Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00772
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin O'Hara
Urteil vom 19. Januar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1980, absolvierte im Jahr 2021 fachspezifische, berufsunabhängige Ausbildungen für Betreuungspersonal in Tierheimen (Urk. 12/4/1, Urk. 12/5/7 Ziff. 5). Vom 1. November 2020 bis 12. Februar 2021 durchlief er ein Praktikum als Hundebetreuer (Urk. 12/4/2) und war vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2023 nach Eigenangaben als Hundebetreuer als Selbständiger erwerbstätig (Urk. 12/5/8; vgl. Urk. 7/8 S. 4). Am 11. Juli 2023 meldete er sich unter Hinweis auf eine systemische Sklerose mit einem Polymyositis Overlap Syndrom bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 12/5/8 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 10. August 2023 ein Standortgespräch durch (Urk. 12/12), holte Auszüge aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszüge; Urk. 12/14; Urk. 12/25) ein und tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 12/17-19, Urk. 12/21, Urk. 12/24).
Mit Vorbescheid vom 27. März 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, mit der Begründung, es handle sich um ein behandelbares Leiden und von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit sei nicht auszugehen (Urk. 12/28/2). Der Versicherte erhob dagegen am 6. Mai 2024 Einwand (Urk. 12/30). Nach weiteren Abklärungen (Urk. 12/33 ff.) eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten am 25. September 2024 eine Frist zur Stellungnahme hierzu (Urk. 12/42), wovon er mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 Gebrauch machte (Urk. 12/45). Auf eine Stellungnahme zu einem weiteren eingeholten Arztbericht (Urk. 12/47) verzichtete der Versicherte am 4. November 2024 (Urk. 12/51 f.), woraufhin die IV-Stelle am 15. November 2024 im Sinne des Vorbescheides verfügte (Urk. 2 = Urk. 12/59).
2. Mit den Eingaben vom 22. Dezember 2024 beantragte X.___ zum einen eine Verlängerung der Frist für die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2024 (Urk. 1/1) und zum anderen stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1/2). Mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Januar 2025 (Urk. 4) wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, seine Beschwerdeeingabe zu verbessern, das heisst sie mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu versehen. Am 29. Januar 2025 reichte er die verbesserte Beschwerdeschrift (Urk. 6) mit Beilagen (Urk. 7/1-8) ein. Er beantragte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 6 S. 2, S. 11) und in prozessualer Hinsicht einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 6 S. 11). Am Antrag auf unentgeltliche Prozessführung hielt er fest (Urk. 6 S. 2). Mit Eingabe vom 13. März 2025 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer das entsprechende Formular (Urk. 14) sowie Beilagen (Urk. 15/1-16) ein. Die IV-Stelle hatte mit Beschwerdeantwort vom 27. Februar 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 11), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2025 in Kenntnis gesetzt und überdies ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wurde (Urk. 16). Eine Replik ging innert Frist nicht ein (vgl. Urk. 16-19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
1.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2024 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, bei Umsetzung der ärztlichen Behandlungen mit Medikation könne von einer höheren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 2 S. 1). Aufgrund des Einwandes seien weitere medizinische Akten angefordert und berufliche Eingliederungsmassnahmen geprüft worden. Es hätten keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden können. In den eingeholten Arztberichten seien keine psychiatrischen Diagnosen aufgelistet gewesen. Gemäss nochmaliger Rücksprache mit dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) bezüglich der neu eingegangenen medizinischen Unterlagen seien keine weiteren medizinischen Abklärungen notwendig. In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer mindestens zu 80 % arbeitsfähig. Er habe früher sehr tiefe Einkommen erzielt und könnte auch in einem Arbeitspensum von 80 % ein mindestens ebenso hohes rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe nicht (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte beschwerdeweise vor, er habe bis zum Zeitpunkt des Entscheides über keinen Hausarzt verfügt (Urk. 6 S. 2) und er sei im Spital Y.___ nicht mehr willkommen, weshalb er seit dem 12. August 2024 ohne einen Arzt an seiner Seite sei (Urk. 6 S. 10). Es handle sich um eine unergründliche und unheilbare Krankheit, bei der die Medizin und Wissenschaft noch im Dunkeln stehe (Urk. 6 S. 3). Er sei mit seinen vielen Gebrechen noch immer arbeitsunfähig und die Erholungszeit werde etwas länger dauern (Urk. 6 S. 11). Wegen seiner Autoimmunkrankheit habe er seine Selbständigkeit als Hundebetreuer aufgeben müssen (Urk. 7/8 S. 4).
3. Bezüglich des Antrages der Beschwerdegegnerin vom 27. Februar 2025 auf Nichteintreten wegen verspäteter Einreichung einer rechtsgenüglichen Beschwerde (Urk. 11 S. 1 f.), ist auszuführen, dass die gerichtliche Verfügung vom 7. Januar 2025 (Urk. 4) dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachweis am 19. Januar 2025 zugestellt wurde (Urk. 5), womit am Tag darauf die zehntägige Frist zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Somit hat der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerdeschrift (Urk. 6) samt Beilagen (Urk. 7/1-8) fristgerecht am 29. Januar 2025 der Schweizerischen Post übergeben (siehe Couvert zu Urk. 6 und Urk. 7/1-8; vgl. auch E-Mail des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2025, Urk. 7/7), weswegen auf die Beschwerde einzutreten ist.
4.
4.1 Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers berichtete am 14. April 2023 PD Dr. med. Z.___, Chefarzt Rheumatologie im Spital A.___, die hausärztliche Zuweisung sei zur rheumatologischen Beurteilung bei seit drei Monaten bestehenden Muskelschmerzen und -schwäche erfolgt (Urk. 12/18/3). Als Diagnosen nannte er eine systemische Sklerose mit Polymyositis Overlap Syndrom sowie ein seborrhoisches Ekzem (Urk. 12/18/1 f.).
4.2 Dr. med. B.___, Oberarzt Kardiologie im Spital C.___, führte im Austrittsbericht vom 21. April 2023 aus, der Beschwerdeführer sei vom 14. bis 21. April 2023 hospitalisiert gewesen (Urk. 12/19/1). Die notfallmässige Zuweisung aus der rheumatologischen Sprechstunde sei bei systemischer Sklerose mit Polymyositis Overlap Syndrom und erhöhten kardialen Biomarkern erfolgt. Es sei keine spezifische medikamentöse Therapie, ausser derjenigen zur Behandlung der Grunderkrankung, notwendig (Urk. 12/19/2).
4.3Mit Formularbericht vom 26. September 2023 (Urk. 12/17; vgl. auch Urk. 12/21/2-4) nannte PD Dr. Z.___ als Diagnose wiederum die systemische Sklerose mit Polymyositis Overlap Syndrom. Vom 21. April bis 2. Juni 2023 und vom 26. Juni bis 29. September 2023 habe er eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert, welche in dieser Höhe noch ungefähr drei Monate weiterbestehe (Ziff. 1.3 und Ziff. 2.7). Ab Ende des Jahres sei eine Tätigkeit von zwei bis vier Stunden und später gegebenenfalls von vier bis sechs Stunden pro Tag denkbar (Ziff. 4.1). In einer dem Leiden angepassten Tätigkeit seien täglich vier bis sechs Stunden zumutbar (Ziff. 4.2; zu den den Arztangaben hinterlegten Fragen vgl. das Formular «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente», abrufbar unter <https://www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Formulare/Leistungen-der-IV#d-540>).
4.4 Im Verlaufsbericht vom 5. Februar 2024 (Urk. 12/24) führte PD Dr. Z.___ aus, die Diagnose habe keine Änderung erfahren (Ziff. 2.2 [richtig: Ziff. 1.2]). Die angestammte Tätigkeit als Hundebetreuer sei dem Beschwerdeführer wegen der Kälte und Kraftminderung eingeschränkt möglich für maximal zwei Stunden am Tag; im Frühjahr gegebenenfalls wieder mehr (Ziff. 2.1). Die Leistungsfähigkeit sei um 80 % gemindert (Ziff. 2.2) und die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (Ziff. 4.1; zu den den Angaben des Arztes hinterlegten Fragen vgl. das Formular «Arztbericht: Berufliche Integration/Rente», abrufbar unter <https://www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Formulare/ Leistungen-der-IV#d-540).
