Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00776
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichter Würsch
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 2. Juli 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
Mlaw J.___
Monbijoustrasse 33, Postfach, 3001 Bern
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, hat eine Lehre als Bäcker und Konditor abgeschlossen. Zudem absolvierte er im Jahr 1991 eine Ausbildung zum uniformierten Postbeamten bei der Y.___ und war seither für diese bzw. für die Z.___ AG als Paketzusteller tätig (Urk. 7/1/5-6, 7/9/1-2, 7/10 und 7/21). Unter Hinweis auf eine Kniegelenksentzündung meldete er sich am 22. Dezember 2016 erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Nachdem er seine Erwerbstätigkeit ab dem 27. Februar 2017 wieder im angestammten Vollzeitpensum ausüben konnte (vgl. Urk. 7/14/2), orientierte ihn die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Schreiben vom 7. Juni 2017 darüber, dass kein Leistungsanspruch entstanden sei (Urk. 7/15).
1.2 Am 9. Februar 2022 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf Stress, Zittern, Angstzustände und Schwindelanfälle erneut um die Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/22). Die IV-Stelle holte insbesondere die Unterlagen des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/16-18, 7/34-42) sowie Berichte der behandelnden Arztpersonen ein (Urk. 7/44/7-10, 7/52, 7/66 f. und 7/69) und übernahm die Kosten eines Job Coachings im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes (Urk. 7/45, 7/47 und 7/51). Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 erachtete sie die Voraussetzungen für einen Arbeitsversuch bei der bisherigen Arbeitgeberin samt Ausrichtung von Taggeldern als erfüllt (Urk. 7/56 f.). Am 29. Februar 2024 wurde die Fahreignung des Versicherten in einem verkehrsmedizinischen Gutachten aufgrund einer Alkoholabhängigkeit verneint (Urk. 7/73), worauf ihm die Arbeitgeberin am 21. März 2024 eine Änderungskündigung aussprach und ihm per 1. Juli 2024 eine Tätigkeit als Innendienstmitarbeiter in einem 50 %-Pensum anbot (Urk. 7/72; vgl. auch Urk. 3/3). Mit Mitteilung vom 19. April 2024 schloss die IV-Stelle die Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 7/74) und nahm nach Eingang weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 7/80, 7/83 f.) Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/85/3). Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2024 stellte sie sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 7/86), worauf sie am 19. November 2024 in diesem Sinne verfügte (Urk. 2 = Urk. 7/95).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. Dezember 2024 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei ab September 2022 eine Teilrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu treffen, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die IVStelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Jene beantragte mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
Aufgrund der im Februar 2022 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab August 2022 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), falls damals insbesondere auch das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt war. So oder anders ist in dieser übergangsrechtlichen Konstellation die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.4 Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
Aktenbeurteilungen sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 und 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 19. November 2024 fest, sie habe die Anmeldung des Beschwerdeführers am 10. Februar 2022 erhalten und diverse Unterlagen eingeholt, um dessen Situation zu prüfen. Im Zeitraum vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 habe sie ihn mit Eingliederungsmassnahmen unterstützt. Aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2021 krankgeschrieben sei. Ab diesem Datum beginne das gesetzliche Wartejahr. Der Anspruch auf eine Invalidenrente entstehe jedoch frühestens sechs Monate nach Einreichen der Anmeldung, weshalb der Leistungsanspruch per Februar 2024 zu prüfen sei. Den vorliegenden Unterlagen sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Paketzusteller aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben könne. Allerdings sei ihm eine leidensangepasste Tätigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht inzwischen zumutbar. Durch die Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen, weshalb die Voraussetzungen für den Bezug einer Invalidenrente nicht erfüllt seien (Urk. 2).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 30. Dezember 2024 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit Juni 2021 ununterbrochen krank und (teilweise) in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Korrekt sei, dass er seine angestammte Tätigkeit als Paketzusteller nicht mehr ausüben könne. Schlichtweg falsch sei hingegen, dass er in der Lage sei, einer leidensangepassten Tätigkeit nachzugehen und damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen. Aktuell könne er ein Arbeitspensum von 50 % in einer optimal angepassten Tätigkeit im Innendienst verrichten, womit er ein Einkommen von jährlich Fr. 35'000.-- erziele, welches weniger als die Hälfte seines ursprünglichen Einkommens als Paketzusteller ausmache (Urk. 1 S. 10). Das Wartejahr sei im Juni 2022 abgelaufen; aufgrund der im Februar 2022 erfolgten Anmeldung zur erneuten Prüfung von Leistungen entstehe der Leistungsanspruch frühestens ab September 2022. Gestützt auf die medizinische Aktenlage sei ihm ab diesem Zeitpunkt eine Teilrente zuzusprechen, welche durch die während den Eingliederungsmassnahmen vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 ausbezahlten Taggelder unterbrochen werde (Urk. 1 S. 11).
In formeller Hinsicht werde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt, da die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt habe. Angesichts der komplexen medizinischen Sachlage wäre sie gehalten gewesen, ein polydisziplinäres Gutachten zu veranlassen. Zudem fehle es an einem aussagekräftigen Belastungsprofil für die angepasste Tätigkeit (Urk. 1 S. 12 f.). Darüber hinaus sei die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen, indem sie kein Belastungsprofil erstellt habe und nicht nachvollziehbar sei, weshalb und vor allem in welchem Umfang aus versicherungsmedizinischer Sicht eine leidensangepasste Tätigkeit «inzwischen zumutbar» sei (Urk. 1 S. 13 f.). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf die Berechnung des Invaliditätsgrades verzichtet (Urk. 1 S. 14 f.).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, bescheinigte dem Beschwerdeführer zunächst ab dem 5. Oktober 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er die Verdachtsdiagnose einer Erschöpfungsreaktion und einer depressiven Episode stellte (Urk. 7/18). Im weiteren Verlauf attestierte er ab dem 18. Oktober 2021 eine 70%ige, ab dem 29. November 2021 eine 60%ige und ab dem 10. Januar 2022 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit (Urk. 7/36, 7/44/7). Mit Bericht vom 7. Juni 2022 hielt er ausgehend von der Verdachtsdiagnose einer Erschöpfungsdepression fest, dass aktuell Funktionseinschränkungen durch eine verminderte psychische Belastbarkeit und eine eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit bestünden. Eine Steigerung des Arbeitspensums sei zu erwarten (Urk. 7/44/8-9).
3.2 In ihrem Bericht vom 2. Februar 2023 stellten med. pract. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, und C.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/52/3):
- Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2)
- Verdacht auf Essstörung, Phasen restriktiver Nahrungsaufnahme
Der Beschwerdeführer habe sich vor etwa zwei Jahren einer Magenbypass-Operation unterzogen und infolgedessen stark an Gewicht verloren. Dadurch habe er ein angenehmes Körpergefühl sowie verbesserte Blutwerte erlangt. Leider hätten sich zunehmend eine Angst vor Gewichtszunahme und ein restriktives Essverhalten eingestellt bis hin zu Phasen von Untergewicht. Es falle dem Beschwerdeführer schwer, die daraus resultierenden körperlichen Schwächen zu akzeptieren, wodurch er seine körperlichen Grenzen ignoriere. Funktionseinschränkungen bestünden durch die Beeinträchtigung der körperlichen Belastungsfähigkeit, die erhöhte Erschöpfbarkeit und Beeinträchtigungen der Arbeitsgeschwindigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit werde durch den Hausarzt bescheinigt (Urk. 7/52/2, 7/52/4).
3.3
3.3.1 Dem Bericht des Universitätsspitals D.___ (D.___; Herzzentrum) vom 28. März 2023 sind im Wesentlichen folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 7/69/7):
- rezidivierende Synkopen unklarer Ätiologie (Erstmanifestation 09/2021)
- hypertensive und koronare Herzerkrankung (Erstdiagnose 2021)
- typische AV-Knoten-Reentry-Tachykardie (AVNRT; Erstdiagnose 2021)
- Bizytopenie unklarer Ätiologie
- chronische Hepatopathie
- Adipositas
- Refluxösophagitis LA Grad B
- Asthma bronchiale
Der Beschwerdeführer habe von mehrfachen Bewusstseinsverlusten in den letzten Jahren berichtet, die in der Regel nach dem raschen Aufstehen und häufiger nach Alkoholkonsum aufgetreten seien (letztmals im Februar 2023). Körperlich fühle er sich im Alltag nicht eingeschränkt; sowohl eine Belastungsdyspnoe als auch pektanginöse Beschwerden, Schwindel oder Synkopen bei körperlicher Belastung habe er verneint. Aktuell trinke er zwei bis drei Gläser Rotwein täglich, am Wochenende gelegentlich auch mehr (Urk. 7/69/8). Aus ärztlicher Sicht seien die rezidivierenden Stürze und Bewusstseinsverluste aufgrund der Anamnese am ehesten orthostatischer Genese. Eine rhythmogene Ursache (bei bekannter inferiorer Narbe) könne letztlich nicht vollständig ausgeschlossen werden (Urk. 7/69/9).
3.3.2 Laut Bericht des D.___ vom 11. August 2023 (Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik) habe sich der Beschwerdeführer gleichentags mit seiner Vorgesetzten notfallmässig vorgestellt, da er schwankend zur Arbeit erschienen sei (Urk. 7/69/5). Ärztlicherseits wurden die folgenden Diagnosen gestellt (Urk. 7/69/3):
- dringender Verdacht auf Alkohol-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2)
- post-bariatrische Essstörung (ICD-10 F50.9)
- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)
Der Beschwerdeführer leide an einer postbariatrischen Essstörung, die psychologisch behandelt werde. Akut bestehe eine Verhaltensauffälligkeit aufgrund eines problematischen Alkoholkonsums. Zusätzlich seien die morgendliche Antriebslosigkeit und die verminderte Lebensfreude am ehesten im Rahmen einer mittelgradigen depressiven Episode zu interpretieren. Zu allen Pathologien habe der Beschwerdeführer eine ausreichende Krankheitseinsicht und möchte sich gerne in psychiatrische Weiterbehandlung im Rahmen eines stationären Alkoholentzugs begeben sowie seine Essstörung und die depressive Episode fachärztlich behandeln lassen (Urk. 7/69/3).
3.4 Mit Bericht vom 21. September 2023 stellten med. pract. B.___ und die Fachpsychologin C.___ die folgenden Diagnosen (Urk. 7/66/1):
- Anpassungsstörung, längere depressive Reaktion (ICD-10 F43.21)
- Anorexia Nervosa (ICD-10 F50.0)
- Akzentuierung von passiv-aggressiven Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73)
Die aktuelle Arbeitsfähigkeit liege ihres Wissens bei 60 %, wobei die Einschätzung durch den Hausarzt übernommen werde (Urk. 7/66/1).
3.5 Am 16. Oktober 2023 äusserte sich Dr. A.___ dahingehend, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund der vorliegenden Diagnosen nicht mehr zumutbar sei. Möglich seien leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten mit gelegentlichen Überkopf-Arbeiten und gelegentlichem Bücken. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten seien zu vermeiden (Urk. 7/67/2).
3.6 Der Vertrauensarzt der Pensionskasse des Beschwerdeführers, Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, statuierte mit Bericht vom 5. Februar 2024 eine Untauglichkeit für die angestammte Tätigkeit als Paketzusteller. Für eine angepasste Tätigkeit sei die «allgemeine Arbeitsfähigkeit» gegeben (aktuell 80 %); bei weiteren Anpassungen sollte in Zukunft eine Präsenzzeit von 100 % möglich sein (Urk. 7/71/1). Die Tätigkeit sollte möglichst regelmässige Arbeitszeiten sowie wechselbelastende Arbeitspositionen umfassen. Repetitiv sei eine Belastung mit fünf bis acht Kilogramm zumutbar, sporadisch auch mit acht bis zwölf Kilogramm. Bei Bedarf seien Arbeiten in gebückter Haltung oder über Schulterhöhe möglich. Gut möglich seien ferner Rotationen der Wirbelsäule. Der Beschwerdeführer sollte nicht mehrere Arbeiten gleichzeitig erledigen müssen und klare Vorgaben erhalten. Ein starker Zeitdruck sei zu vermeiden (Urk. 7/71/2).
3.7 Im Rahmen einer verkehrsmedizinischen Begutachtung vom 29. Februar 2024 stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beim Beschwerdeführer eine Alkoholabhängigkeit fest. Daneben fänden sich Gesundheitsstörungen, die seine Leistungsfähigkeit verminderten: ein unbehandelter Bluthochdruck, eine Herzkrankheit, unklare Herzkreislaufzusammenbrüche, ein unbehandeltes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, eine Leberkrankheit sowie psychische Erkrankungen. Die Fahreignung sei zu verneinen (Urk. 7/73/10).
3.8 Gemäss Feststellungsblatt habe sich die RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 21. Mai 2024 anlässlich einer telefonischen Besprechung dahingehend geäussert, dass es kein orthopädisches Problem gebe. Das Knie weise keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden auf. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aufgrund des Führerscheins [gemeint wohl: des Führerscheinentzugs] nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer sehe sein Suchtproblem nicht ein; seine aktuelle Psychologin erwähne dieses Problem nicht einmal im Bericht und unterstütze damit allenfalls dessen Verdrängung. Er benötige suchtspezifische Unterstützung und einen Psychiater. Da psychiatrische Leiden vordergründig schienen, würden Angaben zum Psychiater sowie eine Stellungnahme zur Alkoholabhängigkeit benötigt. In Bezug auf die Osteochondrose sei der Beschwerdeführer noch in Behandlung; angepasst würde dies aber keine Einschränkungen ergeben (Urk. 7/85/3).
3.9 Mit Bericht vom 25. Juli 2024 hielten med. pract. B.___ und die Fachpsychologin C.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit März 2024 alkoholabstinent sei. Er habe seit mehreren Monaten ein stabiles Gewicht bei weiterhin bestehender Körperschemastörung. Er erlebe sich durch die behördliche Einmischung und die Auflagen in seiner Genesung und seinem beruflichen Wiedereinstieg gebremst und bevormundet. Dies schlage sich derzeit auf seine Stimmung nieder mit zeitweiser Energie- und Motivationslosigkeit. Generell sei jedoch ein deutlich verbesserter Allgemeinzustand ersichtlich. An einem Arbeitsplatz mit regelmässigen Pausen, mässigem Zeitdruck und leichter bis maximal mittelschwerer körperlicher Belastung — so wie derzeit bei der Post im Innendienst — bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Vorzugsweise sollte auf Schichtarbeit verzichtet werden (Urk. 7/80/3, 7/80/5).
3.10 Dr. med. Dr. rer. nat. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 29. August 2024, dass lediglich am 9. und 21. Juni 2022 Konsultationen des Beschwerdeführers stattgefunden hätten (Urk. 7/83/4). Er könne insbesondere weder die bestehenden Funktionseinschränkungen noch die Arbeitsfähigkeit beurteilen (Urk. 7/83/4-6).
3.11 Dr. A.___ äusserte sich am 9. September 2024 dahingehend, dass sich sowohl der psychische als auch der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers deutlich verbessert hätten. Bei der angepassten Tätigkeit im selben Betrieb könne er wechselbelastende Tätigkeiten ausüben und müsse nur selten Gewichte tragen. Vorübergehend bestehe noch eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 %, da ein Steigerungsversuch vor drei Monaten zu erneuten Überlastungsbeschwerden geführt habe (Urk. 7/84/4).
3.12 Laut Vermerk im Feststellungsblatt habe sich die RAD-Ärztin I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, am 10. September 2024 im Rahmen einer Besprechung dahingehend vernehmen lassen, dass keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorhanden seien. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, während für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege, da das Heben schwerer Lasten aufgrund der Magenbypass-Operation nicht mehr zumutbar sei (Urk. 7/85/3).
3.13 Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Bericht von Dr. E.___ vom 2./3. Dezember 2024 ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer die Belastung mit Gewichten bis zehn Kilogramm repetitiv möglich sei, vereinzelt auch bis 15 Kilogramm. Von schwereren Lasten sollte abgesehen werden. Die Arbeit sollte abwechselnd sitzend, stehend und gehend möglich sein ohne häufiges Treppensteigen wegen der vorbestehenden Knieprobleme. Schichtarbeit im Wechsel sollte nicht umgesetzt werden (Urk. 3/4 S. 1). Aufgrund des bisherigen Verlaufs und der bekannten Befunde werde empfohlen, mit dem aktuellen Vertrag von 50 % (seit 1. Juli 2024) fortzufahren. Erst bei einem günstigen Verlauf über mehrere Monate und nach Vorliegen notwendiger Abklärungen sowie einer erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung könne der Beschäftigungsgrad neu diskutiert werden (Urk. 3/4 S. 2).
4.
4.1 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner angestammten Tätigkeit als Paketzusteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen kann, was in Anbetracht der medizinischen Sachlage denn auch mit überwiegender Wahrscheinlich erstellt ist. Strittig ist hingegen einerseits der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns und andererseits, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält und ob der Beschwerdeführer damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen kann (vgl. vorstehende E. 2.1-2.2).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG sei im Juni 2022 abgelaufen. Dieser Meinung ist auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/85/4), was angesichts der im Juni 2021 erfolgten Krankmeldung bei der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/17) und der im weiteren Verlauf durch Dr. A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehende E. 3.1) nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der im Februar 2022 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/22) wäre daher grundsätzlich der 1. August 2022 der Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns, da damals auch die sechsmonatige Karenzfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG abgelaufen war.
4.2.2 Zu berücksichtigen ist jedoch zum einen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. August 2023 bis 31. Januar 2024 vor dem Hintergrund der von ihr gewährten beruflichen Eingliederungsmassnahmen Taggelder ausgerichtet hat (Urk. 7/57, 7/70), weshalb in dieser Periode kein Rentenanspruch bestand (Art. 29 Abs. 2 IVG). Dies stellt der Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Frage (vgl. Urk. 1 S. 11).
Zum anderen ist in Bezug auf den Zeitraum von August 2022 bis Juli 2023 festzuhalten, dass nach der gesetzlichen Konzeption eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden kann, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der Rentenanspruch somit unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (BGE 151 V 194 E. 5.1.2, 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 28 Abs. 1bis IVG). Der Beschwerdeführer behauptet zu Recht nicht, in der genannten Periode nicht eingliederungsfähig gewesen zu sein. So war er bereits ab März 2022 — wenn auch nur in einem Teilzeitpensum — wieder für seine Arbeitgeberin tätig (Urk. 7/26 f.). Von ärztlicher Seite wurde eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit erwartet (Urk. 7/44/8). Die Beschwerdegegnerin unterstützte ihn von Juni 2022 bis Ende Juli 2023 im Rahmen der Frühintervention mittels eines Job-Coachings (Urk. 7/45, 7/51).
Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer Rente erst ab Februar 2024 in Betracht gezogen hat, nachdem die Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen und keine Taggeldleistungen mehr erbracht worden waren.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer seit Februar 2024 auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Dies lässt sich anhand der derzeitigen medizinischen Aktenlage nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) beurteilen.
Zunächst fällt auf, dass die RAD-Ärztin Dr. I.___ ihre Einschätzung vom 10. September 2024 (Urk. 7/85/3) nicht selbst verfasst hat; es handelt sich lediglich um eine Besprechungsnotiz einer Kundenberaterin der Beschwerdegegnerin. Dies ist angesichts der Rechtsprechung, dass eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellt, als damit bloss Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen festgestellt würden (BGE 130 II 473 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.3.4), kritisch zu betrachten. So bildet die ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit einen wesentlichen Punkt des rechtserheblichen Sachverhalts. Davon abgesehen fiel die Notiz äusserst knapp aus. Weder wurde das Belastungsprofil für angepasste Tätigkeiten näher definiert, noch wurde dargelegt, ab welchem Zeitpunkt die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit bestanden haben soll. Darüber hinaus erfolgte keine Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten, womit die Differenzen zu den abweichenden Einschätzungen der Dres. E.___ und A.___ im relevanten Zeitraum ab Februar 2024 (Urk. 7/71/1, 7/84/4) ungeklärt bleiben. Auch Dr. F.___ hatte im Rahmen der verkehrsmedizinischen Begutachtung im Februar 2024 auf eine verminderte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen (Urk. 7/73/10). Im Übrigen fehlt es an einer Bezugnahme auf die konkreten Eingliederungsbemühungen des Beschwerdeführers, welcher durch die Beschwerdegegnerin beim Arbeitsplatzerhalt respektive bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützt worden war und ab 1. Juli 2024 eine Tätigkeit als Innendienstmitarbeiter in einem 50 %Pensum aufgenommen hatte (Urk. 3/3; vgl. zum Stellenwert der effektiv realisierten Leistung in der beruflichen Abklärung: BGE 151 V 306 E. 4.4 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_308/2025 vom 4. Februar 2026 E. 2.5.
5.2 Nach dem Gesagten bestehen zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des RAD. Weitere medizinische Abklärungen erweisen sich daher in Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) als unumgänglich, da aktuell über die für die Beurteilung des streitigen Leistungsanspruchs erforderlichen Tatsachen keine hinreichende Klarheit besteht und eine direkte Leistungszusprache im Streitfall einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5). Das Gericht kann die Angelegenheit insbesondere in denjenigen Fällen an die Vorinstanz zurückweisen, in denen der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), was vorliegend zutrifft. Es ist denn auch in erster Linie Aufgabe des Versicherungsträgers, von Amtes wegen die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen (vgl. BGE 149 V 218 E. 5.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 9.2).
Zwecks Klärung der offenen Fragen wird die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen zu tätigen haben, wobei es in ihrem Ermessen liegt, darüber zu befinden, mit welchen geeigneten Mitteln diese zu erfolgen haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_721/2019 vom 27. Mai 2020 E. 3). Sollte in Anbetracht der im Raum stehenden Diagnosen eine Begutachtung für notwendig erachtet werden, obläge die Einordnung, welche Fachdisziplinen daran zu beteiligen sind, grundsätzlich dem RAD (Urteil des Bundesgerichts 8C_431/2021 vom 26. Januar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Basierend auf den neuen medizinischen Erkenntnissen wird die Beschwerdegegnerin sodann erneut über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu befinden haben.
6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 19. November 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen eine neue Beurteilung vornehme und sodann über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
Bei diesem Verfahrensausgang kann offenbleiben, wie es sich mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs verhält. Ebenso erübrigen sich an dieser Stelle Weiterungen zur Berechnung des Invaliditätsgrades.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des vorliegend anwendbaren praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 185.-- ist die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1’600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. November 2024 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wird, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- syndicom - Gewerkschaft Medien und Kommunikation
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher