Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00023 [Rechtsmittel hängig]

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00023


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 16. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, war zuletzt temporär vom 8. März bis 26. Juli 2022 im Stundenlohn als Fassadenbauer bei der Z.___ AG in A.___ angestellt (Urk. 8/38 Ziff. 1-2.2, 5.1). Der Versicherte meldete sich am 10. Juni 2023 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 8/10, Urk. 8/38) und medizinische (Urk. 8/14-21, Urk. 8/29/2-6 = Urk. 8/33/2-6, Urk. 8/30 = Urk. 8/36, Urk. 8/65) Abklärungen. Die IV-Stelle teilte dem Versicherten am 3. Januar 2024 mit, dass Eingliederungsmassnahmen nicht möglich seien (Urk. 8/37). In der Folge holte sie ein bidisziplinäres orthopädisches und psychiatrisches Gutachten (Urk. 8/70-71, Urk. 8/67) ein.

    Die IV-Stelle erliess am 18. Juli 2024 (Urk. 8/73) den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 8/86) vorbrachte. Der psychiatrische Gutachter nahm am 14. September 2024 (Urk. 8/85) per E-Mail an die IV-Stelle ergänzend Stellung. Mit Verfügung vom 27. November 2024 (Urk. 8/91 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.


2.    Der Versicherte erhob am 13. Januar 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2024 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ein neues psychiatrisches Gutachten durchzuführen und hernach über den Leistungsanspruch zu befinden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2025 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde. Mit Gerichtsverfügung vom 28. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuchs vom 13. Januar 2025 (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung gewährt und eine Kopie der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1-2). Der behandelnde Arzt reichte dem Gericht am 21. März 2025 ein Schreiben (Urk. 11) ein. Den Parteien wurden Kopien des Schreibens zugestellt (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Juni 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab Dezember 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, nach den erfolgten Abklärungen sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fassadenbauer nicht mehr möglich. Eine optimal angepasste Tätigkeit sei ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Es sei von einer leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf sowie in Rückneigung des Kopfes auszugehen (S. 1). Eine erneute medizinische Untersuchung werde nach Rücksprache mit ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) abgelehnt. Die Gutachter des eingeholten Gutachtens seien aufgrund erheblicher Inkonsistenzen und unglaubwürdiger Angaben zum Schluss gekommen, dass eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung vorliege. Die Ärzte der B.___ (B.___), Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, seien im Austrittsbericht vom März 2020 zum selben Schluss gekommen und von einer artifiziellen Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von Symptomen) ausgegangen. Damit sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Störung vorliege. Die Gutachter hätten sich dennoch intensiv und gewissenhaft mit der Gesamtthematik befasst und seien durch Hinzuziehen objektiver Befunde zur Einschätzung einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gelangt (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte vor (Urk. 1), beanstandet werde der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens. Der Gutachter halte fest, dass sich das Aktivitätenniveau des Beschwerdeführers nicht angemessen beurteilen lasse, da dieser keinen plausiblen Tagesablauf habe angeben können. Eine adäquat vorhandene Therapie müsse gemäss dem Gutachter bezweifelt werden. So habe der Beschwerdeführer zunächst weder die Adresse noch den Behandlungsort angegeben können. Die Kontrollmechanismen, welche er in der Verhaltensbeobachtung gezeigt habe, hätten sodann ausgesprochen demonstrativ und geradezu theatralisch gewirkt. Der Beschwerdeführer habe auf sämtliche Fragen nach den konkreten psychotischen Symptomen nur ausgesprochen unpräzise antworten können. Der phrasenweise Umgang mit spirituellen Hülsen erwecke den Eindruck des Artifiziellen (S. 8 f. Ziff. 7). Der psychiatrische Gutachter stelle grundsätzlich sämtliche Ausführungen und Schilderungen des Beschwerdeführers als unplausibel dar und rechtfertige dies mit der normalerweise vorhandenen Symptomatik. Die Antwort auf die Frage, weshalb nicht ein Ausnahmefall vorliegen könne, sei der Gutachter jedoch bis zum Ende des Gutachtens schuldig geblieben. Er scheine sich sodann bezüglich des Vorliegens von Inkonsistenzen verfahren zu haben, so dass keine objektive Auseinandersetzung mit den geschilderten psychiatrischen Einschränkungen des Beschwerdeführers mehr möglich gewesen sei. Das Vorliegen einer artifiziellen Störung habe von den Ärzten der B.___ lediglich nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei seither ständig in psychiatrischer/psychologischer Behandlung gewesen (S. 10 Ziff. 9-10).

    Sollten Inkonsistenzen vorliegen, seien diese auf das Vorliegen der sprachlichen Barriere zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei C.___ Staatsbürger und die Begutachtung sei durch einen D.___ sprechenden Dolmetscher erfolgt. D.___ sei mit C.___ nicht identisch, und es sei gerade in solchen speziellen Situationen wichtig, dass die Finessen der entsprechenden Frage richtig verstanden würden (S. 11 Ziff. 11).

2.3    Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Zunächst ist zu prüfen, ob auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt werden kann oder weitere medizinische Abklärungen erforderlich sind.


3.

3.1    Die Ärzte des G.___ AG, H.___, gaben im Bericht zuhanden der B.___ vom 15. November 2017 (Urk. 8/30/1-2) an, der Patient stamme aus C.___ und spreche nur I.___. Er sei seit August 2017 in der Schweiz mit einem Jahresvertrag als Facharbeiter (M.Sc. in Mechanical discipline, skilled master). Man habe ihm telefonisch einen Lohn von Fr. 37.-- pro Stunde versprochen. Beim Eintreffen in J.___ habe er den Arbeitsvertrag auf Deutsch nicht verstanden. Gemäss dem Arbeitsvertrag habe er Fr. 26.50 pro Stunde erhalten. Er habe einmalig einen Betrag von Fr. 3'000.-- erhalten. Der Beschwerdeführer sei psychisch in eine akute Krise geraten, da seine drei Töchter in C.___ auf sein Geld angewiesen seien. Der Patient habe aktuell weder Geld, um in die Heimat zurückzufliegen, noch Geld zum Essen. Er habe Essensmarken erhalten (S. 1). Die Ärzte stellten die Verdachtsdiagnose einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0; S. 2).

3.2    Die Ärzte der B.___ stellten im Austrittsbericht vom 5. März 2020 (Urk. 8/30/5-8 = Urk. 8/36/5-8) nach der stationären Behandlung des Beschwerdeführers vom 31. Januar bis 26. Februar 2020 die Hauptdiagnose akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (ICD-10 F23.1). Als Differentialdiagnose nannten sie eine artifizielle Störung (ICD-10 F68.1). Zudem stellten sie die Diagnose Status nach schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome, November 2017 (S. 1).

    Zur Anamnese wurde ausgeführt, der Patient habe auf der Bewachungsstation angegeben, dass er aufgrund der Ausschaffungshaft psychisch sehr belastet sei. In der konsiliarisch-psychiatrischen Untersuchung sei ein depressives Syndrom mit psychomotorischer Agitation und Reizbarkeit im Vordergrund gestanden. Differentialdiagnostisch würden eine akute Belastungsstörung bei Ausschaffungshaft, eine rezidivierende depressive Episode und eine bipolare affektive Störung Typ 2 erwogen. Eine schwere depressive Episode sei bereits 2017 in der B.___ diagnostiziert und behandelt worden. Bei unzureichender Wirkung und Suizidalität sei die Therapie auf Lithium umgestellt worden (S. 1 f.). Der Beschwerdeführer habe im Verlauf auch von Stimmenhören berichtet. Es handle sich um Stimmen, die ihm an ausgewählten Wochentagen Befehle erteilen würden und ihm Angst machten. Unter antipsychotischer Medikation sei es zu einer leichten Besserung der Symptomatik gekommen, so dass am 26. Februar 2020 der Austritt in die bestehenden Verhältnisse habe erfolgen können. Zum Zeitpunkt des Austritts hätten keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestanden. Am ehesten sei eine akut polymorphe, psychotische Störung zu diagnostizieren, welche womöglich durch den Stress der Inhaftierung getriggert worden sei. Während des Aufenthalts sei jedoch eine deutliche Diskrepanz in der Dynamik festgestellt worden. Diese habe lediglich während der Visiten als ausgeprägt imponiert und sei im stationären Alltag kaum aufgefallen. Sie scheine den Patienten nicht wirklich beeinträchtigt zu haben. Auffällig sei auch die Entwicklung der psychotischen Symptome gewesen. Er habe zunächst von Stimmenhören gesprochen. Später habe er angegeben, dass diese nur an gewissen Wochentagen mit ihm sprechen würden. Danach habe er angegeben, dass sie einem Mafiaboss gehörten, dem er Geld geben müsse. Die Angaben des Beschwerdeführers erschienen nicht immer glaubwürdig. Entsprechend sei auch das Vorliegen einer artifiziellen Störung erwogen worden. Da die Angaben des Patienten letztlich nicht hätten überprüft werden können, habe man sich für die genannte Diagnose entschieden (S. 3).

3.3    Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurochirurgie, Klinik L.___, Zentrum für Neurochirurgie, stellte im Bericht vom 30. Juli 2023 (Urk. 8/17) die Diagnosen lumbovertebrogenes sowie lumboradikuläres Schmerzsyndrom der Wurzel L5 rechts bei multisegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und zervikovertebrogenes Schmerzsyndrom bei multisegmentalen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS; S. 1). Prof. K.___ führte weiter aus, die angegebenen Beschwerden seien auf die neuroradiologisch gesicherten degenerativen Veränderungen der HWS und der LWS zurückzuführen. Zurzeit bestehe aus neurochirurgischer Sicht keine Notwendigkeit für eine wirbelsäulenchirurgische Sanierung (S. 2).

3.4    Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gab im Bericht vom 22. Dezember 2023 (Urk. 8/29/2-6 = Urk. 8/33/2-6) an, der Beschwerdeführer sei seit dem 26. Mai 2023 bei ihm in ambulanter psychiatrischer Behandlung, die nach Bedarf mehrmals pro Monat in der Muttersprache des Patienten stattfinde (Ziff. 1.1 und 1.2). Im Rahmen der aktuellen Behandlung seien Antidepressiva durch Neuroleptika ersetzt worden. Der Patient habe deutliche paranoide Symptome entwickelt, und es bestünden deutliche Wahrnehmungsstörungen mit Wahn (Ziff. 2.2). Dr. M.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0, Erstdiagnose Mai 2023; Ziff. 2.5). Er attestierte seit dem 26. Mai 2023 für sämtliche Tätigkeiten andauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei eher schlecht, wobei der weitere Verlauf abgewartet werden sollte. Eine volle Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt sei unwahrscheinlich (Ziff. 1.3 und 2.7). Als funktionelle Einschränkung bestünden eine erheblich eingeschränkte psychische Belastbarkeit und Lumbalgien. Der Patient habe kaum Ressourcen. Er sei sozial isoliert und leicht verwahrlost. Zudem bestünden sprachliche Barrieren und Beziehungsideen (Ziff. 3.4 und 3.5). Es sei baldmöglichst eine vertrauensärztliche Untersuchung zu organisieren (Ziff. 5).

3.5    Dr. M.___ führte in einer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 2. Januar 2024 (Urk. 8/31) aus, ohne Zweifel bestehe eine anhaltende wahnhafte Symptomatik mit Grössenwahn, vermutlich auch mit akustischen Halluzinationen, die der Beschwerdeführer nicht immer zugebe. Nach seinen Angaben stehe er in telepathischer Verbindung mit überirdischen Kräften, die ihn einerseits mit Macht erfüllten, andererseits aber als gefährlich vernichten wollten. Allerdings dürfe niemand darüber Bescheid wissen, sonst würde er sterben. Die verordneten Antipsychotika zeigten aktuell leider nur eine mässige Wirkung, so dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Eine Teilremission sei im weiteren Verlauf nicht auszuschliessen. Eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt erscheine höchstwahrscheinlich nicht mehr zumutbar.

3.6    Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, gab in der Stellungnahme vom 8. April 2024 (Urk. 8/72 S. 4) an, gemäss dem behandelnden Psychiater liege eine paranoide Schizophrenie vor, welche sich aus einer depressiven Störung heraus entwickelt habe, nachdem der Beschwerdeführer aus C.___ in die Schweiz zum Arbeiten eingereist und hier von seinem Arbeitgeber betrogen worden sei. Er sei aus der Ausschaffungshaft mit akuten polymorphen psychotischen Symptomen zur stationären Behandlung überwiesen worden. Gemäss dem behandelnden Psychiater bestehe aktuell keine Arbeitsfähigkeit. Dieser empfehle aber auch die Einleitung einer gutachterlichen Untersuchung. Insgesamt bestehe daher Unklarheit sowohl über die Diagnose als auch über die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Daher sei die Einholung eines psychiatrisch-orthopädischen Gutachtens indiziert.

3.7    Dr. med. O.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, praktischer Arzt, gab im Bericht vom 6. Juni 2024 (Urk. 8/65) an, die Behandlung finde seit Anfang 2024 zirka alle zwei Wochen in Form von psychosomatischen Sitzungen statt (S. 2 Ziff. 1.1 und Ziff. 1.2). Der Patient beziehe seit mehreren Jahren Sozialhilfe, weil er aufgrund der paranoiden Symptomatik und einer Denkstörung im Rahmen der Schizophrenie nicht arbeitsfähig sei. Es bestehe eine ausgeprägte paranoide Symptomatik. Der Patient sei überzeugt, dass er übernatürliche telepathische Fähigkeiten und über versteckte Prozesse im Universum geheime Kenntnisse habe. Ein konstruktives Gespräch sei praktisch nie möglich. Es komme immer wieder zum Vorbeireden. Die gestellten Fragen würden oft ignoriert und nicht beantwortet. Der Patient verheimliche sodann jegliche Informationen über seine Vergangenheit sowie über seine aktuelle private Situation. Er sei misstrauisch und überzeugt, dass sich seine Ärzte gegen ihn absprechen würden. Er gehe daher gleichzeitig zu mehreren Ärzten und informiere diese nicht, zu wem er gehe. Um sich ein Gesamtbild über die medizinische Situation zu verschaffen, sei Dr. O.___ nichts anderes übriggeblieben, als die Krankenkasse zu kontaktieren (S. 2 f. Ziff. 2.1).

    Zur aktuellen medizinischen Symptomatik und Situation wurde angegeben, es bestünden eine paranoide Symptomatik und eine Denkstörung, panvertebrale Rückenschmerzen, ein Prostatakarzinom, rezidivierende Steinabgänge aus der Niere, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung und eine Kardiosklerose (S. 5 Ziff. 2.2). Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20), eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), ein Prostatakarzinom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom (S. 5 Ziff. 2.5). Er attestierte für alle Tätigkeiten eine seit Jahren bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Die Arbeitsunfähigkeit lasse sich nicht verbessern (S. 2 Ziff. 1.3, S. 5 Ziff. 2.7). Es bestünden keine weiteren Therapieoptionen, da der Patient nicht krankheitseinsichtig sei und die stark gestörte Kommunikation jegliche Integration verunmögliche (S. 5 Ziff. 2.8). Als funktionelle Einschränkungen bestünden eine Denkstörung, fehlende Konzentration und Belastbarkeit, komplett fehlende soziale Kompetenzen und Rückenschmerzen in Ruhe und bei Belastung (S. 6 Ziff. 3.4). Es seien keine Ressourcen vorhanden (S. 6 Ziff. 3.5). Eine Eingliederung sei nicht indiziert (S. 7 Ziff. 4.3). Es bestehe eine Neigung zu Verwahrlosung. Eine P.___ zur Kontrolle der Wohnverhältnisse wäre ratsam (S. 7 Ziff. 4.5). Die Indikation für eine volle Rente sei gegeben (S. 7 Ziff. 5).

3.8

3.8.1    Dr. E.___ erstattete am 1. Juni 2024 (Urk. 8/70/1-42) gestützt auf das Gespräch vom 27. Mai 2024 und die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1) das psychiatrische Teilgutachten. Die Übersetzung erfolgte mittels eines Dolmetschers in D.___ Sprache. Der Gutachter gab dazu an, der Explorand habe ihm zuvor per E-Mail mitgeteilt, dass für ihn ein D.___ Dolmetscher zu einem aus dem C.___ äquivalent sei. Der Hintergrund sei, dass das Dolmetscherbüro mitgeteilt habe, dass es nicht über einen Dolmetscher mit C.___ Sprache verfüge (S. 2 f. Ziff. 1.1).

    Der Explorand schildere auf die Frage nach den psychischen Einschränkungen, dass er in einer «kosmischen Zeit» lebe. Alle genialen Menschen seien anders. Er beschreibe, dass er in einer Astralwelt mit anderen Wesen zusammenlebe. Er bekomme Befehle von seinen Herren und sei mit diesen in Kontakt. Auf die Frage, welche Befehle dies seien, gebe er keine zielführende Antwort. Nochmals gefragt, schildere er, es gebe Kommandos/Befehle, welche auf die Zerstörung des eigenen Körpers und solche, welche auf die Zerstörung der Gesellschaft gerichtet seien. Auf die dritte Nachfrage nach dem konkreten Inhalt der Befehle schildere der Explorand, dass er das Kommando erhalten habe, auf Dächer zu klettern. Es sei ihm auch gesagt worden, dass er noch zwei Jahre zu leben habe. Daher müsse er sich auf den Tod vorbereiten. Danach werde er im Sinne einer Reinkarnation als «ägyptische Pyramide» in einer neuen Form wiedergeboren. Er würde dann eine «göttliche Funktion» als Priester beziehungsweise Intellektueller einnehmen (S. 13 f. Ziff. 3.2). Der Explorand könne nicht erläutern, wie die angegebene Doppelfunktion aus Pyramide und Priester konkret beschaffen sein solle. Dieser habe den Eindruck, dass die fremden Kräfte seinen Körper kontrollierten und seine Seele beherrschten. Der Explorand schildere weiter, dass man ihm Geld gestohlen habe. Auf mehrfache Nachfrage könne er nicht benennen, wer ihm das Geld gestohlen habe. Der Explorand schildere auch, dass er im Internet bisweilen Codes erhalte, die er innerhalb einer Minute abrufen müsse. Gefragt nach den konkreten Informationen gebe er an, diese seien geheim, er könne sie nicht preisgeben. Zum Abschluss der Exploration habe er unter Hinweis auf einen bestehenden Bluthochdruck und Nierensteine mitgeteilt, es sei ihm wichtig, in seiner Gesamtheit (und nicht nur hinsichtlich seiner Psyche) gesehen zu werden (S. 14).

    Der Explorand habe angegeben, dass er keinerlei Lebensfreude habe. Es gebe keine Dinge mehr, die ihm Freude bereiteten. Gefragt nach Ängsten, schildere er, dass ihm die Stimmen gesagt hätten, er solle sich nicht fürchten, sie würden ihm helfen, was ihn aber nicht beruhigt habe. Auf Nachfrage betreffend des Widerspruchs, dass die Stimmen ihm einerseits mit dem Tod drohten, andererseits ihn beruhigen wollten, wisse der Explorand keine Antwort (S. 15 oben). Wenn er die Medikamente nicht einnehme, werde er anderen Menschen gegenüber aggressiv. Nach einem konkreten Beispiel für die Aggression gefragt, habe er keines angeben können (S. 16 oben). Der Beschwerdeführer habe zuletzt auf einer Baustelle gearbeitet. Er habe die letzte Arbeitsstelle verloren, weil ihm gekündigt worden sei. Sein Gesundheitszustand habe die Arbeit nicht zugelassen (S. 17 oben).

    Gefragt, wie er den Vormittag verbringe, schildere der Explorand, dass er im Bett liege. Aufgrund orthopädischer Einschränkungen könne er keine schweren Lasten heben. Dies komme daher, dass er nur das tue, was seine «Befehlsgeber» ihm eingeben würden. Gefragt, ob diese ihm mitteilten, dass er das Bett nicht verlassen dürfe, verneine der Explorand dies. Er schildere, dass sie ihm lediglich zu verstehen geben würden, dass er das Haus nicht verlassen und sich nicht zeigen solle. Gefragt, wie es ihm dann heute möglich gewesen sei, das Haus zu verlassen, schildere er, dass dies möglich sei, weil er eingeladen worden sei. Er respektiere die Gesetze der Schweiz. Er werde sich bei seinen «Bossen» erkundigen, was sie von seinem Erscheinen denken würden. Den Nachmittag verbringe der Explorand damit, dass er häufig zu Ärzten und auch zu Massagen gehe, wenn er die Kraft dazu habe. Den Abend verbringe er damit, sich Schutzstrategien auszudenken, die ihn vor den Mächten, welche ihn kontrollierten, schützen sollten. Er mache sich Notizen und erstelle Zeichnungen. Ohne die skizzierten Schutzmassnahmen würde er von den Mächten vergiftet werden (S. 18). Er schildere, dass er künftig Kameras installieren werde (S. 18 f.). Nach Hobbies gefragt, schildere der Explorand, dass er früher gern fischen gegangen sei. Dies mache er inzwischen nicht mehr. Zur Exploration sei er allein mit dem Zug angereist. Manchmal komme jemand vom Sozialdienst vorbei, der ihm beim Putzen der Wohnung helfe (S. 19 f.). Der Explorand habe die Adresse von Dr. M.___ nicht angeben können (S. 20 Mitte).

3.8.2    Der Explorand sei pünktlich und in leicht ungepflegtem Zustand zum vereinbarten Gesprächstermin erschienen. Eine Ermüdungstendenz sei während des Gesprächs nicht festgestellt worden. Der Explorand habe lediglich am Ende des Gesprächs darauf hingewiesen, dass er keine Kraft für weitere Fragen mehr habe. In der Verhaltensbeobachtung habe sich aber auch zu diesem Zeitpunkt keinerlei Ermüdungstendenz feststellen lassen. Die Gestik und Mimik des Exploranden hätten als lebendig imponiert. Zu Beginn des Gesprächs sei nicht aufgefallen, dass der Explorand sich ängstlich im Raum umgeschaut hätte, als würde er diesen auf Bedrohungen hin absuchen. Er sei während der Exploration zweimal aufgestanden, um zu kontrollieren, ob er von fremden Mächten belauscht werde. Das Verhalten habe dabei ausgesprochen theatralisch und demonstrativ gewirkt (S. 22 Ziff. 4.1). Das sprachliche Verständigungsniveau sei mithilfe einer Dolmetscherin aus dem D.___ gut (S. 23 Ziff. 4.2). Bei der Schilderung der formal wahnhaft imponierenden Symptomatik hätten erhebliche Diskrepanzen bestanden. Die wahnhafte Symptomatik sei sehr diffus und wenig plastisch geschildert worden. Wie schon in den Akten explizit hervorgehoben worden sei, bestünden erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der geschilderten Symptome. Die psychotische Symptomatik sei insgesamt nicht glaubwürdig gewesen (S. 23 Ziff. 4.3). Es sei fraglich, ob es sich bei der Affektarmut des Exploranden um eine genuine psychische Symptomatik handle, oder ob er seine tatsächlichen Affekte nicht vielmehr zu verbergen versucht habe. Der Explorand habe sich eine affektive Fassade zurechtgelegt, die er dann unwillkürlich durchbrochen habe, als die Fassade aufgrund der konkreten Nachfragen zu bröckeln begonnen habe. In diesem Moment habe er einen sehr klar identifizierbaren Affekt der Aufgebrachtheit gezeigt (S. 24 oben). Der Explorand habe seine Symptomatik insgesamt sehr hülsenhaft beschrieben. Häufig habe er konkrete Fragen nach der Qualität oder Quantität der vorgeblichen psychotischen Symptomatik nicht beantworten können (S. 24 f.).

    Der Blutspiegel des zweiten Antipsychotikums habe unter dem Referenzbereich gelegen. Angesichts der vom Exploranden angegebenen hohen Dosis von 10 mg am Morgen und 10 mg am Abend sei nicht plausibel, wie ein so hohes Dosierungsschema zu einem Blutspiegel führen könne, der unter dem Referenzbereich liege (S. 25 unten).

    Der Explorand sei 2017 zum Arbeiten in die Schweiz gekommen. Er habe sich von seinem Arbeitgeber betrogen gefühlt, da die im Arbeitsvertrag angegebenen Bedingungen deutlich weniger vorteilhaft als ursprünglich versprochen gewesen seien. Unter dem Eindruck dieser psychosozialen Umstände habe er eine akute Belastungsreaktion entwickelt und sich auf die für ihn unbefriedigende psychosoziale Situation fixiert. Der Explorand habe anschliessend keinen Weg mehr zurück ins Arbeitsleben gefunden. Als er sich in Ausschaffungshaft befunden habe, habe er eine psychische Symptomatik entwickelt, die als Stressreaktion auf die Ausschaffungshaft bewertet worden sei. Bei der nachfolgenden stationären Behandlung sei die Diagnose einer akuten polymorphen psychotischen Störung gestellt worden. Gleichzeitig sei explizit darauf hingewiesen worden, dass auch eine artifizielle beziehungsweise eine simulierte Störung wahrscheinlich sei, da die Beschwerdeschilderung des Exploranden ausgesprochen diffus und variabel gewesen sei. Dieser Eindruck habe auch in der aktuellen Exploration bestanden (S. 27 Ziff. 6.1).

    Der behandelnde Arzt habe eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Es sei aber keine plausible Herleitung der Symptomatik erfolgt. Im Aktenmaterial fänden sich wechselnde Angaben zur Frage, ob und wieviel Kinder der Explorand habe. In der aktuellen Exploration habe er angegeben, keine Kinder zu haben. Er lebe alleinstehend (S. 28 Ziff. 6.1). Das Aktivitätenniveau lasse sich nicht angemessen beurteilen, da der Explorand keinen plausiblen Tagesablauf habe angeben können. Nach seinen Angaben bestehe der Vormittag nur darin, im Bett zu liegen. Am Nachmittag nehme er Arzttermine wahr und am Abend fertige er Skizzen für «Abwehrstrategien» psychotischer Mächte an. Anderen Tätigkeiten gehe er nicht nach. Da die angegebene psychotische Symptomatik hochgradig inkonsistent sei, lasse sich nicht nachvollziehen, inwieweit der Explorand tatsächlich in dem von ihm angegebenen Ausmass gehemmt sein sollte, einem produktiven Tagesablauf nachzugehen (S. 28 Ziff. 6.2). Bezüglich der Adäquatheit von Therapien sei zu vermerken, dass es hochgradig unplausibel sei, dass der Explorand zunächst die Adresse des Behandlungsortes, wo er sich nach seinen Angaben seit geraumer Zeit alle zwei Wochen in Behandlung befinde, nicht habe angeben können. Auf weiteres Nachfragen nach dem genauen Praxisort habe er diesen nur sehr diffus beschreiben können. Weiter sei es komplett unplausibel, dass die Behandlung gemäss seinen Angaben auf I.___ stattfinde. Im Bericht des ambulant behandelnden Arztes sei die Rede davon, dass die Behandlung in der Muttersprache des Exploranden stattfinde, also entweder auf C.___ oder D.___. Es müsse bezweifelt werden, dass de facto eine adäquate Therapie vorliege (S. 29 oben).

    Die angegebene psychotische Symptomatik sei überwiegend unplausibel. Schon im Bericht der Ärzte der B.___ sei präzise darauf hingewiesen worden, dass der Explorand die Schilderung seiner psychotischen Symptomatik häufig variiere und eine erhebliche Diskrepanz zwischen seiner Beschwerdedarbietung in der Visite und im sonstigen stationären Alltag bestanden habe. In der Verhaltensbeobachtung wirkten die Kontrollmechanismen ausgesprochen demonstrativ und geradezu theatralisch. Der Explorand sei zum Beispiel aufgestanden, um zu kontrollieren, ob ihn jemand hinter der Türe oder der Gardine belausche. Auf sämtliche Fragen nach den konkreten psychotischen Symptomen habe er ausgesprochen unpräzise geantwortet. Er habe diffus von einer Astralwelt und einer Reinkarnation in einem «ägyptischen Paralleluniversum» gesprochen. Er habe spirituelle Elemente, die in der Allgemeinkultur allgegenwärtig seien, auf eine ausgesprochen triviale Weise benutzt. Dieser phrasenhafte Umgang mit spirituellen Hülsen habe insbesondere den Eindruck des Artifiziellen erweckt (S. 29 f.). Die angegebenen Wahninhalte wechselten oft innerhalb weniger Sätze. Er habe berichtet, dass er als ägyptische Pyramide auferstehen würde. Kurz darauf habe er formuliert, dass er als Priester auferstehen würde. Er habe aber in keiner Hinsicht beschreiben können, wie die Doppelfunktion als Pyramide und Priester aussehen solle.

    Es sei darauf hinzuweisen, dass psychotisches Erleben grundsätzlich als irrational zu betrachten sei. Die dahinterstehenden Wahnsysteme folgten jedoch in aller Regel einer präzisen Pseudologik. Gerade diese Pseudologik sei oft besonders eminent bei der Beschwerdeschilderung typischer psychotischer Patienten. Diese könnten die Zusammenhänge ihrer inneren, psychotischen Welt oft sehr klar benennen. Oft sei es gerade diese minutiöse Pseudologik, die auf Aussenstehende besonders bizarr wirke. Beim Exploranden sei von dieser Pseudologik keinerlei Spur zu finden. Die Symptomatik scheine sich vielmehr stets zu ändern, je nachdem, welche Frage gestellt worden sei. Im Jahr 2017 sei noch keine Spur von einem psychotischen Erleben zu finden gewesen (S. 30). Dass der Explorand angegeben habe, dass er die konkreten Informationen, welche er im Internet per Code erhalte, nicht preisgeben dürfe, wirke sehr theatralisch (S. 30 f.). Menschen mit einer Psychose seien in aller Regel vollkommen eingeengt auf ihre psychotische Symptomatik. Hierzu passe es nicht, dass der Explorand am Ende der Exploration darauf hingedeutet habe, dass er nicht nur psychisch erkrankt sei, sondern auch Bluthochdruck habe und darum bitte, dass beides im Rahmen der Begutachtung wahrgenommen werde. Dass der Explorand zu einer solchen holistischen Sichtweise auf sich selbst in der Lage sei, stehe der bei Psychosen üblicherweise vorliegenden Körperfremdheit entgegen. Es stehe auch der bei Psychosen fast immer vorliegenden erheblich geminderten Kritik- und Urteilsfähigkeit entgegen. Psychotische Wahnsysteme könnten Widersprüche aufweisen. In aller Regel hätten die Patienten aber Erklärungen für die Selbstwidersprüche (S. 31).

    Ausgesprochen inkohärent sei auch, dass der Explorand angegeben habe, dass seine «Befehlsgeber» ihm zu verstehen geben würden, dass er das Haus nicht verlassen dürfe. Er habe jedoch angegeben, dass er häufiger das Haus verlasse, um sich bei einer Essensstelle Essen zu holen (S. 31 f.). Es sei anzumerken, dass es im Rahmen einer Schizophrenie ausgesprochen untypisch sei, dass ein schizophrener Patient in einen klassischen Dialog mit den Stimmen trete. Dies sei eher eine laienhafte Vorstellung, welche sich Menschen von einer Schizophrenie machten, die nicht an dieser erkrankt seien (S. 32). Weiter sei darauf zu verweisen, dass die Abwehrstrategien von Patienten, die mit authentischen Psychosen konfrontiert seien, in aller Regel durch einen glasklaren Realitätssinn geprägt seien (S. 33 oben). Der Explorand wäre bei der Entwicklung der paranoiden Symptomatik schon über 55 Jahre alt gewesen. Ein solches Erkrankungsalter komme bei Männern mit paranoider Schizophrenie aber praktisch nicht vor (S. 33 f.).

    Die E-Mail von Dr. M.___ vom 2. Januar 2024 (vgl. vorstehend E. 3.5) enthalte keinen psychopathologischen Befund. Aufgrund der ausgeprägten Inkohärenz in der Beschwerdeschilderung könne keinesfalls allein aufgrund der subjektiven Angaben des Exploranden auf eine tatsächlich bestehende psychotische Symptomatik geschlossen werden (S. 35).

3.8.3    Der Gutachter stellte keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion im Jahr 2017 (S. 38 Ziff. 6.3). Es sei unklar, ob derzeit eine regelmässige Behandlung vorliege (S. 38 Ziff. 7.1). Aus psychiatrischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werde. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe zu keinem Zeitpunkt eine psychiatrisch begründete Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. In der angestammten Tätigkeit liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (S. 40 Ziff. 8).

3.9    Dr. F.___ erstattete am 15. Juni 2024 (Urk. 8/71) das orthopädische Teilgutachten betreffend die Exploration vom 6. Juni 2024 (S. 1). Er führte aus, der Explorand habe bezüglich der LWS angegeben, einen tief lumbal sitzenden Schmerz zu verspüren. Die HWS sei ebenfalls betroffen. Körperliche Anstrengungen und das Heben und Tragen von Lasten verstärkten die Schmerzen im Kreuz. Auch Sitzen führe zu diffusen stechenden Schmerzen primär im Bereich der LWS und im Nacken (S. 8 f.). Aktuell komme es nicht zu neurologischen Symptomen und Ausfällen im Bereich der Arme und Beine. Kopfschmerzen würden nicht angegeben. Es bestehe eine regelmässige Physiotherapie. Die Behandlung erfolge zweimal pro Woche (S. 9 unten). Der Explorand habe sich 30 Minuten verspätet, da er die Adresse verwechselt habe (S. 14 Ziff. 4.1).

    Die beschriebenen Beschwerden seien auf dem Boden der aktenanamnestischen Schilderung und der klinischen und radiologischen Befunde inkonsistent und in ihrer Ausprägung schwer glaubhaft. Der Explorand habe anlässlich der Untersuchung positions-, bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen lumbal ohne Ausstrahlung in die Beine und ohne sensomotorische Störungen angegeben. Das Schmerzniveau sei als hoch bis sehr hoch angegeben worden. Schmerzbedingt sei das Einnehmen von sämtlichen Dauerpositionen stark eingeschränkt. Die Alltagsgestaltung werde als überwiegend intakt beschrieben. Der Beschwerdeführer habe hinsichtlich des Ursprungs der Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule von einem Unfallereignis im Rahmen der beruflichen Tätigkeit vor zirka zwei Jahren berichtet. Er sei damals von einem Baugerüst direkt auf den Rücken gefallen. In den vorliegenden Berichten werde jedoch kein Bezug auf ein mögliches Unfallgeschehen genommen. Auch die radiologischen Befunde nähmen nicht Stellung zu einem stattgehabten Trauma. Vielmehr zeigten sich unspezifische degenerative Veränderungen der HWS und der LWS. Der Explorand präsentiere sich trotz sportlicher und beruflicher körperlicher Inaktivität in einem muskulösen Habitus. Im Rahmen der Untersuchung präsentiere er Zeichen eines maladaptierten Krankheitsverhaltens mit übermässig ausgeprägtem Schmerz- und Schonverhalten (S. 21 Ziff. 6.2).

    Dr. F.___ stellte die Diagnosen segmentale und somatische Funktionsstörungen im Lumbalbereich bei degenerativen Veränderungen der LWS mit leicht aktivierten Osteochondrosen L1/2 und L5/S1 und segmentale und somatische Funktionsstörungen im Zervikalbereich bei mässigen bis höhergradigen degenerativen multisegmentalen HWS-Veränderungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.3). Der Explorand befinde sich in physiotherapeutischer Behandlung. Eine Intensivierung sei grundsätzlich zielführend, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Chirurgische Massnahmen seien obsolet (S. 23 Ziff. 7.1).

    Als angestammt sei die Tätigkeit als Fassadenbauer anzunehmen. Diese körperlich anspruchsvolle Tätigkeit erscheine aktuell nicht realistisch. In der angestammten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 0 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, die zeitlich seit dem 31. Januar 2020 bis dato gelte. Aufgrund des muskulösen Habitus sei davon auszugehen, dass eine zumindest leichte bis mittelschwere Arbeit, idealerweise wechselbelastend, ganztags zumutbar sei (S. 25 Ziff. 8). In angepasster Tätigkeit bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies seit 31. Januar 2020 bis dato (S. 26 oben).

3.10    Dr. E.___ und Dr. F.___ nannten in der Konsensbeurteilung vom 18. Juni 2024 (Urk. 8/67) als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion im Jahr 2017. Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten sie segmentale und somatische Funktionsstörungen im Lumbalbereich und segmentale und somatische Funktionsstörungen im Zervikalbereich (S. 7 Ziff. 4.3). Von psychiatrischer und orthopädischer Seite sei dem Exploranden eine angepasste Tätigkeit mit voller Arbeitsfähigkeit möglich (S. 8 f. Ziff. 4.7). In der angestammten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.6).

3.11    RAD-Arzt Dr. N.___ gab in der Stellungnahme vom 19. Juni 2024 (Urk. 8/72 S. 4 ff.) an, das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F.___ und Dr. E.___ erfülle die formalen Qualitätskriterien. Es sei nachvollziehbar und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen überwiegend plausibel. Die Gutachter hätten aus psychiatrischer und orthopädischer Sicht erhebliche Inkonsistenzen festgestellt und seien von einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung ausgegangen (S. 4 f.). Der psychiatrische Gutachter liste nachvollziehbare Argumentationspunkte auf, weswegen die geschilderte Symptomatik nicht glaubhaft sei. Die Punkte seien mit dem Gesamtdossier schlüssig vereinbar. Auf die Einschätzung könne abgestellt werden. Laut dem Gutachter seien darüber hinaus keine relevanten Diagnosen festgestellt worden. In der angestammten und einer angepassten Tätigkeit bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Der orthopädische Gutachter gebe ebenfalls eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung an und beschreibe die angegebenen Beschwerden als nicht nachvollziehbar, inkonsistent und in ihrer Ausprägung schwer glaubhaft. Der Gutachter sei dennoch zum Schluss gekommen, dass Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestünden. In angepassten Tätigkeiten sehe er keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.

    Aus psychiatrischer Sicht bestehe ein hochgradiger Verdacht auf eine nichtauthentische Beschwerdeschilderung. Eine abschliessende Beurteilung sei somit nicht mit voller Sicherheit möglich. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege aus psychiatrischer Sicht aber keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (S. 5 oben).

3.12    Dr. med. Q.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, gab in der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 (Urk. 8/72 S. 6 f.) an, gemäss dem orthopädischen Teilgutachten von Dr. F.___ sei dem Beschwerdeführer als Belastungsprofil eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich. Es solle sich um eine Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf sowie in Rückneigung des Kopfes handeln. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe seit dem 31. Januar 2020 aktuell und auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % (S. 6 unten). Trotz festgestellter Diskrepanzen seien die degenerativen Veränderungen der HWS und LWS in den durchgeführten MRI-Untersuchungen dokumentiert und führten zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in einer körperlich schweren Arbeit. Auf das orthopädische Teilgutachten von Dr. F.___ könne abgestellt werden (S. 7 unten).

3.13     Dr. M.___ gab in der E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 13. September 2024 (Urk. 8/84/1) an, er habe noch nie eine so oberflächliche und lapidare fachliche Einschätzung erlebt wie diejenige von Dr. E.___, der den Patienten quasi als Simulanten dargestellt habe. Abgesehen von der unübersehbaren paranoiden Symptomatik, die mit einer hohen Dosierung von Neuroleptika einigermassen stabilisiert worden sei, bestünden starke Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung aus dem D.___ ins Deutsche. Der Patient spreche gebrochen D.___ und benötige eine C.___ Übersetzung ins Deutsche. So seien vermutlich viele Unklarheiten und Missverständnisse entstanden. Das Vorgehen von Dr. E.___ sei in hohem Masse nicht nachvollziehbar und grob fahrlässig, indem er bei einem psychisch schwerkranken Patienten von einer «artifiziellen Störung» ausgehe.

3.14    Dr. E.___ gab in der E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 14. September 2024 (Urk. 8/85) an, Dr. M.___ begründe seine Einschätzung nicht näher. Der Gutachter könne das verwendete Vokabular nicht nachvollziehen. Er habe sich im psychiatrischen Teilgutachten eingehend mit der medizinischen Situation auseinandergesetzt. Weiter habe er sich zunächst bemüht, einen Dolmetscher für C.___ zu organisieren. Dies sei nicht möglich gewesen, da die R.___ zum damaligen Zeitpunkt keinen Dolmetscher für C.___ gehabt habe. Er habe den Beschwerdeführer gefragt, ob eine Übersetzung auf D.___ oder I.___ für ihn in Ordnung sei. Dieser habe ihm mit E-Mail vom 16. Mai 2024 explizit geschrieben, dass ein Dolmetscher für D.___ für ihn in Ordnung sei, worauf er einen solchen Dolmetscher organisiert habe. Während des Begutachtungsgesprächs sei zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden, dass die Verständigungssituation mit dem Dolmetscher in irgendeiner Weise erschwert gewesen wäre.

3.15    RAD-Arzt Dr. N.___ gab in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2024 (Urk. 8/90 S. 3) an, neben den Gutachtern seien auch die behandelnden Ärzte der B.___ zur Einschätzung einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung gekommen. Sie hätten dies während der Behandlung im stationären Setting eingehend beobachten können. Aufgrund der Inkonsistenzen in den Schilderungen der Symptomatik und der unterschiedlichen Ausprägung der Symptomatik je nach Beobachtungszeitpunkt und Kontext seien sie von einer artifiziellen Störung (absichtliches Erzeugen oder Vortäuschen von Symptomen) ausgegangen. Die behandelnden Ärzte der B.___ und die Gutachter hätten in ihrem ausführlichen Gutachten nicht authentische Beschwerdeschilderungen festgestellt. Es sei somit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche Störung auch vorliege. Die Gutachter seien aufgrund der objektiven bildgebenden Befunde dennoch aus orthopädischer Sicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und einer Arbeitsunfähigkeit von 0 % in angepasster Tätigkeit ausgegangen. Dies untermauere, dass sich die Gutachter trotz der nicht authentischen Schilderungen intensiv und gewissenhaft mit der Gesamtthematik beschäftigt hätten. Sie seien daher zu einer nachvollziehbaren Gesamtbeurteilung gelangt. Es werde daher empfohlen, an der Stellungnahme des RAD vom 19. Juni 2024 und dem bidisziplinären Gutachten festzuhalten.

3.16    Dr. M.___ gab im Schreiben vom 21. März 2025 (Urk. 11) an, der Beschwerdeführer leide an einer Schizophrenie (ICD-10 F20.0). Er sei am 24. Oktober 2024 aufgrund eines Prostatakrebs an der Prostata operiert worden. Die Symptome einer Schizophrenie seien vollständig erfüllt und nicht unerheblich. Weiter bestehe eine latente Suizidalität. Ausserdem leide er unter postoperativen Beschwerden. Aktuell bestehe somit keine Reisefähigkeit beziehungsweise Arbeits- oder Berufsunfähigkeit.


4.

4.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

4.2    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

4.3    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

4.4    Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

    Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 mit Hinweisen).

    Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2024 vom 17. September 2024 E. 7.1 und 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1).

    

5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin holte ein bidisziplinäres psychiatrisches und orthopädisches Gutachten ein. Der psychiatrische Gutachter Dr. E.___ nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach akuter Belastungsreaktion im Jahr 2017. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er nicht. Dr. E.___ stellte im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest und attestierte für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Dr. F.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit segmentale und somatische Funktionsstörungen im Lumbalbereich bei degenerativen Veränderungen der LWS und segmentale und somatische Funktionsstörungen im Zervikalbereich bei mässigen bis höhergradigen degenerativen multisegmentalen HWS-Veränderungen. Er attestierte aus orthopädischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Fassadenbauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gesamthaft attestierten die Gutachter für eine angepasste Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (vorstehend E. 3.8.23.10).

    Dr. M.___ nannte im Bericht vom 22. Dezember 2023 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie und stellte eine deutliche paranoide Symptomatik und deutliche Wahrnehmungsstörungen mit Wahn fest. Er attestierte seit Behandlungsbeginn im Mai 2023 für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (vorstehend E. 3.4, vgl. auch E. 3.5). Dr. O.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine paranoide Schizophrenie, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, ein Prostatakarzinom und ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom (vorstehend E. 3.7). Der RAD der Beschwerdegegnerin schloss sich der Beurteilung durch Dr. E.___ und Dr. F.___ an und ging für eine behinderungsangepasste Tätigkeit gemäss Belastungsprofil von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % aus (vorstehend E. 3.11-12, 3.15).

5.2    Das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ beruht auf den fachärztlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweist sich für die streitigen Belange als umfassend. Den geklagten Beschwerden wurde sodann ausreichend Rechnung getragen und die Gutachter setzten sich mit den massgebenden Vorakten auseinander. Das Gutachten erfüllt daher grundsätzlich die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer medizinischen Expertise (vorstehend E. 4.1).

    Die psychiatrische Untersuchung durch Dr. E.___ vom 27. Mai 2024 erfolgte mit Hilfe eines Dolmetschers in D.___ Sprache. Dr. E.___ wies darauf hin, dass er sich vorgehend beim Beschwerdeführer erkundigt habe. Dieser habe ihm daraufhin bestätigt, dass ein D.___ Dolmetscher für ihn in Ordnung sei (E. 3.8.1). Der Gutachter hielt in seiner Beurteilung fest, das sprachliche Verständigungsniveau sei mithilfe der dolmetschenden Person gut gewesen (E. 3.8.2) und bestätigte zudem mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 14. September 2024, dass während des Begutachtungsgesprächs zu keinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden sei, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher erschwert gewesen wäre (E. 3.14). Der Umstand, dass Dr. E.___ anlässlich der Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen des Beschwerdeführers feststellte, welche er im Gutachten detailliert aufführte, kann nicht per se auf sprachliche Schwierigkeiten bei der Begutachtung zurückgeführt werden. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor. Wie erwähnt, erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer D.___ Übersetzung ausdrücklich einverstanden. Weiter äusserte er sich während der Begutachtung nicht dahingehend, dass Fragen des Gutachters nicht verstanden worden wären. Es wäre jedoch zu erwarten gewesen, dass sich der Beschwerdeführer bei Unklarheiten während der Begutachtung gemeldet hätte. Den späteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach notwendigerweise eine Übersetzung in seiner Muttersprache hätte erfolgen müssen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 11-12), kann daher nicht gefolgt werden. Es liegen demzufolge keine Anhaltspunkte für eine ungenügende sprachliche Übersetzung vor, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Übersetzung in D.___ Sprache erfolgte. Auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ kann daher abgestellt werden.

5.3    Dr. E.___ stellte in der psychiatrischen Begutachtung erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest. Als widersprüchlich erweist sich beispielsweise, dass der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Begutachtung angab, keine Kinder zu haben (Urk. 8/70/1-42 S. 17). Nach den Akten liegen jedoch unterschiedliche Angaben von ihm dazu vor, ob und wieviel Kinder er hat (vgl. z.B. E. 3.1). Den Behandlungsort der aktuellen psychiatrischen Behandlung konnte der Beschwerdeführer nur sehr diffus angeben. Mit Dr. E.___ ist sodann zu bezweifeln, dass die ambulante Behandlung tatsächlich in I.___ Sprache erfolgt, wie der Beschwerdeführer angab. Weiter konnte er keinen plausiblen Tagesablauf schildern, so dass das Aktivitätenniveau nicht angemessen zu beurteilen war. Der Gutachter beschrieb sodann als inkohärent, dass der Beschwerdeführer einerseits angab, dass seine «Befehlsgeber» ihm zu verstehen gegeben hätten, dass er das Haus nicht verlassen dürfe. Andererseits gab er an, dass er häufiger das Haus verlasse, um sich bei einer Essensstelle Essen zu holen. Nach Dr. E.___ ist es sodann untypisch, dass ein schizophrener Patient in einen klassischen Dialog mit den Stimmen, die er hört, tritt, wie dies der Beschwerdeführer auf Nachfrage des Gutachters angab. Der Beschwerdeführer sprach sodann von einer «Reinkarnation» in einem «ägyptischen Paralleluniversum», wobei er nicht tiefer auf die betreffenden Glaubenssysteme einging. Gemäss Dr. E.___ benutzte der Beschwerdeführer spirituelle Elemente, die in der Allgemeinkultur allgegenwärtig sind, auf eine ausgesprochen triviale und damit nicht überzeugende Weise. Der phrasenhafte Umgang mit spirituellen Hülsen erweckte dabei den Eindruck des Artifiziellen. Die psychiatrische Symptomatik wurde insgesamt sehr hülsenhaft beschrieben. Weiter wechselte der Beschwerdeführer die angegebenen «»Wahninhalte» oft innerhalb weniger Sätze. Bezüglich des Medikamentenspiegels gab er eine hohe Dosis des zweiten Antipsychotikums von je 10 mg am Morgen und am Abend an, was mit dem festgestellten Blutspielgel nicht vereinbar ist. Vorliegend fehlt es sodann an einer bei psychotischen Patienten typischerweise vorkommenden Pseudologik. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass eine erstmalige Erkrankung im Alter von über 55 Jahren gemäss Dr. E.___ praktisch nicht vorkommt (E. 3.8.2).

    Für die Einschätzung durch Dr. E.___ spricht, dass auch Dr. F.___ die angegebenen Beschwerden als schwer glaubhaft bezeichnete (E. 3.9), und damit beide Gutachter zu derselben Einschätzung gelangten. Die Ärzte der B.___ stellten bereits anlässlich der stationären Behandlung im Januar und Februar 2020 eine deutliche Diskrepanz in den Schilderungen des Beschwerdeführers fest, wobei sie wie Dr. E.___ auf seine ständig wechselnden Angaben hinwiesen. Dabei gaben sie an, dass die Dynamik nur während der Visiten als ausgeprägt imponierte. Sie erachteten die Angaben des Beschwerdeführers daher als nicht immer glaubwürdig und stellte die Differentialdiagnose einer artifiziellen Störung (E. 3.2). Die von den Gutachtern festgestellten Inkonsistenzen decken sich somit mit den Angaben der Ärzte der B.___.

5.4    Dr. M.___ stellte die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dr. O.___ stellte aus nichtfachärztlicher Sicht die Diagnosen einer paranoiden Schizophrenie und einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (E. 3.4 und 3.7).

    Der psychiatrische Gutachter gab zur Einschätzung durch Dr. M.___ an, dass keine plausible Herleitung der angegebenen Symptomatik erfolgt sei. Aufgrund der ausgeprägten Inkohärenz kann, wie von Dr. E.___ dargelegt, nicht allein aufgrund der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche psychotische Symptomatik geschlossen werden (E. 3.8.2). An einer solchen bestehen erhebliche Zweifel. Gemäss Dr. E.___ und Dr. F.___ ist von einer nicht authentischen Beschwerdeschilderung im Rahmen der psychiatrischen und orthopädischen Begutachtung auszugehen. Für die gutachterliche Einschätzung spricht dabei gerade, dass Dr. F.___ trotz der erwähnten Inkonsistenzen aus somatischer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Fassadenbauer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. Hinsichtlich der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte ist sodann auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, wonach diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (E. 4.2), was gegen deren Beurteilung spricht. Aufgrund der nichtauthentischen Beschwerdeschilderung kann aus psychiatrischer Sicht auf die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens verzichtet werden (vorstehend E. 4.4).

5.5    Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E.___ und Dr. F.___ besteht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Bezüglich der Operation aufgrund eines Prostatakarzinoms im Oktober 2024 ist von einer höchstens kurzfristigen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, welche keine weitergehenden Leistungen begründet.

    RAD-Ärztin Dr. Q.___ gab in der Stellungnahme vom 25. Juni 2024 an, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit möglich ist. Angepasst sei eine Tätigkeit ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule, wie repetitives Bücken, Tätigkeiten über Kopf oder in Rückneigung des Kopfes (E. 3.12). Hiervon ist auszugehen.


6.

6.1

6.1.1    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

    Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 IVV mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:

a.    Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;

b.    Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.

    Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

6.1.2    Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.1.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem 1. Januar 2024 sieht Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) vor, dass vom statistischen Wert nach Absatz zwei 10 Prozent abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.

6.2    Der Beschwerdeführer war zuletzt bei der Z.___ AG temporär bis 26. Juli 2022 im Stundenlohn als Fassadenbauer tätig (Urk. 8/38 Ziff. 1-2.2, 5.1). Die massgebenden Erwerbseinkommen sind demnach nach statistischen Werten zu bestimmen. Gemäss der LSE 2022 TA1_tirage_skill_level erzielten Männer im Baugewerbe im Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) ein Einkommen von Fr. 5'825.--, wovon bei der Bestimmung des Valideneinkommens auszugehen ist. Im Total erzielten Männer im Kompetenzniveau 1 ein Einkommen von Fr. 5'305.--. Hiervon ist bei der Bestimmung des Invalideneinkommens auszugehen. Angepasst an die Lohnentwicklungen der Jahre 2023 bzw. 2024 und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 10 % des Tabellenlohns gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ab 1. Januar 2024 resultieren Invaliditätsgrade von unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch besteht.

6.3    Die Beschwerdegegnerin hat in der Verfügung vom 27. November 2024 einen Rentenanspruch zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


7.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzulegen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger