Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00017

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00017


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 18. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1988 geborene X.___, ohne berufliche Ausbildung und seit Oktober 2022 bei der Y.___ AG als Logistiker tätig (Urk. 7/13), meldete sich am 30. Mai 2024 unter Hinweis auf eine Knieoperation vom 12. Februar 2024 infolge Verletzung nach tätlichem Angriff am 3. Dezember 2023 (Urk. 7/10/52-54) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und zog unter anderem die Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10/1-110) bei. Am 6. Juni 2024 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/12). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/18) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (Urk. 2) ab.


2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 2. Dezember 2024 und die Zusprache einer Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeine Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.3    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember 2023 (Beginn des Wartejahrs) in seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter gesundheitlich eingeschränkt gewesen sei. Aufgrund der Akten des Unfallversicherers sei ab August 2024 von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % auszugehen und es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, einer angepassten Tätigkeit (körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit) nachzugehen (S. 1). Damit sei es ihm ab August 2024 möglich, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dem Unfallversicherer sei bei der Übermittlung der Daten betreffend Arbeitsunfähigkeit ein Fehler unterlaufen. Er erhalte aktuell nach wie vor Krankentaggelder vom Unfallversicherer und sei aufgrund des Vorfalls vom 3. Dezember 2023 weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.


3.

3.1    Dr. med. Z.___, Oberarzt Hüft- und Kniechirurgie, A.___ Klinik, nannte in seinem Bericht vom 28. August 2024 (Urk. 7/20/7-8) folgende Diagnose (S. 1):

- Status nach VKB-Plastik mit autologer Quadrizepssehne 8.5 mm Dicke und 8 cm Länge, tibiale und femorale Fixation mittels Interferenzschraube, Side-toside-Naht Aussenmeniskushinterhorn und MCL-Plastik mit autologer Semitendinosussehne vom 12. Februar 2024 bei

- Kniedistorsion rechts bei tätlichem Angriff am 3. Dezember 2023, mit/bei

- VKB-Ruptur

- tibialer MCL-Ruptur

    Es liege ein retrahierter Verlauf mit guter Beweglichkeit und Stabilität bei jedoch noch deutlich muskulärer Dekonditionierung vor. Mit dem Krafttraining sei aufgrund der Schmerzen erst vor drei Wochen begonnen worden. Es sei weiterhin mit Physiotherapie zum Coaching und intensivem Krafttraining zur Verbesserung der muskulären Stabilisierung fortzufahren, wobei eine klinische Verlaufskontrolle sowie isokinetische Kraftmessung im November erfolge. Als Logistiker bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % (S. 2).

3.2    Gemäss der telefonischen Besprechung der zuständigen Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin mit der RAD-Ärztin B.___ vom 1. Oktober 2024 (Urk. 7/15/2) seien dem Beschwerdeführer aufgrund der Knieverletzung/MRI leichter Knorpelschaden schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr möglich und die bisherige Tätigkeit als Lagermitarbeiter/Hilfsarbeiter nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit sei er ab dem 27. August 2024 indes definitiv wieder arbeitsfähig.

3.3    Am 29. November 2024 (Urk. 7/20/4-5) äusserte sich Dr. Z.___ erneut zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und wiederholte die bereits von ihm am 28. August 2024 (vgl. E. 3.1) genannten Diagnosen. Es würden sich kleine Fortschritte im Vergleich zur Vorkonsultation zeigen, wobei indes noch eine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung vorliege. Es bestünden ausgeprägte Defizite der Flexoren und Extensoren. In der klinischen Untersuchung präsentiere sich ein noch deutliches muskuläres Defizit bei ansonsten ligamentär stabil geführtem Kniegelenk. Betreffend die Tätigkeit als Logistiker (kniebelastende Tätigkeit) bestehe bis Ende Januar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer nicht kniebelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig (S. 2).


4.    

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte die leistungsabweisende Verfügung auf das mit der RAD-Ärztin am 1. Oktober 2024 geführte Telefonat, wonach der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit spätestens ab dem 27. August 2024 arbeitsfähig sei (vgl. E. 3.2). Die RAD-Ärztin stellte dabei im Wesentlichen auf den Bericht der A.___ Klinik vom 28. August 2024 betreffend die Sprechstunde vom 27. August 2024 ab, worin der behandelnde Facharzt in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. E. 3.1). Eine Begründung für die Annahme einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in knieschonender Tätigkeit fehlt. Von der RAD-Ärztin respektive der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt blieb sodann der vor Erlass der in Frage stehenden Verfügung vom 2. Dezember 2024 verfasste Bericht der A.___ Klinik vom 29. November 2024, in welchem der Facharzt in der angestammten Tätigkeit weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging und in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestierte (vgl. E. 3.3). Die Zustellung dieser Suva-Akten erfolgte erst nach Verfügungserlass.

    Bei dieser Sachlage hätte sich pendente lite zumindest eine neuerliche Einschätzung des RAD aufgedrängt, um die Auswirkungen der Kniebeschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit neu zu beurteilen und eine Wertung der sich widersprechenden Einschätzungen betreffend Arbeitsfähigkeit in einer entsprechenden Tätigkeit vorzunehmen. Dies ist vorliegend nicht geschehen, vielmehr geht aus der Beschwerdeantwort (Urk. 6) – in welcher einzig auf die Akten verwiesen wurde – implizit hervor, dass die Beschwerdegegnerin den in den Akten liegenden Bericht der A.___ Klinik vom 29. November 2024 auch nach seinem Eintreffen nicht zur Kenntnis nahm.

4.2    Bei ausgebliebener medizinischer Würdigung der seitens der A.___ Klinik am 29. November 2024 attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais