Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00026
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 26. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
MLaw Y.___, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, leidet an einer sekundär chronisch progredienten Multiplen Sklerose mit starker Sehbeeinträchtigung und diskreter bein- und rechtsbetonter spastischer Tetraparese mit schleichender Verschlechterung (Urk. 7/17/3, Urk. 7/47/5-6, Urk. 7/77). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab dem 22. September 2014 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall zu (Urk. 7/31, Urk. 7/34). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 wies die IV-Stelle ein Gesuch der Versicherten um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab (Urk. 7/59).
1.2 Am 11. April 2024 (Eingangsdatum) stellte X.___ erneut ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 7/144). Die IV-Stelle führte in der Folge eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vgl. Abklärungsbericht vom 7. Juni 2024, Urk. 7/150, Urk. 7/151). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2024 kündigte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung an (Urk. 7/153). Dagegen erhob X.___ am 4. Juli 2024 (Urk. 7/154) bzw. am 6. September 2024 (Urk. 7/159) unter Beilage des Berichts von Dr. med. Z.___, Neurologie FMH, vom 29. August 2024 (Urk. 7/158) Einwand. Die IV-Stelle nahm diverse Arztberichte von Dr. med. A.___, Neurologie FMH (Urk. 7/161/1-11), und von Dr. Z.___ (Urk. 7/163/1-7) zu den Akten. Am 21. November 2024 nahm Dr. med. B.___, Neurologie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/164/4-5). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wies die IV-Stelle das Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 13. Januar 2025 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
«1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2024 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 2. April 2025 vollumfänglich an ihren Anträgen fest (Urk. 9). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 15. April 2025 auf Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 22. April 2025 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).
Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.
Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.3 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
1.4 Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).
1.5 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_444/2023 vom 28. Februar 2024 E. 2.3).
1.6 Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2025). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2024 vom 13. Juni 2024 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2024 (Urk. 2) aus, dass der Beschwerdeführerin bereits eine Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund ihrer Sehbeeinträchtigung zustehe. Seit Mai 2024 könne neu eine Hilflosigkeit im Bereich Essen anerkannt werden. Nach Ablauf der dreimonatigen Wartefrist bestehe damit ab August 2024 eine Hilflosigkeit in den Bereichen Essen und Fortbewegung, was weiterhin eine Hilflosigkeit leichten Grades begründe. Bei der lebenspraktischen Begleitung gehe es darum, dass ein Heimeintritt verhindert werden könne. Bei der Beschwerdeführerin sei nicht erkennbar, dass bei Ausbleiben von Dritthilfe zwingend ein Heimeintritt erforderlich wäre. Sie benötige zwar Dritthilfe bei der Wohnungsreinigung, Wäsche, Ernährung und Administration. Das Ausmass erreiche aber die notwendigen zwei Stunden pro Woche nicht. Ein Anspruch auf die Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestehe damit nicht. Es bleibe beim bisherigen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
2.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 13. Januar 2025 (Urk. 1) geltend, es sei aktenkundig, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Es werde ärztlich bestätigt, dass es seit der letztmaligen Abklärung vom 9. Mai 2019 zu einem Fortschreiten der funktionellen Einschränkungen gekommen sei, wodurch ihre Selbständigkeit im Alltag deutlich beeinträchtigt sei. Neben den körperlichen, motorischen Einschränkungen bestünden auch kognitive Einschränkungen, welche sie in der Planung und Durchführung von verschiedenen Tätigkeiten limitierten. Das Ausmass der körperlichen und kognitiven Einschränkungen habe deutlich zugenommen und sie sei im Alltag in sämtlichen Bereichen auf erhebliche Dritthilfe angewiesen. Der erhöhte Hilfebedarf sei von der Beschwerdegegnerin letztlich nicht in Frage gestellt worden. So habe sie den Assistenzbeitrag ab dem 1. April 2024 erhöht und sei dabei von einem Hilfebedarf von 60 Stunden pro Monat ausgegangen, wobei 34.27 Stunden auf den Bereich Haushalt entfallen würden. Im Gegensatz dazu sei sie im Jahr 2019 noch von einem Hilfebedarf von 52.65 Stunden ausgegangen, wovon 24.77 Stunden im Bereich Haushalt angerechnet worden seien. Der erhöhte Hilfebedarf ergebe sich auch aus dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024. So sei sie, die Beschwerdeführerin, nicht mehr in der Lage, Reinigungsarbeiten zu übernehmen, beim Kochen auch nur mitzuhelfen, administrative Angelegenheiten zu erledigen und ihre Kleider zu waschen. Im Abklärungsbericht werde nicht angegeben, in welchem Umfang die Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt worden sei. Es sei ein Zeitbedarf nach Erfahrungswerten berücksichtigt worden, ohne diesen konkret zu begründen.
Es scheine nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin für die Wohnungsreinigung lediglich einen Bedarf von 6.4 Minuten pro Tag angerechnet habe. In Anbetracht dessen, dass sie lediglich geringe Mithilfe beim Aufräumen leisten könne, sei der berücksichtigte Zeitaufwand unangemessen. Bei der Ernährung sei ein Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche angerechnet worden. Sie sei nicht in der Lage, zu kochen oder sich eine vorbereitete Mahlzeit aufzuwärmen. Sie könne nicht abwaschen und auch keinen Geschirrspüler ausräumen. Selbst wenn sie teilweise Fertig- und Halbfertigprodukte verwenden würde, ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass 30 Minuten pro Woche bei weitem nicht genügten. In Anbetracht der Tatsache, dass das Bundesgericht festgehalten habe, dass einzelne Funktionen nicht gänzlich auf ein Familienmitglied überwälzt werden dürfen, sei auch der angerechnete Aufwand von rund 2 Minuten pro Tag für die Erledigung der administrativen Angelegenheiten ungenügend.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin ihre konkrete Situation nur bedingt abbilde. Es werde ein Hilfebedarf nach Erfahrungswerten angerechnet. Sie könne jedoch so gut wie keine körperlichen Eigenleistungen im Haushalt erbringen und sei bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten deutlich eingeschränkt. Es sei ein Hilfebedarf von durchschnittlich 17 Minuten pro Tag beziehungsweise zwei Stunden pro Woche ausgewiesen. Dementsprechend habe sie Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Da sie ausserdem in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos sei, resultiere ab dem 1. April 2024 ein Anspruch auf eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades.
3.
3.1 Gemäss dem Abklärungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2024 (Urk. 7/150) gab die Beschwerdeführerin im bei ihr zu Hause durchgeführten Abklärungsgespräch an, dass sich ihre Situation insgesamt verschlechtert habe. Nebst dem verminderten Visus habe sie zunehmend Probleme wegen der Multiplen Sklerose. Ihre Hände seien praktisch taub und sie fühle nicht mehr viel. Die Hände bewegen und nach den Sachen greifen könne sie aber schon, wobei sie manchmal Dinge fallen lasse.
Ankleiden könne sie sich immer noch selbständig. Sie benötige Dritthilfe bei den Verschlüssen. Diese sei nicht regelmässig und erheblich. Die Beschwerdegegnerin hielt fest, dass eine Hilflosigkeit in diesem Bereich nicht ausgewiesen sei.
Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, sämtliche Positionswechsel selbst auszuführen. Im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen bestehe keine Hilflosigkeit.
Das Essen schneide der Ehemann in mundgerechte Stücke. Der Umgang mit Besteck, insbesondere einem Messer, sei der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich. Sie esse mit der rechten, dominanten Hand und könne die linke Hand als Hilfshand einsetzen. Eine Hilflosigkeit sei in diesem Bereich nicht ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin könne ihre Körperpflege selbständig ausführen. Die Dritthilfe beim Fussnägel schneiden sei weder regelmässig noch erheblich. Es bestehe keine Hilflosigkeit in diesem Bereich.
Die Beschwerdeführerin benötige Inkontinenzeinlagen. Die Wechsel könne sie selbst ausführen. Sie suche die Toilette mindestens alle zwei Stunden auf. Die Kleidung richte sie selber und führe die Reinigung nach der Notdurft selbständig aus. Es bestehe keine Hilflosigkeit in diesem Bereich.
Im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei bereits früher eine Hilflosigkeit anerkannt worden.
Die Beschwerdeführerin lebe zusammen mit ihrer Familie in einem Dreipersonenhaushalt. Der Bedarf nach lebenspraktischer Begleitung sei nicht ausgewiesen. Sie benötige Hilfe bei der Wohnungsreinigung, bei der Wäsche und Ernährung. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität seien unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht nicht erfüllt. Der Mindestaufwand von zwei Stunden pro Woche werde nicht erreicht. Es bestehe ein Bedarf von 45 Minuten pro Woche bei der Wohnungsreinigung, von 15 Minuten pro Woche bei der Wäsche, von 30 Minuten pro Woche bei der Ernährung und von 15 Minuten bei den administrativen Aufgaben.
Insgesamt hätten sich die Verhältnisse somit nicht wesentlich geändert. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades.
3.2 Dr. Z.___ führte auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin am 29. August 2024 (Urk. 7/158) aus, er betreue die Beschwerdeführerin seit Dezember 2022. Es sei im klinischen Verlauf zu einer Progression der Behinderung gekommen mit im Vordergrund stehender Verschlechterung der Gangstörung, der zerebellären Symptomatik und Sensibilitätsstörungen. Es liege eine Störung der Feinmotorik an den Händen vor, welche zu einer Beeinträchtigung beim Essen führe. Bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte stünden die Gangstörung und die Fatigueproblematik im Vordergrund. Die Planung und Durchführung von ausserhäuslichen Verrichtungen sei sowohl aufgrund der motorischen als auch der kognitiven Beeinträchtigungen eingeschränkt. Im Falle einer Überanstrengung der Beschwerdeführerin sei eine deutliche Verschlechterung der motorischen und kognitiven Fatiguesymptomatik möglich, die sowohl die Gehfähigkeit als auch die Verrichtung alltäglicher Aktivitäten beeinträchtige.
3.3 In der Stellungnahme vom 4. Oktober 2024 (Urk. 7/164/1-2) führte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aus, der Hilfebedarf bei der Fortbewegung werde unbestritten weiterhin anerkannt. Gemäss den Angaben vor Ort sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ihre linke Hand als Hilfshand einzusetzen. Daher sei im Bereich Essen keine Hilflosigkeit anzuerkennen. Störungen in der Feinmotorik führten nicht zwingend dazu, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Es sei ihr zumutbar, die normalen Speisen mit einem Kraftsparmesser zu zerkleinern. Die Mithilfe des Ehemannes bei der Zerkleinerung von harten Speisen sei nicht regelmässig erforderlich, da solche nicht täglich gegessen würden. Die Zubereitung der Mahlzeiten sei nicht bei der Lebensverrichtung Essen, sondern bei der lebenspraktischen Begleitung zu berücksichtigen. Bezüglich der Benutzung des Messers sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Abklärung im Jahr 2019 angegeben habe, dass sie mangels Kontrolle kein Messer in die Hand nehme. Wenn aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin trotz Zumutbarkeit kein Messer nutze, nun eine Hilflosigkeit beim Essen anerkannt würde, wäre dies eine andere Beurteilung desselben Sachverhaltes.
Es sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einem Zweipersonenhaushalt lebe, die anderweitige Angabe im Bericht vom 7. Juni 2024 sei auf einen Tippfehler zurückzuführen. Es sei ein Hilfebedarf von insgesamt 105 Minuten pro Woche angerechnet worden. Die anrechenbaren Zeitaufwände würden sich auf einen Einpersonenhaushalt beschränken. Anrechenbar sei der Aufwand für die Sicherstellung einer minimalen Grundversorgung. Ein höherer Hilfebedarf könne nicht angerechnet werden. Die Beschwerdeführerin erhalte eine Hilflosenentschädigung im Sonderfall. Davon abgedeckt sei die Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Ausserdem benötige die Beschwerdeführerin auch Hilfe bei der Fortbewegung. Personen mit körperlichen Behinderungen dürften die Einschränkungen nicht beim Lebensbereich und bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet werden. Da der Hilfebedarf bei der Fortbewegung bereits anerkannt worden sei, seien detaillierte Angaben über die Umstände bei der Wahrnehmung der Termine nicht aufgenommen worden. Die Beschwerdeführerin habe aber ausgeführt, dass sie alleine mit dem Rollator und den öffentlichen Verkehrsmitteln zu ausserhäuslichen Terminen gelangen könne. Wegen Erschöpfung nehme sie für den Rückweg ein Taxi. Für diese Kosten fordere sie die Erhöhung der Hilflosenentschädigung. Der Sachverhalt werde jedoch mit der Anerkennung des Hilfebedarfs bei der Fortbewegung vollumfänglich abgedeckt. Der Hilfebedarf liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig.
3.4
3.4.1 RAD-Ärztin Dr. B.___ führte am 16. Oktober 2024 (Urk. 7/164/3-4) aus, die medizinischen Berichte würden insgesamt auf einen stabilen Verlauf der Visusminderung hinweisen, bezüglich der neurologischen Befunde seien sie nicht eindeutig. Es seien deshalb weitere Abklärungen vorzunehmen.
3.4.2 Am 21. November 2024 (Urk. 7/164/4-5) führte RAD-Ärztin Dr. B.___ aus, die Beschwerdeführerin leide an einer Multiplen Sklerose im fortgeschrittenen Stadium. Initial habe ein schubförmiger Verlauf bestanden, mittlerweile liege ein sekundär progredienter Verlauf vor. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien seit Februar 2019 zwar keine weiteren abgrenzbaren Schubereignisse aufgetreten, es sei aber zu einer schleichenden Verschlechterung mit Zunahme der neurologischen Defizite gekommen. Eine insgesamt deutliche Einschränkung im Alltag könne nachvollzogen werden. Es sei sicher plausibel, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Defizite der Handfunktion und der fehlenden visuellen Kontrolle aktuell nicht mehr mit einem Messer hantieren könne. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne davon ausgegangen werden, dass dieses Ausmass bereits im April 2024 vorgelegen habe.
3.5 Der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin hielt in der Folge fest (Urk. 7/164/5), aufgrund der Defizite der Handfunktion sei der Beschwerdeführerin der Einsatz eines Kraftsparmessers nicht mehr zumutbar. Demzufolge könne der Hilfebedarf im Bereich Essen ab Mai 2024 anerkannt werden. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades sei damit dadurch begründet, dass eine Hilflosigkeit in den Bereichen Essen und Fortbewegung bestehe. Mangels Bedarfs von zwei Stunden pro Woche liege aber bei der lebenspraktischen Begleitung kein Hilfebedarf vor. Es bestehe kein Anspruch auf Erhöhung auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades.
4.
4.1 Gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. B.___ vom 21. November 2024 (Urk. 7/164/4-5) ist davon auszugehen, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwar keine weiteren abgrenzbaren Schubereignisse der Multiplen Sklerose aufgetreten sind, es jedoch zu einer schleichenden sekundären Verschlechterung mit Zunahme der neurologischen Defizite gekommen ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich somit seit Erlass der Verfügung vom 8. Oktober 2019 (Urk. 7/59) wesentlich verschlechtert. Folglich liegt ein Revisionsgrund vor und ist der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (E. 1.1).
4.2 Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Sehbehinderung zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte der Hilfe Dritter bedarf, weshalb ihr die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 mit Wirkung ab dem 22. September 2014 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit im Sonderfall zugesprochen hat (Urk. 7/31, Urk. 7/34). Dementsprechend ist auch anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in der Lebensverrichtung Fortbewegung und Kontaktaufnahme hilfebedürftig ist. Aufgrund der Verschlechterung in der Handfunktion ist die Beschwerdeführerin im Weiteren auch nicht mehr in der Lage, unter Zuhilfenahme eines Kraftsparmessers Nahrung einzunehmen. Die Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung Essen ist damit ebenfalls gegeben, da die Beschwerdeführerin das Messer überhaupt nicht mehr benutzen kann (vgl. Rz. 2037 KSH).
4.3 Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung hat. Die Beschwerdegegnerin hat dies verneint, da der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht regelmässig sei. Der Bedarf belaufe sich nicht auf mindestens zwei Stunden pro Woche, sondern lediglich auf insgesamt 105 Minuten (= 1 Stunde und 45 Minuten), womit die Regelmässigkeit rechtsprechungsgemäss zu verneinen sei (vgl. E. 1.5).
Es ist zu festzuhalten, dass es nach der dargelegten Rechtsprechung (vgl. E. 1.5), abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim, grundsätzlich unerheblich ist, in welcher Umgebung sich eine versicherte Person aufhält. Es ist die Hilfe massgebend, welche die Beschwerdeführerin benötigen würde, wenn sie auf sich allein gestellt wäre. Es ist somit nicht von Belang, dass gemäss Abklärungsbericht vom 7. Juni 2024 etwa die Grundreinigung der Wohnung vollumfänglich vom Assistenten der Beschwerdeführerin übernommen wird. Es wird von der Abklärungsperson bzw. der Beschwerdegegnerin anerkannt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen keine Reinigungsarbeiten mehr übernehmen kann, nicht kochen und auch keine administrativen Arbeiten ausführen kann. Bei der Wäsche kann sie zwar noch gewisse Eigenleistungen erbringen, sie benötigt aber auch in diesem Bereich Hilfe. Ein Hilfebedarf bei den ausserhäuslichen Verrichtungen wird ebenfalls anerkannt, es wird indessen darauf verwiesen, dass dieser bereits im Bereich Fortbewegung berücksichtigt worden sei. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auf erhebliche Dritthilfe angewiesen wäre, wenn sie auf sich alleine gestellt wäre. Sie ist nicht in der Lage, alleine zu wohnen, ohne dass eine Verwahrlosung drohen würde.
4.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts. Danach sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Einsatzfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die Mithilfe der Familienangehörigen - denen dadurch keine unverhältnismässige Belastung entstehen darf - möglichst zu mildern. Diese Mithilfe geht weiter als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist stets danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, sofern keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Keinesfalls darf aber unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Bewältigung der Haushaltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann in einem Haushalt. Im Abklärungsbericht vom 7. Juni 2024 (Urk. 7/150) wurde festgehalten, dass der Ehemann die Wäsche gemeinsam mit der Beschwerdeführerin erledige. Der Ehemann stelle die Waschmaschine ein, nehme die Wäsche aus der Maschine, hänge sie auf und nehme sie wieder ab. Sodann habe der Ehemann alle administrativen Arbeiten übernommen. In welchem Umfang bei der Wohnungsreinigung und beim Kochen eine Mithilfe des Ehemannes berücksichtigt wurde, geht aus dem Abklärungsbericht nicht hervor. Bei der Wohnungsreinigung wurde festgehalten, dass die Grundreinigung vollumfänglich vom Assistenten übernommen werde.
Bezüglich der Wohnungspflege ist auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.5.2 zu verweisen, worin das Bundesgericht bezüglich der Wohnungspflege einen Wert von 30 Minuten pro Woche bzw. 4,3 Minuten pro Tag als klar ungenügend einstufte, zumal auch unter Anwendung eines strengen Massstabs den hygienischen Mindestanforderungen Rechnung zu tragen sei. Ein Wert von 45 Minuten pro Woche bzw. 6,4 Minuten pro Tag muss ebenfalls als ungenügend qualifiziert werden, wenn gemäss Abklärungsperson keine Eigenleistungen zu berücksichtigen sind.
Im Weiteren ist auch der angerechnete Zeitaufwand von 30 Minuten pro Woche bzw. 4.3 Minuten pro Tag für die Ernährung klar ungenügend, da die Beschwerdeführerin nicht mehr kochen und aufgrund ihrer Sehbehinderung bereits zubereitete Speisen nicht einmal aufwärmen kann.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Abklärungsbericht den umfassenden Hilfebedarf der Beschwerdeführerin insbesondere in den Bereichen Wohnungspflege und Ernährung zeitlich nicht konkretisiert und sich auch nicht mit dem Umfang der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes auseinandersetzt. Es wird ein Hilfebedarf nach «Erfahrungswerten» angerechnet (Urk. 7/150/4). Es steht indessen fest, dass der Beschwerdeführerin praktisch keine körperlichen Eigenleistungen im Haushalt mehr möglich sind und zusätzliche Einschränkungen aufgrund der starken Sehverminderung bestehen. Dass unter den gegebenen Umständen ein Hilfebedarf von durchschnittlich zwei Stunden pro Woche bzw. 17 Minuten pro Tag besteht, ist offensichtlich. Von einer nochmaligen Abklärung vor Ort sind insoweit keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. Es besteht ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und auf Dritthilfe in den Lebensbereichen Essen und Fortbewegung/Kontaktaufnahme. Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin spätestens drei Monate vor der Stellung des Gesuchs im April 2024 eingetreten ist (Art. 88a Abs. 2 IVV, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Dementsprechend ist der Beschwerdeführerin die Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades in Gutheissung der Beschwerde mit Wirkung ab dem 1. April 2024 zuzusprechen.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht; GebV SVGer ).
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, der vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘400.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. April 2024 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz -Versicherungsgesellschaft AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubBrügger