Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2025.00012
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 18. März 2026
in Sachen
X.___
z.Zt. Y.___
Abteilung Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter
Anwaltskanzlei Julian Burkhalter
Rue Saint-Pierre 8, Postfach 504, 1701 Fribourg
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die im Jahre 1970 geborene X.___ ist gelernte kaufmännische Angestellte sowie Damenschneiderin und war bis 2002 erwerbstätig (Urk. 9/3, Urk. 9/1). Sie ist seit dem 4. April 1998 verheiratet, Mutter zweier Kinder (2003, 2006) und war seit der Geburt des ersten Kindes bis zum 30. September 2020 als Mutter und Hausfrau tätig (Urk. 9/3 S. 6). Im Zusammenhang mit der nunmehr diagnostizierten bipolaren affektiven Störung (ICD-10 F31) kam es im Mai 2019 erstmals zu einem mehrstündigen zerstörerischen Wutanfall der Versicherten (Urk. 9/18/29). Im Anschluss an eine «Kollision» mit dem Ehemann am 30. September 2020 (Urk. 9/18/9 und Urk. 9/18/15) wurde die Versicherte psychiatrisch hospitalisiert und ist seither inhaftiert (Gewaltverbrechen; Urk. 9/18/15).
1.2 Im Zusammenhang mit der bipolaren Störung sowie einer Fibromyalgie meldete sich die Versicherte am 15. September 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/3). Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2023 hielt diese fest, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 9/11). Mit Vorbescheid vom 13. September 2024 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 9/21) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 24. September 2024 fest (Urk. 9/23). Am 3. Oktober 2024 hob die IV-Stelle die leistungsabweisende Verfügung wiedererwägungsweise auf (Urk. 9/27), die erneute Leistungsabweisung erfolgte mit Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter der Versicherten am 6. Januar 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ein Gutachten betreffend die Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit anzuordnen, eventuell sei die Sache zu diesem Zweck an die IV-Stelle zurückzuweisen. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Mit Schreiben vom 3. März 2025 reichte der Vertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen zu den Akten, unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. März 2025 im Rahmen eines externen Arbeitsversuchs in einem Pensum von 50 % angestellt sei (Urk. 15 f.). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. März 2025 zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbs-ersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 und 3 ATSG).
Für die Rentensistierung während einer stationären Massnahme ist allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulässt oder nicht. Die Rente wird demnach nicht sistiert, sondern weiterhin ausgerichtet, wenn die Vollzugsart eines strafrechtlichen Freiheitsentzugs nichtbehinderten Gefangenen die Möglichkeit gibt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Wenn der Rentenanspruch erstmals während des Vollzugs eines Freiheitsentzuges entsteht, kann die Ermittlung des Invaliditätsgrades und die verfügungsmässige Festsetzung der Rente unterbleiben, wenn und solange (noch) kein Anspruch auf Kinderrenten besteht. Die IV-Stelle weist die versicherte Person ausdrücklich darauf hin, dass sie die Möglichkeit des Entstehens eines Anspruchs auf Kinder-renten umgehend der IV-Stelle melden soll. Sofern ein Anspruch auf Kinderrenten besteht, verfügt die IV-Stelle die Haupt- und Kinderrenten. Gleichzeitig sistiert sie die Hauptrente, die Kinderrente zahlt sie aus (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR), Stand 1. Januar 2026; Rz. 7202 ff.)
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin seit 2002 keine AHV-Beiträge mehr abgerechnet habe, sodass sie als zu 100 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Aufgrund der Erkrankung sei es der Beschwerdeführerin dabei möglich, die leichten bis mittelschweren Hausarbeiten in Etappen zu erledigen, sodass – unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht des Ehemannes sowie der Kinder - nicht von einer Einschränkung von mindestens 40 % ausgegangen werden könne (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass es ausgeschlossen sei, dass die Beschwerdeführerin wieder zu ihrem Mann ziehen werde, das Scheidungsverfahren sei eingeleitet worden, sodass keine Schadenminderungspflicht angenommen werden könne; zudem liege bezüglich der Einschränkung im Haushalt kein Abklärungsbericht einer Fachperson vor (Urk. 1 S. 8 f.). Weiter habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Begutachtung angegeben, im Sozialbereich arbeiten zu wollen (S. 7); aufgrund des Schulstufenmodells wäre ihr aufgrund des Alters der Kinder eine Erwerbstätigkeit von 100 % zuzumuten (S. 11). Zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit sei zur fairen Abklärung ein Gutachten anzuordnen (S. 15 f.).
3.
3.1 Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug am 15. September 2023 ergibt sich vorliegend ein frühestmöglicher Rentenbeginn per 1. März 2024. Zu diesem Zeitpunkt hatte der jüngere Sohn der Beschwerdeführerin (20. Oktober 2006, Urk. 9/3 S. 3) das 18. Altersjahr noch nicht vollendet, sodass für den Fall eines Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin eine Kinderrente geschuldet wäre. Bei dieser Ausgangslage ist über die Rente zu befinden, da während des Strafvollzugs lediglich die Hauptrente sistiert wird, nicht jedoch die Kinderrente.
Zu prüfen bleibt dabei zunächst, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre.
3.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wie bis anhin den Familienhaushalt führen würde, dies unter Mithilfe des Ehemanns sowie der Kinder. Diese Einschätzung wurde vom Vertreter der Beschwerdeführer zu Recht in Frage gestellt.
So erscheint es allein aufgrund der Ereignisse vom 30. September 2020 nahezu ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin wieder in die Familienwohnung einzieht, zumal der Ehemann offenbar die Scheidung in die Wege geleitet hat und ein richterliches Kontaktverbot besteht (vgl. Urk. 11). Weiter bestand zumindest zeitweise auch ein Kontaktverbot zu den Kindern (Urk. 9/18/9 oben). Vor diesem Hintergrund kann die Anrechnung einer Schadenminderungspflicht mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden.
Weiter kann bei der Prüfung der Statusfrage nicht allein darauf abgestellt werden, wie eine versicherte Person vor dem Gesundheitsschaden tätig war. So sind insbesondere die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bis hin zum Verfügungszeitpunkt zu berücksichtigen. Aufgrund des Alters der Kinder ist es der Beschwerdeführerin dabei ohne weiteres möglich, zu 100 % einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen. Zur eingehenden Prüfung der Statusfrage ist die Sache deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei ist insbesondere auch der finanziellen Lage Rechnung zu tragen; so wäre die Beschwerdeführerin – zumindest nach abgeschlossenem Scheidungsverfahren – wohl ohnehin verpflichtet, zumindest teilweise einer erwerblichen Tätigkeit nachzugehen. Nach Festsetzung der prozentualen Anteile der Tätigkeitsbereiche sind weiter allfällige Einschränkungen in den Bereichen Haushalt und Erwerb rechtsgenüglich abzuklären.
3.4 Zusammenfassend führt dies zur Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache an die Beschwerdeführerin zur umfassenden Abklärung zurückzuweisen ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 3. März 2025 (Urk. 15) auf Fr. 2'536.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’536.15 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Julian Burkhalter
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty