Leistungsprofil in erster Linie hinsichtlich Anpassung an Regeln und Routinen, bei der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, bei der Wiederstands- und Durchhaltefähigkeit und bezüglich der Selbstbehauptungs-, Kommunikations- und Gruppenfähigkeit Einschränkungen aufweist (vgl. Urk. 10/102/7). Der in der Invalidenversicherung massgebliche ausgeglichene Arbeitsmarkt hält für die Beschwerdeführerin aber ausreichend viele Tätigkeiten bereit, die ihrem Belastbarkeitsprofil angepasst sind. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umschliesst einerseits ein Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst überdies auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (BGE 148 V 174 E. 9.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_300/2022 vom 2. März 2023 E. 4.2). Konkret in Betracht fallen für die Beschwerdeführerin beispielsweise Tätigkeiten, welche grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3). Selbst bei einer Persönlichkeitsstörung, bei welcher soziale Interaktionen mehrheitlich vermieden werden müssen, darf davon ausgegangen werden, der ausgeglichene Arbeitsmarkt halte eine hinreichende Zahl von Tätigkeitsangeboten bereit (Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2010 vom 7. März 2011 E. 3.1). Insgesamt ist in Würdigung aller in Betracht fallenden Umstände davon auszugehen, dass die relevante Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit effektiv geringfügiger ist als von Dr. Y.___ angenommen und jedenfalls deutlich unter 40 % liegt. An dieser Betrachtungsweise vermögen die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen, die einen nach Verfügungserlass massgeblichen Zeitraum betreffen (Urk. 7, Urk. 13/1-2), nichts zu ändern. Tatsachen, die den im Verfügungszeitpunkt massgeblichen Sachverhalt seither gegebenenfalls verändert haben, haben grundsätzlich Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung zu bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).


6.    

6.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen gestützt auf die nämlichen Berechnungsgrundlagen zu beziffern, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.2    Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Ausbildung absolviert, ist keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und hat folglich kein Einkommen erzielt. Entsprechend ist ein vereinfachter Einkommensvergleich vorzunehmen, wobei das Valideneinkommen 100 % und das Invalideneinkommen jedenfalls deutlich über 60 % beträgt. Hieraus folgt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von weniger als 40 %.

Für die Dauer ab dem frühest möglichen Rentenanspruch im September 2023 bis zum 31. Dezember 2023 hat kein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen zu erfolgen, denn die Rechtsprechung gewährt diesen insbesondere dann, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (zum Ganzen: BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 4.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_770/2023 vom 11. Juli 2024 E. 6.1), was aufgrund des Belastungsprofils (Urk. 10/102/7) und dem Gesagten (vgl. vorstehende E. 5.24) bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall ist. Dementsprechend besteht mangels eines Invaliditätsgrades von mindestens 40 % kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Dasselbe gilt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024. Denn selbst wenn der pauschale Tabellenabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVG gewährt würde, bliebe der Invaliditätsgrad mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin rentenausschliessend.

Demnach besteht aufgrund des nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.


7.

7.1    Zu den beantragten beruflichen Massnahmen ist auszuführen, dass keine substantiierten Angaben dazu gemacht wurden. Aus der Beschwerdeschrift geht lediglich hervor, dass die Beschwerdeführerin sehr daran interessiert sei, irgendwann ins Berufsleben einzusteigen und sie dafür Unterstützung benötige (Urk. 1 Ziff. 8 S. 18 unten). Insbesondere bleibt es offen, welche berufliche Massnahme sie für sich in Betracht zieht und weshalb bzw. inwiefern sie gesundheitsbedingt auf Unterstützung angewiesen ist.

Für die Übernahme von zusätzlichen Kosten im Rahmen einer erstmaligen beruflichen Ausbildung gemäss Art. 16 IVG fehlt es der Beschwerdeführerin an der getroffenen Berufswahl.

Ein allfälliger Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 IVG setzt voraus, dass die versicherte Person an sich zur Berufswahl oder zur beruflichen Neuorientierung fähig, infolge ihres Gesundheitsschadens aber darin behindert ist, weil die Kenntnisse über Neigungen, berufliche Fähigkeiten und Möglichkeiten nicht ausreichen, um einen der Behinderung angepassten Beruf zu wählen (ZAK 1977 S. 191 E. 2; Urteil des Bundesgerichts I 564/04 vom 14. April 2005 E. 4 mit Hinweisen). Eine Berufsberatung entfällt grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche-, Neigungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz605). Daran hat sich mit der Revision Weiterentwicklung der IV (2022) nichts geändert.

Während der Integrationsmassnahme für Jugendliche vom 2. Oktober 2023 bis 1. April 2024 bekundete die Beschwerdeführerin vorwiegend Interesse für kaufmännische Tätigkeiten und konnte sich darüber hinaus auch eine Tätigkeit als Tierpflegerin, Biologielaborantin oder Floristin vorstellen (vgl. Urk. 10/84/4). Eine Berufswahl hat die Beschwerdeführerin bislang aber noch nicht getroffen. Ebenso wenig hat sie sich um eine Stelle im Bereich ungelernter Tätigkeiten bemüht. Beratungsmassnahmen sind daher verfrüht, soweit überhaupt von behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl resp. der Stellensuche auszugehen ist.

7.2    Es drängen sich sodann grundsätzliche Zweifel am Eingliederungswillen der Beschwerdeführerin auf. Einerseits hat sie während dem Lehrstellen- und Bewerbungscoaching im Jahr 2019 trotz Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht keinen Termin bei der Durchführungsstelle wahrgenommen (vgl. Urk. 10/18, Urk. 10/20). Andererseits hat sie in der Integrationsmassnahme für Jugendliche die Aktualisierung des Bewerbungsdossiers zwar aufgenommen, aber nicht fertiggestellt (Urk. 10/84/3). Des Weiteren fiel in der Selbsteinschätzung des arbeitsbezogenen Verhaltens- und Erlebensmusters die subjektive Bedeutung der Arbeit mit dem Wert 3 unterdurchschnittlich aus (Urk. 10/84/7). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sie sich auf (Lehr-)Stellen beworben hätte. Hinzu kommt, dass sie sich wie bereits ausgeführt subjektiv eingeschränkter sieht, als es objektiv festgestellt werden kann (vgl. E. 5.3.1 und 5.4). Und aus der Beschwerdeschrift geht nur hervor, dass sie sehr interessiert sei irgendwann – also nicht zum jetzigen Zeitpunkt – ins Berufsleben einzusteigen.     

Bei den Schwierigkeiten mit der Stellensuche stehen mithin nicht in erster Linie gesundheitliche, sondern invaliditätsfremde Probleme im Vordergrund.

Somit besteht kein Anspruch auf berufliche Massnahmen der Invalidenversicherung.


8.    Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


9.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Tomas Kempf

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrO'Hara