4.5 Dr. med. D.___, leitender Kardiologe im Spital A.___, erklärte im Formularbericht vom 21. Mai 2024, aus kardiologischer Sicht lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 12/33/3 Ziff. 2.5).
4.6 Im Bericht vom 23. Mai 2024 (Urk. 12/37; vgl. auch den ambulanten Bericht vom 4. April 2024, Urk. 12/38) nannte Dr. med. E.___, leitende Ärztin Pneumologie im Spital A.___, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Pulmonal-arterielle Hypertonie (PAH) bei systemischer Sklerose mit Polymyositis Overlap Syndrom
- Zentroazinäres oberlappenbetontes Lungenemphysem mit grossen Bullae apikal beidseits
Die Spiroergometrie habe eine mittelschwere Einschränkung der Leistungsfähigkeit (peakVO2 20.7 ml/min/kg = 51 % vom Soll) mit Zeichen der pulmonal-vaskulären Limitierung gezeigt (Ziff. 2.4 unten; vgl. Ziff. 3.4). Daher seien schwere körperliche Arbeiten nicht möglich, wie beispielsweise normales Gehen während des ganzen Tages, rasches Gehen, Heben und Tragen von Lasten (Ziff. 2.7). Zusätzlich habe der Beschwerdeführer eine Einschränkung aufgrund der Myositis (Ziff. 3.4). Die aktuelle Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar und es sei ihm nicht möglich, mehrere Stunden pro Tag schnell mit Hunden zu laufen (Ziff. 3.4; Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit, zum Beispiel im Sitzen oder mit lockerem Stehen, sei ihm sechs bis acht Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.2).
4.7 Am 6. Mai 2024 berichtete PD Dr. Z.___, durch die Immuntherapie habe die bei Erstdiagnose vorgelegene aktive und schwere Systemerkrankung gut kontrolliert werden können. Der Beschwerdeführer sei für alle körperlich anstrengenden Arbeiten noch nicht zu 100 % leistungsfähig, insbesondere wenn diese bei Kälte ausgeübt würden. Leichtere, beispielsweise sitzende Tätigkeiten, sollten im reduzierten Umfang möglich sein (Urk. 12/39/2).
4.8 Dr. E.___ ergänzte im Bericht vom 7. August 2024 die bisher gestellten Diagnosen um jener eines Herpes Zoster links (Urk. 12/47/2). Sie führte aus, der Beschwerdeführer merke einen Benefit bei Belastungen durch die PAH-spezifische Therapie. Er sei kardiopulmonal klinisch kompensiert. Im Gehtest sei die Strecke noch reduziert, aber es habe sich eine deutliche Zunahme von 88 Metern im Vergleich zum Vorjahr gezeigt (Urk. 12/47/3).
4.9 RAD-Ärztin dipl. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, nannte in ihrer Beurteilung vom 25. September 2025 als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine systemische Sklerose mit Polymyositis Overlap Syndrom sowie ein zentroazinäres oberlappenbetontes Lungenemphysem mit grossen Bullae apikal beidseits (Urk. 12/57/3). Schwere körperliche Tätigkeiten könne der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr verrichten. Das Belastungsprofil enthalte leichte wechselhafte, überwiegend sitzende Tätigkeiten. Aus Sicht der Behandler könnten diese für sechs bis acht Stunden täglich ausgeübt werden (Urk. 12/57/4). Die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil betrage 20 % seit 1. Januar 2024 (Urk. 12/57/4).
5.
5.1 Hinreichend dokumentiert ist sowohl das Vorliegen eines Gesundheitsschadens aufgrund der systemischen Sklerose als auch die andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Hundebetreuer (vgl. vorstehende E. 4.4, E. 4.6 f. und 4.9). Konkret zu prüfen ist, inwieweit der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer sieht sich selber als arbeitsunfähig an und geht von einer längeren Erholungszeit aus (Urk. 6 S. 11). Die Beschwerdegegnerin hingegen stützte sich in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin F.___. Dieser Einschätzung kommt der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zu, weshalb sich die Frage ihres Beweiswerts danach beurteilt, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Beurteilungen bestehen (vgl. vorstehende E. 1.3). Ergänzend ist überdies festzuhalten, dass eine reine Aktenbeurteilung wie diejenige des RAD beweiskräftig ist, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.2 RAD-Ärztin F.___ zog in Kenntnis der medizinischen Vorakten den Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, leichten und wechselbelastenden sowie überwiegend sitzenden oder mit lockerem Stehen verbundenen Tätigkeit seit 1. Januar 2024 zu 80 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 12/57/4). Diese fachärztliche Beurteilung leuchtet einerseits mit Blick auf die festgestellten Einschränkungen, namentlich Muskelschmerzen und Muskelschwäche, welche auf die systemische Sklerose zurückzuführen sind, ein. Andererseits deckt sie sich mit den Berichten der behandelnden Arztpersonen Dr. Z.___ und Dr. E.___. So führte Dr. E.___ am 23. Mai 2024 aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit sechs bis acht Stunden täglich zumutbar sei (Urk. 12/37/4 Ziff. 4.2). Und ihrer aktuellsten Beurteilung vom 7. August 2024 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen Nutzen der Therapie bemerke und kardiopulmonal klinisch kompensiert sei (vgl. Urk. 12/47/2), was für eine Besserung seines Gesundheitszustandes spricht. Auch Dr. Z.___ schildert in seinen Berichten eine positive Entwicklung des Krankheitsverlaufs; so konnte durch die Immuntherapie die ursprünglich schwere Systemerkrankung gut kontrolliert werden (Urk. 12/39/2).
5.3 Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die auf den 12. August 2024 angesetzte Notfallkonsultation bei Dr. Z.___ (vgl. Urk. 12/45/1) wegen der zwanzigminütigen Verspätung des Beschwerdeführers nicht stattgefunden hat (Urk. 12/50) beziehungsweise aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäss hat durchgeführt werden können und dieser aufgrund dessen – gemäss seinen Schilderungen – aus dem Spital verwiesen worden sei (vgl. Urk. 6 S. 10).
5.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer im Einwandverfahren vorgebrachten psychiatrischen Ursache für seine Erkrankung (vgl. Urk. 12/45/1) liegen in den Akten weder Hinweise auf eine psychische Erkrankung noch eine entsprechende fachärztlich gestellte Diagnose vor, womit nicht von einer relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen ausgegangen werden kann (vgl. vorstehende E. 1.4).
5.5 Was die vom Beschwerdeführer erwähnten (vgl. Urk. 13 S. 1) Konsultationstermine im Spital G.___ vom 17. Februar 2025 und 21. März 2025 (vgl. Urk. 15/11, Urk. 15/13) betrifft, handelt es sich hierbei um einen erst nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens verwirklichten Sachverhalt, der für den vorliegend zu fällenden Entscheid unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. vorstehende E. 1.5).
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass an der RAD-Aktenbeurteilung von dipl. med. F.___ keine auch nur geringen Zweifel bestehen. Sie war über die erfolgten Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers umfassend dokumentiert (vgl. Urk. 12/27, Urk. 12/57). Folglich ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer gesundheitsbedingt einerseits seiner angestammten Tätigkeit als Hundetrainer auf Dauer nicht mehr nachgehen kann, andererseits aber ist er für leidensangepasste Tätigkeiten (körperlich leicht, wechselbelastend, sitzend oder lockeres Stehen) im Umfang von 80 % arbeitsfähig (vgl. Urk. 12/57/4).
6.
6.1 Im Folgenden bleibt zu prüfen, wie sich die gesundheitliche Einschränkung des Beschwerdeführers auf dessen Erwerbsfähigkeit auswirkt, wobei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit auszugehen ist.
6.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Art. 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend.
6.3
6.3.1 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden grundsätzlich auf der Basis der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_172/2024 vom 14. August 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei Selbständigerwerbenden zu, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6, Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E. 3.3.1 und 8C_396/2022 vom 21. April 2023 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). In diesem Fall rechtfertigt es sich ausnahmsweise, das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu berechnen, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1).
6.3.2 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit weiterhin als Hundebetreuer selbständig tätig gewesen wäre. Grundlage für die Bemessung des Valideneinkommens bildet daher im Normalfall der Auszug aus dem individuellen Konto, jedoch sind im vorliegenden IK-Auszug vom 13. März 2024 keine Zahlen zur selbständigen Tätigkeit ausgewiesen (vgl. Urk. 12/25). Daher ist zu prüfen, ob sich aus den übrigen vorliegenden Unterlagen das Valideneinkommen ermitteln lässt.
6.3.3 Der Beschwerdeführer reichte die Bewegungsübersicht seines Geschäftskontos «H.___» für den Zeitraum vom 10. März 2023 bis zum 10. März 2025 ein (Urk. 15/7). Diesem sind Zahlungseingänge zu entnehmen, welche aufgrund des Betreffs eindeutig der Hundebetreuung zugeordnet werden können. Für die Betreuung im März 2023 gingen Zahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'230.-- (Urk. 7/15 S. 13 f.) ein, für diejenige im April 2023 Fr. 2'210.-- (Urk. 7/15 S. 6-10) sowie für den Juni 2023 Fr. 425.-- (Urk. 7/15 S. 5). Da nur Zahlungseingänge für drei Monate belegt sind, ist der Zeitraum nicht repräsentativ und es kann nicht auf diese abgestellt werden. Anzumerken ist jedoch, dass die vorliegenden Zahlen näher beim Monatseinkommen von Fr. 4’000.-- liegen, welches der Beschwerdeführer im Gesuch zum Leistungsbezug deklariert hat (Urk. 12/5/8 Ziff. 5.4), als beim in der Beschwerdeschrift angegebenen monatlichen Einkommen von Fr. 7'000.-- (Urk. 6 S. 4; vgl. nachstehende E. 6.3.4). Andere beweiskräftige Belege wie Quittungen über Barzahlungen oder Steuerunterlagen die Selbständigkeit betreffend liegen nicht vor.
6.3.4 Des Weiteren sind die Angaben des Beschwerdeführers zur Dauer der selbständigen Tätigkeit sowie – wie bereits ausgeführt – zum daraus erzielten Einkommen widersprüchlich. So gab er einerseits in der Anmeldung zum Leistungsbezug an, die selbständige Tätigkeit als Hundebetreuer in einem Pensum von 80 % habe vom 1. März 2022 bis zum 31. Mai 2023 gedauert und er habe dabei monatlich ein Einkommen von Fr. 4'000.-- erzielt (Urk. 12/5/8 Ziff. 5.4). Gegenüber der I.___ der Stadt Zürich erwähnte er im E-Mail vom 19. Juli 2023 jedoch, dass er die selbständige Tätigkeit als Hundebetreuer nach über zwei Jahren wegen der Autoimmunkrankheit habe aufgeben müssen (vgl. Urk. 7/8 S. 4 bzw. S. 2 des E-Mails). Anderseits machte er für die letzten drei Jahre vor Einreichung der Beschwerde vom 29. Januar 2025 ein monatliches Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit als Hundebetreuer von Fr. 7'000.-- bei einem Pensum von 80 % geltend (Urk. 6 S. 4). Aufgrund der Beurteilung der RAD-Ärztin ist der Beschwerdeführer für die angestammte Tätigkeit als Hundesitter seit 14. April 2023 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 12/57/4), womit bis dahin von einer rund einjährigen Selbständigkeit auszugehen ist. Somit liegt abgesehen von fehlenden beweiskräftigen Belegen auch nur eine kurze Dauer effektiver Tätigkeit als selbständiger Hundebetreuer vor. Für die Ermittlung des Valideneinkommens kann daher das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, soweit dieses aktenkundig ist, nicht herangezogen werden.
6.3.5 Was den vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit als Hundebetreuer erzielten Verdienst betrifft, fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer keine Berufsausbildung absolviert hat und dem IK-Auszug, welcher den Zeitraum von 1998 bis zum 13. März 2024 abbildet, zu entnehmen ist, dass er nie über einen längeren Zeitraum beim selben Arbeitgeber angestellt und in einzelnen Jahren jeweils nur wenige Monate erwerbstätig war. Des Weiteren war der Beschwerdeführer teilweise bei mehreren Arbeitgebern im selben Jahr tätig und bezog zwischenzeitlich auch Arbeitslosenentschädigung. Daher gehen aus seiner Erwerbsbiografie weder verlässliche Zahlen für die Vergangenheit hervor, noch können solche für die Zukunft abgeleitet werden. Die Ermittlung eines Valideneinkommens anhand des IK-Auszuges ist demnach nicht angezeigt. Entsprechend ist auf die Tabellenlöhne zurückzugreifen.
6.3.6 Der Beschwerdeführer wurde als voll erwerbstätig qualifiziert (Urk. 12/57/6). Ferner ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin als Hundebetreuer tätig gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 6.3.2). Diese Tätigkeit, sofern sie auf unselbständiger Basis ausgeübt wird, lässt sich am ehesten den sonstigen persönlichen Dienstleistungen gemäss der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Ziff. 96, Männer, Kompetenzniveau 1 (abrufbar im Internet), zuordnen. Die Lohnstrukturerhebung 2022 weist diesbezüglich ein monatliches Einkommen von Fr. 4'167.-- aus.
6.4
6.4.1 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV; vgl. auch BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind - wie gesagt - grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3).
6.4.2 Eine tatsächliche Verwertung der Restarbeitsfähigkeit findet nicht statt. Zur Bezifferung des Einkommens, das der Beschwerdeführer mit einer angepassten, das heisst körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten im Sitzen oder auch verbunden mit lockerem Stehen (vgl. Urk. 12/57/4) erzielen könnte, ist daher unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt - über keinen Lehrabschluss verfügt (vgl. Urk. 12/57/1), auf den Zentralwert der Männerlöhne gemäss der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, Privater Sektor, Kompetenzniveau 1, abzustellen, welcher sich gemäss der Erhebung für das Jahr 2022 auf monatlich Fr. 5'305.-- beläuft.
6.5 Es zeigt sich, dass es die dem Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens offenstehenden Erwerbsmöglichkeiten erlauben, ein Einkommen zu erzielen, welches über dasjenige hinausgeht, das er im Gesundheitsfall unter Weiterführung der Tätigkeit als Hundebetreuer voraussichtlich erzielt hätte. Ein Invaliditätsgrad, der die Zusprechung einer Rente erlaubt, ist mithin zu verneinen. Daran ändert auch der leidensbedingte Abzug vom Invalideneinkommen nichts, der ausgehend von der Anmeldung zum Leistungsbezug am 11. Juli 2023 (Urk. 12/5) für den frühestmöglichen Rentenbeginn am 1. Januar 2024 (Art. 29 Abs. 1 u. 3 IVG) gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung in jedem Fall zu gewähren ist und vorliegend 10 % beträgt. Ein Rentenanspruch setzt eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von mindestens 40 % voraus (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG), die hier klarerweise nicht gegeben ist. Es zeigt sich, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, da der Beschwerdeführer bislang nur ein geringes Einkommen erzielt habe, könne er mittels Ausnützung seiner Restarbeitsfähigkeit problemlos ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2 S. 2), in jeder Hinsicht zutreffend ist.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. November 2024 erhobene Beschwerde als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
7.
7.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen.
7.2
7.2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 GSVGer wird einer Partei, der die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht aussichtslos erscheint, in kostenpflichtigen Verfahren auf Gesuch die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen erlassen. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
7.2.2 Angesichts der aus medizinischer und erwerblicher Sicht klaren Verhältnisse, denen der Beschwerdeführer denn auch nichts entgegensetzte, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich ihr Mandat am 28. November 2024 unter Hinweis auf die nach ihrer Ansicht nachvollziehbare und begründete Ablehnung des Leistungsbegehrens durch die IV-Stelle niederlegten (Urk. 15/3), bestanden bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung keine hinreichend begründeten Anhaltspunkte für einen Erfolg der Beschwerde. Das Begehren ist mithin als aussichtslos im Sinne der in vorstehender E. 7.2.1 erläuterten Grundsätze zu beurteilen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Damit sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrO'Hara