Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2024.00749
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Curiger
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Rüttimann
Urteil vom 10. März 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Soraya Schneider
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1973 geborene X.___ ist Mutter zweier Kinder (geboren 2011 und 2013). Sie leidet seit ihrer Kindheit an einer schweren Torsions-Skoliose der Wirbelsäule (Urk. 8/13). 1993 schloss sie eine Lehre als Damenschneiderin ab (Urk. 8/4, 8/136), war aber in der Folge bei mehreren Arbeitgebern in verschiedenen Branchen tätig (Urk. 8/4, 8/14). Anfang 2002 nahm sie eine Teilzeitstelle in einem Restaurant an, welche sie am 18. April 2002 aus gesundheitlichen Gründen kündigte (Urk. 8/12/4) und begann eine Ausbildung zur diplomierten Gesundheitsberaterin (Urk. 8/5-6). Am 13. Juni 2002 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2003 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für die Umschulung zur Gesundheitstherapeutin ab (Urk. 8/34). Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 8/38/3-4) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2003.00183 vom 9. Dezember 2003 in dem Sinne gut, dass es die Sache – in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids – an die IV-Stelle zur Aktualisierung der medizinischen Aktenlage und zum Neuentscheid über berufliche Massnahmen zurückwies (Urk. 8/49). In der Zwischenzeit hatte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 2003 ab 1. April 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % eine halbe Härtefallrente (Urk. 8/41, 8/50) zugesprochen, die in der Folge per 1. Januar 2004 aufgrund der 4. IV-Revision auf eine Viertelsrente herabgesetzt wurde (Urk. 8/62).
1.2 In Nachachtung des Urteils holte die IV-Stelle das Gutachten des Spitals Y.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 29. April 2004 ein (Urk. 8/56). Mit Verfügung vom 12. Mai 2004 teilte sie der Versicherten mit, dass keine Erhöhung der Invalidenrente angezeigt sei (Urk. 8/58). Die IV-Stelle tätigte weitere Abklärungen zur beruflichen Eingliederung (Urk. 8/65), woraufhin jedoch keine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen erteilt wurde (Urk. 8/66).
1.3 Am 27. März 2006 stellte die Versicherte erneut einen Antrag auf Kostenübernahme einer Umschulung (Urk. 8/67). Mit Mitteilung vom 23. Oktober 2006 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für die Umschulung an der Tageshandelsschule ab 26. Februar 2007 bis 14. Februar 2009 bis zum Erwerb des Handelsdiploms VSH (Urk. 8/74). Während dieser Zeit erhielt die Versicherte Taggelder (Urk. 8/75). Nachdem die Versicherte die Ausbildung am 16. Februar 2009 erfolgreich abgeschlossen hatte (Urk. 8/97), teilte die IV-Stelle am 14. April 2009 den Abschluss der beruflichen Massnahmen mit (Urk. 8/98). Nach Einholung des Arztberichtes des behandelnden Orthopäden Dr. med. Z.___ vom 14. Juli 2009 (Urk. 8/103), der dem RAD vorgelegt wurde (Urk. 8/106/3), teilte die IV-Stelle der Versicherten am 4. Februar 2010 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/109).
1.4 Am 18. März 2011 wurde das erste Kind der Versicherten geboren (Urk. 8/112). Am 18. November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung der Gesundheit zum Leistungsbezug an (Urk. 8/111). Nach Tätigung von beruflichen und medizinischen Abklärungen (Urk. 8/115-118 und Urk. 8/121) verfügte die IV-Stelle am 13. November 2012 die Abweisung des Leistungsbegehrens, da keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei (Urk. 8/125).
1.5 Am 2. September 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte, die seit Februar 2022 wieder in einer Bürotätigkeit in einem 40 %-Pensum angestellt war, erneut zum Leistungsbezug an, dies mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes (Urk. 8/136). Ab Januar 2023 reduzierte sie ihr Pensum auf 25 % (Urk. 8/189/5). Die IV-Stelle holte ärztliche Berichte ein (Urk. 8/142-143, Urk. 8/145-147 und Urk. 8/155-156) und teilte der Versicherten am 29. August 2023 mit, dass ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, in Auftrag gegeben werde (Urk. 8/171). Diese erstatteten ihr Gutachten am 23. Januar 2024 (Urk. 8/180). Es wurde Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung am 6. Februar 2024 vorgelegt (Urk. 8/193/9). Am 20. März 2024 erfolgte eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause zur Klärung der Einschränkungen in Beruf und Haushalt (Urk. 8/189). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 23. Mai 2024 [Urk. 8/194]; Einwand vom 15. August 2024 [Urk. 8/201]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. November 2024 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= Urk. 8/205]).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 Beschwerde und beantragte, ihr sei eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 40 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In der Replik vom 4. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 16), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Juni 2025 angezeigt wurde (Urk. 17). Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arztbericht ein (Urk. 18-19), welcher der Beschwerdegegnerin in Kopie mit Mitteilung vom 25. Juli 2025 zugestellt wurde (Urk. 20).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt:
a. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit;
b. der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV:
a. das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet;
b. das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst;
c. die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV:
a. der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt;
b. der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.6 Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_54/2021 vom 10. Juni 2021 E. 2.3 m.w.H.).
2.
2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2024 qualifizierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 60 % arbeitstätig und als zu 40 % im Haushalt tätig. Sie erwog, im Erwerbsbereich handle es sich bei der aktuellen Tätigkeit als Assistenz der Geschäftsleitung sowohl um die angestammte als auch um eine angepasste Tätigkeit, für welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % vorliege. Es sei ein Einkommensvergleich durchgeführt worden, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen gestützt auf das im Jahr 2022 erwirtschaftete Einkommen und unter Berücksichtigung eines Pauschalabzuges von 10 % ermittelt worden seien. Die daraus resultierende Einschränkung im Erwerbsbereich betrage 55 %. Im Haushaltsbereich resultierte eine Einschränkung von 5.9 %. Gesamthaft führe das aufgrund der erwähnten Qualifikation zu einem Invaliditätsgrad von 35 %.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei als zu 70 % erwerbstätig zu qualifizieren, könne nicht gefolgt werden, da sie bestätigt habe, bei bester Gesundheit einer Erwerbstätigkeit von 60 % nachzugehen und sich zu 10 % ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit, die eher Hobbycharakter habe, zu widmen (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 5. März 2025 führte die Beschwerdegegnerin zudem aus, selbst wenn von einer 70 %igen Erwerbstätigkeit auszugehen wäre, würde kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegen. Sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen seien gestützt auf den im Jahr 2022 erzielten Lohn ermittelt worden, womit sich kein Teilzeitabzug in der Höhe von 10 % rechtfertige. Es resultiere somit in der Erwerbstätigkeit eine Einschränkung von 50 %, beziehungsweise von 35 % bei einer 70 %igen Erwerbstätigkeit. Im Haushalt ergebe sich eine Einschränkung von 5,9 %, beziehungsweise bei Gewichtung von 1.77 % (= 5,9 % x 0.3; Urk. 7). Weil die zusätzlich ausgeübte, defizitäre selbständige Erwerbstätigkeit der Versicherten als Gestalterin von Karten und Schildern keine sei mit einem Erwerbszweck, sondern als Hobby einzustufen sei, sei diese weder der Erwerbsseite noch dem Haushaltsbereich zuzuschlagen und werde bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt (Urk. 7).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde vom 12. Dezember 2024 im Wesentlichen geltend, sie habe sich, wie im Abklärungsbericht festgehalten, gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert, dass geplant gewesen sei, ihre Stelle nach einer erfolgreichen Einarbeitungsphase auf 70 % zu erhöhen, weshalb von diesem Erwerbsbereich auch im Gesundheitsfall auszugehen sei und nicht von 60 % (Urk. 1 Ziff. 14-17). In den Akten ergebe sich keine Grundlage dafür, dass die Selbstständigkeit beziehungsweise das Hobby nicht von der Tätigkeit im Haushalt erfasst sein sollte (Urk. 1 Ziff. 18). Unter Berücksichtigung gleichbleibender Berechnungsfaktoren ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 40 %, wenn man von einer 70 %igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgehe (Urk. 1 Ziff. 19-21).
In ihrer Replik vom 4. Juni 2025 rügte die Beschwerdeführerin zudem, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig festgestellt. Sie sei seit Juni 2024 und somit vor Verfügungszeitpunkt Patientin am D.___ AG. Die dort gestellte Diagnose eines chronischen muskulo-skelettalen Schmerzsyndroms als Folge der strukturellen Veränderungen aufgrund der angeborenen Skoliose (ICD-11 MG30.31) und deren Auswirkungen seien bei der Beurteilung der Erwerbseinschränkung und der Feststellung des Invaliditätsgrades nicht berücksichtigt worden (Urk. 12 Ziff. 4-6). Vom behandelnden Hausarzt seien keine Berichte eingeholt worden. Auch seien aktenkundige Diagnosen wie eine aktivierte Facettengelenksarthrose C5/6 und C6/7 vollständig unbeachtet geblieben (Urk. 12 Ziff. 11). Zur Arbeitsunfähigkeit von 50 % im Gutachten vom 23. Januar 2024 komme nun noch die im Laufe von 2024 gestellte Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms, so dass bereits im Verfügungszeitpunkt von einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit auszugehen sei, dies auch unter Berücksichtigung der vernachlässigten Diagnose der aktivierten Facettengelenksarthrose. Sicher sei von einer deutlich unter 50 % liegenden Erwerbsfähigkeit auszugehen.
Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades rügte sie, sie habe per Februar 2025 ihre Stelle gekündigt, da sie körperlich und psychisch am Anschlag sei. Seit 14. April 2025 sei sie in der angestammten wie in der angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und im gleichen Mass somit erwerbsunfähig (Urk. 12 Ziff. 8-10). Es könne nicht auf den Lohn bei der im Verfügungszeitpunkt noch bestehenden Anstellung abgestellt werden, da es sich nicht um stabile Verhältnisse und um einen Soziallohn gehandelt habe. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hätten demnach Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden müssen, von welchen zudem ein Pauschalabzug von 20 % hätte abgezogen werden müssen (Urk. 12 Ziff. 29-36).
3. Der vorliegend strittigen Neuanmeldung des Jahres 2022, auf welche die Beschwerdegegnerin eingetreten ist, ging die Neuanmeldung im Jahr 2011 voran, die mit einer Verneinung des Rentenanspruchs am 13. November 2012 endete. Bereits davor war mit Verfügung vom 4. Februar 2010 ein Rentenanspruch verneint worden.
Vorliegend ist ein Revisionsgrund bereits aufgrund des Alters der in den Jahren 2011 und 2013 geborenen Kinder, für welche die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit 2011 aufgab (Urk. 8/118/8), gegeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Revisionsgrund auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Es ist überwiegender wahrscheinlich, dass sich die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin aufgrund des Alters der Kinder gegenüber den vorangegangenen Verfügungen verändert hätte. In Realität ist dies auch geschehen: Im Jahr 2022 nahm die Beschwerdeführerin ihre Erwerbstätigkeit in einem 40 %-Pensum wieder auf (Urk. 8/138/3). Der Rentenanspruch ist somit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Verfügung vom 14. November 2024 zur Festlegung der Arbeitsfähigkeit vorwiegend auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 23. Januar 2024. In der interdisziplinären Konsensbeurteilung hielten die Gutachter folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/180/15-16):
- schwere rechtskonvexe Kyphoskoliose mit bildmorphologisch nachgewiesenen multisegmentalen degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule
- bildmorphologisch nachgewiesene mediale Meniskusläsion bilateral, ohne aktuellen klinischen Störungsbefund
- Hallux valgus-Stellung links
Der orthopädische Gutachter hielt fest, die Beschwerdeführerin klage vorrangig über ständige Nackenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Schultern bei der Arbeit und nachts, welche mit Kopfschmerzen, Übelkeit und Schwindel verbunden seien. Seit Monaten bestünden zudem linksseitige Knieschmerzen. (Urk. 8/180/37).
Zum Befund hielt der orthopädische Gutachter fest, es bestehe eine ausgeprägte rechtskonvexe Thorakalkyphose mit deutlichem Rippenbuckel und asymmetrischer bilateral-hypertoner paravertebraler Muskelstruktur. Es seien Druck- und Klopfschmerzen über der Dornfortsatzreihe thorakolumbal und paravertebral sowie eine Druckdolenz im Bereich des Beckenkamms/Rippenbogens rechts angegeben worden. Die Beweglichkeit des Rumpfes sei in allen Ebenen eingeschränkt. Darüber hinaus finde sich rechts ein Beckentiefstand von circa 1,5 cm, eine reizlose Narbe am rechten Kniegelenk über dem Ligamentum patellae sowie ein endgradiger Flexionsschmerz am linken Kniegelenk. Ein namhafter orthopädisch-neurologischer Störungsbefund habe jedoch nicht erhoben werden können. In der klinischen Untersuchung habe sich abschliessend eine geringgradige Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter gefunden. Die angefertigte Magnetresonanztomografie (MRT) der gesamten Wirbelsäule habe eine ausgeprägte rechtskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule (BWS) mit Scheitelpunkt beim Brustwirbelkörper (BWK) 9, eine Unkarthrose im Segment Halswirbelkörper (HWK) 5/6 mit angedeuteter Diskusprotrusion, fortgeschrittenen Spondylarthrosen der unteren BWS links ohne spinale oder neuroforminale Enge sowie eine angedeutete Anterolisthesis im Segment des Lendenwirbelkörpers (LWK) 4/5 (Meyerding Grad 1) bei fortgeschrittener Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt. Die MRT beider Kniegelenke beschreibe mediale Meniskuseinrisse ohne nachweisbare klinische Meniskuszeichen, bis auf den angegebenen endgradigen Flexionsschmerz links (Urk. 8/180/62-63). Die Indikatoren würden keine orthopädisch begründbare namhafte Beeinträchtigung der Selbstständigkeit, Selbstversorgung und von sozialen Aktivitäten ausweisen. So seien anamnestisch doch das Führen eines Autos, das Nachgehen einer Arbeit dreimal pro Woche über vier Stunden, die Haushaltsversorgung, die Versorgung der Kinder, das Durchführen eines Fitnesstrainings zwei- bis dreimal pro Woche über 30 Minuten, Malen und Zeichnen, eine Autoreise nach Korsika über zwei Wochen sowie die Pflege von sozialen Kontakten möglich. Schwere und mittelschwere Arbeiten sowie Arbeiten in überwiegenden Körperzwangshaltungen seien aufgrund der Diagnose nicht möglich. Auch in einer körperlich überwiegend leichten, wechselbelasteten oder sitzenden Tätigkeit bestehe aufgrund der ausgeprägten Wirbelsäulenfehlstellung mit resultierender Fehlstatik eine reduzierte Dauerbelastbarkeit, welche zu einer Reduktion des Pensums auf 50 % führe (Urk. 8/180/63-64). Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf 4.5 Stunden pro Tag bestehe seit 2002 (Urk. 8/180/67).
Der neurologische Gutachter führte zum Untersuchungsbefund aus, es bestehe kein namhaftes objektivierbares nervales Defizit. Es hätten klinisch keine radikulären Syndrome bei Skoliose bestanden und radikuläre Reizzeichen hätten nicht provoziert werden können. Insgesamt habe kein erheblich schmerzgeplagter Eindruck bestanden. Auch ein neurologisches Schwindelsyndrom habe nicht bestanden und habe auch nicht provoziert werden können. Auch in der MRT habe sich keine spinale Enge, keine Kompression nervaler Strukturen und keine Myelopathie gefunden (Urk. 8/180/97). Aus neurologischer Sicht bestehe keine namhaft objektivierbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und es bestehe keine Notwendigkeit für eine angepasste Tätigkeit (Urk. 8/180/103).
Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter zusammenfassend fest, dass in der bisherigen Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei (Urk. 8/180/16-17). Dabei nahmen die Gutachter gemäss Vorgaben der Beschwerdegegnerin als angestammte Tätigkeit diejenige in der Gastronomie an (Urk. 8/180/4). In einer angepassten Tätigkeit, bei der es sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit handle, bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bei 4.5 Stunden pro Tag (Urk. 8/180/17-18). Die Beschwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt in einem 25 %-Pensum erwerbstätig sei (Urk. 8/180/91), sehe sich selbst als nur in geringem Umfang und in angepasster Form teilarbeitsfähig. Die Indikatoren würden jedoch auf eine ausreichende Belastbarkeit für eine auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten Arbeiten hindeuten (Urk. 8/180/15).
4.2 Der RAD-Arzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt in seiner Beurteilung vom 6. Februar 2024 fest, auf das Gutachten könne abgestellt werden. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nachvollziehbar, wenn man berücksichtige, dass die Gutachter von einer Tätigkeit in einem Restaurant ausgingen (Urk. 8/193/9).
4.3 Mit ihrer Replik reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein, die teilweise vor (Urk. 8/13/3-4) und teilweise nach (Urk. 13/5-6 und Urk. 19) dem Erlass der Verfügung erstellt wurden.
Im Bericht vom 12. Juni 2024 nannte Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, welcher auch über eine Weiterbildung in Interventioneller Schmerztherapie (SSIPM) verfügt, die Diagnosen chronischer sekundärer Schmerzen des Bewegungsapparates in Verbindung mit strukturellen Veränderungen (ICD-11 MG30.31) und einer kongenitalen Skoliose aufgrund angeborener knöcherner Fehlbildung (ICD-11 LB73.25). Klinisch-anamnestisch würden unter Berücksichtigung der Vorakten einschränkende und immobilisierende Schmerzen im Rahmen einer degenerativen Veränderung der Facettengelenke sowie einer Skoliose bedingten Fehlhaltung mit Fehl- und Überbelastung der Muskulatur bestehen. Die Beschwerdeführerin habe von einer hervorragenden Unterstützung durch den Ehemann sowie von vielen konservativen, symptomlindernden Therapiemassnahmen erzählt. Sie arbeite aktuell in einem 25 %-Pensum an drei Tagen die Woche im Büro, was jedoch nur unter Schmerzen und Einschränkungen infolge Schwindel möglich sei. Therapeutisch habe er die Beschwerdeführerin darin bestärkt, die Physiotherapie und das Training umzusetzen. Die medikamentöse Behandlung der Schmerzen könne fortgesetzt werden, wobei zusätzlich eine schmerzdistanzierende Co-Analgesie in Erwägung gezogen werden könne. Es könne der Beschwerdeführerin eine Facettengelenksdiagnostik mit Ziel einer Thermoablation sowie eine Testphase einer transkutanen elektrischen Nervenstimulation (TENS) angeboten werden (Urk. 13/3).
Im Bericht vom 10. September 2024 erwähnte Dr. E.___, dass sich die Schmerzsituation und das Allgemeinbefinden unter den vorbestehenden Allgemeinmassnahmen, der psychologischen Behandlung, dem Wiederbeginn mit Duloxetin und täglicher Anwendung eines TENS-Gerätes stabilisiert habe (Urk. 13/4).
Im Bericht vom 15. April 2025 erwähnte Dr. E.___, aufgrund der Exazerbation der zervikalen und lumbosakralen Schmerzen habe eine Infiltration des Iliosakralgelenks (ISG) stattgefunden. Dies sei interventionell problemlos verlaufen, die Beschwerdeführerin habe jedoch massiv vasovagal reagiert. Sie habe berichtet, dass es ihr insgesamt schlechter gehe. Sie könne körperlich und psychisch nicht mehr, sei am Anschlag und habe ihre Arbeit gekündigt (Urk. 13/5).
Im Bericht vom 12. Juni 2025 schrieb Dr. E.___, die lumbosakralen Schmerzen und Einschränkungen hätten sich zwar leicht beruhigt, aber nicht wesentlich gebessert. Von TENS profitiere die Beschwerdeführerin nicht nachhaltig. Ein elektrisches Akupressur Gerät lindere die Schmerzen neben manuellen Behandlungen. Es werde die Fortsetzung der paramedizinischen Massnahmen und der medikamentösen Reserveanalgesie empfohlen. Interventionell oder operativ sei wohl keine substanzielle, langanhaltende Beschwerdefreiheit zu erreichen. Die progredienten, belastungsabhängigen sekundären Beschwerden liessen sich myofaszial und degenerativ gut durch die ausgeprägte Skoliose erklären. Die Beschwerdeführerin habe stehts bis zum Äussersten versucht im Leben zu stehen und ihrem Job nachzugehen, stosse aber anamnestisch zunehmend an Grenzen (Urk. 19).
5.
5.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das Gutachten vom 23. Januar 2024 den Anforderungen (vgl. oben E. 1.6) genügt, insbesondere da die Beschwerdeführerin geltend macht, das Gutachten sei unvollständig, weil die Diagnosen eines chronischen muskulo-skelettalen Schmerzsyndroms als Folge der strukturellen Veränderungen aufgrund der angeborenen Skoliose (ICD-11 MG30.31, Urk. 12 Ziff. 4-6) und die aktivierten Facettengelenksarthrose im Bereich C5/6 und C6/7 (Urk. 12 Ziff. 11) unbeachtet geblieben seien.
5.2 Das Gutachten wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten (Urk. 8/180/5-15, Urk. 8/180/24-32, Urk. 8/180/67-68 und Urk. 8/180/101-102) und den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden (Urk. 8/180/37-53 und Urk. 8/180/76-91) sowie gestützt auf die umfassenden fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 8/180/54-61 und Urk. 8/180/92-96) erstattet. Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet und leuchten ein (Urk. 8/180/16-21, Urk. 8/180/65-71 und Urk. 8/180/100-108). Auch äusserten sich die Gutachter explizit zur Frage, ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt (Urk. 8/180/19). Mithin erfüllt das Gutachten grundsätzlich die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen in einem Revisionsverfahren (vgl. E. 1.6).
5.3 Die Beschwerdeführerin moniert, die Beschwerdegegnerin habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, insbesondere indem sie die Berichte von Dr. E.___ nicht eingeholt habe. Die von ihm vor Verfügungserlass gestellte Diagnose sei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden (Urk. 12 Ziff. 2-4; vgl. auch oben E. 4.3). In Bezug auf Berichte von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Auch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.), was vorliegend nicht zutrifft. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass nicht die gestellten Diagnosen, sondern die funktionellen Auswirkungen der erhobenen Befunde ausschlaggebend für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.3). Dem Gutachten kann der Beweiswert demnach auch nicht alleine damit abgesprochen werden, dass darin andere Diagnosen genannt sind, als von den behandelnden Ärzten gestellt wurden. Sowohl die Gutachter als auch Dr. E.___ sprechen von Einschränkungen als Folge der Skoliose, wobei die Gutachter die Skoliose als Diagnose nannten (Urk. 8/180/15), während Dr. E.___ die sekundären muskuloskelettalen Schmerzen infolge der Skoliose als Diagnose aufführte (Urk. 13/3). Auch der orthopädische Gutachter sprach explizit von muskulären und degenerativen Veränderungen, die zu Schmerzen führen (Urk. 8/180/62-63). Dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitstätigkeit auf eine 25 %-Stelle reduzierte, sie sich nur noch in einem reduzierten Pensum arbeitsfähig sehe, war den Gutachtern bereits bekannt (Urk. 8/180/54 und Urk. 8/180/91) und sie erläuterten schlüssig, warum sie dennoch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Arbeit ausgehen (insbesondere Urk. 8/180/64). Der Bericht vom 15. April 2025 (Urk. 13/5), in dem eine Schmerzexazerbation beschrieben ist, ist nach Verfügungserlass erstellt worden und ist somit nur zu beachten, wenn er Rückschlüsse auf die im Verfügungszeitpunkt gegebene Situation erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1). Dieser Bericht lässt jedoch keine Rückschlüsse auf den Verfügungszeitpunkt zu, insbesondere da eine Exazerbation mehrere Monate nach Verfügungserlass und kein Zustand vor Verfügungszeitpunkt beschrieben wird. Im letzten Bericht vor Verfügungserlass wurde eine Stabilisierung des Allgemeinbefindens beschrieben (Urk. 13/4). Ebenso wenig ergeben sich aus dem Bericht vom 12. Juni 2025 (Urk. 19) Hinweise, die Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand im Verfügungszeitpunkt ergeben würden.
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die aktivierte Facettengelenksarthrose im Bereich C5/6 und C6/7 sei vollständig unbeachtet geblieben (Urk. 12 Ziff. 11 und 17), ist festzuhalten, dass multisegmentale degenerative Veränderungen im Gutachten explizit erwähnt wurden (Urk. 8/180/15). Auch ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin einen Bericht zur Facettengelenksarthrose des behandelnden Arztes per E-Mail an die Gutachter weiterleitete (Urk. 8/180/113 und Urk. 8/182/78) und diese dem Gutachten seitens der Abklärer beigelegt wurde. Es kann somit von der Kenntnisnahme und der Berücksichtigung der Facettengelenksarthrose im Nackenbereich durch die Gutachter ausgegangen werden.
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Beschwerdegegnerin auch keine Arztberichte des behandelnden Hausarztes, Dr. med. F.___, Facharzt für Innere Medizin, sowie der behandelnden Fachpsychologin eingeholt habe (Urk. 12 Ziff. 11). Einen Bericht des Hausarztes holte die Beschwerdegegnerin ein, wobei zu beachten ist, dass auch dieser von einer 40-50%igen Arbeitsfähigkeit in einer Bürotätigkeit sprach (Urk. 8/142/1-2). Dass sich die Beschwerdeführerin in psychologischer Behandlung befunden hätte, ergibt sich nicht aus den aufliegenden Akten (vgl. insbesondere Urk. 8/138/2, 8/152 und 8/189/3), weshalb die entsprechende Rüge ins Leere zielt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin und den Gutachtern nur somatische Probleme, namhaft Rücken- und Nackenschmerzen, Verspannungen und Bewegungseinschränkungen, Kopfweh sowie Schwindel, beklagte (insbesondere Urk. 8/138/2, Urk. 8/180/37-53 und Urk. 8/180/76-91). Es bestehen in den Akten denn auch keine Hinweise auf psychisch bedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, weshalb die Beschwerdegegnerin keine Veranlassung hatte, anderweitige Berichte einzuholen.
5.4 Nach dem Gesagten kann den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben werden. Das Gutachten vom 23. Januar 2024 erweist sich als beweiskräftig und die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht darauf ab. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, welche der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Sekretariatsbereich entspricht, besteht.
6.
6.1 Strittig ist die Qualifikation der Beschwerdeführerin für die Invaliditätsgradbemessung. Sie macht geltend, sie wäre bei guter Gesundheit in einem 70 %-Pensum tätig (Urk. 1 Ziff. 14-18). Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig ein (Urk. 2).
6.2 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
6.3 Im Abklärungsbericht vom 25. März 2024 hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe ausgeführt, die jetzige Stelle sei ursprünglich als 50 %-Stelle ausgeschrieben gewesen. Aufgrund der langen Berufsunterbrechung und der gesundheitlichen Einschränkungen habe sie gebeten, mit einem 40 %-Pensum anfangen zu können. Diesem Wunsche sei entsprochen worden. Es sei geplant gewesen, nach einer erfolgreichen Einarbeitungsphase das Pensum auf 70 % zu erhöhen. Ausserdem habe sie die Selbstständigkeit nebenher weiter ausüben wollen. Da die verstärkten Schmerzen bei der Arbeit auf Dauer nicht tragbar gewesen seien, habe sie die Erwerbstätigkeit ab Januar 2023 auf 25 % reduziert. Zur Frage, wie die berufliche Situation ohne Gesundheitsschaden aussehen würde, hielt die Abklärungsperson fest, die Beschwerdeführerin habe angegebenen, zu 60 % erwerbstätig sein zu wollen und sich im Umfang von 10 % ihrem kreativen Hobby beziehungsweise ihrer Selbstständigkeit widmen zu wollen. Die Abklärungsperson qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % erwerbstätig (Urk. 8/189/5). Weiter merkte die Abklärungsperson an, dass die Beschwerdeführerin seit Anmeldung ihrer Selbständigkeit bei der Ausgleichskasse erst in einem Jahr (2019) den Mindestbetrag entrichtete. Aufgrund des geringen Ressourcenaufwandes von einem halben Arbeitstag pro Woche sowie des Betätigungsfeldes habe die Selbstständigkeit eher einen Hobbycharakter und sei daher bei der Qualifikation nicht zu berücksichtigen (Urk. 8/189/6).
6.4 Die Qualifikation der Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Person ist unbestritten und überzeugend (Urk. 2). Für die genaue Festlegung des Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall sind sämtliche Umstände einzubeziehen. Es ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin bis zur Geburt der Kinder in einem 70 %-Pensum erwerbstätig war (Urk. 8/118/2-3), was gemäss den behandelnden Ärzten im damaligen Zeitraum der maximalen Leistungsfähigkeit entsprach (Urk. 8/103/7 und Urk. 8/115/9). Ebenso äusserte sie bereits 2012 und somit bereits kurz nach Geburt des ersten Kindes, dass sie abhängig von der Anstellung bei voller Gesundheit einem 50-80 %-Pensum nachgehen würde (Urk. 8/116). Im Rahmen der Abklärung vom 25. März 2024 betonte die Beschwerdeführerin, ihre Kinder seien nie fremdbetreut worden (Urk. 8/189/5), was darauf hinweist, dass sie auch im Gesundheitsfall Wert darauf legen würde, dass die Kinderbetreuung neben der Erwerbstätigkeit möglich ist. Gemäss ihrer Aussage, die Tochter sei noch einen Nachmittag und der Sohn sei durchschnittlich zwei Nachmittage in der Woche zu Hause (Urk. 8/189/5-6), ergibt sich ein reduziertes Pensum von 20 % (schulfreier Mittwochnachmittag beider Kinder und einen zusätzlichen für den Sohn) aufgrund der Kinderbetreuung im Gesundheitsfall. Zusätzlich ist von der Erwerbstätigkeit die selbstständige Nebentätigkeit im Umfang von 10 % abzuziehen, welche unbestrittenermassen der Tätigkeit im Haushalt zuzurechnen ist (Urk. 1 Ziff. 18), da bei einem anhaltend defizitären Geschäftsverlauf mit geringem zeitlichem Einsatz von durchschnittlich einem halben Arbeitstag die selbstständige Tätigkeit eher einen Hobbycharakter hat (Urk. 8/189/6). Es ist somit vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem 70 %-Pensum berufstätig wäre und im Umfang von 30 % den Haushalt inklusive ihrer Selbstständigkeit verrichtete, wie die Beschwerdeführerin zu Beginn der Abklärung ausführte.
7.
7.1 Es ist der Invaliditätsgrad mithilfe der gemischten Methode (vgl. oben E. 1.3) festzustellen, wofür das Validen- und das Invalideneinkommen zu ermitteln sind. Ebenso sind die Einschränkungen im Haushalt zu berücksichtigen und anhand des zuvor ermittelten Status (E. 6.4) zu gewichten.
7.2 Im Abklärungsbericht vom 25. März 2024 werden Einschränkungen bei der gründlichen Reinigung und bei Spezialreinigungen in den Bereichen Ernährung sowie Wohnungspflege festgehalten. In den übrigen Bereichen lägen unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht keine Einschränkungen vor. Gesamthaft bestehe eine Einschränkung von 5.9 % in der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung (Urk. 8/189/8-12). Diese Einschränkung wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten (Urk. 1 S. 9).
7.3
7.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_592/2022 vom 11. April 2023 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
7.3.2 Vorliegend ist belegt, dass die Skoliose bereits seit Kindheit besteht und bereits während der Lehre zur Damenschneiderin Schmerzen auftraten (Urk. 8/6/1). Für diese Tätigkeit besitzt die Beschwerdeführerin zwar den ordentlichen Lehrabschluss. Es ist jedoch vorliegend nicht auf diese Tätigkeit und das damit erzielte bzw. erzielbare Einkommen abzustellen, da die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2002 geltend machte, dass sie die Branche aufgrund der schlechten Verdienstmöglichkeiten, der fehlenden Entwicklungsmöglichkeiten und des spärlichen Stellenangebotes wechselte (Urk. 8/29/3). Es ist somit überwiegend wahrscheinlich, dass sie die Branche auch ohne gesundheitliche Einschränkungen gewechselt hätte.
Vor ihrer erfolgreichen Umschulung zum Handelsdiplom VSH im Jahr 2009 war die Beschwerdeführerin ab 1993 in verschiedenen Bereichen tätig; darunter für jeweils kurze Zeit als Verkäuferin an verschiedenen Orten (Urk. 8/4), aber auch längere Zeit in administrativen Bereichen (Verkauf und Kundendienst, Reception), die längsten Arbeitsverhältnisse fanden zwischen 1997 bis 2001 statt (Urk. 8/4; 8/133).
7.3.3 Erfolgt wegen einer gesundheitlichen Einschränkung eine Umschulung auf eine neue Tätigkeit, in welcher eine Person später gesundheitlich bedingt wiederum eingeschränkt ist, sind gemäss Rechtsprechung grundsätzlich die Tätigkeit und deren Entlöhnung vor der Umschulung zur Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen, denn es ist davon auszugehen, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall in diesem herkömmlichen Bereich weiter gearbeitet hätte (Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2022 vom 11. Juli 2022). Der Lohn nach einer Umschulung kann nur in Ausnahmefällen als Valideneinkommen herangezogen werden, wenn nach der Umschulung eine langjährige Tätigkeit im umgeschulten Tätigkeitsbereich bestand und diese neue Tätigkeit einzig aufgrund eines neuen Gesundheitsschadens unterbrochen oder reduziert wurde (Urteile des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 7. Juni 2018 E. 4.3.1 f., 9C_590/2020 vom 19. Oktober 2021 mit Hinweis).
Die Voraussetzungen für das Abstellen auf das nach der Umschulung erzielte Einkommen als Mitarbeiterin in der Administration mit Diplomabschluss (insbesondere Urk. 8/118) sind nicht gegeben: Die Beschwerdeführerin ging dieser Tätigkeit nur zwei Jahre nach (Urk. 8/118/1) und sie kündigte die Stelle aufgrund der Geburt der Tochter (Urk. 8/118/8).
Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist deshalb auf die Tätigkeitsbereiche vor der Umschulung abzustellen, also auf die Tätigkeiten als Kundendienstmitarbeiterin oder Rezeptionistin in unterschiedlichen Branchen (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. Dezember 2003, E. 2.3, Urk. 8/49). Dabei erscheint es sachgerecht auf einen Tabellenlohn abzustellen. Aufgrund der am 2. September 2022 (Urk. 8/136) anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab 1. März 2023 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 3 IVG), womit das Valideneinkommen im Jahr 2023 ermittelt werden muss. Da weder der Beruf der Kundendienstmitarbeiterin noch der der Rezeptionistin einer Branche zugeordnet werden können, ist die LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2 für Frauen, Total über alle Wirtschaftszweige, des Bundesamt für Statistik (BFS) heranzuziehen. Das Kompetenzniveau 2 (Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/ Pflege/Datenverarbeitung und Administration) mit einem Lohn von Fr. 5’147.-- rechtfertigt sich insbesondere auch deshalb, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 mit ihrer Tätigkeit als Receptionistin in einem Fitnessbetrieb Fr. 4'500.-- verdiente (Urk. 8/11/2), was beinahe dem in der LSE 2000 ausgewiesenen Zentralwert von Fr. 4'578.-- entsprach (BFS, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000 S. 31, TA1 Total, [vormaliges] Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) für Frauen). Im Jahr 2001 verdiente die Beschwerdeführerin sogar Fr. 5'000.--.
7.3.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).
Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Dabei sind rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 150 V 67 E. 4.2, 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 93 f. zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
7.3.5 Im Verfügungszeitpunkt war die Beschwerdeführerin noch in einem 25 %-Pensum als Mitarbeiterin in der Administration tätig (Urk. 8/189/4). Gemäss Rechtsprechung muss die Erwerbstätigkeit, der nach Eintritt der Invalidität nachgegangen wird, kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen, um als Invalideneinkommen angerechnet zu werden: Es muss ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben sein, die verbleibende Arbeitsfähigkeit muss in zumutbarer Weise voll ausschöpft werden und das Einkommen darf kein Soziallohn sein (BGE 135 V 297 E. 5.2). Schöpft eine versicherte Person die Restarbeitsfähigkeit im Pensum nicht aus, ist grundsätzlich der effektive Lohn auf das voll ausgeschöpfte Pensum hochzurechnen. Das Kriterium "stabile Arbeitsverhältnisse" soll jedoch verhindern, dass zu Ungunsten der versicherten Person von einem zu hohen tatsächlichen Einkommen ausgegangen wird, welches sie nicht ohne weiteres auch in Zukunft verdienen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E. 2.3.2).
Vorliegend erscheint ein Hochrechnen des effektiv erzielten Lohns auf ein 50 %-Pensum, nicht sachgerecht, da kein besonders stabiles Arbeitsverhältnis vorlag. Die Beschwerdeführerin trat die Stelle erst im Februar 2022 in einem 40 %-Pensum an, reduzierte die Anstellung bereits ab Januar 2023 auf ein 25 %-Pensum (Urk. 8/189/4) und arbeitet mittlerweile nicht mehr bei dieser Arbeitgeberin (Urk. 13/5). Da die Beschwerdeführerin, die zwar mittlerweile über ein Handelsdiplom VSH verfügt (Urk. 8/97/3), nur wenig Berufserfahrung in einem eigentlichen kaufmännischen Beruf hat und eine rund zehnjährige Unterbrechung der Erwerbstätigkeit hatte, ist auch hier das Abstellen auf die LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 2 für Frauen, Total über alle Wirtschaftszweige, sachgerecht, und es kommt das Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen) nicht zur Anwendung.
7.3.6 Sind das Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt eine rein rechnerische Vereinfachung dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Hinsichtlich eines Abzuges gilt Art. 26bis Abs. 3 IVV, in der zwischen 1. Januar 2022 und 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert zehn Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände nach Berücksichtigung der vom Verordnungsgeber geregelten Korrekturinstrumente Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zum Abzug vom Tabellenlohn zurückzugreifen (BGE 150 V 410).
Vorliegend kann die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsunfähigkeit von 50 % gleichgesetzt werden, wobei zusätzlich ein Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen zu berücksichtigen ist. Hinweise für weitere Abzüge ergeben sich nicht. Die Einschränkung im Beruf im Jahr 2023 beträgt demnach 55 % (= 1 – 0.5 x 0.9).
7.3.7 Seit dem 1. Januar 2024 werden vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26bis Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit (nach Art. 49 Abs. 1bis IVV) von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
Die Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit beträgt demnach ab Januar 2024 60 % (= 1- 0.5 x 0.8).
7.4 Der Invaliditätsgrad beträgt unter Anwendung der gemischten Methode bei einer Erwerbstätigkeit von 70 % ab 1. März 2023 40 % (= 55 % x 0.7 + 5.9 % x 0.3).
Ab 1. Januar 2024 beträgt der Invaliditätsgrad 44 % (= 60 % x 0.7 + 5.9 % x 0.3).
Die ursprünglich erlernte Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Schneiderin ist ihr schon seit Jahrzehnten nicht mehr zumutbar. Auch die hernach ausgeübten leichteren wechselbelastenden Tätigkeiten sind ihr gemäss Gutachter schon seit vielen Jahren (2002) nur im Umfang von 50 % zumutbar (Urk. 8/180/18). Damit war die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im März 2023 abgelaufen.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Gutheissung der Beschwerde die Beschwerdeführerin ab 1. März 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 25 % und ab 1. Januar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % Anspruch auf eine Rente von 35 % einer ganzen Rente hat.
8.
8.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
Die Parteientschädigung ist vorliegend in Anwendung der genannten Kriterien auf Fr. 3’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. November 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. März 2023 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 25 % und ab 1. Januar 2024 Anspruch auf eine Invalidenrente in der Höhe von 35 % einer ganzen Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Soraya Schneider
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
PhilippRüttimann