Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2025.00014

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2025.00014


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schneider

Urteil vom 13. März 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1971 geborene X.___ war nach seiner Ausbildung als Metallbauschlosser und der anschliessenden Weiterbildung zum Metallbaumeister und diplomierten Techniker TS Metallbau SMT bis zum 31. Juli 2016 als Betriebsleiter Metallbau im Y.___ tätig (Urk. 1 S. 2, Urk. 6/36/1-3). Zuletzt war er bis zum 31. Juli 2022 (letzter effektiver Arbeitstag: 3. Januar 2022) als Fahrer-Allrounder bei der Z.___ GmbH (Urk. 6/78/1) beziehungsweise seit dem 31. Juli 2022 in einem Beschäftigungsgrad von 10 % als Kundenbetreuer Sportanlagen bei der A.___ (Urk. 6/72/10) tätig.

    Am 15. März 2016 hatte sich der Versicherte mit Hinweis auf ein Herzleiden erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/11). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, bot dem Versicherten berufliche Massnahmen in Form einer Umschulung an (Urk. 6/31/1, Urk. 6/34), da die Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr möglich war (Urk. 6/23 S. 11), was der Versicherte ablehnte. Die IV-Stelle hielt in der Folge mit Mitteilung vom 10. Januar 2018 fest, dass die Berufsberatung das Dossier abschliesse und an die Eingliederungsberatung weiterleite (Urk. 6/33/1), woraufhin sie den Versicherten im Rahmen der Arbeitsvermittlung unterstützte (Urk. 6/39). Nach Abschluss der Arbeitsvermittlung (Mitteilung vom 20. September 2018, Urk. 6/45) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/51) lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/52) ab mit der Begründung, eine angepasste Tätigkeit sei ihm zu 100 % zumutbar und mit der Beendigung von beruflichen Massnahmen hätte er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen können.

1.2    Nach der Anmeldung zur Früherfassung am 18. Juni 2022 (Urk. 6/53) meldete sich der Versicherte am 19. Juli 2022 unter Hinweis auf epileptische Anfälle erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/56-57). Die IV-Stelle veranlasste in Abklärung der medizinischen Verhältnisse unter anderem eine medizinische Begutachtung durch die B.___ GmbH (polydisziplinäres Gutachten vom 20. August 2024, Urk. 6/128).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/131, Urk. 6/137) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2 = Urk. 6/141) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Mit Beschwerde vom 6. Januar 2025 (Urk. 1) gegen die Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) beantragte der Versicherte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab Januar 2023 eine Rente von 27.5 % einer ganzen Rente und ab Januar 2024 eine Rente von 42.5 % einer ganzen Rente auszurichten (S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

    Invaliditätsgrad    prozentualer Anteil

    49 Prozent    47.5    Prozent

    48 Prozent    45    Prozent

    47 Prozent    42.5    Prozent

    46 Prozent    40    Prozent

    45 Prozent    37.5    Prozent

    44 Prozent    35    Prozent

    43 Prozent    32.5    Prozent

    42 Prozent    30    Prozent

    41 Prozent    27.5    Prozent

    40 Prozent    25    Prozent

1.3    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2023 vom 4. September 2023 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a).

1.4    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer einer angepassten Tätigkeit in einem Pensum von 100 % nachgehen könne, in welcher das Erzielen eines rentenausschliessenden Einkommens möglich sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf IV-Leistungen.

    Die Tätigkeit als Metallbauer sei ihm bereits nach der ersten IV-Anmeldung im Jahr 2016 nicht mehr möglich gewesen. Es seien diverse berufliche Massnahmen mit ihm ausgearbeitet worden, er habe sich jedoch für seinen eigenen Weg entschieden. Die aktuelle Anmeldung sei aufgrund einer Epilepsie erfolgt. Wäre diese gesundheitliche Verschlechterung nicht eingetreten, so sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht mehr bei der IV angemeldet hätte. Die Befunde hinsichtlich des Herzleidens seien unauffällig, die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit auf die epileptischen Anfälle zurückzuführen und es sei nicht nachvollziehbar, dass das Valideneinkommen auf das Jahr 2016 festgesetzt werde. Zum Zeitpunkt der aktuellen Anmeldung habe er bereits als Schulbusfahrer gearbeitet, weshalb die Epilepsie relevant sei.

2.2    Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde vom 6. Januar 2025 (Urk. 1) aus, dass er aufgrund seiner schweren Herzinsuffizienz bereits seit 2015 seine bisherige Tätigkeit als Betriebsleiter Metallbau nicht mehr habe ausführen können. Er habe eine gewisse Zeit für die C.___ AG und danach ab 2021 als Schulbusfahrer für die Z.___ AG gearbeitet, da er keine andere Anstellung habe finden können (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. III.2). Ab Oktober 2022 habe er als Vereinsabwart mit einem Pensum von 20 % wieder arbeiten können (S. 3 Ziff. 4).

    Er leide unter einer koronaren Dreigefässerkrankung sowie Epilepsie. Er sei sowohl für die Tätigkeit im Metallbau wie auch als Schulbusfahrer für vollumfänglich arbeitsunfähig beurteilt worden. Unter Berücksichtigung näher umschriebener Einschränkungen sei er jedoch in einer angepassten Tätigkeit als arbeitsfähig erachtet worden (S. 4 Ziff. 6).

    Es sei erstellt, dass er seine Anstellung im Jahr 2016 aufgrund der koronaren Problematik verloren habe. Wäre die erste gesundheitliche Beschwerdesituation nicht eingetreten, wäre er immer noch in seinem erlernten Beruf als Betriebsleiter Metallbau tätig. Die koronare Herzproblematik hindere ihn trotz relativ stabiler Beschwerden nach wie vor, seine bisherige Tätigkeit auszuführen (S. 5 Ziff. 9).

    Es sei korrekt, dass er eine Umschulung im Rahmen des ersten Gesuchs abgelehnt habe. Er habe selbst reüssieren und nicht nochmals eine Schule besuchen wollen. Da er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr habe ausüben können, habe er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht die Tätigkeit als Schulbusfahrer angenommen. Wäre es ihm zumutbar gewesen, hätte er jedoch weiterhin in der Metallbaubranche gearbeitet. Es sei zudem nicht korrekt, dass er sich ohne die Epilepsie nicht mehr bei der Beschwerdegegnerin angemeldet hätte, zumal er mit seiner Stundenlohntätigkeit lediglich ein kleines Einkommen habe erzielen können. Zudem habe im Jahr 2022 auch eine Intervention wegen des Herzens stattgefunden. Es sei also bloss eine Frage der Zeit gewesen, bis er sich wieder habe anmelden müssen (S. 5 Ziff. 10).

    Es sei aktenwidrig, dass die Epilepsie bloss der Grund für die Neuanmeldung gewesen sei. Er habe sich zwar angemeldet, weil er nicht mehr als Schulbusfahrer habe arbeiten können, eine Neuanmeldung wäre jedoch nicht nötig gewesen, wenn eine Rückkehr in seine angestammte Tätigkeit möglich gewesen wäre. Gerade weil er keine beruflichen Perspektiven habe, habe er sich angemeldet (S. 5 Ziff. 11). Wenn keine gesundheitlichen Beschwerden eingetreten wären, hätte er seine im Jahr 2016 ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben können. Auch wenn er zwischenzeitlich eine angepasste Stelle gehabt habe, habe diese bloss der Schadenminderungspflicht gedient. Aufgrund der massiven Lohneinbusse hätte er eine Weiterführung der bisherigen Tätigkeit vorgezogen. Aus diesem Grund sei beim Valideneinkommen von der Tätigkeit als Betriebsleiter Metallbau auszugehen. Massgebend müsse für die Frage, was er als Gesunder gearbeitet hätte, die letzte Tätigkeit sein, welche er in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ausgeübt habe, als er noch vollumfänglich gesund gewesen sei (S. 6 Ziff. 12).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und insbesondere, wie sein Valideneinkommen festzulegen ist.

    Die Beschwerdegegnerin ist auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2022 (Urk. 6/57) materiell eingetreten. Es ist daher zu beurteilen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der anspruchsverneinenden Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/52) und der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) insoweit verschlechtert hat, dass nunmehr ein Anspruch auf eine Rente besteht.


3.

3.1    Beim Erlass der Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/52) lagen im Wesentlichen die nachfolgenden medizinischen Berichte vor:

3.2    Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie und Herz- und thorakale Gefässchirurgie vom Spital E.___, diagnostizierte gemäss Bericht vom 29. April 2016 (Urk. 6/16/6) ein sternales Schmerzsyndrom, eine koronare Dreigefässerkrankung mit Status nach sechsfachem aorto-koronarem Bypass, Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) sowie Adipositas. Der Beschwerdeführer klage über Schmerzen im Bereich des kranialen Sternums linksbetont.

3.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, stellte in seinem Bericht vom 25. Mai 2016 betreffend die vertrauensärztliche Untersuchung zu Handen der beruflichen Vorsorgeversicherung (Urk. 6/23) die nachfolgenden, hier verkürzt wiedergegebenen Diagnosen: Koronare Dreigefässerkrankung mit ischämischer Kardiomyopathie bei sechsfachem aorto-koronarem Bypass sowie Implantation eines implantierbaren kardioverten Defibrillators (ICD), mittelschwere restriktive Ventilationsstörung sowie Verdacht auf OSAS (S. 10). Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Krankheitskonstellation als berufsunfähig für die bis anhin ausgeübte Tätigkeit anzusehen (S. 11 Bst. a). Es sei ohne weiteres denkbar, dass er in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit beruflich wieder integriert werden könne, in welchem Ausmass dies möglich sei, bleibe abzuklären (S. 12 Bst. c).

3.4    In seinem Bericht vom 1. Juni 2016 (Urk. 6/20/6 f.) schilderte Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die schwere Herzinsuffizienz und das implantierte ICD-Gerät begrenzt sei. Bisher habe niemand das Arbeiten am Schweissgerät freigeben können, da eine allfällige Interferenz mit dem ICD-Gerät nicht auszuschliessen sei und er so nicht an seinen Arbeitsplatz zurückkehren könne (Urk. 6/20/7 Ziff. 1.7).

3.5    Dr. med. H.___, Fachärztin für Innere Medizin vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2016 (Urk. 6/32) aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ischämischen Kardiomyopathie bei Status nach sechsfach-aorto-koronarer Bypassoperation mit eingeschränkter Pumpfunktion seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Das Belastungsprofil beinhalte leichte Tätigkeiten ohne Heben, Tragen und Transportieren von Lasten über zehn Kilogramm. Überkopfarbeiten, Arbeiten in ständiger Armvorhalte oder mit häufigen Schlägen oder Vibrationen auf die linke Schulter oder in elektromagnetischen Feldern, wie zum Beispiel in der bisherigen Tätigkeit an Schweissgeräten, seien wegen der möglichen Interferenzen nicht mehr möglich. Wegen des sternalen Schmerzsyndroms nach der Sterniotomie seien Arbeiten mit Rotation der Wirbelsäule oder Arbeiten in Zwangshaltungen ebenfalls nicht mehr möglich (S. 2).


4.

4.1    Im Zeitpunkt des Erlasses der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) lagen im Wesentlichen die folgenden medizinischen Berichte vor:

4.2    Gemäss Bericht von Dr. med. I.___, Assistenzärtin, und Dr. med. J.___, Facharzt für Neurologie, von der K.___ (K.___), vom 29. Juli 2022 (Urk. 6/75), war der Beschwerdeführer vom 30. Mai bis zum 17. Juni 2022 in stationärer Behandlung. Der Beschwerdeführer sei bereits im Januar 2022 im Spital L.___ wegen eines erstmaligen Krampfanfalls vorstellig gewesen (S. 2). Nach einem zweiten Anfallsereignis im Mai 2022 sei seitens des Universitätsspitals eine antikonvulsive Medikation etabliert worden. Zusätzlich sei eine Leberwerterhöhung im Rahmen des bekannten Alkoholkonsums vorbekannt und es seien im Mai 2022 Ösophagusvarizen und ein Ulcus ventriculi diagnostiziert worden.

    Der Beschwerdeführer habe am 16. Mai 2022 in einem Restaurant am ganzen Körper gezittert und sei in der Folge zu Boden gegangen. Man sei von einem erneuten Krampfanfall ausgegangen. Im Schockraum sei eine Intubation erfolgt, der Beschwerdeführer sei während zehn Stunden beatmet und während drei Tagen intensivmedizinisch betreut worden. Es sei von einem Alkoholentzugskrampfanfall, differentialdiagnostisch strukturelle Epilepsie, ausgegangen worden. Die stationäre Aufnahme in der K.___ sei zur weiteren qualifizierten Alkoholentzugsbehandlung erfolgt (S. 3 Ziff. 2.2). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 Ziff. 2.6) bestehe eine psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol: Entzugssyndrom mit Delir und Krampfanfällen (F10.4) sowie eine Epilepsie (G40.9). Der Beschwerdeführer werde seiner Tätigkeit als Chauffeur aufgrund der epileptischen Anfälle in absehbarer Zeit nicht nachkommen können (Ziff. 2.7), es bestehe ein Fahrverbot (S. 5 Ziff. 3.4). Eine Wiedereingliederung in eine dem Leiden angepasste Tätigkeit scheine mit zunächst 50 % zumutbar (S. 6 Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer äussere sich motiviert, wieder eine Arbeitsstelle annehmen zu wollen. Eine Eingliederung an einer der Erkrankung angepassten Stelle scheine möglich (Ziff. 4.3).

4.3    Dr. G.___ hielt in seinem Schreiben an die IV-Stelle vom 25. November 2022 (Urk. 6/85) fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Jahr 2015 mit einer notfallmässig durchgeführten Bypass-Operation begonnen hätten, welche erhebliche Komplikationen mit mehrmonatigem stationärem Spitalaufenthalt nach sich gezogen habe. Er habe sich nie mehr ganz erholt. In der Folge sei es zu verschiedenen neurologischen (Epilepsie) und psychiatrischen (Delir) Erkrankungen gekommen, welche sich schwerwiegend auf seine Person ausgewirkt hätten. Sein Gesundheitszustand habe sich seit dieser Zeit deutlich verschlechtert und er stehe ohne Erwerbsaussicht da. Aufgrund seiner Einschränkungen falle es dem Beschwerdeführer schwer, sich selbst für eine Verbesserung seiner Situation einzusetzen, eine Arbeit im freien Arbeitsmarkt sei aktuell nicht vorstellbar.

4.4    Gemäss Bericht vom 5. Januar 2024 (Urk. 6/124/7 ff.), respektive dem Bericht vom 15. März 2024 (Urk. 6/124/1-6 = 6/119) von Dr. med. M.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, und med. pract. N.___, Assistenzarzt, vom Universitätsspital O.___, habe der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2023 einen unbeobachteten Sturz erlitten und eine Deckplattenimpressionsfraktur am dritten Brustwirbelkörper (BWK 3) und ein Schädelhirntrauma mit Bewusstseinsverlust davongetragen. Es liege ein älterer Infarkt im Gyrus temporalis superior und medius rechts vor, zudem respiratorisches Versagen Typ II mit Vigilanzminderung und Aspirationspneumonie, ausserdem Delir, differentialdiagnostisch Alkoholentzug (S. 3 Ziff. 2.4).

4.5    Dr. med. P.___, Facharzt für Kardiologie und Allgemeine Innere Medizin, vom Spital Q.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 26. Februar 2024 (Urk. 6/123) eine Herzinsuffizienz mit mittelschwer eingeschränkter Pumpfunktion bei koronarer Dreigefässerkrankung, einen Status nach sechsfacher aortokoronarer Bypass-Operation, eine Leberzirrhose CHILD A, einen Status nach hämodynamischer relevanter oberer GI-Blutung bei Blutung Forrest IIa, einen Status nach epileptischem Anfall mit Hyperkapnie und Bewusstseinsminderung am 16. Mai 2022 sowie eine Psoriasis. Von kardialer Seite her habe der Beschwerdeführer keine spezifischen Beschwerden (S. 2).

4.6    Dr. med. R.___, Fachärztin für Neurochirurgie von der Universitätsklinik S.___, führte in ihrem Bericht vom 21. März 2024 (Urk. 6/120) aus, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der am ehesten im Rahmen des Sturzes vom Dezember 2023 zugezogenen BWK 3 Fraktur asymptomatisch zeige. Es dürfe von einer konsolidierten Fraktur ausgegangen werden (S. 2).

4.7    In der Stellungnahme vom 28. März 2024 (Urk. 6/130/5) hielt Dr. med. T.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, fest, dass die BWK 3-Fraktur, nach Status nach Sturz am 20. Dezember 2023 bei Verdacht auf epileptischen Anfall nun asymptomatisch sei. Aus Sicht des RAD könne in einer optimal angepassten Tätigkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die stationäre Behandlung im Unispital O.___ habe am 5. Januar 2024 beendet werden können.

4.8    Das polydisziplinäre Gutachten vom 20. August 2024 (Urk. 6/128) der B.___ GmbH wurde unter der Fallführung von Dr. med. U.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, unter Mitarbeit von Dr. med. V.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. W.___, Facharzt für Neurologie, Prof. Dr. med. AA.___, Facharzt für Kardiologie, und M. Sc. AB.___, Neuropsychologin, erstellt. Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden die folgenden Diagnosen genannt (Urk. 6/128 S. 11 f.):

- koronare Dreigefässerkrankung (ICD-10 I25.13)

- Status nach stummem Myokardinfarkt, anamnestisch 2011 (ICD-10 I25.22)

- Status nach sechsfacher aorto-koronarer Bypass-Operation 2015

- ICD-Implantation 2016

- Status nach Ventrikelthrombus mit vollständiger Resolution unter Marcoumar 2022

- leicht eingeschränkte linksventrikuläre Pumpfunktion

- Epilepsie (EM 01/2022)

- Status nach Schädel-Hirn-Trauma mit Schädelfraktur im Alter von sechs Jahren, differentialdiagnostisch ischämische Hirnparenchymläsion rechts temporal, am ehesten im Rahmen der Kardiopathie

- schädlicher Alkoholgebrauch mit Anfallstriggerung im Rahmen von Entzugssymptomen

- klinisch Status nach generalisierten Krampfanfällen am 3. Januar 2022 und am 16. Mai 2022

- Status nach möglichem drittem Anfall am 20. Dezember 2023, Status nach Sturz mit Schädel-Hirn-Trauma und Deckplatten-Impressionsfraktur BWK3

- anamnestisch Verdacht auf zusätzlich fokale Anfälle mit epigastrischen Auren und gustatorischen Halluzinationen.

    In der Tätigkeit als Schulbuschauffeur bestehe dauernd eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (S. 14 Ziff. 4.6). Die angestammte Tätigkeit als Metallbauschlosser könne wegen der ICD-Implantation und der Vermeidung von Magnetfeldern nicht mehr durchgeführt werden (S. 16 Ziff. 4.7). Die aktuelle Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zu 50 % zumutbar, respektive bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, da es sich um eine mittelschwere Arbeit handle (S. 15). In einer ideal adaptierten, leichten Tätigkeit bestehe keine Einschränkung (S. 16).

    Unter der Voraussetzung einer anhaltenden Alkoholabstinenz und einer weiterhin intakten Medikamenten-Compliance sei die Prognose bezüglich der Epilepsie gut. Für eine Erwerbstätigkeit bestünden jedoch die nachfolgenden qualitativen Einschränkungen (Belastungsprofil): Keine Tätigkeiten mit Bedienen von Maschinen/Geräten mit potenzieller Selbst-/Fremdgefährdung, keine Tätigkeiten mit Schichtarbeit (beziehungsweise keine Tätigkeiten, die mit einem unregelmässigen Schlaf-Wach-Rhythmus einhergehen), keine absturzgefährdenden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit alleiniger Aufsicht auf Schutzbefohlene (S. 13). Die Vermeidung von Magnetfeldern sei notwendig (S. 16 Ziff. 4.7).

4.9    In seiner Stellungnahme vom 11. September 2024 (Urk. 6/130/5 f.) empfahl Dr. T.___, auf das interdisziplinäre Gutachten der B.___ GmbH vom 20. August 2024 (Urk. 6/128) abzustellen. Es erfülle die formalen Qualitätskriterien und sei in seinen medizinischen Schlussfolgerungen plausibel und nachvollziehbar (S. 5 unten). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien, vorliegend verkürzt wiedergegeben, eine koronare Dreigefässerkrankung, eine Epilepsie und ein schädlicher Alkoholgebrauch mit Anfallstriggerung im Rahmen von Entzugssymptomen (qualitative Einschränkung) zu stellen. Einschränkungen in Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Metallbauer, respektive Fahrer-Allrounder und Platzwart bestünden hinsichtlich des Führens von Motorfahrzeugen und gefährlichen Maschinen, sodass eine Tätigkeit als Buschauffeur nicht mehr möglich sei. Aus kardiologischer Sicht bestehe eine Einschränkung in jeder mittelschweren bis schweren Arbeit, wie in der aktuellen Tätigkeit als Hauswart. In der ursprünglichen Tätigkeit als Metallbauer bestehe wegen der ICD-Implantation und der Vermeidung von Magnetfeldern (Schweissarbeiten) keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 6).

    In seiner bisherigen Tätigkeit als Hauswart betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Beginn der Tätigkeit im August 2022 50 %, wobei sie zwischen dem 20. Dezember 2023 und dem 31. Februar 2024 aufgrund der Hospitalisation 100 % betragen habe, seit dem 1. Februar 2024 aber wieder bei 50 % liege. Die Arbeitsfähigkeit als Schulbuschauffeur liege seit dem 3. Januar 2022 bei 0 %. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil liege spätestens ab Eingang des Gesuchs am 21. Juli 2022 (mit Ausnahme der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten vom 20. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024) keine Arbeitsunfähigkeit vor. Die Prognose sei gut (S. 6 f.).


5.

5.1    Im Rahmen der erstmaligen Prüfung des Leistungsanspruchs wurde beim Beschwerdeführer eine koronare Dreigefässerkrankung mit ischämischer Kardiomyopathie bei sechsfachem aorto-koronarem Bypass sowie Implantation eines ICD, eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung sowie ein Verdacht auf OSAS diagnostiziert (vgl. vorstehend E. 3.1-3.5). Dr. H.___ vom RAD erachtete den Beschwerdeführer als in seiner angestammten Tätigkeit als Metallbauer nicht mehr arbeitsfähig (E. 3.5).

    Gemäss Aktenlage leidet der Beschwerdeführer seit Januar 2022 nebst der kardiologischen Erkrankung unter einer Epilepsie sowie an einem schädlichem Alkoholgebrauch mit Anfallstriggerung im Rahmen von Entzugssymptomen, klinisch Status nach generalisierten Krampfanfällen am 3. Januar 2022 und am 16. Mai 2022, Status nach möglichem drittem Anfall am 20. Dezember 2023, Status nach Sturz mit Schädel-Hirn-Trauma und Deckplatten-Impressionsfraktur BWK3, anamnestisch Verdacht auf zusätzlich fokale Anfälle mit epigastrischen Auren und gustatorischen Halluzinationen (E. 4.8). Damit hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgeblichen Zeitraum zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/52) und der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) unstreitig wesentlich verändert (vorstehend E. 1.4).

5.2    Die Beschwerdegegnerin beurteilte den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten vom 20. August 2024 (Urk. 6/128). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

    Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise gegen die Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens der B.___ GmbH und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es kann daher auf das Gutachten abgestellt werden. Gestützt auf das Gutachten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Platzwart seit Beginn der Tätigkeit im August 2022 zu 50 % arbeitsfähig ist, wobei zwischen dem 20. Dezember 2023 und dem 31. Januar 2024 aufgrund der Hospitalisation die Arbeitsunfähigkeit 100 % betragen hat, seit dem 1. Februar 2024 aber wieder bei 50 % liegt. Die Arbeitsfähigkeit als Schulbuschauffeur liegt seit dem 3. Januar 2022 bei 0 %. In angepasster Tätigkeit gemäss Belastungsprofil liegt spätestens ab Eingang des Gesuchs am 21. Juli 2022 (mit Ausnahme der 100%igen Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten vom 20. Dezember 2023 bis zum 31. Januar 2024) keine Arbeitsunfähigkeit vor (E. 4.8).


6.

6.1    Nachdem feststeht, dass die ursprüngliche Tätigkeit als Metallbauer und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Schulbuschauffeur nicht mehr, eine leichte angepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar ist, stellt sich die Frage nach einem Rentenanspruch. Bevor ein solcher geprüft werden kann, ist jedoch die Frage der Eingliederung zu klären.

    Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

6.2    Nachdem die Beschwerdegegnerin die Arbeitsvermittlung zufolge Aufnahme der Tätigkeit als Kundenbetreuer Sportanlagen zu 10 % mit Mitteilung vom 5. Dezember 2022 abgeschlossen hatte (Urk. 6/87), verzichtete sie nach der Begutachtung auf die Durchführung von beruflichen Massnahmen. Auch der Beschwerdeführer beantragte keine Eingliederungsmassnahmen, jedoch eine Rente (vgl. Urk. 1). Demgemäss wurde dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» nicht Genüge getan.

    Hinsichtlich eines allfälligen Rentenanspruchs ist vorwegzunehmen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vorliegend Januar 2023 bei Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2022, Art. 29 IVG) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).    

6.3    Der Beschwerdeführer war bis zum 31. Juli 2016 als Betriebsleiter Metallbau im Y.___ (Urk. 6/36/3) tätig, danach vom 1. November 2018 bis 31. August 2019 bei der C.___ AG (Urk. 6/65/1), vom 1. Juli 2021 bis 3. Januar 2022 im Stundenlohn in einem Teilzeitpensum bei der Z.___ GmbH als Fahrer-Allrounder (Urk. 6/56/7 Ziff. 5.4, Urk. 6/72/1) und schliesslich seit dem 31. Juli 2022 teilzeitlich im Stundenlohn (gemäss Arbeitsvertrag 10 %) als Kundenbetreuer Sportanlagen bei der A.___ (Urk. 6/72/10). Gestützt auf die der Verfügung vom 3. Dezember 2018 (Urk. 6/52) zugrunde liegenden medizinischen Berichte ist erstellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen seit Juli 2015 (Urk. 6/32/1) in seiner angestammten Tätigkeit im Metallbau nicht mehr arbeitsfähig war. Die Kündigung der damaligen Stelle (Urk. 6/36/3) und die nachfolgenden Stellenwechsel erfolgten unstrittig ausschliesslich aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen und stellten so bereits angepasste Tätigkeiten dar. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer ohne die koronaren Beschwerden weiterhin als Betriebsleiter Metallbau im Y.___ tätig wäre, ist für das zuletzt als Gesunder im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erzielte Einkommen auf den gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 2. Juni 2016 erzielten Jahreslohn inklusive 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 108'464.20 (Urk. 6/24/3 Ziff. 2.11), hochgerechnet auf das Jahr 2023, abzustellen. Insbesondere kann, angesichts der Ausbildung des Beschwerdeführers und der jahrelangen Tätigkeit auf dem ursprünglichen Beruf (vgl. Urk. 6/61, Urk. 6/65), keine Rede davon sein, dass er hinsichtlich des Valideneinkommens als Hilfsarbeiter zu qualifizieren ist (vgl. Urk. 6/130/7 unten). Ebenfalls zu kurz greift die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich ohne die weitere Erkrankung (Epilepsie) nicht mehr bei der Invalidenversicherung angemeldet (vgl. Urk. 6/140/2 oben). Zum einen ist zu berücksichtigen, dass zwischen der rentenverneinenden Verfügung vom Dezember 2018 sowie der Beendigung der BVK-Berufsunfähigkeitsrente per Ende August 2018 beziehungsweise der Aussendienststätigkeit bei der C.___ AG per 31. August 2019 und dem ersten epileptischen Anfall im Januar 2022 eine relativ kurze Zeitspanne liegt, die – angesichts der zuvor jahrelangen und konstanten Erwerbstätigkeit im angestammten Beruf - nicht darüber Aufschluss geben kann, ob sich der Beschwerdeführer auch längerfristig mit teilzeitlichen Tätigkeiten im Stundenlohn hat zufrieden geben wollen. Zum anderen kann es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Bezifferung des Valideneinkommens nicht angelastet werden, dass er sich selbst nach der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf um eine angepasste Erwerbstätigkeit kümmern wollte und entsprechend auch annahm, was sich ergab. Dass er im erstmaligen Verfahren auf berufliche Massnahmen verzichten wollte (oder allenfalls im jetzigen Verfahren), wäre ihm vielmehr bei der Bezifferung des Invalideneinkommens entgegen zu halten. Daraus resultiert, in Abweichung der Berechnung der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der Nominallohnveränderung für das Jahr 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 113'502.-- (Fr. 108’464.-- : 2239 x 2343; vgl. Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2024, Tabelle T39).

    Aus medizinisch-theoretischer Sicht ist dem Beschwerdeführer seit dem 19. Juli 2022 eine körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 100 % (vergleiche vorstehend E. 4.8) zumutbar. Seine Tätigkeit als Platzwart bei der A.___ entspricht nicht einer leichten Tätigkeit (Urk. 6/128 S. 15), weshalb für die Bezifferung des Invalideneinkommens statistische Werte beizuziehen wären. Noch unklar ist jedoch, auf welches Kompetenzniveau abzustellen ist, zumal noch keine Eingliederungsbemühungen getätigt wurden. Angesichts der guten Grundausbildung des Beschwerdeführers und der jahrelangen Berufserfahrung erscheint das Kompetenzniveau 1, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13), indes nicht ohne Weiteres als angemessen.

6.4    Zusammenfassend kann die Frage, ob ein Anspruch auf eine Rente besteht, auch bei einem Valideneinkommen von Fr. 113'502.-- nicht abschliessend beurteilt werden, zumal keine Eingliederungsmassnahmen angeordnet wurden («Eingliederung vor Rente») und damit das Invalideneinkommen nicht beziffert werden kann.

    Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache zur Durchführung von Massnahmen beruflicher Art an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.


7.    

7.1    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Unter Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 280.-- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer erscheint Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in Aufhebung der angefochtenen Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2024 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




BachofnerSchneider