Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00752
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sauter
Urteil vom 19. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch die Ehefrau Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.____ meldete sich am 1. September 2023 (Eingangsdatum) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/7). Nachdem die IV-Stelle erwerbliche (Urk. 12/11) und medizinische (Urk. 12/13, Urk. 12/15-19) Abklärungen getätigt hatte, stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 14. November 2023 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/22). Dagegen erhob der Versicherte am 8. Januar 2024 Einwand (Urk. 12/26), woraufhin die IV-Stelle weitere erwerbliche (Urk. 12/31-33) und medizinische (Urk. 12/37-39, Urk. 12/44-47, Urk. 12/53-57) Abklärungen tätigte, das Dossier ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitete (Urk. 12/61/4 f.) und am 11. September 2024 eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt durchführte (Urk. 12/52). Mit neuem Vorbescheid vom 19. September 2024 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 12/62), wogegen Letzterer wiederum Einwand erhob (Urk. 12/64). Am 13. November 2024 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 12/67).
2. Gegen die Verfügung vom 13. November 2024 erhob der Versicherte, vertreten durch seine Ehefrau (Urk. 9), Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprache einer Rente (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten prozentuale Anteile von 25 bis 47.5 Prozent einer ganzen Rente (Abs. 4).
1.3 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbs-tätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_674/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
1.5 Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3600 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Stand: 1. Januar 2026) stellt für gewöhnlich die geeig-nete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.
Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle erwog in der angefochtenen Verfügung, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt tätig wäre. Die Abklärungen hätten ergeben, dass er seit November 2022 nicht mehr in der Lage sei, eine körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeit auszuüben. In einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten bis maximal 10 kg sei er hingegen ab Oktober 2023 zu 50 % arbeitsfähig. Ein Rentenanspruch könne frühestens sechs Monate nach Anmeldung, mithin am 1. März 2024, entstehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'480.90 und einem Invalideneinkommen von Fr. 26'992.40 bestehe im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 60 % respektive bei einer 50%igen Erwerbstätigkeit ein Teilinvaliditätsgrad von 30 %. Im Haushalt seien dem Beschwerdeführer sämtliche Aufgaben vollumfänglich möglich. Insgesamt resultiere damit ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei vor Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehrheitlich im Baubereich tätig gewesen, sei zusätzlich diversen freiberuflichen Arbeiten für Dritte nachgegangen und habe seine Ehefrau zeitweise in deren Geschäft unterstützt. Entsprechend sei im Gesundheitsfall nicht von einer 50%igen sondern vielmehr von einer 70-80%igen Erwerbstätigkeit auszugehen. Im Haushalt habe er in den vergangenen fünf Jahren sodann lediglich minimale Tätigkeiten in einem Umfang von maximal 20 % ausgeführt. Der Restanteil sei durch seine Ehefrau erbracht worden. Im Rahmen der Ermittlung seiner Einschränkungen sowohl im Erwerbs- als auch im Haushaltsbereich seien sodann seine psychischen Beeinträchtigungen bislang nicht angemessen berücksichtigt worden. Seine depressiven Verstimmungen würden eine Tätigkeit auch in einer angepassten Arbeit verunmöglichen (Urk. 1).
3.
3.1 Die Ärzte des Z.___ nannten in ihrem Bericht vom 8. Dezember 2022 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 26. November bis 7. Dezember 2022 folgende Diagnosen (Urk. 12/15):
- Herzinsuffizienz mit reduzierter systolischer Auswurffraktion (HF-rEF) unklarer Ätiologie, differentialdiagnostisch (DD) ischämisch, hypertensiv
- Prädiabetes, Erstdiagnose (ED) 11/2022
- Verdacht auf obstruktive Pneumopathie
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 11/2022
- Ausgedehnte Thrombophlebitis in der rechten Ellenbeuge (8cm), ED 1. Dezember 2022
3.2 Die Ärzte des A.___, Kardiologie, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 17. Mai 2023 über die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 15. bis 17. Mai 2023 folgende Diagnosen (Urk. 12/17/1):
- Chronische Herzinsuffizienz NYHA II mit reduzierter systolischer Auswurffraktion (HF-rEF), ED 12/2022
- Koronare Eingefässerkrankung, ED 12/2022
- Verkalkte Struktur im Apex, ED 11/2022
- Verdacht auf obstruktives Schlafapnoesyndrom, ED 12/2022
- Prädiabetogene Stoffwechsellage, ED 11/2022
- Verdacht auf chronisch obstruktive Pneumopathie, ED unklar
- Adipositas WHO Grad I, ED unklar
Am 16. Mai 2023 sei die 1-Kammer-ICD-Implantation ohne Probleme erfolgt. Der intra- und postoperative Verlauf habe sich komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe beschwerdefrei mobilisiert werden können. Die Röntgenkontrolle habe eine korrekte Lage der Elektroden gezeigt und die erste PM-Kontrolle nach Einlage habe eine regelrechte Funktion ergeben. Der Beschwerdeführer habe am 17. Mai 2023 in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden können (Urk. 12/17/2).
3.3 Dr. med. B.___, Fachärztin für Kardiologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2023 folgende Diagnosen (Urk. 12/16/1):
- Dilatative ischämische Kardiomyopathie mit schwer eingeschränkter systolischer Auswurffraktion (HF-rEF)
- Vorwiegend zentrale schwere Schlafapnoe
- Status nach Baker Zyste 03/2023
Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer habe im Rahmen der ICD-Kontrolle vom 24. Oktober 2023 echokardiografisch eine weitere Verbesserung der linksventrikulären systolischen Funktion unter ausgebauter Herzinsuffizienzmedikation festgestellt werden können. Ebenfalls habe die Dilatation der linksseitigen Herzhöhlen abgenommen. Der Beschwerdeführer gehe regelmässig wandern und sei im Alltag sehr aktiv. Den Nikotinkonsum habe er deutlich reduzieren, wenn auch noch nicht ganz sistieren können. Die Abfrage des ICD habe eine regelrechte Funktion ohne Ereignisse im Ereignisspeicher gezeigt. Insgesamt könne somit ein erfreulicher Verlauf dokumentiert werden (Urk. 12/16/1).
3.4 In ihrem Bericht vom 7. Mai 2024 über die kardiologische Kontrolle vom 3. Mai 2024 hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer habe von einem grundsätzlich guten Befinden berichtet. Während der schlechten Wetterperiode sei er weniger nach draussen zum Spazieren gegangen. Die Ehefrau habe berichtet, dass er bei jeglicher körperlichen Aktivität sehr schnell kaltschweissig werde. Zum Auftreten von thorakalen Beschwerden sei es jedoch nicht gekommen. Die Medikation werde regelmässig eingenommen und der Gewichtsverlauf sei stabil. Nächtliche Dyspnoeattacken oder eine Orthopnoe seien verneint worden. Gemäss Ehefrau seien die Atemaussetzer nachts nach der Gewichtsreduktion komplett rückläufig gewesen (Urk. 12/45/1 f.).
Im Rahmen ihrer Beurteilung hielt Dr. B.___ fest, der Beschwerdeführer sei ohne Zeichen der Herzinsuffizienz zur kardiologischen Verlaufskontrolle erschienen. Unter Belastung komme es zu einem regelmässigen Blutdruckanstieg mit leicht überschiessendem Anstieg der Herzfrequenz. Rhythmusstörungen oder ischämietypische EKG-Veränderungen hätten bei leicht unterdurchschnittlicher Leistungsfähigkeit nicht dokumentiert werden können. Echokardiographisch habe sich unverändert eine mittelschwer bis schwer reduzierte linksventrikuläre systolische Auswurffraktion bei dilatiertem linkem Ventrikel gezeigt. Die rechtsventrikuläre Funktion sei bei leicht dilatiertem rechtem Ventrikel unverändert normal gewesen (Urk. 12/45/2).
3.5 Am 24. Juni 2024 nahm Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, für den RAD Stellung. Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie eine ischämische Kardiomyopathie bei koronarer 1-Gefässerkrankung mit Erstdiagnose 11/2022 auf. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie ein Schlafapnoe-Syndrom, einen Prädiabetes sowie eine Adipositas (Urk. 12/61/5). Sie führte aus, unter der medikamentösen Therapie sowie der primär prophylaktisch erfolgten Implantation eines ICD-Systems habe sich die Herzfunktion gebessert und sei seit Oktober 2023 noch mittelgradig eingeschränkt gewesen. Eine weitere Besserung der mittelgradig eingeschränkten Herzfunktion habe gemäss dem kardiologischen Bericht der Klinik D.___ zwischenzeitlich nicht erreicht werden können. Subjektiv und objektiv habe sich im Belastungs-EKG eine gute Belastbarkeit gezeigt. Auch das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom habe sich nach einer Gewichtsabnahme gebessert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer seit November 2022 in einer körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeit, beispielsweise als Bauarbeiter, zu 100 % arbeitsunfähig. Seit dem Nachweis der gebesserten Herzfunktion im Z.___ im Oktober 2023 könne von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit im Erwerb und Haushalt ausgegangen werden (Urk. 12/61/5).
3.6 Dr. B.___ hielt in ihrem Bericht vom 9. August 2024 fest, in der gleichentags erfolgten Verlaufskontrolle seien leicht hypertensive Blutdruckwerte aufgefallen. Die Leistungsfähigkeit sei im Vergleich zur Voruntersuchung wahrscheinlich aufgrund eines Trainingsmangels rückläufig. Hinweise für einen Progress der koronaren Herzerkrankung hätten sich nicht gefunden. Die Devicefunktion sei weiter gut, ohne im Ereignisspeicher aufgezeichnete Rhythmusstörungen. Echokardiographisch sei die Dilatation des linken Ventrikels stabil, bei mittelgradig reduzierter systolischer Auswurffraktion. Zeichen einer Hypervolämie hätten sich nicht gefunden (Urk. 12/53/2).
3.7 Am 11. September 2024 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 11. September 2024 [Urk. 12/52]). Der Beschwerdeführer gab dabei an, in die Schweiz gekommen zu sein, als seine Ehefrau bereits ein Coiffeurgeschäft gehabt habe. Er habe dann als Allrounder bis im Jahr 2001 in einem Pensum von 80 % bei der Ehefrau gearbeitet. Danach habe er die damals dreijährige Tochter mehr persönlich betreuen wollen und sei zu Hause geblieben. In der Folge habe er sich doch wieder Arbeit gesucht, weil er das gebraucht habe, obwohl es finanziell nicht notwendig gewesen sei. Er habe zunächst zu 100 % bei E.___ als Bodenleger, dann während eines Jahres zu 100 % bei F.___ und schliesslich über längere Zeit temporär gearbeitet, da er wegen des Kindes mehr Flexibilität benötigt habe. 2007 habe er bei G.___ in einem 70 %-Pensum angefangen und zusätzlich am Morgen Zeitungen ausgetragen. Da er Schicht gearbeitet habe, habe er das Kind weiterhin betreuen können. Mit beiden Tätigkeiten habe er 100 % erreicht. Aufgrund von Umstrukturierungen habe er bei G.___ aufgehört und dann bei H.___ angefangen. Als sein in I.___ wohnhafter Vater pflegebedürftig geworden sei, sei er zwischen 2012 und 2014 zwischen der Schweiz und I.___ gependelt. Teilweise sei er vier Monate bei den Eltern geblieben und habe den Vater gepflegt. Dies sei alles möglich gewesen, da das Geschäft der Ehefrau sehr gut gelaufen sei. Nach dem Ableben seines Vaters habe er keine Arbeit mehr gefunden. Er habe sich nicht beim RAV angemeldet, da er diesen Druck schon beim ersten Mal fast nicht ausgehalten habe. Er habe auch keine Bewerbungsunterlagen von damals. Die Tochter habe dann eine Lehre in J.___ begonnen, und er habe sie jeden Tag dahin gefahren, weil es keine Verbindung gegeben habe, mit der sie rechtzeitig bei der Arbeit gewesen wäre. Zu dieser Zeit habe es für die Familie gepasst, dass er die Rolle des Hausmannes übernommen und der Ehefrau mit ihrem Geschäft den Rücken freigehalten habe (Urk. 12/52/3 f.). Während Covid habe das Geschäft der Ehefrau stark gelitten. Zudem sei sie nicht mehr so fit wie früher. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers hätte er deshalb während Covid eine Arbeit annehmen müssen und würde auch bis heute noch arbeiten. Im Jahr 2020 sei er dann aber selbst erkrankt, und man habe nicht gewusst, was genau mit ihm los sei. Genau ab diesem Zeitpunkt hätte die Familie aus wirtschaftlichen Gründen sein Einkommen benötigt. Da die Tochter keine Arbeit mehr mache und der Haushalt für zwei Personen nicht mehr so aufwändig sei, würde er ohne Gesundheitsschaden zu 80 % arbeiten können (Urk. 12/52/4 f.).
Die Abklärungsperson legte die Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 50 % im Erwerb und zu 50 % im Haushalt Tätiger fest. Als Begründung gab sie an, aus wirtschaftlichen Gründen und in Anbetracht der Einnahmen der Ehefrau sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ab 2020 wieder eine Anstellung hätte annehmen müssen. Das Ehepaar habe zudem Schulden bei der Krankenkasse und ausstehende AHV-Beiträge. Es könne jedoch nicht von einem Pensum von 80 % oder gar 100 % ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe keine aktiven und belegbaren Arbeitsbemühungen gemacht. Es könne somit nur berücksichtigt werden, was aus wirtschaftlichen Gründen als notwendig betrachtet werden könne. Mit einem Pensum von 50 % hätte der Beschwerdeführer weiterhin den Haushalt führen und einen erheblichen Beitrag an die Haushaltskosten leisten können. Der Beschwerdeführer sei zudem seit 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Die Tochter sei bereits vor sechs Jahren ausgezogen und benötige schon lange keine Betreuung mehr (Urk. 12/52/5).
Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es gemäss der Abklärungsperson zumutbar, die Arbeiten im Haushalt dem Zustand entsprechend aufzuteilen und diese in Etappen zu erledigen. Zudem sei es zumutbar, Abläufe anzupassen, diese zu vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anzuschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sei der Ehefrau eine schadenmindernde Mithilfe zumutbar. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könnten bei der Einschränkung nicht berücksichtigt werden (Urk. 12/52/6).
Die Abklärungsperson stützte sich auf die medizinischen Angaben in den Akten und erkannte keine Einschränkungen bei den Haushaltsarbeiten (Urk. 12/52/6 ff.). Eine Hilflosigkeit erachtete die Abklärungsperson ebenfalls für nicht ausgewiesen (Urk. 12/52/9).
4.
4.1 Als Grundlage für ihre Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) diente der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die aktengestützte Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. C.___ vom 24. Juni 2024 (Urk. 12/61/5 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auch einer Aktenbeurteilung voller Beweiswert zukommen, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (E. 1.6). Insbesondere in den Berichten von Dr. B.___ (E. 3.3 und E. 3.4) sind die im Verlauf erhobenen Befunde ausführlich dokumentiert. Dr. C.___ konnte sich anhand der ihr zur Verfügung gestellten Akten ein vollständiges Bild über die Anamnese, den Krankheitsverlauf sowie die gegenwärtige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers machen. Sie setzte sich denn auch eingehend mit den ärztlichen Berichten auseinander und schlussfolgerte in ihrer Stellungnahme, dass der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit seit Oktober 2023 zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei sie der Herzerkrankung des Beschwerdeführers im Rahmen des von ihr formulierten Belastungsprofils umfassend Rechnung trug und nur noch leichte Tätigkeiten als zumutbar erachtete (Urk. 12/61/5 f.). Dies überzeugt und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin darauf abstellte. Daran vermag auch der Bericht von Dr. B.___ vom 9. August 2024, der Dr. C.___ nicht vorlag, nichts zu ändern. Zwar stellte Dr. B.___ darin eine rückläufige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers fest, führte diese aber auf einen Trainingsmangel und nicht auf eine Verschlechterung der kardialen Situation zurück (Urk. 12/53/2).
4.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, er leide auch an psychischen Beschwerden, die ihm eine angepasste Tätigkeit verunmöglichen würden (Urk. 1 S. 2). In dem mit der Beschwerde aufgelegten Bericht seiner behandelnden Hausärztin Dr. med. univ. K.___ vom 9. Dezember 2024 wies diese zwar darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in einem depressiven Zustand befinde (Urk. 3/1). Dabei handelt es sich aber nicht um eine lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose, welche für die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens vorausgesetzt wird (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Zudem verfügt die als Allgemeinmedizinerin tätige Hausärztin nicht über die nötige Qualifikation in psychiatrischer Hinsicht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Bericht der Hausärztin vom 9. Dezember 2024 datiert und damit nach Erlass der Verfügung vom 13. November 2024, welche vorliegend die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, verfasst wurde (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1). Im Übrigen finden sich in den restlichen vorliegenden Akten keinerlei Hinweise auf ein psychisches Leiden des Beschwerdeführers.
4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Beurteilung der RAD-Ärztin abstellte und von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging.
5.
5.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation des Beschwerdeführers (vorstehend E. 1.3) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den im September 2024 erstellten Haushaltsabklärungsbericht, worin der Beschwerdeführer als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätiger qualifiziert wurde (Urk. 12/52/5, E. 3.7). Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass er bei guter Gesundheit zu 70 bis 80 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 2 f.).
5.2 Der Abklärungsbericht wurde von einer qualifizierten Fachperson erstellt, die Kenntnisse der örtlichen und räumlichen Verhältnisse, der medizinischen Diagnosen und der sich daraus ergebenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hatte. Sie legte ausführlich dar, weshalb von einem Anteil im Erwerbsbereich von 50 % auszugehen ist. Dabei setzte sie sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere auch mit seiner Erwerbsbiographie, auseinander. Der Abklärungsbericht erfüllt damit die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer Haushaltabklärung (E. 1.5).
5.3 Die Abklärungsperson ist in ihrem Bericht vom 11. September 2024 bei der Prüfung der Statusfrage von einer 50%igen Erwerbstätigkeit ausgegangen (Urk. 12/52/5). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach 2012 keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist (vgl. IK-Auszug, gemäss welchem seit Ende 2012 keine Einkommen mehr abgerechnet wurden [Urk. 12/58]; vgl. auch den Lebenslauf des Beschwerdeführers [Urk. 12/33/1] sowie die bei den Akten liegenden Arbeitszeugnisse [Urk. 12/33/3 ff.]). Die 1998 geborene Tochter (Urk. 12/9/7), deren Betreuung in der Vergangenheit das Arbeitspensum des Beschwerdeführers wesentlich beeinflusst hatte (Urk. 12/52/4), war im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung bereits seit sechs Jahren ausgezogen (Urk. 12/52/3) und bedurfte keiner Betreuung mehr. Vor 2013 übte der Beschwerdeführer zeitweise eine Erwerbstätigkeit zwischen 70 % und 100 % aus, wobei diese flexibel mit der Haushaltsführung und Kinderbetreuung kombiniert wurde. «Bis zum Infarkt» hatte er die Hauptverantwortung für den Haushalt, lernte andere Kulturen kennen und restaurierte Möbel (Urk. 12/33/1). Gemäss eigenen Angaben hätte der Beschwerdeführer erst ab 2020 aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Familie wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen, er unternahm jedoch zu keinem Zeitpunkt aktive, belegbare Arbeitsbemühungen (Urk. 12/52/4).
Insgesamt kann die Frage nach dem hypothetischen Status des Beschwerdeführers naturgemäss nicht mit Sicherheit beantwortet werden (vgl. vorstehend E. 1.3). Die von der Abklärungsperson getroffene Annahme einer 50%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall – und entsprechend eines Haushaltsanteils von 50 % – erscheint angesichts der geschilderten Umstände (jahrelang keine Erwerbstätigkeit; keine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit trotz Wegfalls des Betreuungsbedarfs der Tochter; keine Arbeitsbemühungen) eher grosszügig. Ein höherer Grad einer hypothetischen Erwerbstätigkeit kann jedenfalls nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt werden. Mithin ist die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Qualifikation des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
5.4 Die Abklärungsperson ermittelte keine Einschränkungen hinsichtlich der verschiedenen Tätigkeitsbereiche im Haushalt. Dies erscheint in Anbetracht der medizinisch festgestellten Beeinträchtigungen und des Belastungsprofils, der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung sowie der geltenden Schadenminderungspflicht von im Haushalt tätigen Versicherten (insbesondere Aufteilung und Erledigung von Arbeiten in Etappen, Anpassung von Abläufen, Anschaffung von Hilfsmitteln, Inanspruchnahme der Mithilfe von Familienangehörigen; vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, vgl. E. 1.2) als plausibel und schlüssig. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in den vergangenen fünf Jahren lediglich minimale Tätigkeiten im Haushalt ausgeführt (Urk. 1 S. 3), erscheint dies angesichts seiner Angaben anlässlich der Haushaltsabklärung, wonach er regelmässig frisch koche (Urk. 12/52/6), er jeden Tag kleine Reinigungsarbeiten mache, staubsagen könne, zweimal pro Woche den Boden feucht aufnehme, er auch das Badezimmer reinige und Dinge in der Wohnung flicke (Urk. 12/52/7), er mehrmals pro Woche einkaufen gehe, die Wäsche sortiere und auch in der Waschküche alle Aufgaben weiterhin übernehmen könne (Urk. 12/52/8), nicht nachvollziehbar. In Bezug auf die von ihm geltend gemachten psychischen Einschränkungen (Urk. 1 S. 4) ist daran zu erinnern, dass solche vorliegend nicht (rechtsgenügend) ausgewiesen sind (vgl. vorstehend E. 4.2).
5.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer als zu 50 % im Erwerbsbereich und zu 50 % im Haushalt Tätiger zu qualifizieren, wobei er im Haushaltsbereich keine IV-relevante Einschränkungen erleidet.
6.
6.1 Es bleibt damit die Prüfung der erwerblichen Auswirkungen vorzunehmen, wobei bei festgestellter Qualifikation des Beschwerdeführers als zu 50 % Erwerbstätiger der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns per 1. März 2024 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) in Anwendung der gemischten Methode zu bemessen ist (vgl. vorstehend E. 1.4).
6.2
6.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE), konkret den Lohn für Hilfsarbeiter. Dies mit der Begründung, dass gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, vgl. Urk. 12/58) ab 2012 (richtig: 2013) keine Löhne mehr abgerechnet worden seien und der Beschwerdeführer zuvor verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe, wobei keine konkrete angestammte Tätigkeit festgelegt werden könne (Urk. 12/60/1). Daran ist mit Blick auf die Akten nichts auszusetzen, und dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.
6.2.2 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht ausschöpft, ging die Beschwerdegegnerin betreffend das Invalideneinkommen zu Recht ebenfalls von den Tabellenlöhnen für Hilfsarbeiter aus (Urk. 12/60/1 f.). Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ohne Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn würde die Einschränkung im Erwerbsbereich vorliegend somit 50 % betragen (Valideneinkommen 100 – Invalideneinkommen 50 = 50).
Gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 20 Prozent abgezogen, wenn die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 Prozent oder weniger tätig sein kann. Unter Berücksichtigung des Abzugs von 20 % beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 60 % (100 – [50 x 0.8] = 60) und der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 50 % im Erwerbsbereich Tätiger auf 30 % (60 x 0.5). Mangels Einschränkungen im Haushaltsbereich hat der Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf eine Rente.
6.3 Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2024 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
7. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrSauter