Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2024.00751

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2024.00751


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 10. Dezember 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

lic. iur. Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Die 1977 geborene X.___, diplomierte Kindererzieherin und Mutter eines Sohnes (geboren 2000), war seit 2014 vollzeitlich als Gruppenleitung Kinderkrippe bei der Kinderkrippe «Z.___» in Zürich tätig. Am 8. Oktober 2020 meldete sie sich unter Hinweis auf eine ausgedehnte intraventrikuläre Blutung am 13. Juli 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 15. Januar 2021 (Urk. 8/36) mit, dass aufgrund des aktuellen Gesundheitszustands weder Eingliederungsversuche noch Integrationsmass-nahmen möglich seien. Mit Mitteilung vom 25. Mai 2022 (Urk. 8/75) informierte die IV-Stelle die Versicherte über die Kostenübernahme für ein Job Coaching vom 19. Mai bis 18. August 2022 durch die A.___ GmbH. Am 24. August 2022 (Urk. 8/81) setzte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss des Job Coachings in Kenntnis, da aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungs-massnahmen möglich seien. In der Folge veranlasste die IV-Stelle bei der B.___ AG eine bidisziplinäre Begutachtung (Neurologie und Psychiatrie; Expertise vom 21. Dezember 2023, Urk. 8/147/2-160) und hielt die Versicherte nach Eingang der Expertise mit Mitteilung vom 25. März 2024 (Urk. 8/151) unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, sich einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (Intensität einmal pro Woche), einer internistischen Behandlung mit Ausgleich Eisenmangel zu unterziehen sowie die gesamthaft notwendigen unausgeschöpften Behandlungsoptionen mit der Hausärztin aufzugleisen. Mit Vorbescheid gleichen Datums (Urk. 8/152) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 7. Mai und 10. Juni 2024 (Urk. 8/159, Urk. 8/169) Einwand erhob. Am 15. November 2024 (Urk. 2) verneinte die IV-Stelle verfügungsweise einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2. Dagegen erhob die Versicherte am 12. Dezember 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. November 2024 aufzuheben und ein neues bidisziplinäres Gutachten durchzuführen und hernach über den Leistungsanspruch neu zu befinden. In formeller Hinsicht stellte sie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2025 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2025 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Oktober 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) respektive nach allfälligem Ablauf des Wartejahres im Juli 2021 (Art. 28 Abs. 1 lit b IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk. 2) damit, dass gemäss Gutachten eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und seit Februar 2021 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorliege. Betreffend die nach Gutachtenerstattung neu gestellten Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und eines Abhängigkeitssyndroms durch Cannaboide führte sie aus, dass bezüglich der PTBS keine Fakten vorlägen, welche in der Expertise nicht bereits gewürdigt worden seien und es sich deshalb um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts handle. Im Zeitpunkt des Gutachtens habe sodann keine Abhängigkeitsdiagnose gestellt werden können, sondern nur ein Konsum festgestellt worden. Es sei zudem ein inkonsistentes Antwortverhalten der Beschwerdeführerin zum Drogenkonsum dokumentiert, weshalb eine entsprechende valide Aussage oder gar eine Diagnosestellung erschwert sei. Gemäss dem Bericht der C.___ AG vom 11. September 2024 bestehe schliesslich eine Cannabisabstinenz seit Februar 2024 (S. 2) und es sei beim Cannabis- und Alkoholkonsum ein verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), dass Gutachten der B.___ sei nicht beweiswertig. Die Indikatoren seien in der Expertise nicht korrekt gewürdigt worden, nachdem Ressourcen aufgeführt worden seien, welche sich tatsächlich als Belastungen herausstellen würden (S. 11 Ziff. 16, vgl. auch S. 23 Ziff. 27). Im neurologischen Teilgutachten fehle das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit und es werde nicht ausgeführt, was bezogen auf das Belastungsprofil möglich oder nicht möglich sei (S. 11 f. Ziff. 17). Im genannten Teilgutachten sowie in den neuropsychologischen Berichten sei sodann mehrfach auf neuropsychologische Defizite hingewiesen worden, so dass unklar sei, weshalb kein neuropsychologisches Teilgutachten eingeholt worden sei (S. 12 f. Ziff. 18, S. 18 Ziff. 20). Ebenso wenig sei schlüssig, weshalb die Merkmale einer PTBS nicht erfüllt sein sollten, wobei eine diesbezügliche Begründung im psychiatrischen Teilgutachten fehle. Im Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, wenn im Gutachten von einer mittelgradigen Depression ausgegangen werde, gleichzeitig aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestiert werde. Im Zusammenhang mit der Suchtanamnese hätten die Gutachter nur festgehalten, es bestehe kein Alkoholabhängigkeitssyndrom und eine Cannabisabhängigkeit sei gar nicht diskutiert worden, obwohl es entsprechende Hinweise und positive Laborbefunde gegeben habe. Unklar bleibe auch, weshalb aufgrund der chronischen Insomnie keine Leistungseinschränkungen resultieren solle (S. 16 ff., S. 19 ff. Ziff. 23 ff., S. 25 Ziff. 30, S. 26 f. Ziff. 32 f.). Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine chronische Insomnie, ein restless legs-Syndrom, eine mittelgradige depressive Episode und neuropsychologische Funktions-einschränkungen keine Bewertung/Berücksichtigung fänden und daraus keinerlei arbeitsbezogene Funktionseinschränkungen resultieren sollen, wenn bereits im Haushalt eine massive Überforderung betreffend Organisation gegeben sei. Gemäss Gutachten bestünden gar keine funktionellen Auswirkungen, wobei die geltend gemachten Beschwerden von den Experten gar nicht respektive nur teilweise und nur in unklarem Ausmass gewürdigt worden seien und unklar sei, welche Beschwerden anerkannt und dann im Ergebnis als nicht relevant aberkannt worden seien, da ein anderer Teil aggraviert sei (S. 22).

Die Beschwerdeführerin wies ferner darauf hin, im Gutachten sei zwecks Verbesserung der depressiven Symptomatik eine mehrwöchige stationäre Therapie als notwendig erachtet worden, was auf das Vorliegen erheblicher Einschränkungen schliesse lasse (S. 26 Ziff. 31). Da zudem im Bericht der C.___ vom 23. Februar 2024 neben der PTBS noch andere Diagnosen genannt würden und eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung abgeklärt werde, sei das Gutachten – in welchem diese Aspekte nicht gewürdigt worden seien – unvollständig (S. 27 Ziff. 34). Zusammenfassend seien in der Expertise nicht alle Berichte/Diagnosen gewürdigt worden und das Gutachten sei in den meisten Punkten widersprüchlich, unvollständig, ungenügend und teilweise falsch oder widersprüchlich begründet. Entgegen dem Gutachten lägen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die vom behandelnden Psychologen und von der C.___ bestätigten Diagnosen und Arbeitsunfähigkeiten vor und es sei aus beweisrechtlichen Grundsätzen auf die Berichte der Behandler und die darin statuierten Arbeitsunfähigkeiten abzustellen (S. 29 Ziff. 36).


3.

3.1    

3.1.1    Die Sachverständigen der B.___, PD Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und med. pract. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 21. Dezember 2023 (Urk. 8/147/2-23) folgende Diagnosen (S. 13):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- keine

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach ausgedehnter intraventrikulärer hypertensiver Basalganglienblutung am 13.07.2020 (ICD-10 I61.0)

- Status nach zerebrovaskulärem ischämischem Insult okzipital und zerebellär rechts am 16.11.2020 (ICD-10 I63.4)

- regrediente homonyme Quadrantenanopsie nach links

- MRI Kopf vom 17.11.2020: demarkierte Ischämien okzipital rechts und zerebellär rechts

- chronische Insomnie mit/bei:

- chronischer Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (ICD-10 G47.2)

- Verdacht auf NREM-Parasomnia (Somnambulismus, ICD-10 F51.3)

- restless Legs-Syndrom (ICD-10 G25.81)

- ätiologisch: wahrscheinlich symptomatisch bei Eisenmangel (Ferritin-Serumkonzentration < 10 μg/l) sowie bei Erstmanifestation nach Hirnblutung vom 13.07.2020

- vermutlich mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1)

- Differenzialdiagnose: rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)

    Die Experten führten aus, dass die Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen aufgrund der als nicht authentisch einzuordnenden Beschwerdeschilderungen nur schwer einzuschätzen seien, wobei einige Beeinträchtigungen anhand der Schilderungen, des klinischen Bildes und der Akten indes doch nachvollziehbar seien. Die Fokussierung der Beschwerdeführerin auf die Schlafproblematik sei nicht gänzlich nachvollziehbar, ziehe sich aber durch die Anamnese und die Beschwerdeführerin zeige sich auch in der aktuellen Untersuchung fast völlig darauf eingeengt. Die angegebenen Beschwerden würden als aggraviert vorgebracht wirken, für eine Simulation fänden sich keine Hinweise (S. 12).

    Aus interdisziplinärer Sicht ergebe sich sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit eine Gesamtarbeitsunfähigkeit von 0 %. Aufgrund von Aggravationstendenzen sei eine valide versicherungsmedizinische Beurteilung aus psychiatrischer Sicht nicht möglich (S. 14 f.). In medizinisch-theoretischer Hinsicht könne eine aktuell angegebene versicherungsmedizinische Relevanz der Diagnosen ab Februar 2021 (drei Monate nach dem ischämischen Hirninfarkt) angenommen werden. Die in der Vergangenheit festgestellten Diagnosen und deren versicherungsmedizinische Relevanz seien aus aktueller Sicht nicht nachvollziehbar, was insbesondere für eine über Februar 2021 hinausgehende bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit gelte (S. 16).

    Im Weiteren wurde festgehalten, dass das Scheitern der beruflichen Reintegration aufgrund einer als depressiv einzuordnenden Symptomatik mit erhöhter Reizbarkeit medizinisch nachvollziehbar sei. Gestützt auf mutmasslich relevante neuropsychologische Defizite – teils vorbestehend, teils akzentuiert seit den beiden Ereignissen im Jahr 2020 – benötige die Beschwerdeführerin deutliche Unterstützung bei der Organisation und Planung des Alltags sowie administrativen Belangen (S. 17).

3.1.2    Med. pract. E.___ führte in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 2. Dezember 2023 (Urk. 8/147/107-160) aus, es habe sich im Zusammenhang mit dem Symptomerfassungsbogen SRSI (Self-Report Symptom Inventory) ein auffälliges Ergebnis gezeigt, welches zuungunsten einer authentischen Beschwerdeschilderung zu werten sei. Entsprechend seien die tatsächlichen Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen nur schwer einzuschätzen (S. 30 f.). Betreffend die Fähigkeit zu familiären/intimen Beziehungen sei von einem Rating von 1 (leichte Beeinträchtigung), bei der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten von einem solchen von 2 bis 3 (Rating 2: Beeinträchtigung mit Negativfolgen ohne Assistenznotwendigkeit; Rating 3: Beeinträchtigung mit partieller Assistenznotwendigkeit) und bei der Fähigkeit zur Selbstpflege sowie bei der Verkehrsfähigkeit von einem solchen von 0 (keine Beeinträchtigung) auszugehen. Bei den übrigen Fähigkeiten sei das Rating der Einschränkungen unklar (S. 32 ff.).

    Trotz der auffälligen Beschwerdenschilderung, die auf Aggravation hinweise, könne die Diagnose einer depressiven Episode gestellt werden. Der Schweregrad und damit auch die Beeinträchtigung im Alltag und bei der Arbeit könne aber nur vermutet werden (S. 41). Die Beschwerdeführerin wirke deutlich agitiert, emotional eher ins dysphor-gereizte ausgelenkt und sei gedanklich sehr eingeengt auf die subjektiv beklagten Schlafstörungen. Es sei vermutlich auch so, dass, obschon Untersuchungen keine Auffälligkeiten des Schlafs gezeigt hätten, dieser subjektiv als nicht erholsam wahrgenommen werde. Dass sie darüber hinaus auch Antriebsmangel, eine gereizte Stimmung, erhöhte Ermüdbarkeit und Interessenverlust beklage, sei nachvollziehbar. Die Beschwerdenvalidierung sei bereits am 15. Februar 2023 anlässlich einer neuropsychologischen Verlaufs-untersuchung auffällig gewesen. Die auch heute auffällige Schilderung könne nicht ursächlich der depressiven Episode zugewiesen werden und müsse als Aggravation qualifiziert werden (S. 42).

    In der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin sehr eingeengt auf ihre Kindheitserlebnisse imponiert. Die Kindheit scheine geprägt zu sein von Entwurzelung, schwierigen familiären Beziehungen zur Ursprungs- und Pflegefamilie und letztendlich vom Aufwachsen in einer Heimbetreuung ab dem 17. Lebensjahr (S. 43). Die geschilderten Kindheitserlebnisse seien sicherlich als einschneidend zu bewerten und es sei nachvollziehbar, dass solche Erlebnisse prägen und je nach Lebenssituation wieder eine grössere Rolle spielen könnten. Sie könnten indes nicht als Traumata im eigentlichen Sinne qualifiziert werden. Für die Diagnose einer PTBS fehle es neben dem Kriterium A auch an weiteren Symptomen, wie zum Beispiel Flashbacks oder Teilnahmelosigkeit der Umgebung gegenüber (S. 43 f., S. 38). Es stehe eine depressive Symptomatik im Vordergrund, welche sich vor allem in Agitation, Fokussierung auf negative Gedanken (Kindheitserlebnisse) sowie auf die als subjektiv sehr beeinträchtigend empfundenen Schlafstörungen zeige. Für die Schlafstörungen habe kein somatisches Korrelat gefunden werden können und die Ergebnisse aus den Schlafuntersuchungen seien laut Berichten fast physiologisch zu werten (S. 38). Auffälligkeiten in der Persönlichkeit könnten nicht ganz ausgeschlossen werden, wobei aber keine Hinweise auf eine klinisch relevante Persönlichkeitsstörung vorlägen (S. 39). Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden, insbesondere die Schlafproblematik, hätten bereits vor den beiden Ereignissen im Jahre 2020 bestanden. Eine Aufrechterhaltung der Problematik durch diese Ereignisse sei denkbar, auch wenn sich die Veränderungen nicht direkt feststellen lassen würden. Im Weiteren bestehe kein Abhängigkeitssyndrom und es gebe keine Hinweise auf einen erhöhten Alkoholkonsum (S. 44).

    Vor der aktuellen psychologischen Therapie sei keine regelmässige Therapie in Anspruch genommen werden. Es bestehe aktuell zwar eine therapeutische Begleitung sowie eine Unterstützung durch die psychiatrische Spitex, allerdings keine leitliniengerechte medikamentöse Behandlung der depressiven Symptome oder Schlafstörungen (S. 46).

    Die Funktionseinschränkungen würden sich vor allem auf die Angaben der Beschwerdeführerin abstützen. Auch wenn sich diese aufgrund der nicht authentischen Beschwerdeschilderung nur schwer einschätzen liessen, gebe es doch objektive Hinweise auf Defizite. Es scheine, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag, vor allem auch im Bereich der Administration, überfordert sei (S. 47).

    Im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit führte die Expertin aus, dass der Gesundheitszustand aufgrund der Aggravation schwer einzuschätzen sei. Es sei nicht klar, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich durch die depressiven Symptome eingeschränkt sei, weshalb zur Arbeitsfähigkeit keine Stellung genommen werden könne. Eine retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei sodann schwierig. Die agitierte depressive Symptomatik scheine sich schon vor dem Insult gezeigt zu haben, habe sich damals allerdings noch nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt. Die tatsächliche Ausprägung der Symptomatik lasse sich aufgrund der negativen Antwortverzerrung nicht abschliessend beurteilen. Es ergäben sich zudem keine direkten Hinweise darauf, dass die letzte Tätigkeit nicht geeignet sei. Sinnvoll wäre aber sicherlich eine regelmässige Struktur mit festen Arbeitszeiten (S. 48 f.).

    Die depressive Symptomatik, ob aggraviert oder nicht, müsse unbedingt fach- und leitliniengerecht behandelt werden. Hierfür biete sich eine konsequente stationäre Therapie an, wobei auch eine medikamentöse Unterstützung in die Wege zu leiten sei. Erst nach einer mehrwöchigen stationären Therapie wäre absehbar, ob eine Besserung des Gesundheitszustands erreicht werden könne. Eine anschliessende tagesklinische Behandlung könnte dazu beitragen, einen während des stationären Aufenthaltes etablierten Tag-Nacht-Rhythmus aufrechtzuerhalten. Überlappend wäre dann eine Rückkehr in den Arbeitsprozess denkbar (S. 50 f.).

3.1.3    PD Dr. D.___ führte in seinem neurologischen Teilgutachten vom 21. Dezember 2023 (Urk. 8/147/75-106) aus, dass auf neurologischem Fachgebiet von den beiden zerebrovaskulären Ereignissen im Jahr 2020 keine Defizite mehr objektivierbar seien. Dies gelte namentlich auch für die rechtsseitige homonyme Hemianopsie (respektive Quadrantanopsie), die nach dem Hirninfarkt bestanden habe. Es finde sich aktuell auch kein visuelles Extinktionsphänomen im Bereich des rechten Gesichtsfeldes mehr. Aus rein somatisch-neurologischer Sicht lasse sich deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehen (S. 23).

    Die Beschwerdeführerin gebe ausgeprägte neuropsychologische Defizite an, durch welche sie im Alltag stark limitiert und auf Unterstützung bei der Organisation und Planung des Alltags angewiesen sei. Diese Schwierigkeiten würden sehr ähnlich auch von der psychiatrischen Spitex beschrieben. Eine Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Defizite sei offenbar aufgrund von Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung bisher nicht gelungen. Dies schliesse aber nicht aus, dass die Beschwerdeführerin unter relevanten neuropsychologischen Defiziten leide. Solche hätten bereits während der Schule und Ausbildung bestanden, hätten sich aber seit den Ereignissen im Jahr 2020 verschlimmert. Es bestehe zudem eine ungünstige Wechselwirkung zwischen den neuropsychologischen Defiziten und der schwergradigen Störung des Schlaf-Wach-Rhythmus (S. 23).

    Auf somatisch-neurologischem Fachgebiet fänden sich bei fehlenden IV-relevanten somatisch-neurologischen Diagnosen keine Funktions- und Fähigkeitsstörung (S. 25). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Ab Februar 2021 respektive drei Monate nach dem ischämischen Hirninfarkt sei aus somatisch-neurologischer Sicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 27).

    Der Gutachter hielt schliesslich fest, dass das Scheitern der beruflichen Reintegration aus rein somatisch-neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar sei, dass aber in erster Linie mutmassliche, bisher nicht adäquat quantifizierte neuropsychologische Defizite verantwortlich seien (S. 29).

3.2    Im Austrittsbericht der C.___ vom 11. September 2024 betreffend den stationären Aufenthalt vom 26. Juni bis 4. September 2024 (Urk. 8/175/1-8) wurden folgende psychiatrische Diagnosen genannt (S. 1):

- PTBS (ICD-10 F43.1, vordiagnostiziert)

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2)

- mittelgradige depressive Episode (ICD-F32.1, vordiagnostiziert)

- multifaktorielle chronische Insomnie (ICD-10 F51.0, vordiagnostiziert)

    Aktuell sei das Vollbild einer komplexen PTBS erfüllt. Sämtliche anderen Kriterien seien erfüllt, insbesondere sei von ausgeprägter Vermeidung in Bezug auf spezifische Situationen (insbesondere Konflikte) und Emotionen, ausgeprägten Schwierigkeiten in der Emotionsregulation und Beziehungen sowie einem anhaltenden negativen Selbstbild auszugehen (S. 4). Die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradig ausgeprägter Episode sei als Traumafolgestörung anzusehen, wobei die Symptomatik mit ausgeprägtem Vermeidungsverhalten im Zusammenhang zu stehen scheine (S. 5).

    Die Beschwerdeführerin habe in Bezug auf das Wahrnehmen eigener Bedürfnisse und Selbstfürsorge erste Fortschritte machen können und habe eine verbesserte Emotionswahrnehmung gezeigt. Das Einschlafen habe mit psychopharmakologischer Unterstützung deutlich gebessert werden können, die Durchschlafstörung, insbesondere infolge von Albträumen, persistiere mit leichter Besserung und die depressive Symptomatik sei rückläufig (S. 5).

    Für die Dauer des stationären Aufenthalts inklusive 16. September 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 8).

3.3    In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2024 (Urk. 8/176/2-4) betreffend die im Rahmen des Einwandverfahrens neu vorgelegten Berichte (Urk. 8/164-168, Urk. 6/175) führte die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, aus, dass im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt zwei neue Diagnosen – komplexe PTBS und Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom – gestellt worden seien. Die Diagnose der PTBS sei im Gutachten ausführlich gewürdigt worden und es lägen diesbezüglich keine neuen Fakten vor, weshalb es sich um eine andere Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts handle (Urk. 8/176/3).

    Betreffend die Diagnose der Cannabisabhängigkeit habe zum Gutachtenszeitpunkt keine Abhängigkeitsdiagnose gestellt werden können, es habe nur ein Konsum bestanden. Dokumentiert sei sodann ein inkonsistentes Antwortverhalten der Beschwerdeführerin zum Drogenkonsum, womit eine Diagnosestellung erschwert gewesen sei. Im Bericht der C.___ vom 11. September 2024 sei sodann eine Cannabisabstinenz seit Februar 2024 erwähnt worden, sodass ausreichende Ressourcen beständen, um abstinent zu sein und sich einer adäquaten Behandlung zu unterziehen. Im Übrigen sei bezüglich des Cannabis- und Alkoholkonsums ein verbesserter Gesundheitszustand ausgewiesen, woraus kein länger dauernder Gesundheitsschaden resultiere (Urk. 8/147/3-4).


4.

4.1    Im Nachgang zur intraventrikulären Blutung vom 13. Juli 2020 sowie zum ischämischen Insult vom 16. November 2020 standen bei der Beschwerdeführerin neuropsychologische Beschwerden und Defizite im Vordergrund. Entsprechend wies die RAD-Ärztin in ihren Stellungnahmen vom 11. November 2021 (Urk. 8/149/6), 17. Dezember 2021 (Urk. 8/149/7-8), 19. Dezember 2022 (Urk. 8/149/9) und 15. Mai 2023 (Urk. 8/149/10-12) auf neuropsychologische Funktionseinschränkungen hin und betonte die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung zur Objektivierung des Schweregrades der neuropsychologischen Störung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/149/6). Im Dezember 2021 ging die RAD-Ärztin mit Verweis auf eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung in der bisherigen Tätigkeit als Gruppenleitung Kinderkrippe von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 13. Juli 2020 und in einer angepassten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 13. Juli 2020 bis 30. Oktober 2021 und von einer solchen von 60 % ab 1. November 2021 bis auf weiteres respektive von 30 bis 50 % (medizin-theoretisch) ab November 2023 aus (Urk. 8/149/7). Im Mai 2023 hielt die RAD-Ärztin fest, das Ausmass der beklagten Beschwerden sei aufgrund der vorliegenden Berichte nicht klar, wobei insbesondere die neuropsychologischen Defizite wegen auffälliger Validierungstests nicht valide hätten beurteilt werden können, und empfahl eine bidisziplinäre Begutachtung mit den Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie unter Berücksichtigung der bisherigen neuropsychologischen Untersuchungen (Urk. 8/149/11). Auch im Rahmen der gutachterlichen Exploration der B.___ auf psychiatrischem und neurologischem Fachgebiet beklagte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen neuropsychologische Beschwerden (Urk. 8/147/2-23 S. 8 f., Urk. 8/147/75-106 S. 23). Der neurologische Sachverständige hielt unter anderem fest, eine Beurteilung des Schweregrades der neuropsychologischen Defizite sei aufgrund von Auffälligkeiten in der Beschwerdevalidierung bisher nicht gelungen, was indessen nicht ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin unter relevanten neuropsychologischen Defiziten leide. Für das Scheitern der beruflichen Reintegration seien in erster Linie bisher nicht adäquat quantifizierte neuropsychologische Defizite verantwortlich gewesen. Die Beschwerdeführerin benötige sodann aufgrund von mutmasslich relevanten neuropsychologischen Defiziten deutliche Unterstützung bei der Organisation und Planung des Alltags sowie bei administrativen Belangen (Urk. 8/147/75-106 S. 23, S. 29; vgl. auch Urk. 8/147/2-23 S. 17).

    Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die RAD-Ärztin im Mai 2023 eine Begutachtung lediglich in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht empfahl (samt Einbezug bereits bestehender neuropsychologischer Untersuchungsergebnisse) und auch seitens der B.___-Experten keine aktuelle neuropsychologische Untersuchung veranlasst wurde. Eine solche hätte sich bei dem vorliegenden im Wesentlichen durch neuropsychologische Beschwerden geprägten Beschwerdebild zweifellos aufgedrängt. Nur unvollständig verwertbare Ergebnisse bisheriger Untersuchungen sind jedenfalls kein Grund für einen Verzicht.

4.2    Abgesehen von der fehlenden neuropsychologischen Exploration (vgl. E. 4.1) erweist sich das B.___-Gutachten auch in anderen Punkten als nur bedingt nachvollziehbar. Die Sachverständigen gingen insbesondere von einer vermutlich mittelgradigen depressiven Episode aus (Urk. 8/147/2-23 S. 13) und attestierten in der bisherigen Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 15). Gleichzeitig hielt die psychiatrische Expertin fest, die depressive Symptomatik – aggraviert oder nicht – müsse unbedingt fach- und leitliniengerecht behandelt werden, wobei sie eine mehrwöchige stationäre Therapie sowie eine anschliessende tagesklinische Behandlung empfahl (Urk. 8/147/107-160 S. 50). Die Gutachterin erachtete zudem das Scheitern der beruflichen Reintegration aufgrund der depressiven Symptomatik als nachvollziehbar (S. 51). Zudem wies sie darauf hin, es habe den Anschein, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Alltag und insbesondere in der Administration überfordert sei und so auch Schulden angehäuft habe (S. 47). Nach dem Gesagten ist die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in jeglicher Tätigkeit nicht nachvollziehbar, jedenfalls soweit keine Erklärung für berufliche Ressourcen bei doch relevanten pathologischen Befunden gegeben wird. Damit erweist sich die B.___-Expertise bereits aus diesem Grund als nicht beweiswertig.

4.3    In den Akten finden sich sodann auch keine anderen fachärztlichen Beurteilungen, die ein abschliessendes Bild betreffend die Arbeitsfähigkeit erlauben. Dies gilt insbesondere für die Berichte der C.___ vom 23. Februar 2024 (Urk. 8/164) und 11. September 2024 (Urk. 8/175/1-8), welche – abgesehen für die Dauer der stationären Behandlung und zwölf Tage danach (S. 8) – keine Angaben über die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht enthalten. Bei den Berichten des behandelnden Psychotherapeuten vom 6. Juni 2024 (Urk. 8/165), der Mitarbeiterin der psychiatrischen Spitex vom 31. Mai 2024 (Urk. 8/166) sowie des behandelnden Ergotherapeuten vom 4. Juni 2024 (Urk. 8/168) handelt es sich sodann um keine von Fachärzten verfassten Berichte.

4.4    Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu ergänzenden Abklärungen durch Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem, neurologischem und neuropsychologischem Fachgebiet zurückzuweisen. Anschliessend hat sie über einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin erneut zu verfügen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. November 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